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{'item': 'W255 2307980-1'}

Obsah (16)§ 12aArt. 133§ 41§ 6§ 12c§ 12§ 12b§ 12d§ 14§ 50a§ 3§ 20d§ 1§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW255 2307980-1 Spruch, W255 2307980-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 12aAusl

BG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Barbara WAGNER und Dr. Johannes PEYRL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 14.11.2024, ABB-Nr. 4491837, betreffend die Abweisung des Antrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, auf Zulassung als Fachkraft für die römisch 40

Paragraph 12 a, AuslBG, zu Recht erkannt:, A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der indische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: AS), stellte am 21.10.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) i

Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für ein indisches Restaurant der XXXX . 1.1. Der indische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge: AS), stellte am 21.10.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für ein indisches Restaurant der römisch 40 . 1.

  1. Am 21.10.2024 wurde der unter Punkt 1.
  2. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
  3. Am 21.10.2024 wurde der unter Punkt 1.
  4. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
  5. Mit Schreiben des AMS vom 25.10.2024 wurde die XXXX aufgefordert, im Hinblick auf die einschlägige Berufsausbildung des AS als Koch dessen Ausbildungsdauer mittels Semesterzeugnissen nachzuweisen und den Ausbildungsplan vorzulegen. Weiters wurde die XXXX aufgefordert, die Arbeitgebererklärung vollständig auszufüllen, (insbesondere Angaben zur Entlohnung und der genauen Tätigkeit des AS zu machen) und eine Gewerbeberechtigung vorzulegen. 1.
  6. Mit Schreiben des AMS vom 25.10.2024 wurde die römisch 40 aufgefordert, im Hinblick auf die einschlägige Berufsausbildung des AS als Koch dessen Ausbildungsdauer mittels Semesterzeugnissen nachzuweisen und den Ausbildungsplan vorzulegen. Weiters wurde die römisch 40 aufgefordert, die Arbeitgebererklärung vollständig auszufüllen, (insbesondere Angaben zur Entlohnung und der genauen Tätigkeit des AS zu machen) und eine Gewerbeberechtigung vorzulegen. 1.
  7. Mit E-Mail vom 05.11.2024 teilte die XXXX dem AMS mit, dass der AS beim XXXX eine Ausbildung mit Spezialisierung als Tandoor Koch und auf die indische Küche absolviert habe. Er würde über neunjährige Berufserfahrung und nicht näher spezifizierte Englischkenntnisse verfügen. Die XXXX beabsichtige, den AS als Koch mit einem monatlichen Gehalt von brutto EUR 3200,- anzustellen. Zu seinen Tätigkeiten würden die Vorbereitung und Zubereitung von Grillspezialitäten, Broten und allem, was im Tandoor gekocht werden könne, bestehen. Außerdem würde er verschiedene Currys vor- und zubereiten. In Indien seien Ausbildungen hauptsächlich jährlich, deshalb gebe es keine Semesterzeugnisse, sondern nur Jahreszeugnisse. 1.
  8. Mit E-Mail vom 05.11.2024 teilte die römisch 40 dem AMS mit, dass der AS beim römisch 40 eine Ausbildung mit Spezialisierung als Tandoor Koch und auf die indische Küche absolviert habe. Er würde über neunjährige Berufserfahrung und nicht näher spezifizierte Englischkenntnisse verfügen. Die römisch 40 beabsichtige, den AS als Koch mit einem monatlichen Gehalt von brutto EUR 3200,- anzustellen. Zu seinen Tätigkeiten würden die Vorbereitung und Zubereitung von Grillspezialitäten, Broten und allem, was im Tandoor gekocht werden könne, bestehen. Außerdem würde er verschiedene Currys vor- und zubereiten. In Indien seien Ausbildungen hauptsächlich jährlich, deshalb gebe es keine Semesterzeugnisse, sondern nur Jahreszeugnisse. 1.
  9. Mit E-Mail des AMS vom 05.11.2024 wurde die XXXX aufgefordert, einen Firmenbuchauszug, eine vollständig ausgefüllte Arbeitgebererklärung und ein Englisch-Sprachzertifikat des AS zu übermitteln. 1.
  10. Mit E-Mail des AMS vom 05.11.2024 wurde die römisch 40 aufgefordert, einen Firmenbuchauszug, eine vollständig ausgefüllte Arbeitgebererklärung und ein Englisch-Sprachzertifikat des AS zu übermitteln. 1.
  11. Mit E-Mail vom 06.11.2024 übermittelte die XXXX dem AMS eine ergänzte Arbeitgebererklärung und einen Firmenbuchauszug und führte aus, dass der AS über kein Sprachzertifikat für Englisch verfügen würde. 1.
  12. Mit E-Mail vom 06.11.2024 übermittelte die römisch 40 dem AMS eine ergänzte Arbeitgebererklärung und einen Firmenbuchauszug und führte aus, dass der AS über kein Sprachzertifikat für Englisch verfügen würde. 1.
  13. Mit Bescheid des AMS vom 14.11.2024, ABB-Nr. 4491837, wurde der unter Punkt 1.
  14. genannte Antrag des BF auf Zulassung als Fachkraft

§ 12aAusl

BG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 10 Punkte angerechnet werden hätten können. 1.

  1. Mit Bescheid des AMS vom 14.11.2024, ABB-Nr. 4491837, wurde der unter Punkt 1.
  2. genannte Antrag des BF auf Zulassung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 10 Punkte angerechnet werden hätten können. 1.

  1. Am 16.12.2024 brachte die XXXX fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid des AMS ein und brachte vor, dass der AS aufgrund seiner neunjährigen Berufserfahrung in der indischen Küche der richtige Koch für das Unternehmen wäre. Er verfüge über eine Ausbildung als Chef Koch in der indischen Küche, nicht näher konkretisierte Punjabi Sprachkenntnisse und über Basiskenntnisse der englischen Sprache.1.
  3. Am 16.12.2024 brachte die römisch 40 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  4. genannten Bescheid des AMS ein und brachte vor, dass der AS aufgrund seiner neunjährigen Berufserfahrung in der indischen Küche der richtige Koch für das Unternehmen wäre. Er verfüge über eine Ausbildung als Chef Koch in der indischen Küche, nicht näher konkretisierte Punjabi Sprachkenntnisse und über Basiskenntnisse der englischen Sprache. 1.
  5. Mit Schreiben des AMS vom 20.02.2025, einlangt am 21.02.2025, wurde Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2025 wurde die XXXX aufgefordert, die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung des AS, seine einschlägige Berufserfahrung als Koch und seine Sprachkenntnisse nachzuweisen sowie die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung des AS bekanntzugeben und eine Gewerbeberechtigung zu übermitteln. 1.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2025 wurde die römisch 40 aufgefordert, die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung des AS, seine einschlägige Berufserfahrung als Koch und seine Sprachkenntnisse nachzuweisen sowie die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung des AS bekanntzugeben und eine Gewerbeberechtigung zu übermitteln. 1.
  8. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2025, führte die XXXX im Hinblick auf die einschlägige Berufsausbildung des AS aus, dass dieser einen einjährigen Kurs mit Abschlussprüfung am XXXX in Indien abgeschlossen habe. Im Hinblick auf die Berufserfahrung des AS brachte die XXXX vor, dass dieser bei der Firma XXXX , früher XXXX gearbeitet habe. Da er nicht mehr die Kontakte zu dieser Firma habe, könne er leider keine Arbeitsbestätigung mit Firmenstempel und Unterschrift vorlegen. Der AS verfüge über Englischsprachkenntnisse, die auf seinem Schulzeugnis ersichtlich seien. Die XXXX beabsichtige, den AS für sechs bis acht Jahre zu beschäftigen. Dem Schreiben wurden folgende Dokumente beigefügt:1.
  9. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2025, führte die römisch 40 im Hinblick auf die einschlägige Berufsausbildung des AS aus, dass dieser einen einjährigen Kurs mit Abschlussprüfung am römisch 40 in Indien abgeschlossen habe. Im Hinblick auf die Berufserfahrung des AS brachte die römisch 40 vor, dass dieser bei der Firma römisch 40 , früher römisch 40 gearbeitet habe. Da er nicht mehr die Kontakte zu dieser Firma habe, könne er leider keine Arbeitsbestätigung mit Firmenstempel und Unterschrift vorlegen. Der AS verfüge über Englischsprachkenntnisse, die auf seinem Schulzeugnis ersichtlich seien. Die römisch 40 beabsichtige, den AS für sechs bis acht Jahre zu beschäftigen. Dem Schreiben wurden folgende Dokumente beigefügt: ● „Diploma“ des AS, ausgestellt vom XXXX am 22.06.2008 „Diploma“ des AS, ausgestellt vom römisch 40 am 22.06.2008 ● „Mark Sheet“ des AS, ausgestellt vom XXXX am 22.06.2008 „Mark Sheet“ des AS, ausgestellt vom römisch 40 am 22.06.2008 ● Schulzeugnis des AS, ausgestellt von „the Pestle Weed School“ ● Steuerbescheide des AS, betreffend den Zeitraum 2020 bis 2024 ● Auszug aus dem Gewerberegister der XXXX  Auszug aus dem Gewerberegister der römisch 40 1.
  10. Mit Schreiben vom 24.03.2025 wurde dem AMS das unter Punkt 1.
  11. genannte Schreiben der XXXX samt Anhang übermittelt und dem AMS die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu beziehen. Seitens des AMS erfolgte keine Stellungnahme.1.
  12. Mit Schreiben vom 24.03.2025 wurde dem AMS das unter Punkt 1.
  13. genannte Schreiben der römisch 40 samt Anhang übermittelt und dem AMS die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu beziehen. Seitens des AMS erfolgte keine Stellungnahme.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  15. Feststellungen 2.1.
  16. Der AS ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Indien. 2.1.
  17. Der AS ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Indien. 2.1.
  18. Der AS schloss im Juni 2007 ein achtjähriges Gymnasium in Indien ab. 2.1.
  19. Der AS besuchte im Zeitraum 2007 bis 2008 den einjährigen Kurs „Indian Chef“ („Indischer Koch“) am XXXX in XXXX , in Indien. Am Ende dieses einjährigen Kurses absolvierte er erfolgreich eine Prüfung. Im Juni 2008 wurde dem AS vom XXXX aufgrund des einjährigen Besuches samt absolvierter Abschlussprüfung das „Diploma“ in „Indian Chef“ verliehen. Es wurde im gegenständlichen Verfahren kein Ausbildungsplan/Curriculum im Hinblick auf die vom AS absolvierte Ausbildung zum „Indian Chef“ vorgelegt. 2.1.
  20. Der AS besuchte im Zeitraum 2007 bis 2008 den einjährigen Kurs „Indian Chef“ („Indischer Koch“) am römisch 40 in römisch 40 , in Indien. Am Ende dieses einjährigen Kurses absolvierte er erfolgreich eine Prüfung. Im Juni 2008 wurde dem AS vom römisch 40 aufgrund des einjährigen Besuches samt absolvierter Abschlussprüfung das „Diploma“ in „Indian Chef“ verliehen. Es wurde im gegenständlichen Verfahren kein Ausbildungsplan/Curriculum im Hinblick auf die vom AS absolvierte Ausbildung zum „Indian Chef“ vorgelegt. 2.1.
  21. Die Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich beträgt laut Koch-Ausbildungsordnung und laut Rahmenlehrplan 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden. Davon sind ua 320 Stunden für Fachkunde, 60 Stunden für Betriebsorganisation und 380 Stunden für Fachpraktika vorgesehen. Ein positiver Abschluss der Lehre bedingt das positive Absolvieren der Lehrabschlussprüfung, die sich in eine theoretische und praktische Prüfung gliedert. Personen, die nachweisen, dass sie ● die Reifeprüfung einer AHS oder BHS, ● die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS, ● eine Lehrabschlussprüfung oder ● eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, können die Lehrzeit von Lehrberufen mit drei Jahren in einer um ein Jahr verkürzten Form erlernen. In diesem Fall ist es daher möglich, den Lehrberuf „Koch“ innerhalb von zwei Jahren zu erlernen. 2.1.
  22. Am 21.10.2024 stellte der AS bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die XXXX .2.1.5. Am 21.10.2024 stellte der AS bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die römisch 40 . 2.1.

  1. Mit Bescheid des AMS vom 14.11.2024, ABB-Nr. 4491837, wurde der unter Punkt 2.1.
  2. genannte Antrag des AS auf Zulassung als Fachkraft

§ 12aAusl

BG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der XXXX fristgerecht erhobene Beschwerde.2.1.

  1. Mit Bescheid des AMS vom 14.11.2024, ABB-Nr. 4491837, wurde der unter Punkt 2.1.
  2. genannte Antrag des AS auf Zulassung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der römisch 40 fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.

  1. Beweiswürdigung 2.2.
  2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  3. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des AS (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses des AS. 2.2.
  4. Die Feststellungen zur Absolvierung des Gymnasiums (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf das vom AS vorgelegte, am 10.06.2007, ausgestellte Zeugnis. 2.2.
  5. Die Feststellungen zu der vom AS absolvierten Ausbildung (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf das vom AS vorgelegte „Diploma“, laut dem der AS im Zeitraum 2007-2008 den Kurs „Indian Chef“ absolviert habe. Die XXXX führte in ihrem Schreiben, das am 20.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, mit dem vorgelegten „Diploma“ übereinstimmend aus, dass die Ausbildung des AS am XXXX ein Jahr gedauert habe. Ein Ausbildungsplan/Curriculum könne deshalb nicht vorgelegt werden, da der AS einen solchen leider nicht mehr habe, erklärte die XXXX schriftlich.2.2.
  6. Die Feststellungen zu der vom AS absolvierten Ausbildung (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf das vom AS vorgelegte „Diploma“, laut dem der AS im Zeitraum 2007-2008 den Kurs „Indian Chef“ absolviert habe. Die römisch 40 führte in ihrem Schreiben, das am 20.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, mit dem vorgelegten „Diploma“ übereinstimmend aus, dass die Ausbildung des AS am römisch 40 ein Jahr gedauert habe. Ein Ausbildungsplan/Curriculum könne deshalb nicht vorgelegt werden, da der AS einen solchen leider nicht mehr habe, erklärte die römisch 40 schriftlich. 2.2.
  7. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildung zum (Lehrberuf) „Koch“ in Österreich (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin und den Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Koch. 2.2.
  8. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die XXXX (Punkt 2.1.

  1. und 2.1.6.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, den Bescheid des AMS vom 14.11.2024, ABB-Nr. 4491837, und die Beschwerde der XXXX .2.2.
  2. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die römisch 40 (Punkt 2.1.

  1. und 2.1.6.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, den Bescheid des AMS vom 14.11.2024, ABB-Nr. 4491837, und die Beschwerde der römisch 40 . 2.
  2. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.

(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie,
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt. Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,2.

als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6.

als Stammmitarbeiter

§ 12doder7.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge

§ 50aAbs.

1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge

Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(3)Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
(4)Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.
(4)Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,
(5)Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften

§ 12a

, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.

(5)Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften

Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.

(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts

§ 12bund des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts

Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(7)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8)Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
(8)Ausländer, denen nach Maßgabe der Absatz eins, oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“ 2.3.2. Die Fachkräfteverordnung 2024 lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12ades Ausländerbeschäftigungsgesetzes – Ausl

BG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:1. Diplomingenieur(e) innen für Starkstromtechnik„§ 1.

(1)Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:,

  1. Diplomingenieur(e) innen für Starkstromtechnik [...]
  2. Gaststättenköch(e) innen[...],
  3. Gaststättenköch(e) innen [...]“

§ 3der Fachkräfteverordnung 2024 sind vor Ablauf des 31.

Dezember 2024 eingebrachte Anträge

§ 20dAbs. 1 Z 2 AuslBG nach dieser Verordnung

(2024)zu erledigen.

Paragraph 3, der Fachkräfteverordnung 2024 sind vor Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebrachte Anträge

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nach dieser Verordnung

(2024)zu erledigen. 2.3.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.3.
  2. Der BF soll laut Arbeitgebererklärung von der XXXX als Koch beschäftigt werden.2.3.3.
  3. Der BF soll laut Arbeitgebererklärung von der römisch 40 als Koch beschäftigt werden. 2.3.3.2.

§ 1Abs.

1 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2024 gilt bundesweit der Beruf Gaststättenkoch als Mangelberuf. 2.3.3.2.

Paragraph eins, Absatz eins, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2024 gilt bundesweit der Beruf Gaststättenkoch als Mangelberuf. 2.3.3.3.

§ 12aZ 1 Ausl

BG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).2.3.3.3.

Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage

(2025), §§ 12 bis 1,3 Rz 52).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage
(2025), Paragraphen 12 bis eins,3 Rz 52). Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
  1. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
  2. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Der Gesetzgeber sieht daher als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor. Den Feststellungen folgend hat der BF im Zeitraum 2007-2008 einen bloß einjährigen Kurs samt Abschlussprüfung am XXXX in XXXX , in Indien, besucht. Nach dieser einjährigen Ausbildung wurde ihm vom XXXX das Diploma“ in „Indian Chef“ verliehen.Den Feststellungen folgend hat der BF im Zeitraum 2007-2008 einen bloß einjährigen Kurs samt Abschlussprüfung am römisch 40 in römisch 40 , in Indien, besucht. Nach dieser einjährigen Ausbildung wurde ihm vom römisch 40 das Diploma“ in „Indian Chef“ verliehen. Die Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich beträgt laut Koch-Ausbildungsordnung und laut Rahmenlehrplan 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden. Davon sind ua 320 Stunden für Fachkunde, 60 Stunden für Betriebsorganisation und 380 Stunden für Fachpraktika vorgesehen. Ein positiver Abschluss der Lehre bedingt das positive Absolvieren der Lehrabschlussprüfung, die sich in eine theoretische und praktische Prüfung gliedert. Personen, die nachweisen, dass sie ● die Reifeprüfung einer AHS oder BHS, ● die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS, ● eine Lehrabschlussprüfung oder ● eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, können die Lehrzeit von Lehrberufen mit drei Jahren in einer um ein Jahr verkürzten Form erlernen. In diesem Fall ist es daher möglich, den Lehrberuf „Koch“ innerhalb von zwei Jahren zu erlernen. Eine Verkürzung auf die Dauer von einem Jahr ist nicht möglich. Die vom AS absolvierte Ausbildung dauerte nur ein Jahr. Die Dauer seiner Ausbildung liegt damit deutlich unter der nach der österreichischen Koch-Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer für den Lehrberuf „Koch“., Eine Verkürzung auf die Dauer von einem Jahr ist nicht möglich. Die vom AS absolvierte Ausbildung dauerte nur ein Jahr. Die Dauer seiner Ausbildung liegt damit deutlich unter der nach der österreichischen Koch-Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer für den Lehrberuf „Koch“. Der AS und die XXXX konnten mangels Vorlage von ausreichenden Jahreszeugnissen und Lehrplänen auch nicht darlegen, welche Fächer in welchem Stundenausmaß der AS absolviert hat. Der AS und die römisch 40 konnten mangels Vorlage von ausreichenden Jahreszeugnissen und Lehrplänen auch nicht darlegen, welche Fächer in welchem Stundenausmaß der AS absolviert hat. Die vom AS besuchte Einrichtung scheint zudem nicht auf (anabin: Anabin - Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (kmk.org)) auf. Der AS und die XXXX konnten nicht den Nachweis erbringen, dass der AS eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf absolviert hat, die einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist. Der AS und die römisch 40 konnten nicht den Nachweis erbringen, dass der AS eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf absolviert hat, die einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist. Dementsprechend ist die Ausbildung des AS nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend ist die Ausbildung des AS nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. 2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2307980.1.00

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