RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlI414 2298409-1 SpruchI414 2298409-1/12E, I414 2298409-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. BURUNDI, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner & Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BURUNDI, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner & Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheids zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch sieben. des bekämpften Bescheids zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 29-jährige, kinderlose und ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Burundi. Er bekennt sich zum evangelischen Glauben und ist der Volksgruppe der Tutsi zugehörig. Er ist in der Stadt XXXX in der Provinz Rumonge im Süden des zentralafrikanischen Staats Burundi geboren und aufgewachsen. Burundi liegt am Ostufer des Tanganjikasses. Der Beschwerdeführer reiste legal mit dem Flugzeug von XXXX /Burundi nach Addis Abeba/Äthiopien, weiter in die Türkei, von der Türkei aus mit dem Flugzeug nach Belgrad/Serbien und weiter über mehrere Länder über den Landweg nach Österreich. Er stellte am
- November 2022 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der 29-jährige, kinderlose und ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Burundi. Er bekennt sich zum evangelischen Glauben und ist der Volksgruppe der Tutsi zugehörig. Er ist in der Stadt römisch 40 in der Provinz Rumonge im Süden des zentralafrikanischen Staats Burundi geboren und aufgewachsen. Burundi liegt am Ostufer des Tanganjikasses. Der Beschwerdeführer reiste legal mit dem Flugzeug von römisch 40 /Burundi nach Addis Abeba/Äthiopien, weiter in die Türkei, von der Türkei aus mit dem Flugzeug nach Belgrad/Serbien und weiter über mehrere Länder über den Landweg nach Österreich. Er stellte am
- November 2022 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers fand einen Tag nach der Asylantragsstellung am
- November 2022 statt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, dass ihm eine Gruppierung, welche für die Regierung arbeiten würde, mit dem Umbringen bedrohe. Das seien all seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Der Beschwerdeführer verneinte, dass er bei seiner Rückkehr in seine Heimat mit irgendwelchen konkreten Sanktionen, wie unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe, zu rechnen habe. Am
- März 2024 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er zusammengefasst vor, ein einfaches Mitglied der National Congress for Liberty oder Französisch Congrés national pur la liberté (in der Folge kurz CNL bezeichnet) gewesen zu sein, als er mit dieser Partei einen Musikvertrag unterzeichnet hätte, hätten seine Probleme begonnen. Der Beschwerdeführer hätte für die nächsten Wahlen in Burundi für die CNL einige Lieder produzieren sollen. Anfangs habe er niemanden von dem Musikvertrag erzählt. In der Folge habe er jedoch seinen besten Freund von dem Vertrag mit der Oppositionspartei berichtet. Sein bester Freund sei auch wie er Mitglieder der Folucon F. (Force de Lutte Contre le Ne´potisme et le Favoritisme au Burundi oder deutsch Vereinigung zur Bekämpfung von Vettern- und Begünstigungswirtschaft in Burundi), eine zivilgesellschaftliche Organisation in Burundi, gewesen. Einige Monate später habe der Präsident der Folucon F., welcher der Regierungspartei National Council for the Defense of Democracy – Forces fort he Defense of Democracy oder Französisch Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie (in der Folge kurz CNDD-FDD bezeichnet) nahestehen würde, ihn angerufen und Fragen zu dem Musikvertrag hinsichtlich der Partei CNL gestellt. Die Folucon F. habe dem Beschwerdeführer einen Brief übermittelt. Er sei aus der Organisation Folucon F. ausgeschlossen worden und man hätte ihm in diesem Brief auch mit Konsequenzen gedroht. Ein Freund des Beschwerdeführers, welcher Mitglied der Imbonerakure, die Jugendorganisation der Regierungspartei CNDD-FDD, gewesen sei, hätte dem Beschwerdeführer geraten Burundi zu verlassen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von XXXX in die Provinz Rumonge zu seinen Eltern gereist. Am darauf folgenden Tag, habe ihn sein Freund, darüber verständigt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Er habe seinen Onkel mit seiner Situation konfrontiert. Der Beschwerdeführer habe etwa einen Monat bei seinem Onkel gelebt. Sein Onkel habe eine Menge Freunde in der Regierung. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer geraten Burundi zu verlassen und habe seine Ausreise organisiert. Als Beweise wurden der Arbeitsvertrag mit der CNL, ein Parteiausweis der CNL, ein Ausschlussschreiben der Folucon F., ein Haftbefehl und die Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt.Am
- März 2024 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er zusammengefasst vor, ein einfaches Mitglied der National Congress for Liberty oder Französisch Congrés national pur la liberté (in der Folge kurz CNL bezeichnet) gewesen zu sein, als er mit dieser Partei einen Musikvertrag unterzeichnet hätte, hätten seine Probleme begonnen. Der Beschwerdeführer hätte für die nächsten Wahlen in Burundi für die CNL einige Lieder produzieren sollen. Anfangs habe er niemanden von dem Musikvertrag erzählt. In der Folge habe er jedoch seinen besten Freund von dem Vertrag mit der Oppositionspartei berichtet. Sein bester Freund sei auch wie er Mitglieder der Folucon F. (Force de Lutte Contre le Ne´potisme et le Favoritisme au Burundi oder deutsch Vereinigung zur Bekämpfung von Vettern- und Begünstigungswirtschaft in Burundi), eine zivilgesellschaftliche Organisation in Burundi, gewesen. Einige Monate später habe der Präsident der Folucon F., welcher der Regierungspartei National Council for the Defense of Democracy – Forces fort he Defense of Democracy oder Französisch Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie (in der Folge kurz CNDD-FDD bezeichnet) nahestehen würde, ihn angerufen und Fragen zu dem Musikvertrag hinsichtlich der Partei CNL gestellt. Die Folucon F. habe dem Beschwerdeführer einen Brief übermittelt. Er sei aus der Organisation Folucon F. ausgeschlossen worden und man hätte ihm in diesem Brief auch mit Konsequenzen gedroht. Ein Freund des Beschwerdeführers, welcher Mitglied der Imbonerakure, die Jugendorganisation der Regierungspartei CNDD-FDD, gewesen sei, hätte dem Beschwerdeführer geraten Burundi zu verlassen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von römisch 40 in die Provinz Rumonge zu seinen Eltern gereist. Am darauf folgenden Tag, habe ihn sein Freund, darüber verständigt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Er habe seinen Onkel mit seiner Situation konfrontiert. Der Beschwerdeführer habe etwa einen Monat bei seinem Onkel gelebt. Sein Onkel habe eine Menge Freunde in der Regierung. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer geraten Burundi zu verlassen und habe seine Ausreise organisiert. Als Beweise wurden der Arbeitsvertrag mit der CNL, ein Parteiausweis der CNL, ein Ausschlussschreiben der Folucon F., ein Haftbefehl und die Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt. Am
- Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organ des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom
- Juli 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom
- November 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Burundi zulässig ist (Spruchpunkt III., IV. und V.). Einer Beschwerde wurde die Aufschiebende Wirkung aberkannt, und es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI. und VII.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom
- Juli 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom
- November 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Burundi zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde die Aufschiebende Wirkung aberkannt, und es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- September 2024, Zl. I414 2298409-1/10Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am
- Oktober 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, des Bundesamtes und einer Dolmetscherin für die französische Sprache eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe für seine Ausreise aus Burundi und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der 29-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Burundi, er ist ledig, kinderlos, gehört zur Volksgruppe der Tutsi und bekennt sich zum evangelischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer spricht Kirundi auch Rundi genannt, Suaheli, Französisch, Englisch und darüber hinaus Deutsch. Er ist in der Stadt XXXX in der Provinz Rumonge im Süden des zentralafrikanischen Staats Burundi geboren und aufgewachsen. Er hat die Schule absolviert und in der Folge ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen. Anschließend war er als Mathematiklehrer in Burundi tätig.Er ist in der Stadt römisch 40 in der Provinz Rumonge im Süden des zentralafrikanischen Staats Burundi geboren und aufgewachsen. Er hat die Schule absolviert und in der Folge ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen. Anschließend war er als Mathematiklehrer in Burundi tätig. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinen Eltern, drei Brüdern und drei Schwestern leben in Burundi. Die Familie besitzt und betreibt in Burundi eine Kaffee-, Bananen- und Maniok- Plantage. Einer seiner Schwestern hat wie der Beschwerdeführer studiert. Der Beschwerdeführer hat zu seiner in Burundi lebenden Familie regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer spielt Klavier, Bass- und Akustikgitarre und hat diese Musikinstrumente in Burundi erlernt. Der Beschwerdeführer reiste mehrmals mit evangelischen Pastoren nach Ruanda, Tansania und anderen ostafrikanischen Ländern. Der Beschwerdeführer reiste legal mit dem Flugzeug von XXXX /Burundi nach Addis Abeba/Äthiopien, weiter mit dem Flugzeug in die Türkei, von der Türkei aus mit dem Flugzeug nach Belgrad/Serbien und weiter über mehrere Länder über den Landweg nach Österreich. Er stellte am
- November 2022 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste legal mit dem Flugzeug von römisch 40 /Burundi nach Addis Abeba/Äthiopien, weiter mit dem Flugzeug in die Türkei, von der Türkei aus mit dem Flugzeug nach Belgrad/Serbien und weiter über mehrere Länder über den Landweg nach Österreich. Er stellte am
- November 2022 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer engagiert sich freiwillig im Wohn- und Pflegeheim in einer Stadt in Tirol. Er ist Mitglied in einer Freikirche „ XXXX “ in der Landeshauptstad Innsbruck und engagiert sich insbesondere musikalisch in der Kirchengemeinde. Er geht seit Mitte Juni 2024 einer geringfügigen Tätigkeit nach und ist sozialversicherungspflichtig angemeldet und hat einen Deutschsprachkurs absolviert. Der Beschwerdeführer engagiert sich freiwillig im Wohn- und Pflegeheim in einer Stadt in Tirol. Er ist Mitglied in einer Freikirche „ römisch 40 “ in der Landeshauptstad Innsbruck und engagiert sich insbesondere musikalisch in der Kirchengemeinde. Er geht seit Mitte Juni 2024 einer geringfügigen Tätigkeit nach und ist sozialversicherungspflichtig angemeldet und hat einen Deutschsprachkurs absolviert. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte, verfügt jedoch über viele Freundschaften und ist nicht vorbestraft. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ist der Beschwerdeführer nicht maßgeblich in sprachlicher, beruflicher und kultureller integriert. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wird in Burundi weder aus Gründen seiner politischen oder religiösen Einstellung noch wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Rasse oder Nationalität verfolgt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer Mitglied der Oppositionspartei National Congress for Liberty (kurz CNL) ist oder war. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer für die CNL keine Lieder komponiert hat. Des Weiteren konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für die Folucon F. (Force de Lutte Contre le Ne´potisme et le Favoritisme au Burundi) tätig war, oder in dieser Organisation Mitglied war. Er hat mit den Gerichten, Behörden oder der Polizei des Herkunftsstaates keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer ist legal mit dem Flugzeug aus Burundi ausgereist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Burundi einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt war oder dass er im Fall seiner Rückkehr nach Burundi einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte außerdem nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Burundi ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es insbesondere möglich, nach Burundi zurückzukehren. Bei einer Rückkehr könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und zusätzlich Unterstützung von seiner Familie, insbesondere seinen Eltern, erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Burundi wird zu den Feststellungen erhoben und werden fallbezogen nachstehende Passagen daraus hervorgehoben: Zur aktuellen Lage in Burundi werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Burundi ist ein dicht besiedeltes Binnenland in Zentral-/Ostafrika, das seit der Unabhängigkeit 1962 wiederholt Schauplatz gewaltsamer Auseinandersetzungen war. Der Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000 beendete einen langjährigen Bürgerkrieg (AA 8.8.2022). Die Republik Burundi ist eine konstitutionelle Mehrparteien-Republik mit einer gewählten Regierung. Die Verfassung sieht eine Exekutive vor, die dem Präsidenten untersteht, ein Zweikammerparlament und eine unabhängige Justiz (USDOS 12.4.2022). Das Land hat eine präsidentielle Verfassung mit einer starken Position des Staatspräsidenten, der in direkter Wahl von der Bevölkerung gewählt wird (AA 8.8.2022). Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vgl. bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vergleiche bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Burundi befindet sich seit 2015 in einer politischen und wirtschaftlichen Krise. Die demokratischen Errungenschaften, die nach dem [Anm.: de facto] Ende des zwölfjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2005 erzielt wurden, wurden durch eine Hinwendung zu einer autoritären Politik und gewaltsame Repressionen gegen alle, die als Gegner der Regierungspartei CNDD-FDD wahrgenommen werden, zunichte gemacht (FH 24.2.2022). Die Jahre von 2015 bis 2020 waren geprägt von internationaler Isolierung; der damalige Staatspräsident Nkurunziza hatte Proteste gegen eine verfassungswidrige dritte Amtszeit mit Gewalt niederschlagen lassen. Mit einer außenpolitischen Öffnung erhofft sich der neue Staatspräsident Ndayishimiye eine Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Burundi hat den politischen Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten wieder aufgenommen (AA 8.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Burundi: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/politisches-portraet/222634, Zugriff 2.12.2022 - bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (5.10.2020): Kriege und Konflikte - Burundi, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/212902/burundi/, Zugriff 2.12.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Sicherheitslage Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage als weitgehend stabil an (AA 11.10.20222), während das schweizerische Außenministerium die Lage auch nach dem Regierungswechsel von 2020 infolge der langjährigen politischen Krise als angespannt und volatil ansieht (EDA 9.8.2022). Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund fordern im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte; sie können auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen. Granatenexplosionen fordern immer wieder Todesopfer und Verletzte, insbesondere in XXXX und in anderen Städten. Betroffen sind vor allem öffentliche Einrichtungen und Menschenansammlungen wie Märkte, Restaurants, Busbahnhöfe (EDA 19.8.2022).Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund fordern im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte; sie können auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen. Granatenexplosionen fordern immer wieder Todesopfer und Verletzte, insbesondere in römisch 40 und in anderen Städten. Betroffen sind vor allem öffentliche Einrichtungen und Menschenansammlungen wie Märkte, Restaurants, Busbahnhöfe (EDA 19.8.2022). Gemäß österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt XXXX als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 5.10.2022).Gemäß österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt römisch 40 als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 5.10.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.10.2022): Burundi: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/burundi-node/burundisicherheit/222614#content_5, Zugriff 1.12.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Burundi, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/burundi/, Zugriff 1.12.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.8.2022): Reisehinweise für Burundi, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/burundi/reisehinweise-fuerburundi.html#edae9ef0a, Zugriff 2.12.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme, Bestechungen, um Ermittlungen und Strafverfahren nicht weiter zu verfolgen, Ergebnissen von Gerichtsverhandlungen vorherzubestimmen oder das Umgehen von gerichtlichen Anordnungen, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen wird durch Korruption und einen Mangel an Ressourcen und Ausbildung behindert. Die Justiz ist im Allgemeinen der Exekutive untergeordnet, die regelmäßig in das Strafrechtssystem eingreift, um Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD und der Imbonerakure [Anm.: Jugendorganisation der Regierungspartei, de fakto eine gefürchtete Miliz] zu schützen und die politische Opposition zu verfolgen (FH 24.2.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz wird unterminiert (AI 29.3.2022). Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine sofortige und ausführliche Beschreibung der Anklage und auf die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers. Weiters haben Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt. Nur wenige Angeklagte werden rechtlich vertreten, da sich nicht alle einen Rechtsbeistand leisten können. Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer denen vor Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte arbeiten nicht unabhängig und professionell und die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden im Allgemeinen nicht eingehalten. Die Angeklagten müssen sich selbst um einen Rechtsbeistand kümmern, sodass ihre Prozessrechte davon abhängen, ob sie sich einen Anwalt leisten können. Einige Gefangene, die beschuldigt wurden, an den Protesten von 2015 oder den anschließenden Gewalttaten gegen die Regierung teilgenommen zu haben, hatten keinen Zugang zu Anwälten und wurden unter Androhung der Todesstrafe zu falschen Geständnissen gezwungen (FH 24.2.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Burundi 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070270.html, Zugriff 23.11.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Sicherheitsbehörden Die Regierung des Landes gründete 2004 eine neue Armee sowie Polizei, in die viele demobilisierte Kämpfer früherer bewaffneter Gruppen integriert wurden. Heute ist Burundi gekennzeichnet durch einen überdimensionalen Armee- und Polizeikörper sowie schwache Regierungsinstitutionen. Die Herausforderung für die burundische Regierung besteht darin, die notwendigen Reformen durchzuführen und Sicherheit als Dienstleistung für die Bürger zu gewährleisten, damit gesellschaftliche Spannungen ohne Gewalt beigelegt werden können (GIZ o.D.). Die burundische Nationalpolizei, die dem Ministerium für Inneres, kommunale Entwicklung und öffentliche Sicherheit untersteht, ist für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der Nationale Nachrichtendienst, der direkt dem Präsidenten unterstellt ist, hat die Befugnis zur Festnahme und Inhaftierung. Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Polizei und die Sicherheitskräfte arbeiten nicht unabhängig und professionell (FH 24.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (o.D.): Entwicklung des Sicherheitssektors, https://www.giz.de/de/weltweit/31478.html, Zugriff 23.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022).Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vergleiche FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Burundi 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070270.html, Zugriff 23.11.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066546.html, Zugriff 23.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Korruption Korruption ist weit verbreitet (FH 24.2.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Einige hochrangige Regierungsbeamte waren ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Die Verfassung sieht die Einrichtung eines Obersten Gerichtshofs vor, der Vorwürfe schwerer Straftaten gegen hochrangige Regierungsbeamte prüfen soll, doch gibt es diesen Gerichtshof noch nicht. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz gilt auch für alle anderen Bürger, aber bisher wurde noch kein hochrangiger Beamter wegen Korruption vor Gericht gestellt (USDOS 12.4.2022). Die Öffentlichkeit betrachtet die Polizei weithin als korrupt und Korruption im kleinen Rahmen ist bei der Polizei an der Tagesordnung. Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen Regierungsbeamte (USDOS 12.4.2022). Korrupte Beamte genießen im Allgemeinen Straffreiheit, selbst wenn Fehlverhalten von NGOs und anderen Akteuren aufgedeckt wird. Die Antikorruptionsorganisationen sind unterfinanziert und ineffektiv (FH 24.2.2022). Im Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2021 wird Burundi als
- von insgesamt 180 Ländern gereiht (TI 2022). Die Behörden haben allerdings bemerkenswerte Initiativen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Entlassung hochrangiger Beamter sowie Hunderter anderer niedriger Beamter, die des Fehlverhaltens beschuldigt werden, und die Verfolgung einiger hochkarätiger Korruptionsfälle (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben sind die Maßnahmen unter Präsident Ndayishimiye widersprüchlich. Regierungsbeamte wurden zwar entlassen, aber es gab keine Strafverfolgung (FH 24.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/bdi, Zugriff 23.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Seit dem Amtsantritt von Präsident Évariste Ndayishimiye im Juni 2020 hat sich die Menschenrechtslage in Burundi nur begrenzt verbessert. Seine Regierung hat vier Journalisten und zwei Menschenrechtsverteidiger freigelassen, die aufgrund unbegründeter Anschuldigungen inhaftiert waren. Die Behörden hoben einige Beschränkungen für die Medien und die Zivilgesellschaft auf, und es wurde versprochen, den Jugendverband der Regierungspartei, die Imbonerakure, zu zügeln (HRW 13.1.2022). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Namen der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen in einem anderen Land; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022). Die Regierung schränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein. Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Das Gesetz schreibt vor, dass politische Parteien und große Gruppen eine öffentliche Versammlung im Voraus und eine geplante Demonstration mindestens vier Tage vorher bei der Regierung anmelden müssen (USDOS 12.4.2022). Oppositionelle oder regierungsfeindliche Versammlungen und Kundgebungen werden in der Regel verhindert oder aufgelöst, und die Teilnehmer werden schikaniert oder verhaftet (FH 24.2.2022). Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht stark ein. Ein Gesetz, das internationale NGOs einschränkt, schreibt vor, dass diese einen Teil ihres Budgets bei der Bank der Republik Burundi hinterlegen müssen, und dass sie Pläne entwickeln und umsetzen müssen, um bei der Einstellung von einheimischem Personal ein ausgewogenes Verhältnis von Ethnie und Geschlecht zu erreichen (USDOS 12.4.2022). Zudem sind NGOs mit restriktiven Registrierungsgesetzen und der Verfolgung von Aktivitäten konfrontiert, die als regierungsfeindlich angesehen werden. Menschenrechtsverteidiger können verhaftet und inhaftiert werden (FH 24.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066546.html, Zugriff 23.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Todesstrafe Mit großer Mehrheit stimmte die Nationalversammlung Burundis am 21.11.2008 für die Abschaffung der Todesstrafe. Das neue Strafgesetzbuch wurde mit 90 Stimmen und zehn Enthaltungen angenommen. Gegenstimmen gab es keine. Nach der Zustimmung auch des Senats trat das Gesetz am 24.4.2009 in Kraft. Es bannt nicht nur die Todesstrafe, sondern kriminalisiert zudem Folter, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die bis dahin in Burundi nicht als Straftaten gegolten hatten (AI 24.4.2009). Mit Stand Juni 2022 gilt das Land weiterhin als „Abolitionist“, als Land, das die Todesstrafe abgeschafft hat (WCDP 10.6.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (24.4.2009): Burundi gibt die Todesstrafe auf, https://amnesty-todesstrafe.de/2009/04/burundi-gibt-die-todesstrafe-auf/, Zugriff 24.11.2022 - WCDP - World Coalition against the death penalty (10.6.2022): Ending the Death Penalty in Africa, https://worldcoalition.org/campagne/ending-the-death-penalty-in-africa/, Zugriff 24.11.2022 Minderheiten In Burundi leben drei unterschiedliche Volksgruppen oder Ethnien: Die Hutu, die Tutsi und die Twa (Pygmäen) (CIA 15.11.2022). Im Juli 2022 jährte sich die Unabhängigkeit von Ruanda und Burundi zum
- Mal. Beide Länder verbindet eine Geschichte von Gewalt zwischen den Bevölkerungsgruppen der Hutu und Tutsi. Im heutigen Ruanda werden die gemeinsame Geschichte, Sprache und Kultur von Hutu und Tutsi betont. Die Spaltung zwischen den Gruppen in beiden Ländern sitzt dennoch tief. Sie verursachte in der Vergangenheit sehr tiefe Wunden, die nur schwer heilen. Eigentlich leben die Gruppen in Frieden miteinander. Wenn es aber um Machtteilung geht, reaktivieren politische Anführer ethnische Ressentiments und bedienen sich derselben Teile-und-Herrsche-Ideologie wie die Kolonialisten (AI 29.6.2022). Die Verfassung sieht vor, dass kein Bürger darf aufgrund seiner Rasse, Sprache, Religion, seines Geschlechts oder seiner ethnischen Herkunft vom sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Leben des Landes ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sieht die Verfassung vor, dass die beiden größten ethnischen Gruppen in allen gewählten und ernannten Regierungsämtern vertreten sind. Die Hutu-Mehrheit hat Anspruch auf nicht mehr als 60% der Regierungsposten und die Tutsi-Minderheit auf nicht weniger als 40%. Einem im Februar 2021 veröffentlichten Bericht der Ligue Iteka zufolge wurde die ethnische Quote jedoch in vielen öffentlichen Einrichtungen nicht eingehalten. Die Verfassung sieht drei Sitze in jeder Parlamentskammer für die ethnische Gruppe der Twa vor, die etwa 1% der Bevölkerung ausmacht. Es gab keine Berichte darüber, dass die Polizei oder andere Regierungsbeamte zu Gewalt oder Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit aufrufen, diese fortsetzen, dulden oder tolerieren (USDOS 12.4.2022). Die indigenen Twa bleiben im Allgemeinen wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Laut Gesetz müssen die lokalen Verwaltungen allen Twa-Kindern kostenlose Schulbücher und Gesundheitsversorgung zur Verfügung stellen. Die lokalen Verwaltungen erfüllen diese Anforderungen weitgehend, aber es gibt Berichte über einen unverhältnismäßig schlechten Zugang zu Bildung für Twa-Kinder, weil ihnen die für die Einschulung erforderlichen zivilrechtlichen Dokumente fehlen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.6.2022): Koloniale Spaltung auf Dauer, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/burundi-ruanda-unabhaengigkeit-deutscher-kolonialismus-hutu-tutsi, Zugriff 24.11.2022 - CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2022): The World Factbook - Burundi, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/burundi/, Zugriff 23.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz sehen Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte zeitweise (USDOS 12.4.2022). Seit 2015 hat die Sorge um die persönliche Sicherheit die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, insbesondere in Vierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen die Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsmaßnahmen durchführen. Im Jahr 2020 berichtete die UN-Koordinierungsstelle, dass die Imbonerakure trotz offizieller Anweisung an die Organisation, solche Aktivitäten zu unterlassen, ein System von Checkpoints zur Überwachung der Bevölkerungsbewegungen aufrechterhielten. Einige lokale Behörden haben Ausgangssperren für Frauen und Mädchen verhängt (FH 24.2.2022). Die Kommunalverwaltungen haben im ganzen Land Checkpoints an den Straßen eingerichtet, die offiziell der Einhebung von Transitsteuern von Fahrern und Passagieren dienen; die Kontrollstellen sind häufig mit Polizisten oder Mitgliedern der Imbonerakure besetzt. Kontrollpunkte werden auch aus Sicherheitsgründen eingerichtet. Häufig wird behauptet, dass das Personal an den Kontrollpunkten Bestechungsgelder verlangt, bevor es Fahrzeugen die Weiterfahrt erlaubt (USDOS 12.4.2022). Mehreren Nachrichtenquellen zufolge setzt die Regierung die Verwendung von Haushaltsbüchern, cahier oder livret de menage, durch, in denen die Bewohner und Hausangestellten jedes Haushalts in einigen Vierteln der Hauptstadt aufgeführt sind. In zahlreichen Fällen verhaftet die Polizei bei Stadtteildurchsuchungen Personen, die nicht in den Haushaltsbüchern eingetragen sind (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071858.html, Zugriff 22.11.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Burundi gehört zu den ärmsten und am dichtesten besiedelten Staaten der Welt. Burundi erlebt seit 2020 eine Stabilisierung seiner politischen Situation. Das Land durchläuft seit Jahren eine Phase wirtschaftlicher Stagnation und steht damit im krassen Gegensatz zu seinem erfolgreichen nördlichen Nachbarn Ruanda (ABG 5.2022). Stärken: • Gutes Klima für Landwirtschaft und Tourismus • Rohstoffvorkommen: Seltene Erden und Nickel • verbesserter Ruf bei der internationalen Geberorganisationen; hohe Kapitalzuschüsse aus dem Ausland • Mitglied der Zollunion East African Community (EAC) (ABG 5.2022) Schwächen: • Geringe Marktgröße • Armut bzw. geringe Kaufkraft (Pro-Kopf-Einkommen für 2021): 261 US$ • Binnenlage schafft Abhängigkeit beim Seetransport von ausländischen Transportkorridoren und verteuert Handel • Hohe Bevölkerungsdichte und hohes Bevölkerungswachstum • Einziges frankofones Land in der EAC sorgt für gewisse Isolierung (ABG 5.2022). Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vgl. Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022).Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vergleiche Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022). Quellen: - ABG - Africa Business Guide (5.2022): Wirtschaft in Burundi, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/burundi, Zugriff 1.12.2022 - Statista (21.1.2022): Burundi: Arbeitslosenquote von 1991 bis 2023, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/417605/umfrage/arbeitslosenquote-in-burundi/, Zugriff 15.12.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2022): Länderprofil Burundi, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-burundi.pdf, Zugriff 1.12.2022 Rückkehr Die Regierung kooperiert im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Burundi, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071151.html, Zugriff 22.11.2022 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Burundi: Politische Partei CNL – Mitgliedsausweis Kann eruiert werden, ob ein Mitgliedsausweis der CNL oder ihrer Vorgängerpartei so aussieht wie die beiliegende Kopie des Ausweises des Vaters? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine Informationen gefunden. Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellungen wurde nach ergebnisloser Recherche Kontakt mit dem schweizerischen Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgenommen. Das SEM verfügt über eine Sammlung von unterschiedlichen Mitgliedsausweisen der CNL. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass der in der Anfrage mitgesendete Mitgliedsausweis im Namen der FNL ausgestellt worden ist. Die Staatendokumentation hat im Laufe der Jahre zwar viele unterschiedliche Beispiele von Parteiausweisen gesammelt, allerdings werden diese ständig erneuert und variieren im Aussehen. Wie bereits in der Quellenbeschreibung angemerkt, wurde mit SEM Kontakt aufgenommen, und es wurden der Staatendokumentation Beispiele von CNL-Ausweisen übermittelt. Da sich die Partei FNL (Forces Nationales de Libération) im Jahr 2009 umbenannte und später zum CNL (Congrès National pour la Liberté) wurde, gibt es unterschiedliche Mitgliedsausweise der Partei. Da der vorgelegte Parteiausweis des Vaters der AW von der FNL ausgestellt wurde und dem Amt nur CNL-Ausweise zur Vorlage zur Verfügung stehen, ist ein Beantwortung der Frage schwierig bzw. nicht möglich. Das kanadische Immigration and Refugee Board veröffentlichte eine Beschreibung der FNL-Mitgliedskarte und erwähnte u.a., dass jede FNL-Mitgliedskarte, die nach dem 24.5.2010 ausgestellt worden ist, eine gestohlene oder gefälschte Karte ist. Die FNL-Mitgliedskarte des Vaters der AW enthält gar kein Datum. Einzelquellen: Das Immigration and Refugee Board of Canada veröffentlichte in seinem Bericht im März 2017, eine Beschreibung der FNL-Mitgliedsausweise durch ein Parteimitglied und gibt so auch einige Vorgaben an, welche für einen echten Mitgliedsausweis relevant sind, bzw. wie ein Original auszusehen hat. Die Mitgliedskarte ist gelb und lässt sich in zwei Hälften falten. Auf der ersten Seite befindet sich das Emblem der Partei (roter und grüner Kreis, in dem sich auf der einen Seite ein Bogen mit einer Hacke, auf der anderen Seite ein Hammer und in der Mitte ein schwarzer Pfeil befindet). Die Niederlassung der FNL wurde im Mai 2010 von der Polizei und der Imbonerakure-Miliz zerstört. Seitdem stellt die Partei keinen Parteiausweis mehr aus. Dennoch gibt es Menschen, die den Ausweis zur Rechtfertigung ihrer Mitgliedschaft in der FNL nutzen. Laut dem FNL-Sprecher verkauft die Behörde selbst teilweise Ausweise. Weiters erzählt dieser, dass die Partei sich mit Problemen dieser Art in Europa konfrontiert sieht, wo Asylwerber gefälschte oder gestohlene Ausweise vorlegen. Daher handelt es sich bei jeder Mitgliedskarte, die nach dem
- Mai 2010 datiert ist, um eine gestohlene oder gefälschte Karte, da die FNL-Partei diese nicht mehr ausstellt, vor allem da diese Mitgliedskarten von der Behörde in XXXX beschlagnahmt wurden.Die Mitgliedskarte ist gelb und lässt sich in zwei Hälften falten. Auf der ersten Seite befindet sich das Emblem der Partei (roter und grüner Kreis, in dem sich auf der einen Seite ein Bogen mit einer Hacke, auf der anderen Seite ein Hammer und in der Mitte ein schwarzer Pfeil befindet). Die Niederlassung der FNL wurde im Mai 2010 von der Polizei und der Imbonerakure-Miliz zerstört. Seitdem stellt die Partei keinen Parteiausweis mehr aus. Dennoch gibt es Menschen, die den Ausweis zur Rechtfertigung ihrer Mitgliedschaft in der FNL nutzen. Laut dem FNL-Sprecher verkauft die Behörde selbst teilweise Ausweise. Weiters erzählt dieser, dass die Partei sich mit Problemen dieser Art in Europa konfrontiert sieht, wo Asylwerber gefälschte oder gestohlene Ausweise vorlegen. Daher handelt es sich bei jeder Mitgliedskarte, die nach dem
- Mai 2010 datiert ist, um eine gestohlene oder gefälschte Karte, da die FNL-Partei diese nicht mehr ausstellt, vor allem da diese Mitgliedskarten von der Behörde in römisch 40 beschlagnahmt wurden. 1.1 FNL Membership Card The FNL spokesperson wrote the following about the FNL membership card:[translation] It is yellow and folds in half. The first page has the party's emblem (red and a green circle inside of which there is an arc with a hoe on one side, a hammer on the other and a black arrow in the middle) […].römisch eins t is yellow and folds in half. The first page has the party's emblem (red and a green circle inside of which there is an arc with a hoe on one side, a hammer on the other and a black arrow in the middle) […]. Let me clarify that since May 2010, our permanence has been destroyed by the police and the Imbonerakure militia, [who] raided all the party's documents. Since then, the party has not issued any party card and we are confronted with people who, nevertheless, use the cards to justify their membership in the FNL, when it is the authority that organizes this fraud by taking money. We are confronted with this type of problem […] for example in Europe where individuals applying for asylum present falsified or stolen cards. Therefore, any membership card that is dated after 24 May 2010 is a stolen or falsified card because the FNL party no longer issues them, especially since these membership cards were confiscated by the authority in XXXX . (FNL 28 Feb. 2017).Since then, the party has not issued any party card and we are confronted with people who, nevertheless, use the cards to justify their membership in the FNL, when it is the authority that organizes this fraud by taking money. We are confronted with this type of problem […] for example in Europe where individuals applying for asylum present falsified or stolen cards. Therefore, any membership card that is dated after 24 May 2010 is a stolen or falsified card because the FNL party no longer issues them, especially since these membership cards were confiscated by the authority in römisch 40 . (FNL 28 Feb. 2017). IRBC - Immigration and Refugee Board of Canada in Refworld (16.3.2017): Burundi: The National Liberation Forces (Forces nationales de libération, FNL) political party; the treatment of FNL members by the authorities (2015-February 2017), https://www.refworld.org/docid/58e21a364.html, Zugriff 13.7.2023 Im Folgenden werden CNL-Mitgliedsausweise zur Sichtung, bzw. zum Vergleich visuell dargestellt. Diese Mitgliedsausweise wurden wie bereits oben angeführt, vom SEM zur Verfügung gestellt. Zudem wird der Mitgliedsausweis der FNL des Vater (geschwärzt) zum optischen Vergleich herangezogen. Vom Aussehen allein kann gesagt werden, dass sich die CNL-Ausweise und der FNL-Ausweis in ihrer Form sehr ähneln. Zusätzlich erlaubt es die Beschreibung des FNL-Ausweises durch das FNL-Mitglied, weitere Vorgaben genauer zu betrachten um Rückschlüsse zu ziehen. Bei dem durch die AW vorgelegten FNL-Mitgliedsausweis ist lediglich der Parteiname ein anderer. Was zudem auffällt, ist, dass sich kein Ausstellungs-Datum (unten rechts) auf dem Ausweis befindet (eine der Echtheitsvorgaben). Lediglich die Zahl 20 ist auf der rechten Seite des Ausweises zu sehen. Im Vergleich zu den übrigen CNL-Ausweisen, fällt auf, dass nach der 20 auch noch eine 19 zu lesen ist. Es könnte sich hier um das Ausstellungsdatum handeln. SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (9.5.2023), Vorlagen von gesammelten CNL-Mitgliedsausweisen, via E-Mail( Vorgelegter Mitgliedsausweis des Vaters der AW (geschärzt)ris-attachment://hauptdokument.img4is.jpgSEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (9.5.2023), Vorlagen von gesammelten CNL-Mitgliedsausweisen, via E-Mail, (ris-attachment://hauptdokument.img5is.jpg Vorgelegter Mitgliedsausweis des Vaters der AW (geschärzt) Wurden bei der Gründung der CNL neue Mitgliedsausweise erstellt oder gelten die Ausweise der Vorgängerpartei weiter? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Französisch keine Informationen gefunden. Aufgrund der spezifischen Art der Fragestellung und der parteipolitischen und historischen Ereignisse zu diesem ethnischen Konflikt, wird offensichtlich, dass die unterschiedlichen Parteien bzw. ihre Parteinamen sich nicht ohne den politischen und ethischen Ereignissen der Vergangenheit verstehen lassen. Im folgenden wird kurz die Geschichte der FNL bzw. die der CNL näher betrachtet. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Zusammenfassung: Der ehemalige Hutu-Rebellenführer, Agathon Rwasa, war bis 2010 Anführer der National Liberation Forces (FNL). Nach dessen Absetzung im Jahr 2010 übernahm er die Führung einer Koalition unabhängiger Gruppen, Amizero y'abarundi (Hoffnung der Burundier). Diese wurde 2015 zur zweitgrößten politischen Partei in Burundi. Daraufhin musste Rwasa eine neue Partei gründen, den National Freedom Council (CNL), um der 2018 geänderten Verfassung nachzukommen, da Koalitionen unabhängiger Parteien verboten wurden. Mit der Gründung der CNL hat sich folglich auch der Parteiname geändert. Wie schnell sich die Ausweise für Mitglieder änderten ist den Quellen nicht zu entnehmen. Einzelquellen: Das Nachrichtenportal Deutsche Welle berichtet, dass Agathon Rwasa, der ehemalige Anführer der Hutu-Rebellen der National Liberation Forces (FNL) war. Rwasa ist der Hauptkonkurrent von Evariste Ndayishimiye, ebenfalls ein ehemaliger Hutu-Rebellenführer und Generalsekretär der Regierungspartei CNDD-FDD. Beide Anwärter kämpften im zwölfjährigen Bürgerkrieg zwischen Hutus und Tutsis, der 2005 endete. Im Jahr 2010 wurde Rwasa als Chef der FNL abgesetzt und hat die Führung einer Koalition unabhängiger Gruppen übernommen, Amizero y'abarundi (Hoffnung der Burundier), die nach den umstrittenen Wahlen im Jahr 2015 zur zweitgrößten politischen Kraft des Landes wurde. Um der 2018 geänderten Verfassung nachzukommen, die Koalitionen unabhängiger Parteien verboten hatte, musste Rwasa eine neue Partei gründen, den National Freedom Council (CNL), Agathon Rwasa, 56, is the former leader of the Hutu rebels of the National Liberation Forces (FNL). He is the main rival of Evariste Ndayishimiye, also a Hutu ex-rebel leader and secretary general of the ruling party, the CNDD-FDD. Both contenders fought in the 12-year civil war between Hutus and Tutsis which ended in
- As he was nominated as the party's presidential candidate on Sunday, Rwasa denounced what he said were the ruling party's plans to rig the election. In 2010, Rwasa was ousted as head of the FNL. He assumed the leadership of a coalition of independent groups, Amizero y' abarundi (Burundians' Hope), which became the second biggest political force in the country after the disputed elections of
- [...] He then had to create a new party, the CNL, to comply with the constitution amended in 2018, which banned coalitions of independents. "We are already engaged in a very tough election campaign because we are facing a party, the CNDD-FDD, and a candidate, General Evariste Ndayishimiye, determined to do everything possible to stay in power. DW - Deutsche Welle (17.2.2020): Burundi: Ex-rebel Agathon Rwasa to run for president, https://www.dw.com/en/burundi-ex-rebel-agathon-rwasa-to-run-for-president/a-52404700, Zugriff 13.7.2023 Die Analyse konzentriert sich auf die Entwicklung der politisch-militärischen Bewegung in Burundi und erwähnt auch den bis heute andauernde Konflikt zwischen den Parteien. Vorwiegend informiert diese Quelle, über den Weg der ehemaligen Palipehutu-FNL (Partei zur Befreiung des Hutu-Volkes – Nationale Befreiungskräfte), von ihrer Geburt bis zu ihrer Anerkennung als politische Partei. Die Palipehutu-FNL trat 1980 in einem Hutu-Flüchtlingslager in Tansania mit dem Ziel auf, das „Hutu-Volk“ aus der „Versklavung der Tutsi“ zu befreien, und war einer der Protagonisten des ethnopolitischen Konflikts, der 1993 ausbrach. Im April 2009 wurde die Palipehutu-FNL nach vielen erfolglosen Verhandlungsversuchen schließlich als politische Partei unter dem Namen Forces Nationales de Libération (FNL) zugelassen. Nach dreißig Jahren im Untergrund konnte die Bewegung sich nun frei äußern, allerdings in einem bemerkenswert anderen Kontext als dem, in dem diese entstand, da das "Post-Konflikt-Burundi" durch eine tatsächliche Machtteilung zwischen Hutu und Tutsi und einer Vielzahl multiethnischer politischer Gruppierungen gekennzeichnet war. Das Thema Ethnizität war in der öffentlichen Debatte nach und nach durch Themen rund um Korruption, Klientelismus und schlechte Regierungsführung gewichen. Neue Rivalitäten, die man als „postethnisch“ bezeichnen könnte, entstanden: Die politischen Gruppierungen, die in den 1990er Jahren gegen die damalige Einheitspartei gekämpft hatten und lange Zeit als Teil der "Hutu-Bewegung" betrachtet wurden - Frodebu (Front für Demokratie in Burundi), CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie) und Palipehutu-FNL - konkurrierten um die Macht. L’analyse porte ici sur l’évolution d’un mouvement politico-militaire au Burundi, le Palipehutu-FNL (Parti pour la libération du peuple hutu-Forces nationales de libération), depuis sa naissance jusqu’à son agrément comme parti politique. Apparu en 1980 dans un camp de réfugiés hutu en Tanzanie avec l’objectif de libérer le «peuple hutu» de «l’asservissement des Tutsi», le Palipehutu-FNL fut l’un des protagonistes du conflit ethno-politique qui éclata en
- En avril 2009, après maintes tentatives infructueuses de négociations, le Palipehutu-FNL a finalement été agréé comme parti politique, sous le nom de Forces nationales de libération (FNL). Après trente années de clandestinité, il était libre de s’exprimer, mais dans un contexte remarquablement différent de celui qui l’avait vu naître, puisque le Burundi «post-conflit» était caractérisé par un partage du pouvoir effectif entre Hutu et Tutsi, et la présence, sur la scène politique, d’une pluralité de formations politiques multiethniques. Le thème de l’ethnicité avait peu à peu fait la place, dans les débats publics, à des questions tournant autour de la corruption, du clientélisme et de la mauvaise gouvernance. De nouvelles rivalités, que l’on pourrait définir comme « post-ethniques [15] », avaient vu le jour: les formations politiques qui s’étaient battues contre l’ancien parti unique dans les années 1990, et qui avaient été considérées pendant longtemps comme appartenant à la « mouvance hutu [16] », à savoir le Frodebu (Front pour la démocratie au Burundi), le CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie-Forces de défense de la démocratie) et le Palipehutu-FNL, étaient désormais en compétition entre elles pour le pouvoir. Alfieri V. in Cairn.info
(2016): Le Palipehutu-FNL au Burundi. Dynamiques d’ethnicisation et de «désethnicisation». Politique africaine, 141, 169-190., https://www.cairn.info/revue-politique-africaine-2016-1-page-169.htm?contenu=article, Zugriff 13.7.2023Alfieri römisch fünf. in Cairn.info
(2016): Le Palipehutu-FNL au Burundi. Dynamiques d’ethnicisation et de «désethnicisation». Politique africaine, 141, 169-190., https://www.cairn.info/revue-politique-africaine-2016-1-page-169.htm?contenu=article, Zugriff 13.7.2023 Die Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada berichtet ebenfalls, dass die FNL 2009 ihre Waffen niederlegte und am 21.4.2009 in eine politische Partei umgewandelt wurde. [...] the FNL laid down its arms in 2009 and was transformed into a political party and that some of its fighters joined the National Defense Forces. [...] the FNL spokesperson stated that the FNL political party [translation] "was sanctioned on 21 April 2009". IRBC - in Refworld (16.3.2017): Burundi: The National Liberation Forces (Forces nationales de libération, FNL) political party; the treatment of FNL members by the authorities (2015-February 2017), https://www.refworld.org/docid/58e21a364.html, Zugriff 13.7.2023 Die International Crisis Group berichtet im Juli 2009, dass die letzte Rebellengruppe, der Partei zur Befreiung des Hutu-Volkes – National Forces of Liberation (Palipehutu-FNL), auf den Einsatz von Waffen verzichtet und sich als politische Partei registrieren hat lassen. Sie hat außerdem ihren Namen in Übereinstimmung mit dem Gesetz zum Verbot von Parteinamen mit ethnischer Konnotation in „National Forces of Liberation“ (FNL) geändert. Ein Teil davon wurde in die Sicherheitskräfte integriert, und einige Mitglieder bekleiden nun hohe öffentliche Ämter. Die FNL hat jedoch nicht alle Waffen abgegeben. Ebenso wie die Regierungspartei CNDD-FDD schien die FNL bereit zu sein, sogar Gewalt anzuwenden, um die damaligen Wahlen im Jahr 2010 zu gewinnen. Die Partnerschaft für den Frieden in Burundi, ein neuer internationaler Mechanismus, sollte die wichtigsten politischen Akteure genau beobachten und bereit sein, einzugreifen, um zu verhindern, dass der Friedensprozess aus der Bahn gerät. Die jüngsten positiven Entwicklungen sind zu einem großen Teil auf das Engagement der regionalen Regierungen und der internationalen Gemeinschaft zurückzuführen. Ein Treffen regionaler Staatsoberhäupter im Dezember 2008 setzte eine Kette von Ereignissen in Gang, die dazu führten, dass Palipehutu-FNL-Kämpfer in von der Regierung vorbereitete Lager zogen und XXXX 247 Gefangene der Rebellen frei ließ. Das Treffen führte auch dazu, dass die Rebellenbewegung ihren Namen änderte und damit eines der größten Hindernisse für die Umsetzung des Waffenstillstandsabkommens vom 7.9.2006 beseitigte. Des weiteren wurde am 8.4.2009 beschlossen 3.500 FNL-Kämpfer in die Sicherheitskräfte zu integrieren und 5.000 weitere zu demobilisieren. Außerdem wurde beschlossen, die FNL sofort als politische Partei zu registrieren und 33 ihrer Funktionäre für öffentliche Ämter zu ernennen.Die International Crisis Group berichtet im Juli 2009, dass die letzte Rebellengruppe, der Partei zur Befreiung des Hutu-Volkes – National Forces of Liberation (Palipehutu-FNL), auf den Einsatz von Waffen verzichtet und sich als politische Partei registrieren hat lassen. Sie hat außerdem ihren Namen in Übereinstimmung mit dem Gesetz zum Verbot von Parteinamen mit ethnischer Konnotation in „National Forces of Liberation“ (FNL) geändert. Ein Teil davon wurde in die Sicherheitskräfte integriert, und einige Mitglieder bekleiden nun hohe öffentliche Ämter. Die FNL hat jedoch nicht alle Waffen abgegeben. Ebenso wie die Regierungspartei CNDD-FDD schien die FNL bereit zu sein, sogar Gewalt anzuwenden, um die damaligen Wahlen im Jahr 2010 zu gewinnen. Die Partnerschaft für den Frieden in Burundi, ein neuer internationaler Mechanismus, sollte die wichtigsten politischen Akteure genau beobachten und bereit sein, einzugreifen, um zu verhindern, dass der Friedensprozess aus der Bahn gerät. Die jüngsten positiven Entwicklungen sind zu einem großen Teil auf das Engagement der regionalen Regierungen und der internationalen Gemeinschaft zurückzuführen. Ein Treffen regionaler Staatsoberhäupter im Dezember 2008 setzte eine Kette von Ereignissen in Gang, die dazu führten, dass Palipehutu-FNL-Kämpfer in von der Regierung vorbereitete Lager zogen und römisch 40 247 Gefangene der Rebellen frei ließ. Das Treffen führte auch dazu, dass die Rebellenbewegung ihren Namen änderte und damit eines der größten Hindernisse für die Umsetzung des Waffenstillstandsabkommens vom 7.9.2006 beseitigte. Des weiteren wurde am 8.4.2009 beschlossen 3.500 FNL-Kämpfer in die Sicherheitskräfte zu integrieren und 5.000 weitere zu demobilisieren. Außerdem wurde beschlossen, die FNL sofort als politische Partei zu registrieren und 33 ihrer Funktionäre für öffentliche Ämter zu ernennen. Am
- April 2009 demobilisierte ihr Anführer Agathon Rwasa als erster Kämpfer offiziell. Einen Monat später genehmigte der Senat die Ernennung mehrerer FNL-Beamter zu Botschaftern und Provinzgouverneuren, und die Regierung ließ 113 weitere FNL-Häftlinge frei. Am
- Juni unterzeichnete Präsident Pierre Nkurunziza Dekrete zur Ernennung von FNL-Beamten für verschiedene Positionen. Trotz dieser Fortschritte im Friedensprozess gibt es jedoch weiterhin Anlass zur Sorge. Die ehemaligen Rebellen wurden nicht vollständig entwaffnet. Bei der Zeremonie am
- April 2009 zur offiziellen Übergabe ihrer Waffen an die Armee gaben sie lediglich 633 Gewehre, Mörser und Maschinengewehre ab. Die FNL wirft den Behörden vor, ihre Mitglieder zu verhaften und zu verfolgen, während die Regierung ihr Misshandlung der Bevölkerung vorwirft. Die Aussicht auf Wahlen im Jahr 2010 hat die Nervosität der politischen Akteure erhöht und die Spannungen vor Ort neu entfacht. Die CNDD-FDD, die wie die FNL hauptsächlich aus Hutu besteht, ist alarmiert über das plötzliche Auftauchen der FNL auf der politischen Bühne. Die regierende Partei befürchtet vor allem, dass ihre Chancen auf einen Wahlsieg durch die Bildung einer Koalition rund um die FNL gefährdet werden könnten. The last rebel group, the Party for the Liberation of the Hutu People – National Forces of Liberation (Palipehutu-FNL), has renounced the use of arms and been registered as a political party. It has also changed its name, in accordance with the law prohibiting party names with an ethnic connotation, to the National Forces of Liberation (FNL). Part of it has been integrated into the security forces, and some of its officials have received high public positions. But the FNL has not turned in all weapons and, like the CNDD-FDD, the party in power, seems ready to use even violence to win the 2010 elections. The Partnership for Peace in Burundi, a new international mechanism, should closely monitor the main political actors and be ready to step in to prevent the peace process from going off track.The last rebel group, the Party for the Liberation of the Hutu People – National Forces of Liberation (Palipehutu-FNL), has renounced the use of arms and been registered as a political party. römisch eins t has also changed its name, in accordance with the law prohibiting party names with an ethnic connotation, to the National Forces of Liberation (FNL). Part of it has been integrated into the security forces, and some of its officials have received high public positions. But the FNL has not turned in all weapons and, like the CNDD-FDD, the party in power, seems ready to use even violence to win the 2010 elections. The Partnership for Peace in Burundi, a new international mechanism, should closely monitor the main political actors and be ready to step in to prevent the peace process from going off track. The recent positive developments are in large part linked to the involvement of regional governments and the broader international community. A meeting of regional heads of state in December 2008 began a chain of events that saw Palipehutu-FNL combatants move into government-prepared camps and XXXX free 247 rebel prisoners. It also led to the rebel movement’s change of name, thus removing one of the major obstacles to implementation of the 7.9.2006 ceasefire agreement.The recent positive developments are in large part linked to the involvement of regional governments and the broader international community. A meeting of regional heads of state in December 2008 began a chain of events that saw Palipehutu-FNL combatants move into government-prepared camps and römisch 40 free 247 rebel prisoners. römisch eins t also led to the rebel movement’s change of name, thus removing one of the major obstacles to implementation of the 7.9.2006 ceasefire agreement. The political directorate of the international facilitation decided on 8 April 2009 that 3,500 FNL combatants would be integrated into the security forces and 5,000 others demobilised. It also decided that as soon as the facilitation confirmed the rebels’ disarmament, the government would accelerate the release of their prisoners of war, immediately register the FNL as a political party and name 33 of its officials to public positions.The political directorate of the international facilitation decided on 8 April 2009 that 3,500 FNL combatants would be integrated into the security forces and 5,000 others demobilised. römisch eins t also decided that as soon as the facilitation confirmed the rebels’ disarmament, the government would accelerate the release of their prisoners of war, immediately register the FNL as a political party and name 33 of its officials to public positions. After that meeting in Pretoria, the rebels began to demobilise and join the security forces. On 18 April, their leader, Agathon Rwasa, was the first combatant to officially demobilise. A month later the Senate approved the appointment of a number of FNL officials as ambassadors and provincial governors, and the government freed 113 additional FNL prisoners. On 4 June President Pierre Nkurunziza signed decrees appointing FNL officials to various positions. Despite this progress in the peace process, however, there are still reasons for concern. The former rebels have not completely disarmed. During the ceremony on 30 April marking the official surrender of their weapons to the army, they turned in only 633 rifles, mortars and machine guns. The FNL accuses the authorities of arresting and persecuting its members, while the government charges it with abusing the population. The prospect of elections in 2010 has made political actors more nervous and rekindled tensions on the ground. The CNDD-FDD, which like the FNL is mainly Hutu, is alarmed by the FNL’s sudden emergence on the political scene. The party in power fears above all that its chances of winning the elections could be jeopardised by the creation of a coalition around the FNL of Hutu-based parties. ICG - International Crisis Group (30.7.2009): Burundi: To Integrate the FNL Successfully, https://www.crisisgroup.org/africa/central-africa/burundi/burundi-integrate-fnl-successfully, Zugriff 13.7.2023 N.B.: Die Staatendokumentation hat aktuell eine weiter Anfragebeantwortung von ACCORD zur aktuellen Lage der Tutsi in Burundi erstellt. Siehe: BURU_MR_MIN_Tutsi_2023_07_14_K Kann eruiert werden, ob es in XXX im Stadtteil XXX (phonetisch) einen Rechtsanwalt mit dem Namen XXXX, Tel. +2577XXXXXXX, gibt?Kann eruiert werden, ob es in römisch 30 im Stadtteil römisch 30 (phonetisch) einen Rechtsanwalt mit dem Namen römisch 40 , Tel. +2577XXXXXXX, gibt? Wenn ja, kann eruiert werden, ob dieser Anwalt in irgendeinem Zusammenhang mit CNL genannt wird? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der Politik- bzw. Parteispezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an den zuständigen Vertrauensanwalt der ÖB in Kenia zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu österreichischen Botschaften (ÖB) bzw. deren Vertrauensanwälten (VA) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Zusammenfassung: Der untenstehenden Antwort ist zu entnehmen, dass aufgrund der Sensibilität und der Vertraulichkeit der gestellten Fragen der von der ÖB angefragte VA zu diesem politisch heiklen Themenbereich keine Recherche tätigen kann oder will. NB.: Diese Reaktion des VA ist einer Antwort gleichzustellen, auch wenn diese negativ ist (da keine Recherchen erhoben wurden) bzw. aus Sorge oder wegen Sicherheitsbedenken nicht beantwortet wurden. Einzelquellen: Wir [...] müssen Ihnen aber leider mitteilen, dass wir nicht in der Lage sind, Ihnen die gewünschten Dienstleistungen zu erbringen. Unsere Kanzlei ist nämlich nicht dazu berufen, sich in die Politik einzumischen, weder nah noch fern. Wir üben einen freien Beruf aus, der sich auf rechtliche und gerichtliche Aspekte beschränkt. […] Angesichts der Sensibilität und Vertraulichkeit der gestellten Fragen verzichten wir darauf, einen Anwalt zu konsultieren und/oder Ihnen einen Anwalt vorzuschlagen. ÖB - Österreichische Botschaft Kenia [Österreich] (28.3.2023): Auskunft des VA der ÖB, per E-Mail (…) Anfragebeantwortung zu Burundi: Aktuelle Informationen zur Partei Congrès National pour la Liberté (CNL) (auch: National Congress for Freedom); Vorgehen gegen Mitglieder der CNL; Behandlung von (weiblichen) Familienmitgliedern von CNL-Mitgliedern und Unterstützer·innen [a-12163-1] (…) Aktuelle Informationen zur Partei Congrès National pour la Liberté (CNL) (auch: National Congress for Freedom) Laut einem Bericht des Institute for Security Studies (ISS) vom Mai 2020 sei die CNL eine ehemalige Rebellengruppe, die fast 30 Jahre lang im Untergrund aktiv gewesen sei, bis sie 2009 in das politische System eingetreten sei. Es handle sich dabei um eine ethnische Hutu-Gruppe, die zuvor unter der Bezeichnung Party for the Liberation of the Hutu People (PALIPEHUTU) (auch: Parti pour la Libération du Peuple Hutu, Anm. ACCORD) bekannt gewesen und 1980 gegründet worden sei. 2001 sei daraus die PALIPEHUTU-FNL geworden und während der Transformation zu einer politischen Partei im Jahr 2009 sei der Name National Forces of Liberation (FNL) verwendet worden. Dieser Name sei bis 2015 in Gebrauch gewesen, als es zu einer kurzzeitigen Koalition von Unabhängigen gekommen sei, die sich als Amizero y’Abarundi bezeichnet habe. 2019 habe die Gruppe schließlich erneut den Status einer politischen Partei unter dem Namen CNL erlangt (ISS,
- Mai 2020; siehe auch HRW,
- Juni 2019). Amnesty International (AI), Human Rights Watch (HRW), UN Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) und das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) bezeichnen die CNL als die wichtigste Oppositionspartei des Landes (AI,
- März 2023; HRW,
- Mai 2022; OHCHR,
- September 2021; USDOS,
- März 2023, Section 1a).Laut einem Bericht des Institute for Security Studies (ISS) vom Mai 2020 sei die CNL eine ehemalige Rebellengruppe, die fast 30 Jahre lang im Untergrund aktiv gewesen sei, bis sie 2009 in das politische System eingetreten sei. Es handle sich dabei um eine ethnische Hutu-Gruppe, die zuvor unter der Bezeichnung Party for the Liberation of the Hutu People (PALIPEHUTU) (auch: Parti pour la Libération du Peuple Hutu, Anmerkung ACCORD) bekannt gewesen und 1980 gegründet worden sei. 2001 sei daraus die PALIPEHUTU-FNL geworden und während der Transformation zu einer politischen Partei im Jahr 2009 sei der Name National Forces of Liberation (FNL) verwendet worden. Dieser Name sei bis 2015 in Gebrauch gewesen, als es zu einer kurzzeitigen Koalition von Unabhängigen gekommen sei, die sich als Amizero y’Abarundi bezeichnet habe. 2019 habe die Gruppe schließlich erneut den Status einer politischen Partei unter dem Namen CNL erlangt (ISS,
- Mai 2020; siehe auch HRW,
- Juni 2019). Amnesty International (AI), Human Rights Watch (HRW), UN Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) und das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) bezeichnen die CNL als die wichtigste Oppositionspartei des Landes (AI,
- März 2023; HRW,
- Mai 2022; OHCHR,
- September 2021; USDOS,
- März 2023, Section 1a). Im Juni 2022 seien Feiern zum dritten Geburtstag der Partei in mehreren Provinzen verboten worden. Sicherheitskräfte und Mitglieder der Imbonerakure (Jugendflügel der regierenden Partei, Anm. ACCORD) hätten mehrere CNL-Versammlungen gestört, darunter im Juli 2022 in der Provinz Gitega, wo eine Gruppe angeblicher Imbonerakure in Begleitung der örtlichen Behörden die Partei beschuldigt habe, eine geheime und nicht genehmigte Versammlung abzuhalten. CNL-Büros seien beschädigt worden. Zwei Büros seien in der Provinz Ruyigi niedergebrannt worden. Die Versuche der CNL, eine parlamentarische Oppositionsfraktion zu bilden, seien zunächst auf Widerstand des Präsidenten der Nationalversammlung gestoßen. (AI,
- März 2023).Im Juni 2022 seien Feiern zum dritten Geburtstag der Partei in mehreren Provinzen verboten worden. Sicherheitskräfte und Mitglieder der Imbonerakure (Jugendflügel der regierenden Partei, Anmerkung ACCORD) hätten mehrere CNL-Versammlungen gestört, darunter im Juli 2022 in der Provinz Gitega, wo eine Gruppe angeblicher Imbonerakure in Begleitung der örtlichen Behörden die Partei beschuldigt habe, eine geheime und nicht genehmigte Versammlung abzuhalten. CNL-Büros seien beschädigt worden. Zwei Büros seien in der Provinz Ruyigi niedergebrannt worden. Die Versuche der CNL, eine parlamentarische Oppositionsfraktion zu bilden, seien zunächst auf Widerstand des Präsidenten der Nationalversammlung gestoßen. (AI,
- März 2023). In seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom März 2023 (Berichtszeitraum 2022), erwähnt das USDOS, dass gesetzlich die Freiheit zur friedlichen Versammlung vorgesehen sei, die Regierung diese Rechte jedoch nicht immer respektiert habe. Die Verfassung und Gesetze würden vorsehen, dass politische Parteien und große Gruppen die Regierung im Voraus über eine öffentliche Versammlung und mindestens vier Tage vor einer geplanten Demonstration informieren müssten. Es sei berichtet worden, dass Oppositionsparteien, vor allem die CNL, an der Organisation von Aktivitäten wie Jubiläumsfeiern, Treffen, Büroeröffnungen und anderen öffentlichen Versammlungen gehindert worden seien (USDOS,
- März 2023, Section 2b). Auch die Burundi Human Rights Initiative (BHRI) berichtet, dass die Aktivitäten der CNL im Jahr 2022 durch häufige administrative Hürden seitens der Regierung und der regierenden CNDD-FDD[1] behindert worden seien. Die Behörden hätten die CNL gezwungen, Sitzungen, Zeremonien und andere Aktivitäten in mehreren Provinzen abzusagen, darunter Kirundo, Ngozi, Rutana, Makamba, Ruyigi, Gitega und Bubanza (BHRI, Februar 2023, S. 24). Der für Inneres und Sicherheit zuständige Minister habe laut SOS Médias Burundi beschlossen, die für den
- Februar 2023 vorgesehene Veranstaltung zur Feier des
- Jahrestages der CNL auszusetzen. Damit solle das Risiko von Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Oppositionspartei CNL vermieden werden. CNL-Vorsitzender Agathon Rwasa habe jedoch erklärt, dass die Fragen, die zu einer Parteikrise führen könnten, bei einem Treffen der CNL am
- und
- Februar in Bujumbura geklärt worden seien (SOS Médias Burundi,
- Februar 2023). Zuvor hätten sich einige höherrangige CNL-Mitglieder gegen Rwasa ausgesprochen (The Citizen,
- Juni 2023). Anfang Juni 2023 habe das burundische Innenministerium die Auflösung der CNL verkündet. Das Ministerium habe damit laut eigenen Angaben auf Beschwerden von acht, zuvor ausgeschlossenen Anführer·innen der CNL reagiert (für weitere detaillierte Informationen dazu siehe auch IWACU,
- Mai 2023). Laut dem Innenministerium seien alle Aktivitäten, die von irregulär gebildeten Gruppen organisiert würden, landesweit ausgesetzt. Nur Treffen, die der Entspannung innerhalb der Partei dienten, seien erlaubt (The East African,
- Juni 2023). Der Präsident der CNL, Agathon Rwasa, habe die Entscheidung als „willkürlich“ bezeichnet und angeführt, dass der Innenminister nicht das Recht habe sich in innere Parteiangelegenheiten einzumischen (IWACU,
- Juni 2023). In der Nacht zum
- Jänner 2023 sei in der Gemeinde Nyabitsinda (Provinz Ruyigi, Ostburundi) ein CNL-Parteihauptquartier zerstört und niedergebrannt worden. Die Täter seien bislang nicht identifiziert, aber die Anführer·innen der CNL würden Imbonerakure verdächtigen (SOS Médias Burundi,
- Jänner 2023). SOS Médias Burundi berichtet weiters, dass am
- April 2023 ein CNL-Parteibüro im Dorf Ngaruzwa im Bezirk Ryansoro in der Provinz Gitega (Zentralburundi) verwüstet worden sei. Die Täter seien bislang nicht identifiziert worden (SOS Médias Burundi,
- April 2023). [Textpassage entfernt] Vorgehen gegen Mitglieder der CNL BHRI zufolge seien mehrere CNL-Mitglieder Ende 2019 und im Vorfeld der im Mai 2020 abgehaltenen Wahlen getötet worden. Andere seien als vermisst gemeldet, und viele weitere von Imbonerakure gewaltsam angegriffen und geschlagen worden. Hunderte CNL-Mitglieder seien willkürlich verhaftet und inhaftiert worden. Bei mehreren Gelegenheiten hätten lokale Regierungsbeamt·innen und Imbonerakure, die oft Hand in Hand agiert hätten, Versammlungen und Treffen der CNL gestört oder blockiert, manchmal mit Gewalt. CNL-Büros seien an mehreren Orten in Brand gesetzt oder verwüstet worden (BHRI, Dezember 2020, S. 15). Weitere Details zu CNL-Mitglieder betreffenden Ereignissen im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2020 entnehmen Sie bitte direkt dem BHRI-Bericht (siehe BHRI, Dezember 2020, S. 15-16). Der USDOS-Bericht enthält ebenfalls Informationen zu gegen die CNL gerichteten Menschenrechtsverletzungen im Zuge der zuletzt im Jahr 2020 abgehaltenen Wahlen (USDOS,
- März 2023, Section 3). AI zufolge hätten die Behörden und die Imbonerakure im Jahr 2022 weiterhin CNL-Mitglieder ins Visier genommen, sie verprügelt, verhaftet und widerrechtlich festgehalten. André Ndagijimana, ein CNL-Mitglied, sei im Juli 2022 in Polizeigewahrsam im Ngozi Krankenhaus verstorben. Ihm sei der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung verwehrt worden. Jean de Dieu Ndasabira, ein weiteres CNL-Mitglied, sei seit Juni 2022 vermisst. Lokale Organisationen, die seinen Fall dokumentiert hätten, würden davon ausgehen, dass er an seinem Arbeitsplatz in Bujumbura von SNR-Beamten (Service National de Renseignement, Nationaler Geheimdienst) abgeholt worden sei. Die Behörden hätten bis Ende des Jahres keine Informationen über die Ermittlungen zu seinem Verschwinden vorgelegt. Im Juni 2022 sei ein lokaler Jugendfunktionär der CNL, Jean Claude Ntirampeba, in der Nähe des Flusses Rusizi tot aufgefunden worden. Seine Leiche habe deutliche Anzeichen von Fremdverschulden aufgewiesen (AI,
- März 2023). BHRI berichtet im Februar 2023, dass gewalttätige Angriffe auf CNL-Mitglieder 2022 zurückgegangen seien, jedoch habe BHRI Fälle dokumentiert, die zu schweren Verletzungen geführt hätten. Der CNDD-FDD und Regierungsbeamt·innen hätten CNL-Mitglieder diskriminiert und ihnen grundlegende öffentliche Dienstleistungen vorenthalten. Mitglieder des CNDD-FDD hätten lange Zeit Druck auf Mitglieder der Oppositionsparteien ausgeübt, sich ihnen anzuschließen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen. Dieser Druck habe sich auch 2022 fortgesetzt, wobei Imbonerakure politischen Gegner·innen mit Körperverletzung oder sogar mit dem Tod gedroht hätten, falls sie sich weigerten, dem CNDD-FDD beizutreten (BHRI, Februar 2023, S. 24). Einige lokale CNDD-FDD-Anführer hätten mit Mitgliedern der Sicherheitskräfte zusammengearbeitet, um den Druck auf CNL-Mitglieder zu erhöhen (BHRI, Februar 2023, S. 26). Weitere Details entnehmen sie bitte direkt dem BHRI-Bericht (siehe BHRI, Februar 2023, siehe S. 22-27). Das USDOS bezieht sich in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom März 2023 (Berichtszeitraum 2022) auf einen Bericht der Ligue Iteka, demzufolge am
- Juli 2022 eine Gruppe der Imbonerakure in Bujumbura das CNL-Mitglied Jean-Marie Mpawenayo, geschlagen und getötet habe. Die örtliche Vertreterin der CNDD-FDD-Frauenliga habe Mpawenayo beschuldigt, Geld aus ihrer Handtasche gestohlen zu haben. Quellen hätten angegeben, dass die Imbonerakure vergeblich versucht hätten, Mpawenayo unter Druck zu setzen, damit er dem CNDD-FDD beitrete (USDOS,
- März 2023, Section 1a; siehe auch Ligue Iteka, August 2022, S. 3). NGOs und Medien hätten dem USDOS zufolge berichtet, dass unter anderem Mitglieder der CNL Opfer des gewaltsamen Verschwindenlassens geworden seien. Laut einem Bericht der BHRI vom März 2022 (siehe auch BHRI, März 2022) seien CNL-Mitglieder die Hauptopfer von Verschwindenlassen, da sie in der Regel von SNR-Agent·innen oder der Polizei entführt würden, anstatt nach dem Gesetz verhaftet zu werden. BHRI habe berichtet, dass Familien die Suche nach einigen Wochen aufgegeben und Beerdigungen für ihre verschwundenen Angehörigen organisiert hätten. Einige der vermissten Personen seien wieder aufgetaucht, und andere würden in Gefängnissen auf ihren Prozess warten. BHRI habe berichtet, dass es keine Informationen darüber gebe, dass Sicherheitsbeamte wegen ihrer Rolle bei Entführungen strafrechtlich verfolgt würden. Am
- Juli 2022 habe Ligue Iteka berichtet (siehe auch Ligue Iteka, Juli 2022, S. 5), dass Salvator Horihoze, Leiter der SNR in der Provinz Bujumbura, und Marius Bayisabe, Mitglied der Imbonerakure, Jean Paul Ndabacekure, CNL-Mitglied und Einwohner der Gemeinde Mubimbi in der Provinz Bujumbura, verhaftet hätten. Dem Bericht zufolge habe die Familie von Ndabacekure in bekannten SNR- und Polizeigefängnissen nach ihm gesucht, ihn aber nicht auffinden können. Im August 2022 sei sein Verbleib weiterhin unbekannt gewesen (USDOS,
- März 2023, Section 1b). Medien hätten dem USDOS zufolge über das ganze Jahr 2022 hinweg berichtet, dass Imbonerakure-Mitglieder CNL-Mitglieder verhaftet, bedroht, geschlagen, gefoltert oder ihnen eine Kombination aus den erstgenannten Maßnahmen angewendet hätten. BHRI habe berichtet, dass mutmaßliche Oppositionelle, zumeist CNL-Mitglieder, in SNR-Büros gefoltert und über einen Zeitraum von einigen Tagen bis zu mehreren Monaten in Isolationshaft gehalten worden seien. Nach Angaben der BHRI habe die SNR ihre Opfer, die meist der Kollaboration mit bewaffneten Rebellengruppen beschuldigt worden seien, gefoltert, um Geständnisse oder andere Informationen zu erlangen (USDOS,
- März 2023, Section 1c). HRW erwähnt im Mai 2022, dass ein 25-jähriges Mitglied der CNL seit
- Jänner 2022 abgängig sei, als das Mitglied einen Anruf erhalten und sich zu einem Treffen mit einem örtlichen Mitglied der Imbonerakure, in der Gemeinde Mugina in der Provinz Cibitoke aufgemacht habe. Möglicherweise handle es sich um Verschwindenlassen. Einem Verwandten zufolge seien vier bewaffnete Männer in Polizeiuniformen aus einem Geländewagen ausgestiegen, von dem bekannt sei, dass er dem nationalen Geheimdienst (Service national de renseignement, SNR) in Cibitoke gehöre. Sie hätten seinen Verwandten in diesem Fahrzeug fortgebracht (HRW,
- Mai 2022). Die Ligue Iteka habe berichtet, dass die Behörden Mitglieder der CNL und ihre Unterstützer·innen wegen ihrer Beteiligung an legitimen politischen Aktivitäten ins Visier genommen hätten. Die Behörden hätten den CNL-Mitgliedern häufig vorgeworfen, nicht genehmigte Aktivitäten zu organisieren oder daran teilzunehmen, darunter die Jubiläumsfeier der Partei und die Eröffnung neuer Büros. Die Behörden hätten mehrere Mitglieder oppositioneller Parteien verhaftet, nachdem sie sich mit Mitgliedern der Imbonerakure gestritten hätten. Diese hätten versucht, sie unter Druck zu setzen, damit sie dem CNDD-FDD beitreten würden. Medienberichten zufolge hätten die Behörden zahlreiche Personen unter dem Vorwurf der Zusammenarbeit mit oder der Unterstützung von bewaffneten Rebellengruppen verhaftet, häufig allein aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit oder ihres ethnischen Hintergrunds (USDOS,
- März 2023, Section 1d). Am
- Mai 2022 habe ein Gericht in Ngozi 16 CNL-Mitglieder wegen versuchten Mordes an Imbonerakure-Mitgliedern zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt, nachdem es am
- April zu Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen gekommen sei. Mindestens sieben der verurteilten CNL-Mitglieder seien festgenommen und inhaftiert worden, während die übrigen Mitglieder Berichten zufolge aus der Provinz oder dem Land geflohen seien. Medienberichten zufolge durften die Festgenommenen und Inhaftierten weder vor Gericht erscheinen noch hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich rechtlich zu verteidigen, was einen Verstoß gegen die Strafprozessordnung des Landes dargestellt habe. Zu der Konfrontation zwischen den Parteien sei es gekommen, nachdem Mitglieder der Imbonerakure versucht hätten, die CNL-Mitglieder unter Druck zu setzen, damit sie der Regierungspartei beitreten würden. Berichten zufolge habe die Weigerung der CNL-Mitglieder, der Regierungspartei beizutreten, dazu geführt, dass die Imbonerakure begonnen hätten, die CNL-Partei verbal und physisch anzugreifen, was zu Gewalt auf beiden Seiten geführt habe. Die Imbonerakure hätten daraufhin mindestens zwei CNL-Mitglieder als Geiseln genommen, um Lösegeld zu erpressen, und hätten den Dorfvorsteher, ein CNL-Mitglied, verbal und körperlich misshandelt, als dieser versucht habe, einzugreifen. Als einige CNL-Mitglieder aus Ruyumbu geflohen seien, hätten die Imbonerakure und die örtlichen Behörden Berichten zufolge die Ehepartner·innen und Verwandten der gesuchten Mitglieder bis zu einer Woche lang festgehalten und hätten andere CNL-Mitglieder in der Nachbarschaft gezwungen, Informationen über den Verbleib der Geflüchteten zu geben. Menschenrechtsorganisationen hätten das Verfahren als nicht fair kritisiert und der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich nicht genügend Zeit für die Untersuchung des Vorfalls genommen zu haben und sich anscheinend auf die Seite der Regierungspartei gestellt zu haben, weil sie die Imbonerakure nicht ebenfalls strafrechtlich verfolgt habe (USDOS,
- März 2023, Section 1e). Der Zusammenfassung von Informationen der Zivilgesellschaft an die Arbeitsgruppe für die allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Förderung und Schutz der Menschenrechte des UN Human Rights Council (HRC) vom Jänner 2023 zufolge sei die Regierungspartei gegenüber politischen Gegnern, insbesondere der CNL weiterhin intolerant gegenübergestanden, vor allem im Vorfeld der Wahlen
- Im Jahr 2022 seien mehrere CNL-Treffen von Sicherheitskräften und den Imbonerakure gestört worden (HRC,
- Jänner 2023, S. 6).Der Zusammenfassung von Informationen der Zivilgesellschaft an die Arbeitsgruppe für die allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Förderung und Schutz der Menschenrechte des UN Human Rights Council (HRC) vom Jänner 2023 zufolge sei die Regierungspartei gegenüber politischen Gegnern, insbesondere der CNL weiterhin intolerant gegenübergestanden, vor allem im Vorfeld der Wahlen
- Im Jahr 2022 seien mehrere CNL-Treffen von Sicherheitskräften und den Imbonerakure gestört worden (HRC,
- Jänner 2023, S. 6)., Vorfälle im Jahr 2023 Serges Yamuremye, ein Mitglied der CNL, befinde sich einem Artikel von SOS Médias Burundi vom
- Juni 2023 zufolge seit über einer Woche in den Händen der Polizei. Nach Angaben seiner Angehörigen sei er am
- Juni 2023 in der Gemeinde Kayogoro in der Provinz Makamba im Süden Burundis festgenommen worden. Die örtliche Polizei werfe ihm vor, ein Mädchen vergewaltigt zu haben. Seine Angehörigen würden diese Anschuldigungen jedoch entschieden zurückweisen und angeben, dass er vielmehr wegen seiner politischen Zugehörigkeit selbst zum Opfer geworden sei (SOS Médias Burundi,
- Juni 2023). In ihrem Monatsbericht vom Juni 2023 (Berichtszeitraum Mai 2023) erwähnt Ligue Iteka, dass acht Mitglieder der CNL willkürlich festgenommen worden seien (Ligue Iteka,
- Juni 2023, S. 5). Ein Gemeindebüro der CNL in der Gemeinde Kibago, Provinz Makamba, sei demoliert worden (Ligue Iteka,
- Juni 2023, S. 8; siehe auch SOS Médias Burundi,
- Mai 2023). Im April 2023 seien fünf Mitglieder der CNL gefoltert und drei Mitglieder der CNL willkürlich festgenommen worden (Ligue Iteka,
- Mai 2023, S. 4). Zudem erwähnt Ligue Iteka, dass die Beerdigung eines Mitglieds der CNL in der Gemeinde Mutimbuzi, Provinz Bujumbura, gestört und eine Parteizentrale der CNL in der Gemeinde Ryansoro, Provinz Gitega, zerstört worden sei (Ligue Iteka,
- Mai 2023, S. 9; siehe auch SOS Médias Burundi,
- April 2023). Zwischen Jänner und März 2023 seien drei Mitglieder der CNL getötet, vier gefoltert und drei Mitglieder willkürlich verhaftet worden (Ligue Iteka,
- April 2023b, S. 4; Ligue Iteka,
- März 2023, S. 4; Ligue Iteka,
- Februar 2023). Bei den mutmaßlichen Täter·innen (in allen von Ligue Iteka in diesem Zeitraum dokumentierten Fällen) habe es sich größtenteils um Mitglieder der Imbonerakure-Miliz, Mitarbeiter·innen des SNR, Polizist·innen, Militärangehörige und Verwaltungsangestellte gehandelt (Ligue Iteka,
- April 2023a, S. 4). SOS Médias Burundi erwähnt im März 2023, dass mindestens 15 Mitglieder der CNL nach einem Zusammenstoß mit Imbonerakure festgenommen worden seien. Der Vorfall habe sich im Gebiet von Kibuye in der Gemeinde Isale in der Provinz Bujumbura (Westburundi) ereignet (SOS Médias Burundi,
- März 2023). Ende März 2023 sei Viateur Nzigo, Mitglied der CNL, im Bezirk Gasorwe in der Provinz Muyinga (Nordosten Burundis) entführt worden. Er sei von Personen in einem Fahrzeug entführt worden, das nach Angaben von Anwohner·innen zum nationalen Geheimdienst gehöre. Seitdem habe seine Familie keine Nachricht von ihm erhalten (SOS Médias Burundi,
- März 2023). Behandlung von (weiblichen) Familienmitgliedern von CNL-Mitgliedern und Unterstützer·innen HRW habe einen Vorfall vom
- April 2019 dokumentiert, bei dem Mitglieder der Imbonerakure mindestens zehn Mitglieder der CNL und anderer Oppositionsgruppen in der Gemeinde Butihinda in der Provinz Muyinga verprügelt hätten. Zeug·innen hätten berichtet, dass Imbonerakure-Mitglieder die Opfer beschuldigt hätten, der Opposition anzugehören, und sie während des Verprügelns aufgefordert hätten, die CNL zu verlassen. In derselben Nacht hätten Imbonerakure-Mitglieder die Frau eines CNL-Mitglieds verprügelt und ihr gesagt, dass ihre Familie „den Preis zahlen“ würde, wenn ihr Mann nicht der Regierungspartei beitrete (HRW,
- Juni 2019). AI erwähnt im August 2020, dass Vergewaltigungen, insbesondere Gruppenvergewaltigungen, zur Einschüchterung oder Bestrafung der Opfer wegen ihrer vermeintlichen politischen Ansichten oder derjenigen ihrer Ehemänner oder anderer männlicher Familienmitglieder eingesetzt worden seien – großteils seitens staatlicher Akteure oder der Imbonerakure (AI,
- August 2020). BHRI zufolge habe Anfang 2020 eine Gruppe von Imbonerakure ein CNL-Mitglied und seine Familie angegriffen. Zwei Imbonerakure hätten seine Frau mit Knüppeln so brutal geschlagen, dass sie später an ihren Verletzungen gestorben sei. Selbst nach ihrem Tod hätten die örtlichen Imbonerakure ihren Ehemann weiterhin unter Druck gesetzt, sich dem CNDD-FDD anzuschließen (BHRI, Februar 2023, S. 25). Im September 2021 erwähnt OHCHR, dass es in Verbindung mit den zahlreichen bewaffneten Angriffen, die seit August 2020 verübt worden seien, zu zahlreichen schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Bei der Suche nach Personen, die angeblich an den bewaffneten Angriffen beteiligt gewesen seien oder mit Rebellengruppen zusammengearbeitet hätten, hätten die Sicherheitskräfte vor allem Mitglieder der CNL, ehemalige Angehörige der von Tutsi dominierten burundischen Streitkräfte (Ex-FAB), Rückkehrer·innen und einige ihrer Familienangehörigen ins Visier genommen. Einige seien hingerichtet worden, andere seien dem Verschwindenlassen zum Opfer gefallen oder gefoltert worden, während sie willkürlich festgehalten worden seien. Obwohl das Ausmaß der politischen Gewalt unmittelbar nach den Wahlen von 2020 zurückgegangen sei, sei das politische Klima nach wie vor äußerst intolerant gegenüber Andersdenkenden (OHCHR,
- September 2021). Im Oktober 2021 erwähnt SOS-Torture/Burundi, dass in der Gemeinde Kayogoro die Familie eines CNL-Mitglieds nur durch Glück gerettet worden sei. Ihr Haus sei in der Nacht niedergebrannt und der Haushaltsvorstand Isidore Ntahomvukiye habe schwere Verbrennungen erlitten. Mehrere Zeug·innen hätten für diese Tat eine Hass- und Einschüchterungskampagne gegen Oppositionelle verantwortlich gemacht, die im Juli und August des vergangenen Jahres vom Abgeordneten und ehemaligen Verwalter der Gemeinde Kibago, Zachée Misago, organisiert worden sei. Dieser habe die Aktivist·innen des CNDD-FDD dazu aufgerufen, die als abtrünnig geltenden CNL-Mitglieder zu misshandeln (SOS-Torture/Burundi, Oktober 2021, S. 12). Wie schon weiter oben angeführt sei es dem USDOS zufolge am
- April 2022 zu Zusammenstößen zwischen CNL-Mitgliedern und Imbonerakure-Mitgliedern gekommen. Als in Verbindung mit dem Vorfall einige CNL-Mitglieder aus Ruyumbu geflohen seien, hätten die Imbonerakure und die örtlichen Behörden Berichten zufolge die Ehepartner·innen und Verwandten der gesuchten Mitglieder bis zu einer Woche lang festgehalten und hätten andere CNL-Mitglieder in der Nachbarschaft gezwungen, Informationen über den Verbleib der Geflüchteten zu geben. (USDOS,
- März 2023, Section 1e). BHRI erwähnt im März 2022, dass der Polizeikommissar von Mugamba, Arakaza, zwischen Jänner und August 2021 zahlreiche mutmaßliche Oppositionelle und deren Familien willkürlich verhaftet, gefoltert und von diesen Geld erpresst habe. Arakaza habe neben seiner offiziellen Polizeifunktion mit dem SNR zusammengearbeitet und Bezahlung erhalten. Laut Angaben eines Anwohners sei die Situation in der Gegend nach der Ankunft von Arakaza angespannter gewesen und einige CNL-Mitglieder und Tutsi hätten manchmal in benachbarten Gemeinden übernachtet, weil sie sich in Kabezi nicht mehr sicher gefühlt hätten (BHRI, März 2022, S. 25-26). HRW erwähnt im Mai 2022, dass Familienmitglieder, etwa im Fall von dem Verschwindenlassen zum Opfer gefallenen Personen, Angst gehabt hätten, sich an die Behörden zu wenden oder Polizeistationen und Haftanstalten des Geheimdienstes aufzusuchen, um nach ihren Verwandten zu suchen (HRW,
- Mai 2022). Wie bereits oben erwähnt, hätten die Behörden Mitglieder der CNL und ihre Unterstützer·innen wegen ihrer Beteiligung an legitimen politischen Aktivitäten ins Visier genommen (USDOS,
- März 2023, Section 1d). (…) IPC-Food-Insecurity-Lagekarte: Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Republik Burundi. Darüber hinaus wurde am
- Oktober 2024 eine mündliche Verhandlung abgehalten. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zur Person: Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seinen Lebensumständen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem Bundesamt am
- März 2024 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- Oktober
- Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie in der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, seinen Reisepass mit dem er mit dem Flugzeug von Burundi aus über mehrere Staaten nach Belgrad reiste den Reisepass in Bosnien und Herzegowina verloren zu haben. Eine Verlustanzeige habe er nicht abgegeben, weil er seinen Reisepass im Wald verloren habe. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowohl bei seiner Einvernahme am
- März 2024 als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- Oktober
- Er brachte zusammengefasst vor, gesund und arbeitsfähig zu sein und an keinen physischen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigungen zu. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig in einem Wohn- und Pflegeheim engagiert und seit Mitte 2024 einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen der Sicherheitsbehörden, vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. So brachte der Beschwerdeführer vor, die festgestellten Sprachen zu sprechen und aufgrund seiner Sprachkenntnisse öfters mit evangelischen Geistlichen nach Ruanda, Tansania und anderen ostafrikanischen Ländern gereist zu sein. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Schul- und Universitätsausbildung und seiner Tätigkeit als Mathematiklehrer an einer burundischen Schule ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen. Die Feststellungen hinsichtlich seiner in Burundi lebenden Familie, insbesondere der Lebensumstände seiner Familie ergeben sich aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern und seine sechs Geschwister in Burundi leben würden und seine Eltern gemeinsam mit einigen Geschwistern in Burundi eine Landwirtschaft betreiben, welche sich mit Anbau von Kaffee, Bananen und Maniok befasst. Er brachte gefragt vor, dass eine seiner Schwestern so wie er in Burundi studiert hätten und er regelmäßig zu seiner Familie in Kontakt stehen würde. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Burundi Klavier, Bass- und Akustikgitarre erlernte, ergeben sich einerseits aus seinen Angaben in den Einvernahmen sowie aus dem Empfehlungsschreiben einer Freikirche. Im Empfehlungsschreiben vom
- März 2024 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere bei den Gottesdiensten musikalisch einbringen würde. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit evangelischen Pastoren mehrmals nach Ruanda, Tansania und anderen ostafrikanischen Ländern reiste, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Befragt nach den Gründen seiner Reisen, brachte er vor, als Dolmetscher fungiert zu haben. Die Feststellungen zur legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Burundi und seiner Reiserroute ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen seiner Einvernahmen. Die Feststellung zur Asylantragsstellung im Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Engagement des Beschwerdeführers in einer Freikirche, zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Wohn- und Pflegeheim, seiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und der Absolvierung eines Deutschsprachkurses ergeben sich aus den vorgelegten Empfehlungs- und Bestätigungsschrieben, den aktuellen Datenauszug aus der Sozialversicherung sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt am
- März
- Die Feststellung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von rund zweieinhalb Jahren ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatglichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen. Die Feststellungen hinsichtlich seiner im Bundesgebiet geknüpften Freundschaften ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus seinem Engagement in einer Freikirche, seiner ehrenamtlichen und in der Folge sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im Bundesgebiet. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist er nicht maßgeblich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht integriert, dies ergibt sich insbesondere aus der ständigen Judikatur der Höchstgerichte. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe, wonach der Beschwerdeführer Mitglied und Mitarbeiter in der Organisation Folucon F. (Force de Lutte Contre le Né potisme et le Favoritisme au Burundi) tätig und gleichzeitig Mitglied der Oppositionspartei National Congress for Liberty (kurz CNL) gewesen sei, für die CNL beauftragt worden sei für die nächste Wahl Lieder zu komponieren, was zur Folge gehabt habe, dass der Präsident der Folucon F. von seiner Tätigkeit bei der CNL erfahren und den Beschwerdeführer aus der Folucon F. ausgeschlossen habe und er daraufhin von der burundischen Polizei gesucht worden sei, hält einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht stand und ist nicht glaubhaft. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben. In der Erstbefragung am
- November 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm eine Gruppierung, welche für die Regierung arbeiten würde, mit dem Umbringen bedrohe. Das seien all seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Der Beschwerdeführer verneinte, dass er bei seiner Rückkehr in seine Heimat mit irgendwelchen konkreten Sanktionen, wie unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe, zu rechnen habe. Den Entschluss zur seiner Ausreise aus Burundi habe er im Oktober 2022 gefasst. Bereits hier ergeben sich Abweichungen zu seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, zumal er dort angab, dass er den Entschluss zu seiner Ausreise am
- August 2022 gefasst habe, weshalb der Beschwerdeführer in der Erstbefragung Oktober 2022 angab und sodann in der Beschwerdeverhandlung das Monat und sogar noch den Tag angab, ist nicht plausibel, zumal in der Beschwerdeverhandlung der
- August 2022 ein zentrales Ereignis für den Beschwerdeführer gewesen sei, den er nicht vergessen könne, da er aufgrund dessen gelitten habe und sein Leben in Gefahr gewesen sei. In den zwei Einvernahmen vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, einfaches Mitglied der National Congress for Liberty oder Französisch Congrés national pur la liberté (in der Folge kurz CNL bezeichnet) gewesen zu sein, als er mit dieser Partei einen Musikvertrag unterzeichnet hätte, hätten seine Probleme begonnen. Der Beschwerdeführer hätte für die nächsten Wahlen in Burundi für die CNL einige Lieder produzieren sollen. Anfangs habe er niemanden von dem Musikvertrag erzählt. In der Folge habe er jedoch seinen besten Freund von dem Vertrag mit der Oppositionspartei berichtet. Sein bester Freund sei auch wie er Mitglieder der Folucon F. (Force de Lutte Contre le Ne´potisme et le Favoritisme au Burundi oder deutsch Vereinigung zur Bekämpfung von Vettern- und Begünstigungswirtschaft in Burundi), eine zivilgesellschaftliche Organisation in Burundi, gewesen. Einige Monate später habe der Präsident der Folucon F., welcher der Regierungspartei National Council for the Defense of Democracy – Forces fort he Defense of Democracy oder Französisch Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie (in der Folge kurz CNDD-FDD bezeichnet) nahestehen würde, ihn angerufen und Fragen zu dem Musikvertrag hinsichtlich der Partei CNL gestellt. Die Folucon F. habe dem Beschwerdeführer einen Brief übermittelt. Er sei aus der Organisation Folucon F. ausgeschlossen worden und man hätte ihm in diesem Brief auch mit Konsequenzen gedroht. Ein Freund des Beschwerdeführers, welcher Mitglied der Imbonerakure, die Jugendorganisation der Regierungspartei CNDD-FDD, gewesen sei, hätte dem Beschwerdeführer geraten Burundi zu verlassen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von XXXX in die Provinz Rumonge zu seinen Eltern gereist. Am darauf folgenden Tag, habe ihn sein Freund, darüber verständigt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Er habe seinen Onkel mit seiner Situation konfrontiert. Der Beschwerdeführer habe etwa einen Monat bei seinem Onkel gelebt. Sein Onkel habe eine Menge Freunde in der Regierung. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer geraten Burundi zu verlassen und habe seine Ausreise organisiert.In den zwei Einvernahmen vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, einfaches Mitglied der National Congress for Liberty oder Französisch Congrés national pur la liberté (in der Folge kurz CNL bezeichnet) gewesen zu sein, als er mit dieser Partei einen Musikvertrag unterzeichnet hätte, hätten seine Probleme begonnen. Der Beschwerdeführer hätte für die nächsten Wahlen in Burundi für die CNL einige Lieder produzieren sollen. Anfangs habe er niemanden von dem Musikvertrag erzählt. In der Folge habe er jedoch seinen besten Freund von dem Vertrag mit der Oppositionspartei berichtet. Sein bester Freund sei auch wie er Mitglieder der Folucon F. (Force de Lutte Contre le Ne´potisme et le Favoritisme au Burundi oder deutsch Vereinigung zur Bekämpfung von Vettern- und Begünstigungswirtschaft in Burundi), eine zivilgesellschaftliche Organisation in Burundi, gewesen. Einige Monate später habe der Präsident der Folucon F., welcher der Regierungspartei National Council for the Defense of Democracy – Forces fort he Defense of Democracy oder Französisch Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie (in der Folge kurz CNDD-FDD bezeichnet) nahestehen würde, ihn angerufen und Fragen zu dem Musikvertrag hinsichtlich der Partei CNL gestellt. Die Folucon F. habe dem Beschwerdeführer einen Brief übermittelt. Er sei aus der Organisation Folucon F. ausgeschlossen worden und man hätte ihm in diesem Brief auch mit Konsequenzen gedroht. Ein Freund des Beschwerdeführers, welcher Mitglied der Imbonerakure, die Jugendorganisation der Regierungspartei CNDD-FDD, gewesen sei, hätte dem Beschwerdeführer geraten Burundi zu verlassen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von römisch 40 in die Provinz Rumonge zu seinen Eltern gereist. Am darauf folgenden Tag, habe ihn sein Freund, darüber verständigt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Er habe seinen Onkel mit seiner Situation konfrontiert. Der Beschwerdeführer habe etwa einen Monat bei seinem Onkel gelebt. Sein Onkel habe eine Menge Freunde in der Regierung. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer geraten Burundi zu verlassen und habe seine Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer musste auf seiner Reise nach Österreich durch zahlreiche andere als sicher geltende Staaten reisen. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen eigenen Angaben nach, legal mit dem Flugzeug von XXXX /Burundi nach Addis Abeba/Äthiopien, weiter in die Türkei, von der Türkei aus mit dem Flugzeug nach Belgrad/Serbien und über Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Slowenien nach Österreich. Zudem brachte er im Verfahren vor, mehrmals mit evangelischen Pastoren in ostafrikanischen Ländern gereist zu sein. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen in einem der zuvor aufgezählten Ländern Schutz zu suchen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen zum frühest möglichen Zeitpunkt internationalen Schutz zu beantragen. Er hat sich bewusst für das Zielland Österreich entschieden, nach seinen eigenen Angaben nach, habe er sich aufgrund von Informationen aus dem Internet für Österreich entschieden, für ein anderes Land habe er sich nicht interessiert. Durch das Unterlassen zum frühest möglichen Zeitpunkt internationalen Schutz zu beantragen, kann darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer andere Motive als jene der Schutzsuche hat.Der Beschwerdeführer musste auf seiner Reise nach Österreich durch zahlreiche andere als sicher geltende Staaten reisen. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen eigenen Angaben nach, legal mit dem Flugzeug von römisch 40 /Burundi nach Addis Abeba/Äthiopien, weiter in die Türkei, von der Türkei aus mit dem Flugzeug nach Belgrad/Serbien und über Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Slowenien nach Österreich. Zudem brachte er im Verfahren vor, mehrmals mit evangelischen Pastoren in ostafrikanischen Ländern gereist zu sein. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen in einem der zuvor aufgezählten Ländern Schutz zu suchen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen zum frühest möglichen Zeitpunkt internationalen Schutz zu beantragen. Er hat sich bewusst für das Zielland Österreich entschieden, nach seinen eigenen Angaben nach, habe er sich aufgrund von Informationen aus dem Internet für Österreich entschieden, für ein anderes Land habe er sich nicht interessiert. Durch das Unterlassen zum frühest möglichen Zeitpunkt internationalen Schutz zu beantragen, kann darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer andere Motive als jene der Schutzsuche hat. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben nach legal mit dem Flugzeug aus Burundi ausgereist. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vor, dass sein Onkel eine Menge Freunde in der Regierung gehabt habe. Trotz aufrechtem Haftbefehl vom 30.08.2022 die legale Ausreise gelungen ist, blieb offen. Weshalb der Onkel des Beschwerdeführers eine Menge Freunde in der Regierung hätte und woher nunmehr herausgefunden worden wäre, dass der Onkel die legale Ausreise trotz aufrechten Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer organisierte, blieb offen. Ebenfalls, dass sein Onkel seit etwa zwei Jahren nicht mehr aufgetaucht sei und sein Aufenthalt unbekannt sei, ist nicht nachzuvollziehen. Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Verhandlung, wie und wann herausgefunden worden sei, dass sein Onkel seine legale Ausreise organisiert habe. Darüber hinaus, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel, im Wissen seines Einflusses auf die Regierung, nicht schon früher von seinen Problemen berichtete. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, irgendwelche Probleme am Flughafen bei seiner Ausreise oder Angst entdeckt zu werden gehabt zu haben. Für den erkennenden Richter ist es nicht nachvollziehbar, dass sich eine Person, welche bereits per Haftbefehl gesucht werde, solch einem Risiko aussetzt, zumal dem Beschwerdeführer auch eine illegale Ausreise möglich gewesen wäre. So hielt sich der Beschwerdeführer laut seinen Angaben bereits in den Ländern Ruanda und Tansania auf, verneinte auch nicht, dass er dorthin reisen hätte können, jedoch vermeinte er in der Beschwerdeverhandlung, dass man ihn dort gefunden hätte. In Zusammenschau mit der Angabe in der Beschwerdeverhandlung, dass er auch nur durch Slowenien durchreisen hätte wollen, da aufgrund von Informationen aus dem Internet dort keinen Asylantrag stellen hätte wollen, wirft die Frage auf, ob er tatsächlich aufgrund von Angst und Furcht um sein Leben Burundi verlassen hat. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass er über Österreich Informationen bezgl. eines Asylantrages eingeholt habe, jedoch nicht den Mut gehabt habe, über Slowenien Informationen einzuholen. Auch die Angabe, dass er nicht daran gedacht habe einen Asylantrag in Serbien zu stellen, lassen Zweifel aufkommen, ob er tatsächlich in seinem Heimatland verfolgt wird. Auch sind seine weiteren Angaben teilweise widersprüchlich und nicht stimmig, wie im Folgenden aufgezeigt wird. Der Beschwerdeführer brachte nach seinen eigenen Angaben vor, seit 2018 Mitglied bei der CNL zu sein. Im Verfahren wurde ein Mitgliedsausweis in Kopie vorgelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer ersucht das Symbol der CNL, welches sich auch auf dem Mitgliedausweis b