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{'item': 'W255 2308238-1'}

Obsah (10)§ 12a§ 28Art. 133§ 41§ 6§ 31Art 130§ 13§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW255 2308238-1 Spruch, W255 2308238-1/6E W255 2308239-1/6EBESCHLUSSW255 2308239-1/6E, BESCHLUSS Das Bundesverwalt

§ 12aAusl

BG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Barbara WAGNER und Dr. Johannes PEYRL als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , und von römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfons UMSCHADEN, MBA, MBL, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 27.09.2024, ABB-Nr. 4466854, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025, ABB-Nr. 4501366, betreffend die Abweisung des Antrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit China, auf Zulassung als Fachkraft für römisch 40

Paragraph 12 a, AuslBG, beschlossen:, A) Das Verfahren wird

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der chinesische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: BF1) stellte am 24.07.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) i

Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die Dienstgeberin XXXX (in der Folge: BF2). 1.1. Der chinesische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge: BF1) stellte am 24.07.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die Dienstgeberin römisch 40 (in der Folge: BF2). 1.

  1. Am 07.08.2024 wurde der unter Punkt 1.
  2. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
  3. Am 07.08.2024 wurde der unter Punkt 1.
  4. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 27.09.2024, ABB-Nr. 4466854, wurde der unter Punkt 1.
  6. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft

§ 12aAusl

BG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 35 Punkte angerechnet werden hätten können. 1.

  1. Mit Bescheid des AMS vom 27.09.2024, ABB-Nr. 4466854, wurde der unter Punkt 1.
  2. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 35 Punkte angerechnet werden hätten können. 1.

  1. Am 19.11.2024 brachten der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid des AMS ein. 1.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.01.2025, ABB-Nr. 4501366, wurde die unter Punkt 1.
  4. genannte Beschwerde abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der BF1 keinen Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung als Koch erbringen habe können. 1.
  5. Mit Schreiben vom 21.01.2025 beantragten der BF1 und die BF2, das AMS möge die Beschwerde und den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. 1.
  6. Mit Schreiben des AMS vom 25.02.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025 wurden der BF1 und die BF2 aufgefordert, mit der Vorlage geeigneter (weiterer) Dokumente nachzuweisen, dass der BF1 über eine einschlägige, abgeschlossene Ausbildung für den beantragten Beruf (Koch) verfügt, die mit einer österreichischen Lehr-bzw. Fachausbildung vergleichbar ist. 1.
  8. Mit Schreiben vom 24.03.2025 zogen der BF1 und die BF2 ihre Beschwerde zurück.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  10. Feststellungen 2.1.
  11. Der BF1 ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von China. 2.1.
  12. Der BF1 ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von China. 2.1.
  13. Der BF1 beantragte am 24.07.2024 bei der MA35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die BF2.2.1.2. Der BF1 beantragte am 24.07.2024 bei der MA35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die BF

  1. 2.1.
  2. Mit Bescheid des AMS vom 27.09.2024, ABB-Nr. 4466854, wurde der unter Punkt 2.1.
  3. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft

§ 12aAusl

BG abgewiesen. 2.1.

  1. Mit Bescheid des AMS vom 27.09.2024, ABB-Nr. 4466854, wurde der unter Punkt 2.1.
  2. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. 2.1.

  1. Am 19.11.2024 brachten der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid des AMS ein. 2.1.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.01.2025, ABB-Nr. 4501366, wurde die unter Punkt 2.1.
  4. genannte Beschwerde abgewiesen. 2.1.
  5. Mit Schreiben vom 21.01.2025 beantragten der BF1 und die BF2, das AMS möge die Beschwerde und den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. 2.1.
  6. Mit Schreiben des AMS vom 25.02.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 2.1.
  7. Mit Schreiben vom 24.03.2025 zogen der BF1 und die BF2 ihre Beschwerde zurück. 2.
  8. Beweiswürdigung 2.2.
  9. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  10. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF1 (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Antragskonvolut, darunter Kopien des Reisepasses des BF
  11. 2.2.
  12. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  13. und Punkt 2.1.4.) sowie der Beschwerde (Punkt 2.1.3.) und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  14. Die Feststellung, dass der BF1 und die BF2 mit Schreiben vom 24.03.2025 ihren Vorlageantrag zurückzogen (Punkt 2.1.6.), stützt sich auf das vorliegende Schreiben. Das Schreiben ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des BF1 und der BF2 offen, ihre Beschwerde und ihren Vorlageantrag zurückziehen zu wollen. 2.
  15. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens 2.3.1.

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.3.2.

§ 13Abs.

7 AVG, der

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).2.3.2.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024). 2.3.3. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2018)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 2.3.3. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 2.3.
  1. Eine Zurückziehung des Vorlageantrages ist zwar gesetzlich nicht explizit vorgesehen, aber als zulässig zu erachten. Die Beschwerdevorentscheidung erwächst mit dem fristgemäßen Einlangen des Verzichts oder der Zurücknahme bei der belangten Behörde bzw beim VwG der Partei gegenüber in formelle Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 48 ff (Stand 1.3.2022, rdb.at)). 2.3.
  2. Eine Zurückziehung des Vorlageantrages ist zwar gesetzlich nicht explizit vorgesehen, aber als zulässig zu erachten. Die Beschwerdevorentscheidung erwächst mit dem fristgemäßen Einlangen des Verzichts oder der Zurücknahme bei der belangten Behörde bzw beim VwG der Partei gegenüber in formelle Rechtskraft vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 48 ff (Stand 1.3.2022, rdb.at)). 2.3.
  3. Der BF1 und die BF2 haben ihren Vorlageantrag [wenngleich als „Beschwerde“ bezeichnet] zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über den Vorlageantrag des BF1 und der BF2 entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BF1 und der BF2 weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2308238.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.