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{'item': 'I421 2282078-3'}

Obsah (13)Art. 133§ 7§ 6a§ 15§ 17Art. 144§ 1§ 14§ 18§ 19a§ 9§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlI421 2282078-3 Spruch, I421 2282078-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die XXXX und die XXXX (im Folgenden als „Beschwerdeführerinnen“ bezeichnet) brachten am 24.06.2021 eine Klage gegen die XXXX (im Folgenden als "Bank" bezeichnet) ein, mit der fünfzehn Feststellungs- und sieben Unterlassungsansprüche aus der behaupteten Verletzung von Aktionärsrechten der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht worden sind. Jedes Feststellungs- und Unterlassungsbegehren wurde mit je EUR 32.000,00, insgesamt somit mit EUR 704.000,00 bewertet. Die römisch 40 und die römisch 40 (im Folgenden als „Beschwerdeführerinnen“ bezeichnet) brachten am 24.06.2021 eine Klage gegen die römisch 40 (im Folgenden als "Bank" bezeichnet) ein, mit der fünfzehn Feststellungs- und sieben Unterlassungsansprüche aus der behaupteten Verletzung von Aktionärsrechten der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht worden sind. Jedes Feststellungs- und Unterlassungsbegehren wurde mit je EUR 32.000,00, insgesamt somit mit EUR 704.000,00 bewertet. Noch vor der ersten Tagsatzung erhob die Bank eine Streitwertbemängelung

§ 7

RATG, die sich gegen die von den Beschwerdeführerinnen herangezogene Bewertung (insgesamt EUR 704.000,00) richtete. Das Landesgericht XXXX wies das Klagebegehren mit Urteil vom 12.12.2021 ab und fasste den Beschluss, die Streitwerte für die Feststellungsbegehren 8) bis 10)

§ 7RATG mit insgesamt EUR 200.967.187,50 festzusetzen.

Noch vor der ersten Tagsatzung erhob die Bank eine Streitwertbemängelung

Paragraph 7, RATG, die sich gegen die von den Beschwerdeführerinnen herangezogene Bewertung (insgesamt EUR 704.000,00) richtete. Das Landesgericht römisch 40 wies das Klagebegehren mit Urteil vom 12.12.2021 ab und fasste den Beschluss, die Streitwerte für die Feststellungsbegehren 8) bis 10)

Paragraph 7, RATG mit insgesamt EUR 200.967.187,50 festzusetzen. Die gegen die Streitwerterhöhungen ergriffenen Rechtsmittel wurden vom Oberlandesgericht XXXX und vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.Die gegen die Streitwerterhöhungen ergriffenen Rechtsmittel wurden vom Oberlandesgericht römisch 40 und vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Mit Zahlungsauftrag vom 04.08.2022 schrieb der Präsident des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Beschwerdeführerinnen die Pauschalgebühren für das Verfahren dritter Instanz

TP 3 GGG auf Basis des Streitwerts iHv EUR 211.175.354,00 inklusive 20 % Streitgenossenzuschlag in Höhe von EUR 6.091.566,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 somit insgesamt EUR 6.091.574,00 vor. Mit Zahlungsauftrag vom 04.08.2022 schrieb der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Beschwerdeführerinnen die Pauschalgebühren für das Verfahren dritter Instanz

TP 3 GGG auf Basis des Streitwerts iHv EUR 211.175.354,00 inklusive 20 % Streitgenossenzuschlag in Höhe von EUR 6.091.566,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 somit insgesamt EUR 6.091.574,00 vor. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 17.08.2022 fristgerecht Vorstellung und brachten zusammengefasst vor, die Höhe der Bemessungsgrundlage sei unrichtig rechtlich beurteilt worden, es liege keine rechtskräftige Bewertung der Klagebegehren 8) bis 10) durch das Gericht vor, zur Bewertung der Klagebegehren 11) bis 22) durch die belangte Behörde liege eine unbeanstandet gebliebene Festsetzung des Streitwertes zu den Klagebegehren 11) bis 22) vor und würden die amtlich vorgenommene Streitwerterhöhung nicht im Interesse der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahren oder der Verwaltungsökonomie liegen und wäre die Justizverwaltung an die Angaben im Klagebegehren gebunden. Zudem sei die Höhe der Pauschalgebühr verfassungswidrig. Weiters wird eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentumsfreiheit und eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes eingewendet. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.10.2023 erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerinnen als zahlungspflichtige Parteien schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichts XXXX , XXXX , angefallene Pauschalgebühr

TP 3 GGG in Höhe von EUR 6.091.566,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6a

GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag sohin EUR 6.091.574,00 auf das näher bezeichnete Konto unter der Anführung der näher bezeichneten Zahlungsreferenz einzuzahlen. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.10.2023 erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerinnen als zahlungspflichtige Parteien schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , angefallene Pauschalgebühr

TP 3 GGG in Höhe von EUR 6.091.566,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag sohin EUR 6.091.574,00 auf das näher bezeichnete Konto unter der Anführung der näher bezeichneten Zahlungsreferenz einzuzahlen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht am 22.11.2023 Beschwerde, mit welcher zusammengefasst die unrichtige rechtliche Beurteilung der Höhe der Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8) bis 10) sowie die Verletzung von Rechten infolge verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Verstoß der TP 3 GGG gegen Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK wegen Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Pauschalgebühren, der Verstoß der TP 3 GGG iVm § 197 Abs. 6 AktG iVm § 7 letzter Satz RATG gegen Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK und der Verstoß des § 197 Abs. 6 AktienG gegen Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG vorgebracht wurden. Es wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der TP 3 GGG und des § 197 Abs. 6 AktienG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof beantragen und ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK an den EuGH stellen. Außerdem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und in der Sache selbst zu entscheiden und die Pauschalgebühren sämtlicher Klagebegehren auf einer Bemessungsgrundlage mit jeweils EUR 32.000,00 zu bestimmen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren der Klagebegehren 8) bis 10)

der in der Klage vom 24.06.2021 vorgenommenen Bewertung mit jeweils EUR 32.000,00 bestimmt und Pauschalgebühren an Hand dieser Bemessung vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren der Klagebegehren 8) bis 10)

§ 15Abs.

3a GGG bestimmt und Pauschalgebühren an Hand dieser Bemessung vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht am 22.11.2023 Beschwerde, mit welcher zusammengefasst die unrichtige rechtliche Beurteilung der Höhe der Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8) bis 10) sowie die Verletzung von Rechten infolge verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Verstoß der TP 3 GGG gegen Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK wegen Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Pauschalgebühren, der Verstoß der TP 3 GGG in Verbindung mit Paragraph 197, Absatz 6, AktG in Verbindung mit Paragraph 7, letzter Satz RATG gegen Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK und der Verstoß des Paragraph 197, Absatz 6, AktienG gegen Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG vorgebracht wurden. Es wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der TP 3 GGG und des Paragraph 197, Absatz 6, AktienG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof beantragen und ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK an den EuGH stellen. Außerdem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und in der Sache selbst zu entscheiden und die Pauschalgebühren sämtlicher Klagebegehren auf einer Bemessungsgrundlage mit jeweils EUR 32.000,00 zu bestimmen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren der Klagebegehren 8) bis 10)

der in der Klage vom 24.06.2021 vorgenommenen Bewertung mit jeweils EUR 32.000,00 bestimmt und Pauschalgebühren an Hand dieser Bemessung vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren der Klagebegehren 8) bis 10)

Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bestimmt und Pauschalgebühren an Hand dieser Bemessung vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024, eingelangt am selben Tag, legten die Beschwerdeführerinnen ein Rechtsgutachten vor und brachten vor, dass auch die bisherigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs einer Prüfung des § 7 Abs. 2 RATG durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegenstünden. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024, eingelangt am selben Tag, legten die Beschwerdeführerinnen ein Rechtsgutachten vor und brachten vor, dass auch die bisherigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs einer Prüfung des Paragraph 7, Absatz 2, RATG durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegenstünden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2024, Zl. I421 2282078-3/4Z, wurde ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Tarifpost 3 des Gerichtsgebührengesetzes gestellt und mit weiterem Beschluss vom 14.08.2024 das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 04.03.2025, Zl. G 130/2024-9 und G 131/2024-10 wurde der Antrag des Bundesverwaltungsgerichts, soweit er sich gegen die Wort- und Zeichenfolgen "Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse" sowie "über 350 000 Euro" und "1,8% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 6 071 Euro" und Anmerkung 1 in Tarifpost 2 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl. 501, idF BGBl. I 37/2024 richtet, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der – für das gegenständliche Verfahren relevante – Antrag zu G 131/2024 wurde abgewiesen, soweit er sich gegen die Wort- und Zeichenfolgen "Pauschalgebühren

  1. a)für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse" sowie "über 350 000 Euro" und "2,4% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 8 096 Euro" und Anmerkung 1 in Tarifpost 3 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl. 501, idF BGBl. I 37/2024 richtet (Spruchpunkt II.). Im Übrigen wurden die Anträge jeweils zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof die vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des progressiv ausgestalteten Gebührensystems in TP 2 und TP 3, nicht teilt. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunktes durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 und 3 GGG für die zweite bzw. dritte Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 04.03.2025, Zl. G 130/2024-9 und G 131/2024-10 wurde der Antrag des Bundesverwaltungsgerichts, soweit er sich gegen die Wort- und Zeichenfolgen "Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse" sowie "über 350 000 Euro" und "1,8% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 6 071 Euro" und Anmerkung 1 in Tarifpost 2 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl. 501, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2024, richtet, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der – für das gegenständliche Verfahren relevante – Antrag zu G 131 aus 2024, wurde abgewiesen, soweit er sich gegen die Wort- und Zeichenfolgen "Pauschalgebühren
  2. a)für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse" sowie "über 350 000 Euro" und "2,4% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 8 096 Euro" und Anmerkung 1 in Tarifpost 3 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl. 501, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2024, richtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Übrigen wurden die Anträge jeweils zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof die vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des progressiv ausgestalteten Gebührensystems in TP 2 und TP 3, nicht teilt. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunktes durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 und 3 GGG für die zweite bzw. dritte Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt. 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerinnen begehrten mit der am 24.06.2021 eingebrachten Klage, die beklagte dazu zu verpflichten, "

  1. a)es zu unterlassen (Haupt- und Eventualbegehren): 1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, die XXXX im Rahmen von Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei zur Zeichnung von Aktien zuzulassen und der XXXX diese zuzuteilen.1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, die römisch 40 im Rahmen von Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei zur Zeichnung von Aktien zuzulassen und der römisch 40 diese zuzuteilen. in eventu 1.1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, der XXXX über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grundkapital der XXXX reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach § 153 Abs 6 AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, die XXXX verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Partei nach § 153 Abs 6 AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von
  2. a)des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und der XXXX dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre am Grundkapital der XXXX und
  3. b)der prozentuellen Rückbeteiligung der XXXX am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten.1.1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, der römisch 40 über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grundkapital der römisch 40 reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, die römisch 40 verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Partei nach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von
  4. a)des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und der römisch 40 dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre am Grundkapital der römisch 40 und
  5. b)der prozentuellen Rückbeteiligung der römisch 40 am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten. 2. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, die XXXX im Rahmen von Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei zur Zeichnung von Aktien zuzulassen und der XXXX diese Aktien zuzuteilen.2. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, die römisch 40 im Rahmen von Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei zur Zeichnung von Aktien zuzulassen und der römisch 40 diese Aktien zuzuteilen. in eventu 2.1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, der XXXX über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grundkapital der XXXX reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach § 153 Abs 6 AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, die XXXX verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Partei nach § 153 Abs 6 AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von
  6. a)des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und der XXXX dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre am Grundkapital der XXXX und
  7. b)der prozentuellen Rückbeteiligung der XXXX am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten.2.1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, der römisch 40 über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grundkapital der römisch 40 reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, die römisch 40 verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Partei nach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von
  8. a)des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und der römisch 40 dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre am Grundkapital der römisch 40 und
  9. b)der prozentuellen Rückbeteiligung der römisch 40 am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten. 3. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, die XXXX im Rahmen von Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei zur Zeichnung von Aktien zuzulassen und der XXXX diese Aktien zuzuteilen.3. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, die römisch 40 im Rahmen von Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei zur Zeichnung von Aktien zuzulassen und der römisch 40 diese Aktien zuzuteilen. in eventu 3.1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, der XXXX über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grundkapital der XXXX reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach § 153 Abs 6 AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, die XXXX verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Parteinach § 153 Abs 6 AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von
  10. a)des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und der XXXX dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre am Grundkapital der XXXX und
  11. b)der prozentuellen Rückbeteiligung der XXXX am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten.3.1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, der römisch 40 über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grundkapital der römisch 40 reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, die römisch 40 verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Parteinach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von
  12. a)des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und der römisch 40 dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre am Grundkapital der römisch 40 und
  13. b)der prozentuellen Rückbeteiligung der römisch 40 am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten. 4. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, einem Aktionär, an dessen Grund- oder Stammkapital die Beklagte Partei direkt oder indirekt beteiligt ist, über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grund oder Stammkapital dieses Aktionärs reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach § 153 Abs 6 AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, dieser Aktionär verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Partei nach § 153 Abs 6 AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von
  14. a)des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und diesem Aktionär dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre oder Gesellschafter am Grund- oder Stammkapital dieses Aktionärs und
  15. b)der prozentuellen Rückbeteiligung dieses Aktionärs am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten.4. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, einem Aktionär, an dessen Grund- oder Stammkapital die Beklagte Partei direkt oder indirekt beteiligt ist, über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grund oder Stammkapital dieses Aktionärs reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, dieser Aktionär verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Partei nach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von
  16. a)des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und diesem Aktionär dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre oder Gesellschafter am Grund- oder Stammkapital dieses Aktionärs und
  17. b)der prozentuellen Rückbeteiligung dieses Aktionärs am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten. 5. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, Zuschüsse an die XXXX zum Zwecke von deren Teilnahme an Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei, der XXXX oder der XXXX zu leisten.5. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, Zuschüsse an die römisch 40 zum Zwecke von deren Teilnahme an Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei, der römisch 40 oder der römisch 40 zu leisten. 6. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, Zuschüsse an die XXXX zum Zwecke der Stärkung von deren Liquidität zu leisten.6. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, Zuschüsse an die römisch 40 zum Zwecke der Stärkung von deren Liquidität zu leisten. 7. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, Zuschüsse an die XXXX zum Zwecke der allgemeinen Finanzierung des von der XXXX betriebenen Unternehmens zu leisten.7. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, Zuschüsse an die römisch 40 zum Zwecke der allgemeinen Finanzierung des von der römisch 40 betriebenen Unternehmens zu leisten.
  18. b)folgende Feststellungen: 8. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 21 .9.2018 über die Ausnützung des genehmigten Kapitals, die Festlegung des Preises sowie Durchführung des öffentlichen Angebots sowie der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei über das endgültige Volumen vom 17.10.2018 nichtig sind. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 21.9.2018, mit dem der Vorstandsbeschluss vom 21.9.2018 genehmigt wurde sowie der Beschluss des vom Aufsichtsrat bevollmächtigten Ausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 17.10.2018, mit dem der Vorstandsbeschluss vom 17.10.2018 genehmigt wurde, nichtig sind. 9. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 31.3.2017 über die Ausnützung des genehmigten Kapitals, der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 18.4.2017 über die Festlegung des endgültigen Preises und Durchführung des öffentlichen Angebots sowie der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 10.5.2017 über das endgültige Volumen, nichtig sind. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 31.3.2017 mit dem der Vorstandsbeschluss vom 31.3.2017 genehmigt wurde, der Beschluss des vom Aufsichtsrat bevollmächtigten Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 18.4.2017, mit dem der Vorstandsbeschluss vom 18.4.2017 genehmigt wurde sowie der Beschluss des vom Aufsichtsrat bevollmächtigten Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 10.5.2017, mit dem der Vorstandsbeschluss vom 10.5.2017 genehmigt wurde, nichtig sind. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 30.9.2015 über die Ausnützung des genehmigten Kapitals, der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 15.10.2015 über die Festlegung des endgültigen Preises und Durchführung des öffentlichen Angebots sowie der Durchführungsbeschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 4.11.2015 über das endgültige Volumen, nichtig sind. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 30.9.2015 mit dem der Vorstandsbeschluss vom 30.9.2015 genehmigt wurde, der Beschluss des vom Aufsichtsrat bevollmächtigten Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 15.10.2015 mit dem der Vorstandsbeschluss vom 15.10.2015 genehmigt wurde sowie der Beschluss des vom Aufsichtsrat bevollmächtigten Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 4.11.2015, mit dem der Vorstandsbeschluss vom 4.11.2015 genehmigt wurde, nichtig sind. 11. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 2.10.2018 über die Leistung eines Zuschusses an die XXXX in Höhe von EUR 1.658.000,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.11. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 2.10.2018 über die Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 in Höhe von EUR 1.658.000,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind. 12. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX im Jahr 2018 in Höhe von EUR 820.000,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.12. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 im Jahr 2018 in Höhe von EUR 820.000,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind. 13. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX im Jahr 2017 in Höhe von EUR 2.225.000,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.13. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 im Jahr 2017 in Höhe von EUR 2.225.000,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind. 14. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX im Jahr 2016 in Höhe von EUR 699.538,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.14. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 im Jahr 2016 in Höhe von EUR 699.538,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind. 15. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX im Jahr 2016 in Höhe von EUR 479.100,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.15. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 im Jahr 2016 in Höhe von EUR 479.100,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind. 16. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX im Jahr 2015 in Höhe von EUR 1.541.793,28 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.16. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 im Jahr 2015 in Höhe von EUR 1.541.793,28 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind. 17. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX im Jahr 2014 in Höhe von EUR 639.944,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.17. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 im Jahr 2014 in Höhe von EUR 639.944,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind. 18. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX im Jahr 2012 in Höhe von EUR 341.052,52 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.18. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 im Jahr 2012 in Höhe von EUR 341.052,52 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind. 19. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX im Jahr 2011 in Höhe von EUR 364.728,03 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.19. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 im Jahr 2011 in Höhe von EUR 364.728,03 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind. 20. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX im Jahr 2010 in Höhe von EUR 124.640,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.20. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 im Jahr 2010 in Höhe von EUR 124.640,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind. 21. Es wird festgestellt, dass der Beschuss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX im Jahr 2009 in Höhe von EUR 899.919,79 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.21. Es wird festgestellt, dass der Beschuss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 im Jahr 2009 in Höhe von EUR 899.919,79 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind. 22. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX im Jahr 2009 in Höhe von EUR 190.449,89 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind".22. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 im Jahr 2009 in Höhe von EUR 190.449,89 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind". Die insgesamt 22 Klagebegehren bewerteten die Beschwerdeführerinnen jeweils mit EUR 32.000,00 sohin mit einem Gesamtstreitwert von EUR 704.000,00. Noch vor der ersten Tagsatzung bemängelte die beklagte Bank den Streitwert nach § 7 RATG und beantragte unter dem Hinweis auf die im Zuge von Kapitalerhöhungen in den Jahren 2015, 2017 und 2018 geleisteten Einlagen die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von EUR 199.967.187,50. Das Landesgericht XXXX wies das Klagebegehren mit Urteil vom 12.12.2021, berichtigt am 13.12.2021, ab und fasste

§ 7Abs.

2 RATG den Beschluss, den Streitwert für die Feststellungsbegehren 8) bis 10) mit insgesamt EUR 200.967.187,50 festzusetzen.Noch vor der ersten Tagsatzung bemängelte die beklagte Bank den Streitwert nach Paragraph 7, RATG und beantragte unter dem Hinweis auf die im Zuge von Kapitalerhöhungen in den Jahren 2015, 2017 und 2018 geleisteten Einlagen die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von EUR 199.967.187,50. Das Landesgericht römisch 40 wies das Klagebegehren mit Urteil vom 12.12.2021, berichtigt am 13.12.2021, ab und fasste

Paragraph 7, Absatz 2, RATG den Beschluss, den Streitwert für die Feststellungsbegehren 8) bis 10) mit insgesamt EUR 200.967.187,50 festzusetzen. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 24.01.2022 Berufung, wobei das Urteil sowie die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung zur Gänze angefochten wurden, und Rekurs gegen den Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes der Klagebegehren 8) bis 10). Die XXXX und die XXXX traten als Nebenintervenientinnen auf.Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 24.01.2022 Berufung, wobei das Urteil sowie die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung zur Gänze angefochten wurden, und Rekurs gegen den Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes der Klagebegehren 8) bis 10). Die römisch 40 und die römisch 40 traten als Nebenintervenientinnen auf. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 02.06.2022 wurde der Rekurs als unzulässig zurückgewiesen und der Berufung keine Folge gegeben.Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 02.06.2022 wurde der Rekurs als unzulässig zurückgewiesen und der Berufung keine Folge gegeben. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 05.07.2022, eingelangt beim Landesgericht am selben Tag, ordentliche Revision, wobei das Berufungsurteil zur Gänze angefochten wurde, sowie Revisionsrekurs. Die XXXX und die XXXX traten als Nebenintervenientinnen auf.Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 05.07.2022, eingelangt beim Landesgericht am selben Tag, ordentliche Revision, wobei das Berufungsurteil zur Gänze angefochten wurde, sowie Revisionsrekurs. Die römisch 40 und die römisch 40 traten als Nebenintervenientinnen auf. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28.06.2023 wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen und der Revision keine Folge gegeben. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren nach TP 1 GGG in Höhe von insgesamt EUR 2.778.229,90 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 30.10.2023 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2024, Zl. I413 2282078-2/4E, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich einer gegen dieses Erkenntnis von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Beschwerde

Art. 144

B-VG wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24.02.2025, Zl. E 3570/2024-7, abgelehnt.Hinsichtlich der vorgeschriebenen Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren nach TP 1 GGG in Höhe von insgesamt EUR 2.778.229,90 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.10.2023 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2024, Zl. I413 2282078-2/4E, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich einer gegen dieses Erkenntnis von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Beschwerde

Artikel 144

, B-VG wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24.02.2025, Zl. E 3570/2024-7, abgelehnt. Die mit Zahlungsauftrag vom 04.08.2022 den Beschwerdeführerinnen vorgeschriebenen Pauschalgebühren für die TP 3 GGG und die Einhebungsgebühr von insgesamt EUR 6.091.574,00 bezahlten die Beschwerdeführerinnen nicht.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes, insbesondere der Klage vom 24.06.2021, dem Urteil des Landesgerichts vom 12.12.2021 (berichtigt am 13.12.2021), der Berufung und dem Rekurs vom 24.01.2022, dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 02.06.2022, der ordentlichen Revision und dem Revisionsrekurs vom 05.07.2022, dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28.06.2023, dem Zahlungsauftrag vom 04.08.2022 und der Vorstellung der Beschwerdeführerinnen vom 17.08.
  2. Die Feststellungen zum gebührenrechtlichen Verfahren das erstinstanzliche Grundverfahren betreffend basieren auf der Einsichtnahme in den diesbezüglichen Gerichtsakt zu Zl. I413 2282078-
  3. Dass die Beschwerdeführerinnen die ihnen mit Zahlungsauftrag vom 04.08.2022 vorgeschriebene Pauschalgebühren für die TP 3 GGG und die Einhebungsgebühr von insgesamt EUR 6.091.574,00 zwischenzeitlich bezahlt hätten, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist sohin – wie in der Beschwerde vom 22.11.2023 zuletzt angegeben und aus dem Schriftsatz vom 15.02.2024 ersichtlich – davon auszugehen, dass die Pauschalgebühren zu TP 3 GGG und die Einhebungsgebühr bisher nicht bezahlt wurden. Der festgestellte Sachverhalt ist auch nicht strittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  5. Rechtslage:

§ 1Abs.

1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte den Gerichts- und Justizverwaltungsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des GGG und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte den Gerichts- und Justizverwaltungsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des GGG und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet (§ 2 Z 1 lit. c GGG).Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG). Die Höhe der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren (iSd § 3 Abs. 3 Z 1 GGG) dritter Instanz bestimmt sich nach TP 3, wobei ihre Höhe vom Wert des Streitgegenstandes abhängig ist.

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Hierbei sind

§ 15Abs.

2 GGG mehrere von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen und bilden eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Die Bemessungsgrundlage bleibt

§ 18Abs.

1 GGG für das ganze Verfahren gleich, sofern keine Ausnahmen

Abs. 2 leg cit zur Anwendung kommen.

§ 18Abs.

2 Z 1 GGG bildet – unbeschadet des § 16 leg cit der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert

§ 7RATG geändert wird.Die Höhe der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren (i

Sd Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG) dritter Instanz bestimmt sich nach TP 3, wobei ihre Höhe vom Wert des Streitgegenstandes abhängig ist.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Hierbei sind

Paragraph 15, Absatz 2, GGG mehrere von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen und bilden eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Die Bemessungsgrundlage bleibt

Paragraph 18, Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren gleich, sofern keine Ausnahmen

Absatz 2, leg cit zur Anwendung kommen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG bildet – unbeschadet des Paragraph 16, leg cit der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert

Paragraph 7, RATG geändert wird.

§ 19aAbs.

1 GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 19 a, Absatz eins, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. 3.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Die Beschwerdeführerinnen brachten am 05.07.2022 eine ordentliche Revision beim Landesgericht XXXX ein, sodass an diesem Tag der Gebührenanspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz entstanden ist. Die Beschwerdeführerinnen brachten am 05.07.2022 eine ordentliche Revision beim Landesgericht römisch 40 ein, sodass an diesem Tag der Gebührenanspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz entstanden ist. Die Beschwerdeführerinnen bewerteten die in der Klage geltend gemachten Unterlassungsbegehren (Klagebegehren 1 bis 7) und die Feststellungsbegehren (Klagebegehren 8 bis 22) mit je EUR 32.000,
  2. Strittig ist die Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8) bis 22). Bezüglich der Klagebegehren 8) bis 10) ergibt sich Folgendes: Eine Ausnahme von der Regel, wonach die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleichbleibt (§ 18 Abs. 1 GGG), ist die Änderung des Streitwertes aufgrund einer Streitwertbemängelung

§ 7RATG. Voraussetzung hierfür ist eine Gerichtsentscheidung (vgl. Vw

GH 30.06.2005, 2004/16/0274). Aufgrund der Streitwertbemängelung

§ 7

RATG durch die beklagte Bank bewertete das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 12.12.2021, berichtigt am 13.12.2021, den Streitwert für das Feststellungsbegehren 8) bis 10) mit insgesamt EUR 200.967.187,50. Die gegen die Streitwerterhöhungen ergriffenen Rechtsmittel wurden vom Oberlandesgericht XXXX und vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Somit liegt eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung nach § 7 RATG vor. Eine Ausnahme von der Regel, wonach die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleichbleibt (Paragraph 18, Absatz eins, GGG), ist die Änderung des Streitwertes aufgrund einer Streitwertbemängelung

Paragraph 7, RATG. Voraussetzung hierfür ist eine Gerichtsentscheidung vergleiche VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274). Aufgrund der Streitwertbemängelung

Paragraph 7, RATG durch die beklagte Bank bewertete das Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 12.12.2021, berichtigt am 13.12.2021, den Streitwert für das Feststellungsbegehren 8) bis 10) mit insgesamt EUR 200.967.187,50. Die gegen die Streitwerterhöhungen ergriffenen Rechtsmittel wurden vom Oberlandesgericht römisch 40 und vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Somit liegt eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung nach Paragraph 7, RATG vor. Dieser Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG, womit der Streitwert geändert wurde, ist für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend (VwGH 05.09.2019, Ra 2019/16/0150; VwGH 04.02.2016, Ra 2015/16/0140, VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274). Damit hatte die belangte Behörde

§ 18Abs.

2 Z 1 GGG von der geänderten, höheren Bemessungsgrundlage zur Bemessung der Pauschalgebühr

TP 3 GGG auszugehen.Dieser Beschluss des Gerichts nach Paragraph 7, RATG, womit der Streitwert geändert wurde, ist für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend (VwGH 05.09.2019, Ra 2019/16/0150; VwGH 04.02.2016, Ra 2015/16/0140, VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274). Damit hatte die belangte Behörde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG von der geänderten, höheren Bemessungsgrundlage zur Bemessung der Pauschalgebühr

TP 3 GGG auszugehen. Dem Beschwerdevorbringen, dass § 15 Abs. 3a GGG als Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8) bis 10) heranzuziehen gewesen wäre, ist daher zu widersprechen. Zwar wird die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr nach TP 3 im Allgemeinen nach den Regeln des § 14 GGG gebildet bzw. können die besonderen Bestimmungen des § 15 GGG zur Anwendung kommen. Im gegenständlichen Fall kommt jedoch die Regelung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG zur Anwendung, zumal es zu einer Gerichtsentscheidung betreffend die Streitwertänderung

§ 7

RATG gekommen ist, an welche die belangte Behörde (und auch das Bundesverwaltungsgericht) gebunden ist. Dem Beschwerdevorbringen, dass Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG als Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8) bis 10) heranzuziehen gewesen wäre, ist daher zu widersprechen. Zwar wird die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr nach TP 3 im Allgemeinen nach den Regeln des Paragraph 14, GGG gebildet bzw. können die besonderen Bestimmungen des Paragraph 15, GGG zur Anwendung kommen. Im gegenständlichen Fall kommt jedoch die Regelung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG zur Anwendung, zumal es zu einer Gerichtsentscheidung betreffend die Streitwertänderung

Paragraph 7, RATG gekommen ist, an welche die belangte Behörde (und auch das Bundesverwaltungsgericht) gebunden ist. Die in diesem Zusammenhang im mit Urkundenvorlage vom 15.02.2024 vorgelegten Rechtsgutachten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 7 RATG sind nachvollziehbar, können jedoch aufgrund der bereits aufgezeigten Bindung an die gerichtliche Entscheidung über die Streitwertänderung mangels Präjudizialität nicht aufgegriffen werden. Im Übrigen ist auf VfGH 15.03.2017, G 219/2016 ua, VfSlg 20.160, zu verweisen, wonach der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken hatte, dass § 7 Abs. 2 RATG gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK oder Art. 7 Abs. 1 B-VG verstößt. Gleiches gilt für das Vorbringen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 197 Abs. 6 AktienG, welcher vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden und damit für seine Entscheidung nicht präjudiziell ist. Die in diesem Zusammenhang im mit Urkundenvorlage vom 15.02.2024 vorgelegten Rechtsgutachten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 7, RATG sind nachvollziehbar, können jedoch aufgrund der bereits aufgezeigten Bindung an die gerichtliche Entscheidung über die Streitwertänderung mangels Präjudizialität nicht aufgegriffen werden. Im Übrigen ist auf VfGH 15.03.2017, G 219 aus 2016, ua, VfSlg 20.160, zu verweisen, wonach der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken hatte, dass Paragraph 7, Absatz 2, RATG gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 13, EMRK oder Artikel 7, Absatz eins, B-VG verstößt. Gleiches gilt für das Vorbringen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Paragraph 197, Absatz 6, AktienG, welcher vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden und damit für seine Entscheidung nicht präjudiziell ist. Die belangte Behörde hat demnach zu Recht die Pauschalgebühr

TP 3 entsprechend dem geänderten Streitwert für die Klagebegehren 8) bis 10) in der Höhe von EUR 200.967.187,50 berechnet. Die Feststellungsbegehren 11) bis 22) , die von den Beschwerdeführerinnen ebenso mit je EUR 32.000,00 bewertet worden waren, weisen unzweifelhaft einen Geldbetrag auf, nämlich jeweils genau bezifferte Geldbetragsleistungen als Zuschüsse an die XXXX XXXX wobei die Urteilsanträge darauf gerichtet waren, dass das Gericht die diese Zuschüsse bewilligenden Beschlüsse des Vorstandes der beklagten Bank bzw. die Zustimmung des Aufsichtsrates zu diesen Beschlüssen für nichtig erkläre.Die Feststellungsbegehren 11) bis 22) , die von den Beschwerdeführerinnen ebenso mit je EUR 32.000,00 bewertet worden waren, weisen unzweifelhaft einen Geldbetrag auf, nämlich jeweils genau bezifferte Geldbetragsleistungen als Zuschüsse an die römisch 40 römisch 40 wobei die Urteilsanträge darauf gerichtet waren, dass das Gericht die diese Zuschüsse bewilligenden Beschlüsse des Vorstandes der beklagten Bank bzw. die Zustimmung des Aufsichtsrates zu diesen Beschlüssen für nichtig erkläre. Auch wenn sich grundsätzlich

§ 14

GGG die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Streitgegenstandes

den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN bestimmt, bildet laut § 15 Abs. 3a GGG der im Klagebegehren angeführte Geldbetrag – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – die Bemessungsgrundlage, wenn dieser Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand der Klage ist. Auch wenn sich grundsätzlich

Paragraph 14, GGG die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Streitgegenstandes

den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN bestimmt, bildet laut Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG der im Klagebegehren angeführte Geldbetrag – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – die Bemessungsgrundlage, wenn dieser Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand der Klage ist. Gegenstand der Klagebegehren 11) bis 22) war die Nichtigerklärung der Beschlussfassung über jeweils genau bezifferte Geldzuschüsse. Auch, wenn es nicht um ein Leistungsbegehren im Zusammenhang mit diesen Geldbeträgen geht, sind sie – eben in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren – Gegenstand der Klage. Damit ist § 15 Abs. 3a GGG erfüllt, da die Geldbeträge Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sind, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass damit der jeweilige Geldbetrag selbst geltend gemacht wird (vgl. VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199). Gegenstand der Klagebegehren 11) bis 22) war die Nichtigerklärung der Beschlussfassung über jeweils genau bezifferte Geldzuschüsse. Auch, wenn es nicht um ein Leistungsbegehren im Zusammenhang mit diesen Geldbeträgen geht, sind sie – eben in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren – Gegenstand der Klage. Damit ist Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG erfüllt, da die Geldbeträge Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sind, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass damit der jeweilige Geldbetrag selbst geltend gemacht wird vergleiche VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199). Zutreffend weist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass bei Stattgebung der Klagebegehren Punkte 11) bis 22) ein solches Urteil die Grundlage für die Geltendmachung konkreter Sekundäransprüche im Klageweg bilden würde. Dass diese Sekundäransprüche allenfalls von den in oben angeführten Klagebegehren angeführten Geldbeträgen abweichen, liegt in der Sphäre der Beschwerdeführerinnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. zuletzt VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115, VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064). Demzufolge ist bei der Bemessung der Pauschalgebühren iSd TP 3 GGG als Wert des Streitgegenstandes nicht der tatsächlich entstandene finanzielle Schaden oder allfällige Forderungen zu erheben, sondern von den im Urteilsbegehren angeführten Geldbeträgen auszugehen, sodass die vom Revisor vorgenommene, lediglich dem Grunde nach bestrittene Bemessung der Pauschalgebühr hinsichtlich der Klagebegehren Punkte 11) bis 22) auf Grundlage des § 15 Abs. 3a GGG nicht zu beanstanden ist. Zutreffend weist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass bei Stattgebung der Klagebegehren Punkte 11) bis 22) ein solches Urteil die Grundlage für die Geltendmachung konkreter Sekundäransprüche im Klageweg bilden würde. Dass diese Sekundäransprüche allenfalls von den in oben angeführten Klagebegehren angeführten Geldbeträgen abweichen, liegt in der Sphäre der Beschwerdeführerinnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche zuletzt VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115, VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064). Demzufolge ist bei der Bemessung der Pauschalgebühren iSd TP 3 GGG als Wert des Streitgegenstandes nicht der tatsächlich entstandene finanzielle Schaden oder allfällige Forderungen zu erheben, sondern von den im Urteilsbegehren angeführten Geldbeträgen auszugehen, sodass die vom Revisor vorgenommene, lediglich dem Grunde nach bestrittene Bemessung der Pauschalgebühr hinsichtlich der Klagebegehren Punkte 11) bis 22) auf Grundlage des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG nicht zu beanstanden ist. Die in der Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die TP 3 (und TP 2) GGG, die gegenüber den nach TP 1 GGG im erstinstanzlichen Verfahren vorgeschriebenen Gerichtsgebühren progressiv steigen, was in keinem Verhältnis zum Aufwand eines Rechtsmittelverfahrens stehe und damit sachlich nicht zu rechtfertigen sei, wurden vom Bundesverwaltungsgericht geteilt und wurde mit Beschluss vom 14.08.2024 der Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Mit seinem Erkenntnis vom 05.03.2025, Zl. G 130/2024-9, G 131/2024-10, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag teilweise ab und teilweise zurück und sprach aus: „2.3.

  1. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfSlg. 19.590/2011, 19.666/2012, 19.943/2014, 20.243/2018). Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfSlg. 19.487/2011). Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007). Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist (VfSlg. 19.666/2012). Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechtes bzw. dem Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. etwa VfSlg. 19.487/2011). „2.3.
  2. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen vergleiche VfSlg. 19.590 aus 2011,, 19.666 aus 2012,, 19.943 aus 2014,, 20.243 aus 2018,). Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfSlg. 19.487 aus 2011,). Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg. 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,). Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist (VfSlg. 19.666 aus 2012,). Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechtes bzw. dem Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche etwa VfSlg. 19.487 aus 2011,). 2.3.
  3. Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der Verfassungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG – in der hiefür einschlägigen TP 1 GGG – Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK vereiteln würde (VfSlg. 18.070/2007). Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt (VfSlg. 19.943/2014). 2.3.
  4. Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der Verfassungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG – in der hiefür einschlägigen TP 1 GGG – Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde (VfSlg. 18.070 aus 2007,). Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt (VfSlg. 19.943 aus 2014,). 2.3.
  5. Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist (EGMR 19.6.2001, 28.249/95, Kreuz, Z 60). Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe (EGMR 9.12.2010, 35.123/05, Urbanek, Z 56). Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird (EGMR, Urbanek, Z 56 und 61; vgl. jüngst auch EGMR 3.5.2022, 59.914/16, Nalbant ua., Z 40). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff. ZPO zur Verfügung steht, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) (EGMR, Urbanek, Z 63; vgl. auch VfSlg. 18.070/2007). Hinzu kommt, dass

§ 9Abs.

1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (EGMR, Urbanek, Z 64; vgl. auch VfSlg. 18.070/2007). Vor diesem Hintergrund gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen (EGMR, Urbanek, Z 64). 2.3.4. Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist (EGMR 19.6.2001, 28.249/95, Kreuz, Ziffer 60,). Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe (EGMR 9.12.2010, 35.123/05, Urbanek, Ziffer 56,). Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird (EGMR, Urbanek, Ziffer 56 und 61; vergleiche jüngst auch EGMR 3.5.2022, 59.914/16, Nalbant ua., Ziffer 40,). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff. ZPO zur Verfügung steht, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) (EGMR, Urbanek, Ziffer 63,; vergleiche auch VfSlg. 18.070 aus 2007,). Hinzu kommt, dass

Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (EGMR, Urbanek, Ziffer 64,; vergleiche auch VfSlg. 18.070 aus 2007,). Vor diesem Hintergrund gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen (EGMR, Urbanek, Ziffer 64,). 2.

  1. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aus Anlass der vorliegenden Anträge zu keiner anderen Einschätzung veranlasst: 2.4.
  2. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und er in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunktes durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2.4.
  3. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 und 3 GGG für die zweite bzw. dritte Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt.“ Vor diesem Hintergrund ist somit von der Verfassungsmäßigkeit der TP 3 GGG auszugehen. Im Ergebnis ist daher die Bemessungsgrundlage, gerundet

§ 6Abs. 2 GGG auf den nächsthöheren Eurobetrag, mit EUR 211.175.354,00 zu beziffern. Sie errechnet sich aus den

Im Ergebnis ist daher die Bemessungsgrundlage, gerundet

Paragraph 6, Absatz 2, GGG auf den nächsthöheren Eurobetrag, mit EUR 211.175.354,00 zu beziffern. Sie errechnet sich aus den - Klagebegehren 1) bis 7) EUR 224.000,00 - Klagebegehren 8) bis 10) EUR 200.967.187,50 - Klagebegehren 11) bis 22) EUR 9.984.165,51- Klagebegehren 1) bis 7) EUR 224.000,00 , - Klagebegehren 8) bis 10) EUR 200.967.187,50 , - Klagebegehren 11) bis 22) EUR 9.984.165,51 Die Beschwerdeführerinnen erhoben gemeinsam Revision und sind damit Streitgenossen iSd § 19a GGG. Die XXXX und die XXXX sind Nebenintervenientinnen, sodass es zu einer Erhöhung der in TP 3 angeführten Gebühren um 20 % kommt (Streitgenossenzuschlag

19a Abs. 1 GGG). Die Beschwerdeführerinnen erhoben gemeinsam Revision und sind damit Streitgenossen iSd Paragraph 19 a, GGG. Die römisch 40 und die römisch 40 sind Nebenintervenientinnen, sodass es zu einer Erhöhung der in TP 3 angeführten Gebühren um 20 % kommt (Streitgenossenzuschlag

19a Absatz eins, GGG). Auf Basis des Gesamtstreitwerts errechnet sich die Pauschalgebühr

TP 3 GGG (über EUR 350.000: 2,4 % von EUR 211.175.354,00 + EUR 8.096,00) mit EUR 5.076.304,50 zzgl. 20 % Streitgenossenzuschlag in Höhe von EUR 1.015.260,90, ergibt eine Pauschalgebühr

TP 3 GGG von EUR 6.091.565,40, gerundet auf den nächsthöheren Eurobetrag

§ 6Abs.

2 GGG, sohin EUR 6.091.566,00.

§ 6aAbs.

1 GEG ist gleichzeitig mit dem Zahlungsauftrag dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Aufgrund dieser Vorschrift erhöht sich der von den Beschwerdeführerinnen dem Bund geschuldete Betrag auf EUR 6.091.574,00.Auf Basis des Gesamtstreitwerts errechnet sich die Pauschalgebühr

TP 3 GGG (über EUR 350.000: 2,4 % von EUR 211.175.354,00 + EUR 8.096,00) mit EUR 5.076.304,50 zzgl. 20 % Streitgenossenzuschlag in Höhe von EUR 1.015.260,90, ergibt eine Pauschalgebühr

TP 3 GGG von EUR 6.091.565,40, gerundet auf den nächsthöheren Eurobetrag

Paragraph 6, Absatz 2, GGG, sohin EUR 6.091.566,00.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist gleichzeitig mit dem Zahlungsauftrag dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Aufgrund dieser Vorschrift erhöht sich der von den Beschwerdeführerinnen dem Bund geschuldete Betrag auf EUR 6.091.574,00. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ("civil rights" – vgl. VwGH 26.04.2023, Ra 2023/16/0005, mwN). Ein Bezug der vorliegenden Gebührenvorschreibung zum Unionsrecht besteht nicht, weshalb die GRC nicht anzuwenden ist. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen kann. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK ("civil rights" – vergleiche VwGH 26.04.2023, Ra 2023/16/0005, mwN). Ein Bezug der vorliegenden Gebührenvorschreibung zum Unionsrecht besteht nicht, weshalb die GRC nicht anzuwenden ist. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen kann. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I421.2282078.3.00

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