1 FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen.‘‚§34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend: Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach §76 FPG oder zur
Absatz eins, FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen.‘ Dem ist entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäß §76 Abs.3 nicht erfüllt waren.Dem ist entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäß §76 Absatz 3, nicht erfüllt waren. Zu keinem Zeitpunkt im Laufe der gegenständlichen Verfahren beim BFA hatte ich mich entzogen oder das Handeln der Behörde in irgendeiner Weise gehindert. (…) Die einschlägige Verurteilung war im Jahr 2023, (…) seitdem bin ich nicht mehr negativ aufgefallen (…). Aus diesem Grund kommt dem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten keine besondere Relevanz hinsichtlich §76 Abs. 2a FPG zu (…). Ich konnte mich bislang nicht anmelden, da ich den Reisepass vor kurzem verloren habe (…) Es besteht gegen mich keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (…) Die Behörde hätte daher von einer Festnahme gänzlich absehen können und mich beispielsweise zu einer Einvernahme zur Prüfung von meinem Aufenthaltsstatus oder Prüfung der Sicherungsmaßnahmen vorladen können. Die Vorladung hätte auch am 19.03.2025 von den Polizeibeamten übermittelt werden können. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass ich nicht mitgewirkt hätte und dem Verfahren entzogen hätte. Allein aus diesen Gründen wären die gesetzten Maßnahmen rechtswidrig. (…)“Zu keinem Zeitpunkt im Laufe der gegenständlichen Verfahren beim BFA hatte ich mich entzogen oder das Handeln der Behörde in irgendeiner Weise gehindert. (…) Die einschlägige Verurteilung war im Jahr 2023, (…) seitdem bin ich nicht mehr negativ aufgefallen (…). Aus diesem Grund kommt dem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten keine besondere Relevanz hinsichtlich §76 Absatz 2 a, FPG zu (…). Ich konnte mich bislang nicht anmelden, da ich den Reisepass vor kurzem verloren habe (…) Es besteht gegen mich keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (…) Die Behörde hätte daher von einer Festnahme gänzlich absehen können und mich beispielsweise zu einer Einvernahme zur Prüfung von meinem Aufenthaltsstatus oder Prüfung der Sicherungsmaßnahmen vorladen können. Die Vorladung hätte auch am 19.03.2025 von den Polizeibeamten übermittelt werden können. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass ich nicht mitgewirkt hätte und dem Verfahren entzogen hätte. Allein aus diesen Gründen wären die gesetzten Maßnahmen rechtswidrig. (…)“ Der Beschwerdeführer beantragte schließlich, die Festnahme am 19.03.2025 und die Anhaltung bis zum 25.03.2025 für rechtswidrig zu erklären sowie Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr und des Schriftsatzaufwandes. Die Verwaltungsbehörde übermittelte den Akt und äußerte sich zur Beschwerde wie folgt: „(…) Der BF beschäftig die Polizei und die Behörde bereits seit 2023 (Personenfahndung/ Ausschreibung zur Aufenthaltserrnittlung) 2023 verschaffte Sich der BF mit einem gefälschtem Personalauswäes Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (…) Mit Urteil des Landesgerlchts tur Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer am 03.01.2024, wegen §§223 Abs. 2 und 224 StGB Abs.2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerlchts tur Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer am 03.01.2024, wegen §§223 Absatz 2 und 224 StGB Absatz 2, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Nachdem der BF am 14.01.2024 neuerlich im Bundesgebiet an seiner Meldeadresse angetroffen wurde, wurde sein RP sichergestellt. Er verhielt sich arrogant und respektlos, versuchte die Behörde zu belehren und verwies mehrmals auf seinen ungarischen Aufenthaltstitel. Via PKZ Nickelsdorf wurde Kontakt mit den ungarischen Behörden aufgenommen. Diese teilten mit, dass der BF lediglich bis zum 31.08.2022, zu Beschäftigungszwecken, im Bestz einer Aufenthaltserlaubnig war. Somit behauptete der Bf damals wissentlich die Unwahrheit. Sein Aufenthalt war damit illegal. Die Behörde unternahm aufgrund det familiären Verhätnisse keine weiteren Schritte und gestattete dem BF eine unterstützte freiwillige Ausreise nach Serbien. Aufgrund des Verhaltens des BF bestand der Verdacht, dass er neuerlich unrechtmäßig insBundesgebiet einreisen würde. Aus diesem Grund ordnete die Behörde mit Schreiben vom 11.03.2025 (CAS 110) eine Wohnungserhebung an der Adresse der Freundin an, wo der BF am 19.13.2025 tatsächlich angetroffen wurde.Aufgrund des Verhaltens des BF bestand der Verdacht, dass er neuerlich unrechtmäßig ins, Bundesgebiet einreisen würde. Aus diesem Grund ordnete die Behörde mit Schreiben vom 11.03.2025 (CAS 110) eine Wohnungserhebung an der Adresse der Freundin an, wo der BF am 19.13.2025 tatsächlich angetroffen wurde. Der BF befindet sich seit dem 20.03.2025 im gelinderen Mittel. Eine Vorstellung ist anhangig. Zu den einzelnen Punkten der Beschwerde: Initial darf festgehalten werden, dass sowohl die Maßnahmenbeschwerde als auch die Vorstellung ausschließlich auf Halbwahrheiten, Unwahrheiten und falschen Behauptungen bzw. Judicaten beruht und ledig dem altbekannten Geschäftsmodell der Rechtsanwaltskanzlei dient. Sowohl anlässlich der Wohnsitzerhebung am 19.03.2025 als auch in der Einvernahme am 20.03.2025 behauptete der BF, erst vor einigen Tagen eingereist zu sein. Seinen Reisepass habe er leider ebenfalls vor einigen Tagen verloren, er könne die Einreise nicht nachweisen. Eine Verlustmeldung hätte er nicht. (…) Wie unsinnig die Behauptung ist, merkt man schon daran, dass das BFA sicherlich kein Jahr gewartet hatte, um die Person festzunehmen, weiters wurde am 13.03.2015 eine WohsitzüberpÎüfung veranlasst und keine Festnähme! Der Auftrag lautete primär, bei Antreffen der Person den Reisepass sicherzustellen und nicht die Person festzunehmen, die Festnahme wurde notwendig, weil der BF seinen Reisepass ‚verlor‘ und dadurch diese Sicherungsmaßnahme nicht mehr moglich war. So wurde der FNA auch erst nach Polizeirückmeldung am 19 03.2025 ausgestellt. (…) Es war die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde, beim Antreffen den Reisepass sicherzustellen, dann den BF und die Freundin zu laden. Jedoch verweigerte der BF die Herausgabe des Reisepasses, (Vorwand Verlust), damlt die Einreise nicht überprüft werden kann und log wissentlich die Beamten der LPD an. Erst dadurch wurde eine weitere Sicherungsmaßnahme notwendig. (…) Das BFA musste dle Maßnahme setzen, da es offensichtlich belogen und hintergangen wurde. Nachdem der Reisepass nicht sichergestellt werden konnte, war eine Sicherungsmaßnahrne zu prüfen und wurde nach Prüfung das gelindere Mittel verhängt.“ Schließlich beantragte die Verwaltungsbehörde, die Beschwerde als unbegründet abweisen und zum Ersatz der verzeichneten Kosten (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) zu verpflichten. In weiterer Folge erging noch an die Verwaltungsbehörde das Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme zur Frage, warum der Beschwerdeführer nicht bereits am 19.03.2025, sondern erst am 20.03.2025 einvernommen wurde; dem kam die Behörde auch nach und gab auch der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs ab. In seinem ergänzenden Schriftsatz vom 01.04.2025 führte der Beschwerdeführer – entscheidungsirrelevant im gegenständlichen Verfahren, siehe rechtliche Beurteilung (!) – im Gegensatz zu seiner Verantwortung vor den ihn am 19.03.2025 festnehmenden Beamten an, sich doch seit der Geburt der Tochter in Österreich aufzuhalten und nicht erst circa eine Woche (vor seiner Festnahme) in Österreich eingereist zu sein, was er auch noch in einer weiteren schriftlichen Eingabe am 14.04.2024 bekräftigte. Da auf der Basis der Maßnahmenbeschwerde, der hierzu ergangenen Stellungnahme der Behörde und der Aktenlage Entscheidungsreife vorlag, konnte eine weitere entsprechende Darstellung der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zur Einvernahme des BF am 20.03.2025 und die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines Aufenthaltsrechtes nach Unionsrecht etc. entfallen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (Kopie eines am 14.01.2024 sichergestellten serbischen Reisepasses, AS 48) und war in der Zeit vom 04.08.2022 bis zum 14.06.2023 und von 14.09.2023 bis zu seiner Ausreise (24.01.2024) bei seiner aktuellen Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsangehörigen (österreichischer Personalausweis, Beschwerdebeilage), aufrecht gemeldet (ZMR-Auszug). Mit seiner Lebensgefährtin hat der Beschwerdeführer eine gemeinsame Tochter, eine österreichische Staastbürgerin (österreichischer Reisepass, Beschwerdebeilage), welche am 03.03.2024 geboren ist (österreichische Geburtsurkunde). Aufgrund einer im Zuge eines Strafverfahrens (Urkundendelikt) am 12.11.2023 an der Meldeadresse hinterlegten Verständigung – der Beschwerdeführer selbst konnte nicht angetroffen werden, die Wohnungstüre wurde trotz offensichtlicher Anwesenheit von Personen nicht geöffnet – meldete sich der Beschwerdeführer bei der LPD Wien telefonisch (und regte sich auch darüber auf, dass die Polizei bereits mehrmals bei seiner schwangeren Freundin war und diese dadurch gestört wurde) (Abschluss-Bericht der LPD Wien v. 04.12.2023, AS 1f.). Der Beschwerdeführer leistete der schriftlichen Ladung für 04.12.2023 Folge und erschien zum angeführten Termin in der Dienststelle W 20 SPK Brigittenau, W SPK – Kriminalreferat zur Beschuldigteneinvernahme (Abschluss-Bericht der LPD Wien v. 04.12.2023, AS 1f.). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.01.2024 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, eine falsche ausländische Urkunde (…), nämlich einen gefälschten ungarischen Personalausweis (mit seinen Personendaten versehen) zum Beweis seiner Identität als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates zum Zwecke seines Arbeitsantritts und der Eröffnung eines Kreditkartenkontos in Österreich verwendet zu haben, und zu einer (auf drei Jahre) bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, mildernd das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung v. 03.01.2024, AS. 13 f.) Im Rahmen eines in der Folge an das SPK W ergangenen Ersuchens (um Sicherstellung des österreichischen Reisepasses (Ersuchen v. 10.01.2024, AS 10) wurden am 14.01.2025 Sicherheitsorgane an der Meldeadresse des Beschwerdeführers vorstellig und öffnete der Beschwerdeführer nach mehrmaligem Klopfen die Wohnungstüre. Der Beschwerdeführer legitimierte sich mit einem serbischen Reisepass, welcher sichergestellt wurde (Sicherstellungsbestätigung der LPD Wien v. 14.01.2024). Im Zuge der näheren Befragung zu seiner Aufenthaltsgrundlage gab der Beschwerdeführer unter anderem an, „dass seine Freundin wieder schwanger sei“ (Bericht der LPD Wien v. 14.01.2014, AS 11). Der Bericht enthält auch die Anmerkung, „dass sich der (…) während der gesamten Amtshandlung äußerst unkooperativ verhielt“ – konkretisierende Ausführungen fehlen allerdings (Bericht der LPD Wien v. 14.01.2014, AS 12). Am 15.01.2024 führte die BBU Rückkehrberatung, GS Wien, ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer und bekundete der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Rückkehrwillen (Rückkehrberatungsprotokoll v. 15.01.2024, AS 19). Am selben Tag stellte er schriftlich den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (Antragsformular, AS 22ff.) Diesem Antrag wurde seitens der Behörde zugestimmt (handschriftlicher Vermerk v. 15.01.2024, AS 24 Rückseite; Genehmigungsschreiben v. 23.01.2024, AS 97, 97a); die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gelte jedoch nur bis 23.03.2024 (Genehmigungsschreiben v. 23.01.2024, AS 97a). Mit Schreiben vom 19.01.2024 gaben die ungarischen Behörden den östereischischen Behörden auf Anfrage nach dem Vorliegen eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels bekannt, dass der Beschwerdeführer bis zum 31.08.2022 im Besitze einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken gewesen war (Schreiben der ungarischen Behörden v. 19.01.2024, AS 62; Erhebungsergebnis v. 19.01.2024, AS 63). Der Beschwerdeführer wurde am 22.01.2024 von einem Organ der Verwaltungsbehörde in Anwesenheit der Lebensgefährtin (Einvernahmeprotokoll v. 22.01.2024, AS 87) einvernommen; bei dieser Einvernahme benahm sich der Beschwerdeführer „belehrend, welche Rechte ich nicht angeblich habe“, und wurde vom einvernehmenden Organ auch insofern aufgefordert, sein Verhalten einzustellen. Bei dieser Einvernahme gab er aber auch an, dass seine Lebensgefährtin ein Kind von ihm erwarte (Einvernahmeprotokoll v. 22.01.2024, AS 88). Die Lebensgefährtin begann in der Folge zu weinen, weil „ihr die Referentin Stress macht“, worauf die einvernehmende Referentin „energisch“ hinwies, dass „die Dame aufgrund seines Fehlverhaltens im Stress“ sei (Einvernahmeprotokoll v. 22.01.2024, AS 87). Am 22.01.2024 erhielt der Beschwerdeführer die Information über die Verpflichtung zur Ausreise inklusive deren Übersetzung in die serbische Sprache (schriftliche Information über die Verpflichtung zur Ausreise, AS 91 ff. plus unterfertigte Übernahme, AS 94) und erhielt zu diesem Zwecke auch seinen Reisepass wieder ausgehändigt (Übernahmebestätigung, AS 95). Am 24. 01.2024 verließ der Beschwerdeführer Österreich (Ausreisebestätigung v. 24.01.2024). Am 07.06.2024 richtete der Beschwerdeführer über seinen damaligen Rechtsanwalt an die Verwaltungsbehörde das Auskunftsbegehren, ob und, wenn ja, wann gegenüber ihm ein Einreiseverbot verhängt wurde (Antrag auf Auskunft v. 07.06.2024). Dieses Auskunftsbegehren wurde von der Verwaltungsbehörde per Email dahingehend beantwortet, „dass gegenwärtig kein Einreiseverbot aufliegt, zumal dieses NOCH NICHT erlassen wurde. Die Erlassung eines solchen ist (…) weiterhin angedacht“ (Email v. 12.06.2024). Am 11.03.2025 wandte sich die Verwaltungsbehörde an das SPK 12 mit dem Ersuchen um Hauserhebung, ob der Beschwerdeführer an der Wohnadresse der Freundin wohnhaft oder verzogen sei, und um Sicherstellung des Reisepasses für den Fall des Antreffens des Beschwerdeführers (Erhebungsersuchen v. 11.03.2025). Dementsprechend wurde am 19.03.2025 durch zwei Sicherheitsorgane der LPD Wien eine Hauserhebung – beginnend ab 14.45 Uhr – an der Wohnadresse der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vorgenommen. An dieser Adresse wurde von der Lebensgefährin die Wohnungstüre geöffnet und auf Nachfrage, ob sich der Beschwerdeführer in der Wohnung befinde, „kam dieser auch schon zur Tür“. Der durch IZR-Abgleich identifizierte Beschwerdeführer gab gegenüber den Sicherheitsorganen an, sieben Tage zuvor in Österreich eingereist zu sein und seinen Reisepass fünf Tage zuvor beim Spazierengehen verloren zu haben. Daraufhin wurde mit der zuständigen Referentin der Verwaltungsbehörde Kontakt aufgenommen und verfügte diese fernmündlich um 15.00 Uhr die Festnahme (Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 122) weshalb der Beschwerdeführer um 15.00 Uhr festgenommen wurde (Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 122, Anhalteprotokoll I AS 117). Bei der um 15.02 Uhr durchgeführten Durchsuchung (gemäß §40 Abs. 1 SPG) (Anhalteprotokoll I AS 117) „konnten keine bedenklichen Gegenstände vorgefunden werden“ (Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 123). Für die Dauer der Überstellung wurden dem Beschwerdeführer ab 15.03 Uhr Handfesseln angelegt (Anhalteprotokoll I AS 117) und „verlief die Überstellung in das PAZ HG ohne Vorkommnisse“ (Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 123). Dementsprechend wurde am 19.03.2025 durch zwei Sicherheitsorgane der LPD Wien eine Hauserhebung – beginnend ab 14.45 Uhr – an der Wohnadresse der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vorgenommen. An dieser Adresse wurde von der Lebensgefährin die Wohnungstüre geöffnet und auf Nachfrage, ob sich der Beschwerdeführer in der Wohnung befinde, „kam dieser auch schon zur Tür“. Der durch IZR-Abgleich identifizierte Beschwerdeführer gab gegenüber den Sicherheitsorganen an, sieben Tage zuvor in Österreich eingereist zu sein und seinen Reisepass fünf Tage zuvor beim Spazierengehen verloren zu haben. Daraufhin wurde mit der zuständigen Referentin der Verwaltungsbehörde Kontakt aufgenommen und verfügte diese fernmündlich um 15.00 Uhr die Festnahme (Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 122) weshalb der Beschwerdeführer um 15.00 Uhr festgenommen wurde (Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 122, Anhalteprotokoll römisch eins AS 117). Bei der um 15.02 Uhr durchgeführten Durchsuchung (gemäß §40 Absatz eins, SPG) (Anhalteprotokoll römisch eins AS 117) „konnten keine bedenklichen Gegenstände vorgefunden werden“ (Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 123). Für die Dauer der Überstellung wurden dem Beschwerdeführer ab 15.03 Uhr Handfesseln angelegt (Anhalteprotokoll römisch eins AS 117) und „verlief die Überstellung in das PAZ HG ohne Vorkommnisse“ (Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 123). Um 15.03 Uhr (amtssigniert) erließ die zuständige Referentin der Verwaltungsbehörde (Einvernahmeprotokoll v. 22.01.2024, AS 87) einen Festnahmeauftrag folgenden entscheidungswesentlichen Inhalts: „(…) Rechtsgrundlage: §34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen.§34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Gründe: Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend: Die Voraussetzungen zur verhängung der Schubhaft nach §76 FPG oder zur
1 FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen.Die Voraussetzungen zur verhängung der Schubhaft nach §76 FPG oder zur
Paragraph 77, Absatz eins, FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen. Genannter hält sich illegal im Bundesgebiet auf und verfügt über keine behördliche Meldung. Nunmehr ist die Prüfung einer Sicherungsmaßnahme beabsichtigt. Weitere Hinweise/Anordnungen/Ersuchen Die Festnahme kann sofort erfolgen.“ (…)“ (Festnahmeauftrag v. 19.03.2024, AS. 112ff.) Dieser Festnahmeauftrag wurde um 15.11 Uhr an ein für die tatsächlich durchgeführte Festnahme verantwortliches Sicherheitsorgans per Email übersandt (Email v. 19.03.2025; Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 123). Am 20.03.2025 wurde der Beschwerdeführer um 17.35 Uhr nach behördlicher Entlassungsanordnung um 17.15 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen (ADVW.Portal – Vollauskunft; Entlassungsschein v. 19.03.2025). In einem zur Maßnahmenbeschwerde ergänzendem Schriftsatz vom 01.04.2025 führte der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Verantwortung vor den ihn am 19.03.2025 an, sich doch seit der Geburt der Tochter in Österreich aufhältig zu sein und nicht erst circa eine Woche (vor seiner Festnahme) in Österreich eingereist zu sein, was er auch noch in einer weiteren schriftlichen Eingabe am 14.04.2024 bekräftigte (Ergänzende schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers). Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen, im Besonderen aus den in Klammer einzeln aufgelisteten behördlichen (!) Dokumenten und schriftlichen Eingaben beider Verfahrensparteien, welche für sich schon alleine derart aussagekräftig sind, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme, schon gar nicht der Durchführung einer Verhandlung, bedurfte. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde als geklärt anzusehen war. Rechtliche Beurteilung: Allgemein: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0040 unter Hinweis auf zahlreiche weitere Judikatur, zum Beispiel VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471) „kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG 2014 vollzogenen Festnahme und Anhaltung darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0040 unter Hinweis auf zahlreiche weitere Judikatur, zum Beispiel VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471) „kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG 2014 vollzogenen Festnahme und Anhaltung darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen. In einem vom selben Anwalt (wie im gegenständlichen Verfahren) geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057) sah der Gerichtshof im Falle eines „unkooperativen“ und überdies auch noch „unter einer Alias-Identität aufgetretenen und sogar seine Abschiebung zweimal vereitelten Revisionswerbers“ keinen hinreichenden Grund zur Annahme des Vorliegens von Voraussetzungen für die Anwendung entsprechender Sicherungsmittel, „da diese Umstände bereits einige Zeit zurückliegen“ und „der Revisionswerber (…) von sich aus Kontakt mit dem BFA zum Zweck der Veranlassung seiner polizeilichen Meldung aufgenommen hatte“ und er weiters „vor seiner Festnahme überdies auf seine österreichische Lebensgefährtin und auf die Wohnmöglichkeit bei ihr verwiesen hatte“. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer unkooperatives Verhalten nicht vorwerfbar bzw. nicht nachweisbar: Der offensichtlich im Rahmen von Behördenkontakten anscheinend oftmals unverschämt auftretende Beschwerdeführer – jedenfalls anlässlich zweimaliger polizeilicher Erhebungen und im Rahmen einer Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde – ● hatte sich nach Erhalt einer Verständigung (im Zuge eines Strafverfahrens) bei der LPD Wien offensichtlich ohne lange zeitliche Verzögerung telefonisch gemeldet; ● war einer entsprechenden Ladung zur Beschuldigteneinvernahme am 04.12.2023 gefolgt; ● bekundete nicht nur im Rahmen seines Rückkehrberatungsgespräches seine Ausreisebereitschaft; ● sondern kam dieser sogleich nach Gewährung der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach; ● hielt auch den behördlichen Einvernahmetermin am 22.01.2024 ein; ● war im Rahmen der Hauserhebung im März 2025 an der Meldeadresse seiner Lebensgefährtin erreichbar. Von einer Gefahr des Untertauchens kann im Hinblick auf diese Sachverhaltsparameter keine Rede sein. Wenn dem gegenüber der Bericht der LPD Wien v. 14.01.2014 auch die Anmerkung enthält „dass sich der (…) während der gesamten Amtshandlung äußerst unkooperativ verhielt“, so bleibt diese mangels konkretisierender Ausführungen völlig unsubstantiiert und ist dem übrigen Bericht die offensichtliche Bereitschaft der Ausfolgung des Reisepasses zu dessen Sicherstellung zu entnehmen, da Gegenteiliges eben nicht vermerkt wurde. Und auch die im Abschluss-Bericht der LPD Wien v. 04.12.2023 aufscheinende Bemerkung, (im November 2023) „hätte der Beschwerdeführer selbst nicht angetroffen werden können, die Wohnungstüre wurde trotz offensichtlicher Anwesenheit von Personen nicht geöffnet“, lässt keinerlei Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer während der Amtshandlung in der Wohnung der Lebensgefährtin aufgehalten hatte. Was den Vorwurf anbelangt, der Beschwerdeführer hätte den Reisepass offensichtlich nicht verloren, er habe in diesem Zusammenhang gelogen, so bleibt die Verwaltungsbehörde den entsprechenden Nachweis schuldig – bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten am 19.03.2025 wurde der Reisepass ja nicht gefunden – sodass sich auch dieser Vorwurf als bloße Mutmaßung darstellt. Und wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner weiteren schriftlichen Eingaben nach seiner Entlassung aus der Verwaltungsverwahrenshaft im Gegensatz zu seiner vormaligen Verantwortung anführt, doch seit der Geburt der Tochter in Österreich aufhältig zu sein und nicht erst circa eine Woche (vor seiner Festnahme) in Österreich eingereist zu sein, kommt dem gegenständlich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Relevanz zu, da die Frage der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme „ex-ante“ und nicht „ex-post“ zu erfolgen hat – siehe oben. Auch die strafgerichtliche Verurteilung vom Jänner 2024 wegen zweier Vergehen (!) lässt keinerlei Schluss auf ein Untertauchen oder mangelnde Kooperationsbereitschaft zu, zumal der Beschwerdeführer zuvor und danach entsprechend kooperativ war – sofortige feiwillige Ausreise – und ihm im Rahmen des Urteils sein „reumütiges Geständnis“ und „bisheriger ordentlicher Lebenswandel“ als Milderungsgründe attestiert wurden. Somit verbleibt im Rahmen der gebotenen ex-ante-Prüfung das negative Bild eines Beschwerdeführers, der den Behörden „förmlich auf der Nase herumtanzt“ und sich offensichtlich nicht gehörig zu benehmen weiß – alles aber Parameter, die im Sinne der zitierten Judikatur für sich alleine schon nicht die Festnahme zu rechtfertigen vermögen. Dazu kommt – wie im obig zitierten höchstgerichtlichen Parallelfall –, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in Österreich intensive familiäre Bindungen aufweist, von denen die Behörde auch seit über einem Jahr umfänglich Kenntnis hat – in der Einvernahme am 22.01.2024 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Lebensgefährtin an, dass diese schwanger sei – und augenscheinlich an der Meldeadresse der Lebensgefährtin auch erreichbar ist. In diesem Zusammenhang hatte die Verwaltungsbehörde sogar in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage extra darauf hingewiesen, „aufgrund der familiären Verhätnisse keine weiteren Schritte“ unternommen und „dem BF eine unterstützte freiwillige Ausreise nach Serbien gestattet“ zu haben. Wenn die Beschwerde anführt, statt der Festnahme hätte man dem Beschwerdeführer auch eine Vorladung durch die Polizeibeamten zukommen lassen können, so kann diesem Vorbringen nach dem bisher Gesagten nicht wirklich entgegengetreten werden. Letztlich kann sich der zuständige Einzelrichter nicht ganz des Eindrucks erwehren, dass die Verwaltungsbehörde vom Beschwerdeführer derart genervt ist, dass sich der ansonsten besonnene Teamleiter im Rahmen seiner Stellungnahme derart im Ton vergreift, dass er sogar von einem „altbekannten Geschäftsmodell der Rechtsanwaltskanzlei“ sprach. Jedenfalls vermag die Festnahme einer nachprüfenden Kontrolle nicht stand zu halten und war sie und die darauf aufbauende Anhaltung spruchgemäß für rechtswidrig zu erklären. Zu Spruchpunkt A) II. (Kosten):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – ist § 35 VwGVG die anspruchsbegründende Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – ist Paragraph 35, VwGVG die anspruchsbegründende Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.