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{'item': 'L503 2311004-2'}

Obsah (13)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2025 GeschäftszahlL503 2311004-2 SpruchL503 2311004-2/6E, L503 2311004-2/6E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein pakistanischer Staatsangehöriger – reiste am 2.4.2025 schlepperunterstützt aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und wurde dabei vom Österreichischen Bundesheer angehalten. Im Anschluss daran wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) gegen den BF ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Am 3.4.2025 wurde der BF vom BFA zur Erlassung einer möglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein pakistanischer Staatsangehöriger – reiste am 2.4.2025 schlepperunterstützt aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und wurde dabei vom Österreichischen Bundesheer angehalten. Im Anschluss daran wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) gegen den BF ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Am 3.4.2025 wurde der BF vom BFA zur Erlassung einer möglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.
  3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 3.4.2025 wurde die Schubhaft angeordnet.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 4.4.2025 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Das BFA gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs 4 FPG (Spruchpunkt IV.). Außerdem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 4.4.2025 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Außerdem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 11.4.2025 fristgerecht Beschwerde, in welcher (ausschließlich) vorgebracht wird, dass der BF am 10.4.2025 – innerhalb der Rechtsmittelfrist des gegenständlichen Bescheids - einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, bevor über den anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (VwGH vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, vom 25.9.2018, Ra 2018/21/0107 und vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0328). In einem Fall wie dem vorliegenden sei die bereits erlassene, nunmehr bekämpfte Rückkehrentscheidung vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens auf internationalen Schutz komme nach der Rechtsprechung des VwGH nicht in Betracht. Da die übrigen Spruchpunkte mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung in untrennbarem Zusammenhang stehen würden, sei der gesamte Bescheid ersatzlos zu beheben.
  2. Am 16.4.2025 langte der Akt beim BVwG ein.
  3. Mit Schreiben vom 17.4.2025 ersuchte das BVwG das BFA um Auskunft, ob es zutreffend sei, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
  4. Am 18.4.2025 teilte das BFA zunächst mit, dass der BF am 11.4.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Ergänzend wurde seitens des BFA am 18.4.2025 telefonisch mitgeteilt, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und eine Einvernahme des BF für nächste Woche geplant sei (OZ 5) und wurde ergänzend die Niederschrift über die Erstbefragung des BF vom 11.4.2025 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Der BF stellte am 11.4.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren zu diesem Antrag ist gegenwärtig beim BFA anhängig.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum gegenwärtig anhängigen Antrag auf internationalen Schutz des BF beruht auf der Auskunft des BFA und den entsprechenden aktuellen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Aufhebung des Bescheids 3.
  8. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. 3.2. Konkret: Zur ersatzlosen Aufhebung: Im konkreten Fall stellte der BF nach Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: Sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs 1 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; vgl. auch VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328).Nach der Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: Sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; vergleiche auch VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf einer einheitlichen Rechtsprechung des VwGH; vgl. insbesondere VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162 und VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf einer einheitlichen Rechtsprechung des VwGH; vergleiche insbesondere VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162 und VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0328. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2311004.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.