Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 42 Tage ab 04.01.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.02.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2024, Zl. römisch 40 betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 42 Tage ab 04.01.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: „
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für sechs Wochen ab dem 04.01.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht
VG erteilt.“„
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für sechs Wochen ab dem 04.01.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am 27.11.2023 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als XXXX sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass keine Betreuungspflichten vorlägen und der Beschwerdeführer an Kursen, die ihm das AMS zuweise, teilnehmen müsse. Die Vermittlung sei unter anderem durch die geringen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers erschwert.In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am 27.11.2023 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass keine Betreuungspflichten vorlägen und der Beschwerdeführer an Kursen, die ihm das AMS zuweise, teilnehmen müsse. Die Vermittlung sei unter anderem durch die geringen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers erschwert. Mit Schreiben des AMS vom 13.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer über das eAMS-Konto die Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung „Einstufungstest Deutsch“, mit Beginn am 03.01.2024, übermittelt. Am 04.01.2024 wurde das AMS darüber informiert, dass der Beschwerdeführer zur Kursmaßnahme „Einstufungstest Deutsch“ am 03.01.2024 nicht erschienen sei. In der niederschriftlichen Einvernahme
VG vom 08.01.2024 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass sein Sohn vom 28.12.2023 bis 30.12.2023 im Krankenhaus gewesen sei, da ihm die XXXX entfernt worden seien. Anschließend habe er sich um seinen Sohn kümmern müssen. Er werde bis spätestens 12.01.2024 eine Pflegefreistellung vorlegen.In der niederschriftlichen Einvernahme
Paragraph 10, AlVG vom 08.01.2024 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass sein Sohn vom 28.12.2023 bis 30.12.2023 im Krankenhaus gewesen sei, da ihm die römisch 40 entfernt worden seien. Anschließend habe er sich um seinen Sohn kümmern müssen. Er werde bis spätestens 12.01.2024 eine Pflegefreistellung vorlegen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für 42 Tage ab 04.01.2024 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer am 08.01.2024 (gemeint: 13.12.2023) der Auftrag erteilt worden sei, sich der Kursmaßnahme „Einstufungstest Deutsch“ an der Volkshochschule zu unterziehen. Das AMS habe am 04.01.2024 über die Weigerung des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer habe niederschriftlich bekannt gegeben, bis spätestens 12.01.2024 eine Pflegefreistellung für die Betreuung seines Kindes vorzulegen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 04.01.2024 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer am 08.01.2024 (gemeint: 13.12.2023) der Auftrag erteilt worden sei, sich der Kursmaßnahme „Einstufungstest Deutsch“ an der Volkshochschule zu unterziehen. Das AMS habe am 04.01.2024 über die Weigerung des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer habe niederschriftlich bekannt gegeben, bis spätestens 12.01.2024 eine Pflegefreistellung für die Betreuung seines Kindes vorzulegen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er zu einem Einstufungstest zugewiesen worden sei und am 03.01.2024 zu diesem erscheinen hätte sollen. Sein Sohn habe jedoch eine Operation gehabt und sei vom 28.12.2023 bis 30.12.2023 stationär im Krankenhaus aufgenommen worden. Da sein Sohn nach dem Eingriff geschwächt gewesen sei, sei es nicht möglich gewesen, ihn alleine zu Hause zu lassen. Der Beschwerdeführer würde getrennt von seiner Frau leben und sein Sohn sei in dieser Zeit bei ihm gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 03.01.2024 seinen Arzt aufgesucht, um eine Pflegefreistellung ausstellen zu lassen. Die Ordination sei jedoch an diesem Tag geschlossen gewesen. Am 04.01.2024 habe er erneut versucht, eine Bestätigung zu erhalten, wobei ihm jedoch erklärt worden sei, dass die Ausstellung einer Pflegefreistellung nicht möglich sei, da die Ordination am 03.01.2024 geschlossen gewesen sei. Er habe daraufhin unmittelbar bei der ÖGK und beim AMS vorgesprochen und den Sachverhalt dargelegt. Seiner Ansicht nach liege kein Vereitelungstatbestand
VG vor, da er den Termin aufgrund der zwingenden Betreuung seines Kindes nicht wahrnehmen habe können. Zudem liege aufgrund der postoperativen Betreuung jedenfalls ein Nachsichtsgrund
VG vor. Weiters sei der Spruch des Bescheides, wonach die Ausschlussfrist unterbrochen werde, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
VG kein Leistungsanspruch bestehe, rechtswidrig, da dies dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Auch die Nennung des Verlängerungsgrundes „Krankengeldbezug“ lasse keinen Raum für eine derartige Auslegung des Gesetzes und mache den Bescheid somit rechtswidrig. Im Zuge der Beschwerde beantrage der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er zu einem Einstufungstest zugewiesen worden sei und am 03.01.2024 zu diesem erscheinen hätte sollen. Sein Sohn habe jedoch eine Operation gehabt und sei vom 28.12.2023 bis 30.12.2023 stationär im Krankenhaus aufgenommen worden. Da sein Sohn nach dem Eingriff geschwächt gewesen sei, sei es nicht möglich gewesen, ihn alleine zu Hause zu lassen. Der Beschwerdeführer würde getrennt von seiner Frau leben und sein Sohn sei in dieser Zeit bei ihm gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 03.01.2024 seinen Arzt aufgesucht, um eine Pflegefreistellung ausstellen zu lassen. Die Ordination sei jedoch an diesem Tag geschlossen gewesen. Am 04.01.2024 habe er erneut versucht, eine Bestätigung zu erhalten, wobei ihm jedoch erklärt worden sei, dass die Ausstellung einer Pflegefreistellung nicht möglich sei, da die Ordination am 03.01.2024 geschlossen gewesen sei. Er habe daraufhin unmittelbar bei der ÖGK und beim AMS vorgesprochen und den Sachverhalt dargelegt. Seiner Ansicht nach liege kein Vereitelungstatbestand
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor, da er den Termin aufgrund der zwingenden Betreuung seines Kindes nicht wahrnehmen habe können. Zudem liege aufgrund der postoperativen Betreuung jedenfalls ein Nachsichtsgrund
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. Weiters sei der Spruch des Bescheides, wonach die Ausschlussfrist unterbrochen werde, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraph 10 und Paragraph 49, AlVG kein Leistungsanspruch bestehe, rechtswidrig, da dies dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Auch die Nennung des Verlängerungsgrundes „Krankengeldbezug“ lasse keinen Raum für eine derartige Auslegung des Gesetzes und mache den Bescheid somit rechtswidrig. Im Zuge der Beschwerde beantrage der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid vom 22.04.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe, indem er am 03.01.2024 nicht zum Deutschkurs erschienen sei. Am 13.12.2023 sei ihm über das eAMS-Konto die Einladung zur Teilnahme an der Kursmaßnahme „Einstufungstest Deutsch“ mit Beginn am 03.01.2024 übermittelt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die ihm bereits im Zuge der Betreuungsvereinbarung vom 27.11.2023 angekündigte und zugesandte Einladung zum Deutschkurs ignoriert habe, obwohl er am 14.12.2023 nachweislich in sein eAMS-Konto eingestiegen sei und dabei andere Nachrichten gelesen habe. Dadurch habe er billigend in Kauf genommen, nicht rechtzeitig von der aufgetragenen Maßnahme Kenntnis zu erlangen. Sein Vorbringen, wonach er nicht an der Maßnahme teilnehmen habe können, da er sich um seinen Sohn, welcher eine XXXX gehabt habe, kümmern habe müssen, sei für sich allein nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen zumal der Beschwerdeführer laufend angegeben habe, keine Betreuungsverpflichtungen zu haben, und seine ehemalige Lebensgefährtin die Betreuung übernehmen würde. Selbst bei Annahme einer entsprechenden Betreuungspflicht gegenüber seinem Sohn hätte der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Kenntnis der aufgetragenen Maßnahme die Möglichkeit gehabt, die Betreuung seines Kindes zu regeln. Es sei ihm somit objektiv möglich und zumutbar gewesen, an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 03.01.2024 teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 22.04.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe, indem er am 03.01.2024 nicht zum Deutschkurs erschienen sei. Am 13.12.2023 sei ihm über das eAMS-Konto die Einladung zur Teilnahme an der Kursmaßnahme „Einstufungstest Deutsch“ mit Beginn am 03.01.2024 übermittelt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die ihm bereits im Zuge der Betreuungsvereinbarung vom 27.11.2023 angekündigte und zugesandte Einladung zum Deutschkurs ignoriert habe, obwohl er am 14.12.2023 nachweislich in sein eAMS-Konto eingestiegen sei und dabei andere Nachrichten gelesen habe. Dadurch habe er billigend in Kauf genommen, nicht rechtzeitig von der aufgetragenen Maßnahme Kenntnis zu erlangen. Sein Vorbringen, wonach er nicht an der Maßnahme teilnehmen habe können, da er sich um seinen Sohn, welcher eine römisch 40 gehabt habe, kümmern habe müssen, sei für sich allein nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen zumal der Beschwerdeführer laufend angegeben habe, keine Betreuungsverpflichtungen zu haben, und seine ehemalige Lebensgefährtin die Betreuung übernehmen würde. Selbst bei Annahme einer entsprechenden Betreuungspflicht gegenüber seinem Sohn hätte der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Kenntnis der aufgetragenen Maßnahme die Möglichkeit gehabt, die Betreuung seines Kindes zu regeln. Es sei ihm somit objektiv möglich und zumutbar gewesen, an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 03.01.2024 teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 17.05.2024 brachte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz ein. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über den Klinikaufenthalt seines Sohnes sowie einen ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen, wenn auch nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung, der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN).3.3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar
Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen, wenn auch nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung, der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt. Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Voraussetzung für die Weigerung an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg zu vereiteln ist demnach das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden der arbeitslosen Person weder ihre Defizite dargelegt, noch ihr erklärt, welcher Erfolg mit den konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihr nicht unterstellt werden, sie habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit vor, wenn (1.) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2.) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens der Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (3.) die arbeitslose Person dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten der arbeitslosen Person. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. 3.4. Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 27.11.2024 ausdrücklich festgehalten, dass die Vermittlung des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt unter anderem aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse erschwert ist. Mit Einladungsschreiben vom 13.12.2023 wurden die Gründe für die Zuweisung zur konkreten Maßnahme zusätzlich näher erläutert. Dabei enthielt das Schreiben zum Einstufungstest am 03.01.2024 auch den ausdrücklichen Hinweis auf die bestehende Verpflichtung zur Teilnahme sowie eine umfassende Belehrung über die Rechtsfolgen
VG. Die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme, deren Zweck die Feststellung der passenden Niveaustufe für den Deutschkurs war, erweist sich im Falle des Beschwerdeführers – der sich zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt im Jahr 2021 in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis befand – als sowohl notwendig als auch geeignet. Der Beschwerdeführer hat hierzu keinerlei Einwände erhoben, und auch im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen. Dass verbesserte Deutschkenntnisse grundsätzlich geeignet sind, die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt zu erhöhen, ist für das Bundesverwaltungsgericht evident.3.4. Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 27.11.2024 ausdrücklich festgehalten, dass die Vermittlung des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt unter anderem aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse erschwert ist. Mit Einladungsschreiben vom 13.12.2023 wurden die Gründe für die Zuweisung zur konkreten Maßnahme zusätzlich näher erläutert. Dabei enthielt das Schreiben zum Einstufungstest am 03.01.2024 auch den ausdrücklichen Hinweis auf die bestehende Verpflichtung zur Teilnahme sowie eine umfassende Belehrung über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG. Die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme, deren Zweck die Feststellung der passenden Niveaustufe für den Deutschkurs war, erweist sich im Falle des Beschwerdeführers – der sich zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt im Jahr 2021 in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis befand – als sowohl notwendig als auch geeignet. Der Beschwerdeführer hat hierzu keinerlei Einwände erhoben, und auch im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen. Dass verbesserte Deutschkenntnisse grundsätzlich geeignet sind, die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt zu erhöhen, ist für das Bundesverwaltungsgericht evident. Es ist insgesamt von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Dieser Verpflichtung kam er jedoch nicht nach. Aus dem vorliegenden Sendeprotokoll des AMS ergibt sich zweifelsfrei, dass die Einladung zur verfahrensgegenständlichen Kursmaßnahme „Einstufungstest Deutsch“ dem Beschwerdeführer am 13.12.2023 rechtswirksam über sein eAMS-Konto zugestellt wurde und von ihm erst am 07.01.2024 geöffnet und gelesen wurde, wiewohl er sich auch bereits am 14.12.2023 einloggte und andere Nachrichten las. Es liegt jedoch in der Sphäre des Beschwerdeführers, seine Nachrichten regelmäßig zu lesen, sodass er deren Inhalt zur Kenntnis nimmt und dementsprechend die vorgesehene Kursteilnahme einhält. Aus dem Sendeprotokoll geht aber, wie festgestellt, hervor, dass er bereits am 14.12.2023 – also unmittelbar nach der Zustellung des Einladungsschreibens – Zugang zu seinem eAMS-Konto hatte und dabei auch andere Nachrichten geöffnet und gelesen hat. Überdies wurde die Zusendung eines Deutschkurses bereits im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 27.11.2023 ausdrücklich angekündigt. Die Angaben des Beschwerdeführers, die Nachricht sei von ihm irrtümlich für Werbung gehalten worden, vermag daher keine abweichende rechtliche Beurteilung zu begründen. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, das zugekommene Einladungsschreiben zu lesen und dementsprechend an der ihm zugewiesenen Maßnahme teilzunehmen. 3.
VG ist das Verhalten des Beschwerdeführers dann zu sanktionieren, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).3.6.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist das Verhalten des Beschwerdeführers dann zu sanktionieren, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ für den Beschwerdeführer bei einem Verhalten iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vorliegt, lassen sich dahingehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist – in der Regel – nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen – wiederum in der Regel – sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ – je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme – kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH 15.07.2013 mHa 2012/08/0166 mwN).Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ für den Beschwerdeführer bei einem Verhalten iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vorliegt, lassen sich dahingehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist – in der Regel – nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen – wiederum in der Regel – sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ – je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme – kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein vergleiche VwGH 15.07.2013 mHa 2012/08/0166 mwN). Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 03.01.2024 nicht zur Maßnahme „Einstufungstest Deutsch“ erschienen ist. Durch sein Nichterscheinen hat er die Teilnahme an der Maßnahme verweigert. Im konkreten Fall liegt auch kein „wichtiger Grund“ für sein Fernbleiben am 03.01.2024 vor: Vor dem Hintergrund seiner Erfahrungswerte und der Informationen im Einladungsschreiben war dem Beschwerdeführer bekannt, dass er verpflichtet ist, an der Maßnahme teilzunehmen, andernfalls es zu einem Verlust des Leistungsanspruches komme. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers vom 28.12.2023 bis 30.12.2023 aufgrund einer erfolgten Operation im Krankenhaus befand. Allerdings war der bevorstehende Operationstermin monatelang geplant und wäre der Beschwerdeführer beim rechtzeitigen Öffnen der Nachricht der ihm aufgetragenen Maßnahme zweifellos in der Lage gewesen, die Betreuung seines Kindes sicherzustellen bzw. auf die Unterstützung der ehemaligen Lebensgefährtin zurückzugreifen, welche auch den Revers im Krankenhaus zur vorzeitigen Entlassung unterschrieb und somit im fraglichen Zeitraum auch anwesend war. Somit liegt nach Ansicht des erkennenden Senats kein wichtiger Grund
VG vor, der das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Maßnahme rechtfertigen konnte.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers vom 28.12.2023 bis 30.12.2023 aufgrund einer erfolgten Operation im Krankenhaus befand. Allerdings war der bevorstehende Operationstermin monatelang geplant und wäre der Beschwerdeführer beim rechtzeitigen Öffnen der Nachricht der ihm aufgetragenen Maßnahme zweifellos in der Lage gewesen, die Betreuung seines Kindes sicherzustellen bzw. auf die Unterstützung der ehemaligen Lebensgefährtin zurückzugreifen, welche auch den Revers im Krankenhaus zur vorzeitigen Entlassung unterschrieb und somit im fraglichen Zeitraum auch anwesend war. Somit liegt nach Ansicht des erkennenden Senats kein wichtiger Grund
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vor, der das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Maßnahme rechtfertigen konnte. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers, dahingehend beurteilt hat, dass er seine Teilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme verweigert und dies (zumindest bedingt) vorsätzlich in Kauf genommen hat. 3.
GVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.8.
VG (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 10, Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des § 11 AlVG dar; da § 11 AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion § 10 AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt (vgl. ErlRV 464 BlgNR XXII. GP, 6). Der Anspruchsverlust
VG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs
Paragraph 18, AlVG vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 10,, Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des Paragraph 11, AlVG dar; da Paragraph 11, AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion Paragraph 10, AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt vergleiche ErlRV 464 BlgNR römisch 22 . GP, 6). Der Anspruchsverlust
Paragraph 10, AlVG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG hat keinen Strafcharakter (vgl. VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher, AlV-Komm, § 10 Rz. 35 mit Verweis auf VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG hat keinen Strafcharakter vergleiche VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher, AlV-Komm, Paragraph 10, Rz. 35 mit Verweis auf VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
VG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Art. 6 EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach § 10 AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Artikel 6, EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach Paragraph 10, AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten §§ 10 und 49 AlVG gemeint sind.
Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 86). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten Paragraphen 10 und 49 AlVG gemeint sind. Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand
VG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt.Aufgrund der Formulierung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer
VG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde.Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer
Paragraphen 10 und 49 AlVG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde. Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat, wie im Spruch des hg. Erkenntnisses ersichtlich.Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat, wie im Spruch des hg. Erkenntnisses ersichtlich. Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
VG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher.Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehen, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts
VG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitlosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), § 10 Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses
VG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten.Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehen, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts
Paragraph 10, AlVG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitlosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), Paragraph 10, Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Beschwerde war daher mit der angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2296256.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.