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{'item': 'L501 2303373-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§§ 247§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 354Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlL501 2303373-1 SpruchL501 2303373-1/13E, L501 2303373-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und der Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf den zum Bescheid der Anstalt vom 03.03.2023 ergangenen Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 04.04.2024 die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides nach § 247 Abs. 2 ASVG betreffend den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 30. September 2022 aufgetragen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf den zum Bescheid der Anstalt vom 03.03.2023 ergangenen Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 04.04.2024 die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides nach Paragraph 247, Absatz 2, ASVG betreffend den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 30. September 2022 aufgetragen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Am 16.08.2022 beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“) die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

§§ 247Abs.

1 und 2 ASVG. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 wurde – nebst der hier nicht relevanten Feststellung von Beitragsmonaten

§ 247Abs.

1 ASVG – die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum

  1. September 2004 bis
  2. September 2022 abgelehnt.römisch eins.
  3. Am 16.08.2022 beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“) die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraphen 247, Absatz eins und 2 ASVG. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 wurde – nebst der hier nicht relevanten Feststellung von Beitragsmonaten

Paragraph 247, Absatz eins, ASVG – die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum

  1. September 2004 bis
  2. September 2022 abgelehnt. I.
  3. Mit E-Mail vom 04.04.2024 stellte die bP unter Beifügung des ausgefüllten und von ihr am 03.04.2024 unterzeichneten Formulars der PVA „Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit für die VERSICHERTE PERSON“ (PAL 006) einen Antrag auf ein „§ 69 AVG Neufeststellungsverfahren“ der Schwerarbeitszeiten, da sie erst jetzt bemerkt habe, dass die Angaben des Dienstgebers im Zuge des Feststellungsverfahrens nicht den tatsächlich geleisteten Tätigkeiten entsprächen. Aufgrund einer seitens der belangten Behörde an sie gerichtete Anfrage vom 09.04.2024, teilte die bP mit, dass sie erst nach Ablauf der Fristen des abgeschlossenen Verfahrens bemerkt habe, dass der Dienstgeber nicht die tatsächlich geleisteten Teiltätigkeiten, Arbeitszeiten und Fahrzeiten angegeben habe.römisch eins.
  4. Mit E-Mail vom 04.04.2024 stellte die bP unter Beifügung des ausgefüllten und von ihr am 03.04.2024 unterzeichneten Formulars der PVA „Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit für die VERSICHERTE PERSON“ (PAL 006) einen Antrag auf ein „§ 69 AVG Neufeststellungsverfahren“ der Schwerarbeitszeiten, da sie erst jetzt bemerkt habe, dass die Angaben des Dienstgebers im Zuge des Feststellungsverfahrens nicht den tatsächlich geleisteten Tätigkeiten entsprächen. Aufgrund einer seitens der belangten Behörde an sie gerichtete Anfrage vom 09.04.2024, teilte die bP mit, dass sie erst nach Ablauf der Fristen des abgeschlossenen Verfahrens bemerkt habe, dass der Dienstgeber nicht die tatsächlich geleisteten Teiltätigkeiten, Arbeitszeiten und Fahrzeiten angegeben habe. Die von der belangten Behörde aufgrund des Antrags der bP eingeholte Auskunft des Dienstgebers vom 09.07.2024, wonach für den Zeitraum ab 01.10.2022 dieselben Angaben gemacht werden könnten wie ab 01.06.2004, wurde der bP nicht zu Gehör gebracht. Der diesem Schreiben offenbar beigelegte Fragebogen 2024 befindet sich zudem nicht im vorgelegten Verwaltungsakt und wurde trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 21.02.2025 nicht vorgelegt. Der Antrag der bP vom 04.04.2024 wurde in der Folge seitens der belangten Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.09.2024

§§ 247Abs. 1 und 2, 247a ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 Schwerarbeitsverordnung abgelehnt.Der Antrag der bP vom 04.04.2024 wurde in der Folge seitens der belangten Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.09.2024

Paragraphen 247, Absatz eins und 2, 247 a ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Schwerarbeitsverordnung abgelehnt. In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde behauptet die bP, dass durch die irrtümlicherweise falschen Angaben des Dienstgebers im Hinblick auf den Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt vorliege. Mit Schriftsatz vom 25.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der sodann abgeführten mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 wurde die bP als Partei sowie ein Vertreter des Dienstgebers als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen II.1.
  3. Die bP ist seit zumindest 01.06.2004 bis laufend bei der XXXX (in der Folge „DG“), Standort XXXX, als Förderbandmonteurin mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 h unselbständig erwerbstätig. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses leistet sie regelmäßig Überstunden im Ausmaß von wöchentlich durchschnittlich fünf bis zehn Stunden. Bedingt sind die Überstunden u.a. durch die oftmals bestehende Notwendigkeit, eine angefangene Baustelle aufgrund eines bereits für den nächsten Tag angesetzten Einsatzortes fertigstellen zu müssen, aber auch aufgrund der mitunter langen Anfahrtswege.römisch zwei.1.
  4. Die bP ist seit zumindest 01.06.2004 bis laufend bei der römisch 40 (in der Folge „DG“), Standort römisch 40 , als Förderbandmonteurin mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 h unselbständig erwerbstätig. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses leistet sie regelmäßig Überstunden im Ausmaß von wöchentlich durchschnittlich fünf bis zehn Stunden. Bedingt sind die Überstunden u.a. durch die oftmals bestehende Notwendigkeit, eine angefangene Baustelle aufgrund eines bereits für den nächsten Tag angesetzten Einsatzortes fertigstellen zu müssen, aber auch aufgrund der mitunter langen Anfahrtswege. Den Weg zu den Baustellen legt die bP in einem Kleinbus zurück, wobei die Fahrzeit seitens des DG zur Arbeitszeit gerechnet wird. Das Ausmaß dieser Fahrzeit differiert je nach Einsatzort, liegt aber im Durchschnitt bei ca. zwei Stunden. Drei Stunden Fahrtzeit fallen eher selten an und erhöht sich in solchen Fällen die Tagesgesamtarbeitszeit, da die bP dann zumeist bereits um ca. 4:00 oder 5:00 Uhr in der Früh von zu Hause wegfährt und erst wieder um ca. 20:00 bis 22:00 Uhr nach Hause zurückkehrt. Die Tätigkeit der bP ist mit dem Heben (leicht bis 10 kg, mittelschwer bis 25 kg und schwer über 25kg) und Tragen (leicht bis 5 kg, mittelschwer bis 15 kg, schwer über 15 kg) von Lasten ohne maschinelle Hilfsmittel verbunden; es handelt sich hierbei um Arbeitsgeräte, wie Vulkanisierpresse, Spanner, Hubzüge, Kettenzüge, Schleifmaschinen, Handwerkzeug, Verteiler, etc., aber auch Förderbänder, Rohrgummi, Schalttafeln, usw. Da immer breitere Förderbänder zum Einsatz kommen, werden immer größere und dadurch schwerere Spanner benötigt. Wie oft die Lasten an einem Arbeitstag gehoben und transportiert bzw. in höhere Stockwerke getragen werden müssen und wie viele Stunden pro Arbeitstag die Hebe- und Tragetätigkeiten durchgeführt werden müssen, variiert ebenso stark von Baustelle zu Baustelle, wie die von der bP bei ihrer unmittelbaren Tätigkeit als Monteurin einzunehmenden Arbeitshaltungen. II.1.
  5. Am 16.08.2022 beantragte die bP die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

§ 247Abs.

1 und 2 ASVG. Sie brachte dazu im dafür vorgesehenen Antragsformular u.a. vor, ab 06/04 bis lfd. als „Vulkaniseurin“ schwere körperliche Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4 der Schwerarbeitsverordnung zu verrichten.römisch zwei.1.2. Am 16.08.2022 beantragte die bP die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 247, Absatz eins und 2 ASVG. Sie brachte dazu im dafür vorgesehenen Antragsformular u.a. vor, ab 06/04 bis lfd. als „Vulkaniseurin“ schwere körperliche Arbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, der Schwerarbeitsverordnung zu verrichten. Laut dem von der bP am 26.08.2022 ausgefüllten „Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit für die VERSICHERTE PERSON“ fielen (von ihr näher beschriebene) Montagetätigkeiten iZm Förderbänder im Ausmaß von durchschnittlich 6 bis 10 Stunden pro Tag sowie Fahrzeiten im Ausmaß von durchschnittlich zwei Stunden pro Tag an. Des Weiteren machte die bP Angaben betreffend Art und zeitlichem Ausmaß der von ihr verwendeten Transport- und Hebehilfen sowie Art und zeitliches Ausmaß des mit der Tätigkeit einhergehenden Heben und Tragen von Lasten (ohne maschinelle Hilfsmittel). Die wöchentliche Arbeitszeit könne verschieden sein, die normale Arbeitszeit liege bei täglich 8,5 Stunden, zwischen 07:00 bis 16:00 Uhr. Die Verteilung der Arbeitszeit hänge von der Entfernung der Baustelle, der Anzahl der Bänder ab, bisweilen beginne sie um 04:00 Uhr in der Früh. Schließlich erklärte sie, dass die Arbeitshaltungen je nach Anforderungen der Baustelle variieren würden. Der seitens der belangten Behörde ausgesandte „Fragebogen zur Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit für DIENSTGEBER*INNEN“ wurde vom DG am 03.10.2022 u.a. dahingehend beantwortet, dass die bP Montagetätigkeiten iZm Förderbänder im Ausmaß von durchschnittlich sieben Stunden pro Tag ausübe sowie Endlosverbindungen im Ausmaß von durchschnittlich 0,7 h pro Tag herstelle. Des Weiteren tätigte DG Angaben betreffend Art und zeitliches Ausmaß der Verwendung von Transport- und Hebehilfen sowie Art und zeitliches Ausmaß des mit der Tätigkeit einhergehenden Heben und Tragen von Lasten (ohne maschinelle Hilfsmittel) und hielt fest, dass die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden, die tägliche Arbeitszeit 7,7 Stunden, die tägliche Arbeitspause 0,5 Stunden, die in der Arbeitszeit liegenden Fahrzeiten durchschnittlich 3 Stunden betrügen. Der Fragebogen enthält keine Ausführungen zu Mehrarbeitszeiten oder der Ableistung von Überstunden. Mit Schreiben vom 18.10.2022 wurde DG von der belangten Behörde um Aufklärung ersucht, wie sich eine tägliche Arbeitszeit von Mo – DO von 8,5 Stunden mit Montagetätigkeiten im Ausmaß von 7 Stunden täglich, sonstigen Arbeiten von 0,7 Stunden täglich und Fahrzeiten von durchschnittlich 3 Stunden täglich vereinbaren ließen, und warum eine vorläufige Meldung zur Schwerarbeit nach Z.4 erst ab 1.1.2018 erfolgt sei. Mit Schreiben vom 08.11.2022 teilte DG mit, dass die Fahrzeit Teil der Arbeitszeit sei und sich sohin folgende Betrachtung ergebe: Montage Förderbänder 4 Stunden, sonstige Arbeiten 0,7 Stunden, Fahrzeit 3 Stunden. Warum die vorläufige Meldung zur Schwerarbeit erst 2018 erfolgt sei, könne aufgrund eines Wechsels in der Personalabteilung nicht mehr nachvollzogen werden.Mit Schreiben vom 18.10.2022 wurde DG von der belangten Behörde um Aufklärung ersucht, wie sich eine tägliche Arbeitszeit von Mo – DO von 8,5 Stunden mit Montagetätigkeiten im Ausmaß von 7 Stunden täglich, sonstigen Arbeiten von 0,7 Stunden täglich und Fahrzeiten von durchschnittlich 3 Stunden täglich vereinbaren ließen, und warum eine vorläufige Meldung zur Schwerarbeit nach Ziffer 4, erst ab 1.1.2018 erfolgt sei. Mit Schreiben vom 08.11.2022 teilte DG mit, dass die Fahrzeit Teil der Arbeitszeit sei und sich sohin folgende Betrachtung ergebe: Montage Förderbänder 4 Stunden, sonstige Arbeiten 0,7 Stunden, Fahrzeit 3 Stunden. Warum die vorläufige Meldung zur Schwerarbeit erst 2018 erfolgt sei, könne aufgrund eines Wechsels in der Personalabteilung nicht mehr nachvollzogen werden. Die von der bP sowie von DG in den Fragebögen der belangten Behörde getätigten Angaben zur Art und zum zeitlichen Ausmaß der verwendeten Transport- und Hebehilfen sowie zur Art und zum zeitlichen Ausmaß des mit der Tätigkeit einhergehenden Heben und Tragen von Lasten (ohne maschinelle Hilfsmittel) stimmen nicht überein, sie differieren. Die belangte Behörde brachte der bP die Dienstgeberauskünfte nicht zu Gehör, sie konfrontierte auch DG nicht mit den abweichenden Angaben der bP, insbesondere zum Ausmaß der Fahrzeiten, zur durchschnittlichen Arbeitszeit sowie zu Art und zeitlichem Ausmaß des mit der Tätigkeit einhergehenden Heben und Tragen von Lasten. Die belangte Behörde erließ in der Folge umgehend den Bescheid vom 03.03.2023. II.1.3. Mit diesem in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 wurde die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 1. September 2004 bis 30.September 2022 abgelehnt. In der Begründung des Bescheides werden die allgemeinen rechtlichen Grundlagen (§247 Abs. 1 und 2 ASVG, Auszüge der Schwerarbeitsverordnung) zitiert, einzelfallbezogen wird lediglich wie folgt ausgeführt:römisch zwei.1.3. Mit diesem in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 wurde die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 1. September 2004 bis 30.September 2022 abgelehnt. In der Begründung des Bescheides werden die allgemeinen rechtlichen Grundlagen (§247 Absatz eins und 2 ASVG, Auszüge der Schwerarbeitsverordnung) zitiert, einzelfallbezogen wird lediglich wie folgt ausgeführt: „Da Sie 540 für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen maßgebliche Versicherungsmonate frühestens bis zum Stichtag 1. September 2024 erwerben können, erfolgt die Feststellung von Schwerarbeitszeiten ab dem 1. September 2004. […] Aufgrund des erhobenen und aktenkundigen Sachverhaltes konnte(

  1. n)folgende Tätigkeit(
  2. en)nicht als Schwerarbeitszeiten berücksichtigt werden: vom 1. September 2004 bis 30. September 2022 die Tätigkeit als Förderbandmonteur. Durch die Ausübung der angeführten Tätigkeit(
  3. en)als Förderbandmonteur wird der unter Punkt 4 der Begründung angeführte und für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule (Arbeitskilokalorien) nicht erreicht. Somit liegt keine Schwerarbeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung vor.Durch die Ausübung der angeführten Tätigkeit(
  4. en)als Förderbandmonteur wird der unter Punkt 4 der Begründung angeführte und für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule (Arbeitskilokalorien) nicht erreicht. Somit liegt keine Schwerarbeit im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, der Schwerarbeitsverordnung vor. Nach gegebener Sach- und Rechtslage sind durch die angeführte(
  5. n)Tätigkeit(
  6. en)auch die sonstigen in § 1 der Schwerarbeitsverordnung genannten Anforderungen nicht erfüllt.“Nach gegebener Sach- und Rechtslage sind durch die angeführte(
  7. n)Tätigkeit(
  8. en)auch die sonstigen in Paragraph eins, der Schwerarbeitsverordnung genannten Anforderungen nicht erfüllt.“ II.1.4. Dieser in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung vom 03.03.2023 lag wohl zugrunde, dass die bP bei einer täglichen Arbeitszeit von 7,7 Stunden abstrakte Montagetätigkeiten am Förderband im Ausmaß von vier Stunden und sonstige Tätigkeiten im Ausmaß von 0,7 Stunden verrichte, wobei die in der Arbeitszeit liegende Fahrzeit im Schnitt drei Stunden betrage. römisch zwei.1.4. Dieser in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung vom 03.03.2023 lag wohl zugrunde, dass die bP bei einer täglichen Arbeitszeit von 7,7 Stunden abstrakte Montagetätigkeiten am Förderband im Ausmaß von vier Stunden und sonstige Tätigkeiten im Ausmaß von 0,7 Stunden verrichte, wobei die in der Arbeitszeit liegende Fahrzeit im Schnitt drei Stunden betrage. Der maßgebliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde zum Zeitpunkt 03.03.2023 nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt worden. Es fehlen Feststellungen zur konkret ausgeübten Tätigkeit der bP wie auch zur täglichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung von regelmäßig anfallenden Überstunden. II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt im Zusammenhalt mit den Ausführungen der Parteien sowie des einvernommenen Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die in der Arbeitszeit inkludierte Fahrzeit im Durchschnitt täglich zwei Stunden beträgt, ergibt sich aus den Angaben der bP im „Fragebogen zu Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit für die VERSICHERTE PERSON“ aus dem Jahr 2022 im Zusammenhalt mit der Aussage ihres unmittelbaren Vorgesetzten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der auf die Frage, ob die Antwort von DG vom 08.11.2022 korrekt sei, wie folgt antwortete: „Aus meiner Erfahrung raus nicht ganz korrekt. Die tägliche Fahrzeit ist zu 90 Prozent mit einer Stunde Fahrtzeit pro Fahrstrecke zu bemessen. Ich kann dies aufgrund meiner Tätigkeit als unmittelbarer Vorgesetzter der bP so einschätzen“. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im gegenständlichen Verfahren seitens der bP erstmalig behauptete tägliche Fahrzeit von nur 32 Minuten als nicht schlüssig. Die Aussage in der Beschwerdebeantwortung vom 25.11.2024, AZ. VR/OPLR-18/24, Seite 4/6, Pkt. III., wonach die Feststellung des Nichtvorliegens eines Mindestverbrauchs von 8.374 Arbeitskilojoule im Bescheid vom 03.03.2023 auf der Bestätigung des DG beruhe, dass Montagetätigkeiten im Ausmaß von täglich vier Stunden, sonstige Tätigkeiten im Ausmaß von täglich 0,7 Stunden sowie innerhalb der Arbeitszeit liegenden Fahrtzeiten von täglich 3 Stunden vorliegen, erweist sich insofern als nachvollziehbar, als im Akt die Anfrage der belangten Behörde vom 18.10.2022 einliegt, in der diese DG um Aufklärung hinsichtlich der Arbeitszeit ersucht und DG in diesem Sinne antwortet.Die Aussage in der Beschwerdebeantwortung vom 25.11.2024, AZ. VR/OPLR-18/24, Seite 4/6, Pkt. römisch drei., wonach die Feststellung des Nichtvorliegens eines Mindestverbrauchs von 8.374 Arbeitskilojoule im Bescheid vom 03.03.2023 auf der Bestätigung des DG beruhe, dass Montagetätigkeiten im Ausmaß von täglich vier Stunden, sonstige Tätigkeiten im Ausmaß von täglich 0,7 Stunden sowie innerhalb der Arbeitszeit liegenden Fahrtzeiten von täglich 3 Stunden vorliegen, erweist sich insofern als nachvollziehbar, als im Akt die Anfrage der belangten Behörde vom 18.10.2022 einliegt, in der diese DG um Aufklärung hinsichtlich der Arbeitszeit ersucht und DG in diesem Sinne antwortet. Wenn seitens der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zusätzlich vorgebracht wird, dass Hebe- und Trageleistungen im Ausmaß von einer bis eineinhalb Stunden für das mittlere und schwere Segment angenommen wurden, so finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt keine validen Anhaltspunkte für diesbezügliche Überlegungen. Das Fehlen von konkret damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen wird durch die ausgefüllten Fragebögen noch bekräftigt, zumal die von der bP sowie von DG getätigten Angaben zur Art und zum zeitlichen Ausmaß der verwendeten Transport- und Hebehilfen sowie zur Art und zum zeitlichen Ausmaß des mit der Tätigkeit einhergehenden Heben und Tragen von Lasten (ohne maschinelle Hilfsmittel) differieren. Vor diesem Hintergrund wären aber jedenfalls - zumindest irgendwo im Verwaltungsakt – Feststellungen, zumindest ansatzweise oder in Stichpunkten - betreffend diese Punkte erforderlich, um davon sprechen zu können, dass sie von belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. Dem vorgelegten Verwaltungsakt können weder Überlegungen bzw. Feststellungen der belangten Behörde zur Mehrarbeit bzw. Überstundenleistung der bP noch zur konkret ausgeübten Tätigkeit der bP entnommen werden. Es wird nur abstrakt vom „Förderbandmonteur“ gesprochen. Dass die von der bP bei ihrer unmittelbaren Tätigkeit als Monteurin einzunehmenden Arbeitshaltungen stark von Baustelle zu Baustelle variieren, ist ihren Ausführungen im ausgefüllten „Fragebogen zu Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit für die VERSICHERTE PERSON“ zu entnehmen, welchen die belangte Behörde auch nicht widerspricht. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. , Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Rechtsgrundlage römisch zwei.3.
  2. Rechtsgrundlage II.3.2.
  3. Auszug aus den im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)römisch zwei.3.2.
  4. Auszug aus den im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten §
  5. [ ]Paragraph 247, [ ]

(2)Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(2)Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 607, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 4, Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. §
  1. [ ]14) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem
  2. Dezember 1953 und vor dem
  3. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem
  4. Dezember 1958 und vor dem
  5. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben hat; [ ]Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens
  6. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. [ ].Paragraph 607, [ ]14) Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem
  7. Dezember 1953 und vor dem
  8. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem
  9. Dezember 1958 und vor dem
  10. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben hat; [ ]Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens
  11. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. [ ]. Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten § 247a.Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

§ 247

bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.Paragraph 247 a, Punkt E, r, g, i, b, t, sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 247, bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. II.3.2.

  1. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung) BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 413/2019römisch zwei.3.2.
  2. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2019, Besonders belastende Berufstätigkeiten § 1.

(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werdenParagraph eins,
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden [ ]
  1. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder [ ] Schwere körperliche Arbeit §
  2. Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen.Paragraph 3, Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen. Schwerarbeitsmonat §
  3. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.Paragraph 4, Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. [ ] Anlage Grundsätze für die Feststellung des Vorliegens einer schweren körperlichen Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4Grundsätze für die Feststellung des Vorliegens einer schweren körperlichen Arbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4
  4. Begriffsbestimmung und Kriterien Schwere körperliche Arbeit setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird. [ ]
  5. Bewertung von Tätigkeiten als Schwerarbeit nach der energetischen Belastung 2.
  6. Arbeitsenergieumsatz-Grenzen von 8 374 Kilojoule (2 000 Kilokalorien) pro Tag bei Männern und 5 862 Kilojoule (1 400 Kilokalorien) pro Tag bei Frauen [ ] Für die Festlegung der Schwerarbeits-Grenze ist die Lage der "Energetischen Dauerleistungsgrenze", die mit dem Tages-Arbeitsenergieumsatz gleichzusetzen ist, von Bedeutung. Sie liegt für Männer bei 8 374 Kilojoule (2 000 Kilokalorien) pro Tag, für Frauen bei 5 862 Kilojoule (1 400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte). 2.
  7. Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als "energetische Schwerarbeit" erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte werden nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet. Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8 374 bei Männern bzw. 5 862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird. , II.3.
  8. Wenngleich sich der verfahrensgegenständliche Antrag der bP vom 04.04.2024 auf § 69 AVG bezieht, so ergibt sich aus dessen Inhalt im Zusammenhalt mit der Beantwortung der Anfrage der belangten Behörde vom 09.04.2024, dass die bP ein Verfahren nach § 247a ASVG bezweckte. römisch zwei.3.
  9. Wenngleich sich der verfahrensgegenständliche Antrag der bP vom 04.04.2024 auf Paragraph 69, AVG bezieht, so ergibt sich aus dessen Inhalt im Zusammenhalt mit der Beantwortung der Anfrage der belangten Behörde vom 09.04.2024, dass die bP ein Verfahren nach Paragraph 247 a, ASVG bezweckte. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter an, sondern auf den Inhalt der Eingabe (vgl. unter vielen VwGH vom 18.09.2002, 2000/07/0086; vom 06.11.2006, 2006/09/0094; vom 19.09.2013, 2011/01/0146), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel bzw. Begehren (vgl. VwGH vom 26.02.2003, 2002/17/0279) des Einschreiters (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/04/0203; vom 30.01.2003, 99/21/0263; vom 23.11.2011, 2011/12/0005).Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter an, sondern auf den Inhalt der Eingabe vergleiche unter vielen VwGH vom 18.09.2002, 2000/07/0086; vom 06.11.2006, 2006/09/0094; vom 19.09.2013, 2011/01/0146), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel bzw. Begehren vergleiche VwGH vom 26.02.2003, 2002/17/0279) des Einschreiters vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/04/0203; vom 30.01.2003, 99/21/0263; vom 23.11.2011, 2011/12/0005). II.3.
  10. § 247a ASVG sieht die Möglichkeit vor, Unrichtigkeiten in Bescheiden betreffend die Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten, die zulasten der Versicherten gehen, analog des § 101 ASVG ohne die Komplikation eines Wiederaufnahmeverfahrens zu jeder Zeit richtigstellen zu können. Die §§ 101 und 247a (und Parallelbestimmungen in den anderen SV-G) sind die einzigen Fälle eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im SV-Recht (vgl dazu Krasney, FS Schwarz 383), dessen Kennzeichen es ist, dass bei Irrtümern des VTr statt Schadenersatz (wie im Amtshaftungsrecht) eine Naturalrestitution, also die rückwirkende Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, vorgesehen ist. (vgl. Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2021], Rz 2 und 3 zu § 247a ASVG)römisch zwei.3.
  11. Paragraph 247 a, ASVG sieht die Möglichkeit vor, Unrichtigkeiten in Bescheiden betreffend die Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten, die zulasten der Versicherten gehen, analog des Paragraph 101, ASVG ohne die Komplikation eines Wiederaufnahmeverfahrens zu jeder Zeit richtigstellen zu können. Die Paragraphen 101 und 247 a (und Parallelbestimmungen in den anderen SV-G) sind die einzigen Fälle eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im SV-Recht vergleiche dazu Krasney, FS Schwarz 383), dessen Kennzeichen es ist, dass bei Irrtümern des VTr statt Schadenersatz (wie im Amtshaftungsrecht) eine Naturalrestitution, also die rückwirkende Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, vorgesehen ist. vergleiche Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2021], Rz 2 und 3 zu Paragraph 247 a, ASVG) Entscheidungswesentlich ist daher, ob die seinerzeitige Entscheidung der belangten Behörde vom 03.03.3023, mit der keine Schwerarbeitszeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt wurden, im Sinne von § 247a ASVG infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig gewesen ist.Entscheidungswesentlich ist daher, ob die seinerzeitige Entscheidung der belangten Behörde vom 03.03.3023, mit der keine Schwerarbeitszeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt wurden, im Sinne von Paragraph 247 a, ASVG infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig gewesen ist. Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewusst Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten (vgl. zuletzt VwGH vom 30.01.2024, Ra 2023/08/0088). Es müssen nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs vom Irrtum betroffen sein. § 101 ASVG bzw. § 247a ASVG bieten aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich – insbesondere auch die Beweiswürdigung – im Nachhinein neuerlich aufzurollen (vgl. VwGH vom 13.09.2017, Ra 2016/08/0174 mwN). Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewusst Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten vergleiche zuletzt VwGH vom 30.01.2024, Ra 2023/08/0088). Es müssen nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs vom Irrtum betroffen sein. Paragraph 101, ASVG bzw. Paragraph 247 a, ASVG bieten aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich – insbesondere auch die Beweiswürdigung – im Nachhinein neuerlich aufzurollen vergleiche VwGH vom 13.09.2017, Ra 2016/08/0174 mwN). Die Voraussetzungen des § 101 ASVG bzw. § 247a ASVG sind auch dann erfüllt, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist (vgl. vom VwGH 21.12.2005, 2002/08/0281 mwN). Erstattet ein Dienstgeber irrtümlicherweise falsche Angaben zur Tätigkeit eines Dienstnehmers betreffend Schwerarbeit, kann das einen wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt bewirken (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 247a ASVG Rz 11 mit Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2018, L511 2158807-1/7E).Die Voraussetzungen des Paragraph 101, ASVG bzw. Paragraph 247 a, ASVG sind auch dann erfüllt, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist vergleiche vom VwGH 21.12.2005, 2002/08/0281 mwN). Erstattet ein Dienstgeber irrtümlicherweise falsche Angaben zur Tätigkeit eines Dienstnehmers betreffend Schwerarbeit, kann das einen wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt bewirken (Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 247 a, ASVG Rz 11 mit Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2018, L511 2158807-1/7E). Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinne des § 247a ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruchs Bedeutung erlangt. (vgl. VwGH vom 28.03.2012, 2012/08/0047).Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinne des Paragraph 247 a, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruchs Bedeutung erlangt. vergleiche VwGH vom 28.03.2012, 2012/08/0047). II.3.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht hält einleitend zu den Bescheiden der belangten Behörde vom 03.03.2023 sowie dem verfahrensgegenständlichen vom 26.09.2024 fest:römisch zwei.3.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht hält einleitend zu den Bescheiden der belangten Behörde vom 03.03.2023 sowie dem verfahrensgegenständlichen vom 26.09.2024 fest: II.3.5.1.

§ 354

Z 4 ASVG handelt es sich bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§247) um eine Leistungssache. §360b ASVG nimmt die Anwendung der §§ 58 und 60 AVG für die Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen nicht aus. römisch zwei.3.5.1.

Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG handelt es sich bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§247) um eine Leistungssache. §360b ASVG nimmt die Anwendung der Paragraphen 58 und 60 AVG für die Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 58 und 60 AVG bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, 2012/08/0134 mwN). Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0135 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 58 und 60 AVG bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, 2012/08/0134 mwN). Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0135 mwN). Die Begründung des Bescheides muss folglich erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der von ihr festgestellte Sachverhalt vorliegt. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden (vgl. VwGH vom 03.09.2002, 2002/09/0055). Zu diesem Zweck ist anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt bzw. welche Beweismittel herangezogen wurden und welche Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden (vgl. VwGH vom 17.08.2000, 99/12/0254; vom 28.09.1992, 92/10/0101).Die Begründung des Bescheides muss folglich erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der von ihr festgestellte Sachverhalt vorliegt. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden vergleiche VwGH vom 03.09.2002, 2002/09/0055). Zu diesem Zweck ist anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt bzw. welche Beweismittel herangezogen wurden und welche Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden vergleiche VwGH vom 17.08.2000, 99/12/0254; vom 28.09.1992, 92/10/0101). Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 – dessen Wortlaut im Rahmen der Feststellungen wiedergegeben wird – wird den dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Er enthält keine Feststellungen zu den näheren Umständen der konkreten Tätigkeit, zum konkreten Tätigkeitsbild, zum zeitlichen Ausmaß der Tätigkeit, zum zeitlichen Ausmaß der Fahrzeiten, usw. Es wird zwar ausgeführt, dass der für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule nicht erreicht wird, es erschließt sich jedoch - wie unter Pkt. II.2. dargelegt - nicht, worauf sich diese Aussage stützt. Der für die rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde angenommene maßgebliche Sachverhalt wird folglich nicht einmal im Ansatz dargelegt.Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 – dessen Wortlaut im Rahmen der Feststellungen wiedergegeben wird – wird den dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Er enthält keine Feststellungen zu den näheren Umständen der konkreten Tätigkeit, zum konkreten Tätigkeitsbild, zum zeitlichen Ausmaß der Tätigkeit, zum zeitlichen Ausmaß der Fahrzeiten, usw. Es wird zwar ausgeführt, dass der für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule nicht erreicht wird, es erschließt sich jedoch - wie unter Pkt. römisch zwei.2. dargelegt - nicht, worauf sich diese Aussage stützt. Der für die rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde angenommene maßgebliche Sachverhalt wird folglich nicht einmal im Ansatz dargelegt. II.3.5.2. Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache (vgl. VfSlg. 13.824/1994; VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0090).römisch zwei.3.5.2. Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache vergleiche VfSlg. 13.824 aus 1994,; VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0090).

Art. 1Abs. 2 Z. 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 id

F BGBl. I Nr. 61/2018, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden. Auf das Verfahren der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen (§ 354 ASVG) ist daher nunmehr das AVG in vollem Umfang anzuwenden (vgl. hiezu 2195 BlgNR XXIV. GP, 5). Es haben folglich nicht nur die §§ 58 und 60 AVG Beachtung zu finden, sondern insbesondere auch das Offizialprinzip sowie § 45 Abs. 3 AVG.

Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden. Auf das Verfahren der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen (Paragraph 354, ASVG) ist daher nunmehr das AVG in vollem Umfang anzuwenden vergleiche hiezu 2195 BlgNR römisch 24 . GP, 5). Es haben folglich nicht nur die Paragraphen 58 und 60 AVG Beachtung zu finden, sondern insbesondere auch das Offizialprinzip sowie Paragraph 45, Absatz 3, AVG. Die von der belangten Behörde aufgrund des Antrages der bP vom 04.04.2024 eingeholte Auskunft von DG vom 09.07.2024, wonach für den Zeitraum ab 01.10.2022 dieselben Angaben gemacht werden könnten wie ab 01.06.2004 wurde der bP nicht zu Gehör gebracht. Der diesem Schreiben offenbar beigelegte Fragebogen 2024 befindet sich zudem nicht im vorgelegten Verwaltungsakt und wurde trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 21.02.2025 nicht vorgelegt. Der nach Einholung der Auskunft ergangene verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2024 enthält bezogen auf das konkret Verfahren lediglich folgende Ausführungen: „Mit Bescheid vom

  1. März 2023 wurden die behaupteten Schwerarbeitszeiten abgelehnt. [ ] Es liegt weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt, noch ein offenkundiges Versehen zum Nachteil des Versicherten vor. Der Antrag war daher abzulehnen.“ Es wird folglich auch der verfahrensgegenständliche Bescheid den aufgrund der §§ 58 und 60 AVG bestehenden Anforderungen nicht gerecht. Der Sachverhalt betreffend den laut der Bescheidbegründung kein wesentlicher Irrtum vorliegt, wird ebenso nicht einmal ansatzweise dargelegt wie die Ermittlungen bzw. Erwägungen der Behörde die dazu führen, dass ein wesentlicher Irrtum nicht vorliegt. Es wird folglich auch der verfahrensgegenständliche Bescheid den aufgrund der Paragraphen 58 und 60 AVG bestehenden Anforderungen nicht gerecht. Der Sachverhalt betreffend den laut der Bescheidbegründung kein wesentlicher Irrtum vorliegt, wird ebenso nicht einmal ansatzweise dargelegt wie die Ermittlungen bzw. Erwägungen der Behörde die dazu führen, dass ein wesentlicher Irrtum nicht vorliegt. II.3.5.
  2. Hinzutritt, dass auch im vorgelegten Verwaltungsakt keine Dokumente einliegen, aus denen hervorgeht, aufgrund welchen Sachverhalts die von der bP konkret ausgeübte Tätigkeit nicht die Kriterien einer Schwerarbeit im Rechtssinne erfüllt bzw. aufgrund welchen Sachverhalts kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt vorliegt. Da zudem die von der bP sowie von DG in den Fragebögen der belangten Behörde getätigten Angaben zur Art und zeitlichem Ausmaß der verwendeten Transport- und Hebehilfen sowie zur Art und zum zeitlichen Ausmaß des mit der Tätigkeit einhergehenden Heben und Tragen von Lasten (ohne maschinelle Hilfsmittel) differieren, lässt sich auch aufgrund der Aussagen in den Fragebögen nicht auf Feststellungen schließen, die für die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde eventuell maßgeblich gewesen sein könnten.römisch zwei.3.5.
  3. Hinzutritt, dass auch im vorgelegten Verwaltungsakt keine Dokumente einliegen, aus denen hervorgeht, aufgrund welchen Sachverhalts die von der bP konkret ausgeübte Tätigkeit nicht die Kriterien einer Schwerarbeit im Rechtssinne erfüllt bzw. aufgrund welchen Sachverhalts kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt vorliegt. Da zudem die von der bP sowie von DG in den Fragebögen der belangten Behörde getätigten Angaben zur Art und zeitlichem Ausmaß der verwendeten Transport- und Hebehilfen sowie zur Art und zum zeitlichen Ausmaß des mit der Tätigkeit einhergehenden Heben und Tragen von Lasten (ohne maschinelle Hilfsmittel) differieren, lässt sich auch aufgrund der Aussagen in den Fragebögen nicht auf Feststellungen schließen, die für die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde eventuell maßgeblich gewesen sein könnten. Wenn nun aber schon ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt zur Bewilligung eines Antrages nach § 247a ASVG führt, so hat dies erst recht für Fälle zu gelten, in welchen die Behörde für die rechtliche Beurteilung keine Feststellungen getroffen hat bzw. der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt seitens des Verwaltungsgerichts nur annähernd beweiswürdigend festgestellt werden kann. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass für die Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend ist (vgl. OGH vom 19.12.2018, 10 ObS 89/18p mwN). Bei der Beurteilung von Schwerarbeitszeiten ist auf die konkrete Ausgestaltung der vom Versicherten im maßgebenden Zeitraum verrichteten Tätigkeit abzustellen (vgl. OGH 10 ObS 103/10k, SSV-NF 24/58, und 10 ObS 23/16d; 10 ObS 2/25d).Wenn nun aber schon ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt zur Bewilligung eines Antrages nach Paragraph 247 a, ASVG führt, so hat dies erst recht für Fälle zu gelten, in welchen die Behörde für die rechtliche Beurteilung keine Feststellungen getroffen hat bzw. der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt seitens des Verwaltungsgerichts nur annähernd beweiswürdigend festgestellt werden kann. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass für die Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend ist vergleiche OGH vom 19.12.2018, 10 ObS 89/18p mwN). Bei der Beurteilung von Schwerarbeitszeiten ist auf die konkrete Ausgestaltung der vom Versicherten im maßgebenden Zeitraum verrichteten Tätigkeit abzustellen vergleiche OGH 10 ObS 103/10k, SSV-NF 24/58, und 10 ObS 23/16d; 10 ObS 2/25d). Aus Sicht der erkennenden Richterin ist daher der Beschwerde schon aus diesem Grund stattzugeben. II.3.
  4. Die Voraussetzungen des § 247a ASVG sind aber jedenfalls dann erfüllt, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist (vgl. vom VwGH 21.12.2005, 2002/08/0281 mwN). römisch zwei.3.
  5. Die Voraussetzungen des Paragraph 247 a, ASVG sind aber jedenfalls dann erfüllt, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist vergleiche vom VwGH 21.12.2005, 2002/08/0281 mwN).

Rechtsprechung stellt die Angabe von 8 Stunden in § 1 Abs. 1 Z 4 SchwerarbeitsVO lediglich einen Richtwert zur Berechnung der Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag dar. Die Versicherten können jedoch nachweisen, dass sie täglich aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojoule‑ bzw. Arbeitskilokalorienverbrauch erreichen. (vgl. RIS-Justiz RS0129751, TE OGH 2014-09-30 10 ObS 95/14i, u.a.)

Rechtsprechung stellt die Angabe von 8 Stunden in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, SchwerarbeitsVO lediglich einen Richtwert zur Berechnung der Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag dar. Die Versicherten können jedoch nachweisen, dass sie täglich aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojoule‑ bzw. Arbeitskilokalorienverbrauch erreichen. vergleiche RIS-Justiz RS0129751, TE OGH 2014-09-30 10 ObS 95/14i, u.a.) Wie in der Beweiswürdigung unter Pkt.II.

  1. ausgeführt, ging die belangte Behörde in ihrer Entscheidung vom 03.03.2023 offenbar von Montagetätigkeiten am Förderband im Ausmaß von täglich vier Stunden, sonstigen Tätigkeiten im Ausmaß von täglich 0,7 Stunden sowie innerhalb der Arbeitszeit liegenden Fahrzeiten von täglich 3 Stunden aus. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde hinsichtlich dieser täglichen 3 Stunden Fahrzeit einem Irrtum dahingehend unterlag als die tägliche Fahrtzeit im Durchschnitt bei lediglich 2 Stunden lag bzw. liegt, wurden im seinerzeitigen Verfahren auch die von der bP – - wie unter Pkt. II.
  2. festgestellt – geleisteten regelmäßigen Mehrarbeitsstunden bzw. Überstunden nicht ermittelt. Es liegt insofern auch ein wesentlicher Irrtum über das Ausmaß der täglichen Arbeitszeit, insbesondere jenem, das auf die Tätigkeit der bP iZm den Förderbändern entfiel bzw. entfällt, vor. Wie in der Beweiswürdigung unter Pkt.II.
  3. ausgeführt, ging die belangte Behörde in ihrer Entscheidung vom 03.03.2023 offenbar von Montagetätigkeiten am Förderband im Ausmaß von täglich vier Stunden, sonstigen Tätigkeiten im Ausmaß von täglich 0,7 Stunden sowie innerhalb der Arbeitszeit liegenden Fahrzeiten von täglich 3 Stunden aus. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde hinsichtlich dieser täglichen 3 Stunden Fahrzeit einem Irrtum dahingehend unterlag als die tägliche Fahrtzeit im Durchschnitt bei lediglich 2 Stunden lag bzw. liegt, wurden im seinerzeitigen Verfahren auch die von der bP – - wie unter Pkt. römisch zwei.
  4. festgestellt – geleisteten regelmäßigen Mehrarbeitsstunden bzw. Überstunden nicht ermittelt. Es liegt insofern auch ein wesentlicher Irrtum über das Ausmaß der täglichen Arbeitszeit, insbesondere jenem, das auf die Tätigkeit der bP iZm den Förderbändern entfiel bzw. entfällt, vor. Schließlich ist im Sinne der Judikatur überdies die tatsächlich konkret ausgeübte Tätigkeit relevant, weshalb die diesbezüglich zu führenden Ermittlungen in offenkundige bzw. doch zumindest nachvollziehbare Feststellungen hierzu zu münden haben. Dies ist – wie unter Pkt. II.
  5. dargelegt – gleichfalls nicht geschehen, was entscheidungsrelevant im Hinblick darauf ist, dass aufgrund einer besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten der geforderte Arbeitskilojoule‑ bzw. Arbeitskilokalorienverbrauch erreicht werden kann.Schließlich ist im Sinne der Judikatur überdies die tatsächlich konkret ausgeübte Tätigkeit relevant, weshalb die diesbezüglich zu führenden Ermittlungen in offenkundige bzw. doch zumindest nachvollziehbare Feststellungen hierzu zu münden haben. Dies ist – wie unter Pkt. römisch zwei.
  6. dargelegt – gleichfalls nicht geschehen, was entscheidungsrelevant im Hinblick darauf ist, dass aufgrund einer besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten der geforderte Arbeitskilojoule‑ bzw. Arbeitskilokalorienverbrauch erreicht werden kann. Gesamt gesehen, liegt daher ein Irrtum über den Sachverhalt vor, da der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt in dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 abgeschlossenen Verfahren nicht ermittelt worden ist (vgl. vom VwGH 21.12.2005, 2002/08/0281 mwN). Dieser ist auch wesentlich im Sinne des § 247a ASVG, da er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruchs entscheidungsrelevante Bedeutung hat. (vgl. VwGH vom 28.03.2012, 2012/08/0047).Gesamt gesehen, liegt daher ein Irrtum über den Sachverhalt vor, da der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt in dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 abgeschlossenen Verfahren nicht ermittelt worden ist vergleiche vom VwGH 21.12.2005, 2002/08/0281 mwN). Dieser ist auch wesentlich im Sinne des Paragraph 247 a, ASVG, da er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruchs entscheidungsrelevante Bedeutung hat. vergleiche VwGH vom 28.03.2012, 2012/08/0047). II.3.
  7. Der Beschwerde kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen Berechtigung zu, sodass dieser

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 247a ASVG stattzugeben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides nach § 247 Abs. 2 ASVG aufzutragen ist. Die Feststellung allfälliger Schwerarbeitszeiten ist – nach Sachverhaltsergänzung – dem anschließenden Verfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt vorbehalten.römisch zwei.3.7. Der Beschwerde kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen Berechtigung zu, sodass dieser

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 247 a, ASVG stattzugeben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides nach Paragraph 247, Absatz 2, ASVG aufzutragen ist. Die Feststellung allfälliger Schwerarbeitszeiten ist – nach Sachverhaltsergänzung – dem anschließenden Verfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt vorbehalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2303373.1.00

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