RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlG310 2298639-2 Spruch, G310 2298640-2/10EG310 2298639-2/8EG310 2298640-2/10E, G310 2298639-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden der kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zahlen XXXX und XXXX , betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden der kolumbianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zahlen römisch 40 und römisch 40 , betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2025, zu Recht: A) I. Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.römisch eins. Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) leben in einer Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam am XXXX .2022 ins Bundesgebiet ein und beantragten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) leben in einer Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam am römisch 40 .2022 ins Bundesgebiet ein und beantragten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am 25.06.2022 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass er Drohbriefe erhalten habe, weil er als Militärangehöriger seinen Ort verteidigt habe. Er hätte sich der FARC anschließen sollen, was er nicht gewollt habe. Die Polizei in Kolumbien sei machtlos und könne ihm nicht helfen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die FARC umbringe. Am 25.06.2022 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass er Drohbriefe erhalten habe, weil er als Militärangehöriger seinen Ort verteidigt habe. Er hätte sich der FARC anschließen sollen, was er nicht gewollt habe. Die Polizei in Kolumbien sei machtlos und könne ihm nicht helfen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die FARC umbringe. Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass sie von „Las Farc“ bedroht werde. In Kolumbien sei ein neuer Präsident gewählt worden, der Angehöriger der „Las Farc“ gewesen sei. Jetzt sei der Frieden in Kolumbien vorbei. Im Falle einer Rückkehr habe sie nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen, aber sie sei mit ihnen nicht einverstanden und mit dem was sie getan hätten, und dann würden sie einen umbringen. Am 30.08.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon verständigt, dass die Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts am 26.08.2022 von ihrer ihnen im Rahmen der Grundversorgung zugewiesenen Unterkunft abgemeldet wurden, weswegen am 08.09.2022 das Asylverfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt wurde. Am 30.08.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon verständigt, dass die Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts am 26.08.2022 von ihrer ihnen im Rahmen der Grundversorgung zugewiesenen Unterkunft abgemeldet wurden, weswegen am 08.09.2022 das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 25.05.2023 beantragten die Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, (BFA) fanden am 10.07.2024 statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass er im XXXX 2019 beim Militär angefangen habe. Sein bester Freund, der Bruder seiner Gattin, habe ebenfalls beim Militär gearbeitet. In den ersten zwei Monaten seien vier Kumpanen bei einer Gasexplosion gestorben, der BF sei durch ein Aluminiumstück am Kopf verletzt worden. Sie hätten einige Kokainlager entdeckt und dafür Medaillen bekommen. Es habe Investigationen gegen die FARC gegeben. Während eines Urlaubes habe er und sein Freund am XXXX .2022 beim Fortgehen neue Leute kennengelernt und seien bei diesen ins Auto eingestiegen, um in eine andere Disco zu fahren. Diese Leute seien aber von der FARC gewesen. Sein Schwager habe sich aus dem Auto fallen lassen, aber dem BF sei dies nicht möglich gewesen, da er zwischen zwei Personen gesessen sei. Er sei in die Slums von Bogota gebracht worden, wo er zusammengeschlagen worden sei. Da er sehr durchtrainiert gewesen sei, habe er es geschafft zu fliehen. Seine Mutter habe die Fotos von ihm gemacht und ihn ins Krankenhaus gebracht. Er habe sich dann vom Militär abgemeldet und sei aus Kolumbien geflohen. Der BF1 habe nach dem Militärdienst als Postbote gearbeitet, er sei immer wieder verfolgt worden. Er habe auch Drohungen aber auch Angebote von der FARC erhalten. Seine Gattin sei mit Vergewaltigung bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm der Tod, da er das Angebot der FARC ausgeschlagen habe. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass er im römisch 40 2019 beim Militär angefangen habe. Sein bester Freund, der Bruder seiner Gattin, habe ebenfalls beim Militär gearbeitet. In den ersten zwei Monaten seien vier Kumpanen bei einer Gasexplosion gestorben, der BF sei durch ein Aluminiumstück am Kopf verletzt worden. Sie hätten einige Kokainlager entdeckt und dafür Medaillen bekommen. Es habe Investigationen gegen die FARC gegeben. Während eines Urlaubes habe er und sein Freund am römisch 40 .2022 beim Fortgehen neue Leute kennengelernt und seien bei diesen ins Auto eingestiegen, um in eine andere Disco zu fahren. Diese Leute seien aber von der FARC gewesen. Sein Schwager habe sich aus dem Auto fallen lassen, aber dem BF sei dies nicht möglich gewesen, da er zwischen zwei Personen gesessen sei. Er sei in die Slums von Bogota gebracht worden, wo er zusammengeschlagen worden sei. Da er sehr durchtrainiert gewesen sei, habe er es geschafft zu fliehen. Seine Mutter habe die Fotos von ihm gemacht und ihn ins Krankenhaus gebracht. Er habe sich dann vom Militär abgemeldet und sei aus Kolumbien geflohen. Der BF1 habe nach dem Militärdienst als Postbote gearbeitet, er sei immer wieder verfolgt worden. Er habe auch Drohungen aber auch Angebote von der FARC erhalten. Seine Gattin sei mit Vergewaltigung bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm der Tod, da er das Angebot der FARC ausgeschlagen habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 zusammengefasst an, dass ihr Gatte Soldat gewesen sei. Er habe zwei Jahre Ausbildung gemacht und die FARC habe ihn rekrutieren wollen. Da er dies nicht gewollt habe, sei er geschlagen worden. Er habe Drohungen erhalten und sofort fliehen müssen. Die BF2 habe auch Drohungen erhalten, ihre Familie habe sich auf verschiedene Orte aufteilen müssen, damit sie nicht gefunden werden könnten. Sie hätten Drohbriefe geschrieben und seien in ihr Haus eingedrungen. Ihr Mann sei einmal entführt und geschlagen worden, dies sei nach seiner Militärkarriere gewesen. Ob noch andere damals entführt worden seien, wisse die BF2 nicht. Ihr Bruder sei auch beim Militär gewesen und sei auch bedroht und einmal entführt worden. Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Bescheide wurden zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführer weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft gemacht hätten. Aufgrund der Schutzfähigkeit des Staates Kolumbien sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführer diese in Anspruch genommen haben, sei eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht gegeben. Die Beschwerdeführer verfügen im Heimatland über eine Familie, die sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könne. Ein schützenswerter Familien- oder Privatleben bestehe in Österreich nicht. Dagegen richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, den Beschwerdeführern den Asylstatus, hilfsweise den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Abschiebungsverbote gemäß § 60 V und VII AufenthG bestehen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Dagegen richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, den Beschwerdeführern den Asylstatus, hilfsweise den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Abschiebungsverbote gemäß Paragraph 60, römisch fünf und römisch sieben AufenthG bestehen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend brachten sie zusammengefasst vor, dass der BF1 aus persönlichen Gründen bedroht worden sei. Seine Freunde und Verwandten seien ebenfalls schwer bedroht worden. Eine Rückkehr nach Kolumbien sei nicht möglich. Militär und Polizei seien aufgrund des geringen Soldes zum großen Teil korrupt. Effektive Schutzmöglichkeiten des kolumbianischen Staates würden nicht bestehen. Die Situation in Kolumbien bezüglich der Guerilla und paramilitärischer Gruppen sei komplex und eng mit der politischen und sozialen Lage in Venezuela verknüpft. Beide Länder würden eine lange und durchlässige Grenz teilen, was die Dynamik der bewaffneten Gruppen in der Region beeinflussen würde. Die Sicherheitslage und die Menschenrechtssituation in Kolumbien würden hier ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs 5 oder 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Die Beschwerdeführer würden im Falle einer Abschiebung erhebliche Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt werden. Weiters müsse berücksichtigt werden, dass familiäre Bindungen in Österreich bestehen und große Teile der Familie hier leben würden. Begründend brachten sie zusammengefasst vor, dass der BF1 aus persönlichen Gründen bedroht worden sei. Seine Freunde und Verwandten seien ebenfalls schwer bedroht worden. Eine Rückkehr nach Kolumbien sei nicht möglich. Militär und Polizei seien aufgrund des geringen Soldes zum großen Teil korrupt. Effektive Schutzmöglichkeiten des kolumbianischen Staates würden nicht bestehen. Die Situation in Kolumbien bezüglich der Guerilla und paramilitärischer Gruppen sei komplex und eng mit der politischen und sozialen Lage in Venezuela verknüpft. Beide Länder würden eine lange und durchlässige Grenz teilen, was die Dynamik der bewaffneten Gruppen in der Region beeinflussen würde. Die Sicherheitslage und die Menschenrechtssituation in Kolumbien würden hier ein Abschiebeverbot nach Paragraph 60, Absatz 5, oder 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Die Beschwerdeführer würden im Falle einer Abschiebung erhebliche Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt werden. Weiters müsse berücksichtigt werden, dass familiäre Bindungen in Österreich bestehen und große Teile der Familie hier leben würden. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.09.2024 vom BFA vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.03.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden den Beschwerdeführern die Länderberichte vom 01.09.2020 sowie zwei ACCORD-Anfragebeantwortungen jeweils vom 17.03.2022 zur Kenntnis gebracht und eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Am 28.03.2025 langte dazu eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ein. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind kolumbianische Staatsangehörige und bekennen sich zum christlichen Glauben. Ihre gemeinsame Muttersprache ist Spanisch. Sie waren im Besitz eines kolumbianischen Reisepasses sowie eines Personalausweises. Die Reisepässe sind in Spanien verloren gegangen und die Personalausweise wurden in Österreich gestohlen. Die Beschwerdeführer leben in einer Lebensgemeinschaft. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Der BF1 verließ am XXXX .2022 und die BF2 am XXXX 2022 per Flugzeug Kolumbien und sie reisten legal zunächst nach Spanien, wo sie sich bis XXXX .2022 aufhielten. In weiterer Folge fuhren sie gemeinsam mit dem Bus nach Österreich weiter, wo sie am 24.06.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.Der BF1 verließ am römisch 40 .2022 und die BF2 am römisch 40 2022 per Flugzeug Kolumbien und sie reisten legal zunächst nach Spanien, wo sie sich bis römisch 40 .2022 aufhielten. In weiterer Folge fuhren sie gemeinsam mit dem Bus nach Österreich weiter, wo sie am 24.06.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer verfügen seit XXXX .2023 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Davor waren sie von XXXX .2022 bis XXXX .2022 - mit einer kurzen Unterbrechung – mit Hauptwohnsitz und von XXXX .2024 bis XXXX .2024 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Beschwerdeführer verfügen seit römisch 40 .2023 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Davor waren sie von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 - mit einer kurzen Unterbrechung – mit Hauptwohnsitz und von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Beschwerdeführer wurden wegen unbekannten Aufenthalts am XXXX .2022 von ihrem Quartier der staatlichen Grundversorgung abgemeldet. Die Beschwerdeführer wurden wegen unbekannten Aufenthalts am römisch 40 .2022 von ihrem Quartier der staatlichen Grundversorgung abgemeldet. Der BF1 stammt aus Bogota. Er hat seine gesamte Schulzeit dort verbracht und eine Berufsausbildung zum Netztechniker in Informatik absolviert. Der BF1 leistete von XXXX 2019 bis XXXX 2021 seinen Militärdienst und arbeitete danach als Zusteller. Zusätzlich wurde er von seiner Mutter unterstützt. Vor seiner Ausreise wohnte er bei seiner Großmutter, bei der er aufgewachsen ist. In Kolumbien leben noch seine Mutter und ihr Lebensgefährte (Stiefvater) sowie seine jüngere Halbschwester. Seine Mutter ist Krankenschwester und sein Stiefvater arbeitet für die Regierung. Sein älterer Bruder hält sich seit XXXX .2024 ebenfalls als Asylwerber in Österreich auf und ein Halbbruder lebt in Spanien. Die allgemeinen Lebensverhältnisse der Familie waren gut, der BF1 hatte ein gutes Einkommen. Der BF1 hat nach wie vor Kontakt zu seinen Angehörigen in Kolumbien. Der BF1 stammt aus Bogota. Er hat seine gesamte Schulzeit dort verbracht und eine Berufsausbildung zum Netztechniker in Informatik absolviert. Der BF1 leistete von römisch 40 2019 bis römisch 40 2021 seinen Militärdienst und arbeitete danach als Zusteller. Zusätzlich wurde er von seiner Mutter unterstützt. Vor seiner Ausreise wohnte er bei seiner Großmutter, bei der er aufgewachsen ist. In Kolumbien leben noch seine Mutter und ihr Lebensgefährte (Stiefvater) sowie seine jüngere Halbschwester. Seine Mutter ist Krankenschwester und sein Stiefvater arbeitet für die Regierung. Sein älterer Bruder hält sich seit römisch 40 .2024 ebenfalls als Asylwerber in Österreich auf und ein Halbbruder lebt in Spanien. Die allgemeinen Lebensverhältnisse der Familie waren gut, der BF1 hatte ein gutes Einkommen. Der BF1 hat nach wie vor Kontakt zu seinen Angehörigen in Kolumbien. Die BF2 ist in Bogota geboren. Sie hat ihre gesamte Schulausbildung dort absolviert und arbeitete zuletzt als Schneidergehilfin. Zusätzlich wurde sie von ihrem Freund und ihrer Mutter finanziell unterstützt. Vor ihrer Ausreise lebte sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern im Haus ihrer Mutter. In Kolumbien leben noch ihre Mutter und ein Bruder. Die allgemeinen Lebensverhältnisse ihrer Familie waren durchschnittlich. Zwei Brüder leben in Spanien. Ein Bruder war ebenfalls Asylwerber in Österreich, wobei sein Asylantrag zur Gänze abgewiesen wurde, er hielt sich von XXXX .2024 bis XXXX .2025 in Österreich auf. Die BF2 ist in Bogota geboren. Sie hat ihre gesamte Schulausbildung dort absolviert und arbeitete zuletzt als Schneidergehilfin. Zusätzlich wurde sie von ihrem Freund und ihrer Mutter finanziell unterstützt. Vor ihrer Ausreise lebte sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern im Haus ihrer Mutter. In Kolumbien leben noch ihre Mutter und ein Bruder. Die allgemeinen Lebensverhältnisse ihrer Familie waren durchschnittlich. Zwei Brüder leben in Spanien. Ein Bruder war ebenfalls Asylwerber in Österreich, wobei sein Asylantrag zur Gänze abgewiesen wurde, er hielt sich von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 in Österreich auf. Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig. Der BF1 war von XXXX .2024 - XXXX .2024 sowie von XXXX .2024 - XXXX .2025 als Arbeiter (Koch) bei XXXX (Hotel XXXX ) tätig. Beim selben Arbeitgeber war die BF2 teils als geringfügig beschäftigte Arbeiterin (Zimmermädchen) von XXXX .2024 bis XXXX .2025 beschäftigt. Der BF1 war von römisch 40 .2024 - römisch 40 .2024 sowie von römisch 40 .2024 - römisch 40 .2025 als Arbeiter (Koch) bei römisch 40 (Hotel römisch 40 ) tätig. Beim selben Arbeitgeber war die BF2 teils als geringfügig beschäftigte Arbeiterin (Zimmermädchen) von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 beschäftigt. Die Beschwerdeführer beziehen seit XXXX 2022 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer beziehen seit römisch 40 2022 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Am XXXX .2024 wurde gegenüber dem BF1 seitens Polizeibeamten der Polizeiinspektion XXXX ein Betretungsverbot im Bereich eines Spielplatzes mit einer Gültigkeit von XXXX .2024 bis XXXX .2024 ausgesprochen, da der BF1 beschuldigt wurde eine Körperverletzung begangen zu haben und laut Videoaufzeichnung bei einem Raufhandel beteiligt war. Am römisch 40 .2024 wurde gegenüber dem BF1 seitens Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch 40 ein Betretungsverbot im Bereich eines Spielplatzes mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 ausgesprochen, da der BF1 beschuldigt wurde eine Körperverletzung begangen zu haben und laut Videoaufzeichnung bei einem Raufhandel beteiligt war. Die Beschwerdeführer verfügen – bis auf den Bruder des BF1, der ebenfalls Asylwerber ist - über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Weitere Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer waren nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Kolumbien tätig. Sie sind in Kolumbien nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie haben im Falle ihrer Rückkehr nach Kolumbien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt der von den Beschwerdeführern behaupteten Drohung seitens der kriminellen Organisation „FARC“ keine Asylrelevanz zu. Die Beschwerdeführer haben Kolumbien aus privaten Gründen verlassen. Zur allgemeinen Lage in Kolumbien: Sicherheitslage: Bewaffnete Gruppen begehen weiterhin schwere Übergriffe gegen Zivilisten und weiten ihre Präsenz im ganzen Land aus (HRW 16.1.2025). Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 10.2.2025; vgl. AA 10.2.2025). Das Land sieht sich mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert (EDA 10.2.2025). Spontane Streiks, Demonstrationen und Unruhen sind jederzeit möglich (EDA 10.2.2025; vgl. AA 10.2.2025). Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert (AA 10.2.2025).Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 10.2.2025; vergleiche AA 10.2.2025). Das Land sieht sich mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert (EDA 10.2.2025). Spontane Streiks, Demonstrationen und Unruhen sind jederzeit möglich (EDA 10.2.2025; vergleiche AA 10.2.2025). Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert (AA 10.2.2025). Am 24.01.2025 rief der kolumbianische Präsident Gustavo Petro nach Angriffen der Guerillagruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) in der Region Catatumbo im Nordosten Kolumbiens den Ausnahmezustand „estado de conmoción interior“ aus. Diese Maßnahme, die seit 2008 nicht mehr angewendet wurde, gilt für 90 Tage und nur für die ländliche Region von Catatumbo. Laut des Dekrets werden dem Präsidenten Notstandsbefugnisse zur Wiederherstellung der Ordnung eingeräumt. Demnach kann Petro u.a. Ausgangssperren verhängen, den Verkehr einschränken und andere Schritte unternehmen, die normalerweise die Bürgerrechte der Kolumbianer verletzen oder der Zustimmung des Kongresses bedürfen würden. Zudem hatte die Regierung mit einer Militäroffensive gegen die ELN begonnen und mehr als 9.000 Streitkräfte in die betroffene Region entsandt. Diese Schritte erfolgten nach Zusammenstößen der ELN mit Splittergruppen der früheren FARC-Rebellengruppe in der Region, bei denen mindestens 80 Menschen getötet wurden. Zudem wurden rd. 36.000 Menschen aus ihren Dörfern nahe der Grenze zu Venezuela vertrieben. Am 20.1.2025 wurden mindestens 20 weitere Tote bei Kämpfen im Amazonasgebiet im Süden des Landes gemeldet (BAMF 27.1.2025). In vielen ländlichen Gebieten, in denen die gefährlichsten Gruppen aktiv sind, ist die Polizei weitgehend abwesend (FH 2024). Einige Teile des Landes, insbesondere rohstoffreiche Gebiete und Drogenhandelskorridore, sind nach wie vor sehr unsicher. Reste der Guerilla – darunter sowohl die ELN als auch abtrünnige Fraktionen der FARC – und paramilitärische Nachfolgegruppen missbrauchen regelmäßig die Zivilbevölkerung, insbesondere in Koka-Anbaugebieten (FH 2024). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, darunter von den USA als terroristische Organisationen eingestufte Dissidenten der ehemaligen Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens und der Nationalen Befreiungsarmee, Drogenhandelsorganisationen und kleine kriminelle Banden, begingen Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen, Entführungen, Menschenhandel, Bombenanschläge, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, sexuelle Gewalt, rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Gewaltandrohungen gegen Journalisten, Frauen, Menschenrechtsverteidiger und religiöse Führer. Die Regierung untersuchte und verfolgte solche Handlungen in der Regel, wenn sie gemeldet wurden (USDOS 23.42024). Die Nationale Befreiungsarmee (ELN) verübte im ganzen Land Verbrechen und Terrorakte, darunter Bombenanschläge, Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und gewalttätige Angriffe auf Militär- und Polizeieinrichtungen (USDOS 23.4.2024). In einigen Regionen und Grenzgebieten sind weiterhin Guerillakämpfer des Ejército de Liberación Nacional (ELN) wie auch Splittergruppen der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) und weitere bewaffnete illegale Gruppierungen aktiv (EDA 10.2.2025), die von illegalen Wirtschaftszweigen wie dem Drogenhandel und dem illegalen Bergbau profitieren. Dazu gehören die Guerillagruppe „Nationale Befreiungsarmee“ (ELN), eine in den 1960er Jahren gegründete Gruppe, mehrere „Dissidentengruppen“, die aus der Demobilisierung der FARC im Jahr 2017 hervorgegangen sind, und der „Golf-Clan“. Die letztgenannte Gruppe entstand aus der Demobilisierung paramilitärischer Gruppen Mitte der 2000er Jahre und ist auch als Gaitanist Self-Defense Forces of Colombia (AGC) bekannt. Viele dieser Gruppen haben fließende und komplexe Verbindungen zueinander, und einige sind an nicht internationalen bewaffneten Konflikten beteiligt (HRW 16.1.2025). Im Rahmen ihrer Friedenspolitik setzte die Regierung im Jahr 2024 ihre Verhandlungen mit der ELN-Guerilla, einer Koalition aus FARC-Dissidentengruppen, die sich selbst als „Estado Mayor Central (EMC)“ und „Segunda Marquetalia“ bezeichnen, und anderen bewaffneten Gruppen, darunter der „Golf-Clan“, fort. Die Regierung kündigte mehrere Waffenstillstände mit diesen Gruppen an, aber die Vorbereitungen und die Überwachung waren unzureichend, und in vielen Fällen hielten sich die bewaffneten Gruppen nicht daran (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2024).Im Rahmen ihrer Friedenspolitik setzte die Regierung im Jahr 2024 ihre Verhandlungen mit der ELN-Guerilla, einer Koalition aus FARC-Dissidentengruppen, die sich selbst als „Estado Mayor Central (EMC)“ und „Segunda Marquetalia“ bezeichnen, und anderen bewaffneten Gruppen, darunter der „Golf-Clan“, fort. Die Regierung kündigte mehrere Waffenstillstände mit diesen Gruppen an, aber die Vorbereitungen und die Überwachung waren unzureichend, und in vielen Fällen hielten sich die bewaffneten Gruppen nicht daran (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2024). Das Verteidigungsministerium gab am 16.7.2024 bekannt, dass ein Waffenstillstand mit Einheiten der Guerillagruppe Estado Mayor Central (EMC), die unter der Führung des Kommandanten Iván Mordisco stehen, beendet wurde. Mordisco lehnt angeblich weiterhin Friedensgespräche mit der Regierung ab (BAMF 22.7.2024). Am 3.8.2024 lief der vereinbarte bilaterale Waffenstillstand zwischen der Guerillagruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) und der Regierung, der im August 2023 zunächst für sechs Monate beschlossen und im Februar 2024 um weitere sechs Monate verlängert worden war, aus. Während beide Parteien ihren Willen zum Friedensdialog bekunden, beschuldigen sie sich gegenseitig, getroffene Vereinbarungen nicht einzuhalten (BAMF 5.8.2024). Die Regierung und die FARC, die ehemals größte Guerilla-Aufstandsgruppe des Landes, setzten die Umsetzung des Friedensabkommens von 2016 fort (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).Die Regierung und die FARC, die ehemals größte Guerilla-Aufstandsgruppe des Landes, setzten die Umsetzung des Friedensabkommens von 2016 fort (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Das Friedensabkommen von 2016 legte einen Plan zur Verringerung der ländlichen Armut, zur Stärkung der Bürgerbeteiligung, zur Entwaffnung und Wiedereingliederung ehemaliger FARC-Kämpfer, zur Trennung der Verbindungen zwischen Drogenhandel und politischer Gewalt und zur Wahrung der Rechte der Opfer durch Maßnahmen der Übergangsjustiz fest. Obwohl Präsident Petro das Friedensabkommen unterstützt, ist seine Umsetzung nach wie vor unklar (HRW 16.1.2025). Die Regierung bekundete auch ihr Interesse daran, mit diesen Gruppen neue Mechanismen der Übergangsjustiz auszuhandeln (HRW 16.1.2025). Im Jahr 2017 schloss die FARC ihre Entwaffnung ab, und im Juli waren fast 13.000 ehemalige Mitglieder in Wiedereingliederungsmaßnahmen eingebunden, darunter die Teilnahme an einer politischen Partei. Schätzungsweise 800 bis 1.500 FARC-Dissidenten beteiligten sich von Anfang an nicht am Friedensprozess (USDOS 23.4.2024). Die kolumbianische Regierung unterzeichnete 2016 ein Friedensabkommen mit der FARC, doch einige ehemalige Mitglieder (sogenannte Dissidenten) sind in den Kampf zurückgekehrt (zu diesen Dissidentengruppen gehören die von den USA als ausländische Terroristen eingestuften Gruppen Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens - Volksarmee oder FARC-EP und Segunda Marquetalia). Seit 2017 führt die kolumbianische Regierung regelmäßig Waffenstillstands- und Friedensgespräche mit der ELN und den Dissidenten der FARC, einschließlich eines sechsmonatigen Waffenstillstands mit der ELN in den Jahren 2023-2024 (CIA 16.1.2025). In den westlichen und südwestlichen Bundesstaaten Chocó, Cauca und Nariño wurden zwischen Januar und Juli mehr als 34.000 Menschen durch Kämpfe zwischen dem Militär und bewaffneten Gruppen vertrieben (HRW 16.1.2025). Illegale Gruppierungen (Guerilla und organisierte Kriminalität im Bereich Drogen) haben in weiten Landstrichen Landminen gelegt (AA 10.2.2025). Rechtsschutz/Justizwesen: Das Gesetz verbot willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sah das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Es gab jedoch Vorwürfe, dass die Behörden Bürger willkürlich festnahmen (USDOS 23.4.2024). Beamte waren verpflichtet, inhaftierte Personen innerhalb von 36 Stunden nach der Festnahme einem Richter vorzuführen, innerhalb von 30 Tagen Anklage zu erheben und innerhalb von 90 Tagen nach der ersten Inhaftierung ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Vom Büro des Ombudsmanns beauftragte Pflichtverteidiger unterstützten mittellose Angeklagte, waren jedoch mit Fällen überlastet. Inhaftierte erhielten, wie gesetzlich vorgesehen umgehend Zugang zu Rechtsbeistand und Familienangehörigen. Eine Kaution war in der Regel möglich, außer bei schweren Straftaten wie Mord, Rebellion oder Drogenhandel. Die Behörden respektierten diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Das zivile Justizsystem litt unter einem erheblichen Rückstau an Fällen, was zu einer großen Zahl von Untersuchungshäftlingen führte (USDOS 23.4.2024). Der Schutz durch ein ordnungsgemäßes Verfahren ist nach wie vor schwach und die Gerichtsverfahren verlaufen sehr schleppend (FH 2024). Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Ein Großteil des Justizsystems war überlastet und ineffizient (USDOS 23.4.2024). Die Unabhängigkeit der Justiz wurde durch Bestechung, Korruption und Einschüchterung von Richtern, Staatsanwälten und Zeugen behindert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Ein Großteil des Justizsystems war überlastet und ineffizient (USDOS 23.4.2024). Die Unabhängigkeit der Justiz wurde durch Bestechung, Korruption und Einschüchterung von Richtern, Staatsanwälten und Zeugen behindert (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Das Gesetz sah das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzte dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Anwendung von Verzögerungstaktiken durch Verteidiger, die hohe Arbeitsbelastung der Staatsanwälte und andere Probleme beeinträchtigten die Effizienz der Justiz (USDOS 23.4.2024). Richter in Militärprozessen mussten innerhalb von acht Tagen nach einer Anhörung vor dem Kriegsgericht ein Urteil fällen (USDOS 23.4.2024). Der Rahmen für die Übergangsjustiz des Friedensabkommens von 2016 richtete die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden (JEP) als Rechenschaftsmechanismus ein, um schwere Verbrechen zu untersuchen, die während des 52-jährigen internen bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und der FARC begangen wurden. JEP-Verfahren umfassten neben außergerichtlichen Tötungen auch Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen. Das JEP förderte die Versöhnung und unternahm Schritte, um die Gewalttäter während des bewaffneten Konflikts zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024). Die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden (JEP) hat bei der Untersuchung und Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erhebliche Fortschritte erzielt und ehemalige FARC-Kommandeure und mehrere Armeeoffiziere angeklagt (HRW 16.1.2025). Sicherheitsbehörden Die militärischen Streitkräfte Kolumbiens (Fuerzas Militares de Colombia) bestehen aus: Nationale Armee (Ejercito Nacional), Marine der Republik Kolumbien (Armada Republica de Colombia, ARC; einschließlich Küstenwache und Marineinfanterie), Kolumbianische Luftwaffe (Fuerza Aerea de Colombia, FAC); Kolumbianische Nationalpolizei (PNC). Die PNC ist eine zivile Streitkraft, die dem Verteidigungsministerium untersteht (CIA 16.1.2025). Das kolumbianische Militär ist für die Verteidigung und Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit, der nationalen Souveränität und der territorialen Integrität des Landes verantwortlich, hat aber auch eine bedeutende Rolle im Bereich der inneren Sicherheit, die den Schutz der Zivilbevölkerung sowie privater und staatlicher Vermögenswerte und die Gewährleistung eines sicheren Umfelds umfasst. Das Militär konzentriert sich in erster Linie auf die Durchführung von Operationen gegen illegale bewaffnete Gruppen im Lande, darunter Drogenhändler, mehrere Fraktionen der ehemaligen Terrorgruppe Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens (FARC) und die aufständische/terroristische Gruppe Nationale Befreiungsarmee (ELN). Diese Operationen werden durch die schwierige Topographie und die langen und durchlässigen Landesgrenzen erschwert (CIA 16.1.2025). Seit Präsident Petro im August 2022 sein Amt angetreten hat, ist die Zahl der gemeldeten Verstöße durch Sicherheitskräfte in Kolumbien zurückgegangen. Die Verantwortlichkeit für vergangene Missbräuche und Reformen zur Sicherstellung, dass sich diese nicht wiederholen, sind jedoch nach wie vor begrenzt (HRW 16.1.2025). Das Verteidigungsministerium hat zwar die Protokolle für den Einsatz von Gewalt reformiert und einige Polizeibeamte, die für Missbräuche verantwortlich sind, suspendiert, hat es jedoch versäumt, umfassendere Reformen einzuführen (HRW 16.1.2025; vgl. AI 24.4.2024), darunter die Einschränkung der Zuständigkeit des Militärjustizsystems bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte und die Herauslösung der Polizei aus dem Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums, um die Trennung zwischen den Rollen von Polizei und Militär zu gewährleisten (HRW 16.1.2025).Das Verteidigungsministerium hat zwar die Protokolle für den Einsatz von Gewalt reformiert und einige Polizeibeamte, die für Missbräuche verantwortlich sind, suspendiert, hat es jedoch versäumt, umfassendere Reformen einzuführen (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 24.4.2024), darunter die Einschränkung der Zuständigkeit des Militärjustizsystems bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte und die Herauslösung der Polizei aus dem Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums, um die Trennung zwischen den Rollen von Polizei und Militär zu gewährleisten (HRW 16.1.2025). Es gab Berichte, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres 2023 willkürliche und rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, begangen haben (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsorganisationen, Opfer und Ermittler der Regierung beschuldigten einige Mitglieder der staatlichen Sicherheitskräfte, mit kriminellen Banden zusammenzuarbeiten oder deren Aktivitäten zu tolerieren, darunter auch einige ehemalige Mitglieder paramilitärischer Einheiten (USDOS 23.4.2024). Korruption: Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzte diese Gesetze im Allgemeinen wirksam um (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, insbesondere auf lokaler Ebene (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzte diese Gesetze im Allgemeinen wirksam um (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, insbesondere auf lokaler Ebene (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Kolumbien auf Rang 92 von 180 Staaten (TI ohne Datum). Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres 2023 gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtssituation in Kolumbien (USDOS 23.4.2024). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche und rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Sicherheitskräfte und bewaffnete Gruppen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwere Misshandlungen in einem Konflikt; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich der Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen gegen Verleumdung, um die Meinungsfreiheit einzuschränken; schwere Korruption in der Regierung; Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige ethnischer Gruppen beinhalten, einschließlich afrokolumbianischer, kolumbianischer und indigener Völker; Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen sexuelle Minderheiten beinhalten; und erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern, wie z. B. Gewalt gegen Gewerkschaftsaktivisten (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um Beamte zu identifizieren und zu bestrafen, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 23.4.2024). Laut der Generalstaatsanwaltschaft gab es vom
- Januar bis zum
- August 2023 keine formellen Beschwerden über erzwungenes Verschwinden. Andere Stellen meldeten unterschiedliche Zahlen, die je nach Rolle der jeweiligen Stelle und ihrer jeweiligen Definition von Verschwindenlassen stark variierten (USDOS 23.4.2024). Die Regierung erklärte, dass sie keine politischen Gefangenen in Gewahrsam hat; dennoch hielten die Behörden einige Mitglieder von Menschenrechtsgruppen unter dem Vorwurf der Verschwörung, Rebellion oder des Terrorismus fest (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßigen Wahlen zu wählen, die in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage eines nahezu universellen Wahlrechts abgehalten werden. Mitglieder der Streitkräfte und der Polizei im aktiven Dienst dürfen weder wählen noch sich am politischen Prozess beteiligen. Zivile Angestellte im öffentlichen Dienst sind wahlberechtigt und dürfen sich parteipolitisch betätigen, allerdings nur in den vier Monaten unmittelbar vor einer nationalen Wahl (USDOS 23.4.2024). Über nationale und regionale Wahlen wurde weithin berichtet, dass sie fair und frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten waren (USDOS 23.4.2024). Das Nationale System für Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht – unter der Leitung einer Kommission aus 21 hochrangigen Regierungsbeamten, darunter der Vizepräsident – entwarf, setzte um und bewertete die Politik der Regierung in Bezug auf Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts. Das Nationale System war eine große und aktive Einrichtung (USDOS 23.4.2024). Die Regierung von Kolumbien erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels. Die Regierung hat im Berichtszeitraum April 2023 bis März 2024 weiterhin ernsthafte und nachhaltige Anstrengungen unternommen, unter anderem durch die Verbesserung der Zusammenarbeit mit Akteuren der Zivilgesellschaft und die Erweiterung des Verständnisses der Beamten für den Menschenhandel in all seinen Formen. Obwohl die Regierung die Mindeststandards erfüllt, haben die Justizbehörden Fälle von Menschenhandel nicht strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (USDOS 24.6.2024). Kolumbien wurde für die Amtszeit 2025-2027 zum Mitglied des UN-Menschenrechtsrats gewählt (HRW 16.1.2025). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Obwohl Frauen die gleichen gesetzlichen Rechte wie Männer hatten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wurden Frauen weiterhin diskriminiert. Das Amt des Beraters für die Gleichstellung der Frau war in erster Linie für die Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen zuständig. Die Regierung setzte ihre nationale öffentliche Politik zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter fort (USDOS 23.4.2024).Obwohl Frauen die gleichen gesetzlichen Rechte wie Männer hatten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), wurden Frauen weiterhin diskriminiert. Das Amt des Beraters für die Gleichstellung der Frau war in erster Linie für die Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen zuständig. Die Regierung setzte ihre nationale öffentliche Politik zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter fort (USDOS 23.4.2024). Mindestens 30 Prozent der Kandidaten auf den Parteilisten müssen Frauen sein. Nach den Parlamentswahlen im März 2022 stieg der Anteil der von Frauen gehaltenen Kongresssitze auf 29 Prozent (FH 2024). Im Juni 2023 wurde ein Gesetz verabschiedet, das den Geltungsbereich der Geschlechterparität auf weitere Entscheidungsgremien ausweitet. Der Grundsatz der Geschlechterparität garantiert eine bestimmte Frauenquote auf den höchsten Entscheidungsebenen kolumbianischer Institutionen (AI 24.4.2024). Das Gesetz schrieb nicht ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor, und in einigen Branchen gab es gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen (USDOS 23.4.2024). Frauen waren unverhältnismäßig stark von Arbeitslosigkeit betroffen, wurden bei der Einstellung diskriminiert und erhielten Gehälter, die in der Regel nicht ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprachen (USDOS 23.4.2024). Der kolumbianische Kongress hat Frauenthemen in der Vergangenheit ignoriert, doch 2021 verabschiedeten die Gesetzgeber mehrere Gesetze zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen für Frauen, unter anderem zu den Themen familiäre Gewalt und Beschäftigungsmöglichkeiten (FH 2024). Das Gesetz verbot die Vergewaltigung von Frauen oder Männern, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung durch einen Ehepartner oder einen derzeitigen oder ehemaligen Lebensgefährten war eine schwere Straftat, die nach dem Gesetz als gewalttätiger sexueller Übergriff behandelt wurde. Das Gesetz sah Haftstrafen von acht bis 30 Jahren für gewalttätige sexuelle Übergriffe vor. Für sexuelle Gewalttaten in der Ehe sah das Gesetz Haftstrafen von sechs Monaten bis zu zwei Jahren vor (USDOS 23.4.2024). Geschlechtsspezifische Gewalt und die Straffreiheit für Täter stellten ein Problem dar. Das Gesetz verpflichtete die Regierung, Opfer häuslicher Gewalt unverzüglich vor weiterer körperlicher oder psychischer Misshandlung zu schützen, aber das Gesetz wurde nicht immer durchgesetzt, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024). Frauen und Mädchen sind Opfer von Menschenhandel. Dies betrifft insbesondere venezolanische Migranten und Flüchtlinge sowie afrokolumbianische Gemeinschaften in Departements wie Antioquia, Norte de Santander und Cundinamarca sowie im Hauptstadtdistrikt (HRW 16.1.2025). Obwohl es keine Unterkünfte gibt, die ausschließlich für Rückkehrende bestimmt sind, verfügt das Bürgermeisteramt von Bogotá über verschiedene Kontakte zu Organisationen zum Schutz von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Der Bezirk verfügt derzeit über vier Häuser für Frauen, die Opfer von Gewalt in der Familie geworden sind, und eines für Frauen, die Opfer von Gewalt im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt geworden sind. Diese Schutzeinrichtungen nehmen auch deren Familien auf und beherbergen sie bis zu vier Monate lang (IOM 7.2024). Das Gesetz verbietet weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C), aber in mehreren indigenen Gemeinschaften wurden Vorfälle gemeldet (USDOS 23.4.2024). Laut Gesetz wurde Femizid mit Freiheitsstrafen von 21 bis 50 Jahren geahndet (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah Maßnahmen zur Abschreckung und Bestrafung von Belästigungen am Arbeitsplatz vor, wie z. B. sexuelle Belästigung, verbaler Missbrauch oder Spott, Aggression und Diskriminierung. NRO berichteten, dass sexuelle Belästigung ein weit verbreitetes und untererfasstes Problem am Arbeitsplatz und in der Öffentlichkeit ist (USDOS 23.4.2024). Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2023 unterzeichnete Präsident Petro ein Gesetz zur Einrichtung eines neuen Ministeriums für Gleichstellung und Gerechtigkeit für Frauen, Jugendliche, verschiedene ethnische Gruppen und Campesino-Gemeinschaften (FH 2024). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sah Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor. Durch Militäroperationen und die Unsicherheit in bestimmten ländlichen Gebieten wurde die Freizügigkeit eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Internationale und zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass bewaffnete Gruppen die Bewegungsfreiheit ländlicher Gemeinden durch Straßensperren, Ausgangssperren, Autobomben entlang der Ausfahrtsrouten und improvisierte Sprengkörper in Gebieten, in denen illegaler Anbau und Drogenhandel weiterhin betrieben wurden, einschränkten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Internationale und zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass bewaffnete Gruppen die Bewegungsfreiheit ländlicher Gemeinden durch Straßensperren, Ausgangssperren, Autobomben entlang der Ausfahrtsrouten und improvisierte Sprengkörper in Gebieten, in denen illegaler Anbau und Drogenhandel weiterhin betrieben wurden, einschränkten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Im Land lebten etwa 6,7 Millionen Binnenvertriebene (IDPs), was größtenteils auf den bewaffneten Konflikt und die Gewalt in ländlichen Gebieten zurückzuführen war. Die Bedrohung durch bewaffnete Gruppen führte zu Binnenvertreibungen sowohl in abgelegenen Gebieten als auch in städtischen Umgebungen. Viele Binnenvertriebene lebten in Armut unter unhygienischen Bedingungen und mit eingeschränktem Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkunft und Beschäftigung (USDOS 23.4.2024). Gemeinden und Landesregierungen fehlt es oft an ausreichenden Mitteln, um vertriebenen Menschen zu helfen, und die Hilfe der nationalen Regierung kam oft nur langsam und unzureichend an (HRW 16.1.2025). Das Gesetz sah die Gewährung von Asyl oder eines Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügte über ein System zum Schutz von Flüchtlingen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah einen vorübergehenden Schutzstatus für Venezolaner für die Dauer von zehn Jahren vor, der einen Weg zu einem legalen Aufenthalt ebnete. Der Status ermöglichte es den Behörden, den qualifizierten Venezolanern formellen Zugang zu Arbeit, Gesundheitsversorgung und Bildung zu gewähren (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2024).Das Gesetz sah einen vorübergehenden Schutzstatus für Venezolaner für die Dauer von zehn Jahren vor, der einen Weg zu einem legalen Aufenthalt ebnete. Der Status ermöglichte es den Behörden, den qualifizierten Venezolanern formellen Zugang zu Arbeit, Gesundheitsversorgung und Bildung zu gewähren (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2024). Grundversorgung und Wirtschaft Die strategische Lage des Landes bietet sich als Drehscheibe zwischen Nord- und Südamerika sowie zwischen Atlantik und Pazifik an. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – auch für ausländische Investitionen - verbessern sich laufend, wobei die Freihandelsabkommen mit den USA, der EU, der Andengemeinschaft und die Pazifik-Allianz sowie die OECD-Mitgliedschaft Kolumbiens eine perfekte Basis bilden. Im Zuge der Gesundheitskrise kam es zur raschen Weiterentwicklung der Digitalisierung in zahlreichen Bereichen, darunter E-Commerce, Fintech, E-Government, etc. Durch den Ukrainekrieg gewinnt Kolumbien international an Bedeutung als Rohstofflieferant (WKO 9.2024). Die Arbeitslosenquote betrug 2023 rund 9,6 Prozent (CIA 16.1.2025; vgl. WKO 10.2024).Die Arbeitslosenquote betrug 2023 rund 9,6 Prozent (CIA 16.1.2025; vergleiche WKO 10.2024). Die Inflationsrate betrug 2023 11,7 Prozent (WKO 10.2024; vgl. CIA 16.1.2025).Die Inflationsrate betrug 2023 11,7 Prozent (WKO 10.2024; vergleiche CIA 16.1.2025). Das Gesetz sah einen Mindestlohn für alle Branchen vor, der über der Armutsgrenze lag (USDOS 23.4.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Kolumbien 525 Euro pro Kopf (laenderdaten.info 1.2025). Das Gesetz sah den Arbeitsschutz für Arbeitnehmer im formellen Sektor vor. Die gesetzlichen Standards waren für die wichtigsten formellen Branchen angemessen. Das Gesetz galt nicht für Arbeitnehmer im informellen Sektor, darunter viele Bergbau- und Landarbeiter. Im Allgemeinen schützte das Gesetz das Recht der Arbeitnehmer, sich aus Situationen zu entfernen, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährdeten, ohne ihre Beschäftigung zu gefährden (USDOS 23.4.2024). Ein hohes Maß an Armut, insbesondere in ländlichen, indigenen und afro-kolumbianischen Gemeinden, ist nach wie vor ein ernstes Problem (HRW 16.1.2025). 2022 befanden sich geschätzte 36,6 Prozent der Bevölkerung mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze (CIA 16.1.2025). Sozialbeihilfen Die sozialen Sicherheitsnetze sind theoretisch gut entwickelt, in der Praxis jedoch mangelhaft. Die Bereitstellung von öffentlicher Gesundheit und Bildung basiert auf einem universellen Modell, während der Zugang zu Leistungen wie Alters- und Invaliditätsrenten, bezahltem Mutter- und Vaterschaftsurlaub und Arbeitslosenunterstützung an Sozialversicherungsbeiträge gebunden ist. Der Anspruch auf beitragsunabhängige Leistungen in Form von Subventionen und Sozialtransfers hängt von sozioökonomischen Kriterien ab und richtet sich vor allem an Personen, die in Armut und extremer Armut leben. Das System zur Auswahl von Empfängern von Sozialausgaben (Sistema de Identificación de Potenciales Beneficiarios de Programas Sociales, SISBÉN) ist eine nationale Erhebung zu Einkommen und Vermögen der Haushalte, die von der Regierung zur Feststellung der Anspruchsberechtigung für Sozialhilfeprogramme verwendet wird (BS 2024). Das kolumbianische Gesundheitssystem besteht aus zwei Arten von Versicherungen: beitragsfinanzierte und subventionierte, die je nach Zahlungsfähigkeit und Beschäftigungsstatus in Anspruch genommen werden können. Es gibt auch Privatversicherungen außerhalb des Sozialversicherungssystems (IOM 7.2024). In der Verfassung von 1991 wurde das Recht aller Kolumbianer auf Gesundheitsversorgung als öffentliche Dienstleistung festgeschrieben. Die Gesundheitsversorgung wird sowohl vom privaten als auch vom öffentlichen Sektor gewährleistet. Das Gesetz 100 von 1993 ist der Grundstein des Gesundheitssystems. Es führte eine obligatorische Krankenversicherung ein und schuf das Allgemeine Sozialversicherungssystem für das Gesundheitswesen (SGSSS), das sowohl ein beitragsabhängiges als auch ein subventioniertes System umfasst (BS 2024; vgl. IOM 7.2024).In der Verfassung von 1991 wurde das Recht aller Kolumbianer auf Gesundheitsversorgung als öffentliche Dienstleistung festgeschrieben. Die Gesundheitsversorgung wird sowohl vom privaten als auch vom öffentlichen Sektor gewährleistet. Das Gesetz 100 von 1993 ist der Grundstein des Gesundheitssystems. Es führte eine obligatorische Krankenversicherung ein und schuf das Allgemeine Sozialversicherungssystem für das Gesundheitswesen (SGSSS), das sowohl ein beitragsabhängiges als auch ein subventioniertes System umfasst (BS 2024; vergleiche IOM 7.2024). Nach dem Gesetz 100/1993 ist das System der sozialen Sicherheit in Kolumbien in vier Komponenten unterteilt: Allgemeines Rentensystem, Allgemeines System der sozialen Sicherheit im Gesundheitswesen, Allgemeines System der beruflichen Risiken und Ergänzende Sozialleistungen (IOM 7.2024).Nach dem Gesetz 100 aus 1993, ist das System der sozialen Sicherheit in Kolumbien in vier Komponenten unterteilt: Allgemeines Rentensystem, Allgemeines System der sozialen Sicherheit im Gesundheitswesen, Allgemeines System der beruflichen Risiken und Ergänzende Sozialleistungen (IOM 7.2024). Ähnlich wie die Gesundheitsversorgung ist auch das Rentensystem in ein öffentliches und ein privates System unterteilt. Das System Prima Media (Durchschnittsprämie) wird vom Staat verwaltet und funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das System Ahorro Individual (Individuelles Sparen) hingegen funktioniert nach dem Prinzip der Beitragszusage und wird von den Pensionsfondsverwaltern (Administradoras de Fondos de Pensiones, AFP) verwaltet (BS 2024; vgl. IOM 7.2024).Ähnlich wie die Gesundheitsversorgung ist auch das Rentensystem in ein öffentliches und ein privates System unterteilt. Das System Prima Media (Durchschnittsprämie) wird vom Staat verwaltet und funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das System Ahorro Individual (Individuelles Sparen) hingegen funktioniert nach dem Prinzip der Beitragszusage und wird von den Pensionsfondsverwaltern (Administradoras de Fondos de Pensiones, AFP) verwaltet (BS 2024; vergleiche IOM 7.2024). Mi Casa Ya ist ein nationales Regierungsprogramm, das den Kauf eines neuen Hauses in einem städtischen Gebiet einer beliebigen Gemeinde des Landes durch einen Familienwohnungszuschuss und/oder eine Zinsabsicherung erleichtert (IOM 7.2024). Medizinische Versorgung Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet (EDA 10.2.2025). In den größeren Städten ist die medizinische Versorgung in der Regel mit der in Europa zu vergleichen. Sie ist auf dem Land jedoch vielfach technisch, apparativ und hygienisch problematisch (AA 10.2.2025). Gesundheitsdienstleister (IPS), darunter Krankenhäuser, Kliniken und medizinische Zentren, gibt es in allen größeren und mittleren Städten. Diese sind so ausgestattet, dass sie Notdienste, klinische und komplexere Tests, Transplantationen und andere Behandlungen anbieten können. Sie verfügen auch über medizinisches Fachpersonal, das in verschiedenen medizinischen Fachrichtungen ausgebildet wurde (IOM 7.2024). Öffentliche Krankenhäuser gibt es auch in ländlichen Gebieten; allerdings bestehen in bestimmten Regionen erhebliche Lücken beim Zugang zu und bei der Versorgung mit medizinischen Diensten, insbesondere in verstreuten ländlichen Gebieten (IOM 7.2024; vgl. BMEIA 10.2.2025).Gesundheitsdienstleister (IPS), darunter Krankenhäuser, Kliniken und medizinische Zentren, gibt es in allen größeren und mittleren Städten. Diese sind so ausgestattet, dass sie Notdienste, klinische und komplexere Tests, Transplantationen und andere Behandlungen anbieten können. Sie verfügen auch über medizinisches Fachpersonal, das in verschiedenen medizinischen Fachrichtungen ausgebildet wurde (IOM 7.2024). Öffentliche Krankenhäuser gibt es auch in ländlichen Gebieten; allerdings bestehen in bestimmten Regionen erhebliche Lücken beim Zugang zu und bei der Versorgung mit medizinischen Diensten, insbesondere in verstreuten ländlichen Gebieten (IOM 7.2024; vergleiche BMEIA 10.2.2025). Die Versorgung mit Medikamenten ist ausgezeichnet. Apotheken in Städten sind in ausreichender Zahl vorhanden, in Kleinstädten und auf dem Land gibt es nur wenige (BMEIA 10.2.2025). Unentbehrliche Medikamente sind im Gesundheitsplan enthalten, zu dem alle Versicherten und Begünstigten des Gesundheitssystems Zugang haben, unabhängig von der Art des Systems, dem sie angehören. Dieser Plan gewährleistet den kostenlosen Zugang zu antiretroviraler Behandlung und umfassender Pflege für Menschen mit HIV. Die Kosten für die Medikamente sind jedoch je nach Art des Systems unterschiedlich; Personen, die dem subventionierten System angehören, haben kostenlosen Zugang zu den Medikamenten, während die Kosten für Personen, die dem beitragsfinanzierten System angehören, von dem Wert abhängen, der ihrem Einkommen entsprechend der Staffelung der Gebühren zugewiesen wird (IOM 7.2024). Rückkehr Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen kehren kolumbianische Rückkehrende in ihre Herkunftsgemeinden zurück, so dass die Suche nach einer Wohnung am einfachsten über ihre Familien- und Freundesnetzwerke erfolgt. Derzeit gibt es keine Ankunftszentren oder Unterkünfte ausschließlich für kolumbianische Rückkehrende (IOM 7.2024). ACCORD-Anfragebeantwortung zu Kolumbien betreffend „Staatlicher Schutz von Personen, die von der FARC bedroht werden“, vom 17.03.2022: Human Rights Watch (HRW) schreibt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2022 (Beobachtungszeitraum 2021), dass Zivilist·innen in unterschiedlichen Regionen des Landes durch Dissident·innen der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia, FARC) und paramilitärische Nachfolgegruppen sowie durch die Guerilla der Nationalen Befreiungsarmee (Ejército de Liberación Nacional, ELN) schweren Verletzungen ihrer Rechte ausgesetzt gewesen seien. Die Regierung habe unzureichende und unangemessene Schutzmaßnahmen für betroffene Personen ergriffen (HRW,
- Jänner 2022). Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) erläutert in einem Bericht vom Oktober 2020, dass der Staat die Sicherheit der Bevölkerung in den Regionen, in denen nach der Auflösung der FARC ein Machtvakuum entstanden sei, nicht garantieren könne, sodass weiterhin Menschen von wiederbewaffneten FARC-Kämpfern·innen, der ELN, oder kriminellen Banden getötet oder vertrieben würden (BpB,
- Oktober 2020). In einem Bericht der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) vom November 2021 zu Gewalt gegen gesellschaftlich führende Persönlichkeiten wird auf die Frage, ob der Staat Schutz biete, eingegangen. Demnach sei die dem Innenministerium unterstellte „Nationale Schutzeinheit“ (National Protection Unit, UNP) für die Sicherheit einer Person oder Gemeinschaft zuständig, die aufgrund politischer, öffentlicher, sozialer oder humanitärer Aktivitäten bedroht werde. Eine bedrohte Person könne bei der UNP eine Bewertung der Lage beantragen, um festzustellen, welche Art von Sicherheitsmaßnahmen sie unter Anwendung der geltenden Vorschriften benötige (FES, November 2021, S. 11). Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) schreibt in einem im März 2020 veröffentlichten Bericht zu einer im März 2019 durchgeführten Fact-Finding-Mission in Kolumbien ebenfalls, dass die 2011 geschaffene Regierungsbehörde „Nationale Schutzeinheit“ (Unidad Nacional de Protección, UNP) für den Schutz von Einzelpersonen, Gruppen oder Gemeinschaften zuständig sei, die aufgrund ihrer Aktivitäten oder politischen, öffentlichen, sozialen oder humanitären Aufgaben gefährdet seien. Zu den wichtigsten Bevölkerungsgruppen, denen die UNP Schutz biete, würden unter Anderem Anführer·innen von politischen Parteien und der Opposition zählen (IRB, März 2020). Einem HRW-Bericht zum Schutz von Meschenrechtsverteidiger·innen vom Februar 2021 zufolge verfüge die kolumbianische Regierung über zwei seit Langem bestehende Schutzsysteme, die beide von unzureichender Finanzierung und anderen Einschränkungen betroffen seien: die „Nationale Schutzeinheit“ („National Protection Unit“) und das „Frühwarnsystem“ („The Early Warning System“). Die „Nationale Schutzeinheit“ sei dem Innenministerium unterstellt und seit dem Jahr 2011 für den Schutz von gefährdeten Personen zuständig. Das „Frühwarnsystem“ sei Teil der nationalen Ombudsstelle. Es sei in mehreren Regionen des Landes präsent, in denen es nur wenige andere staatliche Akteure gebe, und überwache speziell die Gefährdung von Rechten. Nach kolumbianischem Recht seien die Behörden verpflichtet rasch zu reagieren, um potenzielle Rechtsverletzungen zu verhindern, auf die das „Frühwarnsystem“ hinweise. Das „Frühwarnsystem“ habe bereits eine Vielzahl solcher Warnungen herausgegeben, in denen auf die Gefährdung von Menschenrechtsverteidiger·innen in Hunderten von Gemeinden des Landes hingewiesen worden sei. Die Behörden auf nationaler, bundesstaatlicher und kommunaler Ebene, die auf Grundlage der Empfehlungen des „Frühwarnsystems“ zur Ergreifung von Maßnahmen beauftragt gewesen seien, hätten es jedoch wiederholt verabsäumt, dies zu tun, oder sie hätten pro forma und auf unerhebliche Art reagiert, was zu geringen Auswirkungen vor Ort geführt habe. Darüber hinaus hätten die kolumbianischen Behörden in den letzten Jahren eine Reihe anderer Mechanismen geschaffen, von denen einige im Rahmen des Friedensabkommens mit der FARC von 2016 eingerichtet worden seien. Die Regierung von Präsident Duque habe diese Mechanismen oberflächlich gefördert und oft den Eindruck erweckt, dass sie Maßnahmen ergreife, auch wenn die meisten dieser Systeme kaum funktionieren oder schwerwiegende Mängel aufweisen würden (HRW, Februar 2021, S. 4-5). Regierungsbeamt·innen, Menschenrechtsverteidiger·innen und humanitären Helfer·innen zufolge führe die große Anzahl von Mechanismen zu Doppelarbeit und Verzettelung, was die Präventionsmaßnahmen untergrabe. Ein Beamter des Büros der Ombudsperson für Menschenrechte habe gegenüber HRW gesagt, dass viel geredet, aber wenig umgesetzt werde (HRW, Februar 2021, S. 68). In einem im Oktober 2020 von Amnesty International (AI) veröffentlichten Bericht wird ebenfalls berichtet, dass die „Nationale Schutzeinheit“ (UNP) für die Vernetzung, Koordinierung und Umsetzung von Leistungen zum Schutz der Rechte auf Leben, Freiheit, Unversehrtheit und Sicherheit von Einzelpersonen, Gruppen und Gemeinschaften zuständig sei, die sich als unmittelbare Folge ihrer politischen, öffentlichen, sozialen oder humanitären Tätigkeiten oder Funktionen in außergewöhnlicher oder extremer Gefahr befinden würden. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes habe die UNP 1.372 Mitarbeiter·innen gehabt, die in sechs Arbeitsgruppen organisiert gewesen seien, und für das Jahr 2020 über ein Budget von 933.864.618.764 kolumbianischen Pesos (umgerechnet rund 212 Millionen Euro mit Stand März 2022, Anmerkung ACCORD) verfügt (AI, Oktober 2020, S. 42). Der oben erwähnte Bericht von HRW vom Februar 2021 gibt an, dass die UNP mit erheblichen finanziellen Einschränkungen konfrontiert sei (HRW, Februar 2021, S. 72) und über zu wenig Mitarbeiter·innen verfüge (HRW, Februar 2021, S. 76). Das Budget der UNP für das Jahr 2020 sei auf 939.365.926.632 kolumbianischen Pesos (rund 213 Millionen Euro mit Stand März 2022, Anmerkung ACCORD) erhöht worden, aber die UNP habe mindestens 1.094.449.822.495 kolumbianischen Pesos ausgegeben (rund 248 Millionen Euro mit Stand März 2022, Anmerkung ACCORD). Die UNP habe im Jahr 2020 über 31.000 Anträge auf Schutzmaßnahmen erhalten, darunter über 11.000 von Personen, die als Menschenrechtsverteider·innen gelten würden. Im Laufe des Jahres seien ca. 1.600 solcher Schutzmaßnahmen bereitgestellt und umgesetzt worden, es sei jedoch unklar, wie viele Personen insgesamt davon profitiert hätten. Zu den Schutzmaßnahmen der UNP zähle die Bereitstellung von Handys, „Panikknöpfen“, kugelsicheren Westen und in extremen Fällen Leibwächter·innen und gepanzerte Autos (HRW, Februar 2021, S. 72-73). Gemäß kolumbianischem Recht habe die UNP dreißig Tage Zeit, um das Risiko einer schutzbedürftigen Person zu bewerten. Im Dezember 2020 habe die UNP gegenüber HRW jedoch angegeben, dass Risikoanalysen im Mai 2020 im Durchschnitt 160 Tage nach der gesetzlichen Frist durchgeführt worden seien und im Dezember 2020 durchschnittlich 101 Tage nach der gesetzlichen Frist. Aufgrund von Verzögerungen bei der Gewährleistung von Sicherheitsmaßnahmen sei der Schutz von Personen beeinträchtigt worden. In einigen Fällen seien schutzbedürftige Personen getötet worden, während sie darauf gewartet hätten, dass die UNP Schutzmaßnahmen gewähre oder umsetze (HRW, Februar 2021, S. 77). AI schreibt ebenfalls, dass betroffenen Personen von Verzögerungen bei der Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen und von Problemen bei der Qualität der Unterstützung berichtet hätten. So seien ihren Aussagen zufolge zum Beispiel Fahrzeuge ohne Benzin und Handys ohne Guthaben geliefert worden, oder kugelsicheren Westen seien in Gebieten zur Verfügung gestellt worden, in denen ihre Verwendung aufgrund der hohen Temperaturen unmöglich sei. Alle von AI befragten Menschenrechtsverteidiger·innen seien der Ansicht gewesen, dass die angebotenen Schutzmaßnahmen der UNP nicht ausreichen würden, um das Sicherheitsrisiko ihrer Arbeit zu mindern. Sie hätten zum Beispiel angegeben, dass einzelne Maßnahmen, wie die Bereitstellung von kugelsicheren Westen und gepanzerten Fahrzeugen, die Rahmenbedingungen oder die unterschiedlichen Bedürfnisse in Bezug auf Alter und Geschlecht nicht berücksichtigen würden und manchmal das Risiko in Gebieten mit bewaffneten Konflikten erhöhen könnten, weil sie die Sichtbarkeit der schutzbedürftigen Personen erhöhen würden. (AI, Oktober 2020, S. 42). Ein Bericht der International Crisis Group (ICG) vom Oktober 2020 geht auf die Lage von lokalen Aktivist·innen („social leaders“) ein, die durch FARC-Dissident·innen sowie Kämpfer·innen von Rebellengruppen oder Mitglieder krimineller Gruppen bedroht würden. Laut dem Bericht seien Schutzmaßnahmen von kugelsicheren Westen, gepanzerte Autos bis hin zu Leibwächtern ursprünglich als letzter Ausweg für die am stärksten gefährdeten Aktivist·innen gedacht gewesen. Da aber die Zahl der bedrohten Personen gestiegen sei und die Behörden nicht in der Lage seien, Drohungen schnell genug zu untersuchen, um sie zu vereiteln, habe die Regierung Tausende dieser Maßnahmen eingesetzt. Die Polizei, lokale Behörden, der staatliche Ombudsmann oder die UNO könnten der UNP Risikofälle zur Bewertung weiterleiten. Risikostudien der UNP würden oft Monate dauern und die Risikoanalysten·innen würden nur selten sofortigen vorläufigen Schutz („urgent interim protection“) empfehlen (ICG,
- Oktober 2020, S. 31). Einige der Aktivist·innen, die nach dem Erhalt von Morddrohungen Anzeige erstatten würden, hätten Angst, dass die Beamten·innen, die sie schützen sollten, selbst mit Kriminellen zusammenarbeiten würden. Andere seien besorgt, dass die erhöhten Sicherheitsvorkehrungen sie zu offensichtlichen Angriffszielen machen würden. Fast alle seien frustriert wegen des undurchdringlichen bürokratischen Labyrinths der Regierung, in dem sie sich zurechtfinden müssten, um Hilfe zu erhalten (ICG,
- Oktober 2020, S. i). Das Erstatten einer Anzeige („denuncias“) bei der Polizei sei sehr zeitaufwändig. Lokalen Beamt·innen fehle es an Ressourcen und sie könnten selbst von bewaffneten und kriminellen Gruppen bedroht werden. Das Anzeigen von Drohungen könne außerdem gefährlich sein und zu Vergeltungstaten durch bewaffnete Gruppen führen. In einigen Fällen seien die Aktivist·innen der Ansicht, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte an den Drohungen gegen sie beteiligt seien, wodurch sich eine Anzeige bei der Polizei besonders gefährlich gestalte (ICG,
- Oktober 2020, S. 29-30). In einem Bericht vom Jänner 2020 zur Sicherheitslage in der Provinz Arauca schreibt HRW, dass selbst die Schutzprogramme der UNP zum Ziel von Angriffen durch bewaffnete Gruppen würden. Zwischen August 2018 und Dezember 2019 seien in Arauca mindestens sieben Fahrzeuge, die der UNP gehörten, von bewaffneten Gruppen gestohlen worden. In den meisten Fällen seien mutmaßlich Dissident·innen der FARC dafür verantwortlich gewesen. Im August 2019 hätten junge Männer, die eigenen Angaben nach Mitglieder einer Dissidentengruppe der FARC gewesen seien, unter Androhung von Waffengewalt ein Auto der UNP von einem Aktivist gestohlen, das er sich mit 14 anderen Mitgliedern einer lokalen Organisation geteilt habe (HRW, Jänner 2020, S. 43-44). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), ein Dachverband der Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen, die unter anderem Dienste zur Recherche über Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellen, schreibt in einer Schnellrecherche vom März 2021 zu kriminellen Gruppen, Drogenhändlern und staatlichem Schutz in der Provinz Valle del Cauca unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen Folgendes zu Schutzmöglichkeiten für Personen, die von kriminellen Gruppen bedroht werden: „Unzureichende Schutzfähigkeit. Sogar Personen, die unter Staatsschutz stehen, werden regelmässig ermordet. Verbreitete Korruption, die die Effizienz von Schutzmassnahmen verhindert. Laut einer E-Mail vom
- März 2021 an die SFH von einer Kontaktperson, die Researcher ist und sehr gute Kenntnisse über Kolumbien hat, ist der kolumbianische Staat nicht in der Lage, eine Person, die von einer kriminellen Gruppe bedroht wird, wirksam zu schützen. Der Staat verfüge zwar über das Schutzprogramm der nationalen Schutzeinheit (UNP), doch würden sehr viele Menschen einen solchen Schutz benötigen, und es habe bereits Morde in der Anwesenheit von Leibwächtern gegeben. Laut einer E-Mail vom
- März 2021 von einer Kontaktperson, die Expertin in Menschenrechtsfragen in Kolumbien ist, sei es unwahrscheinlich, dass eine Person, die eine kriminelle Gruppe oder Drogenhändler in Cali öffentlich denunziert habe, wirksam von den Behörden geschützt würde. Ein Grund dafür sei die überall herrschende Korruption und die weit verbreitete Angst, insbesondere in der Provinz Valle del Cauca. Laut dieser Kontaktperson wären Schutzmassnahmen oft nicht ausreichend, um einen Angriff abzuwehren, selbst wenn die Person solche Massnahmen erhalten würde (was überhaupt nicht garantiert sei). Die lokalen Beamt_innen würden selbst bedroht, wenn sie solche Angriffe voraussehen oder abwehren. Es komme auch vor, dass sie von den kriminellen Gruppen bezahlt würden, um wegzuschauen oder solche Schutzmassnahmen zu verzögern. Laut einer E-Mail vom
- März 2021 von einer Kontaktperson, der Experte in Sicherheitsfragen in Kolumbien ist, sei es unwahrscheinlich, dass eine Person, die eine kriminelle Gruppe oder Drogenhändler in Cali öffentlich denunziert habe, wirksam vor Drohungen dieser Gruppen geschützt würde. Eine Umsiedlung ist wirkungslos, insbesondere wenn die kriminelle Gruppe über landesweite Netzwerke verfügt. Laut der Kontaktperson, die Researcher ist und sehr gute Kenntnisse über Kolumbien hat, sei es schwierig, Aussagen über die Wirksamkeit von Umsiedlungen einer bedrohten Person in eine andere Region oder Stadt zu machen.“ (SFH, 12 März 2021, S. 6) ACCORD-Anfragebeantwortung zu Kolumbien betreffend „Informationen zur FARC (Friedensgespräche, Anschläge, Bedrohung von Politiker·innen und Möglichkeiten, Personen landesweit zu verfolgen), vom 17.03.2022: Friedengespräche und FARC-Dissident·innen In einem Bericht vom November 2021 schreibt die International Crisis Group (ICG), dass die größte Guerillagruppe Kolumbiens dem Krieg den Rücken gekehrt habe, aber darum kämpfe, ihren Platz im friedlichen öffentlichen Leben zu finden. Nach Unterzeichnung eines Abkommens mit dem Staat durch die Anfüher·innen der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia, FARC)[1] im Jahr 2016 hätten fast 14.000 Mitglieder der FARC ihre Waffen niedergelegt. Damit habe ein 52 Jahre andauernder Aufstand geendet, dessen vorgebliches Ziel einerseits Gerechtigkeit für die arme Landbevölkerung gewesen sei, im Zuge dessen andererseits aber auch Gräueltaten an der Zivilbevölkerung begangen worden seien, und der von Kriminalität geprägt gewesen sei. Für die Regierung hätte das Abkommen zu einem Ende des Konflikts und zur Rückgewinnung großer Gebiete führen sollen, für die FARC hätte es persönliche Sicherheit, wirtschaftliche und andere Reformen und eine politische Plattform sicherstellen sollen. Fünf Jahre später sei der Krieg vorbei, und ein Großteil des Friedensabkommens sei in Kraft getreten. Doch die Regierung in Bogotá habe die Reformen im ländlichen Raum und andere Reformen nur schleppend vorangetrieben, während die Ex-Guerilla mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten und dem Aufkommen gewalttätiger „Dissidenten“-Fraktionen zu kämpfen habe. Das Friedensabkommen habe den Konflikt nicht endgültig beendet. Eine kleine Anzahl ehemaliger FARC-Mitglieder („FARC field officers“) habe sich vollständig von dem Abkommen abgewandt, oft aus wirtschaftlichem Eigeninteresse. Diese „FARC-Dissident·innen“, die eher profitorientiert und weniger ideologisch motiviert seien als die ehemalige Guerilla, hätten sich zu einer großen bewaffneten Bedrohung entwickelt. Sie würden Gemeinden terrorisieren, hätten die Kontrolle über illegale Geschäfte an sich gerissen und es sei zu Zusammenstößen zwischen ihnen und anderen bewaffneten Gruppen gekommen. In den Departamentos Cauca und Nariño an der Pazifikküste und in Teilen des venezolanischen Grenzgebiets seien Gewalt und Nötigung nach Aussagen einiger Einwohnerinnen so schlimm wie eh und je. Es werde vermutet, dass viele Morde an ehemaligen FARC-Kämpferinnen auf das Konto dieser Gruppierungen gehen würden (ICG,
- November 2021, S. i-ii). In einem Bericht vom Jänner 2022 schreibt das International Peace Institute (IPI), dass das Friedensabkommen von 2016 zwischen der kolumbianischen Regierung und der FARC-EP die kollektive Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration aller ehemaligen FARC-EP-Kämpfer·innen vorsehe. Die FARC-EP selbst habe eine aktive Rolle bei der Gestaltung des Prozesses übernommen. Bis März 2020 seien mehr als 13.000 ehemalige FARC-EP-Kämpfer·innen als demobilisiert anerkannt und im Rahmen des Friedensabkommens entwaffnet worden und die überwiegende Mehrheit (fast neunundneunzig Prozent) von ihnen setze sich weiterhin für ihre Wiedereingliederung ein (IPI, Jänner 2022, S. 5). In seinem Bericht zu Terrorismus im Jahr 2020, veröffentlicht im Dezember 2021, schreibt das US-Außenministerium (USDOS) ebenfalls, dass mit Stand Dezember 2020 ungefähr 13.000 ehemalige Kämpfer·innen der FARC am Reintegrationsprozess auf Grundlage des Friedensabkommens von 2016 teilgenommen hätten (USDOS,
- Dezember 2021). Im Menschrechtsbericht des USDOS vom März 2021 (Beobachtungszeitraum 2020) wird angegeben, dass mit Stand
- November 2020 fast 14.000 ehemalige Mitglieder der FARC mit Wiedereingliederungsaktivitäten begonnen hätten, was auch die Gründung einer politischen Partei beinhaltet habe. Schätzungsweise 800 bis 1.500 abtrünnige FARC-Mitglieder hätten sich von Anfang an nicht am Friedensprozess beteiligt. Im November 2020 sei die Zahl der FARC-Dissident·innen aufgrund neuer Rekrutierungen und einiger ehemaliger Kämpfer·innen, die zu den Waffen zurückgekehrt seien, auf etwa 2.600 gestiegen. Einige FARC-Mitglieder, die sich am Friedensprozess beteiligt hätten, würden der Regierung vorwerfen, ihren Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen zu sein, was auch die Gewährleistung der Sicherheit demobilisierter ehemaliger Kämpfer·innen oder die Unterstützung bei ihrer Wiedereingliederung einschließe. Die Regierung habe der FARC vorgeworfen, ihren Verpflichtungen zur Zusammenarbeit bei der Drogenbekämpfung nicht vollständig nachgekommen zu sein. Im August 2019 habe eine kleine Gruppe von FARC-Dissident·innen zur Rückkehr zum bewaffneten Konflikt aufgerufen und behauptet, die Regierung sei ihren Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen nicht nachgekommen. Dies habe zu keiner nennenswerten Reaktion seitens ehemaliger FARC-Kämpfer·innen, die am Friedensprozess teilgenommen hätten, geführt (USDOS,
- März 2021, Section 1g). HRW beschreibt in seinem Jahresbericht von Jänner 2022 (Beobachtungszeitraum: 2021), dass eine Minderheit von FARC-Guerillakämpfer·innen, die so genannten FARC-Dissidenten·innen, die Bedingungen des Friedensabkommens ablehnen und weiterhin Rechtsverletzungen begehen würden. Manche FARC-Dissident innen, die sich zunächst entwaffnet hätten, seien, teilweise aufgrund von Angriffen bewaffneter Gruppen gegen ehemalige FARC-Kämpfer·innen, neuen Gruppen beigetreten oder hätten neue Gruppen gegründet (HRW,
- Jänner 2022). In seinem Jahresbericht vom Jänner 2021 (Beobachtungszeitraum 2020) schreibt HRW, dass der ehemaliger stellvertretende FARC-Befehlshaber und hochrangiger Friedensverhandlungsführer Luciano Marín Arango, bekannt als Iván Márquez, im August 2019 angekündigt habe, wieder zu den Waffen zu greifen. Gemeinsam mit anderen ehemaligen FARC-Kommandant·innen habe er die „Segunda Marquetalia“ („FARC Zweite Marquetalia“) gegründet, benannt nach dem Gebiet, in dem die FARC in den 1960er Jahren entstanden sei. Zusätzlich hätten Kämpfer·innen des ehemaligen Ostblocks der FARC, die nie demobilisiert worden seien, weiterhin in mehreren Teilen des Landes unter der Führung von Miguel Botache Santillana, bekannt als Gentil Duarte, operiert (HRW,
- Jänner 2021). Laut dem Terrorismusberichts des USDOS gehe aus öffentlich zugänglichen Quellen hervor, dass die Zahl der Mitglieder der FARC-Dissidentengruppe „Segunda Marquetalia“ und der FARC-Dissident·innen, die mit den Kommandanten Gentil Duarte und Ivan Mordisco verbündet seien, bei etwa 2.500 liege (USDOS,
- Dezember 2021). Im November 2021 habe die Regierung der USA zwei Gruppen von FARC-Dissident·innen und deren Anführer, darunter die „Segunda Marquetalia“, auf die Liste ausländischer Terrororganisationen gesetzt; die Einstufung der FARC als terroristische Organisation sei hingegen von der US-Regierung aufgehoben worden (BAMF,
- Dezember 2021, S. 8; UN Security Council,
- Dezember 2021, S. 2) In ihrem Bericht vom November 2021 schreibt ICG, dass Dissidentengruppen nun die Rolle, die die FARC einst in weiten Teilen Kolumbiens gespielt habe, übernommen hätten. Die Dissident·innen seien zwar sehr verschieden und nach wie vor stark zersplittert, ihr Umgang mit der Zivilbevölkerung sei aber im Allgemeinen von Unterdrückung und Ausbeutung geprägt. Viele demobilisierte FARC-Kämpfe·innen seien über das Verhalten der Disident·innen schockiert, das sie als gewalttätiger und willkürlicher als ihr eigenes früheres Verhalten einschätzen würden. Die Einwohner·innen bezeichneten Dissidentengruppen umgangssprachlich oft als Paramilitärs, um deren Grausamkeit und Ausrichtung auf illegalen Profit zum Ausdruck zu bringen. Die meisten Dissidentengruppen würden sich auf kriminelle Machenschaften und territoriale Kontrolle fokussieren. Während die FARC, zumindest theoretisch, illegale Geschäfte als Mittel für politische Zwecke betrachtet und diese Geschäfte entsprechend reguliert habe, sei Profit zumindest für einige Dissident·innen zum Selbstzweck geworden (ICG,
- November 2021, S. 28). Im Dezember 2021 veröffentlichte die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) einen Bericht zu FARC-Disident·innen und staatlichem Schutz auf Französisch, der unter folgendem Link abgerufen werden kann: · SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe: Colombie: dissidents FARC et protection de l’État,
- Dezember 2021https://www.ecoi.net/en/file/local/2066345/211202_KOM_FARC_dissidents.pdf· SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe: Colombie: dissidents FARC et protection de l’État,
- Dezember 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066345/211202_KOM_FARC_dissidents.pdf In seinem Menschrechtsbericht vom März 2021 (Beobachtungszeitraum 2020) beschreibt das US-Außenministerium (USDOS), dass nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens 2016 drei Mechanismen der Übergangsjustiz eingerichtet worden seien, die im Laufe des Jahres 2020 ihre Arbeit fortgesetzt hätten: die Kommission für Wahrheitsfindung, Koexistenz und Nichtwiederholung („Commission for the Clarification of Truth, Coexistence, and Nonrepetition“), die Sondereinheit für die Suche nach verschwundenen Personen („Special Unit for the Search for Disappeared Persons“) und die Sondergerichtsbarkeit für den Frieden („Special Jurisdiction for Peace“) (USDOS,
- März 2021, Section 1g). In einem Bericht des UNO-Generalsekretärs an den UNO-Sicherheitsrat zu Entwicklungen von
- September bis
- Dezember 2021 wird beschrieben, dass die Arbeit dieser drei Mechanismen, die zusammen als Umfassendes System für Wahrheit, Gerechtigkeit, Entschädigung und Nichtwiederholung („Comprehensive System of Truth, Justice, Reparations and Non-Repetition“) bezeichnet werden, trotz oftmals großer Herausforderungen vorangeschritten sei. Angesichts der anhaltenden Gewalt gegen Gemeinschaften und Einzelpersonen, die am Prozess der Übergangsjustiz teilnehmen würden, habe das System für Wahrheit, Gerechtigkeit, Entschädigung und Nichtwiederholung einen Mechanismus eingerichtet, um Risiken zu überwachen und vor möglichen Menschenrechtsverletzungen zu warnen. Im Dezember 2021 habe dieser Mechanismus seine erste Warnung veröffentlicht, in der berichtet worden sei, dass die effektive Autorität des Staates in fast einem Zehntel der kolumbianischen Gemeinden erheblich geschwächt worden sei und dass FARC-EP-Dissidentengruppen und andere illegale bewaffnete Gruppen stärker geworden seien (UN Security Council,
- Dezember 2021, S. 4). Freedom House schreibt in seinem Jahresbericht vom Februar 2022, dass das 2016 unterzeichnete Friedensabkommen zwischen der Regierung und der linksgerichteten FARC im Laufe des Jahres 2021 in Kraft geblieben sei. Verzögerungen bei der Umsetzung aufgrund unzureichender Ressourcen und fehlendem politischen Willen in Kombination mit der fortgesetzten Wiederbewaffnung einiger ehemaliger FARC-Rebell·innen würden Anlass zur Sorge über die Dauerhaftigkeit des Abkommens geben (Freedom House,
- Februar 2022, Key Developments). Amnesty International (AI) bezieht sich in seinem Jahresbericht vom April 2021 auf das Kroc Institute for international Peace Studies, das die Einhaltung des Friedensabkommens von 2016 zwischen der FARC-EP und dem kolumbianischen Staat überwache. Demnach werde das Abkommen nur langsam umgesetzt (AI,
- April 2021). Das Kroc Institute for international Peace Studies veröffentlichte im Dezember 2021 einen Bericht zur Umsetzung des Friedensabkommens in den letzten fünf Jahren (September 2016 bis Oktober 2021). Der Bericht analysiert die Einhaltung der 578 in der Schlussvereinbarung des Friedensabkommens enthaltenen Bestimmungen. Demnach sei seit dem
- Dezember 2016 die Umsetzung von dreißig Prozent
(172)der 578 Bestimmungen des Abkommens erfolgreich abgeschlossen worden, und achtzehn Prozent
(106)hätten ein mittleres Niveau der Umsetzung erreicht. Allerdings sei bei fünfzehn Prozent
(89)der Bestimmungen noch nicht mit der Umsetzung begonnen worden und bei siebenunddreißig Prozent
(211)sei die Umsetzung minimal und müsse beschleunigt werden, um rechtzeitig erfüllt zu werden (Kroc Institute for international Peace Studies,
- Dezember 2021, S. 5). Der gesamte Bericht des Kroc Institute for international Peace Studies zur Umsetzung des Friedensabkommens in den letzten fünf Jahren kann unter folgendem Link abgerufen werden: · Kroc Institute for international Peace Studies: Five Years of Peace Agreement Implementation in Colombia: Achievements, Challenges, and Opportunities to Increase Implementation Levels. December 2016 – October 2021,
- Dezember 2021 https://curate.nd.edu/downloads/und:5d86nz8373p Anschläge, Bedrohung von Politikern und Möglichkeiten, Personen landesweit zu verfolgen HRW schreibt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2021, dass das Friedensabkommen zwischen der FARC und der Regierung im Jahr 2016 zwar zu einem anfänglichen Rückgang von Gewalt geführt habe, konfliktbedingte Gewalt seitdem aber neue Formen angenommen habe und es weiterhin zu schweren Gewalttaten komme (HRW,
- Jänner 2021). Die ICG schreibt in ihrem Bericht vom November 2021, dass in Gebieten, die von Disident·innen beherrscht würden, Gewalt gegen die Zivilbevölkerung mittlerweile alltäglich geworden sei (ICG,
- November 2021, S. 30). Laut dem Bericht des USDOS zu Terrorismus im Jahr 2020 hätten Dissidentengruppen der FARC und Kämpfer·innen einer anderen Bewegung, der Nationale Befreiungsarmee (Ejército de Liberación Nacional, ELN), weiterhin im ganzen Land Terroranschläge, darunter Bombenanschläge, Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, Entführungen, Angriffe auf Versorgungseinrichtungen und gewaltsame Angriffe auf militärische und polizeiliche Einrichtungen verübt (USDOS,
- Dezember 2021). Laut einem Artikel von HRW vom Oktober 2020 seien viele FARC-Dissidentengruppen für Rechtsverletzungen, darunter Tötungen von Zivilpersonen, verantwortlich (HRW,
- Oktober 2020). In einem Artikel vom September 2021 schreibt Voice of America (VOA), dass sich in Kolumbien einige der schlimmsten Angriffe durch bewaffnete Gruppen seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens mit der FARC im Jahr 2016 zutragen würden. Der Artikel beschreibt einen Anschlag von mutmaßlichen FARC-Dissiden·innen, bei dem laut offiziellen Angaben der Armee fünf Personen in einer „öffentlichen Einrichtung“ in einer ländlichen Gegend von Tumaco im südlichen Departamento Nariño getötet worden seien. Nach Angaben der kolumbianischen NGO Indepaz sei eines der Opfer ein fünfzehnjähriges Mädchen gewesen. Indepaz schätze, dass es im Jahr 2021 bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels bisher 73 Anschläge in Kolumbien gegeben habe, bei denen jeweils ein bis neun Menschen getötet worden seien (VOA,
- September 2021). Ebenfalls im September 2021 berichtet die Nachrichtenagentur Reuters, dass ein FARC-Dissidentenkommandant die Verantwortung für einen Bombenanschlag im Juni 2021 auf einem Militärstützpunkt in der nordöstlichen kolumbianischen Stadt Cucuta sowie für den Beschuss eines Hubschraubers mit Präsident Ivan Duque an Bord übernommen habe. Bei dem Autobombenanschlag auf den Militärstützpunkt seien 44 Menschen verletzt worden, darunter zwei US-Militär-Berater·innen. Später im Juni 2021 sei ein Hubschrauber, der sich mit Präsident Duque und anderen Amtsträgern an Bord der Stadt genähert habe, beschossen worden (Reuters,
- September 2021). Im Jänner 2022 berichtet das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) von einem weiteren Autobombenanschlag. Am
- Jänner sei eine Autobombe im Stadtgebiet der Gemeinde Saravena, in Arauca, nahe der venezolanischen Grenze detoniert. Bei dem Anschlag sei eine Person getötet und 20 weitere seien verletzt worden. Die Explosion habe mehrere Gebäude, darunter Regierungsbüros und den Sitz einer Menschenrechtsorganisation, beschädigt. In einem von der Presse veröffentlichten Video würden sich FARC-Dissident·innen zu dem Anschlag bekennen (ACLED,
- Jänner 2022) In seinem im März 2021 veröffentlichten Menschrechtsbericht (Beobachtungszeitraum 2020) schreibt das USDOS, dass FARC-Dissident·innen, neben verbrecherischen Gangs und der ELN, Regierungsbeamt·innen bedroht und getötet hätten. Mit Stand
- Juni 2020 habe die „Nationale Schutzeinheit“ („National Protection Unit“, NPU), die dem Innenministerium unterstehe, 421 Bürgermeister·innen, 20 Gouverneur·innen und 787 weiteren Personen Schutz gewährt, darunter Mitglieder von Departamento-Versammlungen, Ratsmitglieder, Richter·innen, kommunale Menschenrechtsbeauftragte und andere für die nationale Menschenrechtspolitik zuständige Personen. Per Dekret würden das Schutzprogramm der Nationalen Polizei („Columbia National Police“, CNP) und der Nationalen Schutzeinheit („National protection Unit“, NPU) gemeinsam die Verantwortung für den Schutz von Gemeinde- und Bezirksbürgermeister·innen übernehmen (USDOS,
- März 2021, Section 3). Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) veröffentlichte im August 2021 eine Anfrage zu Zielpersonen von kriminellen Gruppen, darunter auch FARC-Dissidentengruppen. Im Rahmen eines telefonischen Interviews habe ein leitender Analyst der International Crisis Group (ICG) im Juli 2021 dem IRB berichtet, dass kriminelle Banden lokale Behörden infiltrieren würden, um ihnen ihren Willen aufzuzwingen. IRB berichtet unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen aus den Jahren 2019 und 2020, dass einige Kandidat·innen bei den Gouverneurs-, Bürgermeister- und Kommunalwahlen im Oktober 2019 Drohungen von bewaffneten Gruppen erhalten hätten. Zwischen August und Anfang September 2019 seien sieben politische Kandidat·innen von bewaffneten Gruppen in Antioquia, Bolívar, Valle del Cauca und Caquetá getötet worden. Die meisten Angriffe auf Personen, die in den Wahlprozess involviert waren oder potenzielle Verbindungen zu ihm hatten, hätten sich in den Departamentos Cauca, Norte de Santander, Arauca, Boyacá, Cundinamarca, Magdalena, Nariño, Valle del Cauca und Bolívar, in denen es bewaffnete Auseinandersetzungen mit illegalen bewaffneten Gruppen gebe, ereignet (IRB,
- August 2021). Im Oktober 2019 berichtet ICG zu den ersten Kommunalwahlen seit dem Friedensabkommen zwischen der Regierung und den FARC-Rebellen von
- Im Laufe des Jahres vor diesen Wahlen seien fast zwei Dutzend Kandidaten·innen getötet worden, 605 Kandidaten·innen hätten von Drohungen berichtet. Kandidaten·innen aller ideologischen Ausrichtungen seien Einschüchterungen, Angriffen und Morddrohungen ausgesetzt gewesen, häufig von Akteur·innen mit wirtschaftlichen Motiven. Die Suche nach einzelnen Täter·innen habe sich als schwierig erwiesen. Viele der Bedrohten hätten angeben, nicht zu wissen, wer sie bedrohe oder warum. Dies würde teilweise dazu führen, dass Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen nur selten strafrechtlich verfolgt werde. Die Straflosigkeit bei den jüngsten politischen Gewalttaten liege bei über 70 Prozent. Die Polizei ermittle in einzelnen aufsehenerregenden Fällen, zum Beispiel im Fall der Ermordung von Karina García, einer Kandidatin der Liberalen Partei für das Amt des Bürgermeisters von Suárez im Departamento Cauca am
- September
- In diesem Fall hätten erste Berichte darauf hingedeutet, dass ein politischer Rivale möglicherweise FARC-Dissident·innen als Auftragsmörder bezahlt habe. Den Behörden falle es jedoch schwer, den Ursprung der Drohungen herauszufinden, die von mindestens 280 anderen Bürgermeisterkandidat·innen im ganzen Land gemeldet worden seien (ICG,
- Oktober 2019). Voice of America (VOA) berichtete im September 2019 zu dem Anschlag auf das Fahrzeug bei dem Karina García und fünf weitere Personen getötet worden seien. Laut Regierung sei der Anschlag wahrscheinlich von FARC-Dissident·innen verübt worden (VOA,
- September 2019). Im Dezember 2021 berichtet ACLED zu einem Anschlag im Vorfeld der Wahlen eines städtischen Jugendrats im Departamento Norte de Santander. Mutmaßliche FARC-Dissident·innen hätten eine Granate auf das Wahllokal geworfen und dabei drei Soldat·innen und zwei Zivilist·innen verletzt (ACLED,
- Dezember 2021). Im Oktober 2021 berichtet Al Jazeera von einem Anschlag auf Juan Guillermo Zuluaga, einen Gouverneur des Departamento Meta. Eigenen Angaben zufolge habe Gouverneur Juan Guillermo Zuluaga zwei bewaffnete Angriffe innerhalb von 24 Stunden in einer Region, in der FARC-Dissident·innen operieren würden, überlebt (Al Jazeera,
- Oktober 2021). Das IRB bezieht sich in seiner bereits oben erwähnten Anfrage zu Zielpersonen krimineller Gruppen, darunter auch FARC-Dissident·innen, auf Telefoninterviews mit einem Professor der Universidad de los Andes vom
- Juli 2021 sowie mit einem leitenden Analysten der International Crisis Group (ICG) vom
- Juli 2021, die auf Methoden und Möglichkeiten Zielpersonen zu verfolgen, eingehen. Laut den Telefoninterviews seien kriminelle Gruppen „definitiv“ in der Lage, Zielpersonen zu verfolgen. Der leitende Analyst habe erklärt, dass die „Hauptmethode“ der kriminellen Gruppen „Mundpropaganda“ mittels landesweiter Netzwerke oder „städtischer Kollaborateure“ sei. Dem Professor zufolge würden kriminelle Gruppen ihre Opfer „meist“ durch Informant·innen, Kontakte zu Geheimdiensten und der Armee sowie Netzwerke mit anderen kriminellen Gruppen „im ganzen Land“ aufspüren. Der leitende Analyst habe beschrieben, wie ein Anführer einer Gemeinde, der nach Bogotá umgezogen sei, eine Textnachricht erhalten könne, in der er darüber informiert werde, dass er „gefunden“ worden sei, zusammen mit einem Bild seines Arbeitsplatzes, seines Hauses oder seiner Kinder; diese Art von Drohungen seien „sehr häufig“ (IRB,
- August 2021). In einer Emailauskunft vom
- Februar 2022 schreibt eine in Kolumbien ansässige Forscherin, die anonym bleiben will, dass fast alle Dissidentenfronten der FARC in der Lage wären, Personen landesweit zu verfolgen, auch wenn dies in der Regel einige Zeit (mehrere Monate) dauern würde. Es seien zahlreiche Fälle von Menschenrechtsverteidiger·innen bekannt, die sich aus ländlichen Gebieten nach Bogotá abgesetzt hätten und anschließend in der Stadt erneut von derselben Gruppe mit Drohungen, Fotos ihrer Aktivitäten und eindeutigen Beweisen dafür, dass sie beobachtet würden, kontaktiert worden seien. Diese Gruppen würden das über ihre Netzwerke von Kämpfern·innen oder bezahlten Attentäter·innen („sicariates“) landesweit tun. Je ernsthafter die Bedrohung vor Ort sei, desto wahrscheinlicher sei es, dass die Person in anderen Städten verfolgt werde (Emailauskunft,
- Februar 2022). In der ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen zu Möglichkeiten von FARC-Dissident·innen, Personen landesweit zu verfolgen, gefunden werden. Zu dieser Fragestellung wurde eine weitere Expertin kontaktiert. Sobald eine Antwort bei uns einlangt, werden wir diese unverzüglich an Sie weiterleiten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA, in der Beschwerde, in den Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Besitz und Verlust der Reisepässe beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer vor der Polizei und in der mündlichen Verhandlung. Im akteinliegenden Sicherstellungsprotokoll der LPD XXXX vom 25.06.2022 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführer über einen Personalausweis verfügt haben. In der mündlichen Verhandlung gaben sie an, dass ihre Personalausweise gestohlen wurden. Die Feststellungen zum Besitz und Verlust der Reisepässe beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer vor der Polizei und in der mündlichen Verhandlung. Im akteinliegenden Sicherstellungsprotokoll der LPD römisch 40 vom 25.06.2022 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführer über einen Personalausweis verfügt haben. In der mündlichen Verhandlung gaben sie an, dass ihre Personalausweise gestohlen wurden. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Ausreise aus Kolumbien, zur Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Die Abmeldung vom Quartier beruht auf die Verständigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer basieren auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie beide gesund sind. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer sind nicht hervorgekommen, zumal beide im Bundesland einer Beschäftigung nachgegangen sind, vor ihrer Ausreise erwerbstätig waren, und in einem arbeitsfähigen Alter sind. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich die Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführer. Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die Beschwerdeführer seit XXXX 2022 keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen.Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die Beschwerdeführer seit römisch 40 2022 keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Das Betretungsverbot ergibt sich aus der Dokumentation der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX 2024.Das Betretungsverbot ergibt sich aus der Dokumentation der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40
- Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben der Beschwerdeführer in ihren Erstbefragungen, den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Kolumbien keine Sanktionen zu befürchten haben, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführer. Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der Beschwerdeführer durch staatliche Stellen in Kolumbien aktenkundig. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kolumbien, der abgeschlossenen Schul- und Berufsausbildungen sowie Berufserfahrung der Beschwerdeführer ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, selbst wenn ihre Angehörigen sie nicht aufnehmen würden und sie nicht gleich eine Arbeit finden sollten, weil sie dort Sozialhilfeleistungen, allenfalls auch karitative Leistungen, erhalten können. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten werden. Die Feststellungen zur Lage in Kolumbien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die seitens des BVwG eingeholt wurden (Stand 10.02.2025). Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zudem hat das BVwG zwei ACCORD-Anfragebeantwortungen zu Kolumbien betreffend „Informationen zur FARC (Friedensgespräche, Anschläge, Bedrohung von Politiker·innen und Möglichkeiten, Personen landesweit zu verfolgen)“ und „Staatlicher Schutz von Personen, die von der FARC bedroht werden“ von jeweils 17.03.2022 herangezogen. Das BVwG hat den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung die ACCORD-Anfragebeantwortungen sowie im Rahmen des Parteiengehörs die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In der Stellungnahme vom 28.03.2025 wurde auf die schlechte Sicherheitslage, die gewalttätigen Aktivitäten von kriminellen Gruppen, Machtlosigkeit der Polizei sowie die prekäre Menschenrechtslage hingewiesen. In Kolumbien seien kriminelle Gruppierungen und Banden aktiv, während die Polizei oft machtlos sei. Die Menschenrechtslage in Kolumbien sei prekär, gekennzeichnet durch außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, Korruption usw. Die in der Stellungnahme aufgezeigten Problembereiche vermögen die Glaubwürdigkeit der getroffenen Länderfeststellungen nicht zu erschüttern, zumal diese allfällige Missstände im dortigen Sicherheitssystem, insbesondere im Hinblick auf kriminelle Gruppierungen und Korruption sowie die schwierige politische Situation nicht aussparen, sondern ebenfalls aufzeigen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Inforationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist. Die Beschwerdeführer vermochten es nicht eine Bedrohung durch kriminelle Gruppierungen, insbesondere der „FARC“, glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen. Sie machten im Zuge des Verfahrens divergierende Angaben zu den behaupteten asylrelevanten Fluchtgründen, sodass ihre Darstellung insoweit als nicht glaubhaft erscheinen lässt. Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der Beschwerdeführer aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Kolumbien, die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen. Als Fluchtgrund gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass der BF1 von Mitgliedern der „FARC“ aufgefordert worden sei sich ihnen anzuschließen. Da er sich geweigert habe, sei er entführt, geschlagen und bedroht worden. Auch habe die BF2 Drohbriefe von der FARC erhalten. Der BF1 konnte keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Militärdienst machen, insbesondere waren seine Zeitangaben widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zunächst gab er nämlich gegenüber dem BFA an, dass er im XXXX 2019 seinen Militärdienst begonnen habe. Während eines gewährten Urlaubes im XXXX 2021 sei es am XXXX .2022 zu einer Entführung durch FARC-Anhänger gekommen. Nach seiner Entführung sei er wieder zum Militär zurückgekehrt, habe sich dann aber vom Militärdienst abgemeldet. Diesen Schilderungen nach, glaubt man, dass er bis 2022 noch beim Militär gewesen sei. Auf weiteres Nachfragen, gab er jedoch gegenüber dem BFA an, dass er seinen Militärdienst bereits im XXXX 2021 beendet habe. Auch wurde seitens des BFA im Protokoll vermerkt, dass der BF1 bei seinen Antworten länger überlegen und nachrechnen habe müssen. Im Gegensatz dazu gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er im XXXX 2020 den Urlaub bekommen habe, als der Vorfall passiert sei. Bis XXXX 2021 sei er noch beim Militär gewesen. Auffällig ist, dass die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung ihre Fragen zum Teil mehrmals wiederholen musste, da der BF1 zunächst keine konkreten Antworten gab. Der BF1 konnte keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Militärdienst machen, insbesondere waren seine Zeitangaben widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zunächst gab er nämlich gegenüber dem BFA an, dass er im römisch 40 2019 seinen Militärdienst begonnen habe. Während eines gewährten Urlaubes im römisch 40 2021 sei es am römisch 40 .2022 zu einer Entführung durch FARC-Anhänger gekommen. Nach seiner Entführung sei er wieder zum Militär zurückgekehrt, habe sich dann aber vom Militärdienst abgemeldet. Diesen Schilderungen nach, glaubt man, dass er bis 2022 noch beim Militär gewesen sei. Auf weiteres Nachfragen, gab er jedoch gegenüber dem BFA an, dass er seinen Militärdienst bereits im römisch 40 2021 beendet habe. Auch wurde seitens des BFA im Protokoll vermerkt, dass der BF1 bei seinen Antworten länger überlegen und nachrechnen habe müssen. Im Gegensatz dazu gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er im römisch 40 2020 den Urlaub bekommen habe, als der Vorfall passiert sei. Bis römisch 40 2021 sei er noch beim Militär gewesen. Auffällig ist, dass die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung ihre Fragen zum Teil mehrmals wiederholen musste, da der BF1 zunächst keine konkreten Antworten gab. Die BF2 konnte überhaupt keine genauen Angaben zur Entführung des BF1 sowie ihres Bruders machen. Gegenüber dem BFA gab sie nämlich an, dass ihr Mann einmal entführt und geschlagen worden sei, wann das genau war, könne sie sich aber nicht erinnern. Ob noch jemand anderer dabei gewesen ist, wusste sie auch nicht. Erst auf konkretes Nachfragen gab sie an, dass auch ihr Bruder bedroht und einmal entführt worden sei. Auch gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass die Drohungen erst begonnen hätten, als der BF1 das Militär verlassen habe, was den Aussagen des BF1 massiv widerspricht. Selbst wann der Vorfall mit der Entführung stattgefunden hat, konnte sie nicht sagen, gab jedoch an, dass es erst nach Beendigung seiner Militärkarriere gewesen sein soll. Bei lebensnaher Betrachtung stellt eine Entführung des BF1 bzw. ein tätlicher Angriff auf ihn ein einschneidendes Erlebnis dar, welches einen prägsamen Eindruck hinterlässt, insbesondere, wenn dieser mit solchen gravierenden Verletzungen, wie diese auf den Lichtbildern zu sehen sind, einhergeht. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer genau erinnern würden, wann sich dieser Vorfall ereignet haben soll. Selbst der BF1 verwechselte das genaue Jahr, obwohl diese für ihn besonders in Erinnerung sein müsste. Vor dem Hintergrund, dass die Angehörigen der Beschwerdeführer unbehelligt in Kolumbien leben, obwohl behauptet wird, dass nach wie vor Drohbriefe an die Angehörigen geschickt werden, erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführer völlig unglaubwürdig. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise lediglich durch Drohbriefe bedroht wurden, die BF2 selbst nie persönlich einer Drohung ausgesetzt war, die Intensität der Bedrohung gegenüber ihnen bis zu ihrer Ausreise auch nicht zunahm, lässt sich schließen, dass das eigentliche Motiv für die Einreise in das Bundesgebiet die Verbesserung ihrer Lebensumstände war. Diese Motivlage geht auch aus ihren Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung: „Wir sind keine schlechten Menschen, wir suchen nur einen besseren Ort zum Leben.“ „Ich bin hierhergekommen, um eine zweite Chance zu bekommen. Ich möchte Stabilität haben und eine Familie gründen.“ Auch stellen die vorgelegten Lichtbilder, auf welchen der BF1 mit Verletzungen im Gesicht zu sehen ist, keinen tauglichen Beweis für eine Verfolgung durch die FARC-Gruppierung. Die Verletzungen könnten durch vielfältige Ursachen wie etwa Unfälle, Sportverletzungen oder anderweitige Umstände entstanden sein. Anhand der Verletzungen lassen sich weder konkrete Rückschlüsse auf allfällige Täter, Tatablauf noch auf Tatmotiv ableiten. Die Angaben der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei und dem BFA, wonach sie sich als Ehepaar ausgegeben haben, gewähren einen Einblick in ihr Aussageverhalten in Hinblick auf die Bereitschaft im gegenständlichen Verfahren unrichtige Angaben zu machen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, da die Beschwerdeführer vor den Einvernahmen der österreichischen Sicherheitsbehörden und beim BFA dahingehend ausdrücklich belehrt wurden, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dass unwahre Angaben nachteilige Folgen im Verfahren nach sich ziehen können. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätten, dass sie Kolumbien „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätten müssen, um so einer ihnen unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Der BF1 hielt sich seit seiner behaupteten Entführung im Jahr 2021 bis zu seiner Ausreise im XXXX 2022 in Kolumbien auf, ohne dass es zu weiteren persönlichen Vorfällen gekommen wäre. Die BF2 verblieb sogar noch länger in Kolumbien und reiste erst im XXXX 2022 aus, ohne dass es – abgesehen von den Drohbriefen - jemals zu einem Vorfall gekommen wäre. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätten, dass sie Kolumbien „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätten müssen, um so einer ihnen unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Der BF1 hielt sich seit seiner behaupteten Entführung im Jahr 2021 bis zu seiner Ausreise im römisch 40 2022 in Kolumbien auf, ohne dass es zu weiteren persönlichen Vorfällen gekommen wäre. Die BF2 verblieb sogar noch länger in Kolumbien und reiste erst im römisch 40 2022 aus, ohne dass es – abgesehen von den Drohbriefen - jemals zu einem Vorfall gekommen wäre. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auf ihrer Reise nach Österreich durch Spanien reisten, es sich dabei um ein sicheres Land handelt und die Beschwerdeführer spanisch sprechen, dort aber keinen Schutz beantragten, sondern fast ein Monat Sightseeing machten und den Angaben der BF2 nach, den „Strand in XXXX genossen“ (AS13), stellt ein weiteres Indiz dafür, dass es den Beschwerdeführern nicht vordergründig um (internationalen) Schutz geht, sondern andere Motive, die nicht im Asylrecht ihre Grundlage haben, kausal für die Antragstellung in Österreich waren. Bei einer tatsächlich asylrelevanten Verfolgung in Kolumbien hätten die Beschwerdeführer wohl schon bei erster Gelegenheit, zumindest gleich nach der Ankunft in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auf ihrer Reise nach Österreich durch Spanien reisten, es sich dabei um ein sicheres Land handelt und die Beschwerdeführer spanisch sprechen, dort aber keinen Schutz beantragten, sondern fast ein Monat Sightseeing machten und den Angaben der BF2 nach, den „Strand in römisch 40 genossen“ (AS13), stellt ein weiteres Indiz dafür, dass es den Beschwerdeführern nicht vordergründig um (internationalen) Schutz geht, sondern andere Motive, die nicht im Asylrecht ihre Grundlage haben, kausal für die Antragstellung in Österreich waren. Bei einer tatsächlich asylrelevanten Verfolgung in Kolumbien hätten die Beschwerdeführer wohl schon bei erster Gelegenheit, zumindest gleich nach der Ankunft in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Kolumbien ausgesetzt gewesen seien oder eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit bezogen auf den gegenständlichen Fall sind pauschal und unsubstantiiert zu qualifizieren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die kolumbianischen Behörden im gegenständlichen Fall, insbesondere die Polizei völlig schutzunfähig und/oder schutzunwillig wären. Es wird dabei nicht verkannt, dass Korruption in Kolumbien ein verbreitetes Problem ist. Auch wenn den Länderfeststellungen zu Kolumbien allfällige strukturelle Probleme im Bereich des Sicherheitssystems und des Rechtschutzes entnommen werden können, so kann keinesfalls daraus auf eine allumfassende Korrumpierung und ein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Einrichtungen in Kolumbien geschlossen werden. Diesbezüglich ist den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Regierung die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption durch Beamte umgesetzt hat. Seit Amtsantritt des neuen Präsidenten im August 2022, ist die Zahl der gemeldeten Verstöße durch Sicherheitskräfte in Kolumbien zurückgegangen. Seitens der kolumbianischen Regierung wurden Anstrengungen unternommen, Strukturen krimineller Organisationen und korrupter Polizisten aufzubrechen. Insgesamt wurde ein Reformprozess angestoßen, der zu einer Verbesserung im Kampf gegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Polizei führte. Wenngleich sich aus den Länderberichten hinsichtlich der Gefährdungslage für Opfer von kriminellen und paramilitärischen Gruppen ergibt, dass diese kriminellen Banden in Kolumbien tatsächlich vorkommen, deren wirtschaftliche Lebensgrundlage größtenteils Drogengeschäfte darstellt, so ergeben sich aufgrund der bisherigen Angaben der Beschwerdeführer dennoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens. Es wird nicht verkannt, dass in einzelnen Regionen Kolumbiens, insbesondere in Grenzgebieten zu Venezuela, immer wieder bewaffnete und gewaltsame Auseinandersetzungen vor allem zwischen staatlichen Sicherheitskräften und gegnerischen paramilitärischen Gruppierungen (v.a. ELN und militante ehemalige Angehörige der FARC) aus politischen Gründen vorkommen. Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch und das Land sieht sich mit organisierter Kriminalität und anderen Formen der Gewalt konfrontiert. Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich zwar in den letzten Jahren insgesamt wieder verschlechtert und wurde im Jänner 2025 in der Region Catatumbo im Nordosten Kolumbiens der Ausnahmezustand ausgerufen. Die Regierung hat jedoch mit einer Militäroffensive gegen die ELN begonnen und entsandte mehr als 9.000 Streitkräfte in die betroffene Region. Dennoch ist zur aktuellen Lage in Kolumbien festzuhalten, dass sich aus den aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach den staatlichen Einrichtungen Kolumbiens im Bereich der Bekämpfung gewaltbereiter extremistischer Gruppen sowie im Bereich der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden bzw. innerhalb des Strafjustizsystems jedenfalls eine völlige Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit im gesamten Staatsgebiet Kolumbiens (etwa durch das Dulden von Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure) angelastet werden müsste. Vielmehr war in einer Gesamtschau der sich in der Verhandlung ergebenen Sachlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Kolumbien vorrangig wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation verlassen haben, sowie in der Absicht, in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. Rechtliche Beurteilung: Das BVwG kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das BVwG kann gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798). Da der BF1 der Lebensgefährte der BF2 ist und in den Beschwerdeverfahren jeweils vergleichbare Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/01