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{'item': 'W248 2300557-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2025 GeschäftszahlW248 2300557-1 Spruch, W248 2300557-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ der XXXX vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 “ der römisch 40 vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass

  1. a)der Auflage I.5.6.2 folgender Satz angefügt wird:
  2. a)der Auflage römisch eins.5.6.2 folgender Satz angefügt wird: „Als Nahbereich der Rodungsflächen gilt die Funktionsfläche XXXX des Waldentwicklungsplans für XXXX . Die Funktionsfläche XXXX umfasst Teile der Katastralgemeinden XXXX und XXXX .“„Als Nahbereich der Rodungsflächen gilt die Funktionsfläche römisch 40 des Waldentwicklungsplans für römisch 40 . Die Funktionsfläche römisch 40 umfasst Teile der Katastralgemeinden römisch 40 und römisch 40 .“
  3. b)der dritte Absatz von Spruchpunkt I zu lauten hat:
  4. b)der dritte Absatz von Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat: „Das Vorhaben ist entsprechend der Projektbeschreibung (zusammenfassend Spruchpunkt I.7) sowie den Projektunterlagen, die mit einer Bezugsklausel versehen und auch im elektronischen Aktensystem als bezughabende Unterlagen zu diesem Bescheid dokumentiert sind, auszuführen und zu betreiben, wobei entsprechend der von der Projektwerberin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bekanntgegebenen Projektmodifikation eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung im Sinne des § 123a LFG eingesetzt wird, sobald die Voraussetzungen dafür durch die Austro Control GmbH und den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur geschaffen worden sind.“„Das Vorhaben ist entsprechend der Projektbeschreibung (zusammenfassend Spruchpunkt römisch eins.7) sowie den Projektunterlagen, die mit einer Bezugsklausel versehen und auch im elektronischen Aktensystem als bezughabende Unterlagen zu diesem Bescheid dokumentiert sind, auszuführen und zu betreiben, wobei entsprechend der von der Projektwerberin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bekanntgegebenen Projektmodifikation eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung im Sinne des Paragraph 123 a, LFG eingesetzt wird, sobald die Voraussetzungen dafür durch die Austro Control GmbH und den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur geschaffen worden sind.“ II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die nachstehenden Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt und dem Gerichtsakt, im Besonderen aus dem Einreichprojekt, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, den Stellungnahmen im Behörden- und im Beschwerdeverfahren, den Gutachten im Behörden- und im Beschwerdeverfahren sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 1.1. Zum Behördenverfahren: Die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) beantragte mit Schriftsatz vom XXXX bei der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ (im Folgenden: Vorhaben) gemäß § 3a iVm. § 5 UVP-G 2000 (Behördenakt, ON 11) und übermittelte die – in weiterer Folge am XXXX , am XXXX und am XXXX ergänzten – Projektunterlagen (Behördenakt, ON 12, 16, 18 und 20; siehe auch die zu ON 21 und 35 im Behördenakt einliegenden konsolidierten Projektunterlagen vom XXXX und vom XXXX ).Die römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberin) beantragte mit Schriftsatz vom römisch 40 bei der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 “ (im Folgenden: Vorhaben) gemäß Paragraph 3 a, in Verbindung mit Paragraph 5, UVP-G 2000 (Behördenakt, ON 11) und übermittelte die – in weiterer Folge am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 ergänzten – Projektunterlagen (Behördenakt, ON 12, 16, 18 und 20; siehe auch die zu ON 21 und 35 im Behördenakt einliegenden konsolidierten Projektunterlagen vom römisch 40 und vom römisch 40 ). Zur Beurteilung des Einreichprojektes bestellte die belangte Behörde – mit Bescheiden aus XXXX – Sachverständige (Behördenakt, ON 10), erstellte einen schutzgutbezogenen Fragenkatalog für diese und beauftragte sie mit der Erstellung von Teilgutachten sowie einer zusammenfassenden Bewertung (Behördenakt, ON 19, 26 und 34).Zur Beurteilung des Einreichprojektes bestellte die belangte Behörde – mit Bescheiden aus römisch 40 – Sachverständige (Behördenakt, ON 10), erstellte einen schutzgutbezogenen Fragenkatalog für diese und beauftragte sie mit der Erstellung von Teilgutachten sowie einer zusammenfassenden Bewertung (Behördenakt, ON 19, 26 und 34). Mit Edikt vom XXXX wurden der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE) in den Printmedien „ XXXX “ und „ XXXX “, der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes, den Niederösterreichischen Amtlichen Nachrichten sowie im Internet kundgemacht; der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen lagen von XXXX bis einschließlich XXXX in den Standortgemeinden XXXX sowie beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme auf (Behördenakt, ON 23 und 24). Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass jedermann ab XXXX bis einschließlich XXXX zum Vorhaben schriftlich Stellung nehmen bzw. Einwendungen einbringen könne. Das Verfahren wurde als Großverfahren geführt.Mit Edikt vom römisch 40 wurden der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE) in den Printmedien „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “, der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes, den Niederösterreichischen Amtlichen Nachrichten sowie im Internet kundgemacht; der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen lagen von römisch 40 bis einschließlich römisch 40 in den Standortgemeinden römisch 40 sowie beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme auf (Behördenakt, ON 23 und 24). Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass jedermann ab römisch 40 bis einschließlich römisch 40 zum Vorhaben schriftlich Stellung nehmen bzw. Einwendungen einbringen könne. Das Verfahren wurde als Großverfahren geführt. Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) sprach sich mit Schreiben vom XXXX gegen das Vorhaben aus (Behördenakt, ON 28); die belangte Behörde führte dazu aus, dass es sich dabei um ein „allgemeines Protestschreiben“, aber nicht um eine „rechtserhebliche Einwendung im Rechtssinn“ handle (Bescheid, S. 126 f. und 142-146).Die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) sprach sich mit Schreiben vom römisch 40 gegen das Vorhaben aus (Behördenakt, ON 28); die belangte Behörde führte dazu aus, dass es sich dabei um ein „allgemeines Protestschreiben“, aber nicht um eine „rechtserhebliche Einwendung im Rechtssinn“ handle (Bescheid, S. 126 f. und 142-146). Eine Verhandlung vor der belangten Behörde fand nicht statt, „da der Sachverhalt unbestritten vorliegt“ (Bescheid, S. 86); die belangte Behörde führte dazu aus, dass „[w]eder […] begründete Bedenken in einer der Stellungnahmen erhoben, noch […] rechtlich relevante Einwendungen gegen das Vorhaben abgegeben“ worden seien (Bescheid, S. 85). Die Feststellungen zum Behördenverfahren folgen aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Behördenaktes. 1.2. Zum angefochtenen Bescheid: Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , kundgemacht mit Edikt vom XXXX (Behördenakt, ON 31), erteilte die belangte Behörde der Projektwerberin die Genehmigung (Spruchpunkt I) zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens entsprechend der Vorhabensbeschreibung (Spruchpunkt I.7) und den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt I.5) und Festsetzung von Fristen (Spruchpunkt I.6). Sie erteilte eine Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Elektrotechnikgesetz 1992 (Spruchpunkt I.1), sprach über den forstrechtlichen (Spruchpunkt I.2) und den wasserrechtlichen (Spruchpunkt I.3) Konsens ab, bestellte Aufsichten (Spruchpunkt I.4) und nannte die bezughabenden Rechtsgrundlagen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , kundgemacht mit Edikt vom römisch 40 (Behördenakt, ON 31), erteilte die belangte Behörde der Projektwerberin die Genehmigung (Spruchpunkt römisch eins) zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens entsprechend der Vorhabensbeschreibung (Spruchpunkt römisch eins.7) und den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt römisch eins.5) und Festsetzung von Fristen (Spruchpunkt römisch eins.6). Sie erteilte eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 11, Elektrotechnikgesetz 1992 (Spruchpunkt römisch eins.1), sprach über den forstrechtlichen (Spruchpunkt römisch eins.2) und den wasserrechtlichen (Spruchpunkt römisch eins.3) Konsens ab, bestellte Aufsichten (Spruchpunkt römisch eins.4) und nannte die bezughabenden Rechtsgrundlagen. Mit Bescheid vom XXXX , (im Folgenden: aW-Bescheid; Behördenakt, ON 40) schloss die belangte Behörde gemäß § 17a UVP-G 2000 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.Mit Bescheid vom römisch 40 , (im Folgenden: aW-Bescheid; Behördenakt, ON 40) schloss die belangte Behörde gemäß Paragraph 17 a, UVP-G 2000 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. All dies ergibt sich unstrittig aus dem Behördenakt bzw. aus dem angefochtenen Bescheid selbst. 1.3. Zur Beschwerde: Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX , Beschwerde (Behördenakt, ON 39), in der sie zahlreiche Anträge stellte, Anregungen vorbrachte und Begehren äußerte. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – nebst weiteren Rechtsausführungen – im Wesentlichen Nachstehendes vor:Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde eingelangt am römisch 40 , Beschwerde (Behördenakt, ON 39), in der sie zahlreiche Anträge stellte, Anregungen vorbrachte und Begehren äußerte. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – nebst weiteren Rechtsausführungen – im Wesentlichen Nachstehendes vor: ● einen Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung – BVG Nachhaltigkeit ● eine Beeinträchtigung des Bodens, der Landschaft und des Landschaftsbildes ● Bedenken hinsichtlich einer Lichtverschmutzung ● Bedenken hinsichtlich Vogelschlages und Fledermaus-Barotraumas ● Bedenken hinsichtlich der Forst- und Jagdökologie sowie hinsichtlich der Rodungen einen Verstoß gegen das ForstG ● Bedenken hinsichtlich einer Brandgefahr ● Bedenken hinsichtlich der Abfallwirtschaft, der Nachsorgephase und des Rückbaus ● Bedenken hinsichtlich der Umwelthygiene ● Bedenken, ob es tatsächlich zu einer nennenswerten Senkung von Treibhausgasemissionen komme ● etliche Auflagen des angefochtenen Bescheides seien unbestimmt bzw. unzureichend Unter anderem beantragte die Beschwerdeführerin, „den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab- bzw. zurückzuweisen“ und „kein UVP- und sonstiges Genehmigungsverfahren durchzuführen“ (Beschwerde, S. 3). Außerdem beantragte sie, das Bundesverwaltungsgericht „möge den VwGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens prüfen lassen, ob das gegenständliche Vorhaben […] genehmigungsfähig ist“ (Beschwerde, S. 18). Schließlich möchten im Beschwerdeverfahren ausschließlich Sachverständige herangezogen werden, die nicht schon im Behördenverfahren tätig gewesen seien. All dies folgt aus der im Behördenakt einliegenden Beschwerde. 1.4. Zum Beschwerdeverfahren: Mit Vorlageschreiben vom XXXX (im Folgenden: Beschwerdevorlage) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.Mit Vorlageschreiben vom römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdevorlage) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor. Mit Schreiben vom XXXX (im Folgenden: Beschwerdemitteilung) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Projektwerberin die Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.Mit Schreiben vom römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdemitteilung) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Projektwerberin die Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Mit Schriftsatz vom XXXX (im Folgenden: Beschwerdebeantwortung) nahm die Projektwerberin Stellung zur Beschwerde, trat dem Beschwerdevorbringen entgegen und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdebeantwortung) nahm die Projektwerberin Stellung zur Beschwerde, trat dem Beschwerdevorbringen entgegen und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Mit Beschluss vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdebeantwortung und setzte ihr gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Konkretisierung der Beschwerde und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Frist erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.Mit Beschluss vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdebeantwortung und setzte ihr gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Konkretisierung der Beschwerde und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Frist erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin richtete daraufhin ein mit XXXX datiertes, als „Stellungnahmen, Konkretisierungen und (Beweis-)Anträge der ‚ XXXX ‘“ bezeichnetes Schreiben (im Folgenden: Beschwerdekonkretisierung), an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Schreiben langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Beschwerdeführerin richtete daraufhin ein mit römisch 40 datiertes, als „Stellungnahmen, Konkretisierungen und (Beweis-)Anträge der ‚ römisch 40 ‘“ bezeichnetes Schreiben (im Folgenden: Beschwerdekonkretisierung), an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Schreiben langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor.Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor. Mit Beschluss XXXX zog das Bundesverwaltungsgericht XXXX (im Folgenden: Forstsachverständiger) zwecks Erstellung eines Ergänzungsgutachtens als Amtssachverständigen für den Fachbereich „Forst- und Jagdökologie“ bei und übermittelte ihm einen Fragenkatalog sowie die zur Beantwortung der Fragen jedenfalls nötigen Unterlagen.Mit Beschluss römisch 40 zog das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 (im Folgenden: Forstsachverständiger) zwecks Erstellung eines Ergänzungsgutachtens als Amtssachverständigen für den Fachbereich „Forst- und Jagdökologie“ bei und übermittelte ihm einen Fragenkatalog sowie die zur Beantwortung der Fragen jedenfalls nötigen Unterlagen. Die Beiziehung des Forstsachverständigen teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit Schreiben vom XXXX mit.Die Beiziehung des Forstsachverständigen teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit Schreiben vom römisch 40 mit. XXXX langte das forst- und jagdökologische Ergänzungsgutachten (im Folgenden: Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie) beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch 40 langte das forst- und jagdökologische Ergänzungsgutachten (im Folgenden: Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf deren Antrag hin wurde der Projektwerberin das Ergänzungsgutachten am XXXX per E-Mail vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer elektronischen Akteneinsicht übermittelt.Auf deren Antrag hin wurde der Projektwerberin das Ergänzungsgutachten am römisch 40 per E-Mail vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer elektronischen Akteneinsicht übermittelt. Am XXXX fand am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine mündliche Verhandlung statt. Die Parteien hatten die Möglichkeit, Vorbringen zu erstatten und den Forstsachverständigen zu dessen Ergänzungsgutachten zu befragen bzw. Gegenpositionen einzunehmen. Die Projektwerberin nahm eine Projektmodifikation betreffend die Nachtkennzeichnung des Vorhabens vor. In der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für alle Fachbereiche geschlossen.Am römisch 40 fand am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine mündliche Verhandlung statt. Die Parteien hatten die Möglichkeit, Vorbringen zu erstatten und den Forstsachverständigen zu dessen Ergänzungsgutachten zu befragen bzw. Gegenpositionen einzunehmen. Die Projektwerberin nahm eine Projektmodifikation betreffend die Nachtkennzeichnung des Vorhabens vor. In der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für alle Fachbereiche geschlossen. Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren ergeben sich aus dem Gerichtsakt. 1.5. Zur Beschwerdeführerin und zur Beschwerde: Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation (Anerkennungsbescheid XXXX vom XXXX , Überprüfungsbescheide XXXX ). Ihr Tätigkeitsbereich ist Österreich. Sie hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen (wenn auch möglicherweise nicht im Rechtssinn) erhoben, mit denen sich die Sachverständigen des Behördenverfahrens auseinandergesetzt haben.Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation (Anerkennungsbescheid römisch 40 vom römisch 40 , Überprüfungsbescheide römisch 40 ). Ihr Tätigkeitsbereich ist Österreich. Sie hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen (wenn auch möglicherweise nicht im Rechtssinn) erhoben, mit denen sich die Sachverständigen des Behördenverfahrens auseinandergesetzt haben. Die Sachverständigen des Behördenverfahrens sind im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedenken der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht unbegründet sind. Den von der Beschwerdeführerin im Behördenverfahren gestellten Anträgen, „den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab- bzw. zurückzuweisen, kein UVP- und sonstiges Genehmigungsverfahren durchzuführen, keine Baugenehmigung, keine wasserrechtlichen Bewilligungen, keine Rodungsbewilligungen und keine sonstigen mit dem oben genannten Vorhaben zusammenhängenden Bewilligungen zu erteilen - mit Ausnahme des Abbaues der fünf bestehenden WIA des , XXXX ‘“, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht gefolgt.Den von der Beschwerdeführerin im Behördenverfahren gestellten Anträgen, „den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab- bzw. zurückzuweisen, kein UVP- und sonstiges Genehmigungsverfahren durchzuführen, keine Baugenehmigung, keine wasserrechtlichen Bewilligungen, keine Rodungsbewilligungen und keine sonstigen mit dem oben genannten Vorhaben zusammenhängenden Bewilligungen zu erteilen - mit Ausnahme des Abbaues der fünf bestehenden WIA des , römisch 40 ‘“, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht gefolgt. All dies ergibt sich aus dem Behördenakt und dem angefochtenen Bescheid und wurde von keiner Partei bestritten. Der Status der Beschwerdeführerin als gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, die Daten des Anerkennungsbescheides und der Überprüfungsbescheide sowie der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin folgen aus der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen, vom vormaligen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geführten „Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Absatz 7 UVP-G 2000“ zum Stand 31.03.2025.Der Status der Beschwerdeführerin als gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, die Daten des Anerkennungsbescheides und der Überprüfungsbescheide sowie der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin folgen aus der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen, vom vormaligen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geführten „Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7 UVP-G 2000“ zum Stand 31.03.2025. 1.6. Zum Vorhaben: Beim Vorhaben handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA) der Type XXXX mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von jeweils 7,2 MW, sohin mit einer Gesamtengpassleistung von 50,4 MW (effektive Kapazitätserweiterung 40,4 MW); das Vorhaben beinhaltet weiters die Demontage von fünf der bestehenden WEA des XXXX der Type XXXX mit einer Nennleistung von jeweils 2 MW sowie die Rekultivierung der nicht mehr benötigten Montageflächen und Stichwege, die Errichtung bzw. Ertüchtigung der Zuwegung und des internen Windpark-Wegenetzes, die Errichtung von Kran- und Montageflächen, die Errichtung der windparkinternen 30 kV-Verkabelung, die Errichtung einer 30 kV-Netzableitung in die Umspannwerke XXXX und die Errichtung von Eiswarntafeln und Leuchten mit Verkabelung, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in den Gemeinden XXXX (Anlagenstandorte und Infrastruktur) sowie XXXX (Infrastruktur).Beim Vorhaben handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA) der Type römisch 40 mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von jeweils 7,2 MW, sohin mit einer Gesamtengpassleistung von 50,4 MW (effektive Kapazitätserweiterung 40,4 MW); das Vorhaben beinhaltet weiters die Demontage von fünf der bestehenden WEA des römisch 40 der Type römisch 40 mit einer Nennleistung von jeweils 2 MW sowie die Rekultivierung der nicht mehr benötigten Montageflächen und Stichwege, die Errichtung bzw. Ertüchtigung der Zuwegung und des internen Windpark-Wegenetzes, die Errichtung von Kran- und Montageflächen, die Errichtung der windparkinternen 30 kV-Verkabelung, die Errichtung einer 30 kV-Netzableitung in die Umspannwerke römisch 40 und die Errichtung von Eiswarntafeln und Leuchten mit Verkabelung, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in den Gemeinden römisch 40 (Anlagenstandorte und Infrastruktur) sowie römisch 40 (Infrastruktur). Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile: ● Demontage von fünf der insgesamt acht bestehenden WEA des XXXX der Type XXXX , Nabenhöhe 114 m, Rotordurchmesser 71 m, mit je 2 MW: Die Gesamtnennleistung der abzubauenden WEA beträgt 10 MW. Demontage von fünf der insgesamt acht bestehenden WEA des römisch 40 der Type römisch 40 , Nabenhöhe 114 m, Rotordurchmesser 71 m, mit je 2 MW: Die Gesamtnennleistung der abzubauenden WEA beträgt 10 MW. ● Errichtung von sieben WEA der Type XXXX Nabenhöhe 169 m, Rotordurchmesser 162 m, mit je 7,2 MW: Die Gesamtnennleistung der neu zu errichtenden WEA beträgt 50,4 MW. Errichtung von sieben WEA der Type römisch 40 Nabenhöhe 169 m, Rotordurchmesser 162 m, mit je 7,2 MW: Die Gesamtnennleistung der neu zu errichtenden WEA beträgt 50,4 MW. ● Netzanschluss XXXX (Umspannwerk XXXX ): Der produzierte Strom der Anlagen XXXX wird mittels neu geplanter 30 kV-Verkabelung direkt in das Umspannwerk XXXX geleitet. Netzanschluss römisch 40 (Umspannwerk römisch 40 ): Der produzierte Strom der Anlagen römisch 40 wird mittels neu geplanter 30 kV-Verkabelung direkt in das Umspannwerk römisch 40 geleitet. ● Netzanschluss XXXX (Umspannwerk XXXX ): Die produzierte elektrische Energie der Anlage XXXX wird mittels neu geplanter 30 kV-Verkabelung direkt in das Umspannwerk XXXX geleitet. Netzanschluss römisch 40 (Umspannwerk römisch 40 ): Die produzierte elektrische Energie der Anlage römisch 40 wird mittels neu geplanter 30 kV-Verkabelung direkt in das Umspannwerk römisch 40 geleitet. ● Zur Errichtung der WEA und gegebenenfalls für Reparaturen und Wartungen sind Kranstellflächen erforderlich. ● Die Zufahrten zu den Anlagenstandorten erfolgen auf bestehenden sowie neu angelegten Wegen innerhalb des Windparks. ● Für die Verkabelung, den Wegebau und Montagearbeiten werden dauerhafte und befristete Rodungen erforderlich. Die elektrotechnische Grenze des Vorhabens sind die 30 kV-Kabelendverschlüsse des vom Windpark kommenden Erdkabels im Umspannwerk XXXX bzw. im Umspannwerk XXXX . Die 30 kV-Kabelendverschlüsse sind noch Teil des Vorhabens, alle aus Sicht des Windparks (den Kabelendverschlüssen) nachgeschalteten Einrichtungen und Anlagen in den Umspannwerken sind nicht Vorhabensbestandteil. Die bau- und verkehrstechnische Grenze des Vorhabens bilden die Einfahrten von den befestigten Begleitwegen der Landesstraße XXXX in das landwirtschaftliche Wegenetz.Die elektrotechnische Grenze des Vorhabens sind die 30 kV-Kabelendverschlüsse des vom Windpark kommenden Erdkabels im Umspannwerk römisch 40 bzw. im Umspannwerk römisch 40 . Die 30 kV-Kabelendverschlüsse sind noch Teil des Vorhabens, alle aus Sicht des Windparks (den Kabelendverschlüssen) nachgeschalteten Einrichtungen und Anlagen in den Umspannwerken sind nicht Vorhabensbestandteil. Die bau- und verkehrstechnische Grenze des Vorhabens bilden die Einfahrten von den befestigten Begleitwegen der Landesstraße römisch 40 in das landwirtschaftliche Wegenetz. Nicht Vorhabensbestandteil ist der Weiterbetrieb der drei bestehenden WEA des XXXX , die mittels eigener Netzableitung zum Umspannwerk XXXX weiterhin eigenständig bestehen bleiben. Ebenfalls nicht zum Vorhaben gehören die Sondertransportrouten.Nicht Vorhabensbestandteil ist der Weiterbetrieb der drei bestehenden WEA des römisch 40 , die mittels eigener Netzableitung zum Umspannwerk römisch 40 weiterhin eigenständig bestehen bleiben. Ebenfalls nicht zum Vorhaben gehören die Sondertransportrouten. Das Planungsgebiet befindet sich im nordwestlichen Marchfeld, in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft nordwestlich von XXXX und südlich von XXXX . Die Widmungsflächen umgeben das XXXX . Das Wegenetz ist bereits gut ausgebaut. Im Nordteil durchzieht ein Nadel- und Laubbaummischforst das Planungsgebiet. Im Westen verläuft die Wiener Außenringautobahn. Hoch- und Mittelspannungsleitungen sowie öffentliche Straßen durchziehen das Gebiet. Mehrere bestehende Windparks umgeben das Planungsgebiet.Das Planungsgebiet befindet sich im nordwestlichen Marchfeld, in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft nordwestlich von römisch 40 und südlich von römisch 40 . Die Widmungsflächen umgeben das römisch 40 . Das Wegenetz ist bereits gut ausgebaut. Im Nordteil durchzieht ein Nadel- und Laubbaummischforst das Planungsgebiet. Im Westen verläuft die Wiener Außenringautobahn. Hoch- und Mittelspannungsleitungen sowie öffentliche Straßen durchziehen das Gebiet. Mehrere bestehende Windparks umgeben das Planungsgebiet. Die Fundamente der WEA sind innerhalb rechtskräftiger Gwka-Widmungsflächen („Grünland – Windkraftanlage“) und innerhalb der Windkraft-Eignungszone XXXX geplant.Die Fundamente der WEA sind innerhalb rechtskräftiger Gwka-Widmungsflächen („Grünland – Windkraftanlage“) und innerhalb der Windkraft-Eignungszone römisch 40 geplant. Für die Flächenwidmung „Grünland – Windkraftanlage“ ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Eine solche wurde durchgeführt. Für die Errichtung der WEA werden Flächen für die Fundamente, die Zufahrten sowie die Kranstellflächen benötigt. Für die Kranmontagen werden Kranauslegerflächen kurzzeitig beansprucht, die nach der Bauphase rückgebaut und rekultiviert werden. Die Zufahrten zu den WEA erfolgen jeweils über vorhandene öffentliche Güterwege, über die Kranstellflächen sowie über neu anzulegende Wege. Die Kranstellflächen werden geschottert und verbleiben zum Teil als Arbeitsflächen für spätere Service-, Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten. Ebenso wird ein Teil der Wegebaumaßnahmen permanent ausgeführt. Permanente Wegebaumaßnahmen betreffen Einbiegetrompeten sowie die Stichwege zu den Anlagenstandorten. Die permanente Flächeninanspruchnahme des Vorhabens beträgt rund 3,1 ha. Dies beinhaltet die Fundamentflächen, die Kranstellflächen sowie den erforderlichen Wege-Neubau. Die Feststellungen zum Vorhaben folgen bereits aus dem angefochtenen Bescheid, im Besonderen aus der Vorhabensbeschreibung (Spruchpunkt I.7) und den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen, und sind unstrittig. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde auch aus, dass für die Flächenwidmung „Grünland – Windkraftanlage“ eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist und dass eine solche durchgeführt wurde (Bescheid, S. 140 f.).Die Feststellungen zum Vorhaben folgen bereits aus dem angefochtenen Bescheid, im Besonderen aus der Vorhabensbeschreibung (Spruchpunkt römisch eins.7) und den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen, und sind unstrittig. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde auch aus, dass für die Flächenwidmung „Grünland – Windkraftanlage“ eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist und dass eine solche durchgeführt wurde (Bescheid, S. 140 f.). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die Projektbewerberin – einer Forderung der beschwerdeführenden Partei folgend - das Projekt dahingehend modifiziert, dass eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung im Sinne des § 123a LFG eingesetzt wird, sobald die Voraussetzungen dafür durch die Austro Control GmbH und den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur geschaffen worden sind. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die Projektbewerberin – einer Forderung der beschwerdeführenden Partei folgend - das Projekt dahingehend modifiziert, dass eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung im Sinne des Paragraph 123 a, LFG eingesetzt wird, sobald die Voraussetzungen dafür durch die Austro Control GmbH und den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur geschaffen worden sind. 1.7. Zu Boden und Fläche: Das Untersuchungsgebiet liegt im nordwestlichen Marchfeld, das sich durch intensiv genutzte Agrarlandschaft auszeichnet. Die Ackerflächen sind überwiegend Schwarzerde-Böden mit mittlerer bis hoher Wertigkeit. Durch das Vorhaben wird Boden vorübergehend während der Bauphase und dauerhaft für die Nutzungsdauer des Windparks verbraucht. Der Flächenverbrauch während der Bauphase für Fundamente, Lagerflächen, Wege etc. beträgt 10,00 ha. Davon werden ca. 3,14 ha permanent – beinhaltend die Fundamentflächen, die Kranstellflächen sowie den erforderlichen Wege-Neubau – und 6,86 ha temporär beansprucht. Bodenversiegelung findet lediglich auf den Fundamentflächen im Ausmaß von 3.426 m2 statt. Durch die Demontage der fünf bestehenden WEA des XXXX wird eine Fläche von 1.300 m2 wieder entsiegelt. Die rückgebauten und rekultivierten Flächen werden in die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung rückgeführt.Durch die Demontage der fünf bestehenden WEA des römisch 40 wird eine Fläche von 1.300 m2 wieder entsiegelt. Die rückgebauten und rekultivierten Flächen werden in die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung rückgeführt. Aus agrarfachlicher Sicht ist die vorhabensgegenständliche permanente Flächeninanspruchnahme mit ca. 3,14 ha vergleichsweise geringfügig und hinsichtlich der Auswirkungen vernachlässigbar. Im Weinviertel liegen durchschnittlich mehr als 2.000 Sonnenstunden pro Jahr vor. Die durch die WEA hervorgerufenen Schattenstunden sind abhängig von der Entfernung von der Anlage. Für den Boden bzw. Untergrund bringt die Beschattung keinerlei Nachteile. Ein Nachteil wäre erst dann gegeben, wenn die Beschattung so weit ginge, dass ein Bewuchs nicht mehr möglich wäre, was keinesfalls zu erwarten ist. All dies folgt schlüssig und nachvollziehbar aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Teilgutachten „Agrartechnik/Boden“ des Behördenverfahrens, dem die Beschwerdeführerin weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. 1.8. Zu Ortsbild, Landschaft und Landschaftsbild: Die nachstehenden Feststellungen zu Ortsbild, Landschaft und Landschaftsbild ergeben sich aus dem schlüssigen und – nicht zuletzt aufgrund anschaulicher Fotomontagen – nachvollziehbaren Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt. Die Beschwerdeführerin vermag – auch nicht mit ihrem Rekurs auf den „Hausverstand“ – weder die Schlüssigkeit oder Vollständigkeit, noch die Richtigkeit der Ergebnisse dieses Teilgutachtens zu erschüttern. Die Beschwerdeführerin hat sich mit dem genannten Teilgutachten nicht konkret auseinandergesetzt, geschweige denn, dass sie näher ausgeführt oder begründet hätte, welche Gutachtensergebnisse ihrer Ansicht nach aus welchen Gründen unschlüssig oder unrichtig wären. Sie tritt den Gutachtensergebnissen nicht anhand von konkreten Befunden oder konkreten, auf die Vorhabensspezifika bezogenen Schlussfolgerungen entgegen. Vielmehr beschränkt sie sich auf – in ihren Grundzügen bereits aus anderen, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren bekannte (vgl. BVwG 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark XXXX , S. 41-44) – Pauschalbehauptungen [„Denn wenn wer nicht erkennt, dass Windindustrieanlagen (WIA) mit einer Höhe von 250 m eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft […] und ihres Landschaftsbildes bewirken, dem fehlt es allein schon an reinem Hausverstand […].“, Beschwerdekonkretisierung, S. 2], die beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen für „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ im Behördenverfahren oder an der Schlüssigkeit und Richtigkeit dessen Gutachtens zu erwecken vermögen.Die Beschwerdeführerin hat sich mit dem genannten Teilgutachten nicht konkret auseinandergesetzt, geschweige denn, dass sie näher ausgeführt oder begründet hätte, welche Gutachtensergebnisse ihrer Ansicht nach aus welchen Gründen unschlüssig oder unrichtig wären. Sie tritt den Gutachtensergebnissen nicht anhand von konkreten Befunden oder konkreten, auf die Vorhabensspezifika bezogenen Schlussfolgerungen entgegen. Vielmehr beschränkt sie sich auf – in ihren Grundzügen bereits aus anderen, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren bekannte vergleiche BVwG 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark römisch 40 , S. 41-44) – Pauschalbehauptungen [„Denn wenn wer nicht erkennt, dass Windindustrieanlagen (WIA) mit einer Höhe von 250 m eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft […] und ihres Landschaftsbildes bewirken, dem fehlt es allein schon an reinem Hausverstand […].“, Beschwerdekonkretisierung, S. 2], die beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen für „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ im Behördenverfahren oder an der Schlüssigkeit und Richtigkeit dessen Gutachtens zu erwecken vermögen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, XXXX zwar – wie sich aus der öffentlichen SDG-Liste Sachverständige ergibt – aktuell Sachverständiger unter anderem für das Fachgebiet 06.05 Landschaftsgestaltung, Landschaftspflege, Landschaftsökologie ist; seine solcherart nachgewiesene allgemeine Fachkunde enthebt ihn aber nicht der Pflicht, konkretes Vorbringen zu erstatten, das es dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht, die Schlüssigkeit bzw. Richtigkeit der von ihm bezweifelten Gutachtensergebnisse nachzuprüfen. Bloße Pauschalbehauptungen ohne Auseinandersetzung mit dem bekämpften Gutachten reichen dafür auch unter Berücksichtigung des formal nachgewiesenen Sachverstandes von XXXX nicht hin.Im Übrigen bleibt festzuhalten, römisch 40 zwar – wie sich aus der öffentlichen SDG-Liste Sachverständige ergibt – aktuell Sachverständiger unter anderem für das Fachgebiet 06.05 Landschaftsgestaltung, Landschaftspflege, Landschaftsökologie ist; seine solcherart nachgewiesene allgemeine Fachkunde enthebt ihn aber nicht der Pflicht, konkretes Vorbringen zu erstatten, das es dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht, die Schlüssigkeit bzw. Richtigkeit der von ihm bezweifelten Gutachtensergebnisse nachzuprüfen. Bloße Pauschalbehauptungen ohne Auseinandersetzung mit dem bekämpften Gutachten reichen dafür auch unter Berücksichtigung des formal nachgewiesenen Sachverstandes von römisch 40 nicht hin. 1.8.1. Zum Ortsbild: Da das Vorhaben abseits von Ortschaften bzw. Ortsteilen liegt, kommt es zu keinen Verlusten von ortsbildprägenden, charakteristischen Elementen des Ortsbildes und somit zu keinen Auswirkungen auf das Ortsbild durch Flächeninanspruchnahmen. Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 3500 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.Die Ortschaft römisch 40 befindet sich in über 3500 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 1800 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.Die Ortschaft römisch 40 befindet sich in über 1800 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 2300 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.Die Ortschaft römisch 40 befindet sich in über 2300 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 4300 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.Die Ortschaft römisch 40 befindet sich in über 4300 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 1500 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.Die Ortschaft römisch 40 befindet sich in über 1500 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 1800 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der geringen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.Die Ortschaft römisch 40 befindet sich in über 1800 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der geringen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 3000 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.Die Ortschaft römisch 40 befindet sich in über 3000 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 2700 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der geringen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.Die Ortschaft römisch 40 befindet sich in über 2700 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der geringen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 1900 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.Die Ortschaft römisch 40 befindet sich in über 1900 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 4200 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.Die Ortschaft römisch 40 befindet sich in über 4200 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die weitere Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 1600 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.Die Ortschaft römisch 40 befindet sich in über 1600 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA, die Entfernung des Vorhabens vom Ortsgebiet sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. Für alle genannten Ortschaften gilt: Gemäß Sichtbarkeitsanalyse, die Sichtverschattungen durch das Geländerelief und Waldflächen, nicht jedoch durch Gebäude und kleinräumige Gehölzbestände berücksichtigt, sind vom Ortsgebiet keine Sichtverschattungen zum Vorhaben zu erwarten. In der Realität kann jedoch angenommen werden, dass aufgrund der dichten Verbauung die geplanten WEA vom Ortszentrum aus nur stark eingeschränkt sichtbar sind. Sichtbeziehungen sind vor allem von den Ortsrändern zu erwarten, wobei Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA bestehen. Die höheren Repowering-Anlagen weisen eine höhere Dominanzwirkung als die rückzubauenden Altanlagen auf. All das bedeutet zusammengefasst: Die Ortschaften befinden sich in zumindest rund 1,5 km Entfernung vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben. Das Vorhaben bildet keine Sichtbarriere für bedeutende Sichtachsen. Die Sichtbeziehungen auf das beschwerdegegenständliche Vorhaben sind bereichsweise durch vorgelagerte Gehölzbestände, Bebauung und das Geländerelief eingeschränkt. Innerhalb von Ortschaften ist aufgrund der Bebauung generell nur eine sehr eingeschränkte Sichtbarkeit auf die geplanten WEA gegeben. Von den ursprünglichen Siedlungsbereichen der Ortskerne mit geschlossener dichter Bebauung ergeben sich daher kaum Sichtbeziehungen zum beschwerdegegenständlichen Windpark. Sichtbeziehungen sind vor allem von Ortsrändern, von größeren Freiflächen, von erhöhten Standpunkten oder punktuell von Ortszentren, wenn Straßenachsen in Richtung des Vorhabens vorliegen, möglich, wobei bereits Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA bestehen, wobei die höheren Repowering-Anlagen eine höhere Dominanzwirkung als die rückzubauenden Altanlagen aufweisen. Maßgebliche optische Wechselwirkungen zwischen bedeutenden Elementen des Ortbildes (z.B. Kirchen und Schlösser) und dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben sind aufgrund der Entfernung der geplanten WEA zu den Ortschaften sowie der Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA nicht zu erwarten. Zusammengefasst geht der Ortsbildcharakter der Ortschaften durch das Vorhaben nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen und die sehr eingeschränkte Sichtbarkeit innerhalb der Ortschaften, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA und den Abstand des beschwerdegegenständlichen Vorhabens zu den Ortschaften sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaften ist insgesamt von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. All dies folgt aus den schlüssigen und nachvollziehbaren, von der Beschwerdeführerin nur pauschal und allgemein angezweifelten Ergebnissen des Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, insbesondere aus dessen Pkt. „4.1 Ortsbild“ (S. 14-57). 1.8.2. Zu Sach- und Kulturgütern: Bei Berücksichtigung der Ausführungen und Maßnahmen im Einreichoperat und der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen können die verbleibenden Auswirkungen auf Sachgüter in der Errichtungs- und Betriebsphase als gering eingestuft werden. Visuelle Störungen sind für die erhobenen Sachgüter nicht relevant. Bei Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen können die verbleibenden Auswirkungen auf bauliche Kulturgüter als gering eingestuft werden. Für die archäologischen Verdachtsflächen können Auswirkungen durch visuelle Störungen ausgeschlossen werden. Für Kleindenkmäler im Umfeld der geplanten Anlagenstandorte sind durch das Vorhaben keine maßgeblichen Auswirkungen durch visuelle Störungen zu erwarten. Die Wahrnehmung der Kulturgüter in ihrem landschaftlichen Kontext bleibt erhalten. Unter Berücksichtigung einer geringen Eingriffsintensität werden die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen als gering eingestuft. All dies ergibt sich aus den Ergebnissen des Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, insbesondere aus dessen Pkt. „4.2 Sach- und Kulturgüter“ (S. 58-73). 1.8.3. Zum Landschaftsbild: Im Untersuchungsraum (10 km Puffer um die geplanten WEA) werden folgende Landschaftsteilräume abgegrenzt: Sandbodenzone (Vorhabensstandort), Matzner Hügelland, Wolkersdorfer Hügelland, Matzener Wald/Hochleitenwald, Marchfeld, Bisambergzug und Wien Nord. 1.8.3.1. Zur Flächeninanspruchnahme: Im Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Sandbodenzone befinden sich die geplanten Anlagenstandorte, die Zuwegungen einschließlich Wegneubauten bzw. -ausbauten und ein Teil des geplanten Erdkabelsystems der Windparkverkabelung. In den Untersuchungsräumen der Landschaftsteilräume Wolkersdorfer Hügelland und Matzner Hügelland befindet sich zudem ein Teil des geplanten Erdkabelsystems der Windparkverkabelung. Da vorwiegend intensiv bewirtschaftete Ackerflächen und temporäre artenarme Ackerbrachen dauerhaft betroffen sind und es nur zu geringen (punktuellen) Verlusten von positiv wirksamen, landschaftsbildprägenden, naturnahen Landschaftselementen kommt, können die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen als gering eingestuft werden. Es kommt weiters zu keinen Verlusten von landschaftsgebundener Erholungsinfrastruktur. Auch der Erschließungsgrad durch landschaftsgebundene Erholungsinfrastrukturen wird nicht beeinträchtigt. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und somit auch die verbleibenden Auswirkungen können ebenfalls als gering eingestuft werden. Da die Landschaftsteilräume Matzener Wald/Hochleitenwald, Marchfeld, Bisambergzug und Wien Nord nicht durch vorhabensbedingte Flächeninanspruchnahmen betroffen sind, kommt es zu keinem Verlust positiv wirksamer, landschaftsbildprägender, charakteristischer, einzigartiger, naturnaher bzw. historisch bedeutsamer Landschaftselemente und somit zu keinen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch Flächeninanspruchnahme. Es kommt weiters zu keinen Verlusten von landschaftsgebundener Erholungsinfrastruktur. Auch der Erschließungsgrad durch landschaftsgebundene Erholungsinfrastrukturen wird nicht beeinträchtigt. Es kommt somit ebenfalls zu keinen Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft durch Flächeninanspruchnahme. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme werden insgesamt als gering eingestuft. All dies ergibt sich aus den Ergebnissen des Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, insbesondere aus dessen Pkt. „4.3 Landschaftsbild“, Unterpunkt „4.3.1 Flächeninanspruchnahme“ (S. 74-97). 1.8.3.2. Zur Zerschneidung der Landschaft: Durch das Erdkabelsystem der Windparkverkabelung sind nachhaltige Zerschneidungswirkungen der Landschaft auszuschließen. Für die windparkinternen Zu- und Abfahrtswege werden hauptsächlich bestehende Wege genutzt. Permanente Wegebaumaßnahmen betreffen Einbiegetrompeten sowie Stichwege zu den Anlagenstandorten. Durch die kleinräumigen permanenten Wegeneubauten sind keine relevanten Zerschneidungswirkungen zu erwarten. Durch die geplanten WEA entsteht keine kilometerlange Linienstruktur (wie z.B. bei Hochspannungsleitungen oder Straßentrassen). Eine Zerschneidung der Landschaft, wie sie etwa Hochspannungsleitungen und Straßentrassen mit sich bringen, wird durch den Bau und den Betrieb von WEA nicht bewirkt. Die optische Barrierewirkung von WEA ist im Vergleich zu technischen Bauwerken wie Brücken, Dämmen oder Lärmschutzwänden generell geringer. Das Vorhaben bildet auch im Zusammenwirken mit den bestehenden WEA keine Sichtbarriere für bedeutsame Sichtbeziehungen und Sichtachsen. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen können dementsprechend als gering eingestuft werden. In der Betriebsphase kommt es weiters zu keiner Unterbrechung von erholungsrelevanten Bewegungslinien bzw. landschaftsgebundenen Erholungsinfrastrukturen. Die Erreichbarkeit des Landschaftsteilraumes wird nicht eingeschränkt. Unter bestimmten meteorologischen Bedingungen kann es an den Rotorblättern von WEA zu Eisablagerungen kommen. Diese Bedingungen sind ortsabhängig und treten meist bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bei gleichzeitig hoher Luftfeuchtigkeit auf. Die Freizeitnutzung der umliegenden Wirtschaftswege wird aufgrund von möglichem Eisabwurf eingeschränkt, wobei davon ausgegangen werden kann, dass Erholungssuchende das Windparkgelände bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bei gleichzeitig hoher Luftfeuchtigkeit und Wind, ohne den es nicht zu Eisabwurf kommt, ohnehin nur sehr eingeschränkt nutzen würden. Es ist demnach zu erwarten, dass nur selten Erholungssuchende von kurzzeitigen Einschränkungen (kurzzeitigen Wegsperren) aufgrund von möglichem Eisabwurf betroffen sind. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen können dementsprechend als gering eingestuft werden. Da sich die Landschaftsteilräume Matzener Wald/Hochleitenwald, Marchfeld, Bisambergzug und Wien Nord abseits des Vorhabens befinden, kommt es zu keiner Zerschneidung von homogen erlebbaren, zusammenhängenden Raumgefügen in den Teilräumen. Zudem wird ihre Zugänglichkeit und Erreichbarkeit nicht beeinträchtigt. Es kommt auch zu keiner Beeinträchtigung von bedeutsamen Sichtbeziehungen oder Sichtachsen mit hohem Erlebniswert und zu keiner Unterbrechung von erholungsrelevanten Bewegungslinien bzw. landschaftsgebundenen Erholungsinfrastrukturen. Es sind demnach keine Auswirkungen durch eine Veränderung von Funktionszusammenhängen bzw. Zerschneidungseffekte gegeben. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Zerschneidung der Landschaft werden insgesamt als gering eingestuft. All dies folgt aus den Ergebnissen des Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, insbesondere aus dessen Pkt. „4.3 Landschaftsbild“, Unterpunkt „4.3.2 Zerschneidung der Landschaft“ (S. 98-100). Die von der Beschwerdeführerin ohne Auseinandersetzung mit dem Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ und ohne nähere Begründung behaupteten „Trennwirkungen“ und die Veränderung der Funktionszusammenhänge (Beschwerde, S. 2) liegen daher nach den überzeugenden Ergebnissen des im Behördenverfahren eingeholten Teilgutachtens nicht vor. 1.8.3.3. Zu visuellen Störungen: Der Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Sandbodenzone liegt in der Nah-, Mittel- und Fernwirkzone und umfasst den Vorhabensstandort. Das Vorhaben ist vom Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums gemäß Sichtbarkeitsanalyse überwiegend sichtbar. Lediglich im östlichen Bereich finden sich größere Bereiche, welche keine Sicht zum beschwerdegegenständlichen Vorhaben aufweisen. Zudem ist zu erwarten, dass die Sichtbeziehungen im Siedlungsbereich aufgrund der Bebauung stark eingeschränkt sind. Bei einer Sichtbarkeit sind die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA vorbelastet. Durch die geplanten WEA werden höhenwirksame technogene Elemente in die Landschaft eingebracht, wobei die Fremdkörperwirkung durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA reduziert ist. Durch die Erhöhung der Anlagenzahl von fünf auf sieben WEA kommt es zu einer Verstärkung der technogenen Überprägung der Landschaft. Die höheren Repowering-Anlagen weisen zudem eine höhere Dominanzwirkung als die rückzubauenden Altanlagen auf. Der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraums werden aufgrund der Vorbelastung allerdings nicht wesentlich verändert. In Abhängigkeit von der Entfernung des Betrachters werden die geplanten WEA unterschiedlich dominant wahrgenommen. Besonders dominant wirkt der Eingriff im Nahbereich der geplanten WEA. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung, sodass die geplanten WEA in der Mittelwirkzone nicht mehr so dominant wahrgenommen werden. Von der Fernwirkzone aus werden die geplanten WEA aufgrund der weiten Entfernung ebenfalls nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden. Da nur vergleichsweise kleinräumig hohe Dominanzwirkungen in der Nahwirkzone durch die geplanten WEA zu erwarten sind und sich die Dominanzwirkung mit zunehmender Entfernung verringert, technogene Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen sowie Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA bestehen und somit die Fremdkörperwirkung der WEA reduziert ist, vor allem im östlichen Bereich Sichtverschattungen zu erwarten sind und der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des technogen überprägten Landschaftsteilraumes nicht wesentlich verändert wird, kann die Eingriffsintensität als mäßig eingestuft werden. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität als mittel eingestuft. Der Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Matzner Hügelland liegt in der Nah-, Mittel- und Fernwirkzone. Das Vorhaben ist vom Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums gemäß Sichtbarkeitsanalyse überwiegend sichtbar. Lediglich im östlichen Bereich der Fernwirkzone kommt es bereichsweise zu Sichteinschränkungen. Zudem ist zu erwarten, dass die Sichtbeziehungen im Siedlungsbereich aufgrund der Bebauung stark eingeschränkt sind. Bei einer Sichtbarkeit sind die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA vorbelastet. Durch die geplanten WEA werden höhenwirksame technogene Elemente in die Landschaft eingebracht, wobei die Fremdkörperwirkung durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA reduziert ist. Durch die Erhöhung der Anlagenzahl von fünf auf sieben WEA kommt es zu einer Verstärkung der technogenen Überprägung der Landschaft. Die höheren Repowering-Anlagen weisen zudem eine höhere Dominanzwirkung als die rückzubauenden Altanlagen auf. Der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraums werden aufgrund der Vorbelastung allerdings nicht wesentlich verändert. In Abhängigkeit von der Entfernung des Betrachters werden die geplanten WEA unterschiedlich dominant wahrgenommen. Besonders dominant wirkt der Eingriff im Nahbereich der geplanten WEA. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung. Die geplanten WEA werden in der Mittelwirkzone nicht mehr so dominant wahrgenommen. Von der Fernwirkzone aus werden die geplanten WEA aufgrund der weiten Entfernung nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden. Da nur vergleichsweise kleinräumig hohe Dominanzwirkungen in der Nahwirkzone durch die geplanten WEA zu erwarten sind und sich die Dominanzwirkung mit zunehmender Entfernung verringert, technogene Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen sowie Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA bestehen und somit die Fremdkörperwirkung der WEA reduziert ist, vor allem im östlichen Bereich der Fernwirkzone Sichtverschattungen zu erwarten sind, und der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des technogen überprägten Landschaftsteilraumes nicht wesentlich verändert wird, kann die Eingriffsintensität als mäßig eingestuft werden. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild durch Verknüpfung einer geringen Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität als gering und für den Erholungswert der Landschaft durch Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität als mittel eingestuft. Der Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Matzener Wald/Hochleitenwald liegt in der Mittel- und Fernwirkzone, wobei der überwiegende Teil in der Fernwirkzone liegt. Der Untersuchungsraum des Landschaftsraums wird durch die weitläufigen Waldflächen charakterisiert. Das Vorhaben ist vom Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums gemäß Sichtbarkeitsanalyse überwiegend nicht sichtbar. Durch das Vorhaben kommt es auf Grund der vorhandenen Waldflächen nur an den dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben zugewandten Seiten der Waldrandbereiche abschnittweise zu neuen Sichtbeziehungen. Bei einer Sichtbarkeit sind die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA vorbelastet. In Abhängigkeit von der Entfernung des Betrachters werden die geplanten WEA unterschiedlich dominant wahrgenommen. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung. Die geplanten WEA werden in der Mittelwirkzone nicht mehr so dominant wahrgenommen. Von der Fernwirkzone aus werden die geplanten WEA aufgrund der weiten Entfernung nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden. Aufgrund der größeren Entfernung des Landschaftsteilraums zu den geplanten WEA (überwiegende Lage des Landschaftsteilraumes in der Fernwirkzone), der großräumigen Sichtverschattungen durch die weitläufigen Waldflächen und der technogenen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen sowie Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA werden der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraums kaum verändert. Die Eingriffsintensität kann dementsprechend als gering eingestuft werden. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft als gering eingestuft. Der Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Wolkersdorfer Hügelland liegt in der Mittel- und Fernwirkzone. Das Vorhaben ist vom Untersuchungsraum der Landschaftsteilräume gemäß Sichtbarkeitsanalyse lediglich teilweise sichtbar. Zudem ist zu erwarten, dass die Sichtbeziehungen im Siedlungsbereich aufgrund der Bebauung grundsätzlich stark eingeschränkt sind. Bei einer Sichtbarkeit sind die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA vorbelastet. In Abhängigkeit von der Entfernung des Betrachters werden die geplanten WEA unterschiedlich dominant wahrgenommen. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung. Die geplanten WEA werden in der Mittelwirkzone nicht mehr so dominant wahrgenommen. Von der Fernwirkzone aus werden die geplanten WEA aufgrund der weiten Entfernung nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden. Aufgrund der größeren Entfernung des Landschaftsteilraums zu den geplanten WEA, der eingeschränkten Sichtbarkeit des Vorhabens und der technogenen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen sowie Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA werden der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraums kaum verändert. Die Eingriffsintensität kann dementsprechend als gering eingestuft werden. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft als gering eingestuft. Der Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Marchfeld liegt in der Mittel- und Fernwirkzone. Das Vorhaben ist vom Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums gemäß Sichtbarkeitsanalyse überwiegend sichtbar, wobei die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA vorbelastet sind. Im Siedlungsbereich ist zu erwarten, dass die Sichtbeziehungen aufgrund der Bebauung grundsätzlich stark eingeschränkt sind. In Abhängigkeit von der Entfernung des Betrachters werden die geplanten WEA unterschiedlich dominant wahrgenommen. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung. Die geplanten WEA werden in der Mittelwirkzone nicht mehr so dominant wahrgenommen. Von der Fernwirkzone aus werden die geplanten WEA aufgrund der weiten Entfernung nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden. Aufgrund der größeren Entfernung der Landschaftsteilräume zu den geplanten WEA und der technogenen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen sowie Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA werden der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraums nicht wesentlich verändert. Die Eingriffsintensität kann dementsprechend als mäßig eingestuft werden. Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch Verknüpfung einer geringen Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität als gering eingestuft. Der Untersuchungsraum der Landschaftsteilräume Bisambergzug und Wien Nord liegt in der Fernwirkzone. Das Vorhaben ist gemäß Sichtbarkeitsanalyse vom Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Bisambergzug lediglich im östlichen Bereich sichtbar. Das Vorhaben ist gemäß Sichtbarkeitsanalyse vom Untersuchungsraum des Landschaftsteilraums Wien Nord teilweise sichtbar. Bei einer Sichtbarkeit sind die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA vorbelastet. In Abhängigkeit von der Entfernung des Betrachters werden die geplanten WEA unterschiedlich dominant wahrgenommen. Bei einer Sichtbarkeit ist die Dominanzwirkung des Vorhabens aufgrund der weiten Entfernung bereits vermindert. Von der Fernwirkzone aus werden die geplanten WEA aufgrund der weiten Entfernung nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden. Aufgrund der weiten Entfernung der Landschaftsteilräume zu den geplanten WEA, der eingeschränkten Sichtbarkeit des Vorhabens und der technogenen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen sowie Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA werden der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild der Landschaftsteilräume kaum verändert. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen können für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft dementsprechend insgesamt als gering eingestuft werden. Insgesamt werden mittlere verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt. Optische Veränderungen der Landschaft sind zu vermerken; diese sind unter anderem aufgrund folgender Faktoren vertretbar: Die geplanten WEA liegen innerhalb der im Landesraumordnungsprogramm Windkraftnutzung vorgesehenen Zonen zur Windkraftnutzung. Bei der Festlegung dieser Zonen für die Windkraftnutzung war insbesondere auf die im NÖ ROG 1976 normierten Abstandsregelungen zu windkraftsensiblen Widmungsarten, auf die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die Netzinfrastruktur, auf die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windparks sowie auf eine regionale Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen. Gebiete mit wesentlichen Vorbehalten gegen die Windkraftnutzung wurden so ausgeschieden. Das Vorhabensgebiet liegt in keinem Bereich, dem aus Sicht des Landschaftsbildschutzes eine besondere Bedeutung zukommt. Beim Vorhabensgebiet handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit technogenen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA. Es befindet sich kein Landschaftsschutzgebiet im Vorhabensumfeld. Die Sichtbeziehungen auf den beschwerdegegenständlichen Windpark sind bereichsweise durch Bebauungen bzw. Gebäude, Wald- und Gehölzbestände und das Geländerelief eingeschränkt. Bei einer gegebenen Sichtbeziehung sind die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und die Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA vorbelastet. In Abhängigkeit von der Entfernung des Betrachters werden die geplanten WEA unterschiedlich dominant wahrgenommen. Besonders dominant wirkt der Eingriff im Nahbereich der geplanten WEA. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung. Die geplanten WEA werden in der Mittelwirkzone nicht mehr so dominant wahrgenommen. Von der Fernwirkzone aus werden die geplanten WEA aufgrund der großen Entfernung nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden. Durch die geplanten WEA werden höhenwirksame technogene Elemente in die Landschaft eingebracht, wobei die Fremdkörperwirkung durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA reduziert ist. Durch die Erhöhung der Anlagenzahl von fünf auf sieben WEA kommt es zu einer Verstärkung der technogenen Überprägung der Landschaft. Die höheren Repowering-Anlagen weisen zudem eine höhere Dominanzwirkung als die rückzubauenden Altanlagen auf. Der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraums werden aufgrund der Vorbelastung allerdings nicht wesentlich verändert. All dies ergibt sich aus den Ergebnissen des Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, insbesondere aus dessen Pkt. „4.3 Landschaftsbild“, Unterpunkt „4.3.3 Visuelle Störungen“ (S. 101-125). 1.8.4. Zu gewidmeten Siedlungsgebieten: Erhebliche Auswirkungen auf gewidmete Siedlungsgebiete durch Schattenwurf sind nicht zu erwarten. Die Ortschaften befinden sich in zumindest rund 1,5 km Entfernung vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben. Die Sichtbeziehungen auf die geplanten WEA sind bereichsweise durch vorgelagerte Gehölzbestände, Bebauung und das Geländerelief eingeschränkt. Innerhalb von Ortschaften ist aufgrund der Bebauung generell nur eine sehr eingeschränkte Sichtbarkeit auf die geplanten WEA gegeben. Von den ursprünglichen Siedlungsbereichen der Ortskerne mit geschlossener dichter Bebauung ergeben sich daher kaum Sichtbeziehungen zum beschwerdegegenständlichen Windpark. Sichtbeziehungen sind vor allem von Ortsrändern, von größeren Freiflächen, von erhöhten Standpunkten oder punktuell von Ortszentren, wenn Straßenachsen in Richtung des Vorhabens vorliegen, möglich, wobei bereits Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA bestehen. Das Vorhaben bildet zudem keine Sichtbarriere für bedeutende Sichtachsen. Durch die Sichtverschattungen sowie die sehr eingeschränkte Sichtbarkeit innerhalb der Ortschaften, die technogenen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen sowie Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten WEA und den Abstand des beschwerdegegenständlichen Vorhabens zu den Ortschaften ist von keinen erheblichen Auswirkungen auf gewidmete Siedlungsgebiete durch visuelle Störungen auszugehen. All dies folgt aus den Ergebnissen des Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, insbesondere aus dessen Pkt. „4.4 Gewidmete Siedlungsgebiete“ (S. 126-134). 1.8.5. Zur Nutzung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen: Da die baubedingten Lärmimmissionen während der Errichtungsphase zeitlich begrenzt sind und die Aufenthaltsdauer von Erholungssuchenden im Nahbereich des Vorhabens zeitlich begrenzt ist, werden die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen als gering eingestuft. Für Erholungssuchende, die sich in der Landschaft fortbewegen oder aufhalten, wirkt die vergleichsweise kurze Aufenthaltsdauer im Nahbereich von WEA stark reduzierend auf diesen Störfaktor. Die Aufenthaltsdauer von Erholungssuchenden ist im Vergleich zu Wohngebieten kurz. Gesundheitsgefährdende Auswirkungen können insbesondere aufgrund der kurzen Exposition von Erholungssuchenden ausgeschlossen werden. Ferner ist zum Zeitpunkt der maximalen Leistung der WEA und somit der größten Schallemissionen der Raum für Erholungssuchende aufgrund des starken Windes wenig attraktiv. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen werden für die Betriebsphase daher als gering eingestuft. Für den Schattenwurf existieren, abseits von Wohngebieten oder Wohngebäuden, keine Grenz- und Richtwerte. Für Erholungssuchende, die sich in der Landschaft fortbewegen oder aufhalten, kann dieser periodisch wiederkehrende Schattenwurf zwar als störend empfunden werden, jedoch wirkt die vergleichsweise kurze Aufenthaltsdauer stark reduzierend auf diesen Störfaktor. Die Aufenthaltsdauer von Erholungssuchenden ist im Vergleich zu Wohngebieten kurz. Der Einwirkungsbereich des Schattenwurfs kann im Gegensatz zu Wohngebieten jederzeit verlassen werden. Gesundheitsgefährdende Auswirkungen können insbesondere aufgrund der kurzen Exposition von Erholungssuchenden ausgeschlossen werden. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen werden infolgedessen als gering eingestuft. Die Nutzungsmöglichkeit bzw. die Funktionalität der Freizeit- und Erholungsinfrastruktur bleibt erhalten. In der Betriebsphase sind keine Freizeit- und Erholungseinrichtungen durch Flächeninanspruchnahme betroffen. Es sind demnach keine Auswirkungen auf die Nutzung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen durch Flächeninanspruchnahme gegeben. Da die visuellen Störungen bei Sichtbeziehungen zum beschwerdegegenständlichen Vorhaben aufgrund der geringen Verweildauer des Erholungssuchenden sowie die laufende Änderung seines Blickwinkels beschränkt sind, sich die Dominanzwirkung des Vorhabens mit zunehmender Entfernung verringert, die Sichtachsen bereits durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich des Vorhabens technogen vorbelastet sind und vorgelagerte Gehölzbestände, Gebäude und das Geländerelief zum Teil sichteinschränkend wirken, können die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen als gering eingestuft werden. Die Nutzungsmöglichkeit bzw. die Funktionalität der Freizeit- und Erholungsinfrastruktur bleibt erhalten. All dies ergibt sich aus den Ergebnissen des Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des Behördenverfahrens, insbesondere aus dessen Pkt. „4.5 Nutzung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen“ (S. 135-148). 1.9. Zu Lichtverschmutzung und Luftfahrtbefeuerung: Durch die vom Vorhaben ausgehenden Lichtemissionen, die durch die Luftfahrtbefeuerung hervorgerufen werden, sind insbesondere bei Berücksichtigung der spruchgemäßen Projektmodifikation keine erhebliche Lichtverschmutzung und keine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft bzw. des Landschaftsbildes zu erwarten. Aufgrund der großen Entfernung von der nächsten Wohnnachbarschaft und der geringen Lichtstärke der Luftfahrtbefeuerung sind keine maßgeblichen Lichtimmissionen auf die umliegenden Ortschaften zu erwarten. Die Eingriffsintensität der Lichtemissionen der Luftfahrtbefeuerung ist gering. Dies ergibt sich klar aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren UVE-Fachbeitrag „Mensch“ vom XXXX (vgl. S. 57), dem die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Den Gutachten der von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen und der zusammenfassenden Bewertung sind keine gegenteiligen Ergebnisse zu entnehmen.Dies ergibt sich klar aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren UVE-Fachbeitrag „Mensch“ vom römisch 40 vergleiche S. 57), dem die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Den Gutachten der von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen und der zusammenfassenden Bewertung sind keine gegenteiligen Ergebnisse zu entnehmen. Durch die von der Projektwerberin vorgenommene Projektmodifikation (bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung; vgl. Verhandlungsschrift, S. 7 f.) werden die vom Vorhaben ausgehenden Lichtemissionen noch weiter reduziert.Durch die von der Projektwerberin vorgenommene Projektmodifikation (bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung; vergleiche Verhandlungsschrift, S. 7 f.) werden die vom Vorhaben ausgehenden Lichtemissionen noch weiter reduziert. 1.10. Zur biologischen Vielfalt: Im Untersuchungsgebiet wurden lärm- und lichtsensible Fledermausarten, wie die Bartfledermaus, das Graue Langohr und das Mausohr, nachgewiesen. Auf Fledermäuse sind keine relevanten Störungen oder Beeinträchtigungen durch die vorhabensbedingte Lärmentwicklung zu erwarten. Im gegenständlichen Untersuchungsgebiet sind von den Bauarbeiten vor allem bodengebundene Vogelarten der offenen Kulturlandschaft betroffen, darunter auch sensible Bodenbrüter, wie Wachtel, Rebhuhn, Haubenlerche und Schwarzkehlchen, die im Untersuchungsgebiet als Brutvögel nachgewiesen wurden. Es ist von einer geringen Eingriffsintensität auf sensible Vogelarten des Untersuchungsgebietes auszugehen. Sowohl das Schutzgut „Vögel“ als auch das Schutzgut „Fledermäuse“ verbleiben hinsichtlich Lärmeinwirkungen mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen. Vorhabensbedingt werden keine verbindlichen Grenz- bzw. anerkannten Richtwerte im Fachbereich „Biologische Vielfalt“ überschritten. Lediglich das Schutzgut „Vögel“ wird durch Schattenwurf und andere optisch bedingte Störwirkungen im Umkreis der WEA beeinflusst. Es wird bei den Arten Bienenfresser und Flussregenpfeifer von lediglich geringer Störwirkung durch die geplanten WEA ausgegangen. Damit ergibt sich eine geringe Eingriffsintensität für sensible Vogelarten des Untersuchungsgebietes. Das Schutzgut „Vögel“ verbleibt hinsichtlich Schattenwurf und der damit verbundenen Störwirkung sowie anderen optisch bedingten Störwirkungen mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen. Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen verbleibt das Schutzgut „Pflanzen und deren Lebensräume“ hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen. Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen verbleibt das Schutzgut „Amphibien und Reptilien“ mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen. Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen verbleibt das Schutzgut „Säugetiere ohne Fledermäuse“ mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen. Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen verbleibt das Schutzgut „Insekten“ hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen. Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen verbleibt das Schutzgut „Fledermäuse“ hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme, hinsichtlich Kollisionen und hinsichtlich visueller Störungen durch Licht mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen. Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen verbleibt das Schutzgut „Vögel“ hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme, hinsichtlich Kollisionen und hinsichtlich visueller Störungen durch Licht mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen. All dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem umfassenden Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ des Behördenverfahrens, dem die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Ihr nicht hinreichend konkretes Vorbringen zu „Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma“ vermag die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachtensergebnisse nicht zu erschüttern. Zum Schutzgut „Insekten“, das dem Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ zufolge ohnehin hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen verbleibt und das die Beschwerdeführerin nur am Rande und völlig unsubstantiiert erwähnt (vgl. Beschwerde, S. 5: „u.a. bedeutende Insektenlebensräume“), ist im Übrigen bloß der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Insekten gerichtsbekanntermaßen grundsätzlich Flugbewegungen bei starkem Wind und Regen vermeiden; Wanderungen setzen vielmehr bei ruhigen Wetterbedingungen und geringen Windgeschwindigkeiten am Boden ein. Dazu dürfen die Temperaturen nicht zu niedrig sein. Deshalb ist davon auszugehen, dass fledermausfreundliche Abschaltalgorithmen – wie sie vorhabensgegenständlich vorgesehen sind (vgl. Auflagen I.5.3.12 und I.5.3.14) – in einem gewissen, wenn auch nicht bekannten Ausmaß dazu führen, dass die Verluste von Fluginsekten an WEA reduziert werden. Eine Korrelation zwischen der Aktivität von Fledermäusen und Insekten in Rotorhöhe ist nicht zuletzt deswegen zu erwarten, weil die Aktivität von Fledermäusen unter anderem jener ihrer Beutetiere folgen dürfte (vgl. dazu bereits das von der Beschwerdeführerin erwirkte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark XXXX S. 15 f.; ferner BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1 XXXX S. 36). Selbst wenn das Schutzgut „Insekten“ gegenständlich nicht hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen verbliebe (wie das der Fall ist), wäre durch die vorgesehenen Abschaltalgorithmen alles Nötige zum Schutz der Insekten vorgeschrieben.Zum Schutzgut „Insekten“, das dem Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ zufolge ohnehin hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen verbleibt und das die Beschwerdeführerin nur am Rande und völlig unsubstantiiert erwähnt vergleiche Beschwerde, S. 5: „u.a. bedeutende Insektenlebensräume“), ist im Übrigen bloß der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Insekten gerichtsbekanntermaßen grundsätzlich Flugbewegungen bei starkem Wind und Regen vermeiden; Wanderungen setzen vielmehr bei ruhigen Wetterbedingungen und geringen Windgeschwindigkeiten am Boden ein. Dazu dürfen die Temperaturen nicht zu niedrig sein. Deshalb ist davon auszugehen, dass fledermausfreundliche Abschaltalgorithmen – wie sie vorhabensgegenständlich vorgesehen sind vergleiche Auflagen römisch eins.5.3.12 und römisch eins.5.3.14) – in einem gewissen, wenn auch nicht bekannten Ausmaß dazu führen, dass die Verluste von Fluginsekten an WEA reduziert werden. Eine Korrelation zwischen der Aktivität von Fledermäusen und Insekten in Rotorhöhe ist nicht zuletzt deswegen zu erwarten, weil die Aktivität von Fledermäusen unter anderem jener ihrer Beutetiere folgen dürfte vergleiche dazu bereits das von der Beschwerdeführerin erwirkte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark römisch 40 S. 15 f.; ferner BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1 römisch 40 S. 36). Selbst wenn das Schutzgut „Insekten“ gegenständlich nicht hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen verbliebe (wie das der Fall ist), wäre durch die vorgesehenen Abschaltalgorithmen alles Nötige zum Schutz der Insekten vorgeschrieben. 1.11. Zu Forst- und Jagdökologie: Für das Vorhaben sind eine dauernde Rodung in einem Flächenausmaß von 3.794 m2 und eine befristete Rodung in einem Flächenausmaß von 11.737 m2 genehmigt. Der Rodungszweck ist spätestens bis XXXX zu realisieren, anderenfalls erlischt die Rodungsbewilligung. Die Wiederaufforstung der befristeten Rodungsflächen ist umgehend nach Abschluss der Errichtungsarbeiten, spätestens jedoch bis zum XXXX durchzuführen.Der Rodungszweck ist spätestens bis römisch 40 zu realisieren, anderenfalls erlischt die Rodungsbewilligung. Die Wiederaufforstung der befristeten Rodungsflächen ist umgehend nach Abschluss der Errichtungsarbeiten, spätestens jedoch bis zum römisch 40 durchzuführen. In Anbetracht der hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung der dauernd zu rodenden Waldflächen sind als Ausgleichsmaßnahme Ersatzaufforstungen im Verhältnis von mindestens 1 zu 3 (dauernd gerodete Fläche zu Ersatzaufforstungsfläche), das sind zumindest 11.382 m2, an geeigneter Stelle im Nahebereich der Rodungsflächen notwendig. Als Nahbereich der Rodungsflächen gilt die Funktionsfläche XXXX des Waldentwicklungsplans für XXXX . Die Funktionsfläche XXXX umfasst Teile der Katastralgemeinden XXXX .In Anbetracht der hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung der dauernd zu rodenden Waldflächen sind als Ausgleichsmaßnahme Ersatzaufforstungen im Verhältnis von mindestens 1 zu 3 (dauernd gerodete Fläche zu Ersatzaufforstungsfläche), das sind zumindest 11.382 m2, an geeigneter Stelle im Nahebereich der Rodungsflächen notwendig. Als Nahbereich der Rodungsflächen gilt die Funktionsfläche römisch 40 des Waldentwicklungsplans für römisch 40 . Die Funktionsfläche römisch 40 umfasst Teile der Katastralgemeinden römisch 40 . Die Ersatzaufforstung ist spätestens im Folgejahr nach Baubeginn durchzuführen. Aus forstfachlicher und wildökologischer Sicht ist die Aufforstung mit jungen Forstpflanzen (mindestens zweijährig verschultes Pflanzgut) durchaus zulässig und entspricht der üblichen und praxistauglichen Vorgangsweise. Der Nachteil der Verwendung älterer und größerer Bäume wäre, dass die Ausfallsrate aufgrund eines Pflanzschockes höher wäre, und da größere Pflanzen auch Wurzeldeformationen aufweisen können. Dies ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. Spruchpunkte I.2 [Forstrechtlicher Konsens] und I.6 [Befristungen gemäß § 17 Abs 6 UVP-G 200 {wohl gemeint: UVP-G 2000}]). Im angefochtenen Bescheid, dem die mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen zugrunde liegen, sind ferner die Rodungsflächen und die von Rodungen betroffenen Grundstücke näher bezeichnet (S. 53). Zur Lage und Aufschlüsselung der Rodungsflächen ist auf den angefochtenen Bescheid sowie die diesem zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen (insbesondere das Rodungsverzeichnis) zu verweisen. Dem angefochtenen Bescheid liegt ferner das – schlüssige – Teilgutachten „Forst- und Jagdökologie“ zugrunde.Dies ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid vergleiche Spruchpunkte römisch eins.2 [Forstrechtlicher Konsens] und römisch eins.6 [Befristungen gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 200 {wohl gemeint: UVP-G 2000}]). Im angefochtenen Bescheid, dem die mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen zugrunde liegen, sind ferner die Rodungsflächen und die von Rodungen betroffenen Grundstücke näher bezeichnet (S. 53). Zur Lage und Aufschlüsselung der Rodungsflächen ist auf den angefochtenen Bescheid sowie die diesem zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen (insbesondere das Rodungsverzeichnis) zu verweisen. Dem angefochtenen Bescheid liegt ferner das – schlüssige – Teilgutachten „Forst- und Jagdökologie“ zugrunde. Dass die Funktionsfläche XXXX des Waldentwicklungsplans für XXXX als Nahbereich der Rodungsflächen gilt, folgt aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie, dem die Beschwerdeführerin in der Verhandlung, in der sie sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihres Beschwerdevorbringens beschränkt hat, ohne neue Argumente vorzubringen (vgl. Verhandlungsschrift, S. 11 f.), nicht substantiiert und damit im Ergebnis nicht erfolgreich entgegengetreten ist.Dass die Funktionsfläche römisch 40 des Waldentwicklungsplans für römisch 40 als Nahbereich der Rodungsflächen gilt, folgt aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie, dem die Beschwerdeführerin in der Verhandlung, in der sie sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihres Beschwerdevorbringens beschränkt hat, ohne neue Argumente vorzubringen vergleiche Verhandlungsschrift, S. 11 f.), nicht substantiiert und damit im Ergebnis nicht erfolgreich entgegengetreten ist. Dass aus forstfachlicher und wildökologischer Sicht die Aufforstung mit jungen Forstpflanzen zulässig ist und der üblichen und praxistauglichen Vorgangsweise entspricht, ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie sowie aus den ergänzenden Ausführungen des Forstsachverständigen in der Beschwerdeverhandlung. Die rodungsgegenständlichen Waldflächen liegen in einem Bereich, für den im gültigen Waldentwicklungsplan eine hohe Wertigkeit hinsichtlich der Schutz- und Wohlfahrtsfunktion ausgewiesen wurde. Die Schutzfunktion der Waldflächen im verfahrensgegenständlichen Bereich liegt insbesondere in der Windbremsung, im Klimaausgleich und im Bodenschutz (Schutz vor Winderosion). Die Wohlfahrtsfunktion ergibt sich aus der ausgleichenden Wirkung des Waldes auf das Klima und aus dem Wasserhaushalt. Die betroffenen Waldflächen haben einen hohen klimatischen Einfluss auf die benachbarten landwirtschaftlich genutzten Flächen. Insbesondere während Hitzeperioden sorgen vor allem Wälder durch ihre Verdunstung für eine Dämpfung der Extreme. Laut Waldflächenbilanz 2014-2023 beträgt die Waldausstattung in der KG XXXX 0,8 % (7,65 ha), in der KG XXXX 20,6 % (109,48
  5. ha)und in der KG XXXX 7,3 % (114,30 ha). Die KG XXXX weist dabei eine leicht negative Waldflächenbilanz für diesen Zeitraum auf und die KG XXXX mit plus 4,4 % eine positive Waldflächenbilanz.Laut Waldflächenbilanz 2014-2023 beträgt die Waldausstattung in der KG römisch 40 0,8 % (7,65 ha), in der KG römisch 40 20,6 % (109,48
  6. ha)und in der KG römisch 40 7,3 % (114,30 ha). Die KG römisch 40 weist dabei eine leicht negative Waldflächenbilanz für diesen Zeitraum auf und die KG römisch 40 mit plus 4,4 % eine positive Waldflächenbilanz. Das hohe öffentliche Interesse an der Energiegewinnung überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Walderhaltung. Gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes des gegenständlichen Windparks bestehen bei Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen und in der gegenständlichen Entscheidung ergänzten Auflagen aus forstfachlicher Sicht keine Bedenken. Die Beeinträchtigungen des Waldbodens durch Schattenwurf werden aus forstfachlicher Sicht unter Berücksichtigung der gegebenen Schattenwurfdauer als vernachlässigbar bewertet. Eine Beeinträchtigung der Forstwirtschaft durch Schattenwurf in der Bau- und Betriebsphase ist unter Berücksichtigung der gegebenen Schattenwurfdauer aus forstfachlicher Sicht nicht zu erwarten. Aus forstfachlicher Sicht kommt es zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung der Forstökologie und Forstwirtschaft durch Zerschneidung der Landschaft. Aus jagdfachlicher Sicht werden während der Bauphase durch Lärm und Bauarbeiten das jagdbare Wild und somit auch die Jagdwirtschaft in Abhängigkeit von der Entfernung der zu errichtenden WEA bzw. der Zufahrtswege in unterschiedlichem Ausmaß beeinträchtigt. Durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen bleiben die jagdwirtschaftlich und wildökologisch sensiblen Dämmerungs- und Nachtzeiten weitgehend unbeeinträchtigt. Nach Abschluss der Bauarbeiten kann davon ausgegangen werden, dass die Lärmimmissionen aus jagdfachlicher Sicht eine untergeordnete Rolle spielen. Da der Schattenwurf größtenteils außerhalb der für die Jagdwirtschaft besonders interessanten Dämmerungsphasen stattfindet, werden die Beeinträchtigungen des zu diesen Zeiten verstärkt auftretenden Wildes und der Jagdwirtschaft durch den Schattenwurf aus jagdfachlicher Sicht als gering bis vernachlässigbar bewertet. Die Beeinträchtigung der Jagdwirtschaft und der jagdbaren Wildarten durch die Flächeninanspruchnahme ist als gering zu beurteilen. Aufgrund der bereits vorhandenen Einwirkungen auf das Projektgebiet durch die bestehenden WEA, Siedlungsgebiete und Straßen ist die zusätzliche Beeinträchtigung des Wildes bzw. der Jagdökologie durch das Vorhaben als gering bzw. vernachlässigbar zu beurteilen. Zusammengefasst ist die Beeinträchtigung der Forst- und Jagdökologie bei Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen und in der gegenständlichen Entscheidung ergänzten Auflagen als gering zu beurteilen. All dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Teilgutachten „Forst- und Jagdökologie“ des Behördenverfahrens, dem die Beschwerdeführerin nicht hinreichend konkret und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt; hinsichtlich des rechtlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin („Verstoß gegen das ForstG 1975 und die Judikatur“) und der forstrechtlichen Interessenabwägung ist auf die rechtliche Beurteilung (Abschnitt 2.11.) zu verweisen. 1.12. Zu Brandschutz und Elektrotechnik: Das Vorhaben entspricht dem Stand der Technik; alle anzuwendenden Normen und Richtlinien werden eingehalten. Bei Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen und der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen übersteigt das Brandrisiko nicht das allgemein gesellschaftliche Risiko. Aus brandschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. Aus elektrotechnischer Sicht kann bei Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen eine ausreichende Sicherheit angenommen werden und bestehen keine Einwände gegen das Vorhaben. Bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen ist nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften somit zu erwarten, dass die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Teilgutachten „Brandschutz inklusive Risikoabschätzung“, dem die Beschwerdeführerin, die Bedenken betreffend Störfallszenarien („brennende Rotorblätter bis zu einige hundert Meter weggeschleudert“) vorbringt, nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt, sowie aus dem ebenso schlüssigen und nachvollziehbaren Teilgutachten „Elektrotechnik“, auf das die Beschwerdeführerin desgleichen nicht konkret Bezug nimmt. 1.13. Zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau: Für die ordnungsgemäße Durchführung der Bodenrekultivierung ist der Abbau der bestehenden WEA auf eine Tiefe von 1 m unter Geländeoberkante zu gewährleisten. Für den Abbruch der bestehenden WEA ist vor Baubeginn ein Abbruchkonzept inklusive Abfallnachweiskonzept gemäß Abfallnachweisverordnung zu erstellen und der Behörde vorzulegen. Die Entsorgung der Abbruchmaterialien hat nachweislich zu erfolgen. Die Nachweise und Bestätigungen über die fachgerechte Entsorgung sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Vor dem Verfüllen der abgebrochenen Fundamentbereiche sind diese von einem unabhängigen Fachmann zu dokumentieren und der ordnungsgemäße Rückbau zu bestätigen. Zur Vorbereitung der Demontage der Anlagenteile der bestehenden WEA werden sämtliche Betriebsmittel (z.B. Motor- und Getriebeöle) kontrolliert abgesaugt bzw. entfernt sowie fachgerecht entsorgt. Mittels geeignetem Kran werden Rotorblätter, Gondel und Turm durch fachlich geschultes Personal rückgebaut. Das Maschinenhaus und die Rotorblätter werden vor Ort in kleinere, transportierbare Stücke zerteilt und anschließend mittels LKW abtransportiert und in weiterer Folge recycelt bzw. fachgerecht entsorgt. Die Türme werden vor Ort demontiert und abtransportiert. Nach dem Rückbau der bestehenden WEA werden die Fundamente gemäß Dienstbarkeitsvereinbarungen mit den Grundeigentümern rückgebaut. Das dadurch anfallende Material wird mittels LKW abtransportiert und recycelt bzw. fachgerecht entsorgt. Optional besteht die Möglichkeit, das Material für die Errichtung der Nutzflächen (wie Wegeaufbau bzw. Kranstellflächen) des Vorhabens wiederzuverwenden. Anschließend werden die ehemaligen Fundamentflächen mit Erdaushubmaterial, das beispielsweise im Zuge des Aushubs der neuen Fundamente des Vorhabens anfällt, gemäß den „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ des BMLFUW aus dem Jahr 2012 fachgerecht rekultiviert. Die vorhandenen Nutzflächen (wie Zuwegung bzw. Kranstellflächen), die für das Vorhaben nicht mehr benötigt werden, werden ebenso rückgebaut und gemäß den „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ des BMLFUW aus dem Jahr 2012 fachgerecht rekultiviert. Sämtliche rückgebaute und rekultivierte Flächen werden in ihre ursprüngliche (landwirtschaftliche) Nutzung rückgeführt. In der Nachsorgephase werden die WEA abgebaut und die Fundamente, die Kranstellplätze, die Montageflächen und die Zufahrten auf den landwirtschaftlichen Flächen soweit rück-gebaut werden, dass der Boden wieder in seinen ursprünglichen Zustand (das ist jener unmittelbar vor der Nutzung als Nutzungsfläche für Windenergie) versetzt wird und in der gleichen Art und Weise bewirtschaftet werden kann wie vor der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Windparks. Die Fundamente werden gemäß Verträgen mit den Grundeigentümern bis 1,0 m unter Geländeoberkante rückgebaut. Sämtliche Fundamentteile unterhalb einer Tiefe von 1,0 m unter Geländeoberkante verbleiben im Untergrund. Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen wird den abfallwirtschaftlichen Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002 entsprochen und können die anfallenden Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden.Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen wird den abfallwirtschaftlichen Zielen und Grundsätzen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 AWG 2002 entsprochen und können die anfallenden Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. All dies ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid – im Besonderen aus den in diesem vorgeschriebenen Auflagen – sowie aus den diesem zugrunde liegenden Sachverständigengutachten. 1.14. Zur Umwelthygiene: Aus umwelthygienischer Sicht lassen die zeitliche Begrenztheit der Einwirkung der Lärmbelastung durch das Vorhaben in der Bauphase, die (absolute) Höhe der einwirkenden Schallpegel und die Tatsache, dass sich die Lärmquellen durchwegs in weiter Entfernung zu den Wohnbebauungen befinden, jedenfalls den Schluss zu, dass der Baulärm als nicht besonders störend zu charakterisieren ist. Zusammengefasst ist der vorhabensgegenständlich in der Bauphase des Vorhabens zu erwartende Baulärm als nicht erheblich belästigend für die Wohnnachbarschaft zu beurteilen. Eine Gefahr für die Gesundheit besteht nicht. Die Summenschallpegel liegen bei allen betrachteten Immissionspunkten, außer beim XXXX mit ausreichender Sicherheit unter dem zur Anwendung kommenden Richtwert von 45 dB bzw. unter den Werten, die in Kanada im Bundesstaat Ontario zu Anwendung kommen. (Eine windabhängige Betrachtung aller an einem Ort einwirkender – kumulierender – Windkraftanlagengeräusche ist regulatorisch [soweit dies dem Sachverständigen für Umwelthygiene im Behördenverfahren bekannt ist], momentan nur in Kanada im Bundesstaat Ontario etabliert; vgl. Teilgutachten „Umwelthygiene“, S. 25.) Beim XXXX werden diese Richtwerte erreicht bzw. leicht überschritten. Eine Gefahr für die Gesundheit ist dennoch nicht zu erwarten.Die Summenschallpegel liegen bei allen betrachteten Immissionspunkten, außer beim römisch 40 mit ausreichender Sicherheit unter dem zur Anwendung kommenden Richtwert von 45 dB bzw. unter den Werten, die in Kanada im Bundesstaat Ontario zu Anwendung kommen. (Eine windabhängige Betrachtung aller an einem Ort einwirkender – kumulierender – Windkraftanlagengeräusche ist regulatorisch [soweit dies dem Sachverständigen für Umwelthygiene im Behördenverfahren bekannt ist], momentan nur in Kanada im Bundesstaat Ontario etabliert; vergleiche Teilgutachten „Umwelthygiene“, S. 25.) Beim römisch 40 werden diese Richtwerte erreicht bzw. leicht überschritten. Eine Gefahr für die Gesundheit ist dennoch nicht zu erwarten. Da der ermittelte Infraschallwert unter dem Grenzwert von 85 dB(G), wie er in Queensland, Australien und in Dänemark zur Anwendung kommt, liegt, ist davon auszugehen, dass keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Infraschall zu erwarten sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der zu erwartende Betriebslärm des Vorhabens den Basispegel der windbedingten Umgebungsgeräuschsituation weitgehend unterschreitet und daher eine besondere Auffälligkeit des gegenständlichen Betriebslärms nicht zu erwarten ist. Dort wo der Betriebslärm den Basispegel überschreitet, ist aufgrund der absoluten Höhe des Betriebspegels nicht von einer besonderen Auffälligkeit und daher auch von keiner Störwirkung auszugehen. Eine Wahrnehmbarkeit leiser windparkspezifischer Geräusche ist im Bereich der dem Windpark am nächsten liegenden Immissionspunkte in ruhigen Abend- und Nachtstunden möglich. Eine Gefahr für die Gesundheit der nächsten Wohnnachbarn besteht nicht, auch erheblich belästigende Einwirkungen sind nicht zu befürchten. Bei Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen kommt es zu keinen Überschreitungen und damit auch zu keinen erheblich belästigenden Einwirkungen durch Schattenwurf. Eine Gefahr für die Gesundheit ist auszuschließen. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Dies folgt aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Teilgutachten „Umwelthygiene“, auf das die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene Bezug nimmt. Weder im Teilgutachten „Umwelthygiene“ noch in einem anderen Teilgutachten oder in der zusammenfassenden Bewertung wird die von der Beschwerdeführerin befürchtete Gefahr durch „toxischen“ Mikroplastik-Abrieb auch nur andeutungsweise aufgeworfen. Es ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass diesen Befürchtungen der Beschwerdeführerin kein Tatsachensubstrat zugrunde liegt und dass die auf diese Befürchtungen abzielenden Erkundungsbeweise der Beschwerdeführerin (dazu in der rechtlichen Beurteilung, Abschnitt 2.14.) ins Leere gehen; folglich war festzustellen, dass zum Schutz der menschlichen Gesundheit keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. 1.15. Zur Energiewirtschaft und zur Senkung von Treibhausgasemissionen: Die zu errichtenden WEA dienen der nachhaltigen, risikoarmen und klimaschonenden Erzeugung von elektrischer Energie. Gemäß Ertragsabschätzung ergeben die sieben zu errichtenden WEA mit einer Gesamtengpassleistung von 50,4 MW einen Gesamtenergieertrag von rund 130 GWh/Jahr. Das Vorhaben ist ein Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich und verringert so die Stromimporte – insbesondere von Strom aus weniger ressourcenschonenden Stromerzeugungsmethoden – nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern. Die Nutzung heimischer erneuerbarer Energieträger – so auch die Stromerzeugung aus Windenergie – leistet einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Mit dem (zum Entscheidungszeitpunkt im Internet abrufbaren) „NÖ Klima- und Energiefahrplan 2020 bis 2030“ ist als konkretes Ziel bis 2030 die Reduktion der Treibhausgasemissionen um 36 % vorgesehen (vgl. S. 12: „Als wichtigen Meilenstein auf dem Weg in eine erneuerbare Energiezukunft hat es sich Niederösterreich zur Aufgabe gemacht, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um 36% zu reduzieren, 2.000 GWh Photovoltaik und 7.000 GWh Windkraft zu erzeugen und 30.000 neue Haushalte mit grüner Wärme aus Biomasse und erneuerbarem Gas zu versorgen.“; siehe auch S. 13: „Niederösterreich hat viel vor: vom weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien, dem Ausstieg aus fossilem Heizöl über die Anpassung an den Klimawandel hin zum Aufbau von Speicherkapazitäten sowie zu regionaler Wertschöpfung und Green Jobs.“; in diesem Sinn auch S. 135 des angefochtenen Bescheides: „Dessen ungeachtet ist nach dem von der NÖ Landesregierung beschlossenen ‚Energiefahrplan 2030‘ angestrebt, den Stromverbrauch durch erneuerbare Energien in Niederösterreich bereitzustellen. Es soll der gesamte Energieverbrauch durch erneuerbare Energien abgedeckt werden.“).Mit dem (zum Entscheidungszeitpunkt im Internet abrufbaren) „NÖ Klima- und Energiefahrplan 2020 bis 2030“ ist als konkretes Ziel bis 2030 die Reduktion der Treibhausgasemissionen um 36 % vorgesehen vergleiche S. 12: „Als wichtigen Meilenstein auf dem Weg in eine erneuerbare Energiezukunft hat es sich Niederösterreich zur Aufgabe gemacht, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um 36% zu reduzieren, 2.000 GWh Photovoltaik und 7.000 GWh Windkraft zu erzeugen und 30.000 neue Haushalte mit grüner Wärme aus Biomasse und erneuerbarem Gas zu versorgen.“; siehe auch S. 13: „Niederösterreich hat viel vor: vom weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien, dem Ausstieg aus fossilem Heizöl über die Anpassung an den Klimawandel hin zum Aufbau von Speicherkapazitäten sowie zu regionaler Wertschöpfung und Green Jobs.“; in diesem Sinn auch S. 135 des angefochtenen Bescheides: „Dessen ungeachtet ist nach dem von der NÖ Landesregierung beschlossenen ‚Energiefahrplan 2030‘ angestrebt, den Stromverbrauch durch erneuerbare Energien in Niederösterreich bereitzustellen. Es soll der gesamte Energieverbrauch durch erneuerbare Energien abgedeckt werden.“). Das Vorhaben leistet zu dieser Zielerreichung einen wesentlichen Beitrag. Bei der 21. Klimaschutzkonferenz der Vereinten Nationen im Dezember 2015 in Paris hat sich die Weltgemeinschaft auf ein gemeinsames Klimaschutzabkommen geeinigt. Kernaussage der Übereinkunft (Pariser Klimaschutzabkommen) ist das Ziel, die globale mittlere Temperaturerhöhung auf maximal 2°C im Vergleich mit der vorindustriellen Zeit zu beschränken. Um die Risiken des Klimawandels weiter zu mindern, soll die Temperaturerhöhung sogar mit 1,5°C begrenzt werden. Die Europäische Union hat in Bezug auf den Klimaschutz ihre Strategien und Ziele für den Zeitraum 2021 bis 2030 im Rahmen des „EU Klima und Energiepakets 2030“ bzw. im „European Green Deal“ festgelegt. Diese Strategiepapiere sehen ein EU-weites Treibhausgasemissions-Reduktionsziel von mindestens 40 % (gegenüber dem Jahr 1990) bis 2030 vor. Für Österreich liegt das Reduktionsziel für die Sektoren, die nicht dem Emissionshandel unterliegen, (derzeit) bei 36 % bzw. 48 % (siehe dazu noch im Folgenden). Das EU-Ziel wurde auch als Beitrag (NDC) der EU zum Pariser Klimaschutzabkommen gemeldet. Um den Reduktionserfordernissen des Pariser Klimaschutzabkommens zu entsprechen, wurde im Rahmen des „European Green Deal“ das Ziel auf netto mindestens 55 % Treibhausgasreduktion ausgeweitet. Im „Europäischen Klimagesetz“ (Verordnung [EU] 2021/1119 vom 30.06.2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen [EG] Nr. 401/2009 und [EU] 2018/1999) wird die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen innerhalb der Union für 2030 verbindlich festgelegt. In der 2018 neu gefassten Erneuerbare-Energie-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2018/2001 vom 11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) wird nicht nur der Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffen, sondern auch ein verbindliches Gesamtziel der EU für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 von zumindest 32 % festgelegt. Darüber hinaus hat sich die Europäische Kommission für das Jahr 2050 das Ziel gesetzt, klimaneutral zu sein. Dieses Ziel ist rechtlich verbindlich ebenfalls im „Europäischen Klimagesetz“ verankert. Um diese – ambitionierteren – Ziele des „Europäischen Klimagesetzes“ zu erreichen, hat die Europäische Kommission im Juli 2021 das Gesetzgebungspaket „Fit for 55“ vorgelegt. Dieses Gesetzgebungspaket umfasst die Anpassung einer Reihe bestehender rechtlicher Grundlagen (z.B. die Effort-Sharing-Verordnung, die Emissionshandels-Richtlinie und die Energieeffizienz-Richtlinie).Die Europäische Union hat in Bezug auf den Klimaschutz ihre Strategien und Ziele für den Zeitraum 2021 bis 2030 im Rahmen des „EU Klima und Energiepakets 2030“ bzw. im „European Green Deal“ festgelegt. Diese Strategiepapiere sehen ein EU-weites Treibhausgasemissions-Reduktionsziel von mindestens 40 % (gegenüber dem Jahr 1990) bis 2030 vor. Für Österreich liegt das Reduktionsziel für die Sektoren, die nicht dem Emissionshandel unterliegen, (derzeit) bei 36 % bzw. 48 % (siehe dazu noch im Folgenden). Das EU-Ziel wurde auch als Beitrag (NDC) der EU zum Pariser Klimaschutzabkommen gemeldet. Um den Reduktionserfordernissen des Pariser Klimaschutzabkommens zu entsprechen, wurde im Rahmen des „European Green Deal“ das Ziel auf netto mindestens 55 % Treibhausgasreduktion ausgeweitet. Im „Europäischen Klimagesetz“ (Verordnung [EU] 2021/1119 vom 30.06.2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen [EG] Nr. 401 aus 2009, und [EU] 2018 aus 1999,) wird die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen innerhalb der Union für 2030 verbindlich festgelegt. In der 2018 neu gefassten Erneuerbare-Energie-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2018 aus 2001, vom 11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) wird nicht nur der Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffen, sondern auch ein verbindliches Gesamtziel der EU für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 von zumindest 32 % festgelegt. Darübe

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