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{'item': 'W611 2249752-2'}

Obsah (18)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 52§ 57§ 72§ 27§ 67§ 46§§ 52aArt. 130§ 13§ 60§ 9§ 14§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2025 GeschäftszahlW611 2249752-2 Spruch, W611 2249752-2/21E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 03.2025 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 03.2025 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 03.2025 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 4 Z 1 und Z 3 Vw

GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 767,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 767,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX 03.2025 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 03.2025 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 2. Am 11.04.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht und stellte dem Beschwerdeführer den entsprechenden Aktenvermerk am 11.04.2025 zu.2. Am 11.04.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht und stellte dem Beschwerdeführer den entsprechenden Aktenvermerk am 11.04.2025 zu. 3. Am 16.04.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anordnung und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig waren, weiters aussprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.

  1. Am 17.04.2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte dieses zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf. Weiters holte das Bundesamt eine Anfragebeantwortung bei der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes, die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum sowie ein amtsärztliches Gutachten zur Haft- und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers ein, wobei sämtliche Unterlagen noch am 17.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
  2. Ebenfalls am 17.04.2025 übermittelte das Bundesamt die Verwaltungsakten und eine mit 17.12.2024 datierte Stellungnahme. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang zu verpflichten.
  3. Die Stellungnahme des Bundesamtes sowie die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung und das amtsärztliche Gutachten jeweils vom 17.04.2025 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch am 17.04.2025 zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
  4. Bis dato langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 19.02.2021 im Bundesgebiet von Polizeibeamten betreten, nach dem BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.02.2021 und der Vorlage eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen und ihm die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Italien gewährt, der er auch nachkam (vgl. etwa Anzeige, Anhalteprotokoll, Fremdenakt I, AS 1ff, OZ 10; Niederschrift Bundesamt 20.02.2021, Fremdenakt I, AS 19ff, OZ 10; Information über Verpflichtung zur Ausreise, Fremdenakt I, AS 33ff, OZ 10; Kopie italienischer Personalausweis und Aufenthaltstitel, Fremdenakt I, AS 43ff, OZ 10; Entlassungsschein, AS 55, Fremdenakt I, OZ 10; Nachweis über Ausreise, Fremdenakt I, AS 67, OZ 10). 1.1.
  8. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 19.02.2021 im Bundesgebiet von Polizeibeamten betreten, nach dem BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.02.2021 und der Vorlage eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen und ihm die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Italien gewährt, der er auch nachkam vergleiche etwa Anzeige, Anhalteprotokoll, Fremdenakt römisch eins, AS 1ff, OZ 10; Niederschrift Bundesamt 20.02.2021, Fremdenakt römisch eins, AS 19ff, OZ 10; Information über Verpflichtung zur Ausreise, Fremdenakt römisch eins, AS 33ff, OZ 10; Kopie italienischer Personalausweis und Aufenthaltstitel, Fremdenakt römisch eins, AS 43ff, OZ 10; Entlassungsschein, AS 55, Fremdenakt römisch eins, OZ 10; Nachweis über Ausreise, Fremdenakt römisch eins, AS 67, OZ 10). 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer kehrte wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er am 23.06.2021 neuerlich von Polizeibeamten beim (vermeintlich) unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und nach dem BFA-VG festgenommen wurde (vgl. etwa Auszug Anhaltedatei, Anzeige & Anhalteprotokoll, Fremdenakt I, AS 75ff, OZ 10).1.1.
  10. Der Beschwerdeführer kehrte wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er am 23.06.2021 neuerlich von Polizeibeamten beim (vermeintlich) unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und nach dem BFA-VG festgenommen wurde vergleiche etwa Auszug Anhaltedatei, Anzeige & Anhalteprotokoll, Fremdenakt römisch eins, AS 75ff, OZ 10). Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 24.06.2021 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, Fremdenakt I, AS 125ff, OZ 10). Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 24.06.2021 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, Fremdenakt römisch eins, AS 125ff, OZ 10). Nach seiner neuerlichen Einvernahme am 28.06.2021 vor dem Bundesamt wurde er nach einer Aufforderung

§ 52Abs.

6 FPG am 13.07.2021 aus der Schubhaft entlassen. Der Beschwerdeführer reiste jedoch in weiterer Folge nicht (nachweislich) aus dem Bundesgebiet aus (vgl. Niederschrift Bundesamt 28.06.2021, Fremdenakt I, AS 193ff, OZ 10; Aufforderung § 52 Abs. 6 FPG, Fremdenakt I, AS 207f & 295 f, OZ 10 & OZ 11; Aktenvermerkt Entlassung Schubhaft & Entlassungsschein, Fremdenakt I, AS 301ff, OZ 11; Aktenvermerk Widerruf freiwillige Ausreise wegen Untertauchen und nicht erfolgter Ausreise, Fremdenakt I, AS 321, OZ 11).Nach seiner neuerlichen Einvernahme am 28.06.2021 vor dem Bundesamt wurde er nach einer Aufforderung

Paragraph 52, Absatz 6, FPG am 13.07.2021 aus der Schubhaft entlassen. Der Beschwerdeführer reiste jedoch in weiterer Folge nicht (nachweislich) aus dem Bundesgebiet aus vergleiche Niederschrift Bundesamt 28.06.2021, Fremdenakt römisch eins, AS 193ff, OZ 10; Aufforderung Paragraph 52, Absatz 6, FPG, Fremdenakt römisch eins, AS 207f & 295 f, OZ 10 & OZ 11; Aktenvermerkt Entlassung Schubhaft & Entlassungsschein, Fremdenakt römisch eins, AS 301ff, OZ 11; Aktenvermerk Widerruf freiwillige Ausreise wegen Untertauchen und nicht erfolgter Ausreise, Fremdenakt römisch eins, AS 321, OZ 11). 1.1.

  1. Am 10.10.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 29.10.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt und umgehend aus der Untersuchungshaft entlassen (vgl. Personeninfo 11.10.2021, Fremdenakt I, AS 323, OZ 11; Entlassungsbestätigung Justizanstalt, Fremdenakt I, AS 345ff, OZ 11; Strafurteil, Fremdenakt I, AS 517 ff, OZ 12). 1.1.
  2. Am 10.10.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 29.10.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt und umgehend aus der Untersuchungshaft entlassen vergleiche Personeninfo 11.10.2021, Fremdenakt römisch eins, AS 323, OZ 11; Entlassungsbestätigung Justizanstalt, Fremdenakt römisch eins, AS 345ff, OZ 11; Strafurteil, Fremdenakt römisch eins, AS 517 ff, OZ 12). 1.1.
  3. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer sodann aufgrund eines Festnahmeauftrages nach dem BFA-VG am 29.10.2021 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Anhalteprotokoll, Fremdenakt I, AS 339ff, OZ 11; Entlassungsbestätigung Justizanstalt, Fremdenakt I, AS 345ff, OZ 11). 1.1.
  4. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer sodann aufgrund eines Festnahmeauftrages nach dem BFA-VG am 29.10.2021 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Anhalteprotokoll, Fremdenakt römisch eins, AS 339ff, OZ 11; Entlassungsbestätigung Justizanstalt, Fremdenakt römisch eins, AS 345ff, OZ 11). Am 30.10.2021 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen (vgl. Niederschrift Bundesamt 30.10.2021, Fremdenakt I, AS 385ff, OZ 11). Am 30.10.2021 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen vergleiche Niederschrift Bundesamt 30.10.2021, Fremdenakt römisch eins, AS 385ff, OZ 11). Mit Mandatsbescheid des Bundeamtes vom 30.10.2021 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, Fremdenakt I, AS 351ff, OZ 11).Mit Mandatsbescheid des Bundeamtes vom 30.10.2021 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, Fremdenakt römisch eins, AS 351ff, OZ 11). Darüber hinaus wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet (vgl. Fremdenakt I, AS 399ff, OZ 11). Darüber hinaus wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet vergleiche Fremdenakt römisch eins, AS 399ff, OZ 11). 1.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gegen ihn wegen fehlender Mittel zum Unterhalt ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Das Bundesamt traf in diesem Bescheid auch Feststellungen zur allgemeinen Situation in Gambia, darunter auch zur vorhandenen medizinischen Versorgung (vgl. Bescheid 04.11.2021, Fremdenakt I, AS 407ff, OZ 11).1.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gegen ihn wegen fehlender Mittel zum Unterhalt ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Das Bundesamt traf in diesem Bescheid auch Feststellungen zur allgemeinen Situation in Gambia, darunter auch zur vorhandenen medizinischen Versorgung vergleiche Bescheid 04.11.2021, Fremdenakt römisch eins, AS 407ff, OZ 11). 1.1.

  1. Am 09.11.2021 wurde der Beschwerdeführer abermals aus der Schubhaft entlassen (vgl. Entlassungsschein, Fremdenakt I, AS 523, OZ 12). 1.1.
  2. Am 09.11.2021 wurde der Beschwerdeführer abermals aus der Schubhaft entlassen vergleiche Entlassungsschein, Fremdenakt römisch eins, AS 523, OZ 12). 1.1.
  3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2021, W205 2249100-1/4Z, wurde der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. Teilerkenntnis, Fremdenakt I, AS 541ff, OZ 12). 1.1.
  4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2021, W205 2249100-1/4Z, wurde der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche Teilerkenntnis, Fremdenakt römisch eins, AS 541ff, OZ 12). 1.1.
  5. Der am 21.12.2021 vom Beschwerdeführer erhobenen Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2022, W288 2249752-1/16E, stattgegeben und die Anordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft von 30.10.2021 bis 09.11.2021 für rechtswidrig erklärt (vgl. Schubhafterkenntnis, Fremdenakt I, AS 621 ff, OZ 12).1.1.
  6. Der am 21.12.2021 vom Beschwerdeführer erhobenen Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2022, W288 2249752-1/16E, stattgegeben und die Anordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft von 30.10.2021 bis 09.11.2021 für rechtswidrig erklärt vergleiche Schubhafterkenntnis, Fremdenakt römisch eins, AS 621 ff, OZ 12). 1.1.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2022, W205 2249100-1/11E, wurde die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (vgl. Erkenntnis, Fremdenakt I, AS 659ff, OZ 12).1.1.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2022, W205 2249100-1/11E, wurde die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt vergleiche Erkenntnis, Fremdenakt römisch eins, AS 659ff, OZ 12). Zur allgemeinen Lage im Gambia wurde auf die im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte verwiesen und diese neuerlich zitiert. Das Erkenntnis wurde nach Auflösung der Vertretungsvollmacht der Rechtsvertretung am 08.09.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs damit am 08.09.2022 in Rechtskraft (vgl. Beurkundung der Zustellung, Fremdenakt I, AS 729f, OZ 12). Das Erkenntnis wurde nach Auflösung der Vertretungsvollmacht der Rechtsvertretung am 08.09.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs damit am 08.09.2022 in Rechtskraft vergleiche Beurkundung der Zustellung, Fremdenakt römisch eins, AS 729f, OZ 12). 1.1.
  9. Am 06.05.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten, in weiterer Folge nach dem BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Anhalteprotokoll, Anzeige, Fremdenakt II, AS 1ff, OZ 14).1.1.
  10. Am 06.05.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten, in weiterer Folge nach dem BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Anhalteprotokoll, Anzeige, Fremdenakt römisch zwei, AS 1ff, OZ 14). 1.1.
  11. Am 07.05.2024 fand vor dem Bundesamt neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur Verhängung der Schubhaft statt (vgl. Niederschrift Bundesamt 07.05.2024, Fremdenakt II, AS 34ff, OZ 14).1.1.
  12. Am 07.05.2024 fand vor dem Bundesamt neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur Verhängung der Schubhaft statt vergleiche Niederschrift Bundesamt 07.05.2024, Fremdenakt römisch zwei, AS 34ff, OZ 14). 1.1.
  13. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.05.2024 wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. Mandatsbescheid, Fremdenakt II, AS 38ff, OZ 14).1.1.12. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.05.2024 wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche Mandatsbescheid, Fremdenakt römisch zwei, AS 38ff, OZ 14). 1.1.

  1. Am 14.05.2024 langte die Zusage der Erteilung eines Heimreisezertifikates der zuständigen gambischen Vertretungsbehörde ein (vgl. Fremdenakt II, AS 69ff, OZ 14; HRZ, Fremdenakt II, AS 73, OZ 14).1.1.
  2. Am 14.05.2024 langte die Zusage der Erteilung eines Heimreisezertifikates der zuständigen gambischen Vertretungsbehörde ein vergleiche Fremdenakt römisch zwei, AS 69ff, OZ 14; HRZ, Fremdenakt römisch zwei, AS 73, OZ 14). 1.1.
  3. Am 02.07.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen, wobei die voraussichtliche Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers seitens des Amtsarztes mit drei Monaten befristet wurde. Der Befund lautet wörtlich [Fehler im Original, Anm.] (vgl. amtsärztliches Gutachten zur Haftunfähigkeit 02.07.2024, Fremdenakt II, AS 96, OZ 15; Entlassungsschein, Fremdenakt II, AS 98f, OZ 15):1.1.
  4. Am 02.07.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen, wobei die voraussichtliche Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers seitens des Amtsarztes mit drei Monaten befristet wurde. Der Befund lautet wörtlich [Fehler im Original, Anm.] vergleiche amtsärztliches Gutachten zur Haftunfähigkeit 02.07.2024, Fremdenakt römisch zwei, AS 96, OZ 15; Entlassungsschein, Fremdenakt römisch zwei, AS 98f, OZ 15): „rez. OB Schmerzen, Trotz Analgetika, keine Besserung über Tage. Bekannte Gallensteine, CHE geplant, Aufgrund der Therapieresistenz HU und OP Planung selbstständig. AZ stabil“ Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Tagen in der Schubhaft trotz Schmerzmitteln an sich nicht bessernden Schmerzen im Oberbauch aufgrund bekannter Gallensteine litt und eine Gallenblasentfernung geplant war. 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer meldete keinen Wohnsitz und tauchte unter (vgl. etwa Auszug Zentrales Melderegister 17.04.2025, OZ 2).1.1.
  6. Der Beschwerdeführer meldete keinen Wohnsitz und tauchte unter vergleiche etwa Auszug Zentrales Melderegister 17.04.2025, OZ 2). 1.1.
  7. Am 05.07.2024 langte das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ein (vgl. Fremdenakt II, AS 101ff, OZ 15).1.1.
  8. Am 05.07.2024 langte das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ein vergleiche Fremdenakt römisch zwei, AS 101ff, OZ 15). 1.1.
  9. Aufgrund eines am 25.02.2025 erlassenen Festnahmeauftrages konnte der Beschwerdeführer sodann am 30.03.2025 von Polizeibeamten vor einem Fast-Food-Restaurant neuerlich nach dem BFA-VG festgenommen werden. Der Beschwerdeführer gab dabei vor den Polizeibeamten falsche Identitätsdaten ( XXXX , geboren am XXXX ) an. Im Rahmen einer Personenüberprüfung konnte die Identität des Beschwerdeführers aber festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde abermals in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Festnahmeauftrag, Fremdenakt II, AS 108ff, OZ 15; Anzeige, Anhalteprotokoll, Fremdenakt II, AS 109ff, OZ 15).1.1.
  10. Aufgrund eines am 25.02.2025 erlassenen Festnahmeauftrages konnte der Beschwerdeführer sodann am 30.03.2025 von Polizeibeamten vor einem Fast-Food-Restaurant neuerlich nach dem BFA-VG festgenommen werden. Der Beschwerdeführer gab dabei vor den Polizeibeamten falsche Identitätsdaten ( römisch 40 , geboren am römisch 40 ) an. Im Rahmen einer Personenüberprüfung konnte die Identität des Beschwerdeführers aber festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde abermals in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Festnahmeauftrag, Fremdenakt römisch zwei, AS 108ff, OZ 15; Anzeige, Anhalteprotokoll, Fremdenakt römisch zwei, AS 109ff, OZ 15). 1.1.
  11. Am 31.03.2025 von 10:00 Uhr bis 11:35 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt neuerlich zur Sicherung der Abschiebung und Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen (vgl. Niederschrift Bundesamt 31.03.2025, Fremdenakt II, AS 174ff, OZ 15). 1.1.
  12. Am 31.03.2025 von 10:00 Uhr bis 11:35 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt neuerlich zur Sicherung der Abschiebung und Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen vergleiche Niederschrift Bundesamt 31.03.2025, Fremdenakt römisch zwei, AS 174ff, OZ 15). Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer – soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant – auf die Frage, ob er gesund sei und der Einvernahme folgen könne, im Wesentlichen an, dass er nicht gesund sei. Vor neun Monaten sei er bereits inhaftiert gewesen sei und schon damals eine Operation gebracht habe. Seine Freundin hätte dazu alle Unterlagen zu Hause. Die Operation würde € 4.000,-- kosten und sie würden versuchen, das Geld aufzutreiben. Die Operation würde im Spital XXXX stattfinden. Er könne der Einvernahme aber folgen. Darauf wurde vom Bundesamt nicht näher eingegangen und mit der Einvernahme fortgefahren. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bereit wäre, nach Gambia zurückzukehren, verneinte er und gab an, wegen seiner Gesundheit hierbleiben zu wollen, sich im Falle einer Abschiebung aber nicht zu widersetzen. Auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer noch etwas angeben wolle und warum er bis jetzt trotz bestehender Ausreiseverpflichtung nicht ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei nach seiner letzten Entlassung gleich in Behandlung gegangen. Er sei in Österreich geblieben, weil hier die medizinische Behandlung gut sei und er Freunde habe, die ihm dabei helfen würden. Er habe die Magenbeschwerden schon länger und in Gambia würde es die Behandlung nicht geben. Er würde noch zwei bis drei Monate brauchen, bis seine Freunde genug Geld für die Operation gesammelt hätten und er diese dann machen könne. Im Verlauf der weiteren Einvernahme bat der Beschwerdeführer um Hilfe, er sei nicht kriminell, er wolle hier seine Operation machen und dann Asyl beantragen.Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer – soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant – auf die Frage, ob er gesund sei und der Einvernahme folgen könne, im Wesentlichen an, dass er nicht gesund sei. Vor neun Monaten sei er bereits inhaftiert gewesen sei und schon damals eine Operation gebracht habe. Seine Freundin hätte dazu alle Unterlagen zu Hause. Die Operation würde € 4.000,-- kosten und sie würden versuchen, das Geld aufzutreiben. Die Operation würde im Spital römisch 40 stattfinden. Er könne der Einvernahme aber folgen. Darauf wurde vom Bundesamt nicht näher eingegangen und mit der Einvernahme fortgefahren. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bereit wäre, nach Gambia zurückzukehren, verneinte er und gab an, wegen seiner Gesundheit hierbleiben zu wollen, sich im Falle einer Abschiebung aber nicht zu widersetzen. Auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer noch etwas angeben wolle und warum er bis jetzt trotz bestehender Ausreiseverpflichtung nicht ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei nach seiner letzten Entlassung gleich in Behandlung gegangen. Er sei in Österreich geblieben, weil hier die medizinische Behandlung gut sei und er Freunde habe, die ihm dabei helfen würden. Er habe die Magenbeschwerden schon länger und in Gambia würde es die Behandlung nicht geben. Er würde noch zwei bis drei Monate brauchen, bis seine Freunde genug Geld für die Operation gesammelt hätten und er diese dann machen könne. Im Verlauf der weiteren Einvernahme bat der Beschwerdeführer um Hilfe, er sei nicht kriminell, er wolle hier seine Operation machen und dann Asyl beantragen. 1.1.
  13. Ebenfalls am 31.03.2025 wurde mit den zuständigen gambischen Vertretungsbehörden Kontakt aufgenommen, um ein neuerliches Heimreisezertifikat zu erwirken (vgl. Fremdenakt II, AS 206ff, OZ 15).1.1.
  14. Ebenfalls am 31.03.2025 wurde mit den zuständigen gambischen Vertretungsbehörden Kontakt aufgenommen, um ein neuerliches Heimreisezertifikat zu erwirken vergleiche Fremdenakt römisch zwei, AS 206ff, OZ 15). 1.1.
  15. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 03.2025 wurde über den Beschwerdeführer

§ 72Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, Fremdenakt II, AS 186ff, OZ 15). 1.1.20. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 03.2025 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, Fremdenakt römisch zwei, AS 186ff, OZ 15). Nach Darstellung des Verfahrensganges und der wörtlichen Wiedergabe der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 31.03.2025 stellte das Bundesamt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest: „Sie haben angegeben, unter Magenbeschwerden zu leiden. Ansonsten haben Sie keine weiteren gesundheitlichen Probleme angegeben. Sie sind haftfähig.“ (vgl. Fremdenakt II, AS 189, OZ 15).„Sie haben angegeben, unter Magenbeschwerden zu leiden. Ansonsten haben Sie keine weiteren gesundheitlichen Probleme angegeben. Sie sind haftfähig.“ vergleiche Fremdenakt römisch zwei, AS 189, OZ 15). Eine Beweiswürdigung erfolgte nur insofern, als auf den Akteninhalt verwiesen wurde. In der rechtlichen Beurteilung wurde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lediglich ausgeführt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes auch die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei, da er medizinisch untersucht werde. Sollte sich sein Gesundheitszustand ändern, kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweise sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig (vgl. Fremdenakt II, AS 192, OZ 15).In der rechtlichen Beurteilung wurde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lediglich ausgeführt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes auch die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei, da er medizinisch untersucht werde. Sollte sich sein Gesundheitszustand ändern, kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweise sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig vergleiche Fremdenakt römisch zwei, AS 192, OZ 15). Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 03.2025 um 14:55 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, Fremdenakt II, AS 201, OZ 15).Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 03.2025 um 14:55 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, Fremdenakt römisch zwei, AS 201, OZ 15). 1.1.21. Am 11.04.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand noch am 11.04.2025 statt (vgl. Asylantragmeldung 11.04.2025, Asylakt, AS 19, OZ 8; Erstbefragung 11.04.2025, Asylakt, AS 21ff, OZ 8).1.1.21. Am 11.04.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand noch am 11.04.2025 statt vergleiche Asylantragmeldung 11.04.2025, Asylakt, AS 19, OZ 8; Erstbefragung 11.04.2025, Asylakt, AS 21ff, OZ 8). Im Zuge der Erstbefragung zum Asylverfahren gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, er habe Probleme mit seiner Gallenblase. Mangels finanzieller Mittel habe er seine Operation im Krankenhaus nicht durchführen können, er könne aber der Einvernahme folgen. Er habe schon einmal in Italien einen Asylantrag gestellt, der sei jedoch abgelehnt worden. Er wolle nicht nach Italien zurück, da er dort wegen seiner Krankheit nicht richtig behandelt werde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er weiters an, seine beiden Kinder sein unehelich gezeugt worden. Der Vater der Kindesmutter habe ihn mit dem Umbringen bedroht und habe ihn auch verhaften lassen wollen. Deshalb habe er seinen Herkunftsstaat verlassen müssen, da sein Leben in Gefahr sei. 1.1.22. Mit Aktenvermerk vom 11.04.2025 wurde die Schubhaft seitens des Bundesamtes

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten (vgl. Fremdenakt II, AS 225ff, OZ 13). 1.1.22. Mit Aktenvermerk vom 11.04.2025 wurde die Schubhaft seitens des Bundesamtes

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten vergleiche Fremdenakt römisch zwei, AS 225ff, OZ 13). Begründend hielt das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft darin im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer am 11.04.2025 im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, einen Asylantrag zu stellen, weil er eine private Verfolgung aufgrund eines Beziehungsstreits um die Zeugung seiner in Gambia lebenden Kinder befürchten würde, welche seinen Angaben nach bereits neun und 11 Jahre alt wären. Diese Probleme habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 31.03.2025 zur Prüfung der Verhängung der Schubhaft nicht erwähnt, obwohl er dazu mehrfach Gelegenheit gehabt habe. Auch habe er sich bereits in der Vergangenheit mehrfach rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten, sei mehrfach fremdenrechtlich einvernommen worden und habe bisher nie einen Asylantrag gestellt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher einen Asylantrag gestellt habe, wenn er wirklich Verfolgung befürchten würde. Da es sich auch nur um private Streitigkeiten handle, wären diese auch nicht asylrelevant und habe das Asylersuchen keine Erfolgsaussichten. Der Beschwerdeführer habe eindeutig versucht, die Vollstreckung seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu behindern, zumal er bereits von der zuständigen Botschaft identifiziert worden sei und eine Abschiebung absehbar sei. Auch habe sich der Beschwerdeführer bisher nicht rechtskonform verhalten und sei auch strafrechtlich in Erscheinung getreten, sodass davon auszugehen sei, dass der Asylantrag ausschließlich deshalb gestellt worden sei, um seinen rechtswidrigen Aufenthalt fortzusetzen. Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 11.04.2025 zugestellt (vgl. Fremdenakt II, AS 227, OZ 13).Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 11.04.2025 zugestellt vergleiche Fremdenakt römisch zwei, AS 227, OZ 13). 1.1.

  1. Das Asylverfahren wurde noch am 11.04.2025 zugelassen (vgl. Asylakt, AS 3ff, OZ 8; Verfahrensanordnung, Asylakt, AS 37, OZ 8).1.1.
  2. Das Asylverfahren wurde noch am 11.04.2025 zugelassen vergleiche Asylakt, AS 3ff, OZ 8; Verfahrensanordnung, Asylakt, AS 37, OZ 8). 1.1.
  3. Am 14.04.2025 langte beim Bundesamt die Verständigung über die Erhebung einer Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB durch die zuständige Bezirksanwältin ein (vgl. Fremdenakt II, AS 219ff, OZ 13; Asylakt, AS 43, OZ 8). 1.1.
  4. Am 14.04.2025 langte beim Bundesamt die Verständigung über die Erhebung einer Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB durch die zuständige Bezirksanwältin ein vergleiche Fremdenakt römisch zwei, AS 219ff, OZ 13; Asylakt, AS 43, OZ 8). 1.1.
  5. Am 16.04.2025 erhob der Beschwerdeführer die nunmehr gegenständliche Schubhaftbeschwerde. Dazu legte er nachfolgende medizinische Unterlagen vor (vgl. Schubhaftbeschwerde, OZ 1):1.1.
  6. Am 16.04.2025 erhob der Beschwerdeführer die nunmehr gegenständliche Schubhaftbeschwerde. Dazu legte er nachfolgende medizinische Unterlagen vor vergleiche Schubhaftbeschwerde, OZ 1):  Schreiben eines Krankenhauses über die Pflegegebühren 2024, die bestehende offene Forderung in Höhe von € 8.456,--, die nötige Anzahlung vor Operation von € 4.228,-- sowie die Restzahlung in Raten von € 500,--  Ambulanzblatt Chirurgische Ambulanz eines Krankenhauses vom 06.11.2024;  PräOP Ambulanzblatt;  Kopie Privatrezept vom August 2024; Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer an Oberbauchschmerzen, Cholezystolithiasis [laut Google: Gallensteine in der Gallenblase, Anm.], Choledocholithiasis [laut Google: Gallensteine im Gallengang, Anm.], Alkoholabusus und Nikotinabusus leidet, bei ihm bereits ein Zustand nach ERCP mit EPT und Steinextraktion [laut Google: endoskopische Untersuchung der Gallenwegen und der Bauspeicheldrüse und Erweiterung des Hauptgallenganges, Anm.] vorliegt und für 03.01.2025 eine Cholezystektomie [laut Google: Gallenblasenentfernung, Anm.] geplant war. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Schmerzmittel (Novalgin und Buscopan) verschrieben und eine präoperative Untersuchung und Narkose-Freigabe für 23.12.2024 anberaumt (vgl. Ambulanzblatt 06.11.2024, PräOP Ambulanzblatt, Beilage OZ 1).Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer an Oberbauchschmerzen, Cholezystolithiasis [laut Google: Gallensteine in der Gallenblase, Anm.], Choledocholithiasis [laut Google: Gallensteine im Gallengang, Anm.], Alkoholabusus und Nikotinabusus leidet, bei ihm bereits ein Zustand nach ERCP mit EPT und Steinextraktion [laut Google: endoskopische Untersuchung der Gallenwegen und der Bauspeicheldrüse und Erweiterung des Hauptgallenganges, Anm.] vorliegt und für 03.01.2025 eine Cholezystektomie [laut Google: Gallenblasenentfernung, Anm.] geplant war. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Schmerzmittel (Novalgin und Buscopan) verschrieben und eine präoperative Untersuchung und Narkose-Freigabe für 23.12.2024 anberaumt vergleiche Ambulanzblatt 06.11.2024, PräOP Ambulanzblatt, Beilage OZ 1). Bereits im August 2024 wurden dem Beschwerdeführer Novalgin als Schmerzmittel, Pantoprazol als Magenschutz und ein Medikament gegen Verstopfung verschrieben (vgl. Kopie Rezept, Beilage OZ 1).Bereits im August 2024 wurden dem Beschwerdeführer Novalgin als Schmerzmittel, Pantoprazol als Magenschutz und ein Medikament gegen Verstopfung verschrieben vergleiche Kopie Rezept, Beilage OZ 1). 1.1.
  7. Eine Einvernahme im Asylverfahren fand bisher nicht statt. 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  9. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger gambischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (vgl. aktenkundige Kopie gambischer Reisepass, Fremdenakt I, AS 71, OZ 10; Identifizierung durch gambische Botschaft und HRZ Ausstellung).1.2.
  10. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger gambischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter vergleiche aktenkundige Kopie gambischer Reisepass, Fremdenakt römisch eins, AS 71, OZ 10; Identifizierung durch gambische Botschaft und HRZ Ausstellung). 1.2.
  11. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX 03.2025, 14:55 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  12. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 03.2025, 14:55 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  13. Der Beschwerdeführer war und ist derzeit haftfähig (vgl. Anhalteprotokoll 31.03.2025, OZ 9; Patientenkartei 17.04.2025, OZ 9; amtsärztliches Gutachten 17.04.2025, OZ 20).1.2.
  14. Der Beschwerdeführer war und ist derzeit haftfähig vergleiche Anhalteprotokoll 31.03.2025, OZ 9; Patientenkartei 17.04.2025, OZ 9; amtsärztliches Gutachten 17.04.2025, OZ 20). Er leidet jedoch seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber bereits vor seiner Inschubhaftnahme am 07.05.2024 an Gallensteinen, wobei damals schon eine operative Gallenblasenentfernung geplant war und der Beschwerdeführer im Juli 2024 wegen Haftunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung und der damit einhergehenden starken Oberbauchschmerzen aus der Schubhaft zur Durchführung einer Operation entlassen wurde. Damals wurde die Haftunfähigkeit auf voraussichtlich drei Monate befristet. Der Beschwerdeführer begab sich in Behandlung. Im August 2024 wurden im Schmerzmittel und weitere Medikamente verschrieben. Im November 2024 war der Beschwerdeführer in der chirurgischen Ambulanz zur Planung der Operation (Entfernung der Gallenblase), wobei ihm weitere starke Schmerzmittel verordnet wurden und mit ihm für Jänner 2025 ein Operationstermin vereinbart wurde, den er mangels finanzieller Mittel bisher nicht in Anspruch nehmen konnte. Bei bei der Untersuchung zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers am 31.03.2025 (Untersuchungsabschluss um 08:27 Uhr) wurden unter anderem die Diagnosen „Cholezystolithiasis“ und „Obstipation“ erhoben und dem Beschwerdeführer diverse Medikamente verordnet. Der Beschwerdeführer erscheint aktuell beinahe täglich beim amtsärztlichen Dienst und verlangt Schmerzmittel (vgl. amtsärztliches Gutachten zur Haftunfähigkeit 02.07.2024, Fremdenakt II, AS 96, OZ 15; Ambulanzblatt 06.11.2024, PräOP Ambulanzblatt, Beilage OZ 1; Kopie Rezept, Beilage OZ 1; Anhalteprotokoll 31.03.2025, OZ 9 und Beilage Krankenhausbefund mit Aufklärungsbogen zur Cholezystektomie, OZ 9; Patientenkartei 17.04.2025, OZ 9; amtsärztliches Gutachten 17.04.2025, OZ 20).Er leidet jedoch seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber bereits vor seiner Inschubhaftnahme am 07.05.2024 an Gallensteinen, wobei damals schon eine operative Gallenblasenentfernung geplant war und der Beschwerdeführer im Juli 2024 wegen Haftunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung und der damit einhergehenden starken Oberbauchschmerzen aus der Schubhaft zur Durchführung einer Operation entlassen wurde. Damals wurde die Haftunfähigkeit auf voraussichtlich drei Monate befristet. Der Beschwerdeführer begab sich in Behandlung. Im August 2024 wurden im Schmerzmittel und weitere Medikamente verschrieben. Im November 2024 war der Beschwerdeführer in der chirurgischen Ambulanz zur Planung der Operation (Entfernung der Gallenblase), wobei ihm weitere starke Schmerzmittel verordnet wurden und mit ihm für Jänner 2025 ein Operationstermin vereinbart wurde, den er mangels finanzieller Mittel bisher nicht in Anspruch nehmen konnte. Bei bei der Untersuchung zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers am 31.03.2025 (Untersuchungsabschluss um 08:27 Uhr) wurden unter anderem die Diagnosen „Cholezystolithiasis“ und „Obstipation“ erhoben und dem Beschwerdeführer diverse Medikamente verordnet. Der Beschwerdeführer erscheint aktuell beinahe täglich beim amtsärztlichen Dienst und verlangt Schmerzmittel vergleiche amtsärztliches Gutachten zur Haftunfähigkeit 02.07.2024, Fremdenakt römisch zwei, AS 96, OZ 15; Ambulanzblatt 06.11.2024, PräOP Ambulanzblatt, Beilage OZ 1; Kopie Rezept, Beilage OZ 1; Anhalteprotokoll 31.03.2025, OZ 9 und Beilage Krankenhausbefund mit Aufklärungsbogen zur Cholezystektomie, OZ 9; Patientenkartei 17.04.2025, OZ 9; amtsärztliches Gutachten 17.04.2025, OZ 20). 1.2.
  15. Im angefochtenen Bescheid wurde keine Feststellungen zu den bereits bekannten und aktenkundigen Erkrankungen des Beschwerdeführers und den nötigen Behandlungen getroffen und fanden diese auch sonst keine Berücksichtigung. 1.2.
  16. Weder in der mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 erstinstanzlich erlassenen Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer noch in dem die diesbezügliche Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2022 fanden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers Berücksichtigung (vgl. Bescheid 04.11.2021, Fremdenakt I, AS 407ff, OZ 11; vgl. Erkenntnis, Fremdenakt I, AS 659ff, OZ 12).1.2.
  17. Weder in der mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 erstinstanzlich erlassenen Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer noch in dem die diesbezügliche Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2022 fanden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers Berücksichtigung vergleiche Bescheid 04.11.2021, Fremdenakt römisch eins, AS 407ff, OZ 11; vergleiche Erkenntnis, Fremdenakt römisch eins, AS 659ff, OZ 12). Eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. 1.2.
  18. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 11.04.2025 nicht in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. 1.2.
  19. Aufgrund des vom Beschwerdeführer am 11.04.2025 gestellten Antrages auf internationalen Schutz fand bisher keine Einvernahme statt und ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichtes auch nicht bekannt, wann eine solche stattfinden wird. Der Beschwerde wurde bisher nicht der faktische Abschiebeschutz aberkannt und vielmehr das Asylverfahren noch am 11.04.2025 zugelassen. 1.2.
  20. Da dem Beschwerdeführer bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, kann dieses neuerlich ausgestellt werden. Dafür wird allerdings eine konkrete Flugbuchung seitens der zuständigen gambischen Vertretungsbehörde und eine Vorlaufzeit von drei bis vier Wochen benötigt (vgl. Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung 17.04.2025, OZ 16).1.2.
  21. Da dem Beschwerdeführer bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, kann dieses neuerlich ausgestellt werden. Dafür wird allerdings eine konkrete Flugbuchung seitens der zuständigen gambischen Vertretungsbehörde und eine Vorlaufzeit von drei bis vier Wochen benötigt vergleiche Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung 17.04.2025, OZ 16). 1.2.
  22. Der Beschwerdeführer weist in Österreich die folgende strafgerichtliche Verurteilung auf (vgl. Strafregisterauszug 17.04.2025, OZ 2; Strafurteil, Fremdenakt I, AS 517ff, OZ 12):1.2.
  23. Der Beschwerdeführer weist in Österreich die folgende strafgerichtliche Verurteilung auf vergleiche Strafregisterauszug 17.04.2025, OZ 2; Strafurteil, Fremdenakt römisch eins, AS 517ff, OZ 12): Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 29.10.2021, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

§ 27Abs.

2a zweiter Fall SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2021 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 0,9 Gramm brutto Speed (Wirkstoff Amphetamin) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich auf einem näher genannten Gehsteig im Nahbereich eines Lokals, wobei die Tat zumindest für zehn Personen unmittelbar wahrnehmbar war, somit öffentlich, gegen Entgelt von € 20,-- einer Polizistin überlassen.Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 29.10.2021, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2021 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 0,9 Gramm brutto Speed (Wirkstoff Amphetamin) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich auf einem näher genannten Gehsteig im Nahbereich eines Lokals, wobei die Tat zumindest für zehn Personen unmittelbar wahrnehmbar war, somit öffentlich, gegen Entgelt von € 20,-- einer Polizistin überlassen.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  2. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, wobei dem Bundesverwaltungsgericht auch der Asylakt des Beschwerdeführers vorliegt. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  4. Die Feststellungen zur Person, der Identität und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den dort in Kopie einliegenden Personaldokumenten des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er bereits von der gambischen Vertretungsbehörde identifiziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch nicht in der Schubhaftbeschwerde (vgl. OZ 1) behauptet, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nur in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der seinen eigenen Angaben nach abgewiesen wurde. Über den aktuell in Österreich gestellten Antrag wurde noch nicht entschieden.Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch nicht in der Schubhaftbeschwerde vergleiche OZ 1) behauptet, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nur in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der seinen eigenen Angaben nach abgewiesen wurde. Über den aktuell in Österreich gestellten Antrag wurde noch nicht entschieden. 2.2.
  5. Dass der Beschwerdeführer seit XXXX 03.2025, 14:55 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
  6. Dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 03.2025, 14:55 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln, insbesondere aus den vorliegenden medizinischen Befunden, dem amtsärztlichen Gutachten vom 02.07.2024 zur Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eben jener Gallensteine sowie auch dem aktuellen Anhalteprotokoll, der Patientenkartei und dem amtsärztlichen Gutachten vom 17.04.
  8. Es haben sich daraus keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschwerdeführer seit seiner gegenständlichen Inhaftierung an einem Zustand leidet, der seine Haftfähigkeit aktuell ausschließt. Fest steht aber, dass der Beschwerdeführer eine Operation zur Entfernung der Gallenblase oder laufend starke Schmerzmittel benötigt, die er aktuell auch in der Schubhaft bekommt. 2.2.
  9. Aus dem Verwaltungsakt und dem angefochtenen Mandatsbescheid ergibt sich, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden. Festzuhalten ist dazu zudem, dass insbesondere aus der amtsärztlichen Untersuchung am 31.03.2025 entsprechende Diagnosen und ein Medikamentenbedarf hervorgehen und das Untersuchungsergebnis vor der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers und der darauffolgenden Schubhaftverhängung am XXXX 03.2025 vorlagen und vom Bundesamt– auch bei entsprechender aktenkundiger gesundheitlicher Vorgeschichte des Beschwerdeführers – und seinen Angaben in der Einvernahme Berücksichtigung hätten finden müssen und können.Festzuhalten ist dazu zudem, dass insbesondere aus der amtsärztlichen Untersuchung am 31.03.2025 entsprechende Diagnosen und ein Medikamentenbedarf hervorgehen und das Untersuchungsergebnis vor der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers und der darauffolgenden Schubhaftverhängung am römisch 40 03.2025 vorlagen und vom Bundesamt– auch bei entsprechender aktenkundiger gesundheitlicher Vorgeschichte des Beschwerdeführers – und seinen Angaben in der Einvernahme Berücksichtigung hätten finden müssen und können. 2.2.
  10. Die Feststellung, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder in der mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 erstinstanzlich erlassenen Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer noch in dem die diesbezügliche Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2022 fanden, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Entscheidungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits in sämtlichen Einvernahmen in diesem Zeitraum angab, gesund zu sein, sowie andererseits, dass alle vorliegenden Unterlagen zur Erkrankung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2024 oder später datieren. Eine aktuellere aufenthaltsbeendende Maßnahme liegt unstrittig nicht vor. 2.2.
  11. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 11.04.2025 nicht in der ausschließlichen Absicht gestellt hat, seine Abschiebung zu verzögern, ergibt sich daraus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Bezug auf seine diagnostizierten Gallenseine und das diesbezügliche Behandlungserfordernis nicht bei der Erlassung der gegenständlich herangezogenen Rückkehrentscheidung berücksichtigt wurden und der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft auf seine Behandlungs- bzw. Operationsbedürftigkeit hinwies, sowie auch darauf, dass eine entsprechende Behandlung in Gambia nicht erhältlich sei. Sein Vorbringen wiederholte er auch in der Erstbefragung insofern, dass er auf seinen Gesundheitszustand hinwies und auch eine Rückkehr nach Italien mangels – seiner Ansicht nach – entsprechender Behandlungsmöglichkeiten ablehnte. 2.2.
  12. Der Verfahrensstand zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Asylakt sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.04.2025, wonach noch nicht bekannt sei, wann der Beschwerdeführer im Asylverfahren einvernommen werden wird. 2.2.
  13. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikat ergeben sich neben dem aktenkundigen Schriftverkehr und dem bereits in der Vergangenheit einmal ausgestellten Heimreisezertifikates auch aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 17.04.
  14. 2.2.
  15. Das gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2021 ergangene Strafurteil ist aktenkundig und deckt sich im Übrigen mit den Eintragungen im Strafregister.
  16. Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A): 3.
  17. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur: 3.1.
  18. Rechtsgrundlagen: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des

§ 76Abs.

6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des Bundesamtes ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom Verwaltungsgericht zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom Verwaltungsgericht auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des

Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des Bundesamtes ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom Verwaltungsgericht zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom Verwaltungsgericht auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der

§ 76Abs.

6 FPG erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FPG umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der

Paragraph 76, Absatz 6, FPG erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). 3.

  1. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid vom XXXX 03.2025 und Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 03.2025, 14:55 Uhr:3.
  2. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid vom römisch 40 03.2025 und Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 03.2025, 14:55 Uhr: 3.2.
  3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. 3.2.
  4. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
  5. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG angeordnet. Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2025 im Stande der Schubhaft zudem einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG die Schubhaft aufrechterhielt. 3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2025 im Stande der Schubhaft zudem einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Schubhaft aufrechterhielt. Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des BFA - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). Für den Zeitraum ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft hat das VwG dann zu beurteilen, ob die auf § 76 Abs. 6 FrPolG gestützte Aufrechterhaltung der Schubhaft zulässig war, ob es also aus damaliger Sicht rechtens war, dem Fremden bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen (VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0169; VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; VwGH 27.09.2023, Ra 2023/21/0078). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143), wobei fallbezogen auch auf die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FrPolG Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0061).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des BFA - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). Für den Zeitraum ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft hat das VwG dann zu beurteilen, ob die auf Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG gestützte Aufrechterhaltung der Schubhaft zulässig war, ob es also aus damaliger Sicht rechtens war, dem Fremden bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen (VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0169; VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; VwGH 27.09.2023, Ra 2023/21/0078). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143), wobei fallbezogen auch auf die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0061). 3.2.3. Vorweg ist kurz festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid das Vorliegen von Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs soweit nachvollziehbar dargestellt wird. Das Bundesamt stützte sich bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2 und Z 9 FPG.3.2.3. Vorweg ist kurz festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid das Vorliegen von Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs soweit nachvollziehbar dargestellt wird. Das Bundesamt stützte sich bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 9, FPG.

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer lebt seit Jahren rechtswidrig immer wieder im Bundesgebiet. Er wurde mehrfach zur Ausreise nach Italien verhalten. Insbesondere nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht dauerhaft nach und verließ auch nie den Schengen-Raum. Er nahm bisher im Verborgenen Unterkunft und verfügt über kein gültiges Reisedokument. Er gab bei seiner letzten Festnahme am 30.03.2025 gegenüber den Polizeibeamten zuerst eine falsche Identität an, um seine wahre Identität und seinen rechtswidrigen Aufenthalt zu verschleiern.

§ 76Abs.

3 Z 2 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Der Beschwerdeführer gab selbst an, in der Vergangenheit mehrfach nach Italien aus- und wieder nach Österreich eingereist zu sein, obwohl seit September 2022 gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot besteht.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Der Beschwerdeführer gab selbst an, in der Vergangenheit mehrfach nach Italien aus- und wieder nach Österreich eingereist zu sein, obwohl seit September 2022 gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot besteht.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG ist weiters der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist weiters der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich, führt aber eine Beziehung mit seiner Freundin. Er hat bisher keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist dazu auch nicht berechtigt, kann keine ausreichenden Existenzmittel vorweisen und lebte wechselnd bei seiner Freundin oder nahm bei der Caritas Unterkunft. Festgehalten wird zudem, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung – mangels Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich – kein Anspruch auf Grundversorgung zukam. Selbst wenn man das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer über eine Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Freundin verfügt, als wahr unterstellen würden, hat ihn seine Freundin hat ihn bisher bei einem Leben im Verborgenen unterstützt und reicht dieser Umstand somit nicht aus, um die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu reduzieren. 3.2.

  1. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ging das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht konkret auf die bereits aktenkundigen Erkrankungen und die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ein, sondern stellte lediglich fest, der Beschwerdeführer leide seinen Angaben nach unter Magenproblemen und sei vor diesem Hintergrund haftfähig. Es hat sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einerseits in aktenwidriger Weise und andererseits – wenn überhaupt – nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen einer – nachvollziehbaren – Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, obwohl der Beschwerdeführer bereits wenige Monate zuvor wegen genau ebenjener Erkrankungen, die damals ein Ausmaß erreichten, die zur (vorübergehenden) Haftunfähigkeit führten, aus der Schubhaft entlassen werden musste. Dies stellt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil gesundheitliche Probleme – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen können (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0061, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046, Rn. 10, mwN; VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 16 iVm Rn. 14).Dies stellt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil gesundheitliche Probleme – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen können vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0061, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046, Rn. 10, mwN; VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 16 in Verbindung mit Rn. 14). Dabei handelt es sich auch um einen im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren Begründungsmangel, der vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen und die darauf gestützte Schubhaft für rechtswidrig zu erklären ist (vgl. abermals (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0061, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, Rn. 10, mwN).Dabei handelt es sich auch um einen im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren Begründungsmangel, der vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen und die darauf gestützte Schubhaft für rechtswidrig zu erklären ist vergleiche abermals vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0061, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, Rn. 10, mwN). Der angefochtene Bescheid vermag daher aufgrund dieses wesentlichen Begründungsmangels die angefochtene Schubhaft nicht zu tragen. 3.2.
  2. Angemerkt wird zudem, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers in der gegen ihn seit September 2022 rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung keine Berücksichtigung fanden, weil diese erst danach auftraten. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers sind nach seinem Vorbringen in Gambia nicht behandelbar. Demnach wäre auch von einer geänderten Situation iSd. Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK in Bezug auf die Zulässigkeit und damit der Wirksamkeit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung auszugehen gewesen. Es wäre auch im Schubhaftverfahren zu prüfen und hätte eine Auseinandersetzung damit erfolgen müssen, ob eine allfällige Verletzung dieser Rechte bei einer Abschiebung in den Zielstaat nunmehr vorliegen würde und ob eine Neubeurteilung erforderlich wäre (vgl. etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065, Rn. 16).Demnach wäre auch von einer geänderten Situation iSd. Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK in Bezug auf die Zulässigkeit und damit der Wirksamkeit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung auszugehen gewesen. Es wäre auch im Schubhaftverfahren zu prüfen und hätte eine Auseinandersetzung damit erfolgen müssen, ob eine allfällige Verletzung dieser Rechte bei einer Abschiebung in den Zielstaat nunmehr vorliegen würde und ob eine Neubeurteilung erforderlich wäre vergleiche etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065, Rn. 16). Die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung führt aber noch nicht dazu, dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Neubeurteilung tatsächlich durchgeführt worden wäre und zum Ergebnis geführt hätte, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit

§ 60Abs. 3 FPG gegenstandslos würde (vgl. Vw

GH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, Ro 2015/21/0031, Rn. 11, mwN) oder dass zumindest

§ 9Abs. 3 BFA VG die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen wäre (vgl. Vw

GH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285, Rn. 14).Die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung führt aber noch nicht dazu, dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Neubeurteilung tatsächlich durchgeführt worden wäre und zum Ergebnis geführt hätte, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit

Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos würde vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, Ro 2015/21/0031, Rn. 11, mwN) oder dass zumindest

Paragraph 9, Absatz 3, BFA VG die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen wäre vergleiche VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285, Rn. 14). Diese Umstände wären vom Bundesamt jedoch vor dem Hintergrund, dass dieses

§ 14BFA-VG die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem Asyl

G und dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des FPG besonders zu beachten haben, jedenfalls auch im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zusätzlich zu beachten gewesen. Diese Umstände wären vom Bundesamt jedoch vor dem Hintergrund, dass dieses

Paragraph 14, BFA-VG die Artikel 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG und dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des FPG besonders zu beachten haben, jedenfalls auch im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zusätzlich zu beachten gewesen. 3.2.
  3. Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann durch einen Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG 2005 (für den Zeitraum nach dessen Zustellung) nicht konvalidieren. Der Schubhaftbescheid bildet weiterhin als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009).3.2.
  4. Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann durch einen Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG 2005 (für den Zeitraum nach dessen Zustellung) nicht konvalidieren. Der Schubhaftbescheid bildet weiterhin als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage vergleiche VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX 03.2025 ist daher rechtswidrig.Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 03.2025 ist daher rechtswidrig. 3.
  5. Zu Spruchteil A.II.): Fortsetzungsausspruch: 3.3.1.

§ 22aAbs.

3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.3.2. Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2025 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

§ 76Abs.

6 FPG kann diesfalls die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.3.3.2. Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2025 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann diesfalls die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass § 76 Abs. 6 FPG unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) unionsrechtskonform auszulegen ist, sodass für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass Paragraph 76, Absatz 6, FPG unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) unionsrechtskonform auszulegen ist, sodass für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Da über den vom Beschwerdeführer am 11.04.2025 gestellten Antrag auf internationalen Schutz bisher nicht entschieden wurde, ist eine Fortsetzung der Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG möglich.Da über den vom Beschwerdeführer am 11.04.2025 gestellten Antrag auf internationalen Schutz bisher nicht entschieden wurde, ist eine Fortsetzung der Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG möglich. 3.3.

  1. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 11.04.2025 nicht in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, da seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der (bisher einzigen) gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nicht berücksichtigt wurden und er bereits in der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft vor dem Bundesamt am XXXX 03.2025 auf seine bestehenden gesundheitlichen Probleme sowie den Umstand, dass diese in Gambia nicht behandelbar wären, hingewiesen hat.3.3.
  2. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 11.04.2025 nicht in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, da seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der (bisher einzigen) gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nicht berücksichtigt wurden und er bereits in der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft vor dem Bundesamt am römisch 40 03.2025 auf seine bestehenden gesundheitlichen Probleme sowie den Umstand, dass diese in Gambia nicht behandelbar wären, hingewiesen hat. Zu einer vergleichbaren Situation hielt der VwGH in einem Fall, in dem bereits auch schon mehrere Asylanträge des Revisionswerbers vorausgegangen waren und der Revisionswerber schon bei der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft ua. angab, er wolle bei seiner Familie bleiben, nämlich fest, dass dieses Vorbringen bei verständiger Würdigung dahin zu deuten gewesen wäre, dass der Revisionswerber auf diesem Weg im Hinblick auf die in der Einvernahme vorgetragenen geänderten Prämissen in Bezug auf sein Familienleben in Österreich eine „Revidierung“ der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Davon ausgehend sei es nicht offensichtlich gewesen, dass der Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei, sodass nicht ohne weiteres die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG unterstellt hätte werden dürfen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 13, mwN).Zu einer vergleichbaren Situation hielt der VwGH in einem Fall, in dem bereits auch schon mehrere Asylanträge des Revisionswerbers vorausgegangen waren und der Revisionswerber schon bei der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft ua. angab, er wolle bei seiner Familie bleiben, nämlich fest, dass dieses Vorbringen bei verständiger Würdigung dahin zu deuten gewesen wäre, dass der Revisionswerber auf diesem Weg im Hinblick auf die in der Einvernahme vorgetragenen geänderten Prämissen in Bezug auf sein Familienleben in Österreich eine „Revidierung“ der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Davon ausgehend sei es nicht offensichtlich gewesen, dass der Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei, sodass nicht ohne weiteres die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG unterstellt hätte werden dürfen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 13, mwN). Im Fall des Beschwerdeführers hat er somit bereits durch sein Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme auf die geänderte Lage in seinem Fall in Bezug auf seine gesundheitliche Situation, die – wie schon ausgeführt in der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung keine Berücksichtigung gefunden hat – hingewiesen. Vor dem Hintergrund der bisher angeführten Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer daher den Antrag auf internationalen Schutz nicht „einzig und allein“ zum Zweck gestellt, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden, zumal er auch in der Erstbefragung seinen Gesundheitszustand darlegte und angab, auch nicht nach Italien zurückkehren zu können, da er auch dort keine entsprechende Behandlung erhalten könnte. Eine weitere und fortgesetzte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG kommt somit nicht in Betracht.Eine weitere und fortgesetzte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt somit nicht in Betracht. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.4. Zu Spruchteil A.IV. und V.) Kostenersatz:3.4. Zu Spruchteil A.IV. und römisch fünf.) Kostenersatz: 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). § 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet: „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]“ 3.4.
  6. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei. Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, darunter ausdrücklich die Rückerstattung der Eingabengebühr. Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Zuspruch des Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes sowie die Rückerstattung der Eingabengebühr. Die Eingabegebühr für die Schubhaftbeschwerde beträgt € 30,--. Diese ist eine Barauslage iSd § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und war diese sowie der Schriftsatzaufwand von EUR 737,60, dem Beschwerdeführer auch zuzusprechen. Da keine mündliche Verhandlung stattfand, war auch kein Verhandlungsaufwand zuzusprechen.Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Zuspruch des Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes sowie die Rückerstattung der Eingabengebühr. Die Eingabegebühr für die Schubhaftbeschwerde beträgt € 30,--. Diese ist eine Barauslage iSd , Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und war diese sowie der Schriftsatzaufwand von EUR 737,60, dem Beschwerdeführer auch zuzusprechen. Da keine mündliche Verhandlung stattfand, war auch kein Verhandlungsaufwand zuzusprechen. Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Bundesamtes war daher abzuweisen. 3.
  7. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt,

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.