RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW255 2308979-1 Spruch, W255 2308979-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 01.12.2024 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 01.12.2024 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. 1.
- Mit Schreiben vom 25.11.2024 bzw. vom 16.12.2024 ersuchte das AMS die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX und Landesstelle XXXX , um Mitteilung, ob bzw. wann der BF die Anspruchsvoraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension und für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) erfülle. 1.
- Mit Schreiben vom 25.11.2024 bzw. vom 16.12.2024 ersuchte das AMS die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 und Landesstelle römisch 40 , um Mitteilung, ob bzw. wann der BF die Anspruchsvoraussetzungen für eine frühestmögliche Alterspension und für eine Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG) erfülle. 1.
- Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 16.12.2024 wurde dem AMS mitgeteilt, dass der BF die Voraussetzungen für eine Alterspension gemäß § 4 Abs. 1 APG frühestmöglich ab 01.06.2026 erfüllen werde. Die Voraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des
- Lebensjahres („Korridorpension“) seien seit 01.09.2024 erfüllt. Ein Antrag auf Zuerkennung der Korridorpension ab 01.01.2025 sei am 22.11.2024 eingebracht worden. 1.
- Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , vom 16.12.2024 wurde dem AMS mitgeteilt, dass der BF die Voraussetzungen für eine Alterspension gemäß Paragraph 4, Absatz eins, APG frühestmöglich ab 01.06.2026 erfüllen werde. Die Voraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des
- Lebensjahres („Korridorpension“) seien seit 01.09.2024 erfüllt. Ein Antrag auf Zuerkennung der Korridorpension ab 01.01.2025 sei am 22.11.2024 eingebracht worden. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 20.12.2024, VN: XXXX , wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.12.2024 keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass laut Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers die Voraussetzungen für eine Korridorpension seit 01.09.2024 erfüllt seien. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 20.12.2024, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.12.2024 keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass laut Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers die Voraussetzungen für eine Korridorpension seit 01.09.2024 erfüllt seien. 1.
- Am 23.12.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Er brachte zusammengefasst vor, dass eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 30.11.2024 am 24.11.2021 durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit seiner Dienstgeberin, XXXX , erfolgt sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt darauf vertraut, mit 01.12.2024 ohne nachteilige Auswirkungen in Pension gehen zu können. Im Jahr 2023, also nach dem 24.11.2021, sei die Bestimmung des § 34 APG beschlossen worden, in dem ein Erhöhungsbetrag von 6,2% als Ausgleich der inflationsbedingten Einbußen vorgesehen sei. Personen, die im Jahr 2024 eine Korridorpension antreten und deren Anspruchsvoraussetzungen erst nach dem 31.12.2023 erfüllt seien, seien davon ausgenommen. Zu dieser Gruppe gehöre auch er. Mit einer Schutzklausel sollten dauerhafte Pensionsverluste vermieden werden. Personen, die 2024 eine Korridorpension antreten, würden den Erhöhungsbetrag nur dann erhalten, wenn sie unmittelbar davor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hätten bzw. die Korridorpension bereits vor 2024 antreten hätten können. Damit solle ein Anreiz für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben geschaffen werden. Es müsse aber auch die Möglichkeit damit verknüpft sein, die Zeitspanne des vertraglich vereinbarten Zeitpunktes der einvernehmlichen Auflösung entweder durch Erwerbstätigkeit, oder wenn dies nicht möglich sei, durch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu überbrücken. Er habe den Antritt seiner Pension auf 01.01.2025 verschoben. Eine Verlängerung seines Dienstvertrages sei nicht möglich gewesen, weswegen er den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht habe. In § 22 AlVG würden Ausnahmen angeführt werden, bei deren Anwendung der Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten bleibe, wenn die letzte Beschäftigung durch einvernehmliche Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden habe können, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteilige Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden seien. 1.
- Am 23.12.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Er brachte zusammengefasst vor, dass eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 30.11.2024 am 24.11.2021 durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit seiner Dienstgeberin, römisch 40 , erfolgt sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt darauf vertraut, mit 01.12.2024 ohne nachteilige Auswirkungen in Pension gehen zu können. Im Jahr 2023, also nach dem 24.11.2021, sei die Bestimmung des Paragraph 34, APG beschlossen worden, in dem ein Erhöhungsbetrag von 6,2% als Ausgleich der inflationsbedingten Einbußen vorgesehen sei. Personen, die im Jahr 2024 eine Korridorpension antreten und deren Anspruchsvoraussetzungen erst nach dem 31.12.2023 erfüllt seien, seien davon ausgenommen. Zu dieser Gruppe gehöre auch er. Mit einer Schutzklausel sollten dauerhafte Pensionsverluste vermieden werden. Personen, die 2024 eine Korridorpension antreten, würden den Erhöhungsbetrag nur dann erhalten, wenn sie unmittelbar davor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hätten bzw. die Korridorpension bereits vor 2024 antreten hätten können. Damit solle ein Anreiz für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben geschaffen werden. Es müsse aber auch die Möglichkeit damit verknüpft sein, die Zeitspanne des vertraglich vereinbarten Zeitpunktes der einvernehmlichen Auflösung entweder durch Erwerbstätigkeit, oder wenn dies nicht möglich sei, durch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu überbrücken. Er habe den Antritt seiner Pension auf 01.01.2025 verschoben. Eine Verlängerung seines Dienstvertrages sei nicht möglich gewesen, weswegen er den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht habe. In Paragraph 22, AlVG würden Ausnahmen angeführt werden, bei deren Anwendung der Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten bleibe, wenn die letzte Beschäftigung durch einvernehmliche Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden habe können, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteilige Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden seien. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.02.2025, GZ: WF 2024-0566-3-021924, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 20.12.2024, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt mit 01.09.2024 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfülle. Gemäß § 22 Abs. 1 AlVG hätten Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung bezögen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. § 22 Abs. 1 Z 6 lit. a AlVG beziehe sich auf einvernehmliche Auflösungen, die vor Kundmachung des Pensionsreformgesetzes am 15.12.2001 vereinbart worden seien. Aus der Vereinbarung über Altersteilzeit gehe klar hervor, dass diese bis 30.11.2024 befristet sei und nach deren Ablauf auch das Beschäftigungsverhältnis enden werde. Art und Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung bei der XXXX lägen damit in der Sphäre des BF. Es seien keine Umstände gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 lit. b AlVG vorgelegen, die eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht hätten. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.02.2025, GZ: WF 2024-0566-3-021924, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 20.12.2024, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt mit 01.09.2024 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfülle. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AlVG hätten Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung bezögen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, AlVG beziehe sich auf einvernehmliche Auflösungen, die vor Kundmachung des Pensionsreformgesetzes am 15.12.2001 vereinbart worden seien. Aus der Vereinbarung über Altersteilzeit gehe klar hervor, dass diese bis 30.11.2024 befristet sei und nach deren Ablauf auch das Beschäftigungsverhältnis enden werde. Art und Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung bei der römisch 40 lägen damit in der Sphäre des BF. Es seien keine Umstände gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, AlVG vorgelegen, die eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht hätten. 1.
- Am 07.03.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 11.03.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit 02.06.2017 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 02.06.2017 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der BF war von 01.01.2004 bis 30.11.2024 Angestellter der XXXX . Von 01.12.2021 bis 30.11.2024 nahm der BF Altersteilzeit in Anspruch. In der Altersteilzeitvereinbarung zwischen dem BF und XXXX wurde festgehalten, dass mit dem Ende der Altersteilzeit auch das Dienstverhältnis des BF im Einvernehmen als aufgelöst gelte. Das Dienstverhältnis wurde am 30.11.2024 durch eine einvernehmliche Auflösung beendet. 2.1.
- Der BF war von 01.01.2004 bis 30.11.2024 Angestellter der römisch 40 . Von 01.12.2021 bis 30.11.2024 nahm der BF Altersteilzeit in Anspruch. In der Altersteilzeitvereinbarung zwischen dem BF und römisch 40 wurde festgehalten, dass mit dem Ende der Altersteilzeit auch das Dienstverhältnis des BF im Einvernehmen als aufgelöst gelte. Das Dienstverhältnis wurde am 30.11.2024 durch eine einvernehmliche Auflösung beendet. 2.1.
- Der BF stellte am 01.12.2024 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. 2.1.
- Der BF erfüllte zum Stichtag 01.09.2024 die Voraussetzungen für eine Korridorpension nach Vollendung des
- Lebensjahres. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 20.12.2024, VN: XXXX , wurde dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.12.2024 gemäß § 22 AlVG keine Folge gegeben. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 20.12.2024, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.12.2024 gemäß Paragraph 22, AlVG keine Folge gegeben. 2.1.
- Der BF brachte am 23.12.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid ein. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.02.2025, GZ: WF 2024-0566-3-021924, bestätigt und diese dem BF am 28.02.2025 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
- Gegen die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 07.03.2025 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Dienstverhältnis, der Altersteilzeit und der Beendigung dieses Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den Verwaltungsakt. Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass sein Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung geendet habe, was sich auch aus der vorliegenden Altersteilzeitvereinbarung zwischen dem BF und der XXXX ergibt, da in dieser Vereinbarung in Punkt 14 festgehalten wurde wie folgt: „Mit dem Ende der Altersteilzeitbeschäftigung am 30.11.2024 gilt das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen als aufgelöst. […]“. Auch eine Anfrage des AMS bei der ehemaligen Dienstgeberin des BF wurde dahingehend beantwortet, dass das Dienstverhältnis des BF „aufgrund der Pensionierung einvernehmlich“ beendet wurde. Ungeachtet dessen wurde in der Dienstgeberabmeldung, die das AMS vorlegte, „Pensionierung“ als Abmeldungsgrund vermerkt, was jedoch an der Beendigungsart des Dienstverhältnisses nichts zu ändern vermag. Diesbezüglich ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.
- Die Feststellungen zum Dienstverhältnis, der Altersteilzeit und der Beendigung dieses Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den Verwaltungsakt. Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass sein Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung geendet habe, was sich auch aus der vorliegenden Altersteilzeitvereinbarung zwischen dem BF und der römisch 40 ergibt, da in dieser Vereinbarung in Punkt 14 festgehalten wurde wie folgt: „Mit dem Ende der Altersteilzeitbeschäftigung am 30.11.2024 gilt das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen als aufgelöst. […]“. Auch eine Anfrage des AMS bei der ehemaligen Dienstgeberin des BF wurde dahingehend beantwortet, dass das Dienstverhältnis des BF „aufgrund der Pensionierung einvernehmlich“ beendet wurde. Ungeachtet dessen wurde in der Dienstgeberabmeldung, die das AMS vorlegte, „Pensionierung“ als Abmeldungsgrund vermerkt, was jedoch an der Beendigungsart des Dienstverhältnisses nichts zu ändern vermag. Diesbezüglich ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.
- Dass der BF am 01.12.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte (Punkt 2.1.3.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, in dem eine Kopie des Antrages einliegt, und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF mit Stichtag 01.09.2024 die Voraussetzungen für eine Korridorpension nach Vollendung des
- Lebensjahres erfüllt (Punkt 2.1.4.), gründet sich auf das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.12.2024 und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.7.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.6.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.7.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
- Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.8.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension § 22.
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungParagraph 22,
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung 1. durch Kündigung des Arbeitgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung, 4. durch Lösung während der Probezeit, 5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder 6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ein.
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.“ 2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) lauten: „Alterspension, Anspruch § 4.
(1)Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).Paragraph 4,
(1)Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2)Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
(2)Abweichend von Absatz eins, kann die Alterspension bereits nach Vollendung des
- Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
- mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
- am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. […]“
- am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. […]“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.3.
- Gemäß § 22 Abs. 1 AlVG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem APG, ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG, ein Sonderruhegeld nach dem NSchG oder einen Ruhegenuss nach einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. 2.3.3.
- Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AlVG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem APG, ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG, ein Sonderruhegeld nach dem NSchG oder einen Ruhegenuss nach einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zweck des § 22 AlVG ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2024) § 22 AlVG Rz 483). Zweck des Paragraph 22, AlVG ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2024) Paragraph 22, AlVG Rz 483). 2.3.3.
- § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG 1977 normiert allgemein den Ausschluss von Leistungen für Arbeitslose, „die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters" beziehen oder „die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen". Der zweite Satz des § 22 Abs. 1 AlVG 1977 normiert davon unter den dort näher geregelten Voraussetzungen eine Ausnahme, wenn der Arbeitslose die „Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG" erfüllt. Damit soll bewirkt werden, dass eine arbeitslos gewordene Person, die bereits einen Anspruch auf eine Korridorpension erworben hat, unter den genannten Bedingungen zunächst nicht gezwungen ist, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eine Korridorpension zu beantragen, sondern zeitlich begrenzt weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuchen kann; nach der Intention des Gesetzgebers soll ein ökonomischer Zwang zur Antragstellung in den Fällen des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG 1977 vermieden werden (vgl. VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012, mwN; VwGH 17.08.2023, Ra 2023/08/0064). 2.3.3.
- Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 normiert allgemein den Ausschluss von Leistungen für Arbeitslose, „die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters" beziehen oder „die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen". Der zweite Satz des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG 1977 normiert davon unter den dort näher geregelten Voraussetzungen eine Ausnahme, wenn der Arbeitslose die „Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG" erfüllt. Damit soll bewirkt werden, dass eine arbeitslos gewordene Person, die bereits einen Anspruch auf eine Korridorpension erworben hat, unter den genannten Bedingungen zunächst nicht gezwungen ist, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eine Korridorpension zu beantragen, sondern zeitlich begrenzt weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuchen kann; nach der Intention des Gesetzgebers soll ein ökonomischer Zwang zur Antragstellung in den Fällen des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG 1977 vermieden werden vergleiche VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012, mwN; VwGH 17.08.2023, Ra 2023/08/0064). Eine Wahlmöglichkeit, entweder die Korridorpension anzutreten oder in der Arbeitslosenversicherung zu verbleiben, besteht längstens für die Dauer eines Jahres ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension und ist spätestens mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension verwirklicht. Zudem darf die letzte Beschäftigung nicht durch eine der in § 22 Abs. 1 Z 1 bis 6 AlVG normierten Modalitäten geendet haben. Eine Wahlmöglichkeit, entweder die Korridorpension anzutreten oder in der Arbeitslosenversicherung zu verbleiben, besteht längstens für die Dauer eines Jahres ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension und ist spätestens mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension verwirklicht. Zudem darf die letzte Beschäftigung nicht durch eine der in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 AlVG normierten Modalitäten geendet haben. Laut der Dienstgeberabmeldung der XXXX wurde das Dienstverhältnis des BF am 30.11.2024 durch Pensionierung beendet. Dienstverhältnisse enden entweder durch Erlöschen aufgrund des Eintritts bestimmter Ereignisse oder durch Auflösung mit einer oder mehrerer Willenserklärungen. Die Pensionierung per se führt weder zum Erlöschen, noch zur (automatischen) Auflösung des Dienstverhältnisses; vielmehr muss das Dienstverhältnis gesondert durch einen der gesetzlichen Auflösungstatbestände beendet werden (vgl. Engelbrecht in Gruber-Risak/Mazal (Hrsg), Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar (
- Lfg 2024) Einführung Rz 1 ff). Gegenständlich wurde in der Altersteilszeitvereinbarung eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30.11.2024 vereinbart, weswegen arbeitsrechtlich eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung vorliegt. Laut der Dienstgeberabmeldung der römisch 40 wurde das Dienstverhältnis des BF am 30.11.2024 durch Pensionierung beendet. Dienstverhältnisse enden entweder durch Erlöschen aufgrund des Eintritts bestimmter Ereignisse oder durch Auflösung mit einer oder mehrerer Willenserklärungen. Die Pensionierung per se führt weder zum Erlöschen, noch zur (automatischen) Auflösung des Dienstverhältnisses; vielmehr muss das Dienstverhältnis gesondert durch einen der gesetzlichen Auflösungstatbestände beendet werden vergleiche Engelbrecht in Gruber-Risak/Mazal (Hrsg), Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar (
- Lfg 2024) Einführung Rz 1 ff). Gegenständlich wurde in der Altersteilszeitvereinbarung eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30.11.2024 vereinbart, weswegen arbeitsrechtlich eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung vorliegt. 2.3.3.
- Gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 AlVG steht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht entgegen, wenn das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung zu einem Zeitpunkt gelöst wurde, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden (§ 22 Abs. 1 Z 6 lit. a AlVG), oder wenn die einvernehmliche Auflösung nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten (§ 22 Abs. 1 Z 6 lit. b leg cit).2.3.3.
- Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, AlVG steht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht entgegen, wenn das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung zu einem Zeitpunkt gelöst wurde, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, AlVG), oder wenn die einvernehmliche Auflösung nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, leg cit). 2.3.3.
- § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG erhielt seine nunmehrige Fassung durch BGBl. I Nr. 25/
- Dem war vorausgegangen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Dezember 2010, G 74/10-7 (VfSlg. 19.282), die Vorgängerbestimmung in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2005, in der vorgesehen gewesen war, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension lediglich eine Beendigung des letzten Dienstverhältnisses durch Dienstgeberkündigung, berechtigten vorzeitigen Austritt, Lösung während der Probezeit und Fristablauf eines befristeten Dienstverhältnisses dem Anspruch nach dem AlVG nicht entgegen stehe, als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Der Verfassungsgerichtshof hielt dazu fest, dass die Regelung, die nicht nach dem Verschulden des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenziere und insbesondere den Fall einer unverschuldeten Entlassung, aber etwa auch eine auf Initiative des Dienstgebers erfolgte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses unberücksichtigt lasse, unsachlich sei und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße (vgl. VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). 2.3.3.
- Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG erhielt seine nunmehrige Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,. Dem war vorausgegangen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Dezember 2010, G 74/10-7 (VfSlg. 19.282), die Vorgängerbestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005,, in der vorgesehen gewesen war, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension lediglich eine Beendigung des letzten Dienstverhältnisses durch Dienstgeberkündigung, berechtigten vorzeitigen Austritt, Lösung während der Probezeit und Fristablauf eines befristeten Dienstverhältnisses dem Anspruch nach dem AlVG nicht entgegen stehe, als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Der Verfassungsgerichtshof hielt dazu fest, dass die Regelung, die nicht nach dem Verschulden des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenziere und insbesondere den Fall einer unverschuldeten Entlassung, aber etwa auch eine auf Initiative des Dienstgebers erfolgte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses unberücksichtigt lasse, unsachlich sei und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße vergleiche VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). Die Bestimmung solle Arbeitnehmer, die - wie im Anlassfall VfGH 16.12.2010, G 74/10-7 - einer einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung zu einem Zeitpunkt zugestimmt haben, zu dem in der Zukunft liegende nachteilige Folgen dieser Auflösungsart weder dem Rechtsbestand angehörten noch vorhersehbar waren, auf Grund des Vertrauensschutzes in den Kreis der trotz Anspruchs auf Korridorpension weiterhin befristet anspruchsberechtigten Personen einbeziehen. Die differenzierende Zulassung zum Leistungsbezug in der Arbeitslosenversicherung erfolgte erstmals durch das am
- Dezember 2004 kundgemachte Pensionsreformgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, mit Wirksamkeit ab
- Jänner
- Einvernehmliche Auflösungen nach Ablauf des
- Dezembers 2004 können daher nicht unter Berufung auf den Vertrauensschutz gerechtfertigt werden und erfüllen daher nicht die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Z 6 lit. a AlVG idF BGBl. I Nr. 25/2011 (vgl. ErlRV 1077 BlgNR XXVI. GP, S. 17). § 22 Abs. 1 Z 6 lit. a AlVG bezieht sich sohin auf Fälle, die – zusammengefasst – von einer Aufhebung des § 22 Abs. 1 aF als verfassungswidrig betroffen waren und vor dem 01.01.2005 einer Auflösung im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung zugestimmt haben. Das trifft auf den BF nicht zu, weswegen § 22 Abs. 1 Z 6 lit. a AlVG nicht anwendbar ist. Die Bestimmung solle Arbeitnehmer, die - wie im Anlassfall VfGH 16.12.2010, G 74/10-7 - einer einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung zu einem Zeitpunkt zugestimmt haben, zu dem in der Zukunft liegende nachteilige Folgen dieser Auflösungsart weder dem Rechtsbestand angehörten noch vorhersehbar waren, auf Grund des Vertrauensschutzes in den Kreis der trotz Anspruchs auf Korridorpension weiterhin befristet anspruchsberechtigten Personen einbeziehen. Die differenzierende Zulassung zum Leistungsbezug in der Arbeitslosenversicherung erfolgte erstmals durch das am
- Dezember 2004 kundgemachte Pensionsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, mit Wirksamkeit ab
- Jänner
- Einvernehmliche Auflösungen nach Ablauf des
- Dezembers 2004 können daher nicht unter Berufung auf den Vertrauensschutz gerechtfertigt werden und erfüllen daher nicht die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, vergleiche ErlRV 1077 BlgNR römisch 26 . GP, S. 17). Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, AlVG bezieht sich sohin auf Fälle, die – zusammengefasst – von einer Aufhebung des Paragraph 22, Absatz eins, aF als verfassungswidrig betroffen waren und vor dem 01.01.2005 einer Auflösung im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung zugestimmt haben. Das trifft auf den BF nicht zu, weswegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, AlVG nicht anwendbar ist. 2.3.3.
- Auch eine Unzumutbarkeit der Abstandnahme von einer einvernehmlichen Auflösung (§ 22 Abs. 1 Z 6 lit. b AlVG) ergibt sich weder aus dem Akt, noch brachte der BF diese vor: Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen insgesamt nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG Arbeitslose, die die Voraussetzungen der Korridorpension erfüllen, vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sein, wenn sie die Auflösung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst leichtfertig oder unbedacht herbeigeführt bzw. verschuldet haben. In diesem Sinn sind als Umstände, die nach § 22 Abs. 1 Z 6 lit. b AlVG eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht haben, im Einzelfall vorliegende Gründe für die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen, für die der Arbeitslose nicht selbst verantwortlich ist. Daher besteht insbesondere in Fällen, in denen ein Arbeitsloser die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne zwingenden sachlichen Grund initiiert hat und aus Entgegenkommen des Dienstgebers - anstelle einer Kündigung durch den Dienstnehmer - eine einvernehmliche Auflösung vereinbart wird, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Sinn der - an den Verfassungsgerichtshof anknüpfenden - Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1077 BlgNR
- GP, 17f) und zur Vermeidung eines unsachlichen Wertungswiderspruchs liegen Umstände, die eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht haben, auch dann nicht vor, wenn die in die Form einer einvernehmlichen Lösung gekleidete Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer verschuldet wurde, somit der Dienstnehmer schuldhaft einen Entlassungsgrund gesetzt und der Dienstgeber als Reaktion - statt einer Entlassung - eine einvernehmliche Auflösung angeboten hat (VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). 2.3.3.
- Auch eine Unzumutbarkeit der Abstandnahme von einer einvernehmlichen Auflösung (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, AlVG) ergibt sich weder aus dem Akt, noch brachte der BF diese vor: Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen insgesamt nach Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG Arbeitslose, die die Voraussetzungen der Korridorpension erfüllen, vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sein, wenn sie die Auflösung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst leichtfertig oder unbedacht herbeigeführt bzw. verschuldet haben. In diesem Sinn sind als Umstände, die nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, AlVG eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht haben, im Einzelfall vorliegende Gründe für die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen, für die der Arbeitslose nicht selbst verantwortlich ist. Daher besteht insbesondere in Fällen, in denen ein Arbeitsloser die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne zwingenden sachlichen Grund initiiert hat und aus Entgegenkommen des Dienstgebers - anstelle einer Kündigung durch den Dienstnehmer - eine einvernehmliche Auflösung vereinbart wird, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Sinn der - an den Verfassungsgerichtshof anknüpfenden - Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1077 BlgNR
- GP, 17f) und zur Vermeidung eines unsachlichen Wertungswiderspruchs liegen Umstände, die eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht haben, auch dann nicht vor, wenn die in die Form einer einvernehmlichen Lösung gekleidete Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer verschuldet wurde, somit der Dienstnehmer schuldhaft einen Entlassungsgrund gesetzt und der Dienstgeber als Reaktion - statt einer Entlassung - eine einvernehmliche Auflösung angeboten hat (VwGH 09.12.2020, Ro 2019/08/0012). Dies trifft auf den BF ebenfalls nicht zu, da der BF eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit mit seiner Dienstgeberin XXXX abschloss. Inhalt dieser Vereinbarung war auch die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem BF und der XXXX nach der Altersteilzeit am 30.11.
- Dies trifft auf den BF ebenfalls nicht zu, da der BF eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit mit seiner Dienstgeberin römisch 40 abschloss. Inhalt dieser Vereinbarung war auch die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem BF und der römisch 40 nach der Altersteilzeit am 30.11.
- 2.3.3.
- Keiner der in § 22 Abs. 1 AlVG normierten Fälle trifft demnach auf den BF zu, sodass der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt ist und der BF keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. 2.3.3.
- Keiner der in Paragraph 22, Absatz eins, AlVG normierten Fälle trifft demnach auf den BF zu, sodass der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt ist und der BF keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Die Abweisung des Antrages vom 01.12.2024 erfolgte sohin zu Recht. 2.3.3.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.3.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2308979.1.00