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{'item': 'G315 2291264-1'}

Obsah (21)§ 70Art 133§ 66§ 51§ 52§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 54§ 8§ 53§ 61§ 67§ 10§ 55§ 33§ 9§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlG315 2291264-1 Spruch, G315 2291264-1/6E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 27.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 27.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in Österreich beginnend mit 25.01.2022 – mit Unterbrechungen – Hauptwohnsitzmeldungen aufweise. Sie habe am 16.01.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ gestellt, jedoch keine Nachweise über ein aufrechtes Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vorgelegt. Es lägen auch keine Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen gültigen Krankenversicherungsschutz vor. Sie sei auch bis dato keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie keine Stellungnahme abgegeben. Die BF verfüge über keine Angehörigen in Österreich und habe kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden können. Es lägen die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten

§ 51NAG gegenständlich nicht vor.

Eine Abwägung der Interessen der BF gegenüber den öffentlichen Interessen habe ergeben, dass ihre Ausweisung notwendig und geboten sei, zumal sie ihr Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten missbrauche und daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aus diesen Gründen könne der BF auch kein Durchsetzungsaufschub

§ 70Abs.

3 FPG erteilt werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in Österreich beginnend mit 25.01.2022 – mit Unterbrechungen – Hauptwohnsitzmeldungen aufweise. Sie habe am 16.01.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ gestellt, jedoch keine Nachweise über ein aufrechtes Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vorgelegt. Es lägen auch keine Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen gültigen Krankenversicherungsschutz vor. Sie sei auch bis dato keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie keine Stellungnahme abgegeben. Die BF verfüge über keine Angehörigen in Österreich und habe kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden können. Es lägen die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten

Paragraph 51, NAG gegenständlich nicht vor. Eine Abwägung der Interessen der BF gegenüber den öffentlichen Interessen habe ergeben, dass ihre Ausweisung notwendig und geboten sei, zumal sie ihr Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten missbrauche und daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aus diesen Gründen könne der BF auch kein Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt werden. Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2024 wurde der BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2024 wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der BF am 02.04.2024 zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der BF vom 29.04.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; in eventu einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die BF sei erstmals im Juni 2021 zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist und habe in weiterer Folge bei einem Reinigungsdienst eine Beschäftigung aufgenommen (allerdings erst im August 2022, Anm.). Im März 2022 sei die BF bereits einmal nach Bulgarien ausgewiesen worden, dort jedoch nur etwa einen Monat geblieben und noch im März 2022 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Von Juli bis November 2023 sei sie in einem befristeten Dienstverhältnis gestanden und habe sich nach Ende des Dienstvertrages beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet. Über das Arbeitsmarktservice habe sie einen Deutschkurs besucht, dem sie jedoch aufgrund Krankheit unentschuldigt ferngeblieben sei und deswegen ihren Kursplatz verloren habe. Sie sei aktiv auf Arbeitssuche und bemüht, sich so schnell wie möglich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie sei nach wie vor als arbeitslos gemeldet und bestehe eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice. In Bulgarien verfüge sie über kein soziales Netzwerk und habe dort weder Unterstützung noch eine Unterkunftsmöglichkeit. Die BF habe in Österreich einen langjährigen Lebensgefährten, mit dem sie ein Privat- und Familienleben führe. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die BF beherrsche nur die Grundlagen der deutschen Sprache und sei nicht in der Lage, komplexe rechtliche Anweisungen oder Fragestellungen zu verstehen, sodass sich das schriftlich gewährte Parteiengehör als unzulänglich erweise. Die Behörde wäre bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zum Ergebnis gelangt, dass die BF Arbeitnehmerin im weiteren Sinne sei und ihr die Arbeitnehmereigenschaft als Arbeitssuchende zukomme. Demnach erweise sich die Ausweisung als unzulässig. Außerdem stelle diese einen gravierenden Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK dar, da die BF in Österreich über einen langjährigen Partner verfüge, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebe. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die BF sei erstmals im Juni 2021 zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist und habe in weiterer Folge bei einem Reinigungsdienst eine Beschäftigung aufgenommen (allerdings erst im August 2022, Anmerkung Im März 2022 sei die BF bereits einmal nach Bulgarien ausgewiesen worden, dort jedoch nur etwa einen Monat geblieben und noch im März 2022 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Von Juli bis November 2023 sei sie in einem befristeten Dienstverhältnis gestanden und habe sich nach Ende des Dienstvertrages beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet. Über das Arbeitsmarktservice habe sie einen Deutschkurs besucht, dem sie jedoch aufgrund Krankheit unentschuldigt ferngeblieben sei und deswegen ihren Kursplatz verloren habe. Sie sei aktiv auf Arbeitssuche und bemüht, sich so schnell wie möglich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie sei nach wie vor als arbeitslos gemeldet und bestehe eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice. In Bulgarien verfüge sie über kein soziales Netzwerk und habe dort weder Unterstützung noch eine Unterkunftsmöglichkeit. Die BF habe in Österreich einen langjährigen Lebensgefährten, mit dem sie ein Privat- und Familienleben führe. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die BF beherrsche nur die Grundlagen der deutschen Sprache und sei nicht in der Lage, komplexe rechtliche Anweisungen oder Fragestellungen zu verstehen, sodass sich das schriftlich gewährte Parteiengehör als unzulänglich erweise. Die Behörde wäre bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zum Ergebnis gelangt, dass die BF Arbeitnehmerin im weiteren Sinne sei und ihr die Arbeitnehmereigenschaft als Arbeitssuchende zukomme. Demnach erweise sich die Ausweisung als unzulässig. Außerdem stelle diese einen gravierenden Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK dar, da die BF in Österreich über einen langjährigen Partner verfüge, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerde waren nachfolgende Unterlagen beigelegt: - Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin vom 12.01.2024; - Einladung zum Termin beim Arbeitsmarktservice vom 21.11.2023; - Betreuungsvereinbarung des Arbeitsmarktservice vom 07.12.2023; - verschiedene Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin;
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.04.2024 vorgelegt und langten am 02.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 22.01.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass anhand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie ihrem bisherigen Beschwerdevorbringen nicht erkennbar ist, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach §§ 51 f. NAG erfüllt. Hierzu wurde der BF eine Stellungnahmefrist bis längstens 29.01.2025 eingeräumt. Des Weiteren wurde die BF aufgefordert binnen dieser Frist bezeichnete Unterlagen vorzulegen und bestimmte Fragen zu beantworten.
  4. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 22.01.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass anhand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie ihrem bisherigen Beschwerdevorbringen nicht erkennbar ist, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, f. NAG erfüllt. Hierzu wurde der BF eine Stellungnahmefrist bis längstens 29.01.2025 eingeräumt. Des Weiteren wurde die BF aufgefordert binnen dieser Frist bezeichnete Unterlagen vorzulegen und bestimmte Fragen zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.
  5. Mit Parteiengehör vom 09.04.2025 wurde der BF sinngemäß noch einmal vorgehalten, dass das bisherige Vorbringen bzw. die vorgelegten Unterlagen nicht hinreichen, um Ihren Rechtsstandpunkt zu untermauern. Unter anderem wurde mitgeteilt, es sei zwar ersichtlich, dass sie mit dem von ihr benannten Lebensgefährten an einer gemeinsamen Adresse gemeldet ist, jedoch könne das allein nicht als Nachweis für eine Lebensgemeinschaft angesehen werden. Dazu sei auch zu beachten, dass auch das Aufenthaltsrecht des benannten Lebenspartners nicht nachgewiesen ist. Die BF wurde eingeladen, spätestens bis zum 16.04.2025 eine Stellungnahme abzugeben und allenfalls konkret unter Beigefügung entsprechender Nachweise die Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 51ff NAG zu bescheinigen. Die BF wurde eingeladen, spätestens bis zum 16.04.2025 eine Stellungnahme abzugeben und allenfalls konkret unter Beigefügung entsprechender Nachweise die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 51 f, f, NAG zu bescheinigen.
  6. Von Seiten der BF unterblieb jede Reaktion. Bislang wurde weder eine Stellungnahme abgegeben, noch wurden Anträge, wie etwa Beweisanträge oder Anträge auf eine Fristverlängerung gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die BF ist Staatsangehörige von Bulgarien und am 07.07.1977 in XXXX (Bulgarien) geboren (vgl. etwa ZMR-Auszug vom 20.06.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; Kopie bulgarischer Reisepass, AS 39 ff). Sie spricht Bulgarisch als Muttersprache.1.
  9. Die BF ist Staatsangehörige von Bulgarien und am 07.07.1977 in römisch 40 (Bulgarien) geboren vergleiche etwa ZMR-Auszug vom 20.06.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; Kopie bulgarischer Reisepass, AS 39 ff). Sie spricht Bulgarisch als Muttersprache. Die BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Sie ist ledig und hat keine Sorgepflichten (vgl. Niederschrift belangte Behörde vom 18.03.2023, AS 57).Die BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Sie ist ledig und hat keine Sorgepflichten vergleiche Niederschrift belangte Behörde vom 18.03.2023, AS 57). 1.
  10. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen nachfolgende Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet auf (vgl. ZMR-Auszug vom 25.03.2025):1.
  11. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen nachfolgende Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet auf vergleiche ZMR-Auszug vom 25.03.2025): 25.01.2022 bis 24.03.2022 Hauptwohnsitz 24.03.2022 bis 13.06.2022 Hauptwohnsitz 13.06.2022 bis 04.05.2023 Hauptwohnsitz 20.11.2023 bis heute Hauptwohnsitz Die BF reiste im Juni 2021 nach Österreich ein, davor hielt sie sich in Tschechien auf und verfügte dort über den Aufenthaltstitel „Permanent Residence Card“ (vgl. Niederschrift belangte Behörde vom 18.03.2023, AS 59 mit Hinweis auf den vorliegenden tschechischen Aufenthaltstitel).Die BF reiste im Juni 2021 nach Österreich ein, davor hielt sie sich in Tschechien auf und verfügte dort über den Aufenthaltstitel „Permanent Residence Card“ vergleiche Niederschrift belangte Behörde vom 18.03.2023, AS 59 mit Hinweis auf den vorliegenden tschechischen Aufenthaltstitel). 1.
  12. Die BF weist im Bundesgebiet zudem nachfolgende Sozialversicherungszeiten auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.03.2025):1.
  13. Die BF weist im Bundesgebiet zudem nachfolgende Sozialversicherungszeiten auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.03.2025): 24.08.2022 bis 25.11.2022 Arbeiterin 03.07.2023 bis 02.11.2023 Arbeiterin 21.06.2024 Arbeiterin 01.08.2024 bis 07.08.2024 Arbeiterin Es wird daher festgestellt, dass die BF nicht über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren durchgehend sozialversichert in Österreich erwerbstätig gewesen ist. Die BF war zudem bisher nicht wegen einer Krankheit oder eines Unfalles vorübergehend arbeitsunfähig. Ihre Beschäftigungsverhältnisse haben jeweils nur weniger als ein Jahr gedauert. Das letzte Beschäftigungsverhältnis liegt zudem bereits über acht Monate zurück. Die BF hat auch keine Berufsausbildung begonnen. Die BF steht aktuell nicht dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung. 1.
  14. Die BF selbst verfügt über kein Einkommen und hat auch keine maßgeblichen finanziellen Mittel nachgewiesen. Eine Krankenversicherung liegt zum Entscheidungszeitpunkt ebenfalls nicht vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.03.2024). Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF über eine private oder sonst umfassende Krankenversicherung verfügen würde. 1.
  15. Die BF selbst verfügt über kein Einkommen und hat auch keine maßgeblichen finanziellen Mittel nachgewiesen. Eine Krankenversicherung liegt zum Entscheidungszeitpunkt ebenfalls nicht vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.03.2024). Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF über eine private oder sonst umfassende Krankenversicherung verfügen würde. 1.
  16. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.01.2022 wurde die BF bereits einmal aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, nachdem sie am 27.09.2021 von Exekutivbeamten einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Sie kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 17.03.2023 von der Polizei beim unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Sie wurde in der Folge

§ 70Abs. 1 FPG i

Vm § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht. Am 18.03.2023 wurde sie aus der Festnahme wieder entlassen. Die BF reiste am 24.03.2023 unterstützt und freiwillig auf dem Luftweg nach Bulgarien aus (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 10 ff; Zustellnachweis, AS 28; Anzeige vom 17.03.2023, AS 29 ff; Entlassungsschein, AS 42; Ausreisebestätigung, AS 98 und 102).1.5. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.01.2022 wurde die BF bereits einmal aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, nachdem sie am 27.09.2021 von Exekutivbeamten einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Sie kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 17.03.2023 von der Polizei beim unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Sie wurde in der Folge

Paragraph 70, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht. Am 18.03.2023 wurde sie aus der Festnahme wieder entlassen. Die BF reiste am 24.03.2023 unterstützt und freiwillig auf dem Luftweg nach Bulgarien aus vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 10 ff; Zustellnachweis, AS 28; Anzeige vom 17.03.2023, AS 29 ff; Entlassungsschein, AS 42; Ausreisebestätigung, AS 98 und 102). Die BF kehrte noch im März 2023 wieder in das Bundesgebiet zurück (vgl. Beschwerde, AS 130).Die BF kehrte noch im März 2023 wieder in das Bundesgebiet zurück vergleiche Beschwerde, AS 130). Am 16.01.2024 beantragte die BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Da diese die Voraussetzungen nach §§ 51 ff NAG nicht gegeben sah, wurde das Bundesamt mit der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 55 Abs. 3 NAG betraut (vgl. AS 107 f).Am 16.01.2024 beantragte die BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Da diese die Voraussetzungen nach Paragraphen 51, ff NAG nicht gegeben sah, wurde das Bundesamt mit der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG betraut vergleiche AS 107 f). Die BF ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 25.03.2025).Die BF ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Strafregister vom 25.03.2025). 1.

  1. Die BF führte mit XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, zumindest seit Juni 2022 eine Lebensgemeinschaft und lebt mit ihm seit 13.06.2022 im gemeinsamen Haushalt in Österreich, wobei eine Meldelücke von 04.05.2023 bis 19.11.2023 besteht, weil die BF infolge ihrer kurzfristigen Ausreise nach Bulgarien am 24.03.2023 amtlich abgemeldet wurde (vgl. etwa Niederschrift belangte Behörde vom 18.03.2023, AS 56 ff; ZMR-Auszüge vom 02.05.2024 und 25.03.2025; Anzeige LPD vom 17.03.2023, AS 29; E-Mail vom 05.04.2023, AS 104 ff).1.
  2. Die BF führte mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bulgarien, zumindest seit Juni 2022 eine Lebensgemeinschaft und lebt mit ihm seit 13.06.2022 im gemeinsamen Haushalt in Österreich, wobei eine Meldelücke von 04.05.2023 bis 19.11.2023 besteht, weil die BF infolge ihrer kurzfristigen Ausreise nach Bulgarien am 24.03.2023 amtlich abgemeldet wurde vergleiche etwa Niederschrift belangte Behörde vom 18.03.2023, AS 56 ff; ZMR-Auszüge vom 02.05.2024 und 25.03.2025; Anzeige LPD vom 17.03.2023, AS 29; E-Mail vom 05.04.2023, AS 104 ff). Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die BF in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft befindet. Zum (früheren) Lebensgefährten der BF – dieser war in Österreich noch nie über ein Jahr hinweg erwerbstätig – scheinen für das Jahr 2024/25 nachfolgende Sozialversicherungsdaten auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.03.2025):Zum (früheren) Lebensgefährten der BF – dieser war in Österreich noch nie über ein Jahr hinweg erwerbstätig – scheinen für das Jahr 2024/25 nachfolgende Sozialversicherungsdaten auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.03.2025): 21.11.2023 bis 03.02.2024 Arbeitslosengeldbezug 04.02.2024 bis 12.05.2024 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 13.05.2024 bis 18.07.2024 Arbeiter 09.08.2024 bis 26.12.2024 Arbeitslosengeldbezug 27.12.2024 bis heute Notstandshilfe, Überbrückungshilfe Dieser war erstmalig mit 28.02.2020 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 25.03.2025) und verfügt aktuell über eine Anmeldebescheinigung – Arbeitnehmer (vgl. IZR-Auszug Lebensgefährte vom 25.03.2025).Dieser war erstmalig mit 28.02.2020 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 25.03.2025) und verfügt aktuell über eine Anmeldebescheinigung – Arbeitnehmer vergleiche IZR-Auszug Lebensgefährte vom 25.03.2025). Darüberhinaus können keine näheren Feststellungen zu den Lebensumständen des (ehemaligen) Lebensgefährten der BF und dessen Aufenthaltsrecht getroffen werden. 1.
  3. Die BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Ihre Familie lebt in Bulgarien, doch besteht zu dieser seit 2014 kein Kontakt (vgl. Niederschrift belangte Behörde vom 18.03.2023, AS 62).1.
  4. Die BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Ihre Familie lebt in Bulgarien, doch besteht zu dieser seit 2014 kein Kontakt vergleiche Niederschrift belangte Behörde vom 18.03.2023, AS 62). 1.
  5. Es konnten keine maßgeblichen Integrationsbemühungen festgestellt werden (vgl. Beschwerde, AS 130; Niederschrift belangte Behörde 18.03.2023, AS 62).1.
  6. Es konnten keine maßgeblichen Integrationsbemühungen festgestellt werden vergleiche Beschwerde, AS 130; Niederschrift belangte Behörde 18.03.2023, AS 62).
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  9. Zur Person der BF und ihrem Aufenthalt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie ihres bulgarischen Reisepasses. Die Feststellung zur Muttersprache war bereits aufgrund der Herkunft der BF zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten der BF sowie hinsichtlich ihres Lebensgefährten in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und dessen Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die BF aufgrund ihrer Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei die Anweisungen bzw. Fragestellungen der belangten Behörde zu verstehen, ist auszuführen, dass dies nicht das gänzliche Ignorieren eines behördlichen Schriftstückes rechtfertigt. Überdies wurde der BF im Rechtsmittelverfahren zwei Mal Parteiengehör gewährt. Konket wurden ihr mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2025 die Bestimmungen der §§ 51 f. NAG zur Kenntnis gebracht und wurde Sie eingeladen, am Verfahren mitzuwirken und bestimmte Fragen zu beantworten. Unter anderem wurde sie darauf hingewiesen, dass sie als EWR-Bürgerin, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern ist, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist, wenn sie Lebenspartnerin ist, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist. Weiters wurde ausgeführt, dass auf Basis der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie ihrem Vorbringen in der Beschwerde nicht erkennbar ist, weshalb sie davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bislang und auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt waren bzw. sind. Es wurde ihr eine Frist bis 29.01.2025 eingeräumt, um sich im Rahmen des Parteiengehörs hierzu zu äußern und allenfalls konkret unter Beifügung entsprechender Nachweise die Erfüllung der erläuterten Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht zu bescheinigen. Die BF wurde auch darauf hingewiesen, dass die Art und das Ausmaß ihrer Mitwirkung/Nichtmitwirkung an dieser Verfahrenshandlung im Rahmen der Beweiswürdigung zu würdigen ist. Die vertretene BF hatte sohin jedenfalls die Möglichkeit ihre konkreten Lebensumstände in das Verfahren einzubringen.Überdies wurde der BF im Rechtsmittelverfahren zwei Mal Parteiengehör gewährt. Konket wurden ihr mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2025 die Bestimmungen der Paragraphen 51, f. NAG zur Kenntnis gebracht und wurde Sie eingeladen, am Verfahren mitzuwirken und bestimmte Fragen zu beantworten. Unter anderem wurde sie darauf hingewiesen, dass sie als EWR-Bürgerin, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern ist, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist, wenn sie Lebenspartnerin ist, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist. Weiters wurde ausgeführt, dass auf Basis der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie ihrem Vorbringen in der Beschwerde nicht erkennbar ist, weshalb sie davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bislang und auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt waren bzw. sind. Es wurde ihr eine Frist bis 29.01.2025 eingeräumt, um sich im Rahmen des Parteiengehörs hierzu zu äußern und allenfalls konkret unter Beifügung entsprechender Nachweise die Erfüllung der erläuterten Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht zu bescheinigen. Die BF wurde auch darauf hingewiesen, dass die Art und das Ausmaß ihrer Mitwirkung/Nichtmitwirkung an dieser Verfahrenshandlung im Rahmen der Beweiswürdigung zu würdigen ist. Die vertretene BF hatte sohin jedenfalls die Möglichkeit ihre konkreten Lebensumstände in das Verfahren einzubringen. Trotz des schriftlichen Parteiengehörs, welches ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung nachweislich zugestellt wurde, langte in der Folge innerhalb der gesetzten Frist und auch nach deren Ablauf, keine Stellungnahme ein. Mit Parteiengehör vom 09.04.2025 wurde der BF sinngemäß noch einmal vorgehalten, dass das bisherige Vorbringen bzw. die vorgelegten Unterlagen nicht hinreichen, um Ihren Rechtsstandpunkt zu untermauern. Unter anderem wurde mitgeteilt, es sei zwar ersichtlich, dass sie mit dem von ihr benannten Lebensgefährten an einer gemeinsamen Adresse gemeldet ist, jedoch könne das allein nicht als Nachweis für eine Lebensgemeinschaft angesehen werden. Dazu sei auch zu beachten, dass auch das Aufenthaltsrecht des benannten Lebenspartners nicht nachgewiesen ist. Die BF wurde neuerlich eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben und allenfalls konkret unter Beigefügung entsprechender Nachweise die Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 51ff NAG zu bescheinigen. Von Seiten der BF unterblieb aber auch diesmal jede Reaktion. Es wurde weder eine Stellungnahme abgegeben, noch wurden Anträge, wie etwa Beweisanträge oder Anträge auf eine Fristverlängerung gestellt.Die BF wurde neuerlich eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben und allenfalls konkret unter Beigefügung entsprechender Nachweise die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 51 f, f, NAG zu bescheinigen. Von Seiten der BF unterblieb aber auch diesmal jede Reaktion. Es wurde weder eine Stellungnahme abgegeben, noch wurden Anträge, wie etwa Beweisanträge oder Anträge auf eine Fristverlängerung gestellt. Ungeachtet des Beschwerdevorbringens, wonach die BF in Österreich einen langjährigen Partner, XXXX , habe und mit diesem ein Privat- und Familienleben führe, konnte wegen der nicht erfolgten Mitwirkung der BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren, das tatsächliche Bestehen einer Lebensgemeinschaft nicht festgestellt werden und konnten darüberhinaus zum Aufenthaltsrecht des benannten Lebensgefährten auch keine näheren Feststellungen getroffen werden.Ungeachtet des Beschwerdevorbringens, wonach die BF in Österreich einen langjährigen Partner, römisch 40 , habe und mit diesem ein Privat- und Familienleben führe, konnte wegen der nicht erfolgten Mitwirkung der BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren, das tatsächliche Bestehen einer Lebensgemeinschaft nicht festgestellt werden und konnten darüberhinaus zum Aufenthaltsrecht des benannten Lebensgefährten auch keine näheren Feststellungen getroffen werden. Zwar stellt die nach wie vor vorliegende gemeinsame Wohnsitzmeldung ein Indiz für eine bestehende Lebensgemeinschaft dar, doch reicht dieses Indiz im vorliegenden Fall nicht aus, um das tatsächliche Fortbestehen einer Lebensgemeinschaft und den im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umschriebenen Voraussetzungen auszugehen. Der BF wäre es bei einer aktuell weiterhin vorliegenden Lebensgemeinschaft wohl ein Leichtes gewesen, im Rahmen des Parteiengehörs einen Nachweis für das Bestehen einer dauerhaften Beziehung vorzulegen, wie etwa eine Bestätigung durch den Lebensgefährten oder dergleichen. Die BF hat aber nicht einmal Beweisanträge gestellt. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die BF mit besagtem Partner eine Lebensgemeinschaft führte, zumal etwa aus der Anzeige der LPD Wien vom 17.03.2023 hervorgeht, dass dieser bei der Amtshandlung an der gemeinsamen Wohnadresse in XXXX zugegen war und entsprechendes auch in einem Vorverfahren vor der belangten Behörde vorgebracht wurde, so hat die BF den Umstand, dass die Lebensgemeinschaft tatsächlich noch besteht – trotz hinreichend Gelegenheit und expliziter Aufforderung dazu – nicht belegen können; sie hat es nicht einmal behauptet.Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die BF mit besagtem Partner eine Lebensgemeinschaft führte, zumal etwa aus der Anzeige der LPD Wien vom 17.03.2023 hervorgeht, dass dieser bei der Amtshandlung an der gemeinsamen Wohnadresse in römisch 40 zugegen war und entsprechendes auch in einem Vorverfahren vor der belangten Behörde vorgebracht wurde, so hat die BF den Umstand, dass die Lebensgemeinschaft tatsächlich noch besteht – trotz hinreichend Gelegenheit und expliziter Aufforderung dazu – nicht belegen können; sie hat es nicht einmal behauptet. Aufgrund der Nichtwirkung im Rahmen der schriftlichen Parteiengehöre (in Kombination mit den eingesehen Sozialversicherungsdaten) war des Weiteren davon auszugehen, dass die BF nicht wegen einer Krankheit oder eines Unfalles vorübergehend arbeitsunfähig ist, sie weder über eine Krankenversicherung noch über ein Einkommen bzw. maßgebliche finanzielle Mittel verfügt und sich auch nicht dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat. Zwar gab die BF im Vorverfahren vor der belangten Behörde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.03.2023 an, dass sie von ihrem Freund Taschengeld bekomme, doch ist angesichts des Bezugs von Notstandshilfe durch ihren (früheren) Lebensgefährten – selbst bei Annahme des Bestehens der Lebensgemeinschaft – nicht von hinreichenden Existenzmitteln auszugehen. 2.
  10. Zu den übrigen Feststellungen: Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt sonst einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und nicht bestritten wurden.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung): 3.2.
  3. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.2.
  4. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: „
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.“„

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“

§ 53Abs.

1 NAG haben sich EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Zum Nachweis eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sind

§ 53Abs.

2 NAG ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbstständigkeit (Z 1); nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz (Z 2); nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger (Z 6).

Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben sich EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Zum Nachweis eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sind

Paragraph 53, Absatz 2, NAG ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbstständigkeit (Ziffer eins,); nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz (Ziffer 2,); nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger (Ziffer 6,). Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet auszugsweise: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.,

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1.“

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“

§ 10Abs.

1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.

Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. 3.2.2. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall ergibt sich: Die BF ist bulgarische Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Die BF ist bulgarische Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Die BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die BF ist aktuell in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige. Sie ist nicht wegen einer Krankheit oder eines Unfalles vorübergehend arbeitsunfähig und hat keine Berufsausbildung begonnen. Sie war zuletzt für wenige Tage im August 2024 erwerbstätig, jedoch liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die BF der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat (vgl. § 51 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1-4). Die BF ist aktuell in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige. Sie ist nicht wegen einer Krankheit oder eines Unfalles vorübergehend arbeitsunfähig und hat keine Berufsausbildung begonnen. Sie war zuletzt für wenige Tage im August 2024 erwerbstätig, jedoch liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die BF der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins -, 4,). Die BF verfügt über kein Einkommen und hat auch keine maßgeblichen finanziellen Mittel nachgewiesen. Ein umfassender Krankenversicherungsschutz liegt zum Entscheidungszeitpunkt ebenfalls nicht vor (vgl. § 51 Abs. 1 Z 2).Die BF verfügt über kein Einkommen und hat auch keine maßgeblichen finanziellen Mittel nachgewiesen. Ein umfassender Krankenversicherungsschutz liegt zum Entscheidungszeitpunkt ebenfalls nicht vor vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2,). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 3 NAG ist.Es liegen keine Hinweise vor, wonach Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ist.

§ 52Abs.

1 Z 4 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist. Wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung näher erläutert wurde, ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit ihrem (früheren) bulgarischen Lebensgefährten auszugehen, weshalb die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z 4 NAG nicht vorliegt.

§ 55Abs.

3 NAG kommt der BF somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne der genannten Bestimmung zu.Wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung näher erläutert wurde, ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit ihrem (früheren) bulgarischen Lebensgefährten auszugehen, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG kommt der BF somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne der genannten Bestimmung zu.

§ 55Abs.

3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht

§ 52NAG zudem nicht, wenn etwa die Nachweise nach § 53 Abs.

2 nicht erbracht werden.

§ 53Abs.

2 Z 6 NAG handelt es sich hierbei unter anderem um den Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger. Dieser Verpflichtung kam die BF durch die Nichtmitwirkung im Verfahren vor der belangten Behörde nicht nach.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraph 52, NAG zudem nicht, wenn etwa die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, nicht erbracht werden.

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, NAG handelt es sich hierbei unter anderem um den Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger. Dieser Verpflichtung kam die BF durch die Nichtmitwirkung im Verfahren vor der belangten Behörde nicht nach. Die BF wurde im Wege ihrer Rechtsvertretung im Laufe des Verfahrens mehrfach (siehe die Parteiengehöre zu OZ4 und 5) über die Rechtsvorschriften belehrt und wurde ihr gezielt Fragen gestellt, um den Sachverhalt zu ermitteln. Zuletzt wurde der BF mit Parteiengehör vom 09.04.2025 sinngemäß noch einmal vorgehalten, dass das bisherige Vorbringen bzw. die vorgelegten Unterlagen nicht hinreichen, um Ihren Rechtsstandpunkt zu untermauern. Unter anderem wurde mitgeteilt, es sei zwar ersichtlich, dass sie mit dem von ihr benannten Lebensgefährten an einer gemeinsamen Adresse gemeldet ist, jedoch kann das allein nicht als Nachweis für eine Lebensgemeinschaft angesehen werden. Dazu sei auch zu beachten, dass auch das Aufenthaltsrecht des benannten Lebenspartners nicht nachgewiesen ist. Die BF wurde eingeladen, spätestens bis zum 16.04.2025 eine Stellungnahme abzugeben und allenfalls konkret unter Beigefügung entsprechender Nachweise die Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 51ff NAG zu bescheinigen. Die BF wurde eingeladen, spätestens bis zum 16.04.2025 eine Stellungnahme abzugeben und allenfalls konkret unter Beigefügung entsprechender Nachweise die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 51 f, f, NAG zu bescheinigen. Es unterblieb jedoch – wie schon auf das Parteiengehör vom 22.01.2025 jedwede Reaktion. Bislang wurde weder eine Stellungnahme abgegeben, noch wurden Anträge, wie etwa Beweisanträge oder Anträge auf eine Fristverlängerung gestellt. Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Insgesamt hat die BF nicht einmal behauptet, dass aktuell tatsächlich noch eine Beziehung zu dem bulgarischen Staatsangehörigen besteht, mit welchem sie an einer Adresse gemeldet ist. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Lebensgemeinschaft mit dem bulgarischen Staatsangehörigen nach wie vor besteht, lässt sich hierdurch anhand des vorliegenden Akteninhaltes aber auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten. So wäre nämlich auch bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit dem bulgarischen Staatsangehörigen zu prüfen, ob der Lebensgefährte

§§ 51

oder 53a NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist.Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Lebensgemeinschaft mit dem bulgarischen Staatsangehörigen nach wie vor besteht, lässt sich hierdurch anhand des vorliegenden Akteninhaltes aber auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten. So wäre nämlich auch bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit dem bulgarischen Staatsangehörigen zu prüfen, ob der Lebensgefährte

Paragraphen 51, oder 53a NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist. Dieser geht derzeit keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Zumal er jedoch zuletzt von 13.05.2024 bis 18.07.2024 in Österreich Arbeitnehmer war, wäre zu prüfen, ob ihm aktuell noch die Erwerbstätigeneigenschaft zukommt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Z 2 NAG würden jedenfalls nicht vorliegen, zumal er auch in der Vergangenheit nie zumindest über ein Jahr hinweg einer Beschäftigung nachgegangen ist. Die Frage ob auch bereits einige Zeit zurückliegende Zeiträume zu berücksichtigen wären, in denen jemand durchgehend länger als ein Jahr in Österreich erwerbstätig war, stellt sich somit nicht.Die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG würden jedenfalls nicht vorliegen, zumal er auch in der Vergangenheit nie zumindest über ein Jahr hinweg einer Beschäftigung nachgegangen ist. Die Frage ob auch bereits einige Zeit zurückliegende Zeiträume zu berücksichtigen wären, in denen jemand durchgehend länger als ein Jahr in Österreich erwerbstätig war, stellt sich somit nicht.

§ 51Abs.

2 Z 3 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer

Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Tätigkeit nicht mehr ausübt, jedoch erhalten, wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer

Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Tätigkeit nicht mehr ausübt, jedoch erhalten, wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt. Da seine letzte Beschäftigung bereits mehr als acht Monate zurückliegt, § 51 Abs. 2 Z 3 NAG jedoch normiert, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nur während (mindestens) sechs Monaten erhalten bleibt, ist im Hinblick auf den (früheren) Lebensgefährten der BF grundsätzlich nicht mehr von einer Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer auszugehen.Da seine letzte Beschäftigung bereits mehr als acht Monate zurückliegt, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG jedoch normiert, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nur während (mindestens) sechs Monaten erhalten bleibt, ist im Hinblick auf den (früheren) Lebensgefährten der BF grundsätzlich nicht mehr von einer Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer auszugehen. Zumal der Lebensgefährte aktuell Notstandshilfe bezieht, was

§ 33Abs. 2 Al

VG eine Notlage voraussetzt (diese liegt

Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist), war auch nicht vom Vorliegen ausreichender Existenzmittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG auszugehen. Zumal der Lebensgefährte aktuell Notstandshilfe bezieht, was

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG eine Notlage voraussetzt (diese liegt

Absatz 3, leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist), war auch nicht vom Vorliegen ausreichender Existenzmittel im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auszugehen. Schon aufgrund seiner vorliegenden Meldedaten und seines seit etwa Mitte Jänner 2025 nicht mehr anzunehmenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht, ist davon auszugehen, dass ihm auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG zukommt.Schon aufgrund seiner vorliegenden Meldedaten und seines seit etwa Mitte Jänner 2025 nicht mehr anzunehmenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht, ist davon auszugehen, dass ihm auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG zukommt. Wie bereits ausgeführt, wurde die BF explizit aufgefordert, entsprechenden Angaben zum Lebensgefährten zu tätigen, was aber unterblieb. Insgesamt ist zum gegenständlich maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach den §§ 51 f. NAG zukommt. Zumal die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) vorliegen, erweist sich eine Ausweisung

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG dem Grunde nach als zulässig.Insgesamt ist zum gegenständlich maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach den Paragraphen 51, f. NAG zukommt. Zumal die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) vorliegen, erweist sich eine Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG dem Grunde nach als zulässig. Soweit die belangte Behörde von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die BF ausgeht, wird im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Anzeige gegen die BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt der Vollständigkeit halber wie folgt ausgeführt: In Hinblick auf § 55 Abs. 3 NAG und der dort angeführten Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist festzuhalten, dass eine solche am Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) zu messen ist und dieser dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige entspricht. § 67 Abs. 1 FPG erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).In Hinblick auf Paragraph 55, Absatz 3, NAG und der dort angeführten Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist festzuhalten, dass eine solche am Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) zu messen ist und dieser dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige entspricht. Paragraph 67, Absatz eins, FPG erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN). Sonstige Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegen nicht vor.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist, wenn durch eine Ausweisung

§ 66

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist. Es sind die in Abs. 2 leg. cit. genannten Kriterien zu berücksichtigen.

§ 66Abs.

2 FPG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist. Es sind die in Absatz 2, leg. cit. genannten Kriterien zu berücksichtigen.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Zumal die BF im September 2021 nach Österreich einreiste, liegt jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren vor. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031-0034). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufenthalt der BF in nicht unerheblichem Maße als unrechtmäßig erweist, zumal sie bereit Anfang des Jahres 2022 rechtmäßig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht fristgerecht nachkam und erst im März 2023 ausreiste. Auch aktuell kann sich die BF nicht auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht stützen.Zumal die BF im September 2021 nach Österreich einreiste, liegt jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren vor. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031-0034). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufenthalt der BF in nicht unerheblichem Maße als unrechtmäßig erweist, zumal sie bereit Anfang des Jahres 2022 rechtmäßig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht fristgerecht nachkam und erst im März 2023 ausreiste. Auch aktuell kann sich die BF nicht auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht stützen. Was das Privat- bzw. Familienleben der BF betrifft, wurde bereits ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass sie sich nach wie vor in einer Lebensgemeinschaft befindet. Beziehungen zu sonstigen in Österreich lebenden Angehörigen wurden nicht vorgebracht. Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Aufgrund der Aufenthaltsdauer der BF wird nicht in Abrede gestellt, dass sie in Österreich über gewisse soziale Bindungen verfügt, jedoch kann ihr zugemutet werden, Kontakte zu Freunden und Bekannten etwa über moderne Kommunikationsmittel fortzuführen. Aktuell ist jedenfalls nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der BF auszugehen und war sie in Österreich insgesamt lediglich für etwas mehr als sieben Monate erwerbstätig, seit November 2023 lediglich für wenige Tage. Es ist nicht von maßgeblichen Deutschkenntnissen auszugehen, zumal in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die BF nur die Grundlagen der deutschen Sprache beherrsche, sie zwar einen Deutschkurs besucht habe, diesem jedoch wegen Krankheit unentschuldigt fern blieb und den Kursplatz in der Folge verlor. Sonstige maßgebliche Integrationsleistungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden in der Beschwerde auch nicht behauptet.Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Aufgrund der Aufenthaltsdauer der BF wird nicht in Abrede gestellt, dass sie in Österreich über gewisse soziale Bindungen verfügt, jedoch kann ihr zugemutet werden, Kontakte zu Freunden und Bekannten etwa über moderne Kommunikationsmittel fortzuführen. Aktuell ist jedenfalls nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der BF auszugehen und war sie in Österreich insgesamt lediglich für etwas mehr als sieben Monate erwerbstätig, seit November 2023 lediglich für wenige Tage. Es ist nicht von maßgeblichen Deutschkenntnissen auszugehen, zumal in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die BF nur die Grundlagen der deutschen Sprache beherrsche, sie zwar einen Deutschkurs besucht habe, diesem jedoch wegen Krankheit unentschuldigt fern blieb und den Kursplatz in der Folge verlor. Sonstige maßgebliche Integrationsleistungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die BF wurde in Bulgarien geboren und ist somit davon auszugehen, dass sie die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend dort verbrachte und in Bulgarien sozialisiert wurde. Aufgrund ihrer Herkunft muss von bulgarischen Sprachkenntnissen ausgegangen werden. Wenngleich die BF in Bulgarien über kein (aufrechtes) soziales Netzwerk verfügt und im Falle einer Rückkehr keinerlei Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten hätte, kann – zumal in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF nach ihrer zuletzt erfolgten Ausreise einen Monat in ihrer Heimat lebte – begründet davon ausgegangen werden, dass es ihr möglich sein wird einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich erneut in die bulgarische Gesellschaft einzufügen. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (vgl. VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken vergleiche VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029). Jedoch sind der BF Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts anzulasten, da sie bereits einmal aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, in der Folge jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung über mehr als ein Jahr hinweg nicht nachkam. Die gegenständliche Verfahrensdauer ist nicht derart, dass sie die Interessen der BF an einem weiteren Verbleib in Österreich maßgeblich zu stärken vermag. Das Alter der BF, ihr Gesundheitszustand sowie ihre wirtschaftliche Lage vermögen nicht die Unzulässigkeit einer Ausweisung zu begründen. Insgesamt kommt das erkennende Gericht im Rahmen der nach § 9 BFA-VG gebotenen Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die Abwägung der beschriebenen privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen keine Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung zu rechtfertigen vermag.Insgesamt kommt das erkennende Gericht im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die Abwägung der beschriebenen privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen keine Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung zu rechtfertigen vermag. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub): Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)“ Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF das Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten missbrauche und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Schon allein deswegen sei ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet dringend erforderlich, da ihr weiterer Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreite. Sie sei ohne wirtschaftliche Existenzgrundlage in Österreich und ohne aufrechte gesetzliche Versicherung. Sie verdiene ihren Lebensunterhalt nicht durch geregelte Arbeit, sondern offensichtlich mit nicht nachvollziehbaren Mitteln. Es sei nicht ersichtlich, warum sie einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat brauchen würde, um ihre Angelegenheiten zu regeln und auszureisen. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes – hier: Ausweisung – maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit
  2. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  3. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes – hier: Ausweisung – maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit
  4. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094). Die BF ist bulgarische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihr daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Die BF ist bulgarische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin. Nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG wäre ihr daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise unter der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Die belangte Behörde führt lediglich unsubstantiiert aus, dass die BF ihr Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten missbrauche und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, ohne konkret auszuführen, um welche unlauteren Absichten es sich handelt bzw. warum der Aufenthalt der BF für ein (weiteres) Monat die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Für eine derartige nachvollziehbare Prognose, finden sich in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten jedoch keine hinreichenden Hinweise. Die Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalt begründet – wie bereits ausgeführt – jedenfalls keine derartige Gefährdung. Im Ergebnis war der BF

§ 70

FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.Im Ergebnis war der BF

Paragraph 70, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. 3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Zumal es die BF sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht unterließ im Rahmen des gewährten schriftlichen Parteiengehörs mitzuwirken, war nicht von der Bereitschaft zur Mitwirkung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auszugehen. Sohin konnte der relevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. Die Unterlassenen Mitwirkung im Verfahren war im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Aufgrund der Nichtmitwirkung konnte nicht festgestellt werden, dass nach wie vor eine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht. Überdies hätte selbst das Vorliegen einer solchen, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht begründet. Im Ergebnis war von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten und konnte eine solche sohin unterbleiben. Zu B) 3.5. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisher zu Ausweisungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisher zu Ausweisungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2291264.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.