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{'item': 'I425 2310923-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 20Art. 15§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2025 GeschäftszahlI425 2310923-1 Spruch, I425 2310923-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik (DR) Kongo (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am 19.10.2024 stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er bisexuell sei. Vor seiner Ausreise habe die Frau eines Freundes ihn zu sich eingeladen, um mit ihrem Mann zu schlafen, der Justizminister habe jedoch entschieden, dass jeder bisexuelle Mensch sofort inhaftiert werden solle. Dies seien all seine Fluchtgründe. Am 18.02.2025 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens anlässlich seines gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er nunmehr an, dass er eine Lebensgefährtin und mit dieser ein gemeinsames Kind sowie mehrere Adoptivkinder habe, jedoch bisexuell sei, was im Kongo ein Problem darstelle. Er habe mit einem Geschäftspartner, der ebenfalls mit einer Frau verheiratet gewesen sei, eine sexuelle Beziehung unterhalten und habe ihn dieser eines Tages angerufen und zu sich eingeladen, als seine Frau nicht zu Hause gewesen sei und hätten sie in der Folge etwas getrunken und auf der Toilette Sex gehabt. Die Frau sei dann jedoch unerwartet nach Hause gekommen und habe den Beschwerdeführer und ihren Mann auf der Toilette bei sexuellen Handlungen erwischt, woraufhin sie laut geschrien und „den Chef vom Militär“ angerufen habe, der in weiterer Folge die Polizei verständigt habe. Diese hätte den Beschwerdeführer daraufhin mitgenommen und inhaftiert, da gleichgeschlechtliche Handlungen in der DR Kongo nicht erlaubt seien. Ein befreundeter Polizist habe ihm jedoch in der Folge gegen Bestechungsgeld an den Kommandanten zur Flucht verholfen. Er werde in der DR Kongo nunmehr gesucht und würde im Falle seiner Rückkehr sofort verhaftet werden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint. Insbesondere wurde beweiswürdigend dargelegt, weswegen davon auszugehen sei, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einem reinen Gedankenkonstrukt entspringe und dieser nicht tatsächlich aufgrund seiner sexuellen Orientierung in der DR Kongo verfolgt werde.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint. Insbesondere wurde beweiswürdigend dargelegt, weswegen davon auszugehen sei, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einem reinen Gedankenkonstrukt entspringe und dieser nicht tatsächlich aufgrund seiner sexuellen Orientierung in der DR Kongo verfolgt werde. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.04.2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt am 11.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Infolge einer Unzuständigkeitsanzeige vom 14.04.2025 wegen des seitens des Beschwerdeführers behaupteten Eingriffs in seine sexuelle Selbstbestimmung wurde die gegenständliche Rechtssache

§ 20Asyl

G 2005 der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters neu zugewiesen.Infolge einer Unzuständigkeitsanzeige vom 14.04.2025 wegen des seitens des Beschwerdeführers behaupteten Eingriffs in seine sexuelle Selbstbestimmung wurde die gegenständliche Rechtssache

Paragraph 20, AsylG 2005 der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger der DR Kongo, Angehöriger der Volksgruppe der Lingala und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er spricht sowohl Lingala als auch Französisch. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa, der Hauptstadt der DR Kongo im äußersten Westen des Landes, wo er geboren und aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat eine zwölfjährige Schulbildung durchlaufen und seinen Lebensunterhalt als Bekleidungshändler und Sänger bestritten. Seit gut sieben Jahren führt er eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, mit der er jedoch nicht standesamtlich verheiratet ist, und hat mit dieser einen gemeinsamen zweijährigen Sohn sowie mehrere Adoptivkinder, konkret handelt es sich hierbei um die Kinder seines verstorbenen Bruders und seiner verstorbenen Schwester, die ebenfalls bei ihm und seiner Lebensgefährtin lebten. Die Lebensgefährtin sowie die Kinder, die Eltern als auch ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers leben allesamt nach wie vor in Kinshasa und steht er in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat. Im Oktober 2024 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg über Äthiopien nach Österreich, wo er am 17.10.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Seit 18.02.2025 besucht er erstmalig einen bis 03.06.2025 anberaumten Deutschkurs "Alphabetisierung 1" im Umfang von 58 Unterrichtseinheiten, eine Sprachprüfung hat er bislang nicht erfolgreich abgelegt. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. Er engagiert sich in XXXX in einem interkulturellen, kongolesisch geprägten Musikprojekt namens " XXXX " und hat infolge dessen einige Bekanntschaften geschlossen.Der Beschwerdeführer weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Seit 18.02.2025 besucht er erstmalig einen bis 03.06.2025 anberaumten Deutschkurs "Alphabetisierung 1" im Umfang von 58 Unterrichtseinheiten, eine Sprachprüfung hat er bislang nicht erfolgreich abgelegt. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. Er engagiert sich in römisch 40 in einem interkulturellen, kongolesisch geprägten Musikprojekt namens " römisch 40 " und hat infolge dessen einige Bekanntschaften geschlossen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in der DR Kongo nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo (Gesamtaktualisierung am 29.06.2022) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vergleiche ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vergleiche FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019). In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019). Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022). Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021). Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt,

den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.). Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022). Sicherheitslage In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022). Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021). Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022). Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022). Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord-Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021). Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012

(150)geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.
  1. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätzen von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022). Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020). Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, eine unabhängige Justiz und die Unschuldsvermutung für Angeklagte vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, erforderlichenfalls mit freier Verdolmetschung, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, was seitens der Behörden gelegentlich missachtet wird. Die Angeklagten werden nicht gezwungen, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, außer in Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit, bewaffneten Raub und Schmuggel geht, über die in der Regel das Gericht für Staatssicherheit entscheidet (USDOS 12.4.2022). Sicherheitsbehörden Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 12.4.2022). Die operative Zusammenarbeit zwischen MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der Regierung im Osten wird fortgesetzt. Die MONUSCO Force Intervention Brigade unterstützte die FARDC-Truppen in Nord-Kivu und den südlichen Ituri-Provinzen. MONUSCO-Kräfte führten Patrouillen zum Schutz von Binnenvertriebenen vor Angriffen bewaffneter Gruppen in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri durch (USDOS 12.4.2022). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 15.1.2021). Die Militärgerichte waren in erster Linie für die Untersuchung der Frage zuständig, ob die Tötungen durch die Sicherheitskräfte gerechtfertigt waren, und für die Verfolgung der Täter. Obwohl die Militärjustiz einige SSF-Agenten wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilte, blieb die Straflosigkeit ein ernstes Problem. Die Regierung unterhielt gemeinsame Menschenrechtsausschüsse mit der MONUSCO und nutzte verfügbare internationale Ressourcen, wie das von den Vereinten Nationen durchgeführte Programm zur technischen und logistischen Unterstützung von Militärstaatsanwälten sowie mobile Anhörungen, die von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) unterstützt wurden (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informations- sowie Waffenaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2021 weiterhin. Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsvergehen, wie etwa Vergewaltigung und physische Angriffe. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 28.2.2022). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seitdem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangenen Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.). Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden (FH 28.2.2022). Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021).Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Artikel 16, der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021). Korruption Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und korrupte Praktiken sind oft mit Straflosigkeit verbunden. Durch behördliche Korruption auf allen Ebenen sowie in Firmen in Staatsbesitz entgehen der Staatskassa hunderte Millionen US-Dollar pro Jahr (USDOS 12.4.2022). Korruption ist in der Regierung, den Sicherheitskräften und der Mineralienindustrie weit verbreitet, der öffentliche Dienst und Entwicklungshilfeversuche sind davon unterminiert. Ernennungen zu hochrangigen Positionen in der Regierung sind von Nepotismus geprägt. Rechenschafts-Mechanismen sind schwach, und Straffreiheit ist die Norm (FH 28.2.2022). Im Jahr 2020 schuf Präsident Tshisekedi die Agentur für die Prävention und Bekämpfung von Korruption (APLC). Als Sonderdienststelle des Präsidialamts ist die APLC für die Koordinierung aller staatlichen Stellen zuständig, die mit der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche betraut sind, für die Durchführung von Ermittlungen mit den vollen Befugnissen der Kriminalpolizei und für die Überwachung der Übergabe von Korruptionsfällen an die zuständigen Justizbehörden. Die Plattform für den Schutz von Informanten in Afrika stellte fest, dass die Bilanz der APLC durchwachsen ist und keine sichtbaren Ergebnisse zeigt (USDOS 12.4.2022). Der politische Wille zur Korruptionsbekämpfung schien jedoch 2021 nachzulassen und zivilgesellschaftliche Gruppen deckten große Korruptionsfälle in der Regierung des ehemaligen Präsidenten Kabila auf (FH 28.2.2022). Im aktuellen Ranking von Transparency International für 2021 rangiert die DR Kongo an
  2. Stelle bei insgesamt 180 gereihten Ländern (TI 2022). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Im Zuge der Wahlen im Dezember 2018 kam es zu massiven Einschüchterungswellen von Menschenrechtsverteidigern und aktiver Zivilgesellschaft durch staatliche Sicherheitskräfte. Nach Ernennung des neuen Staatspräsidenten Tshisekedi kam es zu ersten Anzeichen einer Entspannung und einem neuen, demokratischeren Umgang mit Menschenrechtsorganisationen. So ordnete der neue Präsident etwa die Entlassung einer Reihe politischer Gefangener an. NGO-Vertretern zufolge geschehen dennoch weiterhin nicht nachvollziehbare Verhaftungen von Aktivisten, insbesondere im, dem Wirkungskreis Kinshasas entzogenen, Osten des Landes. Das Verhältnis zwischen Menschenrechtsorganisationen und insbesondere der nationalen Polizei PNC bleibt weiterhin angespannt (AA 15.1.2021). Tausende von NGOs sind in der DR Kongo aktiv, aber viele sehen sich Hindernissen bei ihrer Arbeit ausgesetzt. Vor allem nationale Menschenrechtsverteidiger sind Belästigungen, willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Mitarbeiter des Justizministeriums treffen sich mit nationalen NGOs und antworten gelegentlich auf Anfragen seitens dieser NGOs. Die Regierung kooperiert zwar mit internationalen NGOs und der UNO, aber diese Kooperation ist nicht konsistent (USDOS 12.4.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält in ihrem
  3. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022). Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022).Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022). Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022).Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022). Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022). NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021). Haftbedingungen Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 15.1.2021). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 15.1.2021). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 12.4.2022).Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 15.1.2021). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 15.1.2021). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden oder ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen; Vergewaltigungen unter Häftlingen sind an der Tagesordnung (FH 28.2.2022). Die UNJHRO berichtete, dass sich die Bedingungen in den Haftanstalten im Laufe des Jahres 2021 verschlechtert haben, insbesondere in den westlichen Provinzen, wo die Zunahme der Gefangenenpopulation und mangelnde Instandhaltung zum Verfall beigetragen haben. Die UNJHRO verzeichnete bis Juni 2021 insgesamt 154 Todesfälle in Haft, das sind 42 Prozent weniger als im Vorjahreszeitraum. Unterernährung, schlechte Hygiene, fehlender Zugang zu medizinischer Versorgung und Misshandlungen waren die Hauptursachen für diese Todesfälle. Ein Menschenrechtsaktivist führte den Rückgang der Todesfälle auf die verbesserte Ernährung zurück (USDOS 12.4.2022). Üblicherweise erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden (USDOS 12.4.2022). Todesstrafe Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 15.1.2021). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2021 gab es keine Hinrichtungen (CLS 2022).Das Strafgesetzbuch sieht in Artikel 5, die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Artikel 26, die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Artikel 16, der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 15.1.2021). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2021 gab es keine Hinrichtungen (CLS 2022). Homosexuelle Während es keine Gesetze gibt, die spezifisch Homosexualität oder homosexuelle Handlungen verbieten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 15.1.2021), sind Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung unter den Bestimmungen bezüglich öffentlicher Ordnung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022) und sexueller Gewalt unterworfen (USDOS 12.4.2022).Während es keine Gesetze gibt, die spezifisch Homosexualität oder homosexuelle Handlungen verbieten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 15.1.2021), sind Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung unter den Bestimmungen bezüglich öffentlicher Ordnung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022) und sexueller Gewalt unterworfen (USDOS 12.4.2022). Gleichgeschlechtliche Handlungen sind gesellschaftlich geächtet (AA 15.1.2021). Sich öffentlich als homosexuell zu bekennen bleibt ein kulturelles Tabu. LGBTI Personen sind Belästigungen, Stigmatisierung und Gewalt, inklusive „korrektiver“ Vergewaltigung, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Sicherheitskräfte errichten Sperren und Kontrollpunkte auf Straßen, Flughäfen und Märkten, sowohl aus Sicherheitsgründen als auch um die Bewegungen im Zusammenhang mit den Ebola- und COVID-19-Ausbrüchen zu verfolgen. Der Reiseverkehr war 2021 aufgrund von Vorschriften, mit denen die Verbreitung des COVID-19 eingedämmt werden sollte, erheblich eingeschränkt. Die Sicherheitskräfte schikanieren und erpressen routinemäßig Geld von Zivilisten für angebliche Verstöße und halten sie manchmal fest, bis sie oder ein Verwandter zahlten. Die Regierung verlangt von den Reisenden, dass sie sich bei Inlandsreisen sowie bei der Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Stadt an Flughäfen und Häfen Kontrollen unterziehen (USDOS 12.4.2022). Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 28.2.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022). Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021). Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022). Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021). Medizinische Versorgung Die Demokratische Republik Kongo hat eine der höchsten Armutsraten und eines der schlechtesten Gesundheitssysteme in Afrika südlich der Sahara. Der Kampf des Landes mit der Gesundheitsversorgung hängt mit vielen anderen sozioökonomischen Problemen zusammen, mit denen das Land zu kämpfen hat. Die Gesundheitsversorgung im Kongo ist für seine Bürger nicht gewährleistet. Dies ist auf die lang anhaltende Armut und die mangelnde Effizienz des Gesundheitswesens im Lande zurückzuführen. Da es in der DR Kongo keine Krankenhäuser gibt, die eine kostenlose Versorgung anbieten, muss jeder Patient selbst zahlen. Arztrechnungen können zwischen 50 und 100 US-Dollar liegen. Das durchschnittliche Jahresgehalt im Kongo beträgt jedoch nur 400 US-Dollar, was die medizinischen Kosten unerschwinglich macht. Hinzu kommt, dass 71% der Bevölkerung in Armut leben und das Gesetz nicht vorschreibt, dass die Menschen trotz ihrer wirtschaftlichen Lage Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (TBG 20.1.2021). Der bewaffnete Konflikt hat die Fähigkeit des Landes, die Gesundheitsversorgung zu verbessern, über Jahrzehnte hinweg immer wieder beeinträchtigt. Der mit dem Konflikt verbundene Mangel an Stabilität hat die Situation noch verschlimmert. Auf 10.000 Einwohner kommen 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen im Land. Im Kongo haben sich das Personal im Gesundheitswesen und das Niveau der Versorgung verschlechtert. Es gibt keine Koordinierungsstruktur, die es den Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitspersonal ermöglicht, den aktuellen Bedürfnissen des Gesundheitssystems Rechnung zu tragen. In den Ausbildungsstätten fehlt es an materiellen und finanziellen Ressourcen. Die Patienten müssen einen Termin bei ihrem Arzt vereinbaren, um untersucht zu werden. In den meisten Fällen haben die Ärzte nur an bestimmten Tagen in der Woche Sprechstunden. Da es nur wenige Gesundheitszentren mit Ärzten gibt, müssen die Patienten lange warten, bis sie behandelt werden können. Derzeit gibt es im Kongo 401 Krankenhäuser. Darüber hinaus ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung in den Kleinstädten begrenzt, sodass viele Einwohner weiterhin Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Diese Krankenhäuser verfügen auch nicht über die notwendigen Geräte und Materialien, um die meisten gesundheitlichen Probleme der Patienten zu lösen. Unter anderem wegen des bewaffneten Konflikts gehen den Krankenhäusern oft wichtige Rezepte und Materialien für verschiedene Leistungen aus (TBG 20.1.2021). Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. In den entlegenen Landesteilen haben große Teile der Bevölkerung de facto überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Der UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem für die Bevölkerungsmehrheit existiert nicht. Nur im formellen Sektor (ca. 1,5 Mio. Beschäftigte, darunter der öffentliche Dienst) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung mit einem sehr eingeschränkten Leistungsspektrum. In der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und – mit Einschränkungen – fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können (AA 15.1.2021). Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 22.6.2022). In der Demokratischen Republik Kongo kommt es immer wieder zu lokalen Ebola-Fieber-Ausbrüchen vor allem im Osten, seltener im Norden / Nordwesten des Landes. Zuletzt wurden im April 2022 Fälle in der Provinz Equateur gemeldet (AA 22.6.2022). Rückkehr Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021). Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021). Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021). OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.). Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021). Dokumente Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden. Zudem werden viele Personenstandsfälle nicht ordnungsgemäß bei den Standesämtern registriert, selbst wenn die Registrierung erfolgt ist, sind ältere Personenstandsregister oft zerstört, da insbesondere während der Plünderungen Anfang der 90er Jahre die Register vieler Standesämter vernichtet wurden (AA 15.1.2021). Seit Jänner 2016 werden im Kongo neue, biometrische Reisepässe ausgestellt. Diese kosten zwischen 200 und 300 Dollar, abhängig davon, wie schnell der Pass ausgestellt werden soll und wie gut die Verbindungen des jeweiligen Antragstellers ins Außenministeriums sind. Reisepässe sind kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie entweder mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder schon die bei ihrer Ausstellung vorzuweisenden Dokumente gefälscht oder inhaltlich unrichtig (z. B. aufgrund einer ohne weitere Nachprüfung ausgestellten „attestation de naissance“) sein können (AA 15.1.2021).
  4. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zur DR Kongo. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Im Verfahren behauptete er, niemals ein Identitätsdokument oder auch nur eine Geburtsurkunde besessen zu haben (AS 48), wobei er auf dem Luftweg über Äthiopien mit dem Reisepass „eines fremden Mannes, der mir ähnlich schaute“, ausgereist sei. Dieser Reisepass sei ihm dann in Österreich vom Schlepper, der mit ihm im selben Flugzeug gewesen sei, wieder abgenommen worden (AS 15). Die Feststellungen zur Herkunft, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, dem Gesundheitszustand, der Erwerbsfähigkeit, der Schulbildung und Berufserfahrung, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Konfession, den Sprachkenntnissen sowie der Ausreise des Beschwerdeführers nach Europa fußen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 17.10.2024 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist gründet auf dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Einen Nachweis bezüglich einer erfolgreich abgelegten Sprachprüfung hat er nie erbracht, dem Beschwerdeschriftsatz war als Beweismittel nunmehr lediglich eine Buchungsbestätigung bezüglich eines Kurses "Deutsch für Asylwerbende – Alphabetisierung 1" von 18.02.2025 bis 03.06.2025 im Umfang von 58 Unterrichtseinheiten angeschlossen, was sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2025 deckt, wo er zu Protokoll gegeben hatte, dass er für einen Deutschkurs eingeschrieben sei und dieser „heute“ beginne (AS 53), weswegen die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, geht aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor, während eine Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Sein vor dem BFA behauptetes Engagement für ein Musikprojekt namens " XXXX ", wobei im gegebenen Zusammenhang im Einvernahmeprotokoll dokumentiert ist, dass er bei dieser Gelegenheit auch ein Video eines Konzertmitschnitts auf seinem Mobiltelefon vorwies, welches ihn singend auf einer Bühne zeigte (AS 51), erachtet das Bundesverwaltungsgericht infolge dessen für glaubhaft und ist insoweit auch dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer bereits damit begonnen habe, „sich einen sozialen Kreis aufzubauen“ (AS 136), zu folgen. Eine Internetrecherche ergab zudem, dass es sich bei " XXXX " um ein interkulturelles, kongolesisch geprägtes Musikprojekt handelt (vgl. https://events.at/event/ XXXX , Zugriff 18.04.2025).Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist gründet auf dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Einen Nachweis bezüglich einer erfolgreich abgelegten Sprachprüfung hat er nie erbracht, dem Beschwerdeschriftsatz war als Beweismittel nunmehr lediglich eine Buchungsbestätigung bezüglich eines Kurses "Deutsch für Asylwerbende – Alphabetisierung 1" von 18.02.2025 bis 03.06.2025 im Umfang von 58 Unterrichtseinheiten angeschlossen, was sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2025 deckt, wo er zu Protokoll gegeben hatte, dass er für einen Deutschkurs eingeschrieben sei und dieser „heute“ beginne (AS 53), weswegen die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, geht aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor, während eine Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Sein vor dem BFA behauptetes Engagement für ein Musikprojekt namens " römisch 40 ", wobei im gegebenen Zusammenhang im Einvernahmeprotokoll dokumentiert ist, dass er bei dieser Gelegenheit auch ein Video eines Konzertmitschnitts auf seinem Mobiltelefon vorwies, welches ihn singend auf einer Bühne zeigte (AS 51), erachtet das Bundesverwaltungsgericht infolge dessen für glaubhaft und ist insoweit auch dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer bereits damit begonnen habe, „sich einen sozialen Kreis aufzubauen“ (AS 136), zu folgen. Eine Internetrecherche ergab zudem, dass es sich bei " römisch 40 " um ein interkulturelles, kongolesisch geprägtes Musikprojekt handelt vergleiche https://events.at/event/ römisch 40 , Zugriff 18.04.2025). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  6. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er in der DR Kongo aufgrund seiner bisexuellen Orientierung der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei, wobei er als fluchtauslösendes Ereignis konkret einen Vorfalls skizzierte, als er im Haus eines Geschäftspartners, mit dem er eine sexuelle Beziehung unterhalten habe, von dessen Ehefrau bei sexuellen Handlungen mit diesem betreten und infolge dessen verhaftet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den schlüssigen beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, wonach sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer als vollkommen unglaubhaft darstellte, wobei diesen beweiswürdigenden Erwägungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde, vollumfänglich an. So muteten die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2025 bereits für sich betrachtet abstrus und lebensfremd an und ließen jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, vermissen. Wie seitens der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt, schilderte der Beschwerdeführer die Vorgänge über weite Strecken nämlich nicht aus seiner eigenen Perspektive, sondern wie ein außenstehender Erzähler und legte den Fokus zunächst sogar primär auf die angeblichen Wahrnehmungen und Eindrücke der Ehefrau seines Geschäftspartners, wonach diese etwa zunächst bemerkt habe, dass die Haustüre geöffnet gewesen sei, und in der Folge den Drang verspürt habe, auf die Toilette gehen zu müssen. Wenngleich das Argument des BFA, dass der Beschwerdeführer gar nicht wissen könne, was die Ehefrau bei ihrer unerwarteten Rückkehr an der Haustüre wahrgenommen oder welche Dränge sie verspürt habe, während er selbst zum betreffenden Zeitpunkt angeblich mit sexuellen Handlungen mit seinem Geschäftspartner auf der Toilette zugegen gewesen sei (AS 83), mit dem Beschwerdevorbringen, wonach ihm die Angaben der Frau im Rahmen einer Einvernahme vorgehalten worden seien (AS 118), noch einigermaßen plausibel entkräftet werden kann, so vermag dies dennoch nicht zu erklären, weswegen der Beschwerdeführer sich bei seinen Schilderungen vor dem BFA bereits rein perspektivisch mehr auf die Wahrnehmungen Ehefrau fokussieren hätte sollen als auf seine eigenen, die in seiner vagen und oberflächlich vorgetragenen Rahmengeschichte im Grunde gar keine Rolle spielten (vgl. AS 49: „Seine Frau hatte gesagt, dass sie in eine andere Provinz fahren wird, um mit Lebensmitteln zu handeln. Sie kam aber zurück, weil sie etwas im Haus vergessen hatte. Nachdem sie die Haustür geöffnet vorfand, machte sie sich auf die Suche nach ihrem Mann. Dann merkte sie, dass sie auf die Toilette muss. So hat sie uns also gefunden.“).So muteten die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2025 bereits für sich betrachtet abstrus und lebensfremd an und ließen jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, vermissen. Wie seitens der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt, schilderte der Beschwerdeführer die Vorgänge über weite Strecken nämlich nicht aus seiner eigenen Perspektive, sondern wie ein außenstehender Erzähler und legte den Fokus zunächst sogar primär auf die angeblichen Wahrnehmungen und Eindrücke der Ehefrau seines Geschäftspartners, wonach diese etwa zunächst bemerkt habe, dass die Haustüre geöffnet gewesen sei, und in der Folge den Drang verspürt habe, auf die Toilette gehen zu müssen. Wenngleich das Argument des BFA, dass der Beschwerdeführer gar nicht wissen könne, was die Ehefrau bei ihrer unerwarteten Rückkehr an der Haustüre wahrgenommen oder welche Dränge sie verspürt habe, während er selbst zum betreffenden Zeitpunkt angeblich mit sexuellen Handlungen mit seinem Geschäftspartner auf der Toilette zugegen gewesen sei (AS 83), mit dem Beschwerdevorbringen, wonach ihm die Angaben der Frau im Rahmen einer Einvernahme vorgehalten worden seien (AS 118), noch einigermaßen plausibel entkräftet werden kann, so vermag dies dennoch nicht zu erklären, weswegen der Beschwerdeführer sich bei seinen Schilderungen vor dem BFA bereits rein perspektivisch mehr auf die Wahrnehmungen Ehefrau fokussieren hätte sollen als auf seine eigenen, die in seiner vagen und oberflächlich vorgetragenen Rahmengeschichte im Grunde gar keine Rolle spielten vergleiche AS 49: „Seine Frau hatte gesagt, dass sie in eine andere Provinz fahren wird, um mit Lebensmitteln zu handeln. Sie kam aber zurück, weil sie etwas im Haus vergessen hatte. Nachdem sie die Haustür geöffnet vorfand, machte sie sich auf die Suche nach ihrem Mann. Dann merkte sie, dass sie auf die Toilette muss. So hat sie uns also gefunden.“). Gänzlich unplausibel mutet es zudem an, weswegen der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner im Wissen, dass sie in der DR Kongo verbotene oder zumindest verpönte gleichgeschlechtliche Handlungen begehen würden, wobei sie sich im Haus des Geschäftspartners ungestört wähnten, diese zwar bei geöffneter Haustüre, jedoch zugleich aus Sicherheitsgründen in der Toilette des Hauses praktizieren hätten sollen. Sofern in der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang behauptet wird, der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Freund deshalb auf die Toilette zurückgezogen, da dieser gesagt habe, dass seine Frau zwar schon weggefahren sei, aber die Möglichkeit bestünde, dass sie zurückkehren würde (AS 118), erscheint es um so weniger nachvollziehbar, weswegen sie dann nicht die Haustüre abgesperrt hätten, wenn sie bereits von vornherein von der Eventualität einer Rückkehr der Frau ausgegangen waren. Hinzu kommen eklatante Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, die auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgeklärt werden konnten. Zutreffend führt die belangte Behörde beweiswürdigend ins Treffen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung noch ausdrücklich davon gesprochen hatte, dass die Frau eines Freundes ihn zu sich eingeladen habe, um mit ihrem Mann zu schlafen (AS 17), während er vor dem BFA in vollkommenem Widerspruch dazu wiederum vorbrachte, dass er sich mit seinem Freund bei diesem im Geheimen und ohne das Wissen von dessen Frau – in deren vermeintlicher Abwesenheit – getroffen habe und vielmehr von der Frau mit deren Ehemann in flagranti erwischt worden sei, was letztlich zu den fluchtauslösenden Ereignissen geführt habe (AS 49). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht keineswegs verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhob, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist es nicht generell unzulässig, sich auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Sofern in der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang nur unsubstantiiert behauptet wird, der Beschwerdeführer sei von seinem Freund und nicht dessen Frau eingeladen worden und wisse er auch nicht, weshalb dies in der Erstbefragung so protokolliert worden sei, wobei er davon ausgehe, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe (AS 118), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Ende seiner Erstbefragung ausdrücklich bestätigte, alles verstanden zu haben und dass ihm das Protokoll in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei, wobei er dessen Vollständigkeit und Richtigkeit mit seiner unterschriftlichen Unterfertigung bestätigte (AS 19). Auch zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2025 bestätigte er noch ein weiteres Mal, dass sämtliche Angaben, die er bisher im Verfahren tätigte, stimmen würden und das alles richtig protokolliert worden sei (AS 47). Darüber hinaus stützte sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Gegensatz zur im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebrachten Auffassung auch keineswegs „primär auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme“ (AS 135), dieser Umstand wurde vielmehr nur noch „der Vollständigkeit wegen“ – ergänzend – angeführt, nachdem sein Fluchtvorbringen bereits aufgrund anderer, deutlich gewichtigerer Erwägungen als vollkommen unglaubhaft qualifiziert worden war (AS 84).Hinzu kommen eklatante Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, die auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgeklärt werden konnten. Zutreffend führt die belangte Behörde beweiswürdigend ins Treffen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung noch ausdrücklich davon gesprochen hatte, dass die Frau eines Freundes ihn zu sich eingeladen habe, um mit ihrem Mann zu schlafen (AS 17), während er vor dem BFA in vollkommenem Widerspruch dazu wiederum vorbrachte, dass er sich mit seinem Freund bei diesem im Geheimen und ohne das Wissen von dessen Frau – in deren vermeintlicher Abwesenheit – getroffen habe und vielmehr von der Frau mit deren Ehemann in flagranti erwischt worden sei, was letztlich zu den fluchtauslösenden Ereignissen geführt habe (AS 49). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht keineswegs verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhob, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist es nicht generell unzulässig, sich auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Sofern in der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang nur unsubstantiiert behauptet wird, der Beschwerdeführer sei von seinem Freund und nicht dessen Frau eingeladen worden und wisse er auch nicht, weshalb dies in der Erstbefragung so protokolliert worden sei, wobei er davon ausgehe, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe (AS 118), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Ende seiner Erstbefragung ausdrücklich bestätigte, alles verstanden zu haben und dass ihm das Protokoll in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei, wobei er dessen Vollständigkeit und Richtigkeit mit seiner unterschriftlichen Unterfertigung bestätigte (AS 19). Auch zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2025 bestätigte er noch ein weiteres Mal, dass sämtliche Angaben, die er bisher im Verfahren tätigte, stimmen würden und das alles richtig protokolliert worden sei (AS 47). Darüber hinaus stützte sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Gegensatz zur im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebrachten Auffassung auch keineswegs „primär auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme“ (AS 135), dieser Umstand wurde vielmehr nur noch „der Vollständigkeit wegen“ – ergänzend – angeführt, nachdem sein Fluchtvorbringen bereits aufgrund anderer, deutlich gewichtigerer Erwägungen als vollkommen unglaubhaft qualifiziert worden war (AS 84). Selbiges gilt für das seitens des BFA in nachvollziehbarer Weise als unglaubhaft qualifizierte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau seines Geschäftspartners sogleich den „Chef vom Militär“ verständigt habe, der in der Folge über die Sicherheitsbehörden die Festnahme des Beschwerdeführers veranlasst habe (AS 49). Sofern diesbezüglich in der Beschwerde abermals nur unsubstantiiert in den Raum gestellt wird, dass die Frau „nicht den Chef des Militärs benachrichtigt“ habe, sondern ihren Bruder, der Mitglied des Militärs sei (AS 118), ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer auch am Ende seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA bestätigte, die Dolmetscherin immer einwandfrei verstanden zu haben und nach wortwörtlicher Rückübersetzung auch die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Protokolls durch seine unterschriftliche Unterfertigung bestätigte (AS 54). Wenn in der Beschwerde überdies erstmalig behauptet wird, der Beschwerdeführer sei in der DR Kongo im Rahmen seiner Tätigkeit als Sänger „öffentlich für die Rechte von homo- und bisexuellen Personen eingetreten“ und seien in der Vergangenheit Personen aus seinem Umfeld, welche bei den Konzerten dabei waren, inhaftiert oder sogar getötet worden (AS 119), wobei er in seinen Liedern auch Homosexualität und gleichgeschlechtliche Liebe thematisiert habe (AS 116), ist dies ebenfalls als vollkommen unglaubhafte Steigerung seines Fluchtvorbringens zu werten und steht im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA, wo er noch dezidiert zu Protokoll gegeben hatte, zwar darüber gesungen zu haben, „dass die Leute frei sein sollen“, er seine Sexualität allerdings immer versteckt und nur im Geheimen ausgelebt habe, weswegen er abgesehen von besagtem Vorfall in seinem Herkunftsstaat auch niemals Probleme wegen seiner Beziehung zu Männern gehabt habe (AS 51). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch einräumte, dass nichts im Internet oder in sozialen Medien über seine Tätigkeit als Musiker in der DR Kongo zu finden sei (AS 51), ist auch nicht davon auszugehen, dass er durch seine musikalischen Aktivitäten in irgendeiner Weise eine Öffentlichkeitswirkung zu erzeugen vermochte, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Repressionen ihm gegenüber führen könnte, derartiges wurde vor ihm im Behördenverfahren auch niemals behauptet. Beizutreten ist der belangten Behörde im Übrigen dahingehend, dass sich nicht zuletzt auch die – in wenigen Stehsätzen vorgetragene und nur beiläufig geschilderte – Rahmengeschichte des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Flucht aus dem Gefängnis vollkommen lebensfremd und abstrus erwies (AS 84), insbesondere wenn man bedenkt, dass man ihn laut seiner Aussage zunächst in Haft geschlagen und misshandelt habe, ihm jedoch schon am nächsten Tag – nachdem ein befreundeter Polizist über den Bruder des Beschwerdeführers scheinbar vollkommen komplikationslos einer Schmiergeldzahlung in Höhe von 30.000 Kongo-Franc (umgerechnet ca. 8,50 Euro) an den Kommandanten veranlasst habe – sogleich wieder die Flucht ermöglicht habe (AS 50). Dies mutet nicht zuletzt bereits in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – wie dargelegt - zuvor noch geschildert hatte, dass seine Verhaftung über den „Chef“ des Militärs – also von höherer Stelle aus – veranlasst worden sei, wenig nachvollziehbar an. Im Anschluss an seine angebliche Flucht aus dem Gefängnis schilderte der Beschwerdeführer darüber hinaus wiederum Handlungsabläufe, die er im Grunde gar nicht wissen kann, indem er die Behauptung aufstellte, dass die Frau seines Freundes danach noch einmal zur Polizei gegangen sei um zu „kontrollieren“, ob er denn noch da sei, und der Kommandant sie daraufhin angelogen und gesagt habe, dass der Beschwerdeführer geflohen sei, woraufhin man in der gesamten Kommune Fahndungsfotos von ihm aufgehängt habe (AS 50). Ungeachtet des Umstandes, dass bereits nicht nachvollziehbar ist, weswegen die Frau seines Freundes, eines Bekleidungshändlers, die ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers selbst mit Lebensmitteln handelte und somit in keinster Weise mit seiner etwaigen Strafverfolgung befasst war, ein Interesse daran geschweige denn die Legitimation dazu hätte, bei der Polizei zu „kontrollieren“, ob sich eine festgenommene Person nach wie vor in Anhaltung befindet oder nicht, und ebenso unschlüssig erscheint, weswegen die Behörden erst dann Fahndungsmaßnahmen nach dem Beschwerdeführer einleiten hätten sollen, nachdem sich eine Zivilperson bei der Polizei nach seinem Verbleib erkundigt haben soll, ist anhand seiner Schilderungen wiederum nicht nachvollziehbar, wie denn der Beschwerdeführer von alldem („Kontrolle“ der Frau bei der Polizei; Aussage des Kommandanten der Frau gegenüber; infolge dessen eingeleitete Fahndungsmaßnahmen in der Kommune) überhaupt Kenntnis erlangt haben will, da er zugleich vorbrachte, sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nur noch – ohne Behördenkontakt – in einem Außenbezirk versteckt gehalten und von dort aus mit Hilfe seines Bruders seine Ausreise organisiert und angetreten zu haben (AS 50). Aus dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher wie bereits die belangte Behörde zum Schluss, dass die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse einem reinen Gedankenkonstrukt entspringen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer offenkundig bereits einer frei erfundenen Fluchtgeschichte in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner angeblichen sexuellen Orientierung bediente, legt ebenso nahe, dass er nicht tatsächlich bisexuell ist und daher in der DR Kongo auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt ist. Keineswegs verkennt das Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang, dass Entscheidungsträger nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren müssen, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN), dass Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, einen sensiblen Charakter aufweisen (vgl. EuGH 02.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143; VfGH 27.11.2023, E 3166/2023) und nicht zuletzt, dass auch die Gründe für ein aktuell nicht stattfindendes Ausleben der Sexualität vielfältig sein können (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/18/0052).Keineswegs verkennt das Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang, dass Entscheidungsträger nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren müssen, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen vergleiche VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN), dass Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, einen sensiblen Charakter aufweisen vergleiche EuGH 02.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143; VfGH 27.11.2023, E 3166 aus 2023,) und nicht zuletzt, dass auch die Gründe für ein aktuell nicht stattfindendes Ausleben der Sexualität vielfältig sein können vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2023/18/0052). Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist allerdings hervorzuheben, dass dieser vor dem BFA zunächst ausdrücklich zu Protokoll gab, seine Frau und Kinder nach Österreich holen zu wollen, er zusätzlich jedoch auch seinen bisexuellen Neigungen nachgehen wolle, er „brauche beides“. Im Anschluss daran behauptete er nur unsubstantiiert, aufgrund seiner musikalischen Projekte oft nach XXXX zu fahren und dort auch „einige Homosexuelle“ zu treffen, Bilder oder Videos von einschlägigen Veranstaltungen habe er keine. Auf konkrete Nachfrage des Einvernahmeleiters, wo in XXXX er diese denn treffen würde, entgegnete der Beschwerdeführer abermals nur unsubstantiiert „In Bars, in Cafés“, vermochte jedoch auf die daran anschließende neuerliche dezidierte Nachfrage des Einvernahmeleiters keine einzige dieser Lokalitäten zu benennen und antwortete schließlich nur noch ausweichend „Nein, wir treffen uns an vielen verschiedenen Orten“ (AS 51f). Aus diesem Aussageverhalten ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner unsubstantiierten Behauptungen - keinerlei gleichgeschlechtliche Sexualkontakte in Österreich unterhält und derartiges wohl lediglich behauptete, um seiner vollkommen unglaubhaften Fluchtgeschichte in Zusammenhang mit seiner angeblichen Bisexualität zusätzliches Gewicht zu verleihen.Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist allerdings hervorzuheben, dass dieser vor dem BFA zunächst ausdrücklich zu Protokoll gab, seine Frau und Kinder nach Österreich holen zu wollen, er zusätzlich jedoch auch seinen bisexuellen Neigungen nachgehen wolle, er „brauche beides“. Im Anschluss daran behauptete er nur unsubstantiiert, aufgrund seiner musikalischen Projekte oft nach römisch 40 zu fahren und dort auch „einige Homosexuelle“ zu treffen, Bilder oder Videos von einschlägigen Veranstaltungen habe er keine. Auf konkrete Nachfrage des Einvernahmeleiters, wo in römisch 40 er diese denn treffen würde, entgegnete der Beschwerdeführer abermals nur unsubstantiiert „In Bars, in Cafés“, vermochte jedoch auf die daran anschließende neuerliche dezidierte Nachfrage des Einvernahmeleiters keine einzige dieser Lokalitäten zu benennen und antwortete schließlich nur noch ausweichend „Nein, wir treffen uns an vielen verschiedenen Orten“ (AS 51f). Aus diesem Aussageverhalten ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner unsubstantiierten Behauptungen - keinerlei gleichgeschlechtliche Sexualkontakte in Österreich unterhält und derartiges wohl lediglich behauptete, um seiner vollkommen unglaubhaften Fluchtgeschichte in Zusammenhang mit seiner angeblichen Bisexualität zusätzliches Gewicht zu verleihen. Auch den nunmehr mit dem Beschwerdeschriftsatz noch nachgereichten vier Lichtbildern kann keinerlei maßgebliche Beweiskraft zugebilligt werden. Diese zeigen den Beschwerdeführer stets neben einem anderen (gleichen) Mann jeweils zwei Mal vor einem einschlägigen, öffentlich zugänglichen Lokal der queeren Szene in XXXX namens " XXXX " (vgl. https:// XXXX .at/, Zugriff 18.04.2025), wobei der Schriftzug des Lokals bei den Außenaufnahmen gezielt so eingefangen wurde, dass dieser auch im Hintergrund zu sehen ist, und zwei Mal an einem Tisch sitzend, mutmaßlich innerhalb dieses Lokals (AS 153ff). Diese vier Bilder wurden offenkundig alle am selben Tag hintereinander angefertigt, zumal sie allesamt sowohl den Beschwerdeführer als auch seinen Begleiter im exakt selben Outfit zeigen (den Beschwerdeführer jeweils mit einer hellen "Champion"-Wollmütze, einem hellen Schal, einem schwarzen Kapuzenpullover und einer schwarzen Lederjacke, die er sogar bei den Innenaufnahmen im Lokal noch trägt; seinen Begleiter jeweils mit einer Baseballmütze und einem Kapuzenpullover mit Logo im Bereich der linken Brust, bei den beiden Außenaufnahmen trägt dieser zusätzlich noch eine Jacke der Marke " XXXX "). Die Aufnahmen erwecken letztlich den Eindruck, als hätte sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Begleiter aus verfahrenstaktischen Gründen – nach erstinstanzlicher Abweisung seines gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz – bei einem einschlägigen Szene-Lokal eingefunden um diese gezielt anzufertigen, um mit der Beschwerdevorlage noch irgendwelche Beweismittel in das Verfahren einbringen zu können, die Kontakte seinerseits mit der queeren Szene in Österreich, die er mit seinen Angaben im Behördenverfahren nicht andeutungsweise glaubhaft zu machen vermochte, zumindest noch nachträglich in den Raum zu stellen.Auch den nunmehr mit dem Beschwerdeschriftsatz noch nachgereichten vier Lichtbildern kann keinerlei maßgebliche Beweiskraft zugebilligt werden. Diese zeigen den Beschwerdeführer stets neben einem anderen (gleichen) Mann jeweils zwei Mal vor einem einschlägigen, öffentlich zugänglichen Lokal der queeren Szene in römisch 40 namens " römisch 40 " vergleiche https:// römisch 40 .at/, Zugriff 18.04.2025), wobei der Schriftzug des Lokals bei den Außenaufnahmen gezielt so eingefangen wurde, dass dieser auch im Hintergrund zu sehen ist, und zwei Mal an einem Tisch sitzend, mutmaßlich innerhalb dieses Lokals (AS 153ff). Diese vier Bilder wurden offenkundig alle am selben Tag hintereinander angefertigt, zumal sie allesamt sowohl den Beschwerdeführer als auch seinen Begleiter im exakt selben Outfit zeigen (den Beschwerdeführer jeweils mit einer hellen "Champion"-Wollmütze, einem hellen Schal, einem schwarzen Kapuzenpullover und einer schwarzen Lederjacke, die er sogar bei den Innenaufnahmen im Lokal noch trägt; seinen Begleiter jeweils mit einer Baseballmütze und einem Kapuzenpullover mit Logo im Bereich der linken Brust, bei den beiden Außenaufnahmen trägt dieser zusätzlich noch eine Jacke der Marke " römisch 40 "). Die Aufnahmen erwecken letztlich den Eindruck, als hätte sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Begleiter aus verfahrenstaktischen Gründen – nach erstinstanzlicher Abweisung seines gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz – bei einem einschlägigen Szene-Lokal eingefunden um diese gezielt anzufertigen, um mit der Beschwerdevorlage noch irgendwelche Beweismittel in das Verfahren einbringen zu können, die Kontakte seinerseits mit der queeren Szene in Österreich, die er mit seinen Angaben im Behördenverfahren nicht andeutungsweise glaubhaft zu machen vermochte, zumindest noch nachträglich in den Raum zu stellen. Sofern in der Beschwerde überdies noch auf einschlägige Passagen im Länderinformationsblatt verwiesen wird (AS 129), wonach etwa abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylwerber sowie Kongolesen mit ausländischen Pässen oder einem Passersatzpapier bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde befragt werden, wo auch ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird sowie die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen werden (vgl. Punkt II.1.3.), ist darin keine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu erblicken, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 MRK keine Abweichung zulässig ist, wie etwa das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN). Aufgrund der bereits umseits ausführlich dargelegten Erwägungen ist auch nicht glaubhaft, dass in der DR Kongo tatsächlich nach dem Beschwerdeführer gefahndet wird.Sofern in der Beschwerde überdies noch auf einschlägige Passagen im Länderinformationsblatt verwiesen wird (AS 129), wonach etwa abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylwerber sowie Kongolesen mit ausländischen Pässen oder einem Passersatzpapier bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde befragt werden, wo auch ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird sowie die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen werden vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), ist darin keine Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu erblicken, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist, wie etwa das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN). Aufgrund der bereits umseits ausführlich dargelegten Erwägungen ist auch nicht glaubhaft, dass in der DR Kongo tatsächlich nach dem Beschwerdeführer gefahndet wird. In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat in der DR Kongo zwölf Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt bereits bis zu seiner Ausreise im Herbst 2024 aus eigenem als Bekleidungshändler und Sänger bestritten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem verfügt er über umfangreiche und enge familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatstadt Kinshasa, insbesondere in Gestalt seiner Ehefrau und Kinder, seiner Eltern sowie seines Bruders. Es ist daher anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr erneut (zumindest temporär) familiäre Unterstützung zu Teil würde, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Zwar steht in der DR Kongo staatliche Hilfe für Rückkehrer (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) nicht oder nur sehr begrenzt zur Verfügung, jedoch besteht zusätzlich zu familiärer Hilfe die Möglichkeit der Unterstützung durch NGOs (international oder national) und kirchliche Institutionen. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können überdies die französischen Reintegrationsbüros nutzen (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat in der DR Kongo zwölf Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt bereits bis zu seiner Ausreise im Herbst 2024 aus eigenem als Bekleidungshändler und Sänger bestritten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem verfügt er über umfangreiche und enge familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatstadt Kinshasa, insbesondere in Gestalt seiner Ehefrau und Kinder, seiner Eltern sowie seines Bruders. Es ist daher anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr erneut (zumindest temporär) familiäre Unterstützung zu Teil würde, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Zwar steht in der DR Kongo staatliche Hilfe für Rückkehrer (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) nicht oder nur sehr begrenzt zur Verfügung, jedoch besteht zusätzlich zu familiärer Hilfe die Möglichkeit der Unterstützung durch NGOs (international oder national) und kirchliche Institutionen. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können überdies die französischen Reintegrationsbüros nutzen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ganz allgemein besteht in der DR Kongo derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung betont, dass vor dem Hintergrund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage das VwG auf Basis der sich aus - aktuellen und auch zugänglichen - Länderberichten ergebenden Lage eingehend zu prüfen und in Betracht zu ziehen hat, dass im maßgeblichen Zeitraum eine Abschiebung Art. 2 und/oder Art. 3 MRK widersprechen könnte und bei der Beurteilung der Rückkehrsituation auch konkret absehbare weitere Entwicklungen der Lage zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0290, mwN). Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 29.06.2022) zeigte bereits diverse Krisenherde und Spannungen in der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, vor allem in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, auf. Auch jüngste Länderberichte, wie die laufend publizierten "briefing notes" des UNHCR (vgl. etwa UNCHR (18.02.2025): Thousands arrive in Burundi within days, fleeing rising tension and violence in eastern DR Congo, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/thousands-arrive-burundi-within-days-fleeing-rising-tension-and-violence; UNHCR (14.02.2025): UNHCR seeks urgent support as violence in eastern DR Congo leaves hundreds of thousands without shelter, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/unhcr-seeks-urgent-support-violence-eastern-dr-congo-leaves-hundreds-thousands; UNHCR (24.01.2025): UNHCR gravely concerned by worsening violence and humanitarian crisis in eastern DR Congo, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/unhcr-gravely-concerned-worsening-violence-and-humanitarian-crisis-eastern-dr; Zugriff jeweils 20.02.2025), denen bei der Prüfung von Anträgen besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN), veranschaulichen eine zum Entscheidungszeitpunkt infolge der anhaltenden Konflikte in den östlichen Landesteilen der DR Kongo zwischen staatlichen Sicherheitskräften und M23-Rebellen angespannte Sicherheits- und Versorgungslage, jedoch kann in Anbetracht der in sämtlichen Berichten dargestellten Gefahrendichte in Kinshasa, der Heimatstadt des Beschwerdeführers im tausende Kilometer von den Konfliktherden entfernten, äußersten Westen des Landes, nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Ebenso wenig ist aus den einschlägigen Länderberichten abzuleiten, dass sich der Konflikt im Osten der DR Kongo in absehbarer Zeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf das gesamte Staatsgebiet ausdehnen wird und wurden auch in der Beschwerde keinerlei Umstände dargetan, die eine solche Annahme gerechtfertigt erscheinen ließen.Ganz allgemein besteht in der DR Kongo derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung betont, dass vor dem Hintergrund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage das VwG auf Basis der sich aus - aktuellen und auch zugänglichen - Länderberichten ergebenden Lage eingehend zu prüfen und in Betracht zu ziehen hat, dass im maßgeblichen Zeitraum eine Abschiebung Artikel 2, und/oder Artikel 3, MRK widersprechen könnte und bei der Beurteilung der Rückkehrsituation auch konkret absehbare weitere Entwicklungen der Lage zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0290, mwN). Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 29.06.2022) zeigte bereits diverse Krisenherde und Spannungen in der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, vor allem in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, auf. Auch jüngste Länderberichte, wie die laufend publizierten "briefing notes" des UNHCR vergleiche etwa UNCHR (18.02.2025): Thousands arrive in Burundi within days, fleeing rising tension and violence in eastern DR Congo, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/thousands-arrive-burundi-within-days-fleeing-rising-tension-and-violence; UNHCR (14.02.2025): UNHCR seeks urgent support as violence in eastern DR Congo leaves hundreds of thousands without shelter, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/unhcr-seeks-urgent-support-violence-eastern-dr-congo-leaves-hundreds-thousands; UNHCR (24.01.2025): UNHCR gravely concerned by worsening violence and humanitarian crisis in eastern DR Congo, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/unhcr-gravely-concerned-worsening-violence-and-humanitarian-crisis-eastern-dr; Zugriff jeweils 20.02.2025), denen bei der Prüfung von Anträgen besondere Beachtung zu schenken ist vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN), veranschaulichen eine zum Entscheidungszeitpunkt infolge der anhaltenden Konflikte in den östlichen Landesteilen der DR Kongo zwischen staatlichen Sicherheitskräften und M23-Rebellen angespannte Sicherheits- und Versorgungslage, jedoch kann in Anbetracht der in sämtlichen Berichten dargestellten Gefahrendichte in Kinshasa, der Heimatstadt des Beschwerdeführers im tausende Kilometer von den Konfliktherden entfernten, äußersten Westen des Landes, nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Ebenso wenig ist aus den einschlägigen Länderberichten abzuleiten, dass sich der Konflikt im Osten der DR Kongo in absehbarer Zeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf das gesamte Staatsgebiet ausdehnen wird und wurden auch in der Beschwerde keinerlei Umstände dargetan, die eine solche Annahme gerechtfertigt erscheinen ließen. Eine Rückkehr in die DR Kongo führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Heimatstadt Kinshasa nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht, und zwar weder zum Entscheidungszeitpunkt, noch in absehbarer Zeit. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die unter Punkt II.1.
  2. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.
  3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht entgegen. Vielmehr wurde in der Beschwerde umfassend auf den Inhalt des sowohl dem angefochtenen Bescheid als auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur DR Kongo verwiesen und daraus zitiert. Sofern in der Beschwerde neben dem aktuellen Länderinformationsblatt noch eine Vielzahl weiterer Länderberichte, konkret ein Bericht des UN Security Councils vom September 2024 (vgl. UN Security Council (20.09.2024): United Nations Organization Stabilization Mission in the Democratic Republic of the Congo; Report of the Secretary-General [S/2024/689], https://www.ecoi.net/en/file/local/2116021/n2426062.pdf, Zugriff 18.04.2025), ein Bericht zur Lage sexueller Minderheiten des "Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)" vom September 2024 (vgl. Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (13.09.2024): Republique Democratique du Congo; Minorités sexuelles et de genre, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_rdc._minorites_sexuelles_et_de_genre_20240913.pdf, Zugriff 18.04.2025), ein Bericht des "UN Human Rights Council" vom August 2024 (vgl. UN Human Rights Council (29.08.2024): Democratic Republic of the Congo; Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/47/COD/2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2115949/g2414164.pdf, Zugriff 18.04.2025), der Jahresbericht zur Menschenrechtslage des USDOS vom April 2024 (vgl. USDOS - US Department of State (23.04.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107668.html, Zugriff 18.04.2025), der EASO (nunmehr EUAA) Bericht COI Query vom Dezember 2019 (vgl. EASO (02.12.2019): COI Query, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020912/2019_Nov_DRC_Demonstrations_Kinshasa_Q31.pdf, Zugriff 18.04.2025), ein Bericht von Amnesty International zur Menschenrechtslage in der DR Kongo im Jahr 2023 (vgl. AI – Amnesty International (24.04.2024): The State of the World's Human Rights; Democratic Republic of the Congo 2023,
  4. April, 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107871.html, Zugriff 18.04.2025), ein Bericht des UK Home Office vom November 2023 (vgl. UK Home Office (November 2023): Country Policy and Information Note DRC: Opposition to the government [Version 4.0], https://www.ecoi.net/en/file/local/2100648/COD+CPIN+Opposition+to+the+Government.pdf, Zugriff 18.04.2025), sowie ein Bericht des UNHCR vom September 2024 (vgl. UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.09.2024): UNHCR sounds alarm on worsening humanitarian situation in the DR Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115903.html, Zugriff 18.04.2025), zitiert werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese dem Inhalt der seitens der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes unter Punkt II.1.
  5. getroffenen Länderfeststellungen nicht entgegenstehen.Sofern in der Beschwerde neben dem aktuellen Länderinformationsblatt noch eine Vielzahl weiterer Länderberichte, konkret ein Bericht des UN Security Councils vom September 2024 vergleiche UN Security Council (20.09.2024): United Nations Organization Stabilization Mission in the Democratic Republic of the Congo; Report of the Secretary-General [S/2024/689], https://www.ecoi.net/en/file/local/2116021/n2426062.pdf, Zugriff 18.04.2025), ein Bericht zur Lage sexueller Minderheiten des "Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)" vom September 2024 vergleiche Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (13.09.2024): Republique Democratique du Congo; Minorités sexuelles et de genre, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_rdc._minorites_sexuelles_et_de_genre_20240913.pdf, Zugriff 18.04.2025), ein Bericht des "UN Human Rights Council" vom August 2024 vergleiche UN Human Rights Council (29.08.2024): Democratic Republic of the Congo; Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/47/COD/2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2115949/g2414164.pdf, Zugriff 18.04.2025), der Jahresbericht zur Menschenrechtslage des USDOS vom April 2024 vergleiche USDOS - US Department of State (23.04.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107668.html, Zugriff 18.04.2025), der EASO (nunmehr EUAA) Bericht COI Query vom Dezember 2019 vergleiche EASO (02.12.2019): COI Query, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020912/2019_Nov_DRC_Demonstrations_Kinshasa_Q31.pdf, Zugriff 18.04.2025), ein Bericht von Amnesty International zur Menschenrechtslage in der DR Kongo im Jahr 2023 vergleiche AI – Amnesty International (24.04.2024): The State of the World's Human Rights; Democratic Republic of the Congo 2023,
  6. April, 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107871.html, Zugriff 18.04.2025), ein Bericht des UK Home Office vom November 2023 vergleiche UK Home Office (November 2023): Country Policy and Information Note DRC: Opposition to the government [Version 4.0], https://www.ecoi.net/en/file/local/2100648/COD+CPIN+Opposition+to+the+Government.pdf, Zugriff 18.04.2025), sowie ein Bericht des UNHCR vom September 2024 vergleiche UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.09.2024): UNHCR sounds alarm on worsening humanitarian situation in the DR Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115903.html, Zugriff 18.04.2025), zitiert werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese dem Inhalt der seitens der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes unter Punkt römisch zwei.1.
  7. getroffenen Länderfeststellungen nicht entgegenstehen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  9. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  10. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend

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