4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die XXXX und die XXXX (im Folgenden als „Beschwerdeführerinnen“ bezeichnet) brachten am 24.06.2021 eine Klage gegen die XXXX (im Folgenden als "Bank" bezeichnet) ein, mit der fünfzehn Feststellungs- und sieben Unterlassungsansprüche aus der behaupteten Verletzung von Aktionärsrechten der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht worden sind. Jedes Feststellungs- und Unterlassungsbegehren wurde mit je EUR 32.000,00, insgesamt somit mit EUR 704.000,00 bewertet. Die römisch 40 und die römisch 40 (im Folgenden als „Beschwerdeführerinnen“ bezeichnet) brachten am 24.06.2021 eine Klage gegen die römisch 40 (im Folgenden als "Bank" bezeichnet) ein, mit der fünfzehn Feststellungs- und sieben Unterlassungsansprüche aus der behaupteten Verletzung von Aktionärsrechten der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht worden sind. Jedes Feststellungs- und Unterlassungsbegehren wurde mit je EUR 32.000,00, insgesamt somit mit EUR 704.000,00 bewertet. Noch vor der ersten Tagsatzung erhob die Bank eine Streitwertbemängelung
RATG, die sich gegen die von den Beschwerdeführerinnen herangezogene Bewertung (insgesamt EUR 704.000,00) richtete. Das Landesgericht XXXX wies das Klagebegehren mit Urteil vom 12.12.2021 ab und fasste den Beschluss, die Streitwerte für die Feststellungsbegehren 8) bis 10)
Noch vor der ersten Tagsatzung erhob die Bank eine Streitwertbemängelung
Paragraph 7, RATG, die sich gegen die von den Beschwerdeführerinnen herangezogene Bewertung (insgesamt EUR 704.000,00) richtete. Das Landesgericht römisch 40 wies das Klagebegehren mit Urteil vom 12.12.2021 ab und fasste den Beschluss, die Streitwerte für die Feststellungsbegehren 8) bis 10)
Paragraph 7, RATG mit insgesamt EUR 200.967.187,50 festzusetzen. Die gegen die Streitwerterhöhungen ergriffenen Rechtsmittel wurden vom Oberlandesgericht XXXX und vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.Die gegen die Streitwerterhöhungen ergriffenen Rechtsmittel wurden vom Oberlandesgericht römisch 40 und vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Mit Zahlungsauftrag vom 04.08.2022 schrieb der Präsident des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Beschwerdeführerinnen die Pauschalgebühren für das Verfahren dritter Instanz
TP 3 GGG auf Basis des Streitwerts iHv EUR 211.175.354,00 inklusive 20 % Streitgenossenzuschlag in Höhe von EUR 6.091.566,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 somit insgesamt EUR 6.091.574,00 vor. Mit Zahlungsauftrag vom 04.08.2022 schrieb der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Beschwerdeführerinnen die Pauschalgebühren für das Verfahren dritter Instanz
TP 3 GGG auf Basis des Streitwerts iHv EUR 211.175.354,00 inklusive 20 % Streitgenossenzuschlag in Höhe von EUR 6.091.566,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 somit insgesamt EUR 6.091.574,00 vor. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 17.08.2022 fristgerecht Vorstellung und brachten zusammengefasst vor, die Höhe der Bemessungsgrundlage sei unrichtig rechtlich beurteilt worden, es liege keine rechtskräftige Bewertung der Klagebegehren 8) bis 10) durch das Gericht vor, zur Bewertung der Klagebegehren 11) bis 22) durch die belangte Behörde liege eine unbeanstandet gebliebene Festsetzung des Streitwertes zu den Klagebegehren 11) bis 22) vor und würden die amtlich vorgenommene Streitwerterhöhung nicht im Interesse der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahren oder der Verwaltungsökonomie liegen und wäre die Justizverwaltung an die Angaben im Klagebegehren gebunden. Zudem sei die Höhe der Pauschalgebühr verfassungswidrig. Weiters wird eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentumsfreiheit und eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes eingewendet. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.10.2023 erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerinnen als zahlungspflichtige Parteien schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichts XXXX , XXXX , angefallene Pauschalgebühr
TP 3 GGG in Höhe von EUR 6.091.566,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr
GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag sohin EUR 6.091.574,00 auf das näher bezeichnete Konto unter der Anführung der näher bezeichneten Zahlungsreferenz einzuzahlen. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.10.2023 erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerinnen als zahlungspflichtige Parteien schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , angefallene Pauschalgebühr
TP 3 GGG in Höhe von EUR 6.091.566,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag sohin EUR 6.091.574,00 auf das näher bezeichnete Konto unter der Anführung der näher bezeichneten Zahlungsreferenz einzuzahlen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht am 22.11.2023 Beschwerde, mit welcher zusammengefasst die unrichtige rechtliche Beurteilung der Höhe der Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8) bis 10) sowie die Verletzung von Rechten infolge verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Verstoß der TP 3 GGG gegen Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK wegen Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Pauschalgebühren, der Verstoß der TP 3 GGG iVm § 197 Abs. 6 AktG iVm § 7 letzter Satz RATG gegen Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK und der Verstoß des § 197 Abs. 6 AktienG gegen Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG vorgebracht wurden. Es wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der TP 3 GGG und des § 197 Abs. 6 AktienG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof beantragen und ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK an den EuGH stellen. Außerdem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und in der Sache selbst zu entscheiden und die Pauschalgebühren sämtlicher Klagebegehren auf einer Bemessungsgrundlage mit jeweils EUR 32.000,00 zu bestimmen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren der Klagebegehren 8) bis 10)
der in der Klage vom 24.06.2021 vorgenommenen Bewertung mit jeweils EUR 32.000,00 bestimmt und Pauschalgebühren an Hand dieser Bemessung vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren der Klagebegehren 8) bis 10)
3a GGG bestimmt und Pauschalgebühren an Hand dieser Bemessung vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht am 22.11.2023 Beschwerde, mit welcher zusammengefasst die unrichtige rechtliche Beurteilung der Höhe der Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8) bis 10) sowie die Verletzung von Rechten infolge verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Verstoß der TP 3 GGG gegen Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK wegen Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Pauschalgebühren, der Verstoß der TP 3 GGG in Verbindung mit Paragraph 197, Absatz 6, AktG in Verbindung mit Paragraph 7, letzter Satz RATG gegen Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK und der Verstoß des Paragraph 197, Absatz 6, AktienG gegen Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG vorgebracht wurden. Es wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der TP 3 GGG und des Paragraph 197, Absatz 6, AktienG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof beantragen und ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK an den EuGH stellen. Außerdem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und in der Sache selbst zu entscheiden und die Pauschalgebühren sämtlicher Klagebegehren auf einer Bemessungsgrundlage mit jeweils EUR 32.000,00 zu bestimmen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren der Klagebegehren 8) bis 10)
der in der Klage vom 24.06.2021 vorgenommenen Bewertung mit jeweils EUR 32.000,00 bestimmt und Pauschalgebühren an Hand dieser Bemessung vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren der Klagebegehren 8) bis 10)
Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bestimmt und Pauschalgebühren an Hand dieser Bemessung vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024, eingelangt am selben Tag, legten die Beschwerdeführerinnen ein Rechtsgutachten vor und brachten vor, dass auch die bisherigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs einer Prüfung des § 7 Abs. 2 RATG durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegenstünden. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024, eingelangt am selben Tag, legten die Beschwerdeführerinnen ein Rechtsgutachten vor und brachten vor, dass auch die bisherigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs einer Prüfung des Paragraph 7, Absatz 2, RATG durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegenstünden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2024, Zl. I421 2282078-3/4Z, wurde ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Tarifpost 3 des Gerichtsgebührengesetzes gestellt und mit weiterem Beschluss vom 14.08.2024 das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 04.03.2025, Zl. G 130/2024-9 und G 131/2024-10 wurde der Antrag des Bundesverwaltungsgerichts, soweit er sich gegen die Wort- und Zeichenfolgen "Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse" sowie "über 350 000 Euro" und "1,8% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 6 071 Euro" und Anmerkung 1 in Tarifpost 2 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl. 501, idF BGBl. I 37/2024 richtet, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der – für das gegenständliche Verfahren relevante – Antrag zu G 131/2024 wurde abgewiesen, soweit er sich gegen die Wort- und Zeichenfolgen "Pauschalgebühren
GVG iVm § 38 AVG wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt. 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerinnen begehrten mit der am 24.06.2021 eingebrachten Klage, die beklagte dazu zu verpflichten, "
2 RATG den Beschluss, den Streitwert für die Feststellungsbegehren 8) bis 10) mit insgesamt EUR 200.967.187,50 festzusetzen.Noch vor der ersten Tagsatzung bemängelte die beklagte Bank den Streitwert nach Paragraph 7, RATG und beantragte unter dem Hinweis auf die im Zuge von Kapitalerhöhungen in den Jahren 2015, 2017 und 2018 geleisteten Einlagen die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von EUR 199.967.187,50. Das Landesgericht römisch 40 wies das Klagebegehren mit Urteil vom 12.12.2021, berichtigt am 13.12.2021, ab und fasste
Paragraph 7, Absatz 2, RATG den Beschluss, den Streitwert für die Feststellungsbegehren 8) bis 10) mit insgesamt EUR 200.967.187,50 festzusetzen. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 24.01.2022 Berufung, wobei das Urteil sowie die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung zur Gänze angefochten wurden, und Rekurs gegen den Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes der Klagebegehren 8) bis 10). Die XXXX und die XXXX traten als Nebenintervenientinnen auf.Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 24.01.2022 Berufung, wobei das Urteil sowie die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung zur Gänze angefochten wurden, und Rekurs gegen den Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes der Klagebegehren 8) bis 10). Die römisch 40 und die römisch 40 traten als Nebenintervenientinnen auf. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 02.06.2022 wurde der Rekurs als unzulässig zurückgewiesen und der Berufung keine Folge gegeben.Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 02.06.2022 wurde der Rekurs als unzulässig zurückgewiesen und der Berufung keine Folge gegeben. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 05.07.2022, eingelangt beim Landesgericht am selben Tag, ordentliche Revision, wobei das Berufungsurteil zur Gänze angefochten wurde, sowie Revisionsrekurs. Die XXXX und die XXXX traten als Nebenintervenientinnen auf.Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 05.07.2022, eingelangt beim Landesgericht am selben Tag, ordentliche Revision, wobei das Berufungsurteil zur Gänze angefochten wurde, sowie Revisionsrekurs. Die römisch 40 und die römisch 40 traten als Nebenintervenientinnen auf. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28.06.2023 wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen und der Revision keine Folge gegeben. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren nach TP 1 GGG in Höhe von insgesamt EUR 2.778.229,90 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 30.10.2023 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2024, Zl. I413 2282078-2/4E, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich einer gegen dieses Erkenntnis von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Beschwerde
B-VG wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24.02.2025, Zl. E 3570/2024-7, abgelehnt.Hinsichtlich der vorgeschriebenen Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren nach TP 1 GGG in Höhe von insgesamt EUR 2.778.229,90 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.10.2023 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2024, Zl. I413 2282078-2/4E, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich einer gegen dieses Erkenntnis von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Beschwerde
, B-VG wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24.02.2025, Zl. E 3570/2024-7, abgelehnt. Die mit Zahlungsauftrag vom 04.08.2022 den Beschwerdeführerinnen vorgeschriebenen Pauschalgebühren für die TP 3 GGG und die Einhebungsgebühr von insgesamt EUR 6.091.574,00 bezahlten die Beschwerdeführerinnen nicht.
1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte den Gerichts- und Justizverwaltungsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des GGG und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte den Gerichts- und Justizverwaltungsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des GGG und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet (§ 2 Z 1 lit. c GGG).Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG). Die Höhe der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren (iSd § 3 Abs. 3 Z 1 GGG) dritter Instanz bestimmt sich nach TP 3, wobei ihre Höhe vom Wert des Streitgegenstandes abhängig ist.
GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Hierbei sind
2 GGG mehrere von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen und bilden eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Die Bemessungsgrundlage bleibt
1 GGG für das ganze Verfahren gleich, sofern keine Ausnahmen
Abs. 2 leg cit zur Anwendung kommen.
2 Z 1 GGG bildet – unbeschadet des § 16 leg cit der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert
Sd Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG) dritter Instanz bestimmt sich nach TP 3, wobei ihre Höhe vom Wert des Streitgegenstandes abhängig ist.
Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Hierbei sind
Paragraph 15, Absatz 2, GGG mehrere von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen und bilden eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Die Bemessungsgrundlage bleibt
Paragraph 18, Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren gleich, sofern keine Ausnahmen
Absatz 2, leg cit zur Anwendung kommen.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG bildet – unbeschadet des Paragraph 16, leg cit der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert
Paragraph 7, RATG geändert wird.
1 GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Paragraph 19 a, Absatz eins, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. 3.
GH 30.06.2005, 2004/16/0274). Aufgrund der Streitwertbemängelung
RATG durch die beklagte Bank bewertete das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 12.12.2021, berichtigt am 13.12.2021, den Streitwert für das Feststellungsbegehren 8) bis 10) mit insgesamt EUR 200.967.187,50. Die gegen die Streitwerterhöhungen ergriffenen Rechtsmittel wurden vom Oberlandesgericht XXXX und vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Somit liegt eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung nach § 7 RATG vor. Eine Ausnahme von der Regel, wonach die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleichbleibt (Paragraph 18, Absatz eins, GGG), ist die Änderung des Streitwertes aufgrund einer Streitwertbemängelung
Paragraph 7, RATG. Voraussetzung hierfür ist eine Gerichtsentscheidung vergleiche VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274). Aufgrund der Streitwertbemängelung
Paragraph 7, RATG durch die beklagte Bank bewertete das Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 12.12.2021, berichtigt am 13.12.2021, den Streitwert für das Feststellungsbegehren 8) bis 10) mit insgesamt EUR 200.967.187,50. Die gegen die Streitwerterhöhungen ergriffenen Rechtsmittel wurden vom Oberlandesgericht römisch 40 und vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Somit liegt eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung nach Paragraph 7, RATG vor. Dieser Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG, womit der Streitwert geändert wurde, ist für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend (VwGH 05.09.2019, Ra 2019/16/0150; VwGH 04.02.2016, Ra 2015/16/0140, VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274). Damit hatte die belangte Behörde
2 Z 1 GGG von der geänderten, höheren Bemessungsgrundlage zur Bemessung der Pauschalgebühr
TP 3 GGG auszugehen.Dieser Beschluss des Gerichts nach Paragraph 7, RATG, womit der Streitwert geändert wurde, ist für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend (VwGH 05.09.2019, Ra 2019/16/0150; VwGH 04.02.2016, Ra 2015/16/0140, VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274). Damit hatte die belangte Behörde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG von der geänderten, höheren Bemessungsgrundlage zur Bemessung der Pauschalgebühr
TP 3 GGG auszugehen. Dem Beschwerdevorbringen, dass § 15 Abs. 3a GGG als Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8) bis 10) heranzuziehen gewesen wäre, ist daher zu widersprechen. Zwar wird die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr nach TP 3 im Allgemeinen nach den Regeln des § 14 GGG gebildet bzw. können die besonderen Bestimmungen des § 15 GGG zur Anwendung kommen. Im gegenständlichen Fall kommt jedoch die Regelung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG zur Anwendung, zumal es zu einer Gerichtsentscheidung betreffend die Streitwertänderung
RATG gekommen ist, an welche die belangte Behörde (und auch das Bundesverwaltungsgericht) gebunden ist. Dem Beschwerdevorbringen, dass Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG als Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8) bis 10) heranzuziehen gewesen wäre, ist daher zu widersprechen. Zwar wird die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr nach TP 3 im Allgemeinen nach den Regeln des Paragraph 14, GGG gebildet bzw. können die besonderen Bestimmungen des Paragraph 15, GGG zur Anwendung kommen. Im gegenständlichen Fall kommt jedoch die Regelung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG zur Anwendung, zumal es zu einer Gerichtsentscheidung betreffend die Streitwertänderung
Paragraph 7, RATG gekommen ist, an welche die belangte Behörde (und auch das Bundesverwaltungsgericht) gebunden ist. Die in diesem Zusammenhang im mit Urkundenvorlage vom 15.02.2024 vorgelegten Rechtsgutachten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 7 RATG sind nachvollziehbar, können jedoch aufgrund der bereits aufgezeigten Bindung an die gerichtliche Entscheidung über die Streitwertänderung mangels Präjudizialität nicht aufgegriffen werden. Im Übrigen ist auf VfGH 15.03.2017, G 219/2016 ua, VfSlg 20.160, zu verweisen, wonach der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken hatte, dass § 7 Abs. 2 RATG gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK oder Art. 7 Abs. 1 B-VG verstößt. Gleiches gilt für das Vorbringen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 197 Abs. 6 AktienG, welcher vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden und damit für seine Entscheidung nicht präjudiziell ist. Die in diesem Zusammenhang im mit Urkundenvorlage vom 15.02.2024 vorgelegten Rechtsgutachten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 7, RATG sind nachvollziehbar, können jedoch aufgrund der bereits aufgezeigten Bindung an die gerichtliche Entscheidung über die Streitwertänderung mangels Präjudizialität nicht aufgegriffen werden. Im Übrigen ist auf VfGH 15.03.2017, G 219 aus 2016, ua, VfSlg 20.160, zu verweisen, wonach der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken hatte, dass Paragraph 7, Absatz 2, RATG gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 13, EMRK oder Artikel 7, Absatz eins, B-VG verstößt. Gleiches gilt für das Vorbringen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Paragraph 197, Absatz 6, AktienG, welcher vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden und damit für seine Entscheidung nicht präjudiziell ist. Die belangte Behörde hat demnach zu Recht die Pauschalgebühr
TP 3 entsprechend dem geänderten Streitwert für die Klagebegehren 8) bis 10) in der Höhe von EUR 200.967.187,50 berechnet. Die Feststellungsbegehren 11) bis 22) , die von den Beschwerdeführerinnen ebenso mit je EUR 32.000,00 bewertet worden waren, weisen unzweifelhaft einen Geldbetrag auf, nämlich jeweils genau bezifferte Geldbetragsleistungen als Zuschüsse an die XXXX XXXX wobei die Urteilsanträge darauf gerichtet waren, dass das Gericht die diese Zuschüsse bewilligenden Beschlüsse des Vorstandes der beklagten Bank bzw. die Zustimmung des Aufsichtsrates zu diesen Beschlüssen für nichtig erkläre.Die Feststellungsbegehren 11) bis 22) , die von den Beschwerdeführerinnen ebenso mit je EUR 32.000,00 bewertet worden waren, weisen unzweifelhaft einen Geldbetrag auf, nämlich jeweils genau bezifferte Geldbetragsleistungen als Zuschüsse an die römisch 40 römisch 40 wobei die Urteilsanträge darauf gerichtet waren, dass das Gericht die diese Zuschüsse bewilligenden Beschlüsse des Vorstandes der beklagten Bank bzw. die Zustimmung des Aufsichtsrates zu diesen Beschlüssen für nichtig erkläre. Auch wenn sich grundsätzlich
GGG die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Streitgegenstandes
den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN bestimmt, bildet laut § 15 Abs. 3a GGG der im Klagebegehren angeführte Geldbetrag – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – die Bemessungsgrundlage, wenn dieser Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand der Klage ist. Auch wenn sich grundsätzlich
Paragraph 14, GGG die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Streitgegenstandes
den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN bestimmt, bildet laut Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG der im Klagebegehren angeführte Geldbetrag – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – die Bemessungsgrundlage, wenn dieser Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand der Klage ist. Gegenstand der Klagebegehren 11) bis 22) war die Nichtigerklärung der Beschlussfassung über jeweils genau bezifferte Geldzuschüsse. Auch, wenn es nicht um ein Leistungsbegehren im Zusammenhang mit diesen Geldbeträgen geht, sind sie – eben in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren – Gegenstand der Klage. Damit ist § 15 Abs. 3a GGG erfüllt, da die Geldbeträge Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sind, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass damit der jeweilige Geldbetrag selbst geltend gemacht wird (vgl. VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199). Gegenstand der Klagebegehren 11) bis 22) war die Nichtigerklärung der Beschlussfassung über jeweils genau bezifferte Geldzuschüsse. Auch, wenn es nicht um ein Leistungsbegehren im Zusammenhang mit diesen Geldbeträgen geht, sind sie – eben in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren – Gegenstand der Klage. Damit ist Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG erfüllt, da die Geldbeträge Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sind, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass damit der jeweilige Geldbetrag selbst geltend gemacht wird vergleiche VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199). Zutreffend weist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass bei Stattgebung der Klagebegehren Punkte 11) bis 22) ein solches Urteil die Grundlage für die Geltendmachung konkreter Sekundäransprüche im Klageweg bilden würde. Dass diese Sekundäransprüche allenfalls von den in oben angeführten Klagebegehren angeführten Geldbeträgen abweichen, liegt in der Sphäre der Beschwerdeführerinnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. zuletzt VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115, VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064). Demzufolge ist bei der Bemessung der Pauschalgebühren iSd TP 3 GGG als Wert des Streitgegenstandes nicht der tatsächlich entstandene finanzielle Schaden oder allfällige Forderungen zu erheben, sondern von den im Urteilsbegehren angeführten Geldbeträgen auszugehen, sodass die vom Revisor vorgenommene, lediglich dem Grunde nach bestrittene Bemessung der Pauschalgebühr hinsichtlich der Klagebegehren Punkte 11) bis 22) auf Grundlage des § 15 Abs. 3a GGG nicht zu beanstanden ist. Zutreffend weist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass bei Stattgebung der Klagebegehren Punkte 11) bis 22) ein solches Urteil die Grundlage für die Geltendmachung konkreter Sekundäransprüche im Klageweg bilden würde. Dass diese Sekundäransprüche allenfalls von den in oben angeführten Klagebegehren angeführten Geldbeträgen abweichen, liegt in der Sphäre der Beschwerdeführerinnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche zuletzt VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115, VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064). Demzufolge ist bei der Bemessung der Pauschalgebühren iSd TP 3 GGG als Wert des Streitgegenstandes nicht der tatsächlich entstandene finanzielle Schaden oder allfällige Forderungen zu erheben, sondern von den im Urteilsbegehren angeführten Geldbeträgen auszugehen, sodass die vom Revisor vorgenommene, lediglich dem Grunde nach bestrittene Bemessung der Pauschalgebühr hinsichtlich der Klagebegehren Punkte 11) bis 22) auf Grundlage des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG nicht zu beanstanden ist. Die in der Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die TP 3 (und TP 2) GGG, die gegenüber den nach TP 1 GGG im erstinstanzlichen Verfahren vorgeschriebenen Gerichtsgebühren progressiv steigen, was in keinem Verhältnis zum Aufwand eines Rechtsmittelverfahrens stehe und damit sachlich nicht zu rechtfertigen sei, wurden vom Bundesverwaltungsgericht geteilt und wurde mit Beschluss vom 14.08.2024 der Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Mit seinem Erkenntnis vom 05.03.2025, Zl. G 130/2024-9, G 131/2024-10, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag teilweise ab und teilweise zurück und sprach aus: „2.3.
1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (EGMR, Urbanek, Z 64; vgl. auch VfSlg. 18.070/2007). Vor diesem Hintergrund gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen (EGMR, Urbanek, Z 64). 2.3.4. Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist (EGMR 19.6.2001, 28.249/95, Kreuz, Ziffer 60,). Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe (EGMR 9.12.2010, 35.123/05, Urbanek, Ziffer 56,). Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird (EGMR, Urbanek, Ziffer 56 und 61; vergleiche jüngst auch EGMR 3.5.2022, 59.914/16, Nalbant ua., Ziffer 40,). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff. ZPO zur Verfügung steht, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) (EGMR, Urbanek, Ziffer 63,; vergleiche auch VfSlg. 18.070 aus 2007,). Hinzu kommt, dass
Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (EGMR, Urbanek, Ziffer 64,; vergleiche auch VfSlg. 18.070 aus 2007,). Vor diesem Hintergrund gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen (EGMR, Urbanek, Ziffer 64,). 2.
Im Ergebnis ist daher die Bemessungsgrundlage, gerundet
Paragraph 6, Absatz 2, GGG auf den nächsthöheren Eurobetrag, mit EUR 211.175.354,00 zu beziffern. Sie errechnet sich aus den - Klagebegehren 1) bis 7) EUR 224.000,00 - Klagebegehren 8) bis 10) EUR 200.967.187,50 - Klagebegehren 11) bis 22) EUR 9.984.165,51- Klagebegehren 1) bis 7) EUR 224.000,00 , - Klagebegehren 8) bis 10) EUR 200.967.187,50 , - Klagebegehren 11) bis 22) EUR 9.984.165,51 Die Beschwerdeführerinnen erhoben gemeinsam Revision und sind damit Streitgenossen iSd § 19a GGG. Die XXXX und die XXXX sind Nebenintervenientinnen, sodass es zu einer Erhöhung der in TP 3 angeführten Gebühren um 20 % kommt (Streitgenossenzuschlag
19a Abs. 1 GGG). Die Beschwerdeführerinnen erhoben gemeinsam Revision und sind damit Streitgenossen iSd Paragraph 19 a, GGG. Die römisch 40 und die römisch 40 sind Nebenintervenientinnen, sodass es zu einer Erhöhung der in TP 3 angeführten Gebühren um 20 % kommt (Streitgenossenzuschlag
19a Absatz eins, GGG). Auf Basis des Gesamtstreitwerts errechnet sich die Pauschalgebühr
TP 3 GGG (über EUR 350.000: 2,4 % von EUR 211.175.354,00 + EUR 8.096,00) mit EUR 5.076.304,50 zzgl. 20 % Streitgenossenzuschlag in Höhe von EUR 1.015.260,90, ergibt eine Pauschalgebühr
TP 3 GGG von EUR 6.091.565,40, gerundet auf den nächsthöheren Eurobetrag
2 GGG, sohin EUR 6.091.566,00.
1 GEG ist gleichzeitig mit dem Zahlungsauftrag dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Aufgrund dieser Vorschrift erhöht sich der von den Beschwerdeführerinnen dem Bund geschuldete Betrag auf EUR 6.091.574,00.Auf Basis des Gesamtstreitwerts errechnet sich die Pauschalgebühr
TP 3 GGG (über EUR 350.000: 2,4 % von EUR 211.175.354,00 + EUR 8.096,00) mit EUR 5.076.304,50 zzgl. 20 % Streitgenossenzuschlag in Höhe von EUR 1.015.260,90, ergibt eine Pauschalgebühr
TP 3 GGG von EUR 6.091.565,40, gerundet auf den nächsthöheren Eurobetrag
Paragraph 6, Absatz 2, GGG, sohin EUR 6.091.566,00.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist gleichzeitig mit dem Zahlungsauftrag dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Aufgrund dieser Vorschrift erhöht sich der von den Beschwerdeführerinnen dem Bund geschuldete Betrag auf EUR 6.091.574,00. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ("civil rights" – vgl. VwGH 26.04.2023, Ra 2023/16/0005, mwN). Ein Bezug der vorliegenden Gebührenvorschreibung zum Unionsrecht besteht nicht, weshalb die GRC nicht anzuwenden ist. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen kann. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK ("civil rights" – vergleiche VwGH 26.04.2023, Ra 2023/16/0005, mwN). Ein Bezug der vorliegenden Gebührenvorschreibung zum Unionsrecht besteht nicht, weshalb die GRC nicht anzuwenden ist. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen kann. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I421.2282078.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.