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{'item': 'G314 2277326-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlG314 2277326-2 Spruch, G314 2277326-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX (auch: XXXX ) XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Gerold RACHBAUER als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und weitere Aussprüche zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (auch: römisch 40 ) römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Gerold RACHBAUER als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG und weitere Aussprüche zu Recht: A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (BF), einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wurden ab XXXX mehrfach befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis XXXX . Zwischen XXXX und XXXX verbüßte er den unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Dem Beschwerdeführer (BF), einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wurden ab römisch 40 mehrfach befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis römisch 40 . Zwischen römisch 40 und römisch 40 verbüßte er den unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Am XXXX beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Dazu wurde er am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er an, an Schizophrenie zu leiden und einen in Österreich lebenden, XXXX geborenen Sohn zu haben. Am römisch 40 beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Dazu wurde er am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er an, an Schizophrenie zu leiden und einen in Österreich lebenden, römisch 40 geborenen Sohn zu haben. Am XXXX wurde der BF neuerlich verhaftet und bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten.Am römisch 40 wurde der BF neuerlich verhaftet und bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Ohne das Ergebnis des anhängigen Strafverfahrens abzuwarten, wies das BFA mit dem Bescheid vom XXXX den Antrag des BF vom XXXX ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt einem mit zwei Jahren befristeten Einreiseverbot, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung fest, ohne im Spruch des Bescheids deren Zielstaat anzugeben, und bestimmte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise. Ohne das Ergebnis des anhängigen Strafverfahrens abzuwarten, wies das BFA mit dem Bescheid vom römisch 40 den Antrag des BF vom römisch 40 ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt einem mit zwei Jahren befristeten Einreiseverbot, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung fest, ohne im Spruch des Bescheids deren Zielstaat anzugeben, und bestimmte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hob diesen Bescheid mit Beschluss vom 06.09.2023, G314 2277326-1, wegen gravierender Ermittlungsmängel (fehlende Erhebungen zum anhängigen Strafverfahren und allenfalls zugrundeliegenden Straftaten des BF, zu den Auswirkungen seiner psychischen Erkrankung und deren allfälliger Behandlung auf die Gefährdungsprognose, zu den Kontakten zu seinem Sohn und den Auswirkungen einer allfälligen Trennung auf das Kindeswohl sowie zum Zugang des BF zu benötigten medizinischen Behandlungen in Serbien, insbesondere vor dem Hintergrund der behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma) auf und verwies die Angelegenheit an das BFA zurück. Am XXXX wurde der BF aus der Justizanstalt XXXX entlassen und das BFA über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens informiert. Am römisch 40 wurde der BF aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen und das BFA über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens informiert. Die Ladung des BF zur Einvernahme beim BFA am XXXX konnte ihm nicht zugestellt werden, weil er nicht mehr an der angegebenen Adresse wohnhaft war. Er war am XXXX erneut verhaftet worden und wurde in der Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Die Ladung des BF zur Einvernahme beim BFA am römisch 40 konnte ihm nicht zugestellt werden, weil er nicht mehr an der angegebenen Adresse wohnhaft war. Er war am römisch 40 erneut verhaftet worden und wurde in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit Schreiben vom XXXX forderte das BFA den BF auf, sich zur beabsichtigten Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Mit Schreiben vom XXXX erstattete der BF eine entsprechende Stellungnahme, in der er unter anderem angibt, dass er Kontakt zu seinem Kind habe, das sein „Alles“ sei, dass seine Mutter zur Volksgruppe der Roma gehöre und dass er als Serbe nicht in den Kosovo einreisen dürfe.Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das BFA den BF auf, sich zur beabsichtigten Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Mit Schreiben vom römisch 40 erstattete der BF eine entsprechende Stellungnahme, in der er unter anderem angibt, dass er Kontakt zu seinem Kind habe, das sein „Alles“ sei, dass seine Mutter zur Volksgruppe der Roma gehöre und dass er als Serbe nicht in den Kosovo einreisen dürfe. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen Vermögensdelikten (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB, Datum der letzten Tat: XXXX ) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 14 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen Vermögensdelikten (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB, Datum der letzten Tat: römisch 40 ) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 14 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX . Mit Schreiben vom XXXX gab er dem BFA bekannt, seine Beschwerde „gegen das Aufenthaltsverbot“ zurückzuziehen, weil er nach der Haftentlassung „in den Kosovo zurückkehren“ wolle. Mit Schreiben vom XXXX bat er um Retournierung der dem BFA übermittelten Dokumente, da er sie für die bedingte Entlassung benötige. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Mit Schreiben vom römisch 40 gab er dem BFA bekannt, seine Beschwerde „gegen das Aufenthaltsverbot“ zurückzuziehen, weil er nach der Haftentlassung „in den Kosovo zurückkehren“ wolle. Mit Schreiben vom römisch 40 bat er um Retournierung der dem BFA übermittelten Dokumente, da er sie für die bedingte Entlassung benötige. Mit Schreiben vom XXXX beantwortete das BFA eine entsprechende Anfrage des Landesgerichts XXXX dahingehen, dass nach der Haftentlassung des BF keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geplant seien, weil das Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen noch anhängig sei. Mit Schreiben vom römisch 40 beantwortete das BFA eine entsprechende Anfrage des Landesgerichts römisch 40 dahingehen, dass nach der Haftentlassung des BF keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geplant seien, weil das Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen noch anhängig sei. Am XXXX wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen. Am XXXX wurde er erneut verhaftet und am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am römisch 40 wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen. Am römisch 40 wurde er erneut verhaftet und am römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der mittlerweile für den BF bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter dem BFA seine Bestellungsurkunde, unter anderem zur „Vertretung im Verfahren bezüglich Aufenthaltstitel“, und bat um eine Aktenkopie.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der mittlerweile für den BF bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter dem BFA seine Bestellungsurkunde, unter anderem zur „Vertretung im Verfahren bezüglich Aufenthaltstitel“, und bat um eine Aktenkopie. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen Vermögensdelikten (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 und Abs 2 jeweils zweiter Fall, 15, 125 StGB, Datum der letzten Tat: XXXX ) rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Entlassung widerrufen und die Probezeit der XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen Vermögensdelikten (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 130 Absatz eins und Absatz 2, jeweils zweiter Fall, 15, 125 StGB, Datum der letzten Tat: römisch 40 ) rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Entlassung widerrufen und die Probezeit der römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert. Mit Schreiben vom XXXX informierte die Justizanstalt XXXX das BFA über das errechnete Strafende des BF am XXXX und bat um Bekanntgabe allfälliger aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Mit Schreiben vom XXXX informierte das BFA den Erwachsenenvertreter des BF über die Möglichkeit der Akteneinsicht und gab bekannt, dass die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beabsichtigt seien. Gleichzeitig setzte es die Justizanstalt XXXX von diesem Vorhaben in Kenntnis. Mit Schreiben vom römisch 40 informierte die Justizanstalt römisch 40 das BFA über das errechnete Strafende des BF am römisch 40 und bat um Bekanntgabe allfälliger aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Mit Schreiben vom römisch 40 informierte das BFA den Erwachsenenvertreter des BF über die Möglichkeit der Akteneinsicht und gab bekannt, dass die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beabsichtigt seien. Gleichzeitig setzte es die Justizanstalt römisch 40 von diesem Vorhaben in Kenntnis. Ohne weitere Erhebungen erließ das BFA daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem es den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abwies (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erließ (Spruchpunkte II. und V.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien feststellte (Spruchpunkt III.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festlegte (Spruchpunkt IV.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem aus seinem Privat- und Familienleben resultierenden erheblichen persönlichen Interesse an der Fortsetzung seines Aufenthalts in Österreich das große öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegenüberstehe, das sich aus seinem massiven „strafrechtlich relevanten Verhalten“, seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und der negativen Zukunftsprognose, die auch daraus resultiere, dass er nicht dargelegt habe, wie er seine Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen werde, ergebe. Das BFA stellt fest, dass der BF in Österreich zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei und dass am XXXX ein weiteres Urteil gefällt worden sei, trifft dazu aber keine näheren Feststellungen, etwa zum zugrundeliegenden Verhalten oder den Strafbemessungsgründen. Im Rahmen umfangreicher, zu einem großen Teil nicht entscheidungswesentlicher Feststellungen zur Lage in Serbien konstatiert es unter anderem, dass Angehörige der Roma (insbesondere solche, die aus dem Kosovo vertrieben wurden) in Serbien zu den besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen gehörten und vielfach, etwa im Wohnungswesen, am Arbeitsmarkt und im Gesundheitssystem, diskriminiert würden. Erhebungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF oder zu einer allfälligen Vertreibung aus dem Kosovo fehlen. Das BFA geht auch davon aus, dass die Behandlung seiner Erkrankungen in Serbien gewährleistet sei und er keinen Kontakt zu seinem Sohn habe. Letzteres wird (ohne aktenkundige Grundlage) damit begründet, dass die Exfrau des BF schon 2019 ein Betretungsverbot gegen ihn erwirkt habe und dass er sie beharrlich verfolgt und schwer genötigt habe. Ohne weitere Erhebungen erließ das BFA daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem es den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abwies (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erließ (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien feststellte (Spruchpunkt römisch drei.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festlegte (Spruchpunkt römisch vier.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem aus seinem Privat- und Familienleben resultierenden erheblichen persönlichen Interesse an der Fortsetzung seines Aufenthalts in Österreich das große öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegenüberstehe, das sich aus seinem massiven „strafrechtlich relevanten Verhalten“, seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und der negativen Zukunftsprognose, die auch daraus resultiere, dass er nicht dargelegt habe, wie er seine Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen werde, ergebe. Das BFA stellt fest, dass der BF in Österreich zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei und dass am römisch 40 ein weiteres Urteil gefällt worden sei, trifft dazu aber keine näheren Feststellungen, etwa zum zugrundeliegenden Verhalten oder den Strafbemessungsgründen. Im Rahmen umfangreicher, zu einem großen Teil nicht entscheidungswesentlicher Feststellungen zur Lage in Serbien konstatiert es unter anderem, dass Angehörige der Roma (insbesondere solche, die aus dem Kosovo vertrieben wurden) in Serbien zu den besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen gehörten und vielfach, etwa im Wohnungswesen, am Arbeitsmarkt und im Gesundheitssystem, diskriminiert würden. Erhebungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF oder zu einer allfälligen Vertreibung aus dem Kosovo fehlen. Das BFA geht auch davon aus, dass die Behandlung seiner Erkrankungen in Serbien gewährleistet sei und er keinen Kontakt zu seinem Sohn habe. Letzteres wird (ohne aktenkundige Grundlage) damit begründet, dass die Exfrau des BF schon 2019 ein Betretungsverbot gegen ihn erwirkt habe und dass er sie beharrlich verfolgt und schwer genötigt habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) dessen Abänderung dahingehend beantragt, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Eventualiter beantragt er außerdem die Feststellung, dass die Abschiebung nach Serbien nicht zulässig sei, sowie die „Aufhebung“ (gemeint offenbar: Behebung) des Einreiseverbots bzw. die Reduktion von dessen Dauer. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft geblieben sei, weil es sich keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft und sich nicht näher mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe. Das BFA habe die vom BVwG im Beschluss vom XXXX konstatierten Ermittlungslücken im zweiten Rechtsgang nicht geschlossen. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung seien mangelhaft. Das BFA habe nicht entsprechend berücksichtigt, dass sich der BF schon seit XXXX (großteils rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhalte. Sein strafrechtliches Fehlverhalten sei nicht so schwerwiegend, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach so langer Zeit noch zulässig sei, zumal seine Exfrau und sein Sohn dauerhaft in Österreich niedergelassen seien. Die Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK seien nicht nachvollziehbar. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) dessen Abänderung dahingehend beantragt, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Eventualiter beantragt er außerdem die Feststellung, dass die Abschiebung nach Serbien nicht zulässig sei, sowie die „Aufhebung“ (gemeint offenbar: Behebung) des Einreiseverbots bzw. die Reduktion von dessen Dauer. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft geblieben sei, weil es sich keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft und sich nicht näher mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe. Das BFA habe die vom BVwG im Beschluss vom römisch 40 konstatierten Ermittlungslücken im zweiten Rechtsgang nicht geschlossen. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung seien mangelhaft. Das BFA habe nicht entsprechend berücksichtigt, dass sich der BF schon seit römisch 40 (großteils rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhalte. Sein strafrechtliches Fehlverhalten sei nicht so schwerwiegend, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach so langer Zeit noch zulässig sei, zumal seine Exfrau und sein Sohn dauerhaft in Österreich niedergelassen seien. Die Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK seien nicht nachvollziehbar. Das BFA legte die Beschwerde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.Das BFA legte die Beschwerde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Seit XXXX wird der BF in der Justizanstalt XXXX angehalten. Am XXXX wurde die XXXX angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben.Seit römisch 40 wird der BF in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Am römisch 40 wurde die römisch 40 angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG (Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, im Zentralen Melderegister und im Strafregister). Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen insoweit nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: § 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Von der in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH 30.01.2025, Ro 2022/16/0015). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Von der in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH 30.01.2025, Ro 2022/16/0015). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Hat die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen und das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid deshalb aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, ist diese an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden. Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier noch immer vor. Das BFA hat im zweiten Rechtsgang die vom BVwG im Beschluss vom 06.09.2023, G314 2277326-1/3E, für erforderlich gehaltenen Erhebungen nach wie vor nicht durchgeführt. Es hat die gegen den BF ergangenen weiteren Strafurteile vom XXXX und vom XXXX ebensowenig beigeschafft wie die Entscheidung über die bedingte Entlassung und über die Aufhebung der Bewährungshilfe, die im Strafregister ersichtlich sind. Zweckmäßigerweise wären auch die Gründe für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens im XXXX zu erheben gewesen, insbesondere, ob die psychische Krankheit des BF dafür (mit-)ursächlich war. Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier noch immer vor. Das BFA hat im zweiten Rechtsgang die vom BVwG im Beschluss vom 06.09.2023, G314 2277326-1/3E, für erforderlich gehaltenen Erhebungen nach wie vor nicht durchgeführt. Es hat die gegen den BF ergangenen weiteren Strafurteile vom römisch 40 und vom römisch 40 ebensowenig beigeschafft wie die Entscheidung über die bedingte Entlassung und über die Aufhebung der Bewährungshilfe, die im Strafregister ersichtlich sind. Zweckmäßigerweise wären auch die Gründe für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens im römisch 40 zu erheben gewesen, insbesondere, ob die psychische Krankheit des BF dafür (mit-)ursächlich war. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass das BFA nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des BF abzustellen hat, sondern Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild berücksichtigen muss. Dabei wird insbesondere auch bedeutsam sein, welche Auswirkungen seine psychische Erkrankung auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit hat und ob allenfalls eine entsprechende Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit künftig auszuschließen sein wird, wobei der Bejahung einer derartigen Gefährdung nicht entgegensteht, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (siehe VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0137, und 11.11.2021, Ra 2021/21/0233). Das BFA hat nach wie vor keine Ermittlungen dazu angestellt, welcher Taten der BF für schuldig befunden wurde, welche Zeit seither verstrichen ist, welchen Schaden er angerichtet hat, ob er mit Mittätern oder gar als Mitglied einer kriminellen Vereinigung tätig geworden ist und welche Strafbemessungsgründe berücksichtigt wurden. Die Entscheidung, ob ihm der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist bzw. ob und wenn ja, für welche Dauer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, bedarf einer eingehenden Auseinandersetzung mit allen Umständen des Falles (etwa auch mit der Frage, eine führende oder untergeordnete Tatbeteiligung, eine einmalige Tat oder wiederholte Tathandlungen vorlagen). Ebensowenig wurden nähere Erhebungen zur Beziehung des BF zu seinem XXXX geborenen Sohn und den Auswirkungen einer allfälligen Trennung auf das Kindeswohl vorgenommen. Das BFA stützt die Feststellung, wonach kein Kontakt besteht, vielmehr auf Umstände, die sich weder aus den vorgelegten Akten noch aus öffentlichen Registern nachvollziehen lassen (Betretungsverbot, beharrliche Verfolgung bzw. Nötigung der Exfrau des BF). Auch konkrete Ermittlungen zu den vom BF benötigten medizinischen Behandlungen und seinem tatsächlichen Zugang dazu in Serbien sind bislang nach wie vor unterblieben, obwohl dies vor dem Hintergrund seiner langjährigen Abwesenheit, des behaupteten Fehlens eines Unterstützungsnetzwerks in Serbien, der möglichen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma bzw. der möglichen Vertreibung aus dem Kosovo notwendig gewesen wäre, zumal diese Umstände nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid die Wiedereingliederung in Serbien und den Zugang zu den Leistungen des dortigen Gesundheitssystems erschweren. Es ist auch zu erheben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Registrierung des BF in Serbien, die ihm Zugang zum dortigen Gesundheitssystem ermöglicht, erfolgen kann, zumal nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen für Roma die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum darstellt. Dazu kommt, dass nach wie vor kein Ausweisdokument des BF vorliegt und sein Vorname in den Akten sowohl mit „ XXXX “ als auch mit „ XXXX “ angegeben wird. Nachvollziehbare Informationen zu seinen Sprachkenntnissen, die im angefochtenen Bescheid mit „Albanisch, Rumänisch, Sindhi, Deutsch, Serbisch“ angeben werden, fehlen. Es ist ohne weitere Erhebungen nicht glaubhaft, dass der BF Sindhi, eine Sprache, die vornehmlich im südlichen Pakistan verbreitet ist, beherrscht; möglicherweise sind aber Kenntnisse des Romani, der Sprache der Roma und Sinti, gemeint, was die Behauptung des BF über die Volksgruppenzugehörigkeit seiner Mutter untermauern würde.Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass das BFA nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des BF abzustellen hat, sondern Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild berücksichtigen muss. Dabei wird insbesondere auch bedeutsam sein, welche Auswirkungen seine psychische Erkrankung auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit hat und ob allenfalls eine entsprechende Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit künftig auszuschließen sein wird, wobei der Bejahung einer derartigen Gefährdung nicht entgegensteht, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (siehe VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0137, und 11.11.2021, Ra 2021/21/0233). Das BFA hat nach wie vor keine Ermittlungen dazu angestellt, welcher Taten der BF für schuldig befunden wurde, welche Zeit seither verstrichen ist, welchen Schaden er angerichtet hat, ob er mit Mittätern oder gar als Mitglied einer kriminellen Vereinigung tätig geworden ist und welche Strafbemessungsgründe berücksichtigt wurden. Die Entscheidung, ob ihm der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist bzw. ob und wenn ja, für welche Dauer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, bedarf einer eingehenden Auseinandersetzung mit allen Umständen des Falles (etwa auch mit der Frage, eine führende oder untergeordnete Tatbeteiligung, eine einmalige Tat oder wiederholte Tathandlungen vorlagen). Ebensowenig wurden nähere Erhebungen zur Beziehung des BF zu seinem römisch 40 geborenen Sohn und den Auswirkungen einer allfälligen Trennung auf das Kindeswohl vorgenommen. Das BFA stützt die Feststellung, wonach kein Kontakt besteht, vielmehr auf Umstände, die sich weder aus den vorgelegten Akten noch aus öffentlichen Registern nachvollziehen lassen (Betretungsverbot, beharrliche Verfolgung bzw. Nötigung der Exfrau des BF). Auch konkrete Ermittlungen zu den vom BF benötigten medizinischen Behandlungen und seinem tatsächlichen Zugang dazu in Serbien sind bislang nach wie vor unterblieben, obwohl dies vor dem Hintergrund seiner langjährigen Abwesenheit, des behaupteten Fehlens eines Unterstützungsnetzwerks in Serbien, der möglichen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma bzw. der möglichen Vertreibung aus dem Kosovo notwendig gewesen wäre, zumal diese Umstände nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid die Wiedereingliederung in Serbien und den Zugang zu den Leistungen des dortigen Gesundheitssystems erschweren. Es ist auch zu erheben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Registrierung des BF in Serbien, die ihm Zugang zum dortigen Gesundheitssystem ermöglicht, erfolgen kann, zumal nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen für Roma die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum darstellt. Dazu kommt, dass nach wie vor kein Ausweisdokument des BF vorliegt und sein Vorname in den Akten sowohl mit „ römisch 40 “ als auch mit „ römisch 40 “ angegeben wird. Nachvollziehbare Informationen zu seinen Sprachkenntnissen, die im angefochtenen Bescheid mit „Albanisch, Rumänisch, Sindhi, Deutsch, Serbisch“ angeben werden, fehlen. Es ist ohne weitere Erhebungen nicht glaubhaft, dass der BF Sindhi, eine Sprache, die vornehmlich im südlichen Pakistan verbreitet ist, beherrscht; möglicherweise sind aber Kenntnisse des Romani, der Sprache der Roma und Sinti, gemeint, was die Behauptung des BF über die Volksgruppenzugehörigkeit seiner Mutter untermauern würde. Im Ergebnis sind derzeit (wie schon bei der Vorentscheidung des BVwG betreffend den Antrag des BF vom XXXX ) nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden und es liegt nahe, dass das BFA die konkrete Auseinandersetzung mit den Taten des BF und seinem Gesundheitszustand unterlassen hat, damit die Ermittlungen dazu durch das BVwG vorgenommen werden, zumal bei der nunmehr angefochtenen Entscheidung die Bindung an die rechtliche Beurteilung des BVwG im Beschluss vom 06.09.2023, G314 2277326-1/3E, gänzlich missachtet wurde. Daher sind neuerlich die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist nämlich weder eine umfassende Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG noch eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose möglich. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Ergebnis sind derzeit (wie schon bei der Vorentscheidung des BVwG betreffend den Antrag des BF vom römisch 40 ) nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden und es liegt nahe, dass das BFA die konkrete Auseinandersetzung mit den Taten des BF und seinem Gesundheitszustand unterlassen hat, damit die Ermittlungen dazu durch das BVwG vorgenommen werden, zumal bei der nunmehr angefochtenen Entscheidung die Bindung an die rechtliche Beurteilung des BVwG im Beschluss vom 06.09.2023, G314 2277326-1/3E, gänzlich missachtet wurde. Daher sind neuerlich die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist nämlich weder eine umfassende Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG noch eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose möglich. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da das BFA bislang keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig geblieben ist, kann derzeit nicht beurteilt werden, wie über den Antrag des BF vom XXXX zu entscheiden ist, ob gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist und wenn ja, in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Da das BFA bislang keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig geblieben ist, kann derzeit nicht beurteilt werden, wie über den Antrag des BF vom römisch 40 zu entscheiden ist, ob gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist und wenn ja, in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2277326.2.00

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