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{'item': 'W286 2310995-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2025 GeschäftszahlW286 2310995-1 Spruch, W286 2310995-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025, Zl. 1335252602-250265755, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025, Zl. 1335252602-250265755, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 25.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am gleichen Tag fand die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund an, Afghanistan aus finanziellen Gründen verlassen zu haben, es gebe dort keine Arbeit und keine Zukunft für ihn. Er habe Angst vor den Taliban.
  3. Im Folgenden reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland. Am 05.12.2022 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Am 18.01.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) das Asylverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch leicht feststellbar war. Der Beschwerdeführer war von seiner Meldeadresse abgemeldet worden und es lag keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vor.
  5. Am 18.01.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) das Asylverfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch leicht feststellbar war. Der Beschwerdeführer war von seiner Meldeadresse abgemeldet worden und es lag keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vor.
  6. Am 23.01.2023 langte ein Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands bei der belangten Behörde ein.
  7. Am 20.12.2023 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich überstellt.
  8. Am 27.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, Paschtune und Moslem zu sein und aus XXXX in der Provinz Nangarhar zu stammen. Er verfüge über zwölf Jahre Schulbildung und habe in Afghanistan als Reinigungskraft gearbeitet. Für ein Universitätsstudium habe er sich vorbereitet, er sei aber nicht an der Universität gewesen. Seine Mutter, seine beiden Schwestern, ein Bruder, fünf Onkel und drei Tanten väterlicherseits und vier Onkel und drei Tanten mütterlicherseits würden in Afghanistan leben. Sein Vater lebe seit über 25 Jahren in XXXX . Die Onkel würden arbeiten und seine Mutter finanziell unterstützen, auch der in XXXX in einem Hotel arbeitende Vater unterstütze die Familie, wirtschaftlich gehe es der Familie gut. Zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans befragt, brachte er vor, dass er sich für die Universität vorbereitet und nebenbei gearbeitet habe. Nach der Machtübernahme der Taliban hätten sich „die Tore für Bildung geschlossen“ – da er aber ein großes Interesse an Bildung habe, habe er in ein anderes Land und sich bilden wollen. Er habe keine andere Wahl gehabt als sein Land zu verlassen, um sich hier ein Leben aufzubauen – er sei wegen der Bildung ausgereist. Zudem gab er an, anlässlich eines Friseurbesuchs seien er, ein Freund und die Friseure von Taliban geschlagen worden zu sein, weil diese nicht wollten, dass sie sich rasieren und die Haare gemacht bekämen.
  9. Am 27.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, Paschtune und Moslem zu sein und aus römisch 40 in der Provinz Nangarhar zu stammen. Er verfüge über zwölf Jahre Schulbildung und habe in Afghanistan als Reinigungskraft gearbeitet. Für ein Universitätsstudium habe er sich vorbereitet, er sei aber nicht an der Universität gewesen. Seine Mutter, seine beiden Schwestern, ein Bruder, fünf Onkel und drei Tanten väterlicherseits und vier Onkel und drei Tanten mütterlicherseits würden in Afghanistan leben. Sein Vater lebe seit über 25 Jahren in römisch 40 . Die Onkel würden arbeiten und seine Mutter finanziell unterstützen, auch der in römisch 40 in einem Hotel arbeitende Vater unterstütze die Familie, wirtschaftlich gehe es der Familie gut. Zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans befragt, brachte er vor, dass er sich für die Universität vorbereitet und nebenbei gearbeitet habe. Nach der Machtübernahme der Taliban hätten sich „die Tore für Bildung geschlossen“ – da er aber ein großes Interesse an Bildung habe, habe er in ein anderes Land und sich bilden wollen. Er habe keine andere Wahl gehabt als sein Land zu verlassen, um sich hier ein Leben aufzubauen – er sei wegen der Bildung ausgereist. Zudem gab er an, anlässlich eines Friseurbesuchs seien er, ein Freund und die Friseure von Taliban geschlagen worden zu sein, weil diese nicht wollten, dass sie sich rasieren und die Haare gemacht bekämen.
  10. Mit Bescheid vom 16.03.2024, Zl. 1335252602/223752250, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
  11. Mit Bescheid vom 16.03.2024, Zl. 1335252602/223752250, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  12. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.03.2024 zugestellt.
  13. Im Folgenden reiste der Beschwerdeführer erneut nach Deutschland. Am 15.04.2024 stellte der Beschwerdeführer erneut in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz.
  14. Am 16.04.2024 langte neuerlich ein Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands bei der belangten Behörde ein. Diesem wurde am selben Tag zugestimmt.
  15. Mit Note vom 08.10.2024 teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der belangten Behörde mit, dass die für den 08.10.2024 angesetzte Überstellung des Beschwerdeführers storniert werden müsse, da dieser flüchtig sei. Es gelte die 18-monatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO.
  16. Mit Note vom 08.10.2024 teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der belangten Behörde mit, dass die für den 08.10.2024 angesetzte Überstellung des Beschwerdeführers storniert werden müsse, da dieser flüchtig sei. Es gelte die 18-monatige Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO.
  17. Am 19.02.2025 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich überstellt.
  18. Am 19.02.2025 stellte der Beschwerdeführer in Österreich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
  19. Am 20.02.2025 fand die Erstbefragung – Folgeantrag Asyl des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Auf die Fragen, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegen seinem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert habe, gab der Beschwerdeführer an, als die Taliban gekommen seien und die Macht übernommen haben, seien alle geflohen und er sei auch geflohen. Gefragt, was er bei der Rückkehr in die Heimat befürchte, gab er an, solange die Taliban dort seien, möchte er nicht zurück in die Heimat. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohe, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer. Gefragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an: „Das waren immer schon meine Fluchtgründe.“. Er sei von den Taliban gezwungen worden, das Land zu verlassen, weil diese sehr unmenschliche Dinge getan hätten und deswegen sei er ausgereist. Außerdem gab er an, dass er ab April 2024 in Deutschland in XXXX gewesen sei – er kenne dort Freunde und habe gewusst, dass diese dort seien, das sei auch der Grund gewesen, warum er nach Deutschland gegangen sei. Er werde jetzt aber nicht mehr nach Deutschland gehen. In Österreich habe er Freunde, die in Wien leben würden.
  20. Am 20.02.2025 fand die Erstbefragung – Folgeantrag Asyl des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Auf die Fragen, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegen seinem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert habe, gab der Beschwerdeführer an, als die Taliban gekommen seien und die Macht übernommen haben, seien alle geflohen und er sei auch geflohen. Gefragt, was er bei der Rückkehr in die Heimat befürchte, gab er an, solange die Taliban dort seien, möchte er nicht zurück in die Heimat. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohe, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer. Gefragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an: „Das waren immer schon meine Fluchtgründe.“. Er sei von den Taliban gezwungen worden, das Land zu verlassen, weil diese sehr unmenschliche Dinge getan hätten und deswegen sei er ausgereist. Außerdem gab er an, dass er ab April 2024 in Deutschland in römisch 40 gewesen sei – er kenne dort Freunde und habe gewusst, dass diese dort seien, das sei auch der Grund gewesen, warum er nach Deutschland gegangen sei. Er werde jetzt aber nicht mehr nach Deutschland gehen. In Österreich habe er Freunde, die in Wien leben würden.
  21. Der Beschwerdeführer wurde am 04.03.2025 im Zulassungsverfahren vor der belangten Behörde einvernommen. Dort brachte er im Wesentlichen vor: „LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? VP: Nein. … LA: Haben Sie in der Erstbefragung am 20.02.2025 die Wahrheit gesagt? VP: Ja. LA: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen? VP: Nein. … LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen in Afghanistan? VP: Es war ein paar Tage vor dem Fasten, genau weiß ich es nicht. LA: Was haben Ihre Verwandten erzählt? VP: Sie haben gefragt, wie es mir geht und ob ich schon aus dem Gefängnis rausgekommen bin und schon Dokumente habe. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Vater? VP: Vorgestern Nacht habe ich mit ihm gesprochen. Er ist in XXXX .VP: Vorgestern Nacht habe ich mit ihm gesprochen. Er ist in römisch 40 . LA: Sie haben am 25.11.2022 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? VP: Ich habe damals einen Asylantrag gestellt, ich habe eine Adresse für ein Camp bekommen, da sollte ich mich hinbegeben. Als ich hin bin, habe ich keine Platz zum Schlafen bekommen, deshalb war ich fünf Tage auf der Straße. Ich bin dann mit einem Freund nach Deutschland Frage wird wiederholt. VP: Die österreichische Behörde wollte, dass ich zurückkomme. LA: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert? VP: Nein. LA: Haben Sie außer den Problemen, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, noch weitere? VP: Nein, es gibt keine weiteren Gründe. Als die Taliban die Regierung übernommen haben sind sie sehr grausam vorgegangen. Viele Menschen sind geflohen, also bin ich auch geflohen. LA: Wo haben Sie sich, nachdem Sie Österreich verlassen haben, aufgehalten? VP: Ich bin in die Schweiz, dann weiter nach Frankreich und dann nach Belgien und Deutschland. LA: Haben Sie Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich? VP: Ich habe nur Freunde. LA: Haben Sie in einem anderen Staat der europäischen Union Verwandte oder Angehörige? VP: In der EU nicht, ein Bruder ist in Großbritannien. LA: Seit wann sind Sie wieder in Österreich? VP: Seit 20.02.
  22. LA: Wie geht’s Ihrer Familie in Afghanistan? VP: Es geht ihnen gut. … Anmerkung: Ihnen wird eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass geplant ist Ihren Antrag in Österreich wegen entschiedener Sache (wird erklärt) zurückzuweisen.Anmerkung: Ihnen wird eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass geplant ist Ihren Antrag in Österreich wegen entschiedener Sache (wird erklärt) zurückzuweisen. LA: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Was heißt das jetzt für mich? AW wird über die Bedeutung der VAO hingewiesen. VP: Ich müsste doch hier etwas bekommen. Österreich wollte, dass ich zurückkomme. AW wird über die Bedeutung der Dublin-VO aufgeklärt. VP: Wo ist das die Menschlichkeit? Wo bekomme ich Dokumente? Ich habe so viel durchgemacht. Ich habe 9500 USD ausgegeben. In Afghanistan sind die Taliban, da will ich nicht zurück. LA: Außerdem sind Sie verpflichtet eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. VP: Ich bin jetzt 2 Wochen da, ich habe die grüne Karte bekommen, normalerweise bekommt man doch die weiße Karte. AW wird über das Zulassungsverfahren aufgeklärt. LA: Außerdem haben Sie die Möglichkeit Einsicht in die Länderberichte zu Ihrem Herkunftsstaat zu nehmen und eine Stellungnahme dazu abzugeben. Möchten Sie das? VP: Was soll ich damit, ich weiß, wie die Lage in Afghanistan ist. AW wird über die Bedeutung der Länderinformationen im Verfahren hingewiesen. VP: Dann nehme ich sie. … LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihre Angaben zu machen? VP: Ja. LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Nein, es ist nur, wenn man sagt, dass ich hierherkommen soll, sollte man auch Dokumente bekommen.
  23. Am 04.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung gem. §29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
  24. Am 04.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, AsylG ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
  25. Am 26.03.2025 wurde der Beschwerdeführer erneut vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: „LA: Haben Sie in der letzten Einvernahme am 04.03.2025 die Wahrheit gesagt? VP: Ja. LA. Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen? VP: Worum geht es heute? AW wird neuerlich auf den Einvernahmegegenstand hingewiesen. VP: Ich möchte noch mehr angeben. Ich habe ja nur über die Probleme berichtet. Ich möchte heute die ganze Wahrheit erzählen. LA: Bitte. VP: Wenn eine Regierung stürzt, sind die Menschen gezwungen das Land zu verlassen… LA: Nein, es geht um Ihre persönliche Situation. VP: Es gibt keine Bildungsmöglichkeiten in Afghanistan. Ich möchte die Chance auf Bildung bekommen. Manchmal ist es für junge Menschen notwendig aufgrund der dortigen Kultur, das Land zu verlassen. Dort ist man als junger Mensch eingesperrt. Das andere ist, dass es finanzielle Schwierigkeiten gibt, es gibt keine Arbeit, das Leben ist sehr schwer. Aufgrund des Krieges ist das Leben dort in Gefahr. Aufgrund der jetzigen Regierung sind die Menschen gezwungen das Land zu verlassen. Es gibt dort keine Menschlichkeit. Es spielt keine Rolle, ob man ein Mann oder eine Frau ist, man hat dort keine Rechte. Die medizinische Versorgung ist sehr schlecht, wenn man in einem Dorf lebt, kann man nicht zum Arzt, man muss weit gehen, um zu einem Arzt zu kommen. Diese ganze Situation zwingt einen auszureisen, um sich ein besseres Leben zu ermöglichen. Ich habe sehr viel durchgemacht, um hierher zu kommen, ich war vielen Misshandlungen ausgesetzt. Die pakistanische Polizei hat mich drei Tage inhaftiert, mich gequält. Im Iran wurden wir von Verbrechern festgehalten. Es wurden Videos an die Familie geschickt und sie verlangten Lösegeld. Ich kam mit viele Schwierigkeiten hierher, wieso bekomme ich kein Asyl. Warum habe ich die grüne Karte bekommen? Ich bin ja nicht im Dublin-Verfahren. Das wars. LA: Was meinen Sie damit, dass Sie in Afghanistan keine Chance auf Bildung haben? VP: Es gibt dort keine Bildung. LA: Es gibt Schulen und Universitäten. VP: Um richtige Bildung zu bekommen, sind viele in andere Länder ausgereist. LA: Welche Bildung hätten Sie gerne? VP: Ich möchte dadurch meine Zukunft sichern. LA: Machen Sie es konkret. Was hätten Sie gerne? VP: Ich möchte gerne Arzt werden. Ich habe Apotheker gelernt. LA: Laut der Erstbefragung am 25.11.2022 haben Sie lediglich die Grundschule absolviert, und weder gearbeitet noch eine Berufsausbildung gemacht. VP: Das habe ich bei meiner Einreise angegeben, stimmt das? Da hatte ich kein Interview. LA: In der Einvernahme am 27.02.2024 gaben Sie an, dass Sie sich auf die Uni vorbereitet hätten und als Reinigungskraft gearbeitet hätten – von einer Apothekerausbildung gaben Sie nichts an. VP: Wir waren einige Leute, die haben alle eine negative Entscheidung bekommen. Zu dieser Zeit gab es ein Messerattentat von einem Afghanen, ich glaube wir haben deswegen eine negative Entscheidung bekommen. LA: Was meinen Sie damit, dass weder Männer noch Frauen Rechte haben in Afghanistan? VP: So ist es doch, man hat keine Rechte. Da werden die Menschen gezwungen das Land zu verlassen. LA: Da Ihr Verfahren im Zulassungsverfahren entschieden wird, haben Sie keinen Anspruch auf eine weiße Karte. VP: Wie lange wird es noch dauern? LA: Ich hoffe, dass ich bald dazu kommen, den Bescheid zu erlassen. Möchten Sie zu den Länderinformationen eine Stellungnahme abgeben? VP: Nein, ich kann sie nicht lesen, sie sind auf Deutsch. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Möchten Sie dazu noch etwas angeben? VP: Wieso machen Sie das? LA: Da Sie der behördlichen Anordnung das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen nicht nachgekommen sind und da Ihnen im gegenständlichen Verfahren keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, ist beabsichtigt ein zweijähriges Einreiseverbot gegen Sie zu erlassen. Möchten Sie dazu etwas angeben? VP: Dann bin ich gezwungen nach XXXX zu reisen, da ist mein Bruder. Mir gefällt Europa, ich möchte hierbleiben.VP: Dann bin ich gezwungen nach römisch 40 zu reisen, da ist mein Bruder. Mir gefällt Europa, ich möchte hierbleiben. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? VP: Sonst gibt es nichts, ich möchte nur hier bleiben, Bildung bekommen und die Sprache lernen. …“
  26. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG) erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde erließ gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
  27. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG) erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde erließ gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: „Beweiswürdigung … betreffend die Feststellungen zu Ihren Vorverfahren sowie zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Der Feststellung zu Ihrem Vorverfahren ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem verfahrensabschließenden Bescheid vom 16.03.
  28. Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie keine neuen Gründe vor. In der Erstbefragung gaben Sie an, dass der Grund für den Antrag in der Machtergreifung der Taliban lag und dass Sie deshalb nicht in Ihre Heimat zurückmöchten. Das wären schon immer Ihre Fluchtgründe gewesen. Auch in der Einvernahme am 04.03.2025 gaben Sie zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag lediglich an, dass Österreich gewollte hätte, dass Sie zurückkommen. Weiter gaben Sie an, dass Sie die Ausreisegründe, die Sie im Vorverfahren angegeben haben, nicht geändert hätten. Auf neuerliche Nachfrage gaben Sie an, dass Sie keine neuen Gründe hätten. In der Einvernahme am 26.03.2025 ergänzten Sie schließlich, dass Sie keine Chance auf Bildung hätten. Dieses Vorbringen haben Sie bereits im Vorverfahren erstattet. Auch gaben Sie an, dass weder Frauen noch Männer in Afghanistan Rechte haben würden. Auf Nachfragen gaben Sie lediglich an, dass das so wäre, man hätte keine Rechte. Da würden Menschen gezwungen das Land zu verlassen. … Weiter gaben Sie an, dass das Leben aufgrund des Krieges in Gefahr wäre. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus den Länderinformationen zweifelsfrei ergibt, dass die Sicherheitslage in Ihrer Herkunftsprovinz Nangarhar ausreichend gegeben ist. Dies wurde auch im Vorverfahren festgestellt. Weiter gaben Sie an, dass das Leben in Afghanistan sehr schwer wäre. Es würde keine Arbeit und finanzielle Schwierigkeiten geben. Im Vorverfahren wurde festgehalten, dass Ihr Vater eine Landwirtschaft besitzt und Ihnen Arbeit geben würde. Sie könnten daher in Ihrem Herkunftsland auch wieder Fuß fassen. Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie diesbezüglich an, dass Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in Afghanistan und zu Ihrem Vater haben würden. Er wäre in XXXX . Ihrer Familie in Afghanistan würde es gut gehen. Aufgrund Ihrer Angaben ergaben sich keine Hinweise, dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten würden.Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie diesbezüglich an, dass Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in Afghanistan und zu Ihrem Vater haben würden. Er wäre in römisch 40 . Ihrer Familie in Afghanistan würde es gut gehen. Aufgrund Ihrer Angaben ergaben sich keine Hinweise, dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten würden. Daher ist auch diesbezüglich kein geänderter Sachverhalt feststellbar. Es ergab sich daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung berechtigen würde. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich verfügen Sie über keine Verwandten oder sonstige Angehörige. Die Feststellung zu Ihrer Aufenthaltsdauer seit Ihrer Überstellung aus Deutschland ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Daher ist die Verhältnismäßigkeit der vorigen Rückkehrentscheidung nach wie vor nicht anzuzweifeln. Betreffend Gründen für Erlassung eines Einreiseverbotes: Die Feststellung, dass Sie der behördlichen Anordnung das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, nicht nachgekommen sind, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass Sie sich in Österreich dem Verfahren entzogen haben, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass Sie sich auch in Deutschland entzogen haben, ergibt sich aus der Mitteilung der deutschen Behörden vom 08.10.
  29. Darin teilten die deutschen Behörden mit, dass Sie flüchtig wären. Daher wurde die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert. Daher steht auch fest, dass Sie nicht gewillt sind, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Dass Ihnen im gegenständlichen Verfahren keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, ergibt sich daraus, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. … E) Rechtliche Beurteilung … Zu den Spruchpunkten I und II:Zu den Spruchpunkten römisch eins und II: … Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergab sich im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann nicht die Rede sein.Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergab sich im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann nicht die Rede sein. … Wie bereits festgestellt, ergab sich auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat keine entscheidungswesentliche Änderung. Es konnte im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden. Da sich die allgemeine Lage wie auch Ihr körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in Ihrem Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention bedeuten würde. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des Bescheides 1335252602/223752250 vom 16.03.2024, rechtskräftig am 19.04.2024, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist. … Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.: Bereits Vorverfahren wurde festgestellt, dass durch die Rückkehrentscheidung nicht unzulässig in Ihre Rechte nach Art. 8 EMRK eingegriffen wird.Bereits Vorverfahren wurde festgestellt, dass durch die Rückkehrentscheidung nicht unzulässig in Ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK eingegriffen wird. Seither haben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben. Vielmehr haben Sie Österreich selbstständig verlassen und reisten nach Deutschland. Seit Ihrer Rücküberstellung halten Sie sich erst wenige Wochen in Österreich auf. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, die die getroffene Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nunmehr in Frage stellen würden. … Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde.Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung ist daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). … Zu Spruchpunkt VII.:Zu Spruchpunkt römisch sieben.: … Die Aufzählung des § 53 FPG ist demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. Die Aufzählung des Paragraph 53, FPG ist demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. In Ihrem Fall bedeutet das: Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt wurde und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachkommt, ist die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall kann nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. In Ihrem Fall gilt, Sie sind Ihrer Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen.Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt wurde und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachkommt, ist die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall kann nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. In Ihrem Fall gilt, Sie sind Ihrer Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid 1335252602/223752250 vom 16.03.2024, rechtskräftig am 19.04.2024, abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen. Es wurde Ihnen auch eine 14tägige Frist zu Ausreise eingeräumt. Sie kamen dieser Verpflichtung jedoch nicht nach. Vielmehr entzogen Sie sich dem Verfahren und stellten nach Ihrer Rückkehr aus Deutschland neuerlich einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Sie haben den Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie trotz Aufforderung nicht verlassen. Dieses Fehlverhalten konnte in keine der oben genannten Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden, ist jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide sind keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53
  30. RV 2144 XXIV.GP). Sie haben den Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie trotz Aufforderung nicht verlassen. Dieses Fehlverhalten konnte in keine der oben genannten Ziffern des Paragraph 53, FPG subsumiert werden, ist jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Artikel 8, EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide sind keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53
  31. Regierungsvorlage 2144 römisch 24 .Gesetzgebungsperiode Bei einem Fremden, dem bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt zur Last gelegt wird, kann dies im Einzelfall unterbleiben (VwGH, 2011/21/0237). Im konkreten Fall liegt allerdings nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren wurde missachtet, was keinesfalls als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden kann. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und VfGH steht fest, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479). Auch haben Sie sich sowohl in Österreich als auch in Deutschland dem Verfahren entzogen. Auch hieraus lässt sich ableiten, dass Sie keineswegs gewillt sind, den behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Aus Art. 11 der Rückführungsrichtlinie ergibt sich, dass Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverboten einhergehen, falls keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.Aus Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie ergibt sich, dass Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverboten einhergehen, falls keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In Ihrem Fall sind beide Sachverhalte verwirklicht. Ihr Vorverfahren wurde am 19.04.2024 rechtskräftig abgeschlossen. Sie haben die eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise jedoch ungenützt verstreichen lassen. Außerdem haben Sie den gegenständlichen Antrag missbräuchlich gestellt und da kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu einer neuen inhaltlichen Entscheidung berechtigen würde, wird der Antrag – wie oben ausgeführt – wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Daher wird Ihnen auch keine neuerliche Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357).Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357). Sie sind keineswegs gewillt die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und beachten. Daher kann die Behörde nur zum Schluss kommen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ihre Verhaltensweise zeigt eindeutig, dass Sie nicht gewillt sind, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten, dies lässt auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Wenn Sie schon zum jetzigen Zeitpunkt, nicht bereit sind, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so kann die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose Ihre Person betreffend befunden. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Weiters hat die Behörde bei Ihrer Entscheidung Artikel 11 Abs 3 RückführungsRL zu berücksichtigen, wonach in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden kann. Hier ist zu vermerken, dass humanitäre Gründe in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft wurden. Da derartige humanitäre Gründe nicht vorliegen, da sonst erstens eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig und zweitens ein humanitäres Aufenthaltsrecht zu erteilen gewesen wäre, ist auch in diesem Einzelfall nicht von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen.Weiters hat die Behörde bei Ihrer Entscheidung Artikel 11 Absatz 3, RückführungsRL zu berücksichtigen, wonach in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden kann. Hier ist zu vermerken, dass humanitäre Gründe in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft wurden. Da derartige humanitäre Gründe nicht vorliegen, da sonst erstens eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig und zweitens ein humanitäres Aufenthaltsrecht zu erteilen gewesen wäre, ist auch in diesem Einzelfall nicht von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Aufgrund Ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit wurde mit nur zwei Jahren weniger als die Hälfte der maximal verhängbaren Höhe (fünf Jahre) ausgeschöpft.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Aufgrund Ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit wurde mit nur zwei Jahren weniger als die Hälfte der maximal verhängbaren Höhe (fünf Jahre) ausgeschöpft. …“
  32. Gegen diesen am 28.03.2025 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der im Beschwerdeverfahren durch die BBU GmbH vertretene Beschwerdeführer am 10.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass das „erstinstanzliche Verfahren“ noch nicht rechtskräftig sei, da der Beschwerdeführer, der am 21.03.2024 den Bescheid übernommen habe, in Deutschland binnen in Österreich offener Rechtsmittelfrist einen Asylantrag gestellt habe, bereits am 16.04.2024 sei ein Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands eingegangen. Dieser in Deutschland gestellte Asylantrag sei „im Rahmen der Analogie als „Beschwerde“ gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 16.03.2024 zu werten“. Nach § 17 Abs. 7 AsylG gelte ein in der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerde; dies sei auch auf Anträge, die in einem anderen Mitgliedsstaat gestellt worden seien, anwendbar. Verwiesen werde auf VwGH 19.03.2013, 2011/21/0128, wonach ein in einem anderen Mitgliedsstaat gestellter Folgeantrag automatisch als neuer Antrag in Österreich gelte, ohne dass es eines nochmaligen Schutzersuchens in Österreich bedürfe. Aufgrund des in Deutschland gestellten, als Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.03.2024 zu wertenden Asylantrags sei das „erstinstanzliche Asylverfahren“ des Beschwerdeführers nicht am 19.04.2024 in Rechtskraft erwachsen und sei in der Folge fortzusetzen.Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass das „erstinstanzliche Verfahren“ noch nicht rechtskräftig sei, da der Beschwerdeführer, der am 21.03.2024 den Bescheid übernommen habe, in Deutschland binnen in Österreich offener Rechtsmittelfrist einen Asylantrag gestellt habe, bereits am 16.04.2024 sei ein Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands eingegangen. Dieser in Deutschland gestellte Asylantrag sei „im Rahmen der Analogie als „Beschwerde“ gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 16.03.2024 zu werten“. Nach Paragraph 17, Absatz 7, AsylG gelte ein in der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerde; dies sei auch auf Anträge, die in einem anderen Mitgliedsstaat gestellt worden seien, anwendbar. Verwiesen werde auf VwGH 19.03.2013, 2011/21/0128, wonach ein in einem anderen Mitgliedsstaat gestellter Folgeantrag automatisch als neuer Antrag in Österreich gelte, ohne dass es eines nochmaligen Schutzersuchens in Österreich bedürfe. Aufgrund des in Deutschland gestellten, als Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.03.2024 zu wertenden Asylantrags sei das „erstinstanzliche Asylverfahren“ des Beschwerdeführers nicht am 19.04.2024 in Rechtskraft erwachsen und sei in der Folge fortzusetzen. Außerdem wird in der Beschwerde ein „ergänzendes Vorbringen“ erstattet, wonach der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hätte, da ihm von den Taliban vorgeworfen worden wäre, dass er ein Spion der damaligen Regierung gewesen wäre, weil eine unmittelbar neben dem Haus der Familie des Beschwerdeführers befindliche „Station“ der Taliban durch einen Regierungsangriff zerstört worden sei und zu diesem Zeitpunkt lediglich der Beschwerdeführer als einziges männliches Mitglied seiner Familie zuhause gewesen wäre – ihm werde nun (zu Unrecht) vorgeworfen, dass er Informationen über die „Taliban Station“ an die Regierung weitergegeben hätte und drohe ihm asylrelevante Verfolgung wegen einer von den Taliban abweichenden politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer habe dies im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht, da er damals keine Beweismittel gehabt hätte und sich gedacht hätte, dass es dann keinen Sinn mache, diese Umstände der belangten Behörde mitzuteilen. Vor wenigen Monaten, also „nach rechtskräftiger Entscheidung erster Instanz“ habe der Beschwerdeführer zwei Drohbriefe erhalten, die von den Taliban an den Dorfvorsteher und von diesem der Familie des Beschwerdeführers übergeben worden seien, diese habe den Beschwerdeführer verständigt – Fotos der beiden Drohbriefe befänden sich als Beweismittel im Anhang der Beschwerde. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer nicht ausreichend belehrt, dass bei einem Folgeantrag nur jene Gründe relevant seien, die seit der ersten rechtskräftigen Entscheidung neu entstanden seien – bei entsprechender Aufklärung hätte der Beschwerdeführers bereits in der Einvernahme das dargestellte „ergänzende Vorbringen“ erstattet und sei – dies mit Verweis auf die UNHCR-Richtlinien – eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen. Hinsichtlich der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage gibt die Beschwerde Auszüge aus der dem Bescheid zugrunde liegenden Staatendokumentation wieder – daraus ergebe sich eine desaströse Versorgungslage in Afghanistan. Es sei auch keine Verbesserung der Lage seit der Machtübernahme der Taliban, wie die belangte Behörde zu argumentieren versuche, ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher nicht von vornherein ungeeignet, ein anderes Ergebnis zu erzielen als im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Die belangte Behörde habe in ihrer Einvernahme bzw. Entscheidung die derzeitige katastrophale Situation in Bezug auf die Grundversorgung bzw. die Situation im Fall einer Rückkehr mangels im Bescheid enthaltenen Länderinformationen weder ermittelt noch berücksichtigt, weshalb die Entscheidung mangelhaft sei. Zum Einreiseverbot bringt die Beschwerde vor, dieses werde von der belangten Behörde durch eine missbräuchliche Folgeantragstellung und das Nichtvorbringen eines neuen Sachverhalts begründet. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sein erstes Asylverfahren bis dato nicht rechtskräftig sei und damit keine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung bestehe und dass er aufgrund der vorgelegten Drohbriefe sehr wohl einen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt vorgebracht habe. Aufgrund der Entscheidung im ersten Verfahren sei der Beschwerdeführer derart psychisch überfordert gewesen, dass er in einer Kurzschlussreaktion nach Deutschland weitergereist sei. Er möchte sich dafür entschuldigen, aber betonen, dass er durch dieses Verhalten in keinster Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet habe. Die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots sei absolut ungerechtfertigt. Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  33. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten am 14.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: 1.
  35. Zur Rechtskraft des Vorverfahrens: Der Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2024, mit dem der erste, am 25.11.2022 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 21.03.2024 zugestellt. Nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist erwuchs dieser Bescheid am 19.04.2024 in Rechtskraft. 1.
  36. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist muslimisch-sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer stammt aus dem XXXX in der Provinz Nangarhar in Afghanistan.Der Beschwerdeführer stammt aus dem römisch 40 in der Provinz Nangarhar in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht, zudem hat er als Reinigungskraft gearbeitet. Die Familie des Beschwerdeführers, konkret seine Mutter, seine beiden Schwestern, sein Bruder, fünf Onkel und drei Tanten väterlicherseits und vier Onkel und drei Tanten mütterlicherseits leben in Afghanistan. Sein Vater lebt seit über 25 Jahren in XXXX . Die Onkel arbeiten und unterstützen seine Mutter finanziell, auch der in XXXX in einem Hotel arbeitende Vater unterstütze die Familie. Wirtschaftlich geht es der Familie gut. Der Beschwerdeführer steht mit den Familienmitgliedern in Kontakt und kann von diesen Unterstützung erhalten.Die Familie des Beschwerdeführers, konkret seine Mutter, seine beiden Schwestern, sein Bruder, fünf Onkel und drei Tanten väterlicherseits und vier Onkel und drei Tanten mütterlicherseits leben in Afghanistan. Sein Vater lebt seit über 25 Jahren in römisch 40 . Die Onkel arbeiten und unterstützen seine Mutter finanziell, auch der in römisch 40 in einem Hotel arbeitende Vater unterstütze die Familie. Wirtschaftlich geht es der Familie gut. Der Beschwerdeführer steht mit den Familienmitgliedern in Kontakt und kann von diesen Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten – er ist gesund. 1.
  37. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache sind keine entscheidungswesentlichen Änderungen hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers, seiner Rückkehrsituation oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten. Die individuellen Umstände des Beschwerdeführers und die Situation im Herkunftsstaat haben sich im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren nicht entscheidungsrelevant geändert. 1.
  38. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-01-30 08:04 STDOK-OSIF 7.9.2023a Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). NSIA 7.2024 Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral-Afghanistan Ost-Afghanistan Süd-Afghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Sar-e Pul Takhar Kabul-Stadt Letzte Änderung 2025-01-30 08:05 STDOK-OSIF 7.9.2023bris-attachment://hauptdokument.img2is.jpg, STDOK-OSIF 7.9.2023b Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000‬ (CIA 25.11.2024) und ca. 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im
  39. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000‬ (CIA 25.11.2024) und ca. 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im
  40. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2025-01-30 08:06 STDOK-OSIF 8.9.2023dris-attachment://hauptdokument.img3is.jpg, STDOK-OSIF 8.9.2023d Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). In der östlichen Region liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024). NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Kabul Kabul 5,766.181 Kapisa Mahmud-i-Raqi 514.290 Khost Khost 670.635 Kunar Asad Abad 517.180 Laghman Mehtarlam 526.271 Logar Pul-e-Alam 457.698 Nangarhar Nangarhar 1,805.087 Paktia Gardez 645.070 Paktika Sharan (auch Sharana) 816.825 Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-01-31 16:37 [Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.] Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgendermaßen: ● 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) ● 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) ● 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) ● 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) ● 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) ● 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) ● 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) ● 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) ● 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024) ● 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024) ● 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024) Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Jänner 2023 und Dezember 2024 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians. [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025)ris-attachment://hauptdokument.img4is.png, erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 9.12.2024)ris-attachment://hauptdokument.img5is.png , erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 9.12.2024) Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den ISKP betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist (UCDP 9.12.2024). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]: Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 fort. Nach dem Dafürhalten der Vereinten Nationen stellt die bewaffnete Opposition mit 2024 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer "Hit-and-Run"-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen (UNGA 9.9.2024).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 fort. Nach dem Dafürhalten der Vereinten Nationen stellt die bewaffnete Opposition mit 2024 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer "Hit-and-Run"-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen (UNGA 9.9.2024). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024). In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage an, dass die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan zurückgegangen ist. Es gibt, seiner Einschätzung nach, keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten des NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Sicherheitsrelevante Vorfälle und zivile Opfer nach Provinzen (25.11.2023 - 25.11.2024) Letzte Änderung 2025-01-31 16:37 erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und UCDP (UCDP 9.12.2024)ris-attachment://hauptdokument.img6is.png, erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und UCDP (UCDP 9.12.2024) Laut den von ACLED erfassten Daten fanden in allen drei angeführten Bereichen die meisten der Vorfälle in Ost-Afghanistan statt, wobei hier vor allem in Kabul ein Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle stattfand (ACLED 13.1.2025). Im Zeitraum zwischen 25.11.2023 und 25.11.2024 gab es die meisten zivilen Opfer (mehr als 60 %), gemäß UCDP, in Nord-Afghanistan. Ca. ein Viertel

(100)gab es in Ost-Afghanistan. 30 Todesopfer gab es in Zentralafghanistan, 17 in West-Afghanistan und 2 in Süd-Afghanistan. Auf Provinzebene gab es die meisten Todesopfer in Badakhshan
(168), gefolgt von Kabul
(56)und Baghlan
(44)(UCDP 9.12.2024). [Anm.: Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED und UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2025-01-14 15:59 Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023a, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 26.6.2023), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AfW 15.8.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, AfW 15.8.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die NGO Afghan Witness berichtet im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 von 3.329 Menschenrechtsverletzungen, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Für denselben Zeitraum gibt es auch immer wieder Berichte über die Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Hier wurden durch Afghan Witness 112 Fälle von Tötungen und 130 Inhaftierungen registriert, wobei darauf hingewiesen wurde, das angesichts der hohen Zahl von Fällen, in denen Opfer und Täter nicht identifiziert wurden, die tatsächliche Zahl wahrscheinlich höher ist (AfW 15.8.2023).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 11.1.2024; vergleiche AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023a, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 26.6.2023), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, AfW 15.8.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 11.1.2024; vergleiche AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 11.1.2024, AfW 15.8.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die NGO Afghan Witness berichtet im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 von 3.329 Menschenrechtsverletzungen, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Für denselben Zeitraum gibt es auch immer wieder Berichte über die Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Hier wurden durch Afghan Witness 112 Fälle von Tötungen und 130 Inhaftierungen registriert, wobei darauf hingewiesen wurde, das angesichts der hohen Zahl von Fällen, in denen Opfer und Täter nicht identifiziert wurden, die tatsächliche Zahl wahrscheinlich höher ist (AfW 15.8.2023). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022, AI 15.8.2022).Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022, AI 15.8.2022). Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlasse der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren (AfW 15.8.2023). Ethnische Gruppen Letzte Änderung 2025-01-14 15:59 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023). Paschtunen Letzte Änderung 2024-04-10 20:16 Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vergleiche AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vergleiche Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016). Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Paschtunwali Letzte Änderung 2024-04-10 20:16 Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex) (MRG 5.2.2021a; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024, STDOK 7.2016), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali-Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Obwohl es nicht schriftlich niedergelegt oder genau definiert ist, stellt es den Kern der sozialen Verhaltensregeln der Paschtunen dar (STDOK 1.7.2016).Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex) (MRG 5.2.2021a; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4.2024, STDOK 7.2016), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali-Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Obwohl es nicht schriftlich niedergelegt oder genau definiert ist, stellt es den Kern der sozialen Verhaltensregeln der Paschtunen dar (STDOK 1.7.2016). Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. Das Paschtunwali umfasst Verhaltensregeln, in denen Macht, Stolz und Ehre einen besonderen Platz einnehmen, und im Prinzip wird Macht eingesetzt, um Ehre und Stolz zu bewahren. Während die paschtunische Sprache eine hohe Bedeutung hat, sind Dinge wie Alkohol, Glückspiel oder Ehebruch laut Paschtunwali verboten (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Das Paschtunwali umfasst Verhaltensregeln, durch deren Umsetzung die Rechte des Einzelnen in gewisser Weise gesichert werden, z. B. die Achtung des Eigentums anderer, das Verbot der Vergewaltigung, die Bestrafung von Mördern, der Schutz der Dorfbewohner, die finanzielle Hilfe für arme Menschen sowie der Schutz gefährdeter Menschen. Doch gleichzeitig hat ein Teil der bestehenden Gesetze im Rahmen des Paschtunwali negative Auswirkungen und kann die soziale Stabilität bedrohen, wie z. B. Rache, Verbot der Ausbildung von Mädchen, Zwangsehe, Fortbestehen von Feindschaft über lange Zeit und damit einhergehende bewaffnete Auseinandersetzungen (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Obwohl die ehemalige afghanische Regierung in den zwanzig Jahren vor der Machtübernahme der Taliban 2021 zahlreiche Einrichtungen für den Zugang der Menschen zur Justiz und zu den Justizbehörden geschaffen hat, haben die Menschen aufgrund der unsicheren Lage in einigen Gebieten und der weitverbreiteten Korruption im Justizsystem kein Vertrauen in diese Behörden [Anmerkung: der ehemaligen Regierung] (STDOK/Nassery 4.2024). Vor allem in ländlichen Gebieten lösen Paschtunen Probleme und Streitigkeiten meist mit den Mechanismen des Paschtunwali (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Auch wenn die Umsetzung des Paschtunwali und seiner speziellen Gesetze in den Zentren der Großstädte nachgelassen haben, so bedeutet dies jedoch nicht das völlige Verschwinden des Paschtunwali in diesen Regionen. Zwar sind Paschtunen in ländlicheren Gebieten generell eher gegen die (höhere) Bildung von Mädchen, während die Bewohner von größeren Städten dem eher offen gegenüber stehen. Andere Bereiche des Paschtunwali haben aber nach wie vor große Bedeutung für alle Paschtunen, auch jene die in den städtischen Zentren des Landes leben (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Im Folgenden werden die wichtigsten Teile des Paschtunwali erörtert: Jirga und Maraka Jirgas und Marakas sind Versammlungen zwischen Ältesten der jeweiligen Gemeinschaften und den Konfliktparteien, um Streitigkeiten zu lösen, wobei Marakas eher bei kleineren Differenzen angewandt werden. Marakas werden auch abgehalten, um Freundschaften zu schließen und die Gemeinschaft zu fördern. Eine Jirga hat qualitativ und quantitativ einehöhere Wertigkeit als eine Maraka und wird angewandt, um größere Probleme und Konflikte (wie zum Beispiel Mord, Land- oder Ehestreitigkeiten) zu lösen. So ist die Loya Jirga beispielsweise die größte Jirga des Landes, die auch dafür genutzt wurde, die Verfassung der ehemaligen Regierung zu beschließen. Die Ältesten bzw. die Gelehrten der Gemeinschaft fungieren hierbei als Richter und entscheiden in den einzelnen Fällen, was Tage, aber auch Wochen oder Monate dauern kann (STDOK/VQ AFGH 4.2024: vgl. STDOK 1.7.2016). Jirgas und Marakas sind Versammlungen zwischen Ältesten der jeweiligen Gemeinschaften und den Konfliktparteien, um Streitigkeiten zu lösen, wobei Marakas eher bei kleineren Differenzen angewandt werden. Marakas werden auch abgehalten, um Freundschaften zu schließen und die Gemeinschaft zu fördern. Eine Jirga hat qualitativ und quantitativ einehöhere Wertigkeit als eine Maraka und wird angewandt, um größere Probleme und Konflikte (wie zum Beispiel Mord, Land- oder Ehestreitigkeiten) zu lösen. So ist die Loya Jirga beispielsweise die größte Jirga des Landes, die auch dafür genutzt wurde, die Verfassung der ehemaligen Regierung zu beschließen. Die Ältesten bzw. die Gelehrten der Gemeinschaft fungieren hierbei als Richter und entscheiden in den einzelnen Fällen, was Tage, aber auch Wochen oder Monate dauern kann (STDOK/VQ AFGH 4.2024: vergleiche STDOK 1.7.2016). Ein afghanischer Journalist gab an, dass die Taliban seit ihrer Machtübernahme versuchen, den Jirga-Mechanismus unter die Verwaltung ihrer Regierung zu bekommen, um ethnische Konflikte zu lösen. Die Taliban versuchen hierbei, einen Waffenstillstand zu verhandeln, notfalls mit Gewalt, um im Anschluss durch Gespräche und Vermittlung zwischen den Parteien im Rahmen einer Jirga Frieden zu schließen und den Konflikt beizulegen. So reisten Taliban-Regierungsbeamte beispielsweise mehrfach in die Provinzen Khost, Paktia und Paktika, um Streitigkeiten im Rahmen von Jirgas zu lösen (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Bad o Por (Blutpreis) Der Preis, um gewisse Feindschaften und Streitigkeiten zu lösen, nennt sich Bad o Por. Wenn eine Person, oder ein Mitglied einer Familie, die Rechte anderer verletzt oder gegen die Grundsätze des Paschtunwali verstößt, muss sie den Preis bzw. Bad o Por zahlen. Je nach Art und Bedeutung der Streitigkeit kommt es hierbei zur Zahlung eines Geldbetrages, der Ausrichtung eines Festes oder einer Entschuldigung. Bei größeren Streitigkeiten werden jedoch auch umstrittene Handlungen wie das "Verschenken" von Frauen an die Gegenseite angewandt, um den Konflikt beizulegen (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Vor allem Streitigkeiten, die die Ehre (der Familie) betreffen, sind sehr heikel. Dazu gehören beispielsweise das unerlaubte Fortlaufen eines Mädchens von zu Hause oder vorehelicher Geschlechtsverkehr. So erklärt ein paschtunischer Stammesältester, dass, wenn ein Mann mit einer Frau unerlaubt flieht, er zwei Möglichkeiten hat: Entweder er kehrt nie wieder zurück oder er zahlt Bad o Por. Hier muss im Rahmen einer Jirga entschieden werden, dass die Frau zu ihm gehört, und er muss den Vater des Mädchens auszahlen. Dann kann er der Ehemann der Frau werden. Die Frau hingegen wird aus ihrer Familie ausgestoßen und ihr wird auch das Erbrecht entzogen (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, wurde mittels speziellem Erlass die Zwangsverheiratung von Frauen (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. Independent 19.1.2024) und die Abgabe von Mädchen für Bad o Por verboten. Die Taliban fügten hinzu, dass Stämme, die sich nicht an diesen Erlass hielten, mit schweren Strafen belegt würden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Die Zwangsverheiratung von Mädchen zur Beilegung von Feindseligkeiten ist unter den Paschtunen in den Provinzen jedoch immer noch weit verbreitet (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. AA 26.6.2023, AI 7.8.2023).Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, wurde mittels speziellem Erlass die Zwangsverheiratung von Frauen (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vergleiche Independent 19.1.2024) und die Abgabe von Mädchen für Bad o Por verboten. Die Taliban fügten hinzu, dass Stämme, die sich nicht an diesen Erlass hielten, mit schweren Strafen belegt würden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Die Zwangsverheiratung von Mädchen zur Beilegung von Feindseligkeiten ist unter den Paschtunen in den Provinzen jedoch immer noch weit verbreitet (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vergleiche AA 26.6.2023, AI 7.8.2023). Badal (Vergeltung, Blutfehden) und Nanawatai (Abbitte leisten) Badal, bedeutet in Paschto "Vergeltung" und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den Übeltätern Rache nehmen (STDOK 1.7.2016). Die Feindschaft zwischen Familien und Stämmen beginnt manchmal mit sehr kleinen Vorfällen und entwickelt sich schließlich zu einer großen Feindschaft. Zu diesen Fällen gehören beispielsweise verbale Auseinandersetzungen um Land, Spannungen um die Stammesführung oder körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Jugendlichen zweier Stämme (STDOK/VQ AFGH 4.2024), die nach und nach größer und größer werden und Jahre oder auch Generationen andauern können (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. STDOK 1.7.2016). So führt ein paschtunischer Ältester aus, dass die Strafe für Mord der Tod ist, und dass sich daraus eine Feindschaft entwickeln kann, der Dutzende andere Menschen zum Opfer fallen können. Feindseligkeiten können durch Jirgas (oder im Falle "kleiner" Streitigkeiten durch Marakas) beendet werden und es kommt, wie bereits ausgeführt, weiterhin zur "Schenkung" von Frauen, um Feindseligkeiten zu beenden (STDOK/VQ AFGH 4.2024).Badal, bedeutet in Paschto "Vergeltung" und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den Übeltätern Rache nehmen (STDOK 1.7.2016). Die Feindschaft zwischen Familien und Stämmen beginnt manchmal mit sehr kleinen Vorfällen und entwickelt sich schließlich zu einer großen Feindschaft. Zu diesen Fällen gehören beispielsweise verbale Auseinandersetzungen um Land, Spannungen um die Stammesführung oder körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Jugendlichen zweier Stämme (STDOK/VQ AFGH 4.2024), die nach und nach größer und größer werden und Jahre oder auch Generationen andauern können (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vergleiche STDOK 1.7.2016). So führt ein paschtunischer Ältester aus, dass die Strafe für Mord der Tod ist, und dass sich daraus eine Feindschaft entwickeln kann, der Dutzende andere Menschen zum Opfer fallen können. Feindseligkeiten können durch Jirgas (oder im Falle "kleiner" Streitigkeiten durch Marakas) beendet werden und es kommt, wie bereits ausgeführt, weiterhin zur "Schenkung" von Frauen, um Feindseligkeiten zu beenden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Eine längere Blutfehde kann jedoch auch durch Versöhnung, genannt Nanawatai (Abbitte leisten) vermieden werden. Hinter Nanawatai steht der Gedanke, dass sich jemand seinem Gegner vollständig unterwirft und ausliefert, ihn um Verzeihung bittet und um den Erlass des Badal, das von ihm eingefordert werden soll. Wer Abbitte leistet, muss dann um jeden Preis geschützt werden. Außerdem muss Flüchtigen vor der Justiz Zuflucht gewährt werden, bis die Lage nach dem Paschtunwali entschieden ist. Nanawatai wird jedoch in Fällen von Namoos (Bewahrung der Keuschheit der Frauen) abgelehnt oder wenn jemand anderer als der Ehemann einer Frau beischlief (STDOK 1.7.2016). Gastfreundschaft (Mailmastia oder Melmastiya) und Schutz (Panah) Die paschtunische Kultur betrachtet den Gast als eine ehrenwerte und wichtige Person und bezeichnet ihn sogar als einen Freund Gottes. Mailmastia bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tief empfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zugehörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Die Paschtunen haben großen Respekt vor ihren Gästen und bemühen sich sehr, sie glücklich und zufrieden zu machen. In der paschtunwalischen Kultur wird dem Gast ein gutes Essen zubereitet, eine Unterkunft geboten und er darf nicht belästigt werden. Gastfreundschaft spielt eine besondere Rolle, wenn es darum geht, Feindschaften zu überwinden, Freundschaften zu schließen und Stammesherausforderungen zu meistern. Mit einem Fest oder einer Bewirtung wollen die Familien ihre wirtschaftliche Stärke und ihr familiäres Können unter Beweis stellen. Wenn der Gast mit dem Essen, der Gastfreundschaft und der Unterstützung des Gastgebers zufrieden ist, ist der Gastgeber ebenso stolz und zufrieden (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. STDOK 1.7.2016).Die paschtunische Kultur betrachtet den Gast als eine ehrenwerte und wichtige Person und bezeichnet ihn sogar als einen Freund Gottes. Mailmastia bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tief empfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zugehörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Die Paschtunen haben großen Respekt vor ihren Gästen und bemühen sich sehr, sie glücklich und zufrieden zu machen. In der paschtunwalischen Kultur wird dem Gast ein gutes Essen zubereitet, eine Unterkunft geboten und er darf nicht belästigt werden. Gastfreundschaft spielt eine besondere Rolle, wenn es darum geht, Feindschaften zu überwinden, Freundschaften zu schließen und Stammesherausforderungen zu meistern. Mit einem Fest oder einer Bewirtung wollen die Familien ihre wirtschaftliche Stärke und ihr familiäres Können unter Beweis stellen. Wenn der Gast mit dem Essen, der Gastfreundschaft und der Unterstützung des Gastgebers zufrieden ist, ist der Gastgeber ebenso stolz und zufrieden (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vergleiche STDOK 1.7.2016). Die Paschtunen legen besonderen Wert auf Schutz und Sicherheit. Bei den Paschtunen ist es verboten, jemandem zu schaden, der bei einer Familie oder einem Stamm Zuflucht gesucht hat. Nachdem sie jemandem Zuflucht gewährt haben, halten die Paschtunen kleine Marakas ab, um über das Schicksal der Person zu entscheiden. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass die Aufnahme einer Person, die ein Verbrechen wie Mord begangen hat, von den paschtunischen Stämmen nicht akzeptiert wird und dazu führt, dass der Asylsuchende nach einer kurzen Jirga wieder aus dem Stamm verstoßen wird (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Anmerkung: Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali können dem Themenbericht der Staatendokumentation: Pashtuns and the Pashtunwali und dem dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2025-01-14 15:59 Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht oder nur vorübergehend, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen daher gegenwärtig nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen "Ausweichmöglichkeiten" im Land zu unterbinden (AA 26.6.2023). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023). So wurde im Jahr 2022 berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 12.5.2022; vgl. NPR 9.6.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024).Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023). So wurde im Jahr 2022 berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 12.5.2022; vergleiche NPR 9.6.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Seit Dezember 2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einen Mahram Fernreisen zu unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden (USDOS 20.3.2023a). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).Seit Dezember 2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einen Mahram Fernreisen zu unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden (USDOS 20.3.2023a). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vergleiche DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024). Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).Anmerkung, Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WB 19.3.2024; vgl. UNDP 18.4.2023, NH 31.1.2024). Die humanitäre Lage bleibt angespannt (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024). Nach der Machtübernahme der Taliban waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen (IOM 1.9.2022; vgl. IR 17.8.2023). Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung) (IOM 1.9.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), so stieg diese Zahl bis Januar 2023 auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land (UNOCHA 6.2024; vgl. EC 8.10.2024). Während Afghanistan gute Fortschritte bei der Aufrechterhaltung von Stabilität und Sicherheit gemacht zu haben scheint, hat sich die afghanische Wirtschaft von dem erheblichen Produktionsrückgang seit 2020 nicht erholt. Dies ist größtenteils auf eingeschränkte Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechungen in Handel und Gewerbe, geschwächte und isolierte wirtschaftliche Institutionen und fast keine ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren zurückzuführen (UNDP 12.2023).Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vergleiche WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WB 19.3.2024; vergleiche UNDP 18.4.2023, NH 31.1.2024). Die humanitäre Lage bleibt angespannt (AA 26.6.2023; vergleiche WB 19.3.2024). Nach der Machtübernahme der Taliban waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen (IOM 1.9.2022; vergleiche IR 17.8.2023). Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung) (IOM 1.9.2022; vergleiche UNOCHA 1.2023), so stieg diese Zahl bis Januar 2023 auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land (UNOCHA 6.2024; vergleiche EC 8.10.2024). Während Afghanistan gute Fortschritte bei der Aufrechterhaltung von Stabilität und Sicherheit gemacht zu haben scheint, hat sich die afghanische Wirtschaft von dem erheblichen Produktionsrückgang seit 2020 nicht erholt. Dies ist größtenteils auf eingeschränkte Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechungen in Handel und Gewerbe, geschwächte und isolierte wirtschaftliche Institutionen und fast keine ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren zurückzuführen (UNDP 12.2023). Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder (USIP 8.8.2022; vgl. WB 10.2022) und im Jahr 2023 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung (USIP 10.8.2023). Die Inflation ging zurück (WB 31.7.2023) und ging im April 2023 in eine Deflation über (WB 3.10.2023). Dies (FEWS NET 9.3.2024), in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln (FEWS NET 21.6.2024), führte zu Preissenkungen bei Lebensmitteln (REACH 21.6.2024; vgl. WFP 11.7.2024). In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 % (WB 4.2024). Die Wirtschaft stagnierte in weiterer Folge jedoch (WB 4.2024; vgl. UNDP 7.3.2024) und die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist weiterhin durch Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet (WB 4.2024). Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder (USIP 8.8.2022; vergleiche WB 10.2022) und im Jahr 2023 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung (USIP 10.8.2023). Die Inflation ging zurück (WB 31.7.2023) und ging im April 2023 in eine Deflation über (WB 3.10.2023). Dies (FEWS NET 9.3.2024), in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln (FEWS NET 21.6.2024), führte zu Preissenkungen bei Lebensmitteln (REACH 21.6.2024; vergleiche WFP 11.7.2024). In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 % (WB 4.2024). Die Wirtschaft stagnierte in weiterer Folge jedoch (WB 4.2024; vergleiche UNDP 7.3.2024) und die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist weiterhin durch Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet (WB 4.2024). Laut einem Bericht des World Food Programmes hatten im Dezember 2023 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufzuwenden, was einen Rückgang um 5 % gegenüber September 2023 bedeutet. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023), Kinderarbeit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022).Laut einem Bericht des World Food Programmes hatten im Dezember 2023 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufzuwenden, was einen Rückgang um 5 % gegenüber September 2023 bedeutet. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vergleiche ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023), Kinderarbeit (STC 2023; vergleiche UNOCHA 23.12.2023) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vergleiche FR24 28.2.2022). Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Aber auch die diesbezüglichen Quellen weichen teilweise voneinander ab. So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul ca. 14.000 AFN in Monat an Miete kostet. Für die Lebenserhaltungskosten einer fünf- bis sechsköpfigen Familie würde noch einmal ca. derselbe Betrag benötigt. Damit würde sich die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie auf ca. 28.000 AFN belaufen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Eine weitere in Afghanistan lebende Quelle gibt an, dass die monatlichen Lebenserhaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig sind. Die folgende Tabelle zeigt monatliche Kosten für Alleinstehende und Familien für die verschiedenen Bereiche und unterscheidet zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Kosten in Afghani (AFN) mit Stand Dezember 2024 (RA KBL 7.12.2024): RA KBL 7.12.2024 Kategorie Städtische Gebiete Ländliche Gebiete Alleinstehend Familie Alleinstehend Familie Einfache Unterkunft 8.000 - 12.000 10.000 - 30.000 4.000 - 7.000 8.000 - 20.000 Lebensmittel 8.000 - 10.000 15.000 - 25.000 6.000 - 9.000 10.000 - 15.000 Hygieneprodukte 500 - 1.000 1.000 - 1.500 200 - 500 800 - 1.000 Energiekosten 1.500 - 2.000 3.000 - 4.000 1.000 - 1.500 2.000 - 3.000 Verschiedene Ausgaben 2.000 - 3.000 3.000 - 6.000 1.000 - 2.000 1.500 - 3.000 Gesamt 20.000 - 28.000 32.000 - 66.500 12.000 - 20.000 22.300 - 42.000 Eine von IOM durchgeführte Befragung betreffend den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan ergab hingegen die folgenden Daten (IOM 2.12.2024). IOM 2.12.2024 Region Städtische Gebiete Ländliche Gebiete Alleinstehend Familie Alleinstehend Familie Nord-Afghanistan 4.000 7.000 2.000 4.000 West-Afghanistan 7.400 20.000 4.500 12.000 Zentral-Afghanistan 6.000 15.000 4000 6.000 Ost-Afghanistan 4.500 16.000 2.000 7.200 [Anm.: Aufgrund der enormen Unterschiede zwischen den Inhalten der beiden Quellen und auch zwischen den Zahlen von IOM vom Dezember 2024 (IOM 2.12.2024) und September 2024 (IOM 17.9.2024) wurde bei IOM nachgefragt.] Laut IOM ergibt sich die Diskrepanz zwischen den im IOM-Bericht vom September 2024 angegebenen Mietpreisspannen und den jüngsten Daten (Dezember 2024) zu den monatlichen Lebenshaltungskosten in erster Linie aus Unterschieden im Profil der Befragten, wie z. B. der finanziellen Situation und der Art der gemieteten Unterkunft. Im September befragte IOM Afghanistan Personen mit mittlerem Einkommen, die Wohnungen zwischen 5.500 und 15.000 AFN mieteten. In den Daten vom Dezember 2024 befragte IOM Afghanistan eine vielfältigere Gruppe von Schlüsselpersonen, darunter auch Befragte mit sehr niedrigem Einkommen (die in einfachen Unterkünften leben), und legte den Schwerpunkt auf die Kosten, die nur zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Lebensmittel und Hygieneprodukte erforderlich sind. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten in den neueren Daten beiträgt. Menschen mit besseren finanziellen Bedingungen neigen dazu, in gut ausgestatteten Wohnungen zu leben, während Menschen mit niedrigerem Einkommen sich für günstigere Optionen entscheiden. Diese Ungleichheit wird durch das Fehlen standardisierter Mietpreise, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden, noch verschärft. Aus diesem Grund ist die im Dezember 2024 gemeldete Spanne der Mietkosten größer und umfasst auch sehr günstige Wohnungen (2.000 AFN/Monat), wobei die Standards in solchen Unterkünften sehr niedrig sind (IOM 9.1.2025b). Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024). IOM 2.12.2024 Region Preis Winterjacke Preis Winterschuhe Nord-Afghanistan 500 - 900 500 - 900 West-Afghanistan 350 - 800 500 - 800 Zentral-Afghanistan 350 - 1000 400 - 1.000 Ost-Afghanistan 400 - 600 500 - 1.000 Süd-Afghanistan 500 800 - 1.000 Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023). Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023). Im November 2024 führte ATR Consulting eine weitere Studie in Kabul durch. Hier gaben 12 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 21 % der Befragten gerade noch möglich ist. 41 % schaffen es kaum diese Güter zur erwerben und 26 % ist dies gar nicht möglich. 37 % der Befragten haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die persönliche Hygiene wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 26 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, während 28 % kaum Zugang und 9 % keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten haben (STDOK/ATR 14.1.2025). Pensionssystem Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit ausgesetzt (RA KBL 19.2.2024). Im Sommer 2022, etwa ein Jahr nach der Übernahme, kündigten die Taliban an, die Scharia-Grundlage für Renten zu prüfen. Später, im Oktober 2022, wurde ein vom Kabinett ratifizierter Pensionsplan dem Obersten Führer Hibatullah Akhundzada zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Finanzministerium vorschlug, vier Milliarden Afghani (rund 46 Millionen US-Dollar) für die Bezahlung der Renten im öffentlichen Sektor bereitzustellen (AAN 22.5.2024; vgl. AAN 17.4.2023). Das reichte kaum aus, um die jährlichen Pensionskosten der Regierung zu decken, die laut jüngsten Schätzungen von BBC bei 12,5 Milliarden Afghani (175 Millionen US-Dollar) liegen (AAN 22.5.2024; vgl. BBC 9.4.2024). Darin waren auch nicht die Rückstände enthalten, die den Rentnern für 2021 und 2022 geschuldet wurden (AAN 22.5.2024). Im April 2024 kündigten die Taliban an, dass Rentensystem abzuschaffen und die Rentenbeiträge nicht mehr von den Gehältern des derzeitigen zivilen und militärischen Personals abzuziehen. Betreffend Rentenregelungen für Arbeitnehmer im Privatsektor sowie für Personen, die keiner formellen Beschäftigung nachgehen, sind keine vollständigen Informationen bekannt (AAN 22.5.2024). Mit Stand August 2024 bleibt das Pensionssystem in Afghanistan weiterhin außer Kraft (8am 26.8.2024).Laut einem Rechtsanwalt in Kabu

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