3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 27.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 27.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in Österreich beginnend mit 25.01.2022 – mit Unterbrechungen – Hauptwohnsitzmeldungen aufweise. Sie habe am 16.01.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ gestellt, jedoch keine Nachweise über ein aufrechtes Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vorgelegt. Es lägen auch keine Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen gültigen Krankenversicherungsschutz vor. Sie sei auch bis dato keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie keine Stellungnahme abgegeben. Die BF verfüge über keine Angehörigen in Österreich und habe kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden können. Es lägen die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten
Eine Abwägung der Interessen der BF gegenüber den öffentlichen Interessen habe ergeben, dass ihre Ausweisung notwendig und geboten sei, zumal sie ihr Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten missbrauche und daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aus diesen Gründen könne der BF auch kein Durchsetzungsaufschub
3 FPG erteilt werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in Österreich beginnend mit 25.01.2022 – mit Unterbrechungen – Hauptwohnsitzmeldungen aufweise. Sie habe am 16.01.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ gestellt, jedoch keine Nachweise über ein aufrechtes Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vorgelegt. Es lägen auch keine Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen gültigen Krankenversicherungsschutz vor. Sie sei auch bis dato keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie keine Stellungnahme abgegeben. Die BF verfüge über keine Angehörigen in Österreich und habe kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden können. Es lägen die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten
Paragraph 51, NAG gegenständlich nicht vor. Eine Abwägung der Interessen der BF gegenüber den öffentlichen Interessen habe ergeben, dass ihre Ausweisung notwendig und geboten sei, zumal sie ihr Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten missbrauche und daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aus diesen Gründen könne der BF auch kein Durchsetzungsaufschub
Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt werden. Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2024 wurde der BF
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2024 wurde der BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der BF am 02.04.2024 zugestellt.
Vm § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht. Am 18.03.2023 wurde sie aus der Festnahme wieder entlassen. Die BF reiste am 24.03.2023 unterstützt und freiwillig auf dem Luftweg nach Bulgarien aus (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 10 ff; Zustellnachweis, AS 28; Anzeige vom 17.03.2023, AS 29 ff; Entlassungsschein, AS 42; Ausreisebestätigung, AS 98 und 102).1.5. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.01.2022 wurde die BF bereits einmal aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, nachdem sie am 27.09.2021 von Exekutivbeamten einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Sie kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 17.03.2023 von der Polizei beim unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Sie wurde in der Folge
Paragraph 70, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht. Am 18.03.2023 wurde sie aus der Festnahme wieder entlassen. Die BF reiste am 24.03.2023 unterstützt und freiwillig auf dem Luftweg nach Bulgarien aus vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 10 ff; Zustellnachweis, AS 28; Anzeige vom 17.03.2023, AS 29 ff; Entlassungsschein, AS 42; Ausreisebestätigung, AS 98 und 102). Die BF kehrte noch im März 2023 wieder in das Bundesgebiet zurück (vgl. Beschwerde, AS 130).Die BF kehrte noch im März 2023 wieder in das Bundesgebiet zurück vergleiche Beschwerde, AS 130). Am 16.01.2024 beantragte die BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Da diese die Voraussetzungen nach §§ 51 ff NAG nicht gegeben sah, wurde das Bundesamt mit der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 55 Abs. 3 NAG betraut (vgl. AS 107 f).Am 16.01.2024 beantragte die BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Da diese die Voraussetzungen nach Paragraphen 51, ff NAG nicht gegeben sah, wurde das Bundesamt mit der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG betraut vergleiche AS 107 f). Die BF ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 25.03.2025).Die BF ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Strafregister vom 25.03.2025). 1.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“
1 NAG haben sich EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Zum Nachweis eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sind
2 NAG ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbstständigkeit (Z 1); nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz (Z 2); nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger (Z 6).
Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben sich EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Zum Nachweis eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sind
Paragraph 53, Absatz 2, NAG ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbstständigkeit (Ziffer eins,); nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz (Ziffer 2,); nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger (Ziffer 6,). Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet auszugsweise: „
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.,
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „
Abs. 1.“
Absatz eins, Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. 3.2.2. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall ergibt sich: Die BF ist bulgarische Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Die BF ist bulgarische Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Die BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die BF ist aktuell in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige. Sie ist nicht wegen einer Krankheit oder eines Unfalles vorübergehend arbeitsunfähig und hat keine Berufsausbildung begonnen. Sie war zuletzt für wenige Tage im August 2024 erwerbstätig, jedoch liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die BF der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat (vgl. § 51 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1-4). Die BF ist aktuell in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige. Sie ist nicht wegen einer Krankheit oder eines Unfalles vorübergehend arbeitsunfähig und hat keine Berufsausbildung begonnen. Sie war zuletzt für wenige Tage im August 2024 erwerbstätig, jedoch liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die BF der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins -, 4,). Die BF verfügt über kein Einkommen und hat auch keine maßgeblichen finanziellen Mittel nachgewiesen. Ein umfassender Krankenversicherungsschutz liegt zum Entscheidungszeitpunkt ebenfalls nicht vor (vgl. § 51 Abs. 1 Z 2).Die BF verfügt über kein Einkommen und hat auch keine maßgeblichen finanziellen Mittel nachgewiesen. Ein umfassender Krankenversicherungsschutz liegt zum Entscheidungszeitpunkt ebenfalls nicht vor vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2,). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 3 NAG ist.Es liegen keine Hinweise vor, wonach Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ist.
1 Z 4 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist. Wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung näher erläutert wurde, ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit ihrem (früheren) bulgarischen Lebensgefährten auszugehen, weshalb die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z 4 NAG nicht vorliegt.
3 NAG kommt der BF somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne der genannten Bestimmung zu.Wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung näher erläutert wurde, ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit ihrem (früheren) bulgarischen Lebensgefährten auszugehen, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht vorliegt.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG kommt der BF somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne der genannten Bestimmung zu.
3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht
2 nicht erbracht werden.
2 Z 6 NAG handelt es sich hierbei unter anderem um den Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger. Dieser Verpflichtung kam die BF durch die Nichtmitwirkung im Verfahren vor der belangten Behörde nicht nach.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraph 52, NAG zudem nicht, wenn etwa die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, nicht erbracht werden.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, NAG handelt es sich hierbei unter anderem um den Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger. Dieser Verpflichtung kam die BF durch die Nichtmitwirkung im Verfahren vor der belangten Behörde nicht nach. Die BF wurde im Wege ihrer Rechtsvertretung im Laufe des Verfahrens mehrfach (siehe die Parteiengehöre zu OZ4 und 5) über die Rechtsvorschriften belehrt und wurde ihr gezielt Fragen gestellt, um den Sachverhalt zu ermitteln. Zuletzt wurde der BF mit Parteiengehör vom 09.04.2025 sinngemäß noch einmal vorgehalten, dass das bisherige Vorbringen bzw. die vorgelegten Unterlagen nicht hinreichen, um Ihren Rechtsstandpunkt zu untermauern. Unter anderem wurde mitgeteilt, es sei zwar ersichtlich, dass sie mit dem von ihr benannten Lebensgefährten an einer gemeinsamen Adresse gemeldet ist, jedoch kann das allein nicht als Nachweis für eine Lebensgemeinschaft angesehen werden. Dazu sei auch zu beachten, dass auch das Aufenthaltsrecht des benannten Lebenspartners nicht nachgewiesen ist. Die BF wurde eingeladen, spätestens bis zum 16.04.2025 eine Stellungnahme abzugeben und allenfalls konkret unter Beigefügung entsprechender Nachweise die Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 51ff NAG zu bescheinigen. Die BF wurde eingeladen, spätestens bis zum 16.04.2025 eine Stellungnahme abzugeben und allenfalls konkret unter Beigefügung entsprechender Nachweise die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 51 f, f, NAG zu bescheinigen. Es unterblieb jedoch – wie schon auf das Parteiengehör vom 22.01.2025 jedwede Reaktion. Bislang wurde weder eine Stellungnahme abgegeben, noch wurden Anträge, wie etwa Beweisanträge oder Anträge auf eine Fristverlängerung gestellt. Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Insgesamt hat die BF nicht einmal behauptet, dass aktuell tatsächlich noch eine Beziehung zu dem bulgarischen Staatsangehörigen besteht, mit welchem sie an einer Adresse gemeldet ist. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Lebensgemeinschaft mit dem bulgarischen Staatsangehörigen nach wie vor besteht, lässt sich hierdurch anhand des vorliegenden Akteninhaltes aber auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten. So wäre nämlich auch bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit dem bulgarischen Staatsangehörigen zu prüfen, ob der Lebensgefährte
oder 53a NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist.Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Lebensgemeinschaft mit dem bulgarischen Staatsangehörigen nach wie vor besteht, lässt sich hierdurch anhand des vorliegenden Akteninhaltes aber auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten. So wäre nämlich auch bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit dem bulgarischen Staatsangehörigen zu prüfen, ob der Lebensgefährte
Paragraphen 51, oder 53a NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist. Dieser geht derzeit keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Zumal er jedoch zuletzt von 13.05.2024 bis 18.07.2024 in Österreich Arbeitnehmer war, wäre zu prüfen, ob ihm aktuell noch die Erwerbstätigeneigenschaft zukommt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Z 2 NAG würden jedenfalls nicht vorliegen, zumal er auch in der Vergangenheit nie zumindest über ein Jahr hinweg einer Beschäftigung nachgegangen ist. Die Frage ob auch bereits einige Zeit zurückliegende Zeiträume zu berücksichtigen wären, in denen jemand durchgehend länger als ein Jahr in Österreich erwerbstätig war, stellt sich somit nicht.Die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG würden jedenfalls nicht vorliegen, zumal er auch in der Vergangenheit nie zumindest über ein Jahr hinweg einer Beschäftigung nachgegangen ist. Die Frage ob auch bereits einige Zeit zurückliegende Zeiträume zu berücksichtigen wären, in denen jemand durchgehend länger als ein Jahr in Österreich erwerbstätig war, stellt sich somit nicht.
2 Z 3 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer
Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Tätigkeit nicht mehr ausübt, jedoch erhalten, wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer
Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Tätigkeit nicht mehr ausübt, jedoch erhalten, wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt. Da seine letzte Beschäftigung bereits mehr als acht Monate zurückliegt, § 51 Abs. 2 Z 3 NAG jedoch normiert, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nur während (mindestens) sechs Monaten erhalten bleibt, ist im Hinblick auf den (früheren) Lebensgefährten der BF grundsätzlich nicht mehr von einer Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer auszugehen.Da seine letzte Beschäftigung bereits mehr als acht Monate zurückliegt, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG jedoch normiert, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nur während (mindestens) sechs Monaten erhalten bleibt, ist im Hinblick auf den (früheren) Lebensgefährten der BF grundsätzlich nicht mehr von einer Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer auszugehen. Zumal der Lebensgefährte aktuell Notstandshilfe bezieht, was
VG eine Notlage voraussetzt (diese liegt
Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist), war auch nicht vom Vorliegen ausreichender Existenzmittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG auszugehen. Zumal der Lebensgefährte aktuell Notstandshilfe bezieht, was
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG eine Notlage voraussetzt (diese liegt
Absatz 3, leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist), war auch nicht vom Vorliegen ausreichender Existenzmittel im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auszugehen. Schon aufgrund seiner vorliegenden Meldedaten und seines seit etwa Mitte Jänner 2025 nicht mehr anzunehmenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht, ist davon auszugehen, dass ihm auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG zukommt.Schon aufgrund seiner vorliegenden Meldedaten und seines seit etwa Mitte Jänner 2025 nicht mehr anzunehmenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht, ist davon auszugehen, dass ihm auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG zukommt. Wie bereits ausgeführt, wurde die BF explizit aufgefordert, entsprechenden Angaben zum Lebensgefährten zu tätigen, was aber unterblieb. Insgesamt ist zum gegenständlich maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach den §§ 51 f. NAG zukommt. Zumal die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) vorliegen, erweist sich eine Ausweisung
Vm § 55 Abs. 3 NAG dem Grunde nach als zulässig.Insgesamt ist zum gegenständlich maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach den Paragraphen 51, f. NAG zukommt. Zumal die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) vorliegen, erweist sich eine Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG dem Grunde nach als zulässig. Soweit die belangte Behörde von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die BF ausgeht, wird im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Anzeige gegen die BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt der Vollständigkeit halber wie folgt ausgeführt: In Hinblick auf § 55 Abs. 3 NAG und der dort angeführten Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist festzuhalten, dass eine solche am Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) zu messen ist und dieser dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige entspricht. § 67 Abs. 1 FPG erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).In Hinblick auf Paragraph 55, Absatz 3, NAG und der dort angeführten Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist festzuhalten, dass eine solche am Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) zu messen ist und dieser dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige entspricht. Paragraph 67, Absatz eins, FPG erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN). Sonstige Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegen nicht vor.
1 BFA-VG ist, wenn durch eine Ausweisung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist. Es sind die in Abs. 2 leg. cit. genannten Kriterien zu berücksichtigen.
2 FPG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist. Es sind die in Absatz 2, leg. cit. genannten Kriterien zu berücksichtigen.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Zumal die BF im September 2021 nach Österreich einreiste, liegt jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren vor. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031-0034). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufenthalt der BF in nicht unerheblichem Maße als unrechtmäßig erweist, zumal sie bereit Anfang des Jahres 2022 rechtmäßig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht fristgerecht nachkam und erst im März 2023 ausreiste. Auch aktuell kann sich die BF nicht auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht stützen.Zumal die BF im September 2021 nach Österreich einreiste, liegt jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren vor. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031-0034). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufenthalt der BF in nicht unerheblichem Maße als unrechtmäßig erweist, zumal sie bereit Anfang des Jahres 2022 rechtmäßig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht fristgerecht nachkam und erst im März 2023 ausreiste. Auch aktuell kann sich die BF nicht auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht stützen. Was das Privat- bzw. Familienleben der BF betrifft, wurde bereits ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass sie sich nach wie vor in einer Lebensgemeinschaft befindet. Beziehungen zu sonstigen in Österreich lebenden Angehörigen wurden nicht vorgebracht. Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Aufgrund der Aufenthaltsdauer der BF wird nicht in Abrede gestellt, dass sie in Österreich über gewisse soziale Bindungen verfügt, jedoch kann ihr zugemutet werden, Kontakte zu Freunden und Bekannten etwa über moderne Kommunikationsmittel fortzuführen. Aktuell ist jedenfalls nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der BF auszugehen und war sie in Österreich insgesamt lediglich für etwas mehr als sieben Monate erwerbstätig, seit November 2023 lediglich für wenige Tage. Es ist nicht von maßgeblichen Deutschkenntnissen auszugehen, zumal in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die BF nur die Grundlagen der deutschen Sprache beherrsche, sie zwar einen Deutschkurs besucht habe, diesem jedoch wegen Krankheit unentschuldigt fern blieb und den Kursplatz in der Folge verlor. Sonstige maßgebliche Integrationsleistungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden in der Beschwerde auch nicht behauptet.Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Aufgrund der Aufenthaltsdauer der BF wird nicht in Abrede gestellt, dass sie in Österreich über gewisse soziale Bindungen verfügt, jedoch kann ihr zugemutet werden, Kontakte zu Freunden und Bekannten etwa über moderne Kommunikationsmittel fortzuführen. Aktuell ist jedenfalls nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der BF auszugehen und war sie in Österreich insgesamt lediglich für etwas mehr als sieben Monate erwerbstätig, seit November 2023 lediglich für wenige Tage. Es ist nicht von maßgeblichen Deutschkenntnissen auszugehen, zumal in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die BF nur die Grundlagen der deutschen Sprache beherrsche, sie zwar einen Deutschkurs besucht habe, diesem jedoch wegen Krankheit unentschuldigt fern blieb und den Kursplatz in der Folge verlor. Sonstige maßgebliche Integrationsleistungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die BF wurde in Bulgarien geboren und ist somit davon auszugehen, dass sie die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend dort verbrachte und in Bulgarien sozialisiert wurde. Aufgrund ihrer Herkunft muss von bulgarischen Sprachkenntnissen ausgegangen werden. Wenngleich die BF in Bulgarien über kein (aufrechtes) soziales Netzwerk verfügt und im Falle einer Rückkehr keinerlei Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten hätte, kann – zumal in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF nach ihrer zuletzt erfolgten Ausreise einen Monat in ihrer Heimat lebte – begründet davon ausgegangen werden, dass es ihr möglich sein wird einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich erneut in die bulgarische Gesellschaft einzufügen. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (vgl. VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken vergleiche VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029). Jedoch sind der BF Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts anzulasten, da sie bereits einmal aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, in der Folge jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung über mehr als ein Jahr hinweg nicht nachkam. Die gegenständliche Verfahrensdauer ist nicht derart, dass sie die Interessen der BF an einem weiteren Verbleib in Österreich maßgeblich zu stärken vermag. Das Alter der BF, ihr Gesundheitszustand sowie ihre wirtschaftliche Lage vermögen nicht die Unzulässigkeit einer Ausweisung zu begründen. Insgesamt kommt das erkennende Gericht im Rahmen der nach § 9 BFA-VG gebotenen Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die Abwägung der beschriebenen privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen keine Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung zu rechtfertigen vermag.Insgesamt kommt das erkennende Gericht im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die Abwägung der beschriebenen privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen keine Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung zu rechtfertigen vermag. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub): Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „
FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.Im Ergebnis war der BF
Paragraph 70, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. 3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Zumal es die BF sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht unterließ im Rahmen des gewährten schriftlichen Parteiengehörs mitzuwirken, war nicht von der Bereitschaft zur Mitwirkung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auszugehen. Sohin konnte der relevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. Die Unterlassenen Mitwirkung im Verfahren war im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Aufgrund der Nichtmitwirkung konnte nicht festgestellt werden, dass nach wie vor eine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht. Überdies hätte selbst das Vorliegen einer solchen, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht begründet. Im Ergebnis war von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten und konnte eine solche sohin unterbleiben. Zu B) 3.5. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisher zu Ausweisungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisher zu Ausweisungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2291264.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.