Obsah (16)
§ 12aArt. 133§ 41§ 6§ 12c§ 12§ 12b§ 12d§ 14§ 50a§ 3§ 20d§ 1§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW255 2308273-1 Spruch, W255 2308273-1/5E W255 2308274-1/4EW255 2308274-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
§ 12aAusl
BG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Barbara WAGNER und Dr. Johannes PEYRL als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , und der römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 14.11.2024, ABB-Nr. 4487031, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2025, ABB-Nr. 4505136, betreffend die Abweisung des Antrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, auf Zulassung als Fachkraft für die römisch 40
Paragraph 12 a, AuslBG, zu Recht erkannt:, A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der bosnische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: BF1) stellte am 08.10.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) i
Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroinstallateur für die XXXX (in der Folge: BF2). 1.1. Der bosnische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge: BF1) stellte am 08.10.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroinstallateur für die römisch 40 (in der Folge: BF2). 1.
- Am 08.10.2024 wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
- Am 08.10.2024 wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 24.10.2024 wurde die BF2 aufgefordert, eine mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung des BF1 nachzuweisen sowie die Einstufung des BF1 im anzuwendenden Kollektivvertrag bekanntzugeben. 1.
- Mit Schreiben vom 31.10.2024 teilten die BF1 und BF2, dass der BF1 in der Lohngruppe 3 des Kollektivvertrages des Metallgewerbes eingestuft werden würde. Weiters wurde ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des AMS die entsprechende Ausbildung und Qualifikation des BF1 bereits „ausreichend nachgewiesen“ worden sei. Der BF1 habe in Bosnien eine AHS absolviert und mit Matura/Abitur abgeschlossen. In weiterer Folge habe er eine Zusatzausbildung/Umschulung zum Elektroinstallateur absolviert. Es sei zwar richtig, dass eine Ausbildung zum Elektroinstallateur in Österreich grundsätzlich dreieinhalb Jahre dauere, allerdings gehe es im vorliegenden Fall um eine „Umschulung“ und der BF1 habe „ja bereits eine AHS mit Matura abgeschlossen und dann noch eine mit einem ‚Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung‘ zum Elektroinstallateur absolviert.“ Auch in Österreich wäre die Ausbildungsdauer in einem derartigen Fall wesentlich kürzer als die ursprüngliche Lehrzeit, da viele Fächer und Noten von der AHS-Ausbildung angerechnet werden würden. Wie dem angeschlossenen Zeugnis zu entnehmen sei, dauere die Ausbildung grundsätzlich drei Jahre, aufgrund der Anrechnungen habe der BF1 diese aber in einem Jahr abschließen können. Somit liege der entsprechende Qualifikationsnachweis für die beantragte Tätigkeit als Elektroinstallateur jedenfalls vor. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.11.2024, ABB-Nr. 4487031, wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft
§ 12aAusl
BG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 30 Punkte angerechnet werden hätten können. Der BF1 habe keinen Qualifikationsnachweis erbringen können. Er habe lediglich einen Abschluss einer Ausbildung über die Dauer eines Jahres vorgelegt. Die Ausbildung in Österreich dauere 3,5 – 4 Jahre. 1.5. Mit Bescheid des AMS vom 14.11.2024, ABB-Nr. 4487031, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 30 Punkte angerechnet werden hätten können. Der BF1 habe keinen Qualifikationsnachweis erbringen können. Er habe lediglich einen Abschluss einer Ausbildung über die Dauer eines Jahres vorgelegt. Die Ausbildung in Österreich dauere 3,5 – 4 Jahre. 1.
- Am 03.12.2024 brachten der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein und wiederholten, dass - entgegen der Ansicht des AMS - die entsprechende Ausbildung und Qualifikation des BF1 bereits „ausreichend nachgewiesen“ worden sei. Der BF1 habe in Bosnien eine AHS absolviert und mit Matura/Abitur abgeschlossen. In weiterer Folge habe er eine Zusatzausbildung/Umschulung zum Elektroinstallateur absolviert. Es sei zwar richtig, dass eine Ausbildung zum Elektroinstallateur in Österreich grundsätzlich dreieinhalb Jahre dauere, allerdings gehe es im vorliegenden Fall um eine „Umschulung“ und der BF1 habe „ja bereits eine AHS mit Matura abgeschlossen und dann noch eine mit einem ‚Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung‘ zum Elektroinstallateur absolviert.“ Auch in Österreich wäre die Ausbildungsdauer in einem derartigen Fall wesentlich kürzer als die ursprüngliche Lehrzeit, da viele Fächer und Noten von der AHS-Ausbildung angerechnet werden würden. Wie dem angeschlossenen Zeugnis zu entnehmen sei, dauere die Ausbildung grundsätzlich drei Jahre, aufgrund der Anrechnungen habe der BF1 diese aber in einem Jahr abschließen können. Somit liege der entsprechende Qualifikationsnachweis für die beantragte Tätigkeit als Elektroinstallateur jedenfalls vor. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 13.12.2024, wurden der BF1 und die BF2 aufgefordert, eine mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung des BF1 nachzuweisen und zur Rechtansicht des AMS Stellung zu nehmen. So führte das AMS aus, dass die beantragte Tätigkeit in Österreich mittels Lehrausbildung oder mittlerer Schul- und Fachausbildung erlernt werden würde. Die Schulausbildung dauere mindestens 3 Jahre, die Lehrausbildung mindestens 3,5 Jahre. Der BF1 habe im Jahr 2011 das Gymnasium XXXX in XXXX mit einer Abiturprüfung abgeschlossen. Wie aus den Zeugnissen ersichtlich, handle es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium. Der Abschluss des Gymnasiums stelle keine einschlägige Berufsausbildung als Elektroinstallateur dar. Der BF1 habe im Jahr 2011 das Gymnasium römisch 40 in römisch 40 mit einer Abiturprüfung abgeschlossen. Wie aus den Zeugnissen ersichtlich, handle es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium. Der Abschluss des Gymnasiums stelle keine einschlägige Berufsausbildung als Elektroinstallateur dar. Als Nachweis für eine einschlägige und abgeschlossene Berufsausbildung zum Elektroinstallateur sei ein Diplom über die beendete Mittelschule nach Modulunterrichtsplan und -programm vom 01.02.2024 der XXXX vorgelegt worden. Es handle sich um eine Umschulung zum Elektroinstallateur. Als Nachweis für eine einschlägige und abgeschlossene Berufsausbildung zum Elektroinstallateur sei ein Diplom über die beendete Mittelschule nach Modulunterrichtsplan und -programm vom 01.02.2024 der römisch 40 vorgelegt worden. Es handle sich um eine Umschulung zum Elektroinstallateur. Zeugnisse für die erste, zweite und dritte Klasse der Umschulung seien ergänzend vorgelegt worden. Der BF1 habe sich mit 15.12.2022 ins Programm der Erwachsenenausbildung („Umschulung“) eingeschrieben und die erste Klasse am 30.01.2023, die zweite Klasse am 14.08.2023 und die dritte Klasse am 25.01.2024 abgeschlossen. Die Homepage der Schule sei unter XXXX zu finden. Es sei dort ein Umschulungsprogramm als Elektroinstallateur (dritter Grad) mit dreijähriger Dauer angeführt. Das Programm richte sich an Personen, die eine der Sekundarschulen abgeschlossen haben. Die Möglichkeit von Anrechnungen sei nicht ersichtlich und finde sich in den Unterlagen der Schule kein Vermerk, welche Fächer angerechnet worden wären. Auf den Zeugnissen oder auf dem Diplom finde sich kein Vermerk, dass der BF1 den dritten Grad erreicht hätte. Zeugnisse für die erste, zweite und dritte Klasse der Umschulung seien ergänzend vorgelegt worden. Der BF1 habe sich mit 15.12.2022 ins Programm der Erwachsenenausbildung („Umschulung“) eingeschrieben und die erste Klasse am 30.01.2023, die zweite Klasse am 14.08.2023 und die dritte Klasse am 25.01.2024 abgeschlossen. Die Homepage der Schule sei unter römisch 40 zu finden. Es sei dort ein Umschulungsprogramm als Elektroinstallateur (dritter Grad) mit dreijähriger Dauer angeführt. Das Programm richte sich an Personen, die eine der Sekundarschulen abgeschlossen haben. Die Möglichkeit von Anrechnungen sei nicht ersichtlich und finde sich in den Unterlagen der Schule kein Vermerk, welche Fächer angerechnet worden wären. Auf den Zeugnissen oder auf dem Diplom finde sich kein Vermerk, dass der BF1 den dritten Grad erreicht hätte. In der vorgelegten Bescheinigung bzgl. der Umschulung von der Anstalt XXXX – Zentrum für Erwachsenenausbildung sei vermerkt worden, dass die Umschulung mindestens 6 Monate dauere, was den Angaben auf der Homepage dieser Anstalt widerspreche.In der vorgelegten Bescheinigung bzgl. der Umschulung von der Anstalt römisch 40 – Zentrum für Erwachsenenausbildung sei vermerkt worden, dass die Umschulung mindestens 6 Monate dauere, was den Angaben auf der Homepage dieser Anstalt widerspreche. Die Rechtsvertretung habe eingewendet, dass die Grundausbildung auch beim BF1 drei Jahre gedauert hätte, er jedoch aufgrund der Anrechnungen innerhalb von einem Jahr die Zusatzausbildung abschließen habe können. Dem Einwand, dass dem BF1 Fächer und Noten der AHS-Bildung angerechnet worden seien, werde entgegengehalten, dass in Österreich eine Lehrzeitverkürzung von einem Jahr bei einer Lehrzeit von Lehrberufen mit 3, 3,5 oder 4 Jahren mit bestimmten Vorausbildungen möglich sei. Somit würde die Lehrzeit eines Elektroinstallateurs mit 3,5 Jahren auf 2,5 Jahre verkürzt werden können. Die Umschulung des BF1 habe nur knapp 15 Monate gedauert. Im Erkenntnis des VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068 werde ausgeführt, dass eine 18-monatige Ausbildung nicht als gleichwertig anzusehen sei. Es habe somit nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, dass der BF1 über eine einschlägige, abgeschlossene Ausbildung für den beantragten Beruf verfüge, die mit einer österreichischen Lehr-bzw. Fachausbildung vergleichbar sei. 1.
- Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim AMS am 09.01.2025, wiederholten der BF1 und die BF2 ihr Vorbringen vom 31.10.2024 (Punkt 1.4.) und 03.12.2024 (Punkt 1.6.). 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.01.2025, ABB-Nr. 4505136, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der BF1 keinen Qualifikationsnachweis erbringen habe können. Er habe lediglich einen Abschluss einer Ausbildung über die Dauer eines Jahres vorgelegt. Die Ausbildung in Österreich dauere 3,5 – 4 Jahre. 1.
- Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim AMS am 03.02.2025, beantragten der BF1 und die BF2, das AMS möge die Beschwerde und den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 26.02.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025 wurden der BF1 und die BF2 aufgefordert, auf auszugsweise zitierte Ausführungen des AMS einzugehen sowie darzulegen – und gegebenenfalls mit der Vorlage geeigneter (weiterer) Dokumente – nachzuweisen, dass der BF1 über eine einschlägige, abgeschlossene Ausbildung für den beantragten Beruf (Fachkraft für Elektroinstallationen) verfügt, die mit einer österreichischen Lehr-bzw. Fachausbildung vergleichbar ist. 1.
- Mit Schreiben vom 12.03.2025, eingelangt beim AMS am 09.01.2025, wiederholten der BF1 und die BF2 ihr Vorbringen vom 31.10.2024 (Punkt 1.4.) und 03.12.2024 (Punkt 1.6.) und führten zusammengefasst aus, dass jene Ausbildung, die der BF1 absolviert habe, grundsätzlich drei Jahre dauern würde, vom BF1 jedoch aufgrund von Anrechnungen innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen werden habe können.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF1 ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. 2.1.
- Der BF1 ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. 2.1.
- Der BF1 besuchte von 2007 bis Juni 2011 das allgemeinbildende Gymnasium XXXX in XXXX und schloss dieses mit einer Abiturprüfung ab.2.1.
- Der BF1 besuchte von 2007 bis Juni 2011 das allgemeinbildende Gymnasium römisch 40 in römisch 40 und schloss dieses mit einer Abiturprüfung ab. 2.1.
- Am 15.12.2022 wurde der BF1 in der XXXX in das „Programm der Erwachsenenbildung („Umschulung“) / Elektrotechnische Fachschule“ eingeschrieben und besuchte ab diesem Zeitpunkt diese Bildungseinrichtung. Er schloss die erste Klasse am 30.01.2023, die zweite Klasse am 14.08.2023 und die dritte Klasse am 25.01.2024 ab. Am 01.02.2024 bestand er die Abschlussprüfung. Ihm wurde von der XXXX der Titel „Elektroinstallateur“ verliehen.2.1.
- Am 15.12.2022 wurde der BF1 in der römisch 40 in das „Programm der Erwachsenenbildung („Umschulung“) / Elektrotechnische Fachschule“ eingeschrieben und besuchte ab diesem Zeitpunkt diese Bildungseinrichtung. Er schloss die erste Klasse am 30.01.2023, die zweite Klasse am 14.08.2023 und die dritte Klasse am 25.01.2024 ab. Am 01.02.2024 bestand er die Abschlussprüfung. Ihm wurde von der römisch 40 der Titel „Elektroinstallateur“ verliehen. Im Rahmen dieser Ausbildung („Umschulung“) wurden vom BF1 in 14 Monaten Fächer im Ausmaß von insgesamt 1.196 Stunden absolviert. Die vom BF1 an der XXXX absolvierte Ausbildung („Umschulung“) dauert mindestens sechs Monate. Die vom BF1 an der römisch 40 absolvierte Ausbildung („Umschulung“) dauert mindestens sechs Monate. Die Schule bietet laut ihrer Homepage XXXX ein Umschulungsprogramm als Elektroinstallateur (dritter Grad) mit dreijähriger Dauer an, das sich an Personen richtet, die eine der Sekundarschulen abgeschlossen haben. Die Möglichkeit von Anrechnungen ist auf der Homepage nicht ersichtlich. Bei der vom BF1 abgeschlossenen Ausbildung („Umschulung“) handelt es sich nicht um die auf der Homepage beschriebene Ausbildung zum Elektroinstallateur mit dreijähriger Dauer. Die Schule bietet laut ihrer Homepage römisch 40 ein Umschulungsprogramm als Elektroinstallateur (dritter Grad) mit dreijähriger Dauer an, das sich an Personen richtet, die eine der Sekundarschulen abgeschlossen haben. Die Möglichkeit von Anrechnungen ist auf der Homepage nicht ersichtlich. Bei der vom BF1 abgeschlossenen Ausbildung („Umschulung“) handelt es sich nicht um die auf der Homepage beschriebene Ausbildung zum Elektroinstallateur mit dreijähriger Dauer. In den vom BF1 vorgelegten Unterlagen der Schule findet sich kein Vermerk oder Hinweis darauf, dass ihm Fächer angerechnet worden wären. In den vom BF1 vorgelegten Zeugnissen und auf dem Diplom findet sich kein Vermerk, dass der BF1 den dritten Grad erreicht hätte. 2.1.
- Die Ausbildung für den Lehrberuf „Elektrotechnik“ (früher auch „Elektroinstallateur“) in Österreich beträgt laut Rahmenplan und Landeslehrplan 3 ½ Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden oder 4 Schulstufen zu insgesamt 1620 Schulstufen. Die Ausbildung umfasst verpflichtend die zweijährige Ausbildung im Grundmodul Elektrotechnik und eine eineinhalbjährige Ausbildung in einem der folgenden Hauptmodule: ● Elektro- und Gebäudetechnik ● Energietechnik ● Anlagen- und Betriebstechnik ● Automatisierungs- und Prozessleittechnik Zusätzlich kann in einem weiteren halben Ausbildungsjahr ein zweites Hauptmodul oder Spezialmodul gewählt werden. Personen, die nachweisen, dass sie ● die Reifeprüfung einer AHS oder BHS, ● die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS, ● eine Lehrabschlussprüfung oder ● eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, können die Lehrzeit von Lehrberufen mit 3, 3,5 oder 4 Jahren in einer um jeweils 1 Jahr verkürzten Form erlernen. 2.1.
- Am 08.10.2024 stellte der BF1 bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i
Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroinstallateur für die BF2.2.1.5. Am 08.10.2024 stellte der BF1 bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroinstallateur für die BF
- 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.11.2024, ABB-Nr. 4487031, wurde der unter Punkt 2.1.
- genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft
§ 12aAusl
BG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.11.2024, ABB-Nr. 4487031, wurde der unter Punkt 2.1.
- genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 2.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.01.2025, ABB-Nr. 4505136, wurde die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerde abgewiesen. 2.1.
- Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim AMS am 03.02.2025, beantragten der BF1 und die BF2 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF1 (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zur Absolvierung des allgemeinbildenden Gymnasiums (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die folgenden vom BF1 vorgelegten Dokumente: ● Diplom über die bestandene Abiturprüfung im Gymnasium, XXXX in XXXX , 2011 (Original und deutsche beglaubigte Übersetzung) Diplom über die bestandene Abiturprüfung im Gymnasium, römisch 40 in römisch 40 , 2011 (Original und deutsche beglaubigte Übersetzung) ● Zeugnisse für die erste, zweite, dritte und vierte Klasse des Gymnasiums, allgemeine Richtung (Original und deutsche beglaubigte Übersetzung) 2.2.
- Die Feststellungen zur Einschreibung, dem Besuch und der Absolvierung des Programmes („Umschulung“) der Erwachsenenausbildung an der XXXX seitens des BF1 (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf folgende, vom BF1 vorgelegte Dokumente:2.2.
- Die Feststellungen zur Einschreibung, dem Besuch und der Absolvierung des Programmes („Umschulung“) der Erwachsenenausbildung an der römisch 40 seitens des BF1 (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf folgende, vom BF1 vorgelegte Dokumente: ● Zeugnisse über die erste, zweite und dritte Klasse der Umschulung (Original und deutsche beglaubigte Übersetzung) ● Diplom über die beendete Mittelschule nach Modulunterrichtsplan und -programm vom 01.02.2024, XXXX , Umschulung zum Elektroinstallateur (Original und deutsche beglaubigte Übersetzung) Diplom über die beendete Mittelschule nach Modulunterrichtsplan und -programm vom 01.02.2024, römisch 40 , Umschulung zum Elektroinstallateur (Original und deutsche beglaubigte Übersetzung) ● Bescheinigung über absolvierte Fächer, Dauer der Umschulung mindestens 6 Monate (Original fehlt, nur deutsche "beglaubigte" Übersetzung, jedoch nur in einem Wordformat ohne Stempel) sowie die Einsichtnahme der Website dieser XXXX XXXX sowie die Einsichtnahme der Website dieser römisch 40 römisch 40 Den vom BF1 vorgelegten Dokumenten ist insbesondere zu entnehmen, dass der BF1 am 15.12.2022 in das Programm eingeschrieben wurde, die Abschlussprüfung am 01.02.2024 bestand und Fächer im Ausmaß von insgesamt 1196 Stunden absolvierte. Der vom BF1 vorgelegten Bescheinigung ist explizit zu entnehmen, dass die vom BF1 absolvierte Ausbildung nur mindestens sechs Monate dauert. „Auf Grund des Artikels 32 Absatz
(3)des Gesetzes über Erwachsenenbildung XXXX dauert die Umschulung mindestens 6 Monate“. Keinem der vom BF1 vorgelegten Unterlagen ist auch nur ein Anzeichen dafür zu entnehmen, dass ihm Fächer angerechnet worden wären. Den vom BF1 vorgelegten Unterlagen ist eindeutuig zu entnehmen, dass es sich nicht um die auf der Homepage der XXXX erwähnten, dreijährigen Berufsausbildung zum Elektroinstallateur handelt. Die Behauptung des BF1 er hätte eine Ausbildung absolviert, die grundsätzlich drei Jahre dauern würde, in seinem Fall aufgrund seiner Vorkenntnisse jedoch innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen werden habe können, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Auch die Behauptung, das AMS habe sich inhaltlich nicht mit den vom BF1 vorgelegten Ausbildungszeugnissen auseinandergesetzt, ist unzutreffend. Das AMS hat in seinen Schreiben mehrfach auf den Inhalt der vorgelegten Dokumente Bezug genommen und dargelegt, warum das AMS davon ausging, dass diese „Umschulung“ keiner mit Österreich vergleichbaren Berufsausbildung.Den vom BF1 vorgelegten Dokumenten ist insbesondere zu entnehmen, dass der BF1 am 15.12.2022 in das Programm eingeschrieben wurde, die Abschlussprüfung am 01.02.2024 bestand und Fächer im Ausmaß von insgesamt 1196 Stunden absolvierte. Der vom BF1 vorgelegten Bescheinigung ist explizit zu entnehmen, dass die vom BF1 absolvierte Ausbildung nur mindestens sechs Monate dauert. „Auf Grund des Artikels 32 Absatz
(3)des Gesetzes über Erwachsenenbildung römisch 40 dauert die Umschulung mindestens 6 Monate“. Keinem der vom BF1 vorgelegten Unterlagen ist auch nur ein Anzeichen dafür zu entnehmen, dass ihm Fächer angerechnet worden wären. Den vom BF1 vorgelegten Unterlagen ist eindeutuig zu entnehmen, dass es sich nicht um die auf der Homepage der römisch 40 erwähnten, dreijährigen Berufsausbildung zum Elektroinstallateur handelt. Die Behauptung des BF1 er hätte eine Ausbildung absolviert, die grundsätzlich drei Jahre dauern würde, in seinem Fall aufgrund seiner Vorkenntnisse jedoch innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen werden habe können, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Auch die Behauptung, das AMS habe sich inhaltlich nicht mit den vom BF1 vorgelegten Ausbildungszeugnissen auseinandergesetzt, ist unzutreffend. Das AMS hat in seinen Schreiben mehrfach auf den Inhalt der vorgelegten Dokumente Bezug genommen und dargelegt, warum das AMS davon ausging, dass diese „Umschulung“ keiner mit Österreich vergleichbaren Berufsausbildung. 2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildung „Elektrotechnik“ (früher auch „Elektroinstallateur“) in Österreich (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf Anlage 33 der Lehrpläne für Berufsschulen und den Wiener Landeslehrplan für den Lehrberuf Elektrotechnik. 2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i
Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroinstallateur für die BF2 (Punkt 2.1.5., 2.1.6., 2.1.
- und 2.1.8.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die Bescheide des AMS vom 14.11.2024, ABB-Nr. 4487031, und 22.01.2025, ABB-Nr. 4505136, die Beschwerde und den Vorlageantrag von des BF1 und der BF2.2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroinstallateur für die BF2 (Punkt 2.1.5., 2.1.6., 2.1.
- und 2.1.8.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die Bescheide des AMS vom 14.11.2024, ABB-Nr. 4487031, und 22.01.2025, ABB-Nr. 4505136, die Beschwerde und den Vorlageantrag von des BF1 und der BF
- 2.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie,
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,,
- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt. Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte
§ 12c
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
§ 41Abs.
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter
§ 12,2.
als Fachkraft
§ 12a,3.
als Schlüsselkraft
§ 12bZ 1,4.
als Schlüsselkraft
§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.
als Schlüsselkraft
§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6.
als Stammmitarbeiter
§ 12doder7.
als Künstler
§ 14Paragraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft
Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter
Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)Die Zulassung
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Zulassung
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge
§ 50aAbs.
1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge
Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(3)Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
(4)Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.
(4)Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,
(5)Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften
§ 12a
, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.
(5)Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften
Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts
§ 12bund des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts
Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8)Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
(8)Ausländer, denen nach Maßgabe der Absatz eins, oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“ 2.3.2. Die Fachkräfteverordnung 2024 lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte
§ 12ades Ausländerbeschäftigungsgesetzes – Ausl
BG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:1. Diplomingenieur(e) innen für Starkstromtechnik„§ 1.
(1)Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte
Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:, 1. Diplomingenieur(
- e)innen für Starkstromtechnik [...]17. Elektroinstallateur(
- e)innen, -monteur(e)innen[...], 17. Elektroinstallateur(
- e)innen, -monteur(e)innen [...]“
§ 3der Fachkräfteverordnung 2024 sind vor Ablauf des 31.
Dezember 2024 eingebrachte Anträge
§ 20dAbs. 1 Z 2 AuslBG nach dieser Verordnung
(2024)zu erledigen.
Paragraph 3, der Fachkräfteverordnung 2024 sind vor Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebrachte Anträge
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nach dieser Verordnung
(2024)zu erledigen. 2.3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.3.
- Der BF soll laut Arbeitgebererklärung von der BF2 als Elektroinstallateur beschäftigt werden. 2.3.3.2.
§ 1Abs.
1 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2024 gilt bundesweit der Beruf Elektroinstallateur als Mangelberuf. 2.3.3.2.
Paragraph eins, Absatz eins, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2024 gilt bundesweit der Beruf Elektroinstallateur als Mangelberuf. 2.3.3.3.
§ 12aZ 1 Ausl
BG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).2.3.3.3.
Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage
(2025), §§ 12 bis 1,3 Rz 52).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage
(2025), Paragraphen 12 bis eins,3 Rz 52). Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
- GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
- GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Das AMS ist daher mit dem geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Den Feststellungen folgend wurde der BF1 am15.12.2022 in der XXXX in das „Programm der Erwachsenenbildung („Umschulung“) / Elektrotechnische Fachschule“ eingeschrieben und besuchte ab diesem Zeitpunkt diese Bildungseinrichtung. Er schloss die erste Klasse am 30.01.2023, die zweite Klasse am 14.08.2023 und die dritte Klasse am 25.01.2024 ab. Am 01.02.2024 bestand er die Abschlussprüfung. Ihm wurde von der XXXX der Titel „Elektroinstallateur“ verliehen. Im Rahmen dieser Ausbildung („Umschulung“) wurden vom BF1 in 14 Monaten Fächer im Ausmaß von insgesamt 1.196 Stunden absolviert. Die vom BF1 an der XXXX absolvierte Ausbildung („Umschulung“) dauert mindestens sechs Monate. Den Feststellungen folgend wurde der BF1 am15.12.2022 in der römisch 40 in das „Programm der Erwachsenenbildung („Umschulung“) / Elektrotechnische Fachschule“ eingeschrieben und besuchte ab diesem Zeitpunkt diese Bildungseinrichtung. Er schloss die erste Klasse am 30.01.2023, die zweite Klasse am 14.08.2023 und die dritte Klasse am 25.01.2024 ab. Am 01.02.2024 bestand er die Abschlussprüfung. Ihm wurde von der römisch 40 der Titel „Elektroinstallateur“ verliehen. Im Rahmen dieser Ausbildung („Umschulung“) wurden vom BF1 in 14 Monaten Fächer im Ausmaß von insgesamt 1.196 Stunden absolviert. Die vom BF1 an der römisch 40 absolvierte Ausbildung („Umschulung“) dauert mindestens sechs Monate. Bei der vom BF1 abgeschlossenen Ausbildung („Umschulung“) handelt es sich nicht um die auf der Homepage beschriebene Ausbildung zum Elektroinstallateur mit dreijähriger Dauer. In den vom BF1 vorgelegten Zeugnissen und auf dem Diplom findet sich kein Vermerk, dass der BF1 den dritten Grad erreicht hätte. Die Ausbildung für den Lehrberuf „Elektrotechnik“ (früher auch „Elektroinstallateur“) in Österreich beträgt laut Rahmenplan und Landeslehrplan 3 ½ Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden oder 4 Schulstufen zu insgesamt 1620 Schulstufen. Die Ausbildung umfasst verpflichtend die zweijährige Ausbildung im Grundmodul Elektrotechnik und eine eineinhalbjährige Ausbildung in einem der folgenden Hauptmodule: ● Elektro- und Gebäudetechnik ● Energietechnik ● Anlagen- und Betriebstechnik ● Automatisierungs- und Prozessleittechnik Zusätzlich kann in einem weiteren halben Ausbildungsjahr ein zweites Hauptmodul oder Spezialmodul gewählt werden. Personen, die nachweisen, dass sie ● die Reifeprüfung einer AHS oder BHS, ● die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS, ● eine Lehrabschlussprüfung oder ● eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, können die Lehrzeit von Lehrberufen mit 3, 3,5 oder 4 Jahren in einer um jeweils 1 Jahr verkürzten Form erlernen. Eine Verkürzung auf die Dauer von 14 Monaten ist nicht möglich. Die vom BF1 absolvierte Ausbildung dauert nur mindestens sechs Monate und hat in seinem Fall 14 Monate gedauert, ohne dass ihm Fächer angerechnet wurden. Die Dauer seiner Ausbildung liegt damit deutlich unter der nach dem österreichischen Lehrplan vorgesehenen Dauer für den Lehrberuf „Elektrotechnik“ (früher auch „Elektroinstallateur“)., Eine Verkürzung auf die Dauer von 14 Monaten ist nicht möglich. Die vom BF1 absolvierte Ausbildung dauert nur mindestens sechs Monate und hat in seinem Fall 14 Monate gedauert, ohne dass ihm Fächer angerechnet wurden. Die Dauer seiner Ausbildung liegt damit deutlich unter der nach dem österreichischen Lehrplan vorgesehenen Dauer für den Lehrberuf „Elektrotechnik“ (früher auch „Elektroinstallateur“). Der BF konnte mangels Vorlage von ausreichenden Jahreszeugnissen und Lehrplänen daher nicht den Nachweis erbringen, dass er eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf absolviert hat, die einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist. Dementsprechend ist die Ausbildung des BF nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z. 1 AuslBG zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend ist die Ausbildung des BF nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. 2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nur „erforderlichenfalls“ beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nur „erforderlichenfalls“ beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2308273.1.00