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{'item': 'G306 2300688-1'}

Obsah (4)§ 51§ 52§ 53Art. 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlG306 2300688-1 Spruch, G306 2300688-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

.1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 .2024, zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die in Aussicht genommene Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am heutigen Tage durch Polizeibeamte im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten worden sei. Der BF habe dabei nicht angeben können, seit wann er sich im Bundesgebiet aufhalte. Er sei nicht behördlich gemeldet, verfüge über keine ausreichenden Barmittel, sei mittellos, verfüge über keinen umfangreichen Versicherungsschutz und gehe im Bundesgebiet keiner Beschäftigung

.

  1. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
  2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 23.09.2024, wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub eingeräumt (Spruchpunkt II.).
  3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 23.09.2024, wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  4. Mit Schreiben vom 26.09.2024, beim BFA eingebracht am 01.10.2024, erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 14.10.2024 ein.
  6. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 28.03.2025, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 09.04.2025, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Es fehlte dem Anbringen an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), der Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), am Begehren (Z 4) und an den Angaben, die erforderlichen sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5). Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen

fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.6. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 28.03.2025, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 09.04.2025, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Es fehlte dem Anbringen an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Ziffer eins,), der Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), am Begehren (Ziffer 4,) und an den Angaben, die erforderlichen sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen

fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde. 7. Mit Schreiben vom 13.04.2025, eingelangt beim BVwG am 16.04.2025, kam der BF dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht

. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum) und ist bulgarischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Bulgarisch. Er wurde in Bulgarien geboren, wuchs dort auf und besuchte die Schule im Herkunftsstaat. 1.
  3. Der BF reiste zu einem nicht genau erurierbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:  03.10.2017 – 31.01.2018 Hauptwohnsitz  24.06.2019 – 28.10.2019 Hauptwohnsitz  28.10.2019 – 15.09.2020 Hauptwohnsitz  10.11.2021 – 08.03.2022 Hauptwohnsitz  25.04.2023 – 28.11.2024 Hauptwohnsitz  12.02.2025 – laufend Obdachlos Gegen den BF wurden bereits in der Vergangenheit Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt. Er reiste in der Vergangenheit am XXXX .2018 und XXXX .2020 freiwillig

Bulgarien aus.Gegen den BF wurden bereits in der Vergangenheit Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt. Er reiste in der Vergangenheit am römisch 40 .2018 und römisch 40 .2020 freiwillig

Bulgarien aus. Am 05.06.2020 wies die NAG Behörde einen vom BF gestellten Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ab. Am 20.02.2025 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer.1.

  1. Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sind folgende Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet zu entnehmen:Am 20.02.2025 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer., 1.
  2. Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sind folgende Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet zu entnehmen:  12.11.2019 – 31.12.2019 Arbeiter  27.01.2025 – laufend Arbeiter 1.
  3. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  7. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  8. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Feststellungen zu den in der Vergangenheit gegen den BF geführten Verfahren vor dem BFA sowie zu den Verfahren vor der NAG Behörde gründen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR), dem Schreiben der NAG Behörde (OZ 4) und den vorgelegten Unterlagen (OZ 6). 2.2.
  9. Die Erwerbstätigkeiten des BF fußen auf dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sowie auf den vorgelegten Lohnnachweisen (OZ 6). Insbesondere lässt sich besagtem Auszug und den vorgelegten Unterlagen die aktuelle Erwerbstätigkeit des BF entnehmen. 2.2.
  10. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  12. Zur Stattgabe der Beschwerde: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.
  13. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.
  14. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: § 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet: § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." § 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein

diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. 3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben: „Zum Umfang der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts hat der EuGH im Urteil vom 04.06.2009, C-22/08 und 23/08 "Vatsouras u. a.", Rn. 36, darauf hingewiesen, dass auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, in den Anwendungsbereich von Art. 39 EG (nunmehr Art. 45 AEUV) fallen. Der Begünstigte muss bereits während der Arbeitssuche als Arbeitnehmer im Sinn des Unionsrechts qualifiziert werden, solange er ernsthaft im Aufnahmestaat einen Arbeitsplatz sucht, sich ernsthaft und

haltig um eine Arbeitsstelle bemüht und sein Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist. Es muss sich grundsätzlich um die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit handeln, damit die Eigenschaft als Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinn verschafft wird (Hinweis Urteil des EuGH vom 11.07.2002, C-224/98 "D'Hoop", Rn. 18).“ (vgl. VwGH 26.02.2013, 2010/22/0104)„Zum Umfang der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts hat der EuGH im Urteil vom 04.06.2009, C-22/08 und 23/08 "Vatsouras u. a.", Rn. 36, darauf hingewiesen, dass auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, in den Anwendungsbereich von Artikel 39, EG (nunmehr Artikel 45, AEUV) fallen. Der Begünstigte muss bereits während der Arbeitssuche als Arbeitnehmer im Sinn des Unionsrechts qualifiziert werden, solange er ernsthaft im Aufnahmestaat einen Arbeitsplatz sucht, sich ernsthaft und

haltig um eine Arbeitsstelle bemüht und sein Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist. Es muss sich grundsätzlich um die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit handeln, damit die Eigenschaft als Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinn verschafft wird (Hinweis Urteil des EuGH vom 11.07.2002, C-224/98 "D'Hoop", Rn. 18).“ vergleiche VwGH 26.02.2013, 2010/22/0104)

Art. 7Abs.

1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Artikel 7

, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Um als "Arbeitnehmer" iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zu gelten muss lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).Um als "Arbeitnehmer" iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zu gelten muss lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).

dem eindeutigen Wortlaut sowohl des § 51 Abs. 1 NAG 2005 als auch des Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2004/38/EG (arg.: "oder") ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 NAG 2005 nicht erforderlich, dass kumulativ die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht

Art. 7Abs.

1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Art. 7 Abs. 1 lit. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2022/10/0110, mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; EuGH 11.11.2014, C-333/13, Dano; VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0022, VwSlg. 19331 A).

dem eindeutigen Wortlaut sowohl des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 als auch des Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b der Richtlinie 2004/38/EG (arg.: "oder") ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 nicht erforderlich, dass kumulativ die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht

Artikel 7

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen vergleiche VwGH 23.03.2023, Ra 2022/10/0110, mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; EuGH 11.11.2014, C-333/13, Dano; VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0022, VwSlg. 19331 A). Das BVwG hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).Das BVwG hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). 3.1.3. Wenngleich der BF im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde keiner Erwerbstätigkeit

ging, ist dies im für die Entscheidung des erkennenden Gerichts maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt der Fall, weshalb die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt ist und dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zukommt. 3.1.3. Wenngleich der BF im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde keiner Erwerbstätigkeit

ging, ist dies im für die Entscheidung des erkennenden Gerichts maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt der Fall, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt ist und dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zukommt. Da der BF bereits die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt, konnte iSd oben angeführten Judikatur die Prüfung der Erfüllung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG – ausreichende Existenzmittel sowie umfassender Krankenversicherungsschutz – entfallen.Da der BF bereits die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt, konnte iSd oben angeführten Judikatur die Prüfung der Erfüllung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG – ausreichende Existenzmittel sowie umfassender Krankenversicherungsschutz – entfallen. Im Übrigen ergeben sich insbesondere in Ansehung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF keinerlei Hinweise, wonach von ihm eine gemäß § 55 Abs. 3 NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehende Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe, sodass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen würde (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, mwN). Derartiges wurde von der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.Im Übrigen ergeben sich insbesondere in Ansehung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF keinerlei Hinweise, wonach von ihm eine gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehende Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe, sodass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen würde vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, mwN). Derartiges wurde von der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. 3.1.

  1. Im Ergebnis kommt das BVwG daher zum Schluss, dass dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt und mangels vorliegender Beeinträchtigung öffentlicher Interessen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung iSd § 66 FPG iVm § 55 NAG gegenständlichen nicht vorliegen (siehe VwGH 16.02.2012, 2009/01/0062: hinsichtlich der nur deklaratorischen Wirkung einer Anmeldebescheinigung).3.1.
  2. Im Ergebnis kommt das BVwG daher zum Schluss, dass dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt und mangels vorliegender Beeinträchtigung öffentlicher Interessen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung iSd Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, NAG gegenständlichen nicht vorliegen (siehe VwGH 16.02.2012, 2009/01/0062: hinsichtlich der nur deklaratorischen Wirkung einer Anmeldebescheinigung). Im Ergebnis erweist sich eine Ausweisungsentscheidung gegen den BF gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG iVm § 51 Abs. 1 Z 1 NAG als unzulässig und war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und in Konsequenz der Behebung der für den Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG Grundlage bildenden Ausweisungsentscheidung der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.Im Ergebnis erweist sich eine Ausweisungsentscheidung gegen den BF gemäß Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als unzulässig und war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und in Konsequenz der Behebung der für den Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG Grundlage bildenden Ausweisungsentscheidung der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch

Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2300688.1.00

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