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{'item': 'W296 2273484-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW296 2273484-1 Spruch, W296 2273484-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er reiste gemeinsam mit seinem Bruder ein.
  2. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er reiste gemeinsam mit seinem Bruder ein.
  3. Bei seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich an, er sei gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder nach Österreich gereist. Er komme aus Reef Aleppo im Gouvernement Manbij, sei verheiratet und bekenne sich zum sunnitischen Glauben. Seine Eltern, seine Ehefrau, sowie acht Brüder und sechs Schwestern seien weiterhin in Syrien wohnhaft. Er habe im Jahr XXXX den Entschluss zur Ausreise gefasst, sei im Anfang XXXX illegal am Landweg in die Türkei aus Syrien ausgereist und über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Tschechien nach Österreich eingereist. Österreich sei sein Zielland, um hier zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  4. Bei seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich an, er sei gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder nach Österreich gereist. Er komme aus Reef Aleppo im Gouvernement Manbij, sei verheiratet und bekenne sich zum sunnitischen Glauben. Seine Eltern, seine Ehefrau, sowie acht Brüder und sechs Schwestern seien weiterhin in Syrien wohnhaft. Er habe im Jahr römisch 40 den Entschluss zur Ausreise gefasst, sei im Anfang römisch 40 illegal am Landweg in die Türkei aus Syrien ausgereist und über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Tschechien nach Österreich eingereist. Österreich sei sein Zielland, um hier zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu den Fluchtgründen befragt brachte er vor, er habe seine Heimat wegen des Krieges und Wehrdienstes verlassen; er hätte zum Militär einrücken müssen.
  5. Im Rahmen seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am XXXX führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich aus, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und es sei grundsätzlich korrekt protokolliert und rückübersetzt worden, jedoch habe er Syrien schon am XXXX und danach bis XXXX in der Türkei gelebt. Er sei in XXXX geboren und bis zu seiner Ausreise dort wohnhaft gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischen Glaubens. Zu seiner Ehefrau bestehe laufend Kontakt, wobei die Ehe in der Türkei geschlossen worden sei und sie bisher nie zusammengewohnt hätten. Sie lebe, genau wie die übrigen Familienangehörigen, in XXXX . Sein Vater besitze ein Grundstück, welches er mit einem Traktor bearbeite. Es gehe ihnen in finanzieller Hinsicht gut. Er habe in Syrien dem Vater in der Landwirtschaft unterstützt und zwei Jahre die Grundschule besucht. In Österreich würden sich zwei Brüder, zwei Cousins, zwei Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers aufhalten.
  6. Im Rahmen seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am römisch 40 führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich aus, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und es sei grundsätzlich korrekt protokolliert und rückübersetzt worden, jedoch habe er Syrien schon am römisch 40 und danach bis römisch 40 in der Türkei gelebt. Er sei in römisch 40 geboren und bis zu seiner Ausreise dort wohnhaft gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischen Glaubens. Zu seiner Ehefrau bestehe laufend Kontakt, wobei die Ehe in der Türkei geschlossen worden sei und sie bisher nie zusammengewohnt hätten. Sie lebe, genau wie die übrigen Familienangehörigen, in römisch 40 . Sein Vater besitze ein Grundstück, welches er mit einem Traktor bearbeite. Es gehe ihnen in finanzieller Hinsicht gut. Er habe in Syrien dem Vater in der Landwirtschaft unterstützt und zwei Jahre die Grundschule besucht. In Österreich würden sich zwei Brüder, zwei Cousins, zwei Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, er flüchtete aus Syrien wegen des Militärdienstes. In seiner Heimatregion gäbe es auch Kurden, die Männer zum Kampf mitnehmen würden. Alle 15 bis 20 Tage würden Angehörige der kurdischen Militäreinheiten von Haus zu Haus gehen und junge Männer mitnehmen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, gefoltert zu werden. Sie würden ihn zwingen, Waffen zu tragen und zu kämpfen; er wolle nicht kämpfen. Er werde vom syrischen Regime und von den Kurden verfolgt. Seinen Grundwehrdienst habe er in Syrien noch nicht abgeleistet. Er habe keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten, es gebe aber ein Gesetz, wonach man mit 18 Jahren zum Militärdienst gehen müsse. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer unter anderem seinen syrischen Personalausweis im Original, eine deutsche Übersetzung seiner Geburtsurkunde sowie Auszüge aus dem Familien- und Melderegister, eine Heiratsurkunde sowie die Kopie der Geburtsurkunde seiner Ehefrau vor.
  7. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).
  8. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime drohe. Es stehe nicht fest, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht sei, von der syrischen Regierung als oppositioneller oder politischer Gegner angesehen und verfolgt zu werden. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass von Seiten der Kurden eine Zwangsrekrutierung drohe. Der Beschwerdeführer sei vom syrischen Regime nicht persönlich verfolgt worden und er habe bis zu seiner Ausreise keinen Einberufungsbefehl erhalten sowie den Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet. Er sei in Syrien nicht gesucht worden und habe auch keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, was durch seinen jahrelangen Aufenthalt in Syrien und der problemlosen Möglichkeit, dort einem geregelten Leben nachzugehen, belegt sei. Es hätten sich überdies Ungereimtheiten in seinem Vorbringen aufgetan. Er hätte sich zudem vom Militärdienst freikaufen können, die Voraussetzungen dafür seien durch den legalen Aufenthalt in der Türkei vorgelegen gewesen. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen werden, wenn er den notwendigen Gesundheitszustand aufweise. Auch eine Einziehung in den syrischen Militärdienst indiziere aufgrund der aktuellen Lage und der Länderberichte, laut denen es keine offenen großflächigen militärischen Kampfhandlungen gäbe, in der gegenwärtigen Lage nicht, dass jede Person, die zur Ableistung des syrischen Militärdienstes herangezogen würde, in dessen Ableistung Menschenrechtsverletzungen im Zuge des Reservedienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit begehen müsste. Zumal für den Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit bestehe, sich vom Wehrdienst freizukaufen, sei ihm dies auch zumutbar. Weiters habe er mehrere Dokumente in Syrien beantragt und seien ihm diese problemlos ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sohin offensichtlich keinerlei Befürchtung oder Angst, mit den syrischen Behörden in Kontakt zu treten. Der Beschwerdeführer habe zwar grundsätzlich geäußert, nicht einrücken zu wollen, weil er nicht kämpfen und töten wolle. Allein daraus könnten noch keine zu erwartenden Folgen für ihn von Seiten des syrischen Regimes erkannt werden. Eine eventuell geplante Wehrdienstverweigerung im Falle der Rekrutierung durch den syrischen Staat habe er insofern nie vorgebracht, als er diese von sich aus gar nie geäußert habe, sondern über das gesamte Verfahren persönlich nur angegeben habe, nicht zum Militär oder am Krieg teilnehmen zu wollen. Dieser Wille sei menschlich verständlich, dennoch habe er keine ausreichenden Gründe dargelegt, weshalb ein Freikauf nicht möglich wäre.
  9. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde.
  10. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aus dem Dorf XXXX , in der Provinz Aleppo stamme. Trotz des stringenten, gleichbleibenden und in sich logischen Vorbringens, das auch vor dem Hintergrund der Berichtslage im Länderbericht völlig plausibel sei, habe die belangte Behörde die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers begründet. Dem Länderbericht sei zu entnehmen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Wehrpflicht in Syrien ab dem
  11. Lebensjahr bestehe, zutreffend sei, weshalb dieser absolut für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit seiner Einberufung rechnen müsste. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, sich in keiner Weise an Kampfeinsätzen beteiligen zu wollen. Sein Heimatort stehe derzeit unter dem Befehl kurdischer Milizen, die Gegend sei allerdings hart umkämpft, ein Nachbarort werde vom syrischen Regime beherrscht. Daher bestehe für ihn die Gefahr, von verschiedenen Seiten rekrutiert zu werden. Aus dem Länderbericht sei unmissverständlich ersichtlich, dass die Wehrdienstverweigerung in Syrien als Ausdruck von politischem Dissens betrachtet und somit strengstens bestraft werde. Die belangte Behörde berücksichtige die Gefahr, die dem Beschwerdeführer aufgrund der Rechtslage und ihrer praktischen Durchsetzung in Syrien drohe, nicht. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig und beruhe auf Unterstellungen. Die Ausführungen zur theoretisch bestehenden Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen, seien insofern nicht von Relevanz, als notorisch sei, das mit Fortgang des Krieges die Möglichkeit hierfür immer geringer werde, zumal laut zahllosen Berichten Männer trotz Leistung von Abschlagszahlungen zum Militärdienst herangezogen worden seien. Im Fall einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Verfolgung durch das syrische Regime, da ihm wegen seiner Wehrdienstverweigerung und anschließender Flucht eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben werde.Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aus dem Dorf römisch 40 , in der Provinz Aleppo stamme. Trotz des stringenten, gleichbleibenden und in sich logischen Vorbringens, das auch vor dem Hintergrund der Berichtslage im Länderbericht völlig plausibel sei, habe die belangte Behörde die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers begründet. Dem Länderbericht sei zu entnehmen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Wehrpflicht in Syrien ab dem
  12. Lebensjahr bestehe, zutreffend sei, weshalb dieser absolut für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit seiner Einberufung rechnen müsste. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, sich in keiner Weise an Kampfeinsätzen beteiligen zu wollen. Sein Heimatort stehe derzeit unter dem Befehl kurdischer Milizen, die Gegend sei allerdings hart umkämpft, ein Nachbarort werde vom syrischen Regime beherrscht. Daher bestehe für ihn die Gefahr, von verschiedenen Seiten rekrutiert zu werden. Aus dem Länderbericht sei unmissverständlich ersichtlich, dass die Wehrdienstverweigerung in Syrien als Ausdruck von politischem Dissens betrachtet und somit strengstens bestraft werde. Die belangte Behörde berücksichtige die Gefahr, die dem Beschwerdeführer aufgrund der Rechtslage und ihrer praktischen Durchsetzung in Syrien drohe, nicht. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig und beruhe auf Unterstellungen. Die Ausführungen zur theoretisch bestehenden Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen, seien insofern nicht von Relevanz, als notorisch sei, das mit Fortgang des Krieges die Möglichkeit hierfür immer geringer werde, zumal laut zahllosen Berichten Männer trotz Leistung von Abschlagszahlungen zum Militärdienst herangezogen worden seien. Im Fall einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Verfolgung durch das syrische Regime, da ihm wegen seiner Wehrdienstverweigerung und anschließender Flucht eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben werde.
  13. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.
  15. Am XXXX teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers voraussichtlich Mitte November XXXX erfolgen werde.
  16. Am römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers voraussichtlich Mitte November römisch 40 erfolgen werde.
  17. Mit Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , verlängerte die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers.
  18. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , verlängerte die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers.
  19. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W214 abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W296 neu zugewiesen.
  20. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W214 abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W296 neu zugewiesen.
  21. Am XXXX wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen.
  22. Am römisch 40 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen.
  23. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung am XXXX nicht teilzunehmen.
  24. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung am römisch 40 nicht teilzunehmen.
  25. Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen übermittelt sowie Internetquellen ins Verfahren eingeführt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Möglichkeit eröffnet, in der mündlichen Verhandlung hierzu Stellung zu nehmen.
  26. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen übermittelt sowie Internetquellen ins Verfahren eingeführt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Möglichkeit eröffnet, in der mündlichen Verhandlung hierzu Stellung zu nehmen.
  27. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.
  28. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: 1.
  30. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  31. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber und dem Stamm XXXX an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.1.
  32. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber und dem Stamm römisch 40 an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.1.
  33. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX nahe Manbij, Gouvernement Aleppo, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise, wobei der Zeitpunkt derselben nicht festgestellt werden kann.1.1.
  34. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 nahe Manbij, Gouvernement Aleppo, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise, wobei der Zeitpunkt derselben nicht festgestellt werden kann. 1.1.
  35. Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Jahre Schulbildung und war als Landwirt tätig. Die Eltern, die Ehefrau sowie fünf Brüder und sechs Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Syrien. 1.1.
  36. Nach seiner illegalen Ausreise war der Beschwerdeführer zunächst bis XXXX in der Türkei aufhältig. Danach ist er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Tschechien spätestens am XXXX nach Österreich eingereist. Dort stellte er an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  37. Nach seiner illegalen Ausreise war der Beschwerdeführer zunächst bis römisch 40 in der Türkei aufhältig. Danach ist er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Tschechien spätestens am römisch 40 nach Österreich eingereist. Dort stellte er an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.1.
  38. Mit dem angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.1.
  39. Mit dem angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  40. Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.2.
  41. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer bezieht zum Entscheidungszeitpunkt wieder Leistungen aus der Grundversorgung. Er war in Österreich für ca. 1,5 Jahre vollzeitbeschäftigt, ist derzeit arbeitslos und besucht einen A1-Deutschkurs. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2.
  42. In Österreich halten sich zwei Brüder des Beschwerdeführer auf und zudem zwei Cousins, zwei Onkeln und eine Tante. In Deutschland lebt ein Cousin. 1.2.
  43. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX verheiratet, wobei die Ehefrau an seinem Herkunftsort aufhältig ist.1.2.
  44. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 verheiratet, wobei die Ehefrau an seinem Herkunftsort aufhältig ist. 1.
  45. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 1.3.
  46. Der verfahrensrelevante Herkunftsort des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX nahe Manbij, Gouvernement Aleppo. Sein Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der Syrian National Army, welche demnächst in die Übergangsregierung unter der Führung von Haiʾat Tahrir asch-Scham integriert werden wird. 1.3.
  47. Der verfahrensrelevante Herkunftsort des Beschwerdeführers ist das Dorf römisch 40 nahe Manbij, Gouvernement Aleppo. Sein Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der Syrian National Army, welche demnächst in die Übergangsregierung unter der Führung von Haiʾat Tahrir asch-Scham integriert werden wird. 1.3.
  48. Zur Asylrelevanz der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime: Die Befürchtungen hinsichtlich eines Wehrdiensts für das syrische Regime haben sich aufgrund des Rücktrittes von Bashar Hafiz al-Assad am 08.12.2024 erübrigt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion besteht für den Beschwerdeführer somit keine konkret drohende Gefahr mehr, zum Wehrdienst des ehemaligen syrischen Regimes eingezogen bzw. zwangsrekrutiert zu werden. 1.3.
  49. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch kurdischen Kräfte: Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch irgendeine (ehemalige) syrische Konfliktpartei ausgesetzt. Im Alter zwischen 18 und 24 Jahren können Männer in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zum Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen werde, der Jahrgang 1996 ist befreit. Die Wehrpflicht bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Dem Beschwerdeführer droht daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht die Einberufung zum Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten, ebensowenig droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte. Abgesehen davon steht der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht mehr unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte. Dem Beschwerdeführer droht daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht die Einberufung zum Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten. 1.3.
  50. Zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch die Syrian National Army oder Haiʾat Tahrir asch-Scham: Derzeit steht der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Gebietskontrolle der Syrian National Army. Diese wird künftig in die neue Übergangsregierung unter der Führung von Haiʾat Tahrir asch-Scham integriert werden. Es war daher eine Verfolgungsgefahr durch diese Gruppierungen im Detail zu prüfen. Weder die Syrian National Army noch Hay’at Tahrir ash-Sham erlegen Zivilisten eine Wehrdienstpflicht auf. Der Beschwerdeführer hatte in Syrien keinen Kontakt und auch keine Probleme mit der Syrian National Army oder Haiʾat Tahrir asch-Scham. Eine Zwangsrekrutierung durch die Syrian National Army oder Haiʾat Tahrir asch-Scham im Falle einer Rückkehr ist nicht wahrscheinlich. Auch unterstellen weder die Syrian National Army noch die Haiʾat Tahrir asch-Scham dem Beschwerdeführer, gegen sie eingestellt zu sein. Der Beschwerdeführer ist bislang nicht gegen die Syrian National Army oder Haiʾat Tahrir asch-Scham aufgetreten und würde es im Fall seiner Rückkehr auch nicht tun. Er ist auch sonst nicht in das Blickfeld der Syrian National Army oder Haiʾat Tahrir asch-Scham geraten. 1.3.
  51. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung: Der Beschwerdeführer würde auch bei einer Rückkehr nicht wegen seiner Flucht, Asylantragstellung oder der illegalen Ausreise verfolgt werden. 1.3.
  52. Conclusio: Der Beschwerdeführer ist – wie bereits ausgeführt – nicht in das Blickfeld einer der (ehemaligen) syrischen Konfliktparteien geraten. Auch sonst sind die Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  53. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.4.
  54. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024: „
  55. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […] Am 30.
  56. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  57. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  58. auf 8.
  59. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  60. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  61. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  62. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  63. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  64. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 […]
  65. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  66. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  67. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b).Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  68. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  69. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). ● Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  70. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). […]“ 1.4.
  71. Auszüge aus der ACCORD, „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“, Stand:
  72. März 2025 auf www.ecoi.net: Wie es dazu kam Am
  73. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
  74. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
  75. Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
  76. Dezember 2024, ISPI,
  77. Dezember 2024). Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen (Rudaw,
  78. Dezember 2024). In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes (Al-Jazeera, 10.Dezember 2024). Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen (The Guardian,
  79. Dezember 2024). Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück (France 24,
  80. Jänner 2025). Am
  81. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (Tagesschau,
  82. Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebell·innengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
  83. Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
  84. Dezember 2024; Reuters,
  85. Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
  86. Dezember 2024; siehe auch: BBC,
  87. Dezember 2024, DW,
  88. Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
  89. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
  90. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
  91. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
  92. Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
  93. Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
  94. Dezember 2024). Mit
  95. Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. (SOHR,
  96. Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
  97. Dezember 2024). Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“ (The Guardian,
  98. Dezember 2024). Neueste Entwicklungen Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  99. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  100. März 2025 beauftragt (MEE,
  101. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  102. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt·innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  103. Dezember 2024). Am
  104. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anührers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  105. Dezember 2024). Am
  106. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  107. Dezember 2024). Am
  108. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
  109. Jänner 2025). Bereits am
  110. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  111. Dezember 2024). AFP berichtete am
  112. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen(France24,
  113. Jänner 2025). Am
  114. Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren (The New Arab,
  115. Februar 2025). Am
  116. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
  117. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  118. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist·innen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
  119. Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
  120. Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
  121. Jänner 2025). Die Konferenz fand schließlich am
  122. Februar statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer·innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer·innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer·innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer·innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden (DW,
  123. Februar 2025), Al-Scharaa kündigte am
  124. März die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll (France 24,
  125. März 2025). Am
  126. und
  127. März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit·innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist·innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist·innen beteiligt waren (BBC News,
  128. März 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
  129. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen, kurdisch-kontrollierten Tischreen-Staudamm in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
  130. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
  131. Dezember 2024). Am
  132. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
  133. Dezember 2024). Am
  134. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters,
  135. Dezember 2024). Am
  136. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
  137. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohnerinnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
  138. Dezember 2024). Am
  139. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen von der Türkei unterstützten Streitkräften auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
  140. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
  141. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
  142. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsysteme von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
  143. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es zu erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen der von der Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
  144. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
  145. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
  146. Jänner 2025). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA, am
  147. Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW,
  148. Jänner 2025). Mit
  149. Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen
  150. Dezember und
  151. Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon Zivilist·innen, 308 SNA-Kämpfer·innen und 74 SDF-Kämpfer·innen (The New Arab,
  152. Jänner 2025). Die Kämpfe setzten sich im Februar (BBC News,
  153. Februar 2025) und bis Anfang März fort (North Press Agency,
  154. März 2025). Am
  155. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle über die ostsyrische Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
  156. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
  157. Dezember 2024). Ende Februar begannen die kurdisch geführten Behörden im Nordosten Syriens, Öl aus den von ihnen verwalteten lokalen Feldern an die Zentralregierung in Damaskus zu liefern (Reuters,
  158. Februar 2025). Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
  159. und
  160. Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt (BBC News,
  161. Dezember 2024). Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert (Enab Baladi,
  162. Dezember 2024; Reuters,
  163. Dezember 2024). In der Nacht vom
  164. zum
  165. Dezember griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien aus der Luft an. Den Luftangriffen ging eine Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe (The Guardian,
  166. Dezember 2024; siehe auch: BBC News,
  167. Dezember 2024). Am
  168. Dezember schossen israelische Streitkräfte auf Demonstrant·innen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone (The Guardian,
  169. Dezember 2024). Am
  170. Dezember griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich Zivilist·innen, getötet (Euro News,
  171. Dezember 2024). Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am
  172. Dezember tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros (Shafaq News,
  173. Dezember 2024). Am
  174. Jänner veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen (BBC News,
  175. Jänner 2025). Ende Februar griffen israelische Kampfflugzeuge militärische Ziele außerhalb von Damaskus und im Süden Syriens an. Gleichzeitig forderte Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu die vollständige Entmilitarisierung Südsyriens (The Guardian,
  176. Februar 2025). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
  177. November und dem
  178. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, aber Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum tausende syrische Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige Syrer·innen in den Libanon (UNHCR,
  179. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
  180. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
  181. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
  182. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
  183. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
  184. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Lataka und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
  185. Dezember 2024). Mit
  186. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
  187. November haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
  188. und
  189. Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
  190. Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
  191. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
  192. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer·innen benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
  193. Jänner 2025). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
  194. Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum
  195. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News,
  196. Jänner 2025). Mitte Februar erklärte OCHA, dass die humanitäre Hilfe für Syrien erheblich unterfinanziert ist. Bis März wurden weniger als 10 Prozent der benötigten 1,2 Milliarden Dollar bereitgestellt. Gleichzeitig kommt es in Teilen Nordostsyriens, speziell in Ost-Aleppo, Raqqa, und Hasakah, weiterhin zu Zusammenstößen und Angriffen mit Sprengsätzen (OCHA,
  197. Februar 2025). Mit
  198. Februar erreicht die humanitäre Hilfe, laut UN, viele Gemeinden, doch schränken Kämpfe den Zugang zu Hilfe in mehreren Regionen im Osten Aleppos ein (UN News,
  199. Februar 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
  200. Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
  201. Dezember 2024). Am
  202. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
  203. Dezember 2024). Am
  204. Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
  205. Dezember 2024). Am
  206. Jänner 2025 landete der erste internationale Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem internationalen Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
  207. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  208. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit mit den HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  209. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  210. Jänner 2025). Am
  211. Jänner wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten und der
  212. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt (Tagesschau,
  213. Jänner 2025). 1.4.
  214. Auszug aus dem Institute for the Study of War and AEI’s Critical Threats Project 2025 – Iran Update March 17, 2025 (inkl. Übersetzung): […] Diverse Syrian groups rejected the draft constitution that Syrian President Ahmed al Shara adopted on March
  215. Druze spiritual leader Sheikh Hikmat al Hijri condemned the new constitution on March 15, calling it “illogical.”[31] […] Kurdish groups similarly continued to condemn the new constitution after the Kurdish-majority Syrian Democratic Council (SDC) and Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) rejected the constitution on March 13 and 14 for obstructing a democratic transition and prioritizing Arab identity.[36] […] […] A delegation from the interim Syrian government will meet with Kurdish political representatives from northern and eastern Syria starting March 19 to discuss integration into the interim government.[55] Interim Syrian government President Ahmed al Shara and Syrian Democratic Forces commander Mazloum Abdi signed a document on March 10 stipulating that the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) civil and military organizations will integrate into the Syrian state.[56] The agreement established a set of guiding principles but did not identify the means of integration or level of autonomy the AANES will retain. Upcoming discussions will create working groups to negotiate parameters for the AANES economic, political, and military integration into the interim government.[57] The interim Syrian government is expected to meet separately with an Arab delegation from the AANES in Damascus.[58], […] A delegation from the interim Syrian government will meet with Kurdish political representatives from northern and eastern Syria starting March 19 to discuss integration into the interim government.[55] Interim Syrian government President Ahmed al Shara and Syrian Democratic Forces commander Mazloum Abdi signed a document on March 10 stipulating that the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) civil and military organizations will integrate into the Syrian state.[56] The agreement established a set of guiding principles but did not identify the means of integration or level of autonomy the AANES will retain. Upcoming discussions will create working groups to negotiate parameters for the AANES economic, political, and military integration into the interim government.[57] The interim Syrian government is expected to meet separately with an Arab delegation from the AANES in Damascus.[58] [...] Verschiedene syrische Gruppen lehnten den Verfassungsentwurf ab, den der syrische Präsident Ahmed al Shara am
  216. März verabschiedet hatte. […] Auch kurdische Gruppen lehnten die neue Verfassung weiterhin ab, nachdem der mehrheitlich kurdische Syrische Demokratische Rat (SDC) und die Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) die Verfassung am
  217. und
  218. März abgelehnt hatten, weil sie einen demokratischen Übergang behinderten und die arabische Identität in den Vordergrund stellten.[36] […] [...] Eine Delegation der syrischen Übergangsregierung wird sich ab dem
  219. März mit kurdischen politischen Vertretern aus Nord- und Ostsyrien treffen, um über die Integration in die Übergangsregierung zu sprechen. [55] Der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed al Shara, und der Kommandeur der Syrischen Demokratischen Kräfte, Mazloum Abdi, unterzeichneten am
  220. März ein Dokument, das die Integration der zivilen und militärischen Organisationen der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) in den syrischen Staat vorsieht. [56] Die Vereinbarung enthält eine Reihe von Leitprinzipien, aber keine Angaben über die Art der Integration oder den Grad der Autonomie, den die AANES behalten wird. In den kommenden Gesprächen werden Arbeitsgruppen gebildet, die die Parameter für die wirtschaftliche, politische und militärische Integration der AANES in die Übergangsregierung aushandeln sollen. [57] Es wird erwartet, dass die syrische Übergangsregierung in Damaskus separat mit einer arabischen Delegation der AANES zusammentreffen wird.[58], [...] Eine Delegation der syrischen Übergangsregierung wird sich ab dem
  221. März mit kurdischen politischen Vertretern aus Nord- und Ostsyrien treffen, um über die Integration in die Übergangsregierung zu sprechen. [55] Der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed al Shara, und der Kommandeur der Syrischen Demokratischen Kräfte, Mazloum Abdi, unterzeichneten am
  222. März ein Dokument, das die Integration der zivilen und militärischen Organisationen der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) in den syrischen Staat vorsieht. [56] Die Vereinbarung enthält eine Reihe von Leitprinzipien, aber keine Angaben über die Art der Integration oder den Grad der Autonomie, den die AANES behalten wird. In den kommenden Gesprächen werden Arbeitsgruppen gebildet, die die Parameter für die wirtschaftliche, politische und militärische Integration der AANES in die Übergangsregierung aushandeln sollen. [57] Es wird erwartet, dass die syrische Übergangsregierung in Damaskus separat mit einer arabischen Delegation der AANES zusammentreffen wird.[58] 1.4.
  223. Auszug aus dem UNHCR Regional Flash Update #10 vom 17.01.2025 (inkl. Übersetzung): The numbers of Syrians returning from Iraq has remained stable over the last week, with no significant changes. Since 8 December, over 3,000 Syrians have returned from Iraq to Syria, including 190 registered refugees. This includes Syrians who have returned through the Peshkhabour border crossing and the Al-Qaim border crossing. The improved security situation in Syria, high living costs in the Kurdistan Region and the abolition of compulsory military services are frequently mentioned by Syrians as reasons for their return. Compared to trends prior to 8 December, the number of Syrians, including registered refugees, returning from Iraq to Syria through the Peshkhabour border crossing has decreased. This decline can be attributed to the fact that many Syrian refugees in Iraq come from northeast Syria, a region still experiencing instability. As a result, most Syrian refugees in Iraq maintain a cautious, ‘wait-and-see’ attitude toward returning. Die Zahl der aus dem Irak zurückkehrenden Syrer ist in der letzten Woche stabil geblieben und hat sich nicht wesentlich verändert. Seit dem
  224. Dezember sind über 3.000 Syrer aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt, darunter 190 registrierte Flüchtlinge. Dazu gehören auch Syrer, die über den Grenzübergang Peshkhabour und den Grenzübergang Al-Qaim zurückgekehrt sind. Die verbesserte Sicherheitslage in Syrien, die hohen Lebenshaltungskosten in der Region Kurdistan und die Abschaffung der Wehrpflicht werden von Syrern häufig als Gründe für ihre Rückkehr genannt. Im Vergleich zu den Entwicklungen vor dem
  225. Dezember ist die Zahl der Syrer, einschließlich der registrierten Flüchtlinge, die über den Grenzübergang Peshkhabour (=Semalka/Fishkhabur) aus dem Irak nach Syrien zurückkehren, zurückgegangen. Dieser Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass viele syrische Flüchtlinge im Irak aus dem Nordosten Syriens kommen, einer Region, in der noch immer Instabilität herrscht. Infolgedessen verhalten sich die meisten syrischen Flüchtlinge im Irak in Bezug auf ihre Rückkehr vorsichtig und abwartend. 1.4.
  226. Auszug aus dem UNHCR Regional Flash Update #18 Syria situation crisis vom 14.03.2025 (inkl. Übersetzung): „Key Highlights […] On 13 March, the Caretaker Authorities signed a Constitutional Declaration, following the announcement on 10 March of the integration of the Syrian Democratic Forces (SDF) into Syrian State institutions. UN Special Envoy for Syria Geir Pedersen has welcomed the move toward restoring the rule of law and hoped the declaration can be a solid legal framework for a genuinely credible and inclusive political transition. […] Country updates Syria […] As per the political developments in the country, On 13 March, the Caretaker Authorities signed a Constitutional Declaration, following the announcement on 10 March of the integration of the Syrian Democratic Forces (SDF) into Syrian State institutions. UN Special Envoy for Syria Geir Pedersen welcomed the move toward restoring the rule of law and hoped the declaration can be a solid legal framework for a genuinely credible and inclusive political transition. Proper implementation will be key, along with continued efforts to ensure transitional governance in an orderly manner.“ „Die wichtigsten Punkte [...] Am
  227. März unterzeichneten die Übergangsbehörden eine Verfassungserklärung, nachdem am
  228. März die Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in die staatlichen Institutionen Syriens angekündigt worden war. Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, begrüßte den Schritt zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und hoffte, dass die Erklärung einen soliden rechtlichen Rahmen für einen wirklich glaubwürdigen und inklusiven politischen Übergang bilden kann. [...] Länderupdates Syrien [...] Zu den politischen Entwicklungen im Land: Am
  229. März unterzeichneten die Übergangsbehörden eine Verfassungserklärung, nachdem am
  230. März die Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in die staatlichen Institutionen Syriens angekündigt worden war. Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, begrüßte den Schritt zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und hoffte, dass die Erklärung einen soliden Rechtsrahmen für einen wirklich glaubwürdigen und inklusiven politischen Übergang bilden kann. Die ordnungsgemäße Umsetzung wird von entscheidender Bedeutung sein, ebenso wie weitere Anstrengungen, um eine geordnete Übergangsregierung zu gewährleisten.“ 1.4.
  231. Auszug aus den Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11, Stand: 27.03.2024, ergänzend zur bisherigen Lage in HTS-Gebieten: 5 Rechtsschutz / Justizwesen [..] 5.2 Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz Letzte Änderung 2024-03-08 19:52 In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). […] In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTSunterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa’ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023).
  232. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen […] 9.6 Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sichAnders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine„staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). 1.4.
  233. Auszug aus dem Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ aus dem COI-CMS, Version 1, Stand 25.10.2023 „„[…]
  234. Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) Letzte Änderung: 25.10.2023 Stabilität der Lage Der Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour] ist politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES]. Er stellt die einzige Einreisemöglichkeit für die zahlreichen NGOs dar, welche unverzichtbare Hilfe für die Bevölkerung dieser Region leisten. Da die syrische Regierung für die Einreise über Semalka weiterhin eine Strafe von fünf Jahren Haft vorsieht, müssen die Organisationen darauf achten, keine Aktivitäten in von der Regierung kontrollierten Gebieten durchzuführen. Jeder Akkreditierungsantrag beim Syrischen Roten Halbmond für die Arbeit im Regimegebiet setzt die Zusage der NGO voraus, jegliche Aktivitäten einzustellen, welche die Einreise aus Nachbarländern in das Selbstverwaltungsgebiet bedingen. Während Assad so zumindest einen Aspekt seiner Grenzsouveränität wieder zu erlangen versucht, bemühen sich russische Patrouillen, trotz Widerstands der SDF (Syrian Democratic Forces) bis nach Semalka vorzudringen, und irakische Milizen drohen mit der Besetzung des Grenzübergangs auf irakischer Seite (TWI/Balanche 10.2.2021). Vor den Wahlen am 14.5.2023 drohte auch die Türkei mit einer Invasion in Nordsyrien. Der Widerstand Russlands, Irans und der USA gebot dem jedoch Einhalt. Manche kurdische Aktivist:innen fürchten allerdings, dass die Türkei eine Militäroperation starten könnte, während die Welt durch den israelisch-palästinensischen Konflikt abgelenkt ist. Gemäß dem Journalisten Wladimir van Wilgenburg, dessen Schwerpunkt auf den Kurdengebieten in Syrien und im Irak liegt, sieht es zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht danach aus (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Türkei übt allerdings durch die Lahmlegung von Infrastruktur Druck aus. Laut Thomas Schmidinger, einem Experten für die Lage in den kurdischen Gebieten Syriens, geht die Türkei ’systematisch’ gegen die zivile Infrastruktur vor und bombardierte Elektrizitätswerke, Getreidesilos sowie die Öl-, Gas- und Wasserversorgung. Mittlerweile sind gemäß Schmidinger alle Städte in der Selbstverwaltungsregion ohne Wasser- und Stromversorgung. Benzin, Öl und Gas sind kaum noch erhältlich, und wenn, dann zu extrem hohen Preisen. Der Großteil der heurigen Getreideernte ist vernichtet und Schmidinger warnt vor einer Hungersnot im Winter (Der Standard 13.10.2023) Der Journalist Hisham Arafat beschrieb die Lage gegenüber van Wilgenburg als ’fließend’, in der ’Allianzen und Rivalitäten weiterhin wechseln’, wobei aktuell keine größere Machtverschiebung im Nordosten in Sicht scheint. Die SDF haben die Lage großteils unter Kontrolle, vorausgesetzt die USA halten ihre Militärpräsenz im Nordosten aufrecht. Die US-Wahlen im November 2024 könnten diesbezüglich die Lage ändern, falls die Republikanische Partei gewinnt, und den Abzug aus Syrien (und sogar dem Irak) beschließen sollte (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet ’Rojava’ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023). Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ’Sicherheitsabschnitt’ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. In al-Hassaka ist die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasst (ACCORD 14.6.2023). In beiden Städten können die syrischen Sicherheitskräfte beim Betreten der ’Sicherheitsabschnitte’ Kontrollen durchführen. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). In der Vergangenheit wurden einige Journalist:innen in Qamishli von Regierungskräften verhaftet, z. B. ein schwedischer Journalist im Jahr
  235. Dies geschah beim Filmen nach Betreten des ’Sicherheitsabschnitts’ (van Wilgenburg 9.10.2023), wobei der Journalist eine Woche später wieder freigelassen wurde (REU 22.2.2015). Das Betreten der regimekontrollierten Gebiete kann auch ohne Aufforderung zum Vorzeigen eines Identitätsnachweises erfolgen. Allerdings geht es im Sicherheitsabschnitt in al-Hassakah laut einem kurdischen Aktivisten strenger zu (van Wilgenburg 9.10.2023). In der Nähe des Flughafens von Qamishli befindet sich auch eine Zone im Graubereich, wo es ebenso möglich ist, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden (ACCORD 14.6.2023). Auf dem Land im südlichen Qamishli gibt es ebenfalls syrische Checkpoints, an denen Personen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023), wo es eine Anzahl arabischer Dörfer unter Regimekontrolle gibt (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Armee-Checkpoints haben dort auch schon von Zeit zu Zeit US-Patrouillen aufgehalten und gezwungen, wieder wegzufahren (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Checkpoints sind mit Mitgliedern der syrischen Armee (SAA - Syrian Arab Army) oder der National Defence Forces (NDF) besetzt. Einmal kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der NDF und Mitgliedern des Jubour-Stammes, nachdem ein Stammesmitglied im Sicherheitsabschnitt von al-Hassakah beleidigt worden war. Daraufhin entfernte die SAA die NDF-Kämpfer von dem Sicherheitsabschnitt und ersetzte deren Kommandanten wegen Rebellion gegen die Regierung (van Wilgenburg 9.10.2023). Überdies gibt es syrische Armee-Positionen in den Gebieten, die an Regionen unter Kontrolle pro-türkischer Gruppen grenzen - nahe Ain Issa/Tal Tamr - sowie an der Grenze zur Türkei. Dort werden jedoch keine Personenkontrollen durchgeführt. Dazu gibt es ein Abkommen zwischen den SDF (Syrian Democratic Forces) und dem Regime vom Oktober 2019, das Russland vermittelt hat. Es sind auch Regierungstruppen an der Grenze der Provinz Manbij stationiert. Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Personenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023). In Tal Rifaat ist die Situation laut van Wilgenburg eine andere als in den übrigen Gebieten. Er kann aus diesem Grund nicht sagen, ob die Regierung in Tal Rifaat Personen zum Reservedienst einziehen könne oder nicht. Die Kurden gestatten es allgemein nicht, dass die Regierung Personen in den von ihnen kontrollierten Gebieten zum Militärdienst einzieht (ACCORD 24.3.2023). Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbij zwar durch die Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF seien jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF haben der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Der Syrienexperte bestätigte auf Nachfrage im September 2023, dass die syrische Regierung seines Wissens nach keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbij einberufen könne, was auch van Wilgenburg bekräftigte. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) gab in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD im August 2023 dagegen an, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei, was bedeute, dass junge Menschen, die einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij passieren würden und für den Militärdienst gesucht würden, zur Wehrpflicht eskortiert würden (ACCORD 7.9.2023). Die russischen Einheiten führen von Zeit zu Zeit Patrouillen zusammen mit der türkischen Armee oder den SDF durch. Sie überprüfen auch manchmal Orte, die von der Türkei bombardiert wurden. Sie unterhalten aber keine Checkpoints ebenso wenig wie die US-Armee. Diese betreibt Positionen in den Provinzen Deir ez-Zor und al-Hassakah, deren Perimeter von den SDF geschützt werden (van Wilgenburg 9.10.2023). In den anderen Gebieten ist es laut Auskunft von Bassam al-Ahmad, dem Geschäftsführer der Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) viele Jahre her, dass die syrische Regierung jemanden festgenommen hat (van Wilgenburg 9.10.2023). Im nördlichen Aleppo , wo kurdische Kräfte aktiv sind, und vertriebene Flüchtlinge aus Afrin in Lagern leben, ist auch das Regime präsent. Dort ist die Lage anders. Mit der Partei der Demokratischen Union (PYD) alliierte Kräfte kontrollieren die Checkpoints von Sheikh Maqsoud und Ashrafiya [Anm.: zwei kurdische Stadtviertel in Aleppo Stadt], welche zuweilen von Regimekräften abgeriegelt werden, um Druck auf die AANES und die SDF auszuüben (van Wilgenburg 9.10.2023). […] 5.
  236. Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung Letzte Änderung: 25.10.2023 Fishkhabour/Semalka als einziger für Personen offener Grenzübergang zum Irak ohne direkten Regimekontakt Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka [Anm.: verschiedene Umschriften möglich, z. B. auch Faysh Khabour, Peshkhabour]. Es gibt zwei Flussübergänge - einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der [Anm.: selbst ernannten] Selbstverwaltungsregion AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent (van Wilgenburg 9.10.2023). Auf der irakischen Seite betreibt das Kurdistan Regional Government (KRG) der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) unter der Leitung von Direktor Shawkat Barbuhari (Berbihary) den Grenzübergang Fishkhabour. Sein Stellvertreter ist Nazim Hamid Abdullah. Hamid Darbandi ist nicht nur Leiter der Abteilung für Public Relations der Präsidentschaft der KRG, sondern auch für die Beziehungen zu Syrien, bzw. den syrischen Kurd:innen. Er spielt eine Rolle bei Genehmigungen, besonders für Ausländer:innen, welche die Grenze überqueren wollen. Einer zweiten syrisch-kurdischen Quelle zufolge werden beide Seiten des Grenzübergangs von den jeweiligen Innenministerien der kurdischen Regionalverwaltungen KRG und AANES betrieben. So sind es auch auf der irakischen Seite Asayish der KRI (Kurdistan Region Irak) bzw. der KDP, welche in manchen Fällen Personen bei der Einreise aus Syrien oder ihrer Rückkehr befragen, insbesondere, wenn es sich um Ausländer:innen handelt, die nach Syrien reisen (van Wilgenburg 9.10.2023). Der Grenzübergang Semalka gilt politisch, humanitär und wirtschaftlich als Lebensader der AANES. Nur hier können laut Thomas Schmidinger auch politische Delegationen, NGOs und andere humanitäre Organisationen den Norden und Osten Syriens erreichen (Al-Monitor 21.5.2023). Behandlung bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour Es gibt laut Wladimir van Wilgenburg nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang (van Wilgenburg 9.10.2023). Dabei handelt es sich auf irakischer Seite um Fälle mit politischem Hintergrund, etwa Personen, gegen die in der KRI Dossiers vorliegen. So wurde Syrer:innen das Betreten der KRI wegen des Verdachts einer Verbindung zur PKK, YPG oder PYD (Kurdische Arbeiterpartei, Volksverteidigungseinheiten, Partei der Demokratischen Union), syrischen Nachrichtendiensten oder pro-türkischen Milizen wie der SNA (Syrian National Army) und FSA (Freie Syrische Armee) verwehrt. Personen mit wahrgenommenen Verbindungen zur Selbstverwaltung (AANES), YPG oder SDF (Syrian Democratic Forces) erlangen laut Einschätzung eines von van Wilgenburg befragten Aktivisten nicht so leicht Zutritt (van Wilgenburg 9.10.2023). Auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert - und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) [Kurdischer Nationalrat, von Barzani unterstützter Zusammenschluss kurdischer Parteien] oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder dem Islamischen Staat etc. (van Wilgenburg 9.10.2023). Laut van Wilgenburg war es früher für Mitarbeiter:innen der AANES bzw. des Syrian Democratic Council (SDC) [Anm.: Syrischer Demokratischer Rat, politisches Gremium der AANES] leichter, in die KRI einzureisen, während in den letzten Jahren die Einreise durch die KRI verweigert wurde. Gleichzeitig hat die AANES ihrerseits Vertreter:innen des KNC die Einreise verweigert. Hintergrund sind die verstärkten Spannungen zwischen der PKK und der KDP im irakischen Kurdistan. Die syrische PYD ist mit der PKK verbunden, bzw. steht ihr nahe, während der KNC und PDK-S der KDP bzw. KRG nahestehen. Nach früheren, nie umgesetzten Vermittlungsabkommen gab es auch einen Versuch der USA im Jahr 2020, einen Dialog zwischen den beiden Seiten zu vermitteln, der scheiterte. Oft kam es nach dem Bruch der Abkommen zu Spannungen, und die Grenzübergänge wurden geschlossen, und die beiden Seiten verweigerten jeweils den KNC-Funktionären oder den PYD-Vertreter:innen die Einreise (van Wilgenburg 9.10.2023). Es kommt auch zu Fällen, wo die Grenzen ganz für Grenzübertritte geschlossen sind, und von beiden Seiten kein Passieren möglich ist (van Wilgenburg 9.10.2023). Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich laut Hisham Arafat in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe (van Wilgenburg 9.10.2023) oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der AANES) vermieden hatten (van Wilgenburg 9.10.2023, van Wilgenburg 17.10.2023). Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen (van Wilgenburg 9.10.2023). So erwähnte Arafat das Beispiel von Regin Sherro, einer Korrespondentin des Medienunternehmens Rudaw, die von Asayish der AANES wegen ihrer Arbeit für Rudaw misshandelt wurde. Rudaw ist eine der führenden Fernsehstationen in der KRI. Sie hatte vor sechs Jahren politische Differenzen mit der „von der PKK kontrollierten“ AANES. Dies ereignete sich jedoch nicht an der Grenze, ebenso wie andere Vorwürfe von Folter und Tod in Haft (van Wilgenburg 9.10.2023). Aufseiten der KRI wurden einige syrische kurdische Aktivist:innen durch KRI-Sicherheitskräfte misshandelt, weil sie verdächtigt wurden, mit der PKK oder anderen kurdischen Parteien in Verbindung zu stehen - so z. B. in einigen Fällen im Jahr
  237. Aber dies geschah auch nicht direkt an der Grenze (van Wilgenburg 9.10.2023). Bassam al-Ahmad, der geschäftsführende Direktor von Syrians for Truth and Justice, gibt an noch nie von Verhaftungen oder Misshandlungen auf einer der beiden Seiten [direkt] an der Grenze gehört zu haben. Auch andere syrisch-kurdische Quellen bestätigten, dass es keine Verhaftungen an der Grenze gab (van Wilgenburg 9.10.2023). Ausweisungen von kurdischen Syrer:innen aus dem AANES-Gebiet in die KRI Die Asayish gehen auch von Zeit zu Zeit gegen Unterstützer:innen des KNC im Gebiet der AANES vor, brennen ihre Büros nieder oder diese werden von den lokalen AANES-Behörden geschlossen. Der Spitzenvertreter des KNC Ibrahim Birro wurde im August 2016 verhaftet und ausgewiesen. Auch syrisch-kurdische Journalist:innen mit KNC-Sympathien wurden in die KRI ausgewiesen (van Wilgenburg 9.10.2023). Legalität der Einreise via Fishkhabour/Semalka Dastan Jasim weist darauf hin, dass dieser Grenzübergang weder von Syrien noch vom Irak offiziell anerkannt ist, und das Queren der Grenze ist illegal, auch wenn dies in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt wird, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden (Jasim/STDOK 10.10.2023). Reist jemand aus dem Irak über Fishkhabour nach Syrien ein, ist keine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete möglich, so der Syrienexperte Fabrice Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wollte, müsste sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fishkhabour gilt nicht offiziell als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Man erhält bei der Einreise lediglich ein ’Papiervisum’. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen (ACCORD 14.6.2023). Semalka ist daher für viele Leute im Nordosten Syriens der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Der fehlende Eintrag im Reisepass ist auch für diejenigen Syrer:innen wichtig, die Angst haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung im Ausland als Flüchtlinge zu verlieren, wenn ihre Reise nach Syrien aufscheinen würde (Al-Monitor 21.5.2023). Für Zivilist:innen ist das Überqueren der irakisch-syrischen Grenze abseits der Benutzung von Semalka großteils gefährlich, zumal diese schwer durchdringbar ist (Jasim/STDOK 10.10.2023). Einreisebedingungen nach Syrien 1.) Syrische Staatsbürger:innen, die in der KRI leben, und die nach einer illegalen Einreise einen Aufenthaltstitel für Flüchtlinge in der KRI haben, benötigen für die Einreise nach Syrien via Fishkhabour folgende Dokumente: - Einwohner:innen der Provinz al-Hassakah und des Gebiets von Kobane : • die KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge • einen syrischen Personalauweis • eine Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (via https://peshabour.kr d/outapplication/), wofür Fragen zur Familie und anderen persönlichen Informationen zu beantworten sind (van Wilgenburg 9.10.2023). Somit ist die Genehmigung des KRI-Grenzübergangs Fishkhabur vonnöten, damit Syrer:innen in die KRI reisen dürfen, oder Syrer:innen, die in der KRI leben, nach Syrien gelangen dürfen (van Wilgenburg 9.10.2023). - Einwohner:innen von anderen Provinzen Syriens benötigen folgende Unterlagen: • die KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge • einen syrischen Personalauweis • eine Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (via https://peshabour.krd/ outapplication/) • eine Genehmigung der AANES, welche einen Sponsor in Syrien bedingt [Anm.: zur Genehmigung - auch ’Expat-Karte’ genannt - siehe eigener Abschnitt weiter unten] (van Wilgenburg 9.10.2023). Wenn Syrer:innen, die illegal in die KRI eingereist sind und dort eine Aufenthaltskarte für Flüchtlinge erhalten haben, wieder aus der KRI ins AANES-Gebiet reisen möchten, benötigen sie keine vorhergehende Genehmigung des Grenzübergangs Fishkhabour oder der AANES-Behörden. Sie können sich direkt zum Grenzübergang begeben und müssen dort allerdings ihre KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge und das UNHCR-Dokument für Asylsuchende vorlegen. Sollte die Aufenthaltskarte abgelaufen sein, ist eine Strafe von 20.000 Dinar zu bezahlen. UNHCR weist die Rückkehrenden außerdem darauf hin, dass mit der freiwilligen Rückkehrentscheidung ihr temporärer Schutzstatus im Irak endet. UNHCR rät in dem Zusammenhang, sich zwecks Beratung an das Derabon Return Centre nahe des Fishkhabour-Grenzübergangs zu wenden (van Wilgenburg 9.10.2023). 2.) Syrische Bürger:innen, die in der KRI leben, dafür Aufenthaltsvisa haben und legal in die KRI kamen, benötigen folgende Papiere für die Einreise via Semalka nach Nordost-Syrien: - Syrische Einwohner:innen der Provinz al-Hassakah und des Gebiets von Kobane : • die KRI-Visa-Aufenthaltskarte • den syrischen Reisepass • die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (viahttps://peshabour.krd/ou tapplication/) Somit benötigen Syrer:innen die Genehmigung der KRI-Behörde für den Grenzübergang Fishkhabour, egal ob sie in die KRI einreisen möchten oder als Syrer:innen, die in der KRI wohnen, nach Syrien reisen möchten (van Wilgenburg 9.10.2023). - Syrer:innen, welche in anderen Provinzen Syriens wohnen: • die KRI-Visa-Aufenthaltskarte • den syrischen Reisepass • die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (via https://peshabour.krd/ outapplication/) • die Genehmigung der AANES, wofür ein Sponsor in Syrien nötig ist [Anm.: zur Genehmigung - auch ’Expat-Karte’ genannt - siehe eigener Abschnitt weiter unten] (van Wilgenburg 9.10.2023). Diese Kategorie von Syrer:innen mit KRI-Visa-Aufenthaltskarte, die legal durch den Flughafen in die KRI einreiste, kann die KRI nicht via Fishkhabour verlassen. Im Fall einer gerade erfolgten legalen Einreise durch den Flughafen und bei Vorliegen eines KRI-Visums, und ohne noch eine KRI-Visa-Aufenthaltskarte erhalten zu haben, ist eine Rückkehr nach Syrien via Fishkhabour möglich, indem eine Kopie des KRI-Visums beim Grenzübergang eingereicht wird. Van Wilgenburg hat selbst gesehen, dass Syrer:innen aus den Golfstaaten mit einem KRI-Visum so die Regimegebiete umgehen, und in die AANES-Region zurückkehren konnten (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Notwendigkeit von Sponsor:innen und einer ’Expat-Karte’ für die Ein- wie Durchreise und den Aufenthalt in der AANES Personen, die in Zivilstandsregistern außerhalb der Gebiete unter AANES-Kontrolle eingetragen sind, können bei von der AANES ausgewiesenen Einrichtungen ’Expat-Karten’ beantragen [Anm.: ’Expat’ ist eine Bezeichnung für permanent im Ausland lebende Personen]. Diese gibt das Recht zu Einreise, Aufenthalt und Durchreise im AANES-Gebiet. Sie unterscheidet nicht zwischen Menschen, die aus Sicherheitsgründen, als Student:innen oder Patient:innen in das Gebiet kommen, und denjenigen, welche seit Jahrzehnten in der Provinz al-Hassakah leben, aber aufgrund ihrer Eintragung in einem Zivilstandsregister außerhalb des AANES-Gebiets eine ’Expat-Karte’ benötigen. Die syrische NGO Justice for life (JFL) nennt das Beispiel eines Syrers, der beim al-Sabbagh-Checkpoint auf dem Weg zu seinem Bauernhof an der Straße al-Hassakah-Qamishli zum Vorzeigen seiner Expat-Karte aufgefordert wurde, weil sein Zivilstandsregistereintrag in Deir ez-Zour erfolgte. Ihm wurde gesagt, dass er nächstes Mal nicht mehr [ohne diese] passieren dürfe. Der Mann lebte bereits seit mehr als 30 Jahren in al-Hassakah (JFL 2.2022). Um diese ’Expat-Karte’ zu erhalten, müssen mehrere Papiere vorgelegt werden:
  238. Hierfür wird zuerst ein/e Sponsor:in aus dem Gebiet benötigt, in welchem der Antrag für die Karte gestellt werden soll, was laut Einschätzung von JFL nicht einfach ist.
  239. In einem speziellen Dokument, das von den internen Sicherheitskräften [Asayish] ausgestellt wird, werden die Stellungnahme des/der ’Expats’, die Daten seiner/ihrer Familie sowie die Aussagen von zwei Zeug:innen - einer davon der/die Sponsor:in - festgehalten.
  240. Dabei ist den Asayish auch ein Mietvertrag für ein Haus in dem Gebiet vorzulegen.
  241. Es ist auch ein Identitätszertifikat des ’Comin’ der Nachbarschaft vorzulegen, welches belegt, dass der Comin den/die ’Expat’ kennt.
  242. Hinzukommen Kopien der Identitätskarten (nur als ’ID’ bezeichnet) des Antragstellers, bzw. Antragstellerin, der Familienmitglieder und der Zeugen.
  243. Bei der Erneuerung der ’Expat-Karte’, die nur sechs Monate gültig ist, muss der/die Antragsteller:in wieder den/die Sponsor:in mitbringen (JFL 2.2022). Dabei kommt es für einige Personen zu weiteren Komplikationen bezüglich der Beantragung: • JFL berichtet von einem IDP aus Deir ez-Zour, der seit fast 10 Jahren in al-Hassakah Stadt lebt. Er beschreibt die finanziellen Schwierigkeiten von IDPs in Bezug auf die Antragsbedingungen. In seinem Fall kann er die Karte nicht beantragen, weil dazu ein Mietvertrag nötig ist. Hierfür müsste er dem ’Büro’ eine Kommission zahlen, und die Mietgebühren würden bei jeder Erneuerung des Mietvertrags steigen. Wenn er nicht die Bedingungen des ’Büros’ und des Besitzers erfüllt, werden diese nicht unterzeichnen. Die langen Umwege, die er ohne Karte zur Vermeidung der SDF-Checkpoints fahren müsste, sind aber für ihn auf Dauer auch nicht machbar (JFL 2.2022). • Ein erfolgreicher Antragsteller berichtet, dass es nicht einfach für ihn war, einen in Raqqa lebenden Sponsor zu finden, der auch dort im Zivilstandsregister eingetragen ist, denn Sponsor:innen müssen über eine Immobilienbestätigung oder eine Registrierung für Strom und Wasser auf ihren Namen verfügen, um ihren Wohnort in Raqqa zu belegen. Die meisten Leute, die der Antragsteller kannte, hatten aber ihre Dokumente auf der Flucht oder beim Bombardement der Stadt Raqqa schon vor Jahren verloren (JFL 2.2022). Die Restriktionen durch die Checkpoints in Nordost-Syrien unterbinden laut JFL die Bewegungsfreiheit von Zivilist:innen, und haben negative Auswirkungen auf ihren Alltag in Bezug auf ihre Arbeit. Ein weiteres Beispiel von JFL bezieht sich auf einen Bewohner aus Deir ez-Zour mit Gesundheitsproblemen, für welche er in Deir ez-Zour keine Behandlung erlangen konnte. Ein SDF-Checkpoint an der südlichen Einfahrt der Stadt al-Hassakah verwehrte ihm den Zugang, um dort einen Arzt konsultieren zu können (JFL 2.2022). Öffnungen und Schließungen des Grenzübergangs Der Grenzübergang ist aktuell [Stand 9.10.2023] offen (van Wilgenburg 9.10.2023). Semalka und Yaroubiya [Anm.: für Güter - siehe Unterkapitel ’Grenzübergänge’, auch Yaarubiyah] können von Schließungen betroffen sein. Semalka wird gelegentlich aus politischen Gründen von der KRG geschlossen, besonders wenn sich Spannungen zwischen der im Nordirak dominanten KDP und der PYD, welche die AANES dominiert, zuspitzen. Allerdings dauern diese Blockaden nicht lange, weil der Handel für beide Seiten sehr profitabel ist. Zwischen den beiden Autonomieverwaltungen gibt es ’diplomatische’ Beziehungen. Seit der Militäroffensive ’Claw Eagle Operations’ der Türkei im Jahr 2019 erhöht diese den Druck auf die KRG und den Irak, die Grenze zur AANES zu schließen, um diese zu isolieren (Jasim/STDOK 10.10.2023). Laut van Wilgenburg sorgten die Spannungen zwischen der KRG und der AANES und den mit ihr verbundenen Streitkräften besonders im Zeitraum 2013 bis 2018 für Schließungen von Semalka. Seither wurden die Schließungen weniger und die letzte war im Mai 2023, als die PYD bzw. AANES KNC-Funktionär:innen nicht erlaubte, zu einer Museumseröffnung in die KRI zu reisen. Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung aufgrund von Spannungen zwischen der KDP und PYD nach einem Protest oder Angriff einer PKK-Jugendgruppe an der Grenze. Im Jahr 2020 war die Grenze wegen der COVID-19-Pandemie geschlossen (van Wilgenburg 9.10.2023). Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung, die 40 Tage andauerte. Während der Schließung im Juni 2021 zum Höhepunkt neuerlicher inner-kurdischer Spannungen war der Grenzübergang für Reisende gesperrt, aber nicht für den humanitären Bereich (Al-Monitor 21.5.2023). Gelegentlich zeigt auch die irakische Zentralregierung ihren Unmut über die Existenz der inoffiziellen Grenzübergänge der KRG, was dann dazu führt, dass diese für einige Tage geschlossen werden, bis die Aufmerksamkeit der Regierung geschwunden ist (Jasim/STDOK 10.10.2023). Im Fall von Schließungen ist Nordost-Syrien dann nur über das Regierungsgebiet erreichbar (AlMonitor 21.5.2023). Die KDP hat bisher auch im Fall von Schließungen immer Nahrungsmittel und Medikamente passieren lassen (CAP 26.5.2021). Die Selbstverwaltung AANES ist (auch) an der irakischen Grenze an den essenziellen Grenzübergängen Fishkhabour und Yaroubiya mit Gefahren konfrontiert. Das Grenzgebiet ist politisch zwischen PKK, irakischen Sicherheitskräften, schiitischen Milizen und mit Barzani verbündeten KDP-Kräften umstritten. Die Türkei hat überdies gedroht, im nahe gelegenen Sinjar zu intervenieren, was die Lage völlig verändern würde. Vor dem Hintergrund des Eigeninteresses der US-Truppen an einer offenen Grenze und der Abhängigkeit der KDP von US-Unterstützung sollten die USA jedoch in der Lage sein, das Thema Fishkhabour zu regeln (CAP 26.5.2021). Der Yarubiya-Grenzübergang ist insofern eine eigene Thematik, als dort nach einem russischen Veto im UN-Sicherheitsrat seit Jänner 2020 keine humanitäre Hilfe der UNO mehr passieren darf. Das schränkt die Einfuhr von essenziellem Medizinbedarf in die AANES ein - auch während der Pandemie gab Russland nicht nach (CAP 26.5.2021). Informierung der syrischen Regierung über das Passieren des Grenzübergangs Semalka Sowohl Hisham Arafat wie auch Bassam al-Ahmad sagten gegenüber van Wilgenburg aus, dass die syrische Regierung nicht am Grenzübergang präsent ist und keine Kontrollmöglichkeit hat (van Wilgenburg 9.10.2023). Bei einer Einreise in die AANES über den Grenzübergang Fishkhabour aus dem Irak erfährt die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Daran bestehen jedoch laut Balanche Zweifel, da eine informelle Vereinbarung zwischen der AANES und der syrischen Regierung zu bestehen scheint. Die syrische Regierung weiß seines Erachtens, wer über Fishkhabour nach Syrien einreist (ACCORD 14.6.2023). Laut dem kurdischen Journalist Hisham Arafat gibt es nur Gerüchte über einen Informationsaustausch zwischen AANES und der syrischen Regierung (van Wilgenburg 9.10.2023). Es könnte laut Balanche jedoch auch sein, dass sich Spitzel der syrischen Regierung in der Region befinden, da die syrische Regierung genau überwache, wer über Fishkhabour nach Syrien einreise (ACCORD 14.6.2023). 5.
  244. Internationale Grenzübergänge Letzte Änderung: 25.10.2023 Die folgende Karte zeigt einige Grenzübergänge zwischen Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) und den Nachbarländern Türkei und Irak:Die folgende Karte zeigt einige Grenzübergänge zwischen Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) und den Nachbarländern Türkei und Irak:, ris-attachment://hauptdokument.img2is.jpg Quelle: CAP 26.5.2021 Die Grenzübergänge zum Irak Am
  245. Juni 2023 öffnete der Grenzübergang Semalka/Fishkhabour wieder nach fast einem Monat Schließung (iMMAP 13.7.2023) [Anm.: Für mehr Informationen zu immer wieder vorkommenden Schließungen siehe Unterkapitel ’Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung’]. Der südlich von Semalka befindliche Grenzübergang al-Waleed wird nur für Güter verwendet, nicht für Personenverkehr. Laut kurdischen Aktivisten kam es jedoch schon vor, dass Leute diesen (Land-) Grenzübergang wegen Überschwemmungen verwendeten, die eine Überquerung per Boot erschwerten. Einmal ertrank eine Person bei der Grenzüberquerung über den Fluss aufgrund des Regenfalls (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Selbstverwaltungsregion verfügt auch über den Grenzübergang Rabia/Yaroubiya, aber der Irak verbietet seine Nutzung für Personenverkehr (van Wilgenburg 9.10.2023). Seit 2020 ist der Grenzübergang nach einem Veto Russlands und Chinas im UN-Sicherheitsrat geschlossen. Gelegentlich wird er für US-Militärfahrzeuge geöffnet (Jasim/STDOK 10.10.2023). 70 bis 100 LKW-Ladungen mit kommerziellen Gütern werden täglich via Semalka in die AANES gebracht und 150 bis 200 LKW-Ladungen werden pro Tag via al-Waleed eingeführt. Al-Waleed ist zentral für den Export des lokal geförderten Rohöls, das eine Haupteinnahmequelle der AANES darstellt (Al-Monitor 21.5.2023). Eine temporäre Schließung wie vom
  246. Mai bis
  247. Juni 2023 sorgte für das Fehlen wichtiger Güter in der AANES. Laut Welternährungsprogramm verteuerten sich die Waren innerhalb weniger Tage - im Fall von Zucker um 16% (UNSC 22.6.2023). Manchmal haben sowohl die Partei der Demokratischen Union (PYD) als auch der Kurdische Nationalrat (KNC) während Spannungen zwischen den beiden Seiten Schmuggler zum Überqueren der Grenze verwendet. Auch einige Menschen, denen die Einreise verweigert wurde, sind gezwungen, auf Schmuggler zurückzugreifen (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Grenzübergänge zur Türkei Anmerkung: Für Informationen zur Lage an den Grenzübergängen in Gebiete unter Kontrolle von mit der Türkei verbundenen Gruppierungen, s. Kap. „Nordwestsyrien: Gebiet unter Kontrolle der Syrischen Heilsregierung (SSG) und Syrischen Interimsregierung (SIG)“. • Ain al-Arab (Kobani): Auf der türkischen Seite liegt der Grenzübergang Mursitpinar von Sanliurfa- Suruc. Der Grenzübergang ist seit 1970 geschlossen, war aber zumindest im Jahr 2014 (trotz Präsenz der Volksverteidigungseinheiten YPG) gelegentlich für humanitäre Transporte einschließlich der Evakuierung von Verwundeten offen (Al-Monitor 30.4.2014). • Darbasiyah gegenüber von Senyurt ist seit 1953 geschlossen (Al-Monitor 30.4.2014). • Qamishli liegt gegenüber dem türkischen Nusaybin. Auch dieser Grenzübergang ist wegen der YPG-Präsenz geschlossen. Im März 2014 wurde einem UN-Hilfskonvoi das Passieren des Grenzübergangs erlaubt (Al-Monitor 30.4.2014). Als Faustregel gilt laut einem älteren al-Monitor-Artikel, dass Grenzübergänge zur Türkei, wenn sie auf syrischer Seite von Kurden oder dem ’Islamischen Staat’ gehalten werden, von türkischer Seite geschlossen werden (Al-Monitor 30.4.2014). Auflistung bedeutsamer Grenzübergänge:Auflistung bedeutsamer Grenzübergänge:, ris-attachment://hauptdokument.img3is.png […]“ 1.3.
  248. Anfragebeantwortung zu Syrien vom 03.08.2023: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196] „[…] Vorkommnisse und Dokumentenarten Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio,
  249. Februar 2021; Government of Syria,
  250. Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo,
  251. September 2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente (Landinfo,
  252. September 2022, S. 28; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Rozana Radio,
  253. Februar 2021; UNFPA,
  254. März 2019, S. 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio,
  255. Februar 2021; Le Monde Diplomatique,
  256. August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo,
  257. September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 39; UNFPA,
  258. März 2019, S. 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 10; Al-Watan,
  259. Dezember 2020; UNFPA,
  260. März 2019, S. 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54-55; Al-Watan,
  261. Dezember 2020; Jesr Press,
  262. Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press,
  263. Mai 2020). Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo erläutert in einem Bericht vom September 2022 unter Bezugnahme auf Aussagen einer humanitären Organisation aus dem Jahr 2017, dass Syrien vor dem bewaffneten Konflikt über ein relativ gut funktionierendes System der Standesämter verfügt habe. Fälschungen sowie anderweitige Eingriffe in Ausweisdokumenten, die vom Standesamt oder der Direktion für Migration und Reisepässe ausgestellt worden seien, seien nur selten vorgekommen. Durch den bewaffneten Konflikt habe sich die Lage geändert. Lokale Standesämter hätten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung agiert und die Kontrollprozesse bei der Ausstellung von Dokumenten seien geschwächt worden. Die Zahl gefälschter und manipulierter Dokumente habe zugenommen (Landinfo,
  264. September 2022, S. 28). Die Beschaffung von Dokumenten unter falschen Voraussetzungen oder mit falschen Personenangaben sei nun weitaus verbreiteter (Landinfo,
  265. September 2022, S. 28-29). Unter Bezugnahme auf Aussagen der syrischen Direktion für Migration und Reisepässe aus dem Jahr 2016 berichtet Landinfo weiters, dass 10.000 Blanko-Reisepässe gestohlen worden seien. In Norwegen sei ein Anstieg gefälschter syrischer Ausweisdokumente, darunter Personalausweise, Pässe und andere Dokumente registriert worden. Einen Höchstwert habe es im Jahr 2016 gegeben, als 160 gefälschte syrische Ausweisdokumenten entdeckt worden seien (Landinfo,
  266. September 2022, S. 29). Die syrische Tageszeitung Al-Watan berichtet im Dezember 2020 unter Bezugnahme auf den Leiter der dem syrischen Innenministerium unterstellten Abteilung für Urkundenfälschungen von einem Rückgang gefälschter Dokumente, insbesondere für im Ausland lebende Syrer·innen. In den meisten Fällen habe es sich um Aufenthaltsdokumente, Dokumente zur Aufschiebung des Militärdienstes oder Universitätsabschlüsse gehandelt (Al-Watan,
  267. Dezember 2020). Der laut Selbstbeschreibung unabhängigen, syrischen Online-Nachrichtenplattform Rozana Radio zufolge sei das Phänomen der Fälschung von Dokumenten und Ausweisen mit Stand Februar 2021 im Anstieg gewesen (Rozana Radio,
  268. Februar 2021). Unter Bezugnahme auf Aussagen von Vertretern von syrischen Personenstandsabteilungen aus dem Jahr 2015 erklärt Landinfo im oben erwähnten Bericht, dass syrische Geburtsurkunden zwar grundsätzlich das korrekte Geburtsdatum enthalten müssten. Der norwegischen Botschaft in der jordanischen Hauptstadt Amman zufolge seien jedoch Fälle bekannt, in denen aus unterschiedlichen Gründen nicht das richtige Geburtsdatum enthalten gewesen sei (Landinfo,
  269. September 2022, S. 28). Mittlersystem für Dokumente und Ausweise Mehrere Quellen berichten von einem Mittlersystem (AR: Samasira) im syrischen Untergrund über das echte und gefälschte syrische Dokumente erhältlich seien (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Landinfo,
  270. September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Al-Araby Al-Jadeed,
  271. Mai 2022). In einem Artikel vom Oktober 2021 beschreiben die Wissenschaftlerinnen Marika Sosnowski und Noor Hamadeh, dass dieses System teuer und unzuverlässig sei. Samasira-Mittler seien dem Artikel zufolge in der Regel Männer mit Nähe zur syrischen Regierung und Kontakten zu staatlichen Standesämtern. Sie würden alle Dienste in Personenstandsfragen anbieten. Die Preise seien hoch, insbesondere für Personen, nach denen gefahndet werde. Die Palette der Dokumente reiche von vollständig gefälschten bis hin zu offiziellen, staatlich ausgestellten Dokumenten (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3). Es sei den Mittlern möglich, Checkpoints, die zwischen Gebieten liegen würden, die von der syrischen Regierung bzw. der Opposition kontrolliert würden, zu passieren. Für viele Syrer·innen, die nicht in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben würden oder aufgrund von Sicherheitsbedenken keine Frontlinien überschreiten könnten, sei es unmöglich staatliche Personenstandsdokumente zu erhalten. Dies habe dem Samasira-System und gefälschten Dokumenten Auftrieb gegeben (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3). Unter Bezugnahme auf Aussagen einer humanitären Organisation vom März 2022 erläuter

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