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{'item': 'W289 2296256-1'}

Obsah (10)§ 38§ 10Art. 133§ 17Art. 130§ 28§ 18§ 59§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW289 2296256-1 Spruch, W289 2296256-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 42 Tage ab 04.01.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.02.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2024, Zl. römisch 40 betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 42 Tage ab 04.01.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: „

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für sechs Wochen ab dem 04.01.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG erteilt.“„

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für sechs Wochen ab dem 04.01.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am 27.11.2023 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als XXXX sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass keine Betreuungspflichten vorlägen und der Beschwerdeführer an Kursen, die ihm das AMS zuweise, teilnehmen müsse. Die Vermittlung sei unter anderem durch die geringen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers erschwert.In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am 27.11.2023 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass keine Betreuungspflichten vorlägen und der Beschwerdeführer an Kursen, die ihm das AMS zuweise, teilnehmen müsse. Die Vermittlung sei unter anderem durch die geringen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers erschwert. Mit Schreiben des AMS vom 13.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer über das eAMS-Konto die Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung „Einstufungstest Deutsch“, mit Beginn am 03.01.2024, übermittelt. Am 04.01.2024 wurde das AMS darüber informiert, dass der Beschwerdeführer zur Kursmaßnahme „Einstufungstest Deutsch“ am 03.01.2024 nicht erschienen sei. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom 08.01.2024 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass sein Sohn vom 28.12.2023 bis 30.12.2023 im Krankenhaus gewesen sei, da ihm die XXXX entfernt worden seien. Anschließend habe er sich um seinen Sohn kümmern müssen. Er werde bis spätestens 12.01.2024 eine Pflegefreistellung vorlegen.In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom 08.01.2024 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass sein Sohn vom 28.12.2023 bis 30.12.2023 im Krankenhaus gewesen sei, da ihm die römisch 40 entfernt worden seien. Anschließend habe er sich um seinen Sohn kümmern müssen. Er werde bis spätestens 12.01.2024 eine Pflegefreistellung vorlegen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für 42 Tage ab 04.01.2024 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer am 08.01.2024 (gemeint: 13.12.2023) der Auftrag erteilt worden sei, sich der Kursmaßnahme „Einstufungstest Deutsch“ an der Volkshochschule zu unterziehen. Das AMS habe am 04.01.2024 über die Weigerung des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer habe niederschriftlich bekannt gegeben, bis spätestens 12.01.2024 eine Pflegefreistellung für die Betreuung seines Kindes vorzulegen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 04.01.2024 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer am 08.01.2024 (gemeint: 13.12.2023) der Auftrag erteilt worden sei, sich der Kursmaßnahme „Einstufungstest Deutsch“ an der Volkshochschule zu unterziehen. Das AMS habe am 04.01.2024 über die Weigerung des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer habe niederschriftlich bekannt gegeben, bis spätestens 12.01.2024 eine Pflegefreistellung für die Betreuung seines Kindes vorzulegen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er zu einem Einstufungstest zugewiesen worden sei und am 03.01.2024 zu diesem erscheinen hätte sollen. Sein Sohn habe jedoch eine Operation gehabt und sei vom 28.12.2023 bis 30.12.2023 stationär im Krankenhaus aufgenommen worden. Da sein Sohn nach dem Eingriff geschwächt gewesen sei, sei es nicht möglich gewesen, ihn alleine zu Hause zu lassen. Der Beschwerdeführer würde getrennt von seiner Frau leben und sein Sohn sei in dieser Zeit bei ihm gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 03.01.2024 seinen Arzt aufgesucht, um eine Pflegefreistellung ausstellen zu lassen. Die Ordination sei jedoch an diesem Tag geschlossen gewesen. Am 04.01.2024 habe er erneut versucht, eine Bestätigung zu erhalten, wobei ihm jedoch erklärt worden sei, dass die Ausstellung einer Pflegefreistellung nicht möglich sei, da die Ordination am 03.01.2024 geschlossen gewesen sei. Er habe daraufhin unmittelbar bei der ÖGK und beim AMS vorgesprochen und den Sachverhalt dargelegt. Seiner Ansicht nach liege kein Vereitelungstatbestand

§ 10Abs. 1 Al

VG vor, da er den Termin aufgrund der zwingenden Betreuung seines Kindes nicht wahrnehmen habe können. Zudem liege aufgrund der postoperativen Betreuung jedenfalls ein Nachsichtsgrund

§ 10Abs. 3 Al

VG vor. Weiters sei der Spruch des Bescheides, wonach die Ausschlussfrist unterbrochen werde, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§ 10und § 49 Al

VG kein Leistungsanspruch bestehe, rechtswidrig, da dies dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Auch die Nennung des Verlängerungsgrundes „Krankengeldbezug“ lasse keinen Raum für eine derartige Auslegung des Gesetzes und mache den Bescheid somit rechtswidrig. Im Zuge der Beschwerde beantrage der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er zu einem Einstufungstest zugewiesen worden sei und am 03.01.2024 zu diesem erscheinen hätte sollen. Sein Sohn habe jedoch eine Operation gehabt und sei vom 28.12.2023 bis 30.12.2023 stationär im Krankenhaus aufgenommen worden. Da sein Sohn nach dem Eingriff geschwächt gewesen sei, sei es nicht möglich gewesen, ihn alleine zu Hause zu lassen. Der Beschwerdeführer würde getrennt von seiner Frau leben und sein Sohn sei in dieser Zeit bei ihm gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 03.01.2024 seinen Arzt aufgesucht, um eine Pflegefreistellung ausstellen zu lassen. Die Ordination sei jedoch an diesem Tag geschlossen gewesen. Am 04.01.2024 habe er erneut versucht, eine Bestätigung zu erhalten, wobei ihm jedoch erklärt worden sei, dass die Ausstellung einer Pflegefreistellung nicht möglich sei, da die Ordination am 03.01.2024 geschlossen gewesen sei. Er habe daraufhin unmittelbar bei der ÖGK und beim AMS vorgesprochen und den Sachverhalt dargelegt. Seiner Ansicht nach liege kein Vereitelungstatbestand

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor, da er den Termin aufgrund der zwingenden Betreuung seines Kindes nicht wahrnehmen habe können. Zudem liege aufgrund der postoperativen Betreuung jedenfalls ein Nachsichtsgrund

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. Weiters sei der Spruch des Bescheides, wonach die Ausschlussfrist unterbrochen werde, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraph 10 und Paragraph 49, AlVG kein Leistungsanspruch bestehe, rechtswidrig, da dies dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Auch die Nennung des Verlängerungsgrundes „Krankengeldbezug“ lasse keinen Raum für eine derartige Auslegung des Gesetzes und mache den Bescheid somit rechtswidrig. Im Zuge der Beschwerde beantrage der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid vom 22.04.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe, indem er am 03.01.2024 nicht zum Deutschkurs erschienen sei. Am 13.12.2023 sei ihm über das eAMS-Konto die Einladung zur Teilnahme an der Kursmaßnahme „Einstufungstest Deutsch“ mit Beginn am 03.01.2024 übermittelt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die ihm bereits im Zuge der Betreuungsvereinbarung vom 27.11.2023 angekündigte und zugesandte Einladung zum Deutschkurs ignoriert habe, obwohl er am 14.12.2023 nachweislich in sein eAMS-Konto eingestiegen sei und dabei andere Nachrichten gelesen habe. Dadurch habe er billigend in Kauf genommen, nicht rechtzeitig von der aufgetragenen Maßnahme Kenntnis zu erlangen. Sein Vorbringen, wonach er nicht an der Maßnahme teilnehmen habe können, da er sich um seinen Sohn, welcher eine XXXX gehabt habe, kümmern habe müssen, sei für sich allein nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen zumal der Beschwerdeführer laufend angegeben habe, keine Betreuungsverpflichtungen zu haben, und seine ehemalige Lebensgefährtin die Betreuung übernehmen würde. Selbst bei Annahme einer entsprechenden Betreuungspflicht gegenüber seinem Sohn hätte der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Kenntnis der aufgetragenen Maßnahme die Möglichkeit gehabt, die Betreuung seines Kindes zu regeln. Es sei ihm somit objektiv möglich und zumutbar gewesen, an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 03.01.2024 teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 22.04.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe, indem er am 03.01.2024 nicht zum Deutschkurs erschienen sei. Am 13.12.2023 sei ihm über das eAMS-Konto die Einladung zur Teilnahme an der Kursmaßnahme „Einstufungstest Deutsch“ mit Beginn am 03.01.2024 übermittelt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die ihm bereits im Zuge der Betreuungsvereinbarung vom 27.11.2023 angekündigte und zugesandte Einladung zum Deutschkurs ignoriert habe, obwohl er am 14.12.2023 nachweislich in sein eAMS-Konto eingestiegen sei und dabei andere Nachrichten gelesen habe. Dadurch habe er billigend in Kauf genommen, nicht rechtzeitig von der aufgetragenen Maßnahme Kenntnis zu erlangen. Sein Vorbringen, wonach er nicht an der Maßnahme teilnehmen habe können, da er sich um seinen Sohn, welcher eine römisch 40 gehabt habe, kümmern habe müssen, sei für sich allein nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen zumal der Beschwerdeführer laufend angegeben habe, keine Betreuungsverpflichtungen zu haben, und seine ehemalige Lebensgefährtin die Betreuung übernehmen würde. Selbst bei Annahme einer entsprechenden Betreuungspflicht gegenüber seinem Sohn hätte der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Kenntnis der aufgetragenen Maßnahme die Möglichkeit gehabt, die Betreuung seines Kindes zu regeln. Es sei ihm somit objektiv möglich und zumutbar gewesen, an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 03.01.2024 teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 17.05.2024 brachte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz ein. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über den Klinikaufenthalt seines Sohnes sowie einen ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog seit dem Jahr 2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem 21.05.2022 stand er in Bezug von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer ist Vater von XXXX minderjährigen Kindern, die im Haushalt seiner ehemaligen Lebensgefährtin leben. Seine ehemalige Lebensgefährtin übernimmt die Kinderbetreuung.Der Beschwerdeführer ist Vater von römisch 40 minderjährigen Kindern, die im Haushalt seiner ehemaligen Lebensgefährtin leben. Seine ehemalige Lebensgefährtin übernimmt die Kinderbetreuung. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als XXXX . Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als römisch 40 . In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS zuletzt am 27.11.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als XXXX sowie nach anderen gesetzlich zumutbaren Beschäftigungen unterstützt. Ferner wurde vereinbart, dass aufseiten des Beschwerdeführers keine Betreuungspflichten bestehen, er einer Beschäftigung im Ausmaß einer Vollzeitstelle nachgehen kann und verpflichtet ist, an vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahmen teilzunehmen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Vermittlung insbesondere durch verbesserungsbedürftige Deutschkenntnisse erschwert wird, weshalb dem Beschwerdeführer die Zuweisung zu einem Deutschkurs angekündigt wurde.In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS zuletzt am 27.11.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 sowie nach anderen gesetzlich zumutbaren Beschäftigungen unterstützt. Ferner wurde vereinbart, dass aufseiten des Beschwerdeführers keine Betreuungspflichten bestehen, er einer Beschäftigung im Ausmaß einer Vollzeitstelle nachgehen kann und verpflichtet ist, an vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahmen teilzunehmen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Vermittlung insbesondere durch verbesserungsbedürftige Deutschkenntnisse erschwert wird, weshalb dem Beschwerdeführer die Zuweisung zu einem Deutschkurs angekündigt wurde. Mit Schreiben des AMS vom 13.12.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Veranstaltung „Einstufungstest Deutsch“ mit Beginn am 03.01.2024 eingeladen. Ziel dieses Einstufungstests war die Zuordnung des Beschwerdeführers zu einer entsprechenden Niveaustufe im anschließenden Deutschkurs. Im genannten Schreiben wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich über die verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme sowie über die Rechtsfolgen einer allfälligen Teilnahmeverweigerung belehrt. Die Maßnahme war zur Beseitigung der individuellen Vermittlungshemmnisse des Beschwerdeführers notwendig und zweckmäßig. Der damals XXXX Sohn des Beschwerdeführers wurde am 29.12.2023 operiert XXXX und befand sich deshalb vom 28.12.2023 bis zum 30.12.2023 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Über den geplanten Operationstermin wusste der Beschwerdeführer zumindest zwei Monate zuvor Bescheid.Der damals römisch 40 Sohn des Beschwerdeführers wurde am 29.12.2023 operiert römisch 40 und befand sich deshalb vom 28.12.2023 bis zum 30.12.2023 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Über den geplanten Operationstermin wusste der Beschwerdeführer zumindest zwei Monate zuvor Bescheid. Das Einladungsschreiben vom 13.12.2023 hat der Beschwerdeführer per eAMS-Konto am 13.12.2023 empfangen, jedoch erst am 07.01.2024 um 11:37 Uhr gelesen, wiewohl er nachweislich am 14.12.2023 in sein eAMS-Konto eingestiegen ist und andere Nachrichten des AMS las. Der Beschwerdeführer kam der Einladung nicht nach und erschien am 03.01.2024 nicht zum Einstufungstest. Er verweigerte ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Seit 17.05.2024 steht der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Für diese Stelle hat er sich im April 2024 beworben.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes und aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum aktuellen Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers sowie zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Datenauszug des AMS. Dass er sich für die Stelle bei seinem aktuellen Dienstgeber im April 2024 beworben hat, gab der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Vater von XXXX minderjährigen Kindern ist, was er auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte. Dass diese minderjährig sind, wurde bereits der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt und ebenfalls nicht bestritten.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Vater von römisch 40 minderjährigen Kindern ist, was er auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte. Dass diese minderjährig sind, wurde bereits der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt und ebenfalls nicht bestritten. Dass seine ehemalige Lebensgefährtin die Kinderbetreuung übernimmt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS vom 19.04.2024, wobei ein Aktenvermerk über das diesbezügliche Telefonat mit dem Beschwerdeführer im Akt einliegt. Demnach gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass die Kinderbetreuung durch seine Ex-Lebensgefährtin geregelt werde. In der Betreuungsvereinbarung vom 27.11.2023 wurde übereinstimmend dazu ebenfalls festgehalten, dass aufseiten des Beschwerdeführers keine Betreuungspflichten bestehen. Insofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung danach befragt angab, dass es keine konkrete Regelung gebe, wer sich worum zu kümmern hätte und es sich danach richte, was die Kinder wollten und wen von den Eltern sie sehen wollen würden, ist festzuhalten, dass diese Angaben angesichts des minderjährigen Alters der Kinder nicht nachvollziehbar erscheinen. Auch die weiteren diesbezüglichen vagen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach er beim Anruf des AMS am 19.04.2024 gedacht hätte, es gehe nur darum, wer sich zum Zeitpunkt des Telefonates um die Kinder kümmere, vermochten den erkennenden Senat angesichts widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung nicht zu überzeugen. So gab er etwa schließlich in weiterer Folge an, dass die Kinder ja nicht bei ihm lebten, sie aber von Zeit zu Zeit zu ihm kämen, um bei ihm zu übernachten. Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers und dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus der zwischen ihm und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, welche im Akt einliegt. Aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll des AMS ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer am 13.12.2023 die verfahrensgegenständliche Einladung zur Kursmaßnahme „Einstufungstest Deutsch“ über sein eAMS-Konto übermittelt wurde, er diese Nachricht jedoch erst am 07.01.2024 öffnete und las. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich bestätigt, wobei er jedoch einwendete, er habe angenommen, dass es sich hierbei lediglich um Werbenachrichten handeln würde. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es ausschließlich dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers obliegt, sämtliche ihm über das eAMS-Konto übermittelten Nachrichten regelmäßig und unverzüglich zur Kenntnis zu nehmen. Insbesondere ergibt sich aus dem vorliegenden Sendeprotokoll, dass der Beschwerdeführer am 14.12.2023 – und damit unmittelbar nach Zustellung des Einladungsschreibens – in sein eAMS-Konto einstieg und andere Nachrichten gelesen hat. Zudem wurde die Zusendung des betreffenden Einladungsschreibens im Rahmen der Betreuungsvereinbarung am 27.11.2023 angekündigt. Der hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Nachricht irrtümlich für Werbung gehalten und aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse anhand der Stichwörter nicht erkannt, vermochte angesichts dieser Umstände und aufgrund des persönlichen gewonnen Eindrucks des erkennenden Senats bei der Schilderung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer angesichts des genannten Betreffes der Nachricht „Teilnahmeschreiben“ zumutbar und erforderlich gewesen, das Schreiben zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und dementsprechend die ihm zugewiesene Maßnahme einzuhalten. Dass der Beschwerdeführer am 03.01.2024 nicht zur zugewiesenen Kursmaßnahme erschienen ist, war anhand der Rückmeldung des Maßnahmenanbieters vom 04.01.2024 festzustellen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der damals XXXX Sohn des Beschwerdeführers am 29.12.2023 operiert XXXX wurde und sich deshalb vom 28.12.2023 bis zum 30.12.2023 in stationärer Behandlung im Krankenhaus befand, ist unstrittig und ergibt sich aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patientenbrief. Dass der Beschwerdeführer über den Operationstermin zumindest zwei Monate zuvor Bescheid wusste, gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst an. Dass der damals römisch 40 Sohn des Beschwerdeführers am 29.12.2023 operiert römisch 40 wurde und sich deshalb vom 28.12.2023 bis zum 30.12.2023 in stationärer Behandlung im Krankenhaus befand, ist unstrittig und ergibt sich aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patientenbrief. Dass der Beschwerdeführer über den Operationstermin zumindest zwei Monate zuvor Bescheid wusste, gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst an. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls angab, dass er sich um seinen Sohn kümmern hätte müssen, da seine ehemalige Lebensgefährtin nicht im Inland gewesen sei, ist somit festzuhalten, dass er bereits zumindest zwei Monate im Vorfeld über den geplanten Operationstermin Bescheid wusste und er somit im Vorfeld dafür Sorge tragen hätte müssen, dass eine entsprechende Betreuung gewährleistet ist. Ebenso wenig gab der Beschwerdeführer in seiner Betreuungsvereinbarung vom 27.11.2023 (und Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) Betreuungspflichten an. Obwohl ihm bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein musste, dass er seinen Sohn im verfahrensrelevanten Zeitraum möglicherweise betreuen werde, erfolgte somit keine derartige Mitteilung an das AMS. Vielmehr wurde ausdrücklich festgehalten, dass keine Betreuungspflichten bestehen und er sich zur Teilnahme an zugewiesenen Maßnahmen verpflichtet. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 27.11.2023 explizit die Zuweisung zu einem Deutschkurs angekündigt, wogegen der Beschwerdeführer keine Einwände erhob. Zudem ergibt sich aus dem vorliegenden Patientenbrief, dass der postoperative Verlauf des Sohnes des Beschwerdeführers komplikationslos war und die Mutter des Kindes den sogenannten Revers (= schriftliche Erklärung, mit der Patienten bzw. deren gesetzliche Vertreter bestätigen, gegen ärztlichen Rat oder auf eigenen Wunsch das Krankenhaus verlassen zu wollen bzw. Maßnahmen eigenverantwortlich zu übernehmen) unterschrieben hat. Auch aus der Tatsache, dass die Mutter diesen Revers unterschrieben hat, folgt, dass diese – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – anwesend war und somit für die Betreuung des gemeinsamen Sohnes zur Verfügung stand bzw. ein Revers unterschrieben wurde, weshalb der Sohn entlassen wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich zum fraglichen Zeitpunkt des Deutschkurses um das Kind kümmern hätte müssen, kann somit insgesamt nicht nachvollzogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vom Arzt keine Pflegefreistellung erhalten hätte, da die Ordination am 03.01.2024 geschlossen gewesen sei, nicht zu überzeugen vermochte zumal es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar und möglich gewesen wäre, einen anderen Arzt an diesem Tag aufzusuchen, um gegebenenfalls rechtzeitig eine Pflegefreistellung zu erhalten. Die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, wonach er bei einem anderen Arzt gewesen sei, ihm dieser jedoch gesagt hätte, dass er das nicht ausstellen könne, da er nicht der Hausarzt sei, waren aufgrund der damit zusammenhängenden vagen Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, insbesondere da er selbst hierzu angab, dass es sich dabei um einen Vertretungsarzt gehandelt hätte. Die diesbezüglich beantragte Zeugeneinvernahme der Hausärztin konnte angesichts dessen und insbesondere auch angesichts der obigen Ausführungen im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Deutschkurszuweisung bzw. unterlassenen Deutschkursteilnahme unterbleiben. Einen wichtigen Grund für seine Nichtteilnahme bei der Maßnahme konnte der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht darlegen (vgl. dazu auch rechtliche Beurteilung).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vom Arzt keine Pflegefreistellung erhalten hätte, da die Ordination am 03.01.2024 geschlossen gewesen sei, nicht zu überzeugen vermochte zumal es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar und möglich gewesen wäre, einen anderen Arzt an diesem Tag aufzusuchen, um gegebenenfalls rechtzeitig eine Pflegefreistellung zu erhalten. Die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, wonach er bei einem anderen Arzt gewesen sei, ihm dieser jedoch gesagt hätte, dass er das nicht ausstellen könne, da er nicht der Hausarzt sei, waren aufgrund der damit zusammenhängenden vagen Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, insbesondere da er selbst hierzu angab, dass es sich dabei um einen Vertretungsarzt gehandelt hätte. Die diesbezüglich beantragte Zeugeneinvernahme der Hausärztin konnte angesichts dessen und insbesondere auch angesichts der obigen Ausführungen im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Deutschkurszuweisung bzw. unterlassenen Deutschkursteilnahme unterbleiben. Einen wichtigen Grund für seine Nichtteilnahme bei der Maßnahme konnte der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht darlegen vergleiche dazu auch rechtliche Beurteilung).
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)
(7)[…]
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar

§ 38Al

VG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen, wenn auch nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung, der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN).3.3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar

Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen, wenn auch nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung, der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt. Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Voraussetzung für die Weigerung an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg zu vereiteln ist demnach das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden der arbeitslosen Person weder ihre Defizite dargelegt, noch ihr erklärt, welcher Erfolg mit den konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihr nicht unterstellt werden, sie habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit vor, wenn (1.) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2.) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens der Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (3.) die arbeitslose Person dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten der arbeitslosen Person. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. 3.4. Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 27.11.2024 ausdrücklich festgehalten, dass die Vermittlung des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt unter anderem aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse erschwert ist. Mit Einladungsschreiben vom 13.12.2023 wurden die Gründe für die Zuweisung zur konkreten Maßnahme zusätzlich näher erläutert. Dabei enthielt das Schreiben zum Einstufungstest am 03.01.2024 auch den ausdrücklichen Hinweis auf die bestehende Verpflichtung zur Teilnahme sowie eine umfassende Belehrung über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG. Die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme, deren Zweck die Feststellung der passenden Niveaustufe für den Deutschkurs war, erweist sich im Falle des Beschwerdeführers – der sich zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt im Jahr 2021 in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis befand – als sowohl notwendig als auch geeignet. Der Beschwerdeführer hat hierzu keinerlei Einwände erhoben, und auch im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen. Dass verbesserte Deutschkenntnisse grundsätzlich geeignet sind, die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt zu erhöhen, ist für das Bundesverwaltungsgericht evident.3.4. Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 27.11.2024 ausdrücklich festgehalten, dass die Vermittlung des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt unter anderem aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse erschwert ist. Mit Einladungsschreiben vom 13.12.2023 wurden die Gründe für die Zuweisung zur konkreten Maßnahme zusätzlich näher erläutert. Dabei enthielt das Schreiben zum Einstufungstest am 03.01.2024 auch den ausdrücklichen Hinweis auf die bestehende Verpflichtung zur Teilnahme sowie eine umfassende Belehrung über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG. Die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme, deren Zweck die Feststellung der passenden Niveaustufe für den Deutschkurs war, erweist sich im Falle des Beschwerdeführers – der sich zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt im Jahr 2021 in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis befand – als sowohl notwendig als auch geeignet. Der Beschwerdeführer hat hierzu keinerlei Einwände erhoben, und auch im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen. Dass verbesserte Deutschkenntnisse grundsätzlich geeignet sind, die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt zu erhöhen, ist für das Bundesverwaltungsgericht evident. Es ist insgesamt von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Dieser Verpflichtung kam er jedoch nicht nach. Aus dem vorliegenden Sendeprotokoll des AMS ergibt sich zweifelsfrei, dass die Einladung zur verfahrensgegenständlichen Kursmaßnahme „Einstufungstest Deutsch“ dem Beschwerdeführer am 13.12.2023 rechtswirksam über sein eAMS-Konto zugestellt wurde und von ihm erst am 07.01.2024 geöffnet und gelesen wurde, wiewohl er sich auch bereits am 14.12.2023 einloggte und andere Nachrichten las. Es liegt jedoch in der Sphäre des Beschwerdeführers, seine Nachrichten regelmäßig zu lesen, sodass er deren Inhalt zur Kenntnis nimmt und dementsprechend die vorgesehene Kursteilnahme einhält. Aus dem Sendeprotokoll geht aber, wie festgestellt, hervor, dass er bereits am 14.12.2023 – also unmittelbar nach der Zustellung des Einladungsschreibens – Zugang zu seinem eAMS-Konto hatte und dabei auch andere Nachrichten geöffnet und gelesen hat. Überdies wurde die Zusendung eines Deutschkurses bereits im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 27.11.2023 ausdrücklich angekündigt. Die Angaben des Beschwerdeführers, die Nachricht sei von ihm irrtümlich für Werbung gehalten worden, vermag daher keine abweichende rechtliche Beurteilung zu begründen. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, das zugekommene Einladungsschreiben zu lesen und dementsprechend an der ihm zugewiesenen Maßnahme teilzunehmen. 3.

  1. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung, an der Maßnahme teilzunehmen und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).3.
  2. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung, an der Maßnahme teilzunehmen und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Wie festgestellt, verweigerte der Beschwerdeführer die Teilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme, indem er am 03.01.2024 nicht am Einstufungstest teilnahm, obwohl ihm bekannt war, dass er verpflichtet ist, zugewiesene Maßnahmen anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach und öffnete das Einladungsschreiben des AMS bewusst erst am 07.01.2024, obwohl er bereits am 14.12.2023 – also unmittelbar nach der Zustellung des Einladungsschreibens – Zugang zu seinem eAMS-Konto hatte und dabei auch andere Nachrichten geöffnet und gelesen hat. Er hat dadurch billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden, nicht rechtzeitig zur aufgetragenen Maßnahme zu erscheinen. 3.6.

§ 10Abs. 1 Z 3 Al

VG ist das Verhalten des Beschwerdeführers dann zu sanktionieren, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).3.6.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist das Verhalten des Beschwerdeführers dann zu sanktionieren, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ für den Beschwerdeführer bei einem Verhalten iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vorliegt, lassen sich dahingehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist – in der Regel – nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen – wiederum in der Regel – sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ – je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme – kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH 15.07.2013 mHa 2012/08/0166 mwN).Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ für den Beschwerdeführer bei einem Verhalten iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vorliegt, lassen sich dahingehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist – in der Regel – nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen – wiederum in der Regel – sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ – je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme – kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein vergleiche VwGH 15.07.2013 mHa 2012/08/0166 mwN). Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 03.01.2024 nicht zur Maßnahme „Einstufungstest Deutsch“ erschienen ist. Durch sein Nichterscheinen hat er die Teilnahme an der Maßnahme verweigert. Im konkreten Fall liegt auch kein „wichtiger Grund“ für sein Fernbleiben am 03.01.2024 vor: Vor dem Hintergrund seiner Erfahrungswerte und der Informationen im Einladungsschreiben war dem Beschwerdeführer bekannt, dass er verpflichtet ist, an der Maßnahme teilzunehmen, andernfalls es zu einem Verlust des Leistungsanspruches komme. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers vom 28.12.2023 bis 30.12.2023 aufgrund einer erfolgten Operation im Krankenhaus befand. Allerdings war der bevorstehende Operationstermin monatelang geplant und wäre der Beschwerdeführer beim rechtzeitigen Öffnen der Nachricht der ihm aufgetragenen Maßnahme zweifellos in der Lage gewesen, die Betreuung seines Kindes sicherzustellen bzw. auf die Unterstützung der ehemaligen Lebensgefährtin zurückzugreifen, welche auch den Revers im Krankenhaus zur vorzeitigen Entlassung unterschrieb und somit im fraglichen Zeitraum auch anwesend war. Somit liegt nach Ansicht des erkennenden Senats kein wichtiger Grund

§ 10Abs. 1 Z 3 Al

VG vor, der das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Maßnahme rechtfertigen konnte.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers vom 28.12.2023 bis 30.12.2023 aufgrund einer erfolgten Operation im Krankenhaus befand. Allerdings war der bevorstehende Operationstermin monatelang geplant und wäre der Beschwerdeführer beim rechtzeitigen Öffnen der Nachricht der ihm aufgetragenen Maßnahme zweifellos in der Lage gewesen, die Betreuung seines Kindes sicherzustellen bzw. auf die Unterstützung der ehemaligen Lebensgefährtin zurückzugreifen, welche auch den Revers im Krankenhaus zur vorzeitigen Entlassung unterschrieb und somit im fraglichen Zeitraum auch anwesend war. Somit liegt nach Ansicht des erkennenden Senats kein wichtiger Grund

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vor, der das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Maßnahme rechtfertigen konnte. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers, dahingehend beurteilt hat, dass er seine Teilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme verweigert und dies (zumindest bedingt) vorsätzlich in Kauf genommen hat. 3.

  1. Zur Rechtsfolge der Verweigerung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall von der belangten Behörde ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen (somit insgesamt sechs Wochen) ab 04.01.2024 ist daher nicht zu beanstanden. 3.
  2. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.8.
  3. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.8.
  4. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.8.

  1. Der Beschwerdeführer übt zwar seit 17.05.2024 eine vollversicherte Beschäftigung aus. Im vorliegenden Fall liegt dennoch kein Grund für eine – sei es auch nur teilweise – Nachsicht vor. Bei einer Beschäftigungsaufnahme, die erst drei Monate nach Ende der Bezugssperre und vier Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten erfolgt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch ein Ausgleich der durch die Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wurde. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind nicht zu berücksichtigen. Etwaige sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden weder festgestellt noch sind derartige sonst hervorgekommen. 3.
  2. Zur Abänderung des Spruchs: § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs

§ 18Al

VG (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 10, Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des § 11 AlVG dar; da § 11 AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion § 10 AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt (vgl. ErlRV 464 BlgNR XXII. GP, 6). Der Anspruchsverlust

§ 10Al

VG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs

Paragraph 18, AlVG vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 10,, Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des Paragraph 11, AlVG dar; da Paragraph 11, AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion Paragraph 10, AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt vergleiche ErlRV 464 BlgNR römisch 22 . GP, 6). Der Anspruchsverlust

Paragraph 10, AlVG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG hat keinen Strafcharakter (vgl. VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher, AlV-Komm, § 10 Rz. 35 mit Verweis auf VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG hat keinen Strafcharakter vergleiche VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher, AlV-Komm, Paragraph 10, Rz. 35 mit Verweis auf VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Art. 6 EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach § 10 AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Artikel 6, EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach Paragraph 10, AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.

§ 59Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten §§ 10 und 49 AlVG gemeint sind.

Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 86). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten Paragraphen 10 und 49 AlVG gemeint sind. Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand

§ 16Abs. 1 lit a Al

VG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt.Aufgrund der Formulierung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer

§§ 10und 49 Al

VG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde.Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer

Paragraphen 10 und 49 AlVG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde. Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat, wie im Spruch des hg. Erkenntnisses ersichtlich.Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat, wie im Spruch des hg. Erkenntnisses ersichtlich. Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher.Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehen, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts

§ 10Al

VG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitlosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), § 10 Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses

§ 10Al

VG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten.Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehen, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts

Paragraph 10, AlVG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitlosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), Paragraph 10, Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Beschwerde war daher mit der angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2296256.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.