RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlG303 2311131-1 Spruch, G303 2311131-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Tschechien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , , Staatsangehörigkeit: Tschechien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, (im Folgenden: BFA), wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, (im Folgenden: BFA), wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass das strafrechtliche Verhalten des BF eindeutig gezeigt habe, dass er nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen. Es sei daher davon auszugehen, dass er nicht gewillt sei, diese in Zukunft zu akzeptieren. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der BF bei einem weiteren Verbleib untertauchen und abermals straffällig werde.
- Mit Schriftsatz der bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 12.04.2025 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 14.04.2025 vorgelegt, welche am 17.04.2025 an der Außenstelle Graz einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener tschechischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF besuchte in Tschechien acht Jahre die Grundschule und war zuletzt ohne Beschäftigung. Der BF verfügte bislang – mit Ausnahme seines gemeldeten Aufenthaltes in der Justizanstalt XXXX – in Österreich über keinen eigenen gemeldeten Hauptwohnsitz. Er ging bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor.Der BF ist ein am römisch 40 geborener tschechischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF besuchte in Tschechien acht Jahre die Grundschule und war zuletzt ohne Beschäftigung. Der BF verfügte bislang – mit Ausnahme seines gemeldeten Aufenthaltes in der Justizanstalt römisch 40 – in Österreich über keinen eigenen gemeldeten Hauptwohnsitz. Er ging bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2014, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2024 wurde der dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf sechseinhalb Jahren reduziert.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2014, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde der dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf sechseinhalb Jahren reduziert. Der BF wurde am XXXX .2024 festgenommen und befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Der BF wurde am römisch 40 .2024 festgenommen und befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den darin enthaltenen Strafurteilen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Die privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet erfordern die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Auch war hier zu berücksichtigen, dass der BF in Tschechien wegen Delikten verurteilt wurde, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen und auch ein rascher Rückfall erfolgte. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher im Ergebnis rechtskonform. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher im Ergebnis rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil B): Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2311131.1.00