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{'item': 'G307 2227985-8'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlG307 2227985-8 Spruch, G307 2227985-8/13E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 07.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN EKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Nigeria, alias XXXX , geboren am XXXX StA.: Kamerun vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zahl: XXXX und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2025, 08:30 Uhr nach mündlicher Verhandlung am 07.04.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Nigeria, alias römisch 40 , geboren am römisch 40 StA.: Kamerun vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zahl: römisch 40 und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2025, 08:30 Uhr nach mündlicher Verhandlung am 07.04.2025 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wird für zulässig erklärt.römisch zwei. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wird für zulässig erklärt. III. Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Form der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird als unbegründet abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Form der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2008 unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nigeria, erstmalig einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diesen Antrag mit Bescheid vom XXXX .2008 in allen Spruchpunkten abgewiesen hatte, wies der Asylgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde mit am XXXX .2013 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis ab.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2008 unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nigeria, erstmalig einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diesen Antrag mit Bescheid vom römisch 40 .2008 in allen Spruchpunkten abgewiesen hatte, wies der Asylgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde mit am römisch 40 .2013 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis ab.
  3. Am XXXX .2015 stellte der BF unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kamerun, in der Schweiz seinen zweiten Asylantrag, wobei er am XXXX .2015 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich rücküberstellt wurde.
  4. Am römisch 40 .2015 stellte der BF unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Kamerun, in der Schweiz seinen zweiten Asylantrag, wobei er am römisch 40 .2015 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich rücküberstellt wurde.
  5. Am XXXX .2016 begehrte der BF unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX , StA.: Nigeria zum dritten Mal Asyl. Der hierauf ergangene, diesen Antrag in allen Spruchpunkten abermals abweisende Bescheid vom XXXX .2016 erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
  6. Am römisch 40 .2016 begehrte der BF unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Nigeria zum dritten Mal Asyl. Der hierauf ergangene, diesen Antrag in allen Spruchpunkten abermals abweisende Bescheid vom römisch 40 .2016 erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
  7. Am XXXX 2017 wurde der BF zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Im Zuge dessen gab er an XXXX zu heißen, aus dem Kamerun zu stammen, am XXXX geboren zu sein und stellte unter diesem Namen seinen vierten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Aus diesem Grund konnte das damals laufende HRZ-Verfahren mit Nigeria nicht fortgeführt werden. Mit Bescheid vom XXXX .2017 wurde dieser Antrag neuerlich und – nach Rechtsgang zum BVwG – auch die dagegen erhobene Beschwerde mit dessen rechtskräftigem Erkenntnis vom XXXX .2019 als unbegründet abgewiesen.
  8. Am römisch 40 2017 wurde der BF zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Im Zuge dessen gab er an römisch 40 zu heißen, aus dem Kamerun zu stammen, am römisch 40 geboren zu sein und stellte unter diesem Namen seinen vierten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Aus diesem Grund konnte das damals laufende HRZ-Verfahren mit Nigeria nicht fortgeführt werden. Mit Bescheid vom römisch 40 .2017 wurde dieser Antrag neuerlich und – nach Rechtsgang zum BVwG – auch die dagegen erhobene Beschwerde mit dessen rechtskräftigem Erkenntnis vom römisch 40 .2019 als unbegründet abgewiesen.
  9. Am XXXX .2019 brachte der BF zum fünften Mal einen Asylantrag beim BFA ein. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2020 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
  10. Am römisch 40 .2019 brachte der BF zum fünften Mal einen Asylantrag beim BFA ein. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2020 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
  11. Mit Bescheid vom XXXX 2025, dem BF zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Abschiebung die Schubhaft. Da sich der BF zu diesem Zeitpunkt noch in Strafhaft befand, wurde der Eintritt der Rechtsfolgen der erwähnten Entscheidung erst mit der Entlassung des BF aus der Strafhaft festgelegt.
  12. Mit Bescheid vom römisch 40 2025, dem BF zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Abschiebung die Schubhaft. Da sich der BF zu diesem Zeitpunkt noch in Strafhaft befand, wurde der Eintritt der Rechtsfolgen der erwähnten Entscheidung erst mit der Entlassung des BF aus der Strafhaft festgelegt.
  13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht, von der im Spruch angeführten Rechtsvertretung (RV) des BF eingebrachte Beschwerde. Diese wandte sich gegen den Schubhaftbescheid sowie – für den Fall, dass die Haft in Geltung gesetzt werde – auch gegen die Anhaltung des BF.
  14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht, von der im Spruch angeführten Rechtsvertretung Regierungsvorlage des BF eingebrachte Beschwerde. Diese wandte sich gegen den Schubhaftbescheid sowie – für den Fall, dass die Haft in Geltung gesetzt werde – auch gegen die Anhaltung des BF.
  15. Am 07.04.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, eine Mitarbeiterin seiner RV sowie ein Behördenvertreter (via Zoom) teilnahmen und eine Dolmetscherin der Sprache Französisch beigezogen wurde. Im Rahmen der Verhandlung wurde die im Spruch angeführte Entscheidung verkündet.
  16. Am 07.04.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, eine Mitarbeiterin seiner Regierungsvorlage sowie ein Behördenvertreter (via Zoom) teilnahmen und eine Dolmetscherin der Sprache Französisch beigezogen wurde. Im Rahmen der Verhandlung wurde die im Spruch angeführte Entscheidung verkündet.
  17. Mit Schreiben vom 15.04.2024 begehrte der BF die Erstellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen 1.
  19. Der BF reiste ursprünglich zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und stellte die – unter Punkt I.
  20. bis I.
  21. erwähnten – in letzter Konsequenz – erfolglosen Asylanträge.1.
  22. Der BF reiste ursprünglich zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und stellte die – unter Punkt römisch eins.
  23. bis römisch eins.
  24. erwähnten – in letzter Konsequenz – erfolglosen Asylanträge. 1.
  25. Die Identität des BF ist nicht geklärt. Im Zuge seiner Antragstellungen vermeinte er unter Verwendung verschiedener Namen und Geburtsdaten – abwechselnd nigerianischer – dann wieder kamerunischer Staatsbürger zu sein und bediente sich dabei der im Verfahrensgang genannten Daten. 1.
  26. Der BF ging im Bundesgebiet bis dato keiner legalen Beschäftigung nach. Seinen Lebensunterhalt im Inland finanzierte er sich durch die Vornahme von (illegalen) Reinigungs-, Küchen- und Autowascharbeiten. 1.
  27. Der BF führt aktuell keine Beziehung in Form einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zwei Kinder namens XXXX hat. Auch sonst weist der BF keine Integrationsmomente in Österreich auf, verfügt über keine (ausreichenden) Barmittel zur Sicherung seiner Existenz und keine gesicherte, nicht nur vorübergehende, private Unterkunft, auf die er zurückgreifen könnte.1.
  28. Der BF führt aktuell keine Beziehung in Form einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zwei Kinder namens römisch 40 hat. Auch sonst weist der BF keine Integrationsmomente in Österreich auf, verfügt über keine (ausreichenden) Barmittel zur Sicherung seiner Existenz und keine gesicherte, nicht nur vorübergehende, private Unterkunft, auf die er zurückgreifen könnte. 1.
  29. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1.5.
  30. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX , vom XXXX 2008 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.5.
  31. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 2008 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.5.
  32. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX , vom XXXX 2008 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 (erst, zweiter und achter Fall), § 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. 1.5.
  33. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 2008 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (erst, zweiter und achter Fall), Paragraph 27, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. 1.5.
  34. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX , vom XXXX .2009 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1
  35. Fall und § 27 Abs. 3 SMG sowie wegen des Vergehens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 1.5.
  36. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 .2009 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  37. Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG sowie wegen des Vergehens der Verleumdung gemäß Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 1.5.
  38. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX , vom XXXX .2011 wurde er wegen der Vergehen des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt.1.5.
  39. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 .2011 wurde er wegen der Vergehen des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. 1.5.
  40. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX , vom XXXX 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.1.5.
  41. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. 1.5.
  42. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX , vom XXXX .2013 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. 1.5.
  43. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 .2013 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. 1.5.
  44. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX XXXX , vom XXXX .2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z erster SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.5.
  45. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 .2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Z erster SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.5.
  46. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX , vom XXXX 2017 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 und Abs.5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.1.5.
  47. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 2017 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3 und Absatz 5, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 1.5.
  48. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX XXXX , vom XXXX .2018 wurde er wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a
  49. Fall (Abs. 3 und 5) SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. 1.5.
  50. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 .2018 wurde er wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a,
  51. Fall (Absatz 3 und 5) SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. 1.5.
  52. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF zu Zahl XXXX wegen teils versuchten, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ § 27

(2a)2. Fall
(3)SMG § 15 StGB zu einer unbedi9ngten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.1.5.10. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF zu Zahl römisch 40 wegen teils versuchten, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen Paragraph 27,
(2a)2. Fall
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer unbedi9ngten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. 1.5.11. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024, wurde der BF zu Zahl XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a)2. Fall, 27
(3)SMG, §§ 27
(1)Z 1 1.2.Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.1.5.11. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2024, wurde der BF zu Zahl römisch 40 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a)2. Fall, 27
(3)SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2.Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Aus der mit dem zuletzt genannten Urteil zusammenhängenden Haft wurde der BF am XXXX .2025 entlassen.Aus der mit dem zuletzt genannten Urteil zusammenhängenden Haft wurde der BF am römisch 40 .2025 entlassen. 1.
  1. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot. Er hat sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit XXXX .2008 verloren hat. Dem BF kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der BF hat in Österreich vier (und in der Schweiz einen) Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt, die bereits rechtskräftig abschlägig entschieden wurden. 1.
  2. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot. Er hat sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit römisch 40 .2008 verloren hat. Dem BF kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der BF hat in Österreich vier (und in der Schweiz einen) Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt, die bereits rechtskräftig abschlägig entschieden wurden. 1.
  3. Der BF war während seines Aufenthaltes in Österreich – abgesehen von der Zeit zwischen 07.02.2008 und 03.07.2008 sowie 19.06.2015 und 17.05.2016 – entweder in Haftanstalten, Polizeianhaltezentren oder als obdachlos gemeldet. Daneben war der BF in der Zeit von 18.05.2016 bis 29.07.2016, 18.08.2016 bis 22.02.2017 und 22.07.2020 bis 14.09.2020 nicht behördlich gemeldet, teilte dem Bundesamt diesen Umstand nicht mit und war nicht feststellbar, wo er sich während dieser Zeitspannen aufgehalten hat. Innerhalb dieser Zeiträume war eine Vorführung vor eine (ausländische) Vertretungsbehörde – hier der Kamerun und Nigeria – nicht möglich. 1.
  4. Die belangte Behörde leitete am 27.09.2019 mit Nigeria und am 23.05.2018 mit dem Kamerun ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein. Am XXXX .2025 wird der BF der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt werden. Eine solche Vorführung, egal zu welcher Vertretungsbehörde, ist Voraussetzung, um die Identität eines Fremden (hier: des BF) letztendlich feststellen zu können. Aus der Strafhaft heraus ist eine Vorführung vor die (nigerianische oder kamerunische) Botschaft nicht möglich. 1.
  5. Die belangte Behörde leitete am 27.09.2019 mit Nigeria und am 23.05.2018 mit dem Kamerun ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein. Am römisch 40 .2025 wird der BF der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt werden. Eine solche Vorführung, egal zu welcher Vertretungsbehörde, ist Voraussetzung, um die Identität eines Fremden (hier: des BF) letztendlich feststellen zu können. Aus der Strafhaft heraus ist eine Vorführung vor die (nigerianische oder kamerunische) Botschaft nicht möglich. Im Falle einer positiven Identifizierung des BF als Nigerianer nähme die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments ca 3 Wochen in Anspruch, wobei kurze Zeit danach die Rückführung nach Nigeria stattfinden könnte. Bei einer negativen Identifizierung träte die belangte Behörde umgehend mit der kamerunischen Botschaft in Kontakt, um dort einen Vorführungstermin zu bekommen. Dieser ginge dann entweder über Videokonferenz bzw. durch Besuch einer Delegation in Wien von statten. Bei ungewisser Dauer des Identifizierungsprozesses bewertete das BFA den Sachverhalt neu, was auch die Anordnung eines gelinderen Mittels miteinschlösse. 1.
  6. In Bezug auf Nigeria wurden im Jahr 2024 44, 2025 10 HRZ ausgestellt und gab es 2024 dorthin 147 und 2025 43 Abschiebungen. 2024 kehrten 100, 2025 24 Personen nach Nigeria zurück. Im Hinblick auf den Kamerun wurde 2024 1 Ersatzreisedokument ausgestellt, 2025 noch keines. 2024 fanden 2, 2025 1 Abschiebung in diesen Staat statt. 2024 kehrten 6 Personen aus dem Kamerun freiwillig in ihre Heimat zurück, 2025 bis dato noch keine.
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. In einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des BF ist aufgrund des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks festzuhalten, dass er insgesamt nicht die für den Fall einer Entlassung aus der Schubhaft erforderliche Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf ein freiwilliges Bereithalten für eine mögliche zeitnahe Rückführung in den Herkunftsstaat aufweist. Zahlreiche Umstände in seiner Person deuten darauf hin. So tauchte er – außerhalb der in Haft verbrachten Zeiten – immer wieder unter, teilte seinen jeweiligen Wohnort der belangten Behörde nicht mit und konnte selbst in der mündlichen Verhandlung nicht dartun, wo genau er sich innerhalb der oberwähnten (II.1.7.) Zeiträume aufgehalten hat. Er gab in der Verhandlung ferner zu Protokoll, nicht freiwillig in seine Heimat ausreisen zu wollen. In einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des BF ist aufgrund des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks festzuhalten, dass er insgesamt nicht die für den Fall einer Entlassung aus der Schubhaft erforderliche Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf ein freiwilliges Bereithalten für eine mögliche zeitnahe Rückführung in den Herkunftsstaat aufweist. Zahlreiche Umstände in seiner Person deuten darauf hin. So tauchte er – außerhalb der in Haft verbrachten Zeiten – immer wieder unter, teilte seinen jeweiligen Wohnort der belangten Behörde nicht mit und konnte selbst in der mündlichen Verhandlung nicht dartun, wo genau er sich innerhalb der oberwähnten (römisch zwei.1.7.) Zeiträume aufgehalten hat. Er gab in der Verhandlung ferner zu Protokoll, nicht freiwillig in seine Heimat ausreisen zu wollen. Was die vom BF ins Treffen geführten privaten und familiären Verhältnisse betrifft, so war er nicht der Lage, genauen Namen, Geburtsdatum und Wohnort seiner vermeintlichen Lebensgefährtin(nen) und Kinder anzugeben. Wurde in der Beschwerde von XXXX gesprochen, welche in XXXX leben soll, konnte er auf Vorhalt, dass eine Person solchen Namens lediglich in XXXX und XXXX gemeldet sei, keine plausible Erklärung abgeben. Was seine angeblichen Kinder betrifft, führte er vorerst aus, es handle sich um zwei Buben im Alter von 11 und 14 Jahren, ehe er umschwenkte und meinte, er sei Vater eines Buben namens XXXX und eines Mädchens namens XXXX oder XXXX . Die stammten jedoch nicht von XXXX , sondern von einer gewissen XXXX . Zudem konnte er kein soziales Umfeld zu Tage fördern, sondern gab lediglich an, er habe viele Kontakte in den „afrikanischen Kreis“. Auch dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2020, Zahl XXXX konnten keine enge Beziehungen oder eine wie auch immer geartete Integration im Inland abgewonnen werden. Der Aufbau eines (schützenswerten) Privatlebens, wie es im Rechtsmittel formuliert ist, konnte somit nicht erkannt werden.Was die vom BF ins Treffen geführten privaten und familiären Verhältnisse betrifft, so war er nicht der Lage, genauen Namen, Geburtsdatum und Wohnort seiner vermeintlichen Lebensgefährtin(nen) und Kinder anzugeben. Wurde in der Beschwerde von römisch 40 gesprochen, welche in römisch 40 leben soll, konnte er auf Vorhalt, dass eine Person solchen Namens lediglich in römisch 40 und römisch 40 gemeldet sei, keine plausible Erklärung abgeben. Was seine angeblichen Kinder betrifft, führte er vorerst aus, es handle sich um zwei Buben im Alter von 11 und 14 Jahren, ehe er umschwenkte und meinte, er sei Vater eines Buben namens römisch 40 und eines Mädchens namens römisch 40 oder römisch 40 . Die stammten jedoch nicht von römisch 40 , sondern von einer gewissen römisch 40 . Zudem konnte er kein soziales Umfeld zu Tage fördern, sondern gab lediglich an, er habe viele Kontakte in den „afrikanischen Kreis“. Auch dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2020, Zahl römisch 40 konnten keine enge Beziehungen oder eine wie auch immer geartete Integration im Inland abgewonnen werden. Der Aufbau eines (schützenswerten) Privatlebens, wie es im Rechtsmittel formuliert ist, konnte somit nicht erkannt werden. Die bisher in Österreich und der Schweiz gestellten Asylanträge und der jeweilige Verfahrensausgang erschließen sich ebenso aus dem im letzten Absatz erwähnten Asylerkenntnis und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR). Die Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und sind zum Großteil auch in dem – das jüngste Asylverfahren des BF – betreffende Erkenntnis des BVwG, Außenstelle XXXX ersichtlich. Die Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und sind zum Großteil auch in dem – das jüngste Asylverfahren des BF – betreffende Erkenntnis des BVwG, Außenstelle römisch 40 ersichtlich. Der Umstand, dass keine Vorführung vor eine Vertretungsbehörde aus der Strafhaft heraus möglich ist, erschließt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts und wurde vom BFA bestätigt, ebenso plausibel ist es, dass während der Zeit unbekannten Aufenthalts keine Vorführung vor die jeweilige Botschaft möglich ist. Gleich verhält es sich mit dem „Wechsel“ der Staatsbürgerschaft vor der nigerianischen Botschaft. Die bisher lange Dauer der HRZ-Verfahren ist somit ausschließlich der fehlenden Kooperation des BF geschuldet. Die mit Nigeria und dem Kamerun geführten HRZ-Verfahren wurden von der Behörde – in Übereinstimmung mit dem Inhalt des IZR – bestätigt, ebenso wie die Anzahl der für die Jahre 2024 und 2025 für Nigeria und den Kamerun vorgenommen Rückführungen bzw Rückkehren, Abschiebungen und HRZ-Erlangungen. Die weitere (teils in Aussicht genommene) Vorgangsweise in Bezug auf die HRZ-Erlangung sowie die für den XXXX .2025 geplante Vorführung vor die nigerianische Behörde wurde vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt. Gleiches gilt für die problemlose Möglichkeit von Überstellungen in beide denkmöglichen Länder. Die weitere (teils in Aussicht genommene) Vorgangsweise in Bezug auf die HRZ-Erlangung sowie die für den römisch 40 .2025 geplante Vorführung vor die nigerianische Behörde wurde vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt. Gleiches gilt für die problemlose Möglichkeit von Überstellungen in beide denkmöglichen Länder. Da der BF immer wieder zwischen mehreren Identitäten „hin- und herschwankte“, kann seine Identität noch nicht als feststehend gelten. Ferner spricht er neben Französisch auch Englisch und berief sich bis dato in zwei seiner Asylverfahren auf eine nigerianische Herkunft. Die Zeiten der Meldungen im Bundesgebiet sind dem Datenbestand des ZMR geschuldet. Entsprechend dem auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ging der BF bis dato keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach. Die seinerseits in der mündlichen Verhandlung erwähnten, gelegentlich ausgeübten Tätigkeiten müssen demnach außerhalb des Gesetzes vorgenommen worden sein. Die in II.1.
  8. angeführte Verlust des Aufenthaltsrechts folgt dem Inhalt des jüngsten Asylerkenntnisses ebenso wie der Bestand einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots.Die in römisch zwei.1.
  9. angeführte Verlust des Aufenthaltsrechts folgt dem Inhalt des jüngsten Asylerkenntnisses ebenso wie der Bestand einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots. Laut dem Referentenportal besitzt der BF derzeit keine Barmittel (Kontostand: € 0,00) und konnte er in der mündlichen Verhandlung auch die Existenz einer sicheren Unterkunft nicht dartun.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zum Schubhaftbescheid und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  12. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der im Zeitpunkt der Erlassung noch aufrechten Strafhaft eintraten.3.1.
  13. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der im Zeitpunkt der Erlassung noch aufrechten Strafhaft eintraten. Der BF wurde am XXXX .2025 unmittelbar nach seiner Entlassung aus der bis dahin in der Justizanstalt XXXX vollzogenen Strafhaft in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft.Der BF wurde am römisch 40 .2025 unmittelbar nach seiner Entlassung aus der bis dahin in der Justizanstalt römisch 40 vollzogenen Strafhaft in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft. Die gegenständliche Beschwerde begründet die behauptete Rechtswidrigkeit der angeordneten und andauernden Schubhaft auf das Wesentliche zusammengefasst mit dem nicht gegebenen Sicherungszweck, weil eine Abschiebung in den Herkunftsstaat des BF nicht durchführbar sei. Ferner wandte der BF in seinem Rechtsmittel ein, dessen Freundin und die beiden gemeinsamen Kinder lebten in XXXX . Der BF verfüge somit über einen sozialen Anschluss in Österreich und könne bei seiner Freundin Unterkunft nehmen. Ferner halte sich der BF seit 17 Jahren in Österreich auf, was bereits (das Vorliegen) eine(r) Fluchtgefahr ausschließe. Schließlich diene die Schubhaft weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch deren Sanktionierung, weshalb deren Anordnung und Aufrechterhaltung rechtswidrig sei.Die gegenständliche Beschwerde begründet die behauptete Rechtswidrigkeit der angeordneten und andauernden Schubhaft auf das Wesentliche zusammengefasst mit dem nicht gegebenen Sicherungszweck, weil eine Abschiebung in den Herkunftsstaat des BF nicht durchführbar sei. Ferner wandte der BF in seinem Rechtsmittel ein, dessen Freundin und die beiden gemeinsamen Kinder lebten in römisch 40 . Der BF verfüge somit über einen sozialen Anschluss in Österreich und könne bei seiner Freundin Unterkunft nehmen. Ferner halte sich der BF seit 17 Jahren in Österreich auf, was bereits (das Vorliegen) eine(r) Fluchtgefahr ausschließe. Schließlich diene die Schubhaft weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch deren Sanktionierung, weshalb deren Anordnung und Aufrechterhaltung rechtswidrig sei. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.1.
  1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.
  2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. 10.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.10.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 3.1.3. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:3.1.3. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). 3.1.
  3. Die Beschwerde wandte sich gegen die am XXXX ausgesprochene und seitdem laufende Schubhaft.3.1.
  4. Die Beschwerde wandte sich gegen die am römisch 40 ausgesprochene und seitdem laufende Schubhaft. 3.
  5. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich: 3.2.
  6. Das in der Beschwerde der Anordnung und Aufrechterhaltung der Schubhaft entgegengebrachte erstgenannte Argument, der Sicherungszweck sei nicht gegeben, geht ins Leere. So verkennt das Rechtsmittel in dieser Hinsicht, dass – wie auch vom Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung zutreffend hervorgehoben – der BF sich immer und immer wieder in Strafhaft befand. Aus dieser „Position“ heraus ist jedoch eine Vorführung weder vor die Vertretungsbehörde des Kamerun noch Nigerias möglich, zumal vor der Durchführung einer Abschiebung zuerst die (jeweilige) Freiheitsstrafe „abgesessen“ werden muss. Eine Vorführung vor die Vertretungsbehörde wiederum ist jedoch nötig, um die wahre Identität des BF zu klären. Des Weiteren schied die Betreibung des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments innerhalb jener Zeitspannen aus, in denen der BF unsteten Aufenthalts oder ein Asylverfahren im Laufen war. Im Übrigen wechselte der BF seine Identität nach Belieben und verhinderte derart eine zügige Identifizierung seiner Person. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt aktuell dergestalt gelagert ist, dass das BFA einen konkreten Plan verfolgt, um die Personalangaben des BF einer endgültigen Klärung zuzuführen. So findet am XXXX .2025 die Vorführung vor die algerische Vertretungsbehörde statt, ist bei negativem Ergebnis eine identitätsklärende Kommunikation mit der kamerunischen Botschaft und, wenn all dies zu keinem zeitnahen Ergebnis führt, die Anordnung eines gelinderen Mittels geplant. Eine Vorführung vor die Vertretungsbehörde wiederum ist jedoch nötig, um die wahre Identität des BF zu klären. Des Weiteren schied die Betreibung des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments innerhalb jener Zeitspannen aus, in denen der BF unsteten Aufenthalts oder ein Asylverfahren im Laufen war. Im Übrigen wechselte der BF seine Identität nach Belieben und verhinderte derart eine zügige Identifizierung seiner Person. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt aktuell dergestalt gelagert ist, dass das BFA einen konkreten Plan verfolgt, um die Personalangaben des BF einer endgültigen Klärung zuzuführen. So findet am römisch 40 .2025 die Vorführung vor die algerische Vertretungsbehörde statt, ist bei negativem Ergebnis eine identitätsklärende Kommunikation mit der kamerunischen Botschaft und, wenn all dies zu keinem zeitnahen Ergebnis führt, die Anordnung eines gelinderen Mittels geplant. Wie sich aus der Information des BFA im Hinblick auf laufende Überstellungen sowohl in den Kamerun als auch nach Nigeria ergibt, finden dorthin regelmäßig Rückführungen bzw. Abschiebungen statt und darf nicht übersehen werden, dass – insbesondere im Hinblick auf den erstgenannten Staat – die Zahl der tatsächlich in Haft befindlichen Schubhäftlinge in Anschlag zu bringen ist, wie die in den dortigen Entscheidungsgründen erwähnten parlamentarische Anfrage (Verhandlungsprotokoll, Seite 13 Mitte zeigt: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/17451/imfname_1625004.pdf). Auch das zweitgenannte Argument, der BF sei in Österreich familiär verwurzelt, steht auf keinem Fundament. Der BF machte keine konkreten Angaben zu seinen vermeintlichen Angehörigen und konnte weder vollständigen Namen, Anschrift, Geburtsdatum noch sonstige Anhaltspunkte für deren Existenz liefern. Wie bereits zuvor dargelegt, existiert in XXXX keine Person namens XXXX und war der Wohnort der vermeintlichen Kinder des BF mangels vollständigen Namens ebenso wenig eruierbar, wie jener der vom BF ins Treffen geführten XXXX . Der BF fand auch in Bezug auf allfällige soziale, außerfamiliäre Kontakte keine nachhaltigen Antworten zu dieser Thematik, weil er bloß von „afrikanischen Kreisen“ sprach. Auch sonst ist sein Aufenthalt bzw. die behauptete Integration während seines rund 17jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet völlig und damit in jeglicher Hinsicht gescheitert, insbesondere angesichts seiner zahlreichen Verurteilungen.Auch das zweitgenannte Argument, der BF sei in Österreich familiär verwurzelt, steht auf keinem Fundament. Der BF machte keine konkreten Angaben zu seinen vermeintlichen Angehörigen und konnte weder vollständigen Namen, Anschrift, Geburtsdatum noch sonstige Anhaltspunkte für deren Existenz liefern. Wie bereits zuvor dargelegt, existiert in römisch 40 keine Person namens römisch 40 und war der Wohnort der vermeintlichen Kinder des BF mangels vollständigen Namens ebenso wenig eruierbar, wie jener der vom BF ins Treffen geführten römisch 40 . Der BF fand auch in Bezug auf allfällige soziale, außerfamiliäre Kontakte keine nachhaltigen Antworten zu dieser Thematik, weil er bloß von „afrikanischen Kreisen“ sprach. Auch sonst ist sein Aufenthalt bzw. die behauptete Integration während seines rund 17jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet völlig und damit in jeglicher Hinsicht gescheitert, insbesondere angesichts seiner zahlreichen Verurteilungen. 3.2.
  7. Vor dem Hintergrund des nunmehr fortgeschrittenen Verfahrensstandes, des bevorstehenden Interwievtermins, der erst „jungen Phase“ der Schubhaft und der vorhin erwähnten Rückkehrunwilligkeit des BF erscheint auch dessen weitere Anhaltung als verhältnismäßig, zumal wegen des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens mit dessen Untertauchen gerechnet werden muss. 3.
  8. Zum Aufwandersatz: Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und jene gegen die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und jene gegen die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Bundesamtes überdies der Ersatz des Verhandlungsaufwandes beantragt. Es war daher der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei spruchgemäß der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen (Spruchpunkt A.III.). Was den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr betrifft, so ist letztere den in § 35 Abs. 4 VwGVG erwähnten Kommissionsgebühren und Barauslagen zuzuordnen, deren Zuspruch wiederum an ein Obsiegen iSd § 35 Abs. 1 leg cit. gebunden ist. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2020, Geschäftszahl Ra 2019/21/0336, unmissverständlich klargestellt. Ferner wäre selbst bei einem Obsiegen des BF keine Eingabegebühr zuzusprechen gewesen, weil der BF einerseits kein Vermögensverzeichnis vorgelegt hat (siehe dazu auch den Inhalt der mündlich verkündeten Entscheidungsgründe), andererseits im Zuge der Verhandlung selbst vorgebracht hat, eine Frau in seinem sozialen Umfeld verwalte seine Barmittel (Verhandlungsprotokoll Seite 6 unten). Was den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr betrifft, so ist letztere den in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG erwähnten Kommissionsgebühren und Barauslagen zuzuordnen, deren Zuspruch wiederum an ein Obsiegen iSd Paragraph 35, Absatz eins, leg cit. gebunden ist. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2020, Geschäftszahl Ra 2019/21/0336, unmissverständlich klargestellt. Ferner wäre selbst bei einem Obsiegen des BF keine Eingabegebühr zuzusprechen gewesen, weil der BF einerseits kein Vermögensverzeichnis vorgelegt hat (siehe dazu auch den Inhalt der mündlich verkündeten Entscheidungsgründe), andererseits im Zuge der Verhandlung selbst vorgebracht hat, eine Frau in seinem sozialen Umfeld verwalte seine Barmittel (Verhandlungsprotokoll Seite 6 unten). Folglich war auch der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abzuweisen (Spruchpunkt A.IV.). 3.
  9. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G307.2227985.8.00

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