RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlI413 2303346-1 Spruch, I413 2303346-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.10.2024 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) seit 01.01.2021 als alleinige Betriebsführerin des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in Einlagezahl XXXX , Kastralgemeinde XXXX ( XXXX ), EWAZ XXXX , der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.10.2024 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) seit 01.01.2021 als alleinige Betriebsführerin des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in Einlagezahl römisch 40 , Kastralgemeinde römisch 40 ( römisch 40 ), EWAZ römisch 40 , der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie mittlerweile 81 Jahre alt sei und sich in Pfegestufe 4 befinde. Sie sei weder selbständig noch Bäuerin und habe auch keinen forstwirtschaftlichen Betrieb. Sie beziehe eine Mindestpension, habe die erwähnte Fläche geerbt und sei des Weiteren außer Stande die Forderungen der belangten Behörde zu begleichen. Des Weiteren sei zu ergänzen, dass der Anteil der Waldkategorie „Wirtschaftswald“ nicht einmal ein Drittel der Fläche ausmache, dies aufgrund der Steilheit des Geländes. Der Großteil der Fläche habe eine Schutzwaldfunktion. Bei dem im Fragebogen 2023 erwähnten 5 Raummeter Brennholzbezug habe sich um eine Käferholzbeseitigung ausgehend vom Waldaufseher gehandelt, sodass auch kein wirtschaftlicher Nutzen daraus entstanden sei, dh. keine Wiederbewirtschaftung brachegelegener Flächen erfolgt sei. Aus den erwähnten Gründen beantrage sie die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides.
- Mit Schreiben vom 26.11.2024 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es im Rahmen der rechtlichen Beurteilung für eine Qualifikation als forstwirtschaftlicher Betrieb nicht darauf ankomme, ob eine Betriebseinrichtung vorhanden sei oder die Bearbeitung des Waldes vom Betriebsführer selbst durchgeführt werde, weshalb das Alter und der Pflegebezug der Beschwerdeführerin unerheblich seien. Aufgrund der Bindungswirkung an den Einheitswert gemäß rechtskräftigem Einheitswertbescheid seien die festgestellten Waldkategorien sozialversicherungsrechtlich ebenfalls irrelevant. Hinsichtlich der Behauptung, im Zuge der – vom zuständigen Waldaufseher ausgehenden – Käferholzbeseitigung im Jahr 2023 sei Brennholz gewonnen worden und kein wirtschaftlicher Nutzen entstanden, werde auf die im Rahmen der Beweiswürdigung gemachten Ausführungen im gekämpften Bescheid verwiesen. Auch wenn die Beitragspflicht nicht bescheidgegenständlich sei, werde zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei außer Stande, die offene Beitragsschuld zu begleichen, auf die Möglichkeit hingewiesen bei der Beschwerdegegnerin um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu ersuchen. Der bekämpfte Bescheid entspreche sohin der Sach- und Rechtslage und sei daher zu Recht ergangen.
- Am 11.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der land(forst)wirtschaftlichen Flächen, im Ausmaß von insgesamt 2,4509 ha, in Einlagezahl XXXX , Kastralgemeinde XXXX ( XXXX ).Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der land(forst)wirtschaftlichen Flächen, im Ausmaß von insgesamt 2,4509 ha, in Einlagezahl römisch 40 , Kastralgemeinde römisch 40 ( römisch 40 ). Der (verfahrensgegenständliche) forstwirtschaftliche Teil dieser Liegenschaft im Ausmaß von 0,9941 ha wurde mit Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.2024/15 des zuständigen Finanzamtes vom 13.09.2017 mit einem Einheitswert von EUR 161,59 (gerundet) bewertet. Im Jahr 2007 wurde auf einer 0,1 ha großen Fläche der forstwirtschaftlichen Liegenschaft Jungwuchspflege durchgeführt. Im Jahr 2017 wurden auf der gegenständlichen forstwirtschaftlichen Fläche Arbeiten, nämlich Schadholzbeseitigung auf Anordnung der Forstbehörde nach einem Blitzschlag, verrichtet und wurde daraus 1 Raummeter Brennholz gewonnen. Im Jahr 2023 wurden weitere Arbeiten, und zwar Durchforstung und Pflege des Jungwuchses ohne Anordnung der Forstbehörde, verrichtet. Daraus wurden 4 Raummeter Brennholz gewonnen. Weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2024 lag ein schlagfähiger Wald vor, dies mangels Erreichung des Hiebsreifealters. Sowohl im Jahr 2019 als auch im Jahr 2024 beabsichtigte die Beschwerdeführerin eine Privatnutzung der forstwirtschaftlichen Flächen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Eigentumsverhältnisses der verfahrensgegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Flächen sowie hinsichtlich des Einheitswertes des verfahrensgegenständlichen forstwirtschaftlichen Teiles dieser Flächen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den im Akt einliegenden Dokumenten des zuständigen Finanzamtes und sind unstrittig. Die Feststellung hinsichtlich der im Jahr 2007 vorgenommenen Jungwuchspflege ergibt sich aus der im Akt einliegenden E-Mail vom 28.05.2010 und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die in den Jahren 2017 sowie 2023 durchgeführten Arbeiten, die mangelnde Erreichung des Hiebsreifealters in den Jahren 2019 und 2024 sowie die in den Jahren 2019 und 2024 beabsichtige Privatnutzung der forstwirtschaftlichen Flächen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Fragebögen vom 23.09.2019 sowie vom 17.04.
- Beide Fragebögen wurden sowohl von einem Sohn der Beschwerdeführerin als auch vom zuständigen Waldaufseher unterzeichnet. Es bestehen keine Zweifel an den im Rahmen dieser Fragebögen getätigten Angaben, welche in sich konsistent und nachvollziehbar sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert. Bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen des Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen des Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1 BSVG besteht nach § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BSVG besteht nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Wie bereits festgestellt, ist die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen forstwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 0,9941 ha, welche vom zuständlichen Finanzamt (zumindest) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit einem Einheitswert von EUR 161,59 (gerundet) bewertet wurde. Der sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einheitswert der forstwirtschaftlich bewerteten Fläche liegt somit jedenfalls seit 01.01.2021 durchgehend über der in § 3 Abs. 2 BSVG festgelegten Pflichtversicherungsgrenze von EUR 150,00 für die bäuerliche Unfallversicherung.Der sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einheitswert der forstwirtschaftlich bewerteten Fläche liegt somit jedenfalls seit 01.01.2021 durchgehend über der in Paragraph 3, Absatz 2, BSVG festgelegten Pflichtversicherungsgrenze von EUR 150,00 für die bäuerliche Unfallversicherung. Aus § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ergibt sich die gesetzliche Vermutung, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz bewertet sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet werden. Durch diese gesetzliche Vermutung wurde eine Beweislastumkehr in dem Sinn geschaffen, dass der Waldeigentümer den Beweis zu erbringen hat, dass er keine Bewirtschaftungshandlungen in seinem Wald setzt. Aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG ergibt sich die gesetzliche Vermutung, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz bewertet sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet werden. Durch diese gesetzliche Vermutung wurde eine Beweislastumkehr in dem Sinn geschaffen, dass der Waldeigentümer den Beweis zu erbringen hat, dass er keine Bewirtschaftungshandlungen in seinem Wald setzt. Die verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewertete Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0057). Aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG kann eine Meldung der Nichtbewirtschaftung, die seitens des Rechtsvorgängers erstattet wurde, die Meldepflicht des Übernehmers nicht ersetzen. Die verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewertete Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung vergleiche VwGH 17.05.2006, 2004/08/0057). Aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG kann eine Meldung der Nichtbewirtschaftung, die seitens des Rechtsvorgängers erstattet wurde, die Meldepflicht des Übernehmers nicht ersetzen. Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass auf der verfahrensgegenständlichen forstwirtschaftlichen Fläche keine Bewirtschaftungshandlungen gesetzt werden. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass den Jahren 2007, 2017 sowie 2023 forstwirtschaftliche Arbeiten durchgeführt wurden. Diese Arbeiten wurden nur teilweise auf Anordnung durch die Forstbehörde verrichtet. Darüber hinaus tat die, durch ihren Sohn vertretene, Beschwerdeführerin zumindest in den Jahren 2019 und 2024 die Absicht einer Privatnutzung der forstwirtschaftlichen Flächen kund. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, wenn diese ausführt, dass aufgrund der vorgenommenen Maßnahmen mit forstwirtschaftlicher Nutzung sowie aufgrund der beabsichtigten Privatnutzung die verfahrensgegenständliche Fläche nicht als Brache zu qualifizieren ist. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde nunmehr ausführt, dass sie mittlerweile 81 Jahr alt sei, sich in Pflegestufe 4 befinde, sowie weder selbständig noch Bäuerin sei und keinen forstwirtschaftlichen Betrieb führe, so ist diesbezüglich anzumerken, dass es nicht darauf ankommt, ob die Bearbeitung des Waldes vom Betriebsführer selbst durchgeführt wird (siehe dazu Kaluza in SVS-ON (Hrsg), § 2 BSVG, Rz 45 ff).Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde nunmehr ausführt, dass sie mittlerweile 81 Jahr alt sei, sich in Pflegestufe 4 befinde, sowie weder selbständig noch Bäuerin sei und keinen forstwirtschaftlichen Betrieb führe, so ist diesbezüglich anzumerken, dass es nicht darauf ankommt, ob die Bearbeitung des Waldes vom Betriebsführer selbst durchgeführt wird (siehe dazu Kaluza in SVS-ON (Hrsg), Paragraph 2, BSVG, Rz 45 ff). Das weitere Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, dass es sich bei den im Jahr 2023 durchgeführten Arbeiten um eine Käferholzbeseitigung auf Anordnung des Waldaufsehers gehandelt habe und somit auch kein wirtschaftlicher Nutzen entstanden sei, kann nicht als glaubhaft gewertet werden. So steht dieses im klaren Widerspruch zu den nachvollziehbaren und konsistenten Angaben im Rahmen des Fragebogens vom 17.04.2024, deren Richtigkeit durch Unterzeichnung seitens des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie seitens des Waldaufsehers bestätigt wurde. Auch aus dem Beschwerdevorbingen, dass der Anteil der Waldkategorie „Wirtschaftswald“ nicht einmal ein Drittel der Fläche ausmache, lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, ist doch (ausschließlich) der vorliegende Einheitswertbescheid als bindende Grundlage heranzuziehen (siehe VwGH 07.08.2002, 99/08/0139). Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einheitswert der verfahrensgegenständlichen forstwirtschaftlich bewerteten Fläche seit 01.01.2021 durchgehend über der in § 3 Abs. 2 BSVG festgelegten Pflichtversicherungsgrenze von EUR 150,00 für die bäuerliche Unfallversicherung liegt und es der Beschwerdeführerin zudem nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass auf der verfahrensgegenständlichen Fläche keine Bewirtschaftungshandlungen gesetzt werden. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einheitswert der verfahrensgegenständlichen forstwirtschaftlich bewerteten Fläche seit 01.01.2021 durchgehend über der in Paragraph 3, Absatz 2, BSVG festgelegten Pflichtversicherungsgrenze von EUR 150,00 für die bäuerliche Unfallversicherung liegt und es der Beschwerdeführerin zudem nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass auf der verfahrensgegenständlichen Fläche keine Bewirtschaftungshandlungen gesetzt werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2303346.1.00