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{'item': 'W255 2307549-1'}

Obsah (20)§ 12bArt. 133§ 41§ 6§ 54§ 46a§ 1§ 5§ 18a§ 108§ 12c§ 12§ 12a§ 12d§ 14§ 50a§ 4§ 4b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW255 2307549-1 Spruch, W255 2307549-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 12bZ 1 Ausl

BG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Barbara WAGNER und Dr. Johannes PEYRL als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 31.10.2024, ABB-Nr. 4483950, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2025, ABB-Nr. 4506204, betreffend die Abweisung des Antrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft für die römisch 40

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG, zu Recht erkannt:, A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der türkische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführer, in der Folge: BF) stellte am 01.10.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) i

Vm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Heimleiter für die Dienstgeberin, die XXXX .1.1. Der türkische Staatsangehörige römisch 40 (= Beschwerdeführer, in der Folge: BF) stellte am 01.10.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 20 d Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Heimleiter für die Dienstgeberin, die römisch 40 . 1.

  1. Am 01.10.2024 wurde der unter Punkt 1.
  2. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
  3. Am 01.10.2024 wurde der unter Punkt 1.
  4. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
  5. Mit Schreiben des AMS vom 11.10.2024 wurde der XXXX mitgeteilt, dass der BF nach den bisher vorgelegten Unterlagen die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreiche. Dem BF würden 25 Punkte für Qualifikation, 15 Punkte für Deutschsprachkenntnisse und 10 Punkte für sein Alter, somit insgesamt nur 50 von 55 nötigen Mindestpunkten angerechnet werden. Punkte für die Berufserfahrung hätten nicht vergeben werden können, da dem AMS diesbezüglich keine Unterlagen vorliegen würden. Angaben zum anzuwendenden Kollektivvertrag samt Einstufung seien aus den Unterlagen nicht zu entnehmen. Der XXXX wurde die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Einwendungen zu erheben bzw. weitere Unterlagen vorzulegen.1.
  6. Mit Schreiben des AMS vom 11.10.2024 wurde der römisch 40 mitgeteilt, dass der BF nach den bisher vorgelegten Unterlagen die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreiche. Dem BF würden 25 Punkte für Qualifikation, 15 Punkte für Deutschsprachkenntnisse und 10 Punkte für sein Alter, somit insgesamt nur 50 von 55 nötigen Mindestpunkten angerechnet werden. Punkte für die Berufserfahrung hätten nicht vergeben werden können, da dem AMS diesbezüglich keine Unterlagen vorliegen würden. Angaben zum anzuwendenden Kollektivvertrag samt Einstufung seien aus den Unterlagen nicht zu entnehmen. Der römisch 40 wurde die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Einwendungen zu erheben bzw. weitere Unterlagen vorzulegen. 1.
  7. Mit E-Mail vom 16.10.2024 übermittelte der BF dem AMS seinen Sozialversicherungsdatenauszug und führte aus, dass sich aus diesem seine Berufserfahrung in Österreich, die etwa 4,5 Jahre umfasse, ergeben würde. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 31.10.2024, ABB-Nr. 4483950, wurde der unter Punkt 1.
  9. genannte Antrag des BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ1 Ausl

BG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 53 Punkte angerechnet werden hätten können. 1.

  1. Mit Bescheid des AMS vom 31.10.2024, ABB-Nr. 4483950, wurde der unter Punkt 1.
  2. genannte Antrag des BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Z1 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 53 Punkte angerechnet werden hätten können. 1.

  1. Am 04.12.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid des AMS ein und brachte vor, dass seine Englischsprachkenntnisse nicht berücksichtigt worden seien. Er kündigte an, ein TOEFL-Zertifikat nachzureichen. 1.
  3. Mit Schreiben des AMS vom 13.12.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen 2,9 Jahre Berufserfahrung in Österreich und somit 10 Punkte bei der Punktevergabe berücksichtigt werden würden. Für sein abgeschlossenes Diplom des XXXX in der Türkei in der Fachrichtung Naturwissenschaften würden 25 Punkte für sein Maturaniveau angerechnet werden. Für seine Deutschsprachkenntnisse würden 15 Punkte und für sein Alter 10 Punkte vergeben werden, weshalb der BF nunmehr die erforderlichen 55 Mindestpunkte erreichen würde.1.
  4. Mit Schreiben des AMS vom 13.12.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen 2,9 Jahre Berufserfahrung in Österreich und somit 10 Punkte bei der Punktevergabe berücksichtigt werden würden. Für sein abgeschlossenes Diplom des römisch 40 in der Türkei in der Fachrichtung Naturwissenschaften würden 25 Punkte für sein Maturaniveau angerechnet werden. Für seine Deutschsprachkenntnisse würden 15 Punkte und für sein Alter 10 Punkte vergeben werden, weshalb der BF nunmehr die erforderlichen 55 Mindestpunkte erreichen würde. Dem BF wurde mitgeteilt, dass seitens der XXXX bisher nicht bekanntgegeben worden sei, wie der BF in den Kollektivvertrag für die Hotellerie – XXXX /Angestellte eingestuft werde. Deshalb habe die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG nicht geprüft werden können.Dem BF wurde mitgeteilt, dass seitens der römisch 40 bisher nicht bekanntgegeben worden sei, wie der BF in den Kollektivvertrag für die Hotellerie – römisch 40 /Angestellte eingestuft werde. Deshalb habe die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht geprüft werden können. Zudem entspreche der beantragte Beruf des BF, jener des „Heimleiters“ nicht jenen Aufgaben, die der BF laut Darstellung der XXXX übernehmen solle. Daher könne auch nicht das gesetzlich vorgesehene Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden. Weiters lehne die XXXX ohnehin die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens ab. Zudem entspreche der beantragte Beruf des BF, jener des „Heimleiters“ nicht jenen Aufgaben, die der BF laut Darstellung der römisch 40 übernehmen solle. Daher könne auch nicht das gesetzlich vorgesehene Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden. Weiters lehne die römisch 40 ohnehin die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens ab. Der BF arbeite seit Mai 2024 bei der XXXX als Bürokraft. Hierzu sei im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ausgeführt worden, dass keine speziellen Kenntnisse für diese Tätigkeit vorhanden sein müssten. Der BF arbeite seit Mai 2024 bei der römisch 40 als Bürokraft. Hierzu sei im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ausgeführt worden, dass keine speziellen Kenntnisse für diese Tätigkeit vorhanden sein müssten. Der BF erfülle nicht das Anforderungsprofil eines „Heimleiters“, da er weder eine Ausbildung im Tourismus- bzw. Hotelbereich noch eine Berufserfahrung als Leiter eines Hotels habe. , Der BF erfülle nicht das Anforderungsprofil eines „Heimleiters“, da er weder eine Ausbildung im Tourismus- bzw. Hotelbereich noch eine Berufserfahrung als Leiter eines Hotels habe. 1.
  5. Mit Schreiben vom 31.12.2024 teilte die XXXX mit, dass sie seit vielen Jahren im Bereich Tourismus und Hotellerie tätig sei, dies vorwiegend in XXXX . Sie habe sich seit der Unternehmensgründung vor 2,5 Jahren erfolgreich in der Hotellerie etabliert. Sie plane, eine Führungskraft einzustellen, um ihre Wachstumsziele zu erreichen und die interinstitutionelle Sprachbarriere zu überwinden. Sie biete dem BF hierfür ein Gehalt von EUR 3.030,- brutto monatlich. Auf das Beschäftigungsverhältnis sei der Kollektivvertrag für Angestellte des Gastgewerbes anwendbar (Gastgewerbe Angestellte W, Einstufung: Hotelgewerbe, Beschäftigungsgruppe 1). Der BF arbeite seit 22.05.2024 bei der XXXX und bringe positive Werte in das Unternehmen. Der BF sei für die XXXX in einer Schlüsselposition tätig und bringe seine Berufserfahrung, die Sprache, die er beherrsche, sowie die Programme, die er nutzen könne, mit. Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigelegt:1.
  6. Mit Schreiben vom 31.12.2024 teilte die römisch 40 mit, dass sie seit vielen Jahren im Bereich Tourismus und Hotellerie tätig sei, dies vorwiegend in römisch 40 . Sie habe sich seit der Unternehmensgründung vor 2,5 Jahren erfolgreich in der Hotellerie etabliert. Sie plane, eine Führungskraft einzustellen, um ihre Wachstumsziele zu erreichen und die interinstitutionelle Sprachbarriere zu überwinden. Sie biete dem BF hierfür ein Gehalt von EUR 3.030,- brutto monatlich. Auf das Beschäftigungsverhältnis sei der Kollektivvertrag für Angestellte des Gastgewerbes anwendbar (Gastgewerbe Angestellte W, Einstufung: Hotelgewerbe, Beschäftigungsgruppe 1). Der BF arbeite seit 22.05.2024 bei der römisch 40 und bringe positive Werte in das Unternehmen. Der BF sei für die römisch 40 in einer Schlüsselposition tätig und bringe seine Berufserfahrung, die Sprache, die er beherrsche, sowie die Programme, die er nutzen könne, mit. Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigelegt: ● Dienstzettel ● Arbeitgebererklärung ● XXXX -Workshop Diplom (Training: Hospitality Skills and Tourism) 1.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.01.2025, ABB-Nr. 4506204, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der BF das Anforderungsprofil für den Posten als „Hotelleiter“ nicht erfülle, da er weder eine Ausbildung im Tourismus- bzw. Hotelbereich noch eine Berufserfahrung als Leiter eines Hotels mitbringe. Auch seien keine Englischsprachkenntnisse des BF nachgewiesen worden. In Fällen, in denen weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung entspreche, sei auf die Punktevergabe nicht weiter einzugehen und der Antrag ohne Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens abzulehnen (VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141). 1.
  8. Mit Schreiben vom 02.02.2025 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 1.
  9. Mit Schreiben des AMS vom 13.02.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  10. Mit Schreiben vom 06.03.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF und die XXXX auf, zu den Themen Ersatzkraftverfahren, österreichisches Aufenthaltsrecht des BF, laufende Beschäftigung des BF, Ausbildung und Erfahrung für den beantragten Beruf als Heim-/Hotelleiter sowie beabsichtigtes Gehalt/Einstufung in den KV, Fragen zu beantworten und entsprechende Nachweise vorzulegen. Der BF und die XXXX gaben keine Stellungnahme ab und übermittelten dem Bundesverwaltungsgericht keine Unterlagen.1.
  11. Mit Schreiben vom 06.03.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF und die römisch 40 auf, zu den Themen Ersatzkraftverfahren, österreichisches Aufenthaltsrecht des BF, laufende Beschäftigung des BF, Ausbildung und Erfahrung für den beantragten Beruf als Heim-/Hotelleiter sowie beabsichtigtes Gehalt/Einstufung in den KV, Fragen zu beantworten und entsprechende Nachweise vorzulegen. Der BF und die römisch 40 gaben keine Stellungnahme ab und übermittelten dem Bundesverwaltungsgericht keine Unterlagen.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  13. Feststellungen 2.1.
  14. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. 2.1.
  15. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. 2.1.
  16. Der BF hat im Jahr 2012 in der Türkei ein Gymnasium samt Matura positiv absolviert. Der BF betreibt seit 2013 das Bachelor-Studium Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau an der XXXX . Er liegt bis dato kein positiver Studienabschluss vor.Der BF betreibt seit 2013 das Bachelor-Studium Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau an der römisch 40 . Er liegt bis dato kein positiver Studienabschluss vor. Der BF verfügt über keinen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule im Bereich Tourismus und Gastronomie. Er verfügt über keinen Abschluss eines Hochschulstudiums in den Bereichen Tourismus und Gastgewerbe, Unternehmensführung oder Betriebswirtschaft und Management. , Der BF verfügt über keinen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule im Bereich Tourismus und Gastronomie. Er verfügt über keinen Abschluss eines Hochschulstudiums in den Bereichen Tourismus und Gastgewerbe, Unternehmensführung oder Betriebswirtschaft und Management. 2.1.
  17. Der BF besuchte von 19.02.2018 bis 21.02.2018 ein „Hospitality Skills und Tourism-Training“ beim XXXX . 2.1.
  18. Der BF besuchte von 19.02.2018 bis 21.02.2018 ein „Hospitality Skills und Tourism-Training“ beim römisch 40 . 2.1.
  19. Zur Berufserfahrung des BF: Der BF war von 10.08.2015 bis 04.09.2015 Angestellter der XXXX .Der BF war von 10.08.2015 bis 04.09.2015 Angestellter der römisch 40 . Der BF war von 09.09.2019 bis 30.04.2021 Angestellter des XXXX .Der BF war von 09.09.2019 bis 30.04.2021 Angestellter des römisch 40 . Der BF war von 19.12.2022 bis 26.05.2023 Angestellter des XXXX .Der BF war von 19.12.2022 bis 26.05.2023 Angestellter des römisch 40 . Der BF war von 02.10.2023 bis 31.01.2024 Angestellter von XXXX .Der BF war von 02.10.2023 bis 31.01.2024 Angestellter von römisch 40 . Der BF ist seit 22.05.2024 Angestellter der XXXX . Der BF ist seit 22.05.2024 Angestellter der römisch 40 . Der verfügt somit über 3,3 Jahre Berufserfahrung. Der BF hat keine Berufserfahrung außerhalb Österreichs nachgewiesen. Der BF verfügt über keine Berufserfahrung als Heimleiter/Hotelleiter/Hoteldirektor. Der BF hat bisher keinen Beruf mit höherer beruflicher Schul- und Fachausbildung und keinen akademischen Beruf ausgeübt. 2.1.
  20. Zu den Sprachkenntnissen des BF: Die Muttersprache des BF ist Türkisch. Der BF besuchte von 08.10.2013 bis 22.01.2014 den Kurs „B1/2 – B2/2 Semester Deutsch/German“ an der XXXX und schloss diesen positiv ab.Die Muttersprache des BF ist Türkisch. Der BF besuchte von 08.10.2013 bis 22.01.2014 den Kurs „B1/2 – B2/2 Semester Deutsch/German“ an der römisch 40 und schloss diesen positiv ab. Der BF hat keine Englischsprachkenntnisse und keine anderen, weiteren Sprachkenntnisse nachgewiesen. 2.1.
  21. Der BF arbeitet seit 22.05.2024 als Bürokraft bei der XXXX . Für diese Tätigkeit werden keine speziellen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Qualifikationen vorausgesetzt. 2.1.
  22. Der BF arbeitet seit 22.05.2024 als Bürokraft bei der römisch 40 . Für diese Tätigkeit werden keine speziellen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Qualifikationen vorausgesetzt. 2.1.
  23. Zu den Arbeitgebererklärungen der XXXX inkl. Einstufung des BF: 2.1.
  24. Zu den Arbeitgebererklärungen der römisch 40 inkl. Einstufung des BF: Am 01.10.2024 stellte der BF bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 2 Z 2 NAG i

Vm. §§ 12b Z 1und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Heimleiter für die Dienstgeberin, die XXXX . Am 01.10.2024 stellte der BF bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins u, n, d, 20d Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Heimleiter für die Dienstgeberin, die römisch 40 . Die XXXX übermittelte der MA35 zunächst eine mit 28.09.2024 datierte und unterschriebene Arbeitgebererklärung. Laut dieser Arbeitgebererklärung soll der BF als Heimleiter für 40 Stunden pro Woche und einem Bruttogehalt von EUR 3.050,- im Betriebssitz in XXXX , angestellt werden. Laut dieser Arbeitgebererklärung verfügt die XXXX über einen inländischen und einen ausländischen Angestellten. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens wird nicht gewünscht. Laut dieser Arbeitgebererklärung soll der BF die folgenden Tätigkeiten übernehmen:Die römisch 40 übermittelte der MA35 zunächst eine mit 28.09.2024 datierte und unterschriebene Arbeitgebererklärung. Laut dieser Arbeitgebererklärung soll der BF als Heimleiter für 40 Stunden pro Woche und einem Bruttogehalt von EUR 3.050,- im Betriebssitz in römisch 40 , angestellt werden. Laut dieser Arbeitgebererklärung verfügt die römisch 40 über einen inländischen und einen ausländischen Angestellten. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens wird nicht gewünscht. Laut dieser Arbeitgebererklärung soll der BF die folgenden Tätigkeiten übernehmen: - Förderung aller Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und –sicherung in allen Bereichen der gesamten Einrichtung - Koordination des gesamten kaufmännischen Bereichs des Hotels - Einstellung, Führung und Motivation der Mitarbeiter - Erstellung und Überwachung von Dienst- und Urlaubsplänen. Die XXXX übermittelte dem AMS in weiterer Folge einen mit 24.12.2024 datierten Dienstzettel und eine mit 07.01.2025 datierte und unterschriebene Arbeitgebererklärung. Laut dieser Arbeitgebererklärung soll der BF als Hotelleiter für 40 Stunden pro Woche und einem Bruttogehalt von EUR 3.030,- im Betriebssitz in XXXX , angestellt werden. Laut dieser Arbeitgebererklärung verfügt die XXXX über zwei inländische und vier ausländische Angestellte. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens wird (doch) gewünscht. Laut dieser Arbeitgebererklärung soll der BF die folgenden Tätigkeiten übernehmen:Die römisch 40 übermittelte dem AMS in weiterer Folge einen mit 24.12.2024 datierten Dienstzettel und eine mit 07.01.2025 datierte und unterschriebene Arbeitgebererklärung. Laut dieser Arbeitgebererklärung soll der BF als Hotelleiter für 40 Stunden pro Woche und einem Bruttogehalt von EUR 3.030,- im Betriebssitz in römisch 40 , angestellt werden. Laut dieser Arbeitgebererklärung verfügt die römisch 40 über zwei inländische und vier ausländische Angestellte. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens wird (doch) gewünscht. Laut dieser Arbeitgebererklärung soll der BF die folgenden Tätigkeiten übernehmen: - Förderung aller Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und –sicherung in allen Bereichen der gesamten Einrichtung - Koordination des gesamten kaufmännischen Bereichs des Hotels - Einstellung, Führung und Motivation der Mitarbeiter - Erstellung und Überwachung von Dienst- und Urlaubsplänen. Laut Auskunft der XXXX ist beabsichtigt, den BF als Hotelleiter

Beschäftigungsgruppe 1 der Gehaltsordnung Gastronomie und Hotellerie des Kollektivvertrages für Gastronomie und Hotellerie einzustufen.Laut Auskunft der römisch 40 ist beabsichtigt, den BF als Hotelleiter

Beschäftigungsgruppe 1 der Gehaltsordnung Gastronomie und Hotellerie des Kollektivvertrages für Gastronomie und Hotellerie einzustufen. Unter Beschäftigungsgruppe 1 dieses KV fallen Angestellte mit großem Verantwortungsbereich: Abteilungsleiter/innen, die aufgrund entsprechender Qualifikationen - sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten und - umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen. 2.1.

  1. Der Beruf Hotelleiter wird im AMS-Berufsinformationssystem (https://bis.ams.or.at/bis/beruf/524-HoteldirektorIn?query=Hotelleiter&phrase_search=1) dem Hoteldirektor mit folgender Tätigkeitsbeschreibung zugeordnet: HoteldirektorInnen sind LeiterInnen von Hotelbetrieben. Ihnen unterstehen als oberste Instanz alle Abteilungen des Hotels. Dabei sind sie jedoch auf die Unterstützung von qualifizierten Hotelfachkräften wie z.B. den AbteilungsleiterInnen angewiesen. Die Haupttätigkeit von HoteldirektorInnen liegt in administrativen und organisatorischen Aufgaben (Werbung, Personalwesen, Kalkulation, Mitarbeiterführung) sowie in Managementtätigkeiten. Typische Qualifikationsniveaus hierfür sind Berufe mit höherer beruflicher Schul- und Fachausbildung und akademischer Berufe. Als Ausbildung für den Hotelleiter kommen beispielsweise berufsbildende höhere Schulen im Bereich Tourismus und Gastronomie sowie Hochschulstudien in den Bereichen Tourismus und Gastgewerbe, Unternehmensführung sowie Betriebswirtschaft und Management. 2.1.
  2. Mit Bescheid des AMS vom 31.10.2024, ABB-Nr. 4483950, wurde der unter Punkt 2.1.
  3. genannte Antrag des BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ1 Ausl

BG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 53 Punkte angerechnet werden hätten können. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.2.1.

  1. Mit Bescheid des AMS vom 31.10.2024, ABB-Nr. 4483950, wurde der unter Punkt 2.1.
  2. genannte Antrag des BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Z1 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 53 Punkte angerechnet werden hätten können. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.01.2025, ABB-Nr. 4506204, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. 2.1.
  2. Mit Schreiben vom 02.02.2025 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 2.
  3. Beweiswürdigung 2.2.
  4. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  5. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses des BF. 2.2.
  6. Die Feststellungen zur Absolvierung des Gymnasiums und des Betreibens des Studiums (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf das vom BF vorgelegte Diplom des Gymnasiums sowie die Bestätigung über den Studienerfolg im Zeitraum 25.09.2013 bis 25.09.
  7. Dass der BF über keine sonstigen Ausbildungen verfügt, ergibt sich daraus, dass keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt wurden und auch amtswegig keine sonstigen Ausbildungen erkannt und festgestellt werden konnten., 2.2.
  8. Die Feststellungen zu dem vom BF absolvierten Training (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die vom BF vorgelegte Bestätigung des XXXX .2.2.
  9. Die Feststellungen zu dem vom BF absolvierten Training (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die vom BF vorgelegte Bestätigung des römisch 40 . 2.2.
  10. Die Feststellungen zur Berufserfahrung des BF (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Der BF behauptete zwar, unter anderem in XXXX Berufserfahrung gesammelt zu haben, übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht jedoch trotz dessen Aufforderung vom 06.03.2025 keine Nachweise. Der BF hat insbesondere keine Nachweise darüber vorgelegt, dass er über Berufserfahrung als Hotelleiter und/der einem Beruf mit höherer beruflicher Schul- und Fachausbildung oder akademischen Beruf verfügen würde. Es sind auch amtswegig keine Hinweise dahingehend aufgetreten, dass der BF über Berufserfahrung in den erwähnten Bereichen/Positionen verfügen würde. 2.2.
  11. Die Feststellungen zur Berufserfahrung des BF (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Der BF behauptete zwar, unter anderem in römisch 40 Berufserfahrung gesammelt zu haben, übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht jedoch trotz dessen Aufforderung vom 06.03.2025 keine Nachweise. Der BF hat insbesondere keine Nachweise darüber vorgelegt, dass er über Berufserfahrung als Hotelleiter und/der einem Beruf mit höherer beruflicher Schul- und Fachausbildung oder akademischen Beruf verfügen würde. Es sind auch amtswegig keine Hinweise dahingehend aufgetreten, dass der BF über Berufserfahrung in den erwähnten Bereichen/Positionen verfügen würde. 2.2.
  12. Die Muttersprache des BF ist unstrittig (Punkt 2.1.5.). Die Feststellung zum Deutschkurs (Punkt 2.1.5.) stützt sich auf die vom BF vorgelegte Bestätigung der XXXX . 2.2.
  13. Die Muttersprache des BF ist unstrittig (Punkt 2.1.5.). Die Feststellung zum Deutschkurs (Punkt 2.1.5.) stützt sich auf die vom BF vorgelegte Bestätigung der römisch 40 . Der BF behauptete zwar, über Englischsprachkenntnisse zu verfügen und kündigte bereits dem AMS an, ein TOEFL-Zertifikat zu übermitteln. Der BF entsprach weder dieser Ankündigung gegenüber dem AMS, noch der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025 und legte keinen Nachweis für Englischsprachkenntnisse vor. 2.2.
  14. Die Feststellungen zum aktuellen Beruf des BF (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie die Angaben seines Dienstgebers, der XXXX , im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für diese Tätigkeit.2.2.
  15. Die Feststellungen zum aktuellen Beruf des BF (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie die Angaben seines Dienstgebers, der römisch 40 , im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für diese Tätigkeit. 2.2.
  16. Die Feststellungen zu den Arbeitgebererklärungen und der beabsichtigten Einstufung des BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die beiden von der XXXX ausgefüllten, unterschriebenen und übermittelten Arbeitgebererklärungen sowie die schriftliche Stellungnahme des BF vom 07.01.2025.2.2.
  17. Die Feststellungen zu den Arbeitgebererklärungen und der beabsichtigten Einstufung des BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die beiden von der römisch 40 ausgefüllten, unterschriebenen und übermittelten Arbeitgebererklärungen sowie die schriftliche Stellungnahme des BF vom 07.01.
  18. 2.2.
  19. Die Feststellungen zum Beruf Hotelleiter (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf das AMS-Berufsinformationssystem (https://bis.ams.or.at/bis/beruf/524-HoteldirektorIn?query=Hotelleiter&phrase_search=1). 2.2.
  20. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Hotelleiter (Punkt 2.1.7., 2.1.9., 2.1.
  21. und 2.1.11.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die beiden Bescheide des AMS vom 31.10.2024, ABB-Nr. 4483950, und 22.01.2025, ABB-Nr. 4506204, die Beschwerde und den Vorlageantrag des BF. 2.
  22. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

  1. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  2. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  3. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
  4. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
  5. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

  1. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  2. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
  3. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellunga) einen Arbeitnehmer, der das
  4. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oderb) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,Paragraph 4,

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und, 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,,

  1. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,,
  2. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,,
  3. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,,
  4. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,,
  5. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,,

  1. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,,
  2. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,,
  3. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung, a) einen Arbeitnehmer, der das
  4. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder, b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
  6. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers

§ 5

während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers

§ 5

bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,, 10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers

Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und, 11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers

Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird. [...] Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.

(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)Die Prüfung

Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

(2)Die Prüfung

Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern

§ 18a

zu einer Beschäftigung ist die Prüfung

Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.

(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern

Paragraph 18 a, zu einer Beschäftigung ist die Prüfung

Absatz eins, auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken. Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

  1. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,Paragraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder, 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,2.

als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6.

als Stammmitarbeiter

§ 12doder7.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge

§ 50aAbs.

1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge

Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(3)Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
(4)Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.
(4)Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,
(5)Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften

§ 12a

, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.

(5)Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften

Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.

(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts

§ 12bund des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts

Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(7)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8)Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
(8)Ausländer, denen nach Maßgabe der Absatz eins, oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“ Das gegenständlich anzuwendende, monatliche Mindest-Bruttoentgelt (bezogen auf den Antragszeitpunkt 2024)

§ 12bZ 1 i

Vm. § 20d Abs. 6 AuslBG beträgt EUR 3.030,-.Das gegenständlich anzuwendende, monatliche Mindest-Bruttoentgelt (bezogen auf den Antragszeitpunkt 2024)

Paragraph 12 b, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG beträgt EUR 3.030,-. 2.3.

  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.2.
  2. Der BF soll laut Arbeitgebererklärung von der XXXX als Heimleiter/Hotelleiter beschäftigt werden.2.3.2.
  3. Der BF soll laut Arbeitgebererklärung von der römisch 40 als Heimleiter/Hotelleiter beschäftigt werden. 2.3.2.2.

§ 12bAusl

BG dürfen Ausländer nur dann zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.2.3.2.2.

Paragraph 12 b, AuslBG dürfen Ausländer nur dann zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.

§ 4Abs.

1 Z 2 muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.

§ 4bAbs. 1 Ausl

BG ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zu dann zulässig, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.

Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zu dann zulässig, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. 2.3.2.

  1. Vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hat die Behörde auch zu prüfen, ob der beantragte Ausländer auch die berufsrechtlichen Anforderungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllt (VwGH
  2. 1995, 95/09/0012, VwSlgNF 14.258). Hingegen ist es nicht vertretbar, dass ausländische Arbeitnehmer Spitzenpositionen, also leitende Funktionen (in einer Bank), bekleiden, wenn Inländer mit adäquater Ausbildung keine entsprechende Beschäftigung finden (VwGH 08.02.1977 ZfVB 1977/1366 = VwSlgNF 9244, allerdings ohne diesen Rechtssatz). Es muss vielmehr auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens die Tatsache festgestellt sein, dass wenigstens eine konkret zu nennende inländische oder gleichgestellte ausländische Arbeitskraft fähig und bereit ist, diese Beschäftigung unter denselben Bedingungen auszuüben (VwGH 02.07.1987 ZfVB 1988/406). Diese Beweisführung erübrigt sich allerdings dann, wenn vom Arbeitgeber die Stellung jeder Ersatzkraft abgelehnt wird (VwGH 21.01.1988, ZfVB 1988/1764; VwGH 07.03.1996, 94/09/0120, ZfVB 1997/510; VwGH 06.03.1997, 94/09/0387, VwSlgNF 14.630 = ÖJZ 1997/166, 872; VwGH 26.05.1999, 97/09/0223, DRdA 1999, 195). Hat der Arbeitgeber lediglich an der Einstellung eines bestimmten Ausländers Interesse und lehnt er deshalb die Ersatzkraft von vornherein und unbegründet oder generell jeglichen Vermittlungsauftrag ab, so hindert dies auch die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041, ZfVB 2002/18). Das AuslBG eröffnet somit dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem § 4b bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995/2043; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223).Das AuslBG eröffnet somit dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem Paragraph 4 b, bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995 aus 2043,; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223). Rechtswidrig ist die Auffassung des BVwG, es sei Sache der Behörde aus unpräzisen, nicht übereinstimmenden Angaben zum Arbeitsplatz ein „Anforderungsprofil“ zu erstellen, weil die Erstellung eines solchen der „Privatsphäre“ unterliegt (VwGH 15.05.2008, 2005/09/0106: „Die Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden“). Sache der Behörde ist lediglich die Prüfung, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und die darüber erbrachten Nachweise ausreichen (VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011). Es muss vorerst festgestellt werden, für welche Beschäftigung die Bewilligung konkret beantragt wurde, ob das geltend gemachte Anforderungsprofil in den Notwendigkeiten des Betriebs objektiv gerechtfertigt ist und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung des für sie in Aussicht genommenen Ausländers zulässt (VwGH
  3. 1991 ZfVB 1992/2012).Es muss vorerst festgestellt werden, für welche Beschäftigung die Bewilligung konkret beantragt wurde, ob das geltend gemachte Anforderungsprofil in den Notwendigkeiten des Betriebs objektiv gerechtfertigt ist und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung des für sie in Aussicht genommenen Ausländers zulässt (VwGH
  4. 1991 ZfVB 1992 aus 2012,). 2.3.2.
  5. Der BF soll als Heimleiter für die XXXX tätig werden. Die XXXX sprach wörtlich davon, dass der BF eine „Schlüsselposition“ im Unternehmen einnehmen solle. Er solle unter anderem die folgenden Tätigkeiten übernehmen:2.3.2.
  6. Der BF soll als Heimleiter für die römisch 40 tätig werden. Die römisch 40 sprach wörtlich davon, dass der BF eine „Schlüsselposition“ im Unternehmen einnehmen solle. Er solle unter anderem die folgenden Tätigkeiten übernehmen: - Förderung aller Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und –sicherung in allen Bereichen der gesamten Einrichtung - Koordination des gesamten kaufmännischen Bereichs des Hotels - Einstellung, Führung und Motivation der Mitarbeiter - Erstellung und Überwachung von Dienst- und Urlaubsplänen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wird der Beruf Hotelleiter im AMS-Berufsinformationssystem dem Hoteldirektor mit folgender Tätigkeitsbeschreibung zugeordnet: HoteldirektorInnen sind LeiterInnen von Hotelbetrieben. Ihnen unterstehen als oberste Instanz alle Abteilungen des Hotels. Die Haupttätigkeit von HoteldirektorInnen liegt in administrativen und organisatorischen Aufgaben (Werbung, Personalwesen, Kalkulation, Mitarbeiterführung) sowie in Managementtätigkeiten. Typische Qualifikationsniveaus hierfür sind Berufe mit höherer beruflicher Schul- und Fachausbildung und akademischer Berufe. Als Ausbildung für den Hotelleiter kommen beispielsweise berufsbildende höhere Schulen im Bereich Tourismus und Gastronomie sowie Hochschulstudien in den Bereichen Tourismus und Gastgewerbe, Unternehmensführung sowie Betriebswirtschaft und Management. Laut Auskunft der XXXX ist beabsichtigt, den BF als Hotelleiter

Beschäftigungsgruppe 1 der Gehaltsordnung Gastronomie und Hotellerie des Kollektivvertrages für Gastronomie und Hotellerie einzustufen.Laut Auskunft der römisch 40 ist beabsichtigt, den BF als Hotelleiter

Beschäftigungsgruppe 1 der Gehaltsordnung Gastronomie und Hotellerie des Kollektivvertrages für Gastronomie und Hotellerie einzustufen. Unter Beschäftigungsgruppe 1 dieses KV fallen Angestellte mit großem Verantwortungsbereich: Abteilungsleiter/innen, die aufgrund entsprechender Qualifikationen - sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten und - umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen. Der BF erfüllt nicht ansatzweise das Anforderungsprofil eines Hotelleiters/Hoteldirektors. Er betreibt seit 2013 das Bachelor-Studium Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau an der XXXX . Diese Studienrichtung weist keine thematische Überschneidung mit der beabsichtigten Position eines Hotelleiters auf. Er betreibt seit 2013 das Bachelor-Studium Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau an der römisch 40 . Diese Studienrichtung weist keine thematische Überschneidung mit der beabsichtigten Position eines Hotelleiters auf. Der BF verfügt über keinen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule im Bereich Tourismus und Gastronomie. Er verfügt über keinen Abschluss eines Hochschulstudiums in den Bereichen Tourismus und Gastgewerbe, Unternehmensführung oder Betriebswirtschaft und Management. Der BF verfügt über keinen Studienabschluss. Der BF verfügt über keine Berufserfahrung als Heimleiter/Hotelleiter/Hoteldirektor. Der BF hat bisher keinen Beruf mit höherer beruflicher Schul- und Fachausbildung und keinen akademischen Beruf ausgeübt. Der BF kann nur einen dreitägigen Kurs („Hospitality Skills und Tourism-Training“) vorweisen, den er von 19.02.2018 bis 21.02.2018 am XXXX absolviert hat.Der BF kann nur einen dreitägigen Kurs („Hospitality Skills und Tourism-Training“) vorweisen, den er von 19.02.2018 bis 21.02.2018 am römisch 40 absolviert hat. 2.3.2.

  1. Der BF arbeitet bereits seit 22.05.2024 als Bürokraft für die XXXX . Für diese Tätigkeit sind laut Angaben der XXXX gegenüber dem AMS keine speziellen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen erforderlich. Er verdient hierfür laut eigenen Angaben EUR 1.001,58 monatlich. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025 wurden der BF und die XXXX aufgefordert, zu erklären, inwiefern sich die seit 22.05.2024 vom BF (als Bürokraft) für die XXXX erbrachten Leistungen von den künftig vom BF (als Hotelleiter) für die XXXX zu erbringenden Leistungen unterschieden. Weiters wurden der BF und die XXXX aufgefordert, zu erklären, warum der BF derzeit nur über ein Einkommen von EUR 1.001,58 monatlich verfügt und im Falle der Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vom selben Arbeitgeber ein Gehalt in Höhe von EUR 3.030,- monatlich erhalten soll. Der BF und die XXXX haben auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht reagiert und keine Stellungnahme abgegeben.2.3.2.
  2. Der BF arbeitet bereits seit 22.05.2024 als Bürokraft für die römisch 40 . Für diese Tätigkeit sind laut Angaben der römisch 40 gegenüber dem AMS keine speziellen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen erforderlich. Er verdient hierfür laut eigenen Angaben EUR 1.001,58 monatlich. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025 wurden der BF und die römisch 40 aufgefordert, zu erklären, inwiefern sich die seit 22.05.2024 vom BF (als Bürokraft) für die römisch 40 erbrachten Leistungen von den künftig vom BF (als Hotelleiter) für die römisch 40 zu erbringenden Leistungen unterschieden. Weiters wurden der BF und die römisch 40 aufgefordert, zu erklären, warum der BF derzeit nur über ein Einkommen von EUR 1.001,58 monatlich verfügt und im Falle der Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vom selben Arbeitgeber ein Gehalt in Höhe von EUR 3.030,- monatlich erhalten soll. Der BF und die römisch 40 haben auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht reagiert und keine Stellungnahme abgegeben. 2.3.2.
  3. Die XXXX gab auf der Arbeitgebererklärung vom 28.09.2024 an, dass der BF im Falle der Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ein Gehalt in Höhe von brutto monatlich EUR 3.050,- erhalten soll. Laut Arbeitgebererklärung vom 07.01.2025 sollte der BF im Falle der Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nur ein Gehalt in Höhe von brutto monatlich EUR 3.030,- statt EUR 3.050,- erhalten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025 wurden der BF und die XXXX aufgefordert, zu erklären, warum das beabsichtigte Gehalt verringert wurde. Der BF und die XXXX haben auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht reagiert und keine Stellungnahme abgegeben.2.3.2.
  4. Die römisch 40 gab auf der Arbeitgebererklärung vom 28.09.2024 an, dass der BF im Falle der Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ein Gehalt in Höhe von brutto monatlich EUR 3.050,- erhalten soll. Laut Arbeitgebererklärung vom 07.01.2025 sollte der BF im Falle der Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nur ein Gehalt in Höhe von brutto monatlich EUR 3.030,- statt EUR 3.050,- erhalten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025 wurden der BF und die römisch 40 aufgefordert, zu erklären, warum das beabsichtigte Gehalt verringert wurde. Der BF und die römisch 40 haben auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht reagiert und keine Stellungnahme abgegeben. 2.3.2.
  5. Die XXXX lehnte zunächst die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens ohne Angaben von Gründen kategorisch ab. Nachdem der Antrag des BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ1 Ausl

BG vom AMS mit Bescheid vom 31.10.2024, ABB-Nr. 4483950, abgewiesen wurde, der BF Beschwerde erhob und mit Schreiben des AMS vom 13.12.2024 neuerlich darauf hingewiesen wurde, dass der Zulassung als Schlüsselkraft ua die Ablehnung der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens entgegenstehe, übermittelte der BF dem AMS eine neue Arbeitgebererklärung, auf der nunmehr angegeben wurde, dass ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden dürfe. In seinen schriftlichen Stellungnahmen an das AMS, der Beschwerde und dem Vorlageantrag gingen der BF und die XXXX auf dieses Thema nicht mehr ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025 wurde dem BF und der XXXX vorgehalten, dass die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens zunächst abgelehnt und laut aktualisierter Arbeitgebererklärung vom 07.01.2025 doch die Zustimmung erteilt wurde, weshalb der BF und die XXXX aufgefordert wurden, klarzustellen, ob sie die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens ablehnen oder befürworten. Der BF und die XXXX haben auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht reagiert und keine Stellungnahme abgegeben.2.3.2.7. Die römisch 40 lehnte zunächst die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens ohne Angaben von Gründen kategorisch ab. Nachdem der Antrag des BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Z1 AuslBG vom AMS mit Bescheid vom 31.10.2024, ABB-Nr. 4483950, abgewiesen wurde, der BF Beschwerde erhob und mit Schreiben des AMS vom 13.12.2024 neuerlich darauf hingewiesen wurde, dass der Zulassung als Schlüsselkraft ua die Ablehnung der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens entgegenstehe, übermittelte der BF dem AMS eine neue Arbeitgebererklärung, auf der nunmehr angegeben wurde, dass ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden dürfe. In seinen schriftlichen Stellungnahmen an das AMS, der Beschwerde und dem Vorlageantrag gingen der BF und die römisch 40 auf dieses Thema nicht mehr ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025 wurde dem BF und der römisch 40 vorgehalten, dass die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens zunächst abgelehnt und laut aktualisierter Arbeitgebererklärung vom 07.01.2025 doch die Zustimmung erteilt wurde, weshalb der BF und die römisch 40 aufgefordert wurden, klarzustellen, ob sie die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens ablehnen oder befürworten. Der BF und die römisch 40 haben auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht reagiert und keine Stellungnahme abgegeben. 2.3.2.

  1. Da der BF weder eine adäquate Berufsausbildung absolviert noch Berufserfahrung im beantragten Beruf gesammelt hat und das Anforderungsprofil nicht erfüllt, ist auf die Punktevergabe nicht weiter einzugehen und der Antrag ohne Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens abzulehnen (VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141). Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum beabsichtigen Gehalt des BF sowie dem Umstand, dass der BF derzeit beim selben Arbeitgeber als Bürokraft angestellt ist und Tätigkeiten ausübt, für die keine speziellen Kenntnisse erforderlich sind, künftig als Hotelleiter in einer Schlüsselposition tätig sein soll, der BF derzeit beim selben Arbeitgeber EUR 1.001,58 monatlich verdient, künftig EUR 3.030,- monatlich verdienen soll, nicht die in § 4 Abs. 1 Z 1 geforderte Gewähr gegeben scheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum beabsichtigen Gehalt des BF sowie dem Umstand, dass der BF derzeit beim selben Arbeitgeber als Bürokraft angestellt ist und Tätigkeiten ausübt, für die keine speziellen Kenntnisse erforderlich sind, künftig als Hotelleiter in einer Schlüsselposition tätig sein soll, der BF derzeit beim selben Arbeitgeber EUR 1.001,58 monatlich verdient, künftig EUR 3.030,- monatlich verdienen soll, nicht die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, geforderte Gewähr gegeben scheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2307549.1.00

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