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{'item': 'L510 2269847-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlL510 2269847-2 Spruch, L510 2269847-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.05.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund ihrer Asylantragstellung am 08.04.2021 in Bulgarien wurde am 22.06.2021 ein Konsultationsschreiben gem. Art. 18

(1)(b) der Dublin-VO an die bulgarischen Behörden übermittelt.Aufgrund ihrer Asylantragstellung am 08.04.2021 in Bulgarien wurde am 22.06.2021 ein Konsultationsschreiben gem. Artikel 18,
(1)(b) der Dublin-VO an die bulgarischen Behörden übermittelt. Mit Schreiben vom 28.06.2021 stimmte Bulgarien Ihrer Übernahme auf der Basis von Art. 18
(1)(c) der Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 28.06.2021 stimmte Bulgarien Ihrer Übernahme auf der Basis von Artikel 18,
(1)(c) der Dublin III-VO zu. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2021, Zl.: 1278045301/210641405 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung Ihres Antrages zuständig ist. Gegen Sie wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2021, Zl.: 1278045301/210641405 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung Ihres Antrages zuständig ist. Gegen Sie wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. Am 27.07.2021 erhobiIhre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 10.02.2022 bekannt, dass die Überstellungsfrist in Ihrem Verfahren mit 28.12.2021 abgelaufen ist. Da ihr Verfahren nicht ausgesetzt wurde und auch sonst kein Fall einer Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO vorlag, hat die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs stattgefunden.Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 10.02.2022 bekannt, dass die Überstellungsfrist in Ihrem Verfahren mit 28.12.2021 abgelaufen ist. Da ihr Verfahren nicht ausgesetzt wurde und auch sonst kein Fall einer Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO vorlag, hat die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs stattgefunden. Am 10.02.2022 wurde der Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichts (GZ.: W235 2244833 1/6E) stattgegeben und ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde zugelassen.Am 10.02.2022 wurde der Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichts (GZ.: W235 2244833 1/6E) stattgegeben und ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde zugelassen., Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.02.2023 gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.02.2023 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). In Bezug auf ihre mitgereisten Familienmitglieder (Gattin, 3 Söhne, 2 Töchter) wurden im Spruch inhaltlich gleichlautende Bescheide erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf ihre mitgereisten Familienmitglieder (Gattin, 3 Söhne, 2 Töchter) wurden im Spruch inhaltlich gleichlautende Bescheide erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2023, GZ: L531 2269847-1/11E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen auch in Bezug auf die Familienmitglieder. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss des VwGH vom 13.12.2023, Zahl: Ra 2023/18/0436 bis 0442-7, wurde die Revision des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG zurückgewiesen. In der Folge verließ die bP das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen. Sie reiste nach Deutschland und stellt dort am 24.01.2024 einen Asylantrag. Am 19.03.2024 richtete der Mitgliedstaat Deutschland ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18
(1)(b) der Dublin III-VO an Österreich. Am 19.03.2024 richtete der Mitgliedstaat Deutschland ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18,
(1)(b) der Dublin III-VO an Österreich. Mit Schreiben vom 19.03.2024 stimmte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Ersuchen Ihrer Übernahme aus Deutschland vom 19.03.2024, gem. Art. 18
(1)(d) der Dublin III-VO, zu. Mit Schreiben vom 19.03.2024 stimmte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Ersuchen Ihrer Übernahme aus Deutschland vom 19.03.2024, gem. Artikel 18,
(1)(d) der Dublin III-VO, zu. Am 12.09.2024 hat Deutschland die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert, die bP war unbekannten Aufenthalts. Mit Schreiben vom 10.12.2024 kündigte Deutschland ihre Überstellung am 14.01.2025 nach Österreich an. Am 14.01.2025 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Behörde mit, dass ihre geplante Überstellung am 14.01.2025 storniert werden musste, da sie nicht angetroffen werden konnte. Am 12.02.2025 erfolgte ihre selbstständige Einreise in das österreichische Bundesgebiet.
  1. Am 12.02.2025 stellte die bP einen weiteren, den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde durch die Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person der bP: Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitisch muslimischen Glaubens. Ihre Identität steht nicht fest. Sie führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum als Verfahrenspartei. Zudem ist die bP mit Aliasdaten registriert. Die bP ist gesund. Ihre Familie (Gattin und Kinder) befindet sich nicht in Österreich. Die bP verfügt in Österreich über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte. Aktuell konnte eine wirtschaftliche Selbsterhaltung nicht festgestellt werden. Die bP lebt von der Grundversorgung. Sie lebte überwiegend im Irak, wurde dort sozialisiert und spricht ihre Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. In Herkunftsgebiet leben Familienangehörige der bP. Zudem gehört sie einem großen Clan an. Ihren Lebensunterhalt sicherte sie sich als Kellner und LKW-Fahrer. Im Falle der Rückkehr verfügt die bP über Familienangehörige und eine Existenzgrundlage. 1.
  4. Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz: Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2021 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides) Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP bei der Erstbefragung folgend an: „Ich werde von Firmen gepfändet und es gibt auch ein Gericht gegen mich, da ich jemanden Geld schuldig bin. Die Lage mit meinem Geschäft (selbständiger Verkäufer von Lebensmitteln) wurde auch immer schlechter. Das ist der einzige Grund, warum ich den Irak verlassen habe. Andere Fluchtgründe haben weder ich noch meine Familienmitglieder...Wegen meiner offenen Schulden würde ich inhaftiert werden.“ Befragt zu ihren Fluchtgründen am 13.02.2022 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die bP folgend an: „…F: Sie verstehen den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja. Frage an den anwesenden Dolmetscher: Sie verstehen den AW einwandfrei? A: Ja. F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren mittlerweile auch anwaltlich oder durch eine andere Person bzw. Institution im Verfahren vertreten? A: Nein. F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen? A: Ja. F: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? A: Ich bin völlig gesund, ich benötige keine Medikamente. F: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? A: Nein. F: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz geht? A: Ja. F: Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Herkunftsstaates oder an andere Personen ohne Ihre Zustimmung weitergeleitet. Ist Ihnen diese Vertraulichkeit bewusst? A: Ja. F: Haben Sie Einwände, dass das Bundesamt im Bedarfsfall konkrete Ermittlungen in Bezug auf Ihre Person und Ihr Vorbringen in Ihrem Herkunftsstaat durchführt, falls solche Ermittlungen für die Beurteilung Ihres Antrages von Bedeutung sein sollten. A: Nein, kein Problem. F: Haben Sie in Ihrem Verfahren bei den bis jetzt durchgeführten Befragungen immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja. Anmerkung: Der Verfahrenspartei wird der Fluchtgrund von der EB, welcher unter Punkt
  5. und 11.1 (Befürchtungen bei einer Rückkehr) angeführt ist, zur Kenntnis geberacht. A: Der Fluchtgrund stimmt zu 100%, jedoch bei einer Rückkehr muss ich nicht ins Gefängnis, ich wurde von einem Mann namens XXXX bedroht, befragt, ihm gehört dieGefängnis, ich wurde von einem Mann namens römisch 40 bedroht, befragt, ihm gehört die Firma, befragt, er war Geschäftsführer von Großlebensmittelhandel, er wollte mir Probleme machen, er war das letzte Mal im November 2020 bei mir zu Hause. F: Wann haben Sie den Irak verlassen? A: Am 27.02.2021, befragt, mit dem Flugzeug in die Türkei, befragt, am 27.02.2021 ist mein Cousin zu uns nach Zakho gekommen, er hatte einen Jeep mit neun Sitzen, wir sind alle eingestiegen, und wir sind an der türkischen Grenze gefahren, es hat Sicherheitskontrollen an der Grenze, Ibrahim Khalil gegeben, es hat ca. 2 Stunden gedauert, wir konnten legal und ungehindert in die Türkei einreisen. Befragt, weshalb ich anfänglich angeführt habe, dass ich mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen bin, gebe ich an, wir sind in der Türkei von Diyar Bakr mit dem Flugzeug nach Istanbul. Befragt, am 11.03.2021 sind wir nach Griechenland, weiter nach Bulgarien. Befragt, wieviel ich für die Ausreise bis nach Österreich für die gesamte Familie bezahlt habe, gebe ich an, ich weiß es nicht genau, mein Neffe hat, dass alles organisiert, er hat alles bezahlt, ich habe ihm das Geschäft gelassen, er hat dann die Lebensmittel alle verkauft, befragt, das Geschäft war gepachtet, mein Neffe hat das Geschäft wieder an den Pächter zurückgegeben. F: Hatte Sie im Irak ein Haus oder Besitztümer? A: Ja, ein Haus in Zakho und ein Haus in einem Dorf, befragt in XXXX , befragt, imA: Ja, ein Haus in Zakho und ein Haus in einem Dorf, befragt in römisch 40 , befragt, im Dezember 2020 habe ich die Häuser verkauft, befragt, ich habe an den Gläubiger zahlen müssen, auch einige schulden mir was, befragt, wo ich mit der Familie bis zur Ausreise gelebt habe, gebe ich an, ich habe dann bis zur Ausreise in dem Haus in Zakho mit der Familie gelebt, befragt, der Erlös vom Verkauf, hat die Schulden nicht decken können, ich schulde einer Firma ca. 15000$ aber die Kunden schulden auch mir 25000$, befragt, er hat mich bei der Polizei angezeigt, wir waren vor Gericht, und ich habe gesagt, dass ich das bezahlen werde und er sich gedulden soll, denn ich bekomme ja noch das Geld von den Kunden, befragt, der Richter war der Meinung, dass ich monatlich 1000$ im Monat zahlen muss, der Gläubiger, war mit der Entscheidung des Richters nicht einverstanden, befragt, wieviel ich für den Verkauf der Häuser bekommen habe, gebe ich befragt an, 37000$, befragt, ich habe von mehreren Firmen die Waren gekauft, nicht nur von ihm, im Jahr 2018 bis 2019 hatte ich ca. 50000$ Schulden, befragt, ob das Geld vom Verkauf der Häuser und der Lebensmittel, welcher mein Neffe verkauft hat nicht für die Tilgung der Schulden gereicht hätte gebe ich an, der Geschäftsführer war nicht zufrieden, er wollte sofort das Geld, befragt, ja ich meine die 15000$, befragt, ob ich die Schulden nicht abdecken konnte gebe ich an, die Sicherheitslage war nicht gut. Als ich in Rumänien war, hat mich mein Bruder, welcher in Großbritannien ist, finanziell unterstützt. Er und andere Verwandte haben mir ca. 15000$ geschickt, befragt, als ich in Zakho war, wollten sie mir das Geld nicht geben, weil sie Angst hatten, dass ich das Geld nicht zurückzahlen werde, befragt, damals war Ramadan und ich muss das Geld nicht zurückzahlen, befragt, das war eine gute Tat der Familie, als ich in Zakho war, ich in Sicherheit, jedoch in Rumänien hatten sie Angst um mich und die Familie, befragt, wie die Sicherheitslage im Irak war gebe ich an, die Lage war gut, aber die Menschen waren nicht gut, ich meine, ich habe einer Firma Geld geschuldet, wir waren vor Gericht, aber sie wollten nicht warten, befragt, was das Gericht dazu sagt, gebe ich an, ich bin nicht zur Polizei und nicht zum Gericht. F: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst? A: Ich habe nie daran gedacht, ich hatte einen Reisepass, ich war geschäftlich oft in der Türkei, ich hatte ein eigens Auto, befragt, ich hatte bis 2018, befragt es war nicht viel wert, es hat damals ca. 2500$ gekostet, befragt, im Jänner 2021, wurde ich bedroht, deswegen wollte ich nach Europa. Befragt, weshalb nach Europa, gebe ich an, die Türkei ist nicht schön, der Lebensunterhalt ist nicht so einfach zu bestreiten, und sie können mich jetzt auch in der Türkei erreichen, befragt, ich meine, Ramazan, befragt, ich hatte nur mit ihm Probleme, mit den Anderen hatte ich keine Probleme. F: Haben Sie noch Familienangehörige bzw. Freunde, welche im Irak leben? A: 2 Brüder leben mit Ihrer Familie im Irak und sie leben in Zakho, befragt, einer hat eine Landwirtschaft und einer arbeitet in einem Restaurant in der Küche, befragt, ich habe zwei Onkels, väterlicher Seite, jeder hat mindestens 6 Söhne, befragt, einige arbeiten, einige studieren, befragt, im Irak kann man in die Schule gehen, man kann studieren, befragt, man kann auch eine Arbeit finden, in der Stadt, als Kellner, befragt, es gibt nicht so viele Firmen wie in Österreich, weshalb es im Irak nicht so gut läuft, ist weil alle so große Familien haben, befragt was ich mit „es läuft nicht so gut“ meine, gebe ich an, eine große Familie kostet viel Geld und man muss arbeiten, es reicht nicht, befragt, was ich in Österreich arbeite gebe ich an, ich Arbeit in Österreich nichts, befragt ob meine Kinder im Irak die Schule besucht haben bzw. die größeren Kinder gearbeitet haben gebe ich an, ja, sie haben gerne die Schule besucht meine Söhne haben auch in einem Restaurant gearbeitet, mein ältester Sohn arbeitet auch in Österreich in einem Restaurant, befragt, warum ich nicht in einem Restaurant arbeite, gebe ich an, ich habe mich beworben, aber ich wurde nicht genommen. Befragt, ob ich in einem anderen Landesteil (Irak) versucht habe unter zu kommen und Fuß zu fassen, gebe ich an, nein, in Bagdad, ist es gefährlich, ich darf als Kurde nicht nach Bagdad, befragt, wie es mit Erbil oder Dohouk aussieht, gebe ich an, sie könne mich auch dort finden, befragt, wem ich mit „sie“ meine, ich meinteXXXX und seine Leute, einmal hatte er zwei Leute bei sich, befragt, sein letzter Besuchich an, sie könne mich auch dort finden, befragt, wem ich mit „sie“ meine, ich meinte, römisch 40 und seine Leute, einmal hatte er zwei Leute bei sich, befragt, sein letzter Besuch war am 25.01.2021, er war einmal in der Woche bei uns, befragt wann das angefangen hat, gebe ich befragt an, seit November 2021, ich bin ein friedlicher Mensch, ich wollte keine Probleme mit ihm, wegen ihm habe ich den Irak verlassen, befragt, weshalb ich ihm nicht die 15000$ gegeben habe, wenn ich nur mit ihm die Problem hatte, gebe ich befragt an, im Jahr 2018 musste ich mein Geschäft übergeben, ich musste das Geschäft abmelden, ein Anderer hat das Geschäft geführt, ich hatte nichts mehr im Geschäft was mir gehörte, befragt, was ich dann gearbeitet habe gebe ich an, ich habe am Abend in einem Kaffeehaus gearbeitet, befragt, ich habe von 17:00 Uhr bis 02:00 Uhr gearbeitet, befragt danach habe ich als LKW Fahrer gearbeitet, als die Pandemie begann, habe ich als LKW – Fahrer gearbeitet, befragt, mein letzter Arbeitstag war im August 2020, befragt, was ich bis zur Ausreise gearbeitet habe, gebe ich an, dass ich nichts gearbeitet habe, ich aber versucht, die Leute zu besuchen, welche mir Geld geschuldet haben, und gefragt, ob ich das Geld haben kann, sie hatten aber kein Geld. F: Anfänglich haben Sie angeführt: „Ich habe das Geschäft dem Neffen übergeben und er hat die Lebensmittel verkauft“, jetzt führen Sie an, Sie haben das Geschäft 2018 abgemeldet, was können Sie mir diesbezüglich sagen? A: Also ich meinte der Neffe, hat die Geschäftsgeräte wie Kühlschränke und andere Elektrogeräte mit nach Hause genommen und dann verkauft. F: Weshalb ändern Sie Ihre Aussage ab? A: Er hat nur die Elektrogeräte mitgenommen, befragt, 2018 habe ich die Geräte zu meinem Neffen gebracht, befragt, weshalb ich die Sachen zu meinem Neffen gebracht, gebe ich an, weil mein Neffe in der Nähe des Geschäftes wohnt, befragt, weil ich keine Produkte mehr bekommen habe, deshalb habe ich das Geschäft abgemeldet, ich hatte im Jahr 2018 keine Lebensmittel mehr, ich dachte mir, dass ich vielleicht wieder einmal ein Geschäft haben werde, deshalb habe ich mir die Geräte aufbewahrt. F: Haben Sie eine gesetzliche Vertretung von Personen im Irak übernommen? A: Ich und meine Frau vertreten unsere minderjährigen Kinder im Asylverfahren, befragt gebe ich an, dass unsere minderjährigen Kinder keine eigene Fluchtgründe haben und sich unsere Kinder auf das Fluchtvorbringen meiner Frau und mir stützen. F: Gibt es mittlerweile weitere Angehörige in Österreich oder im EU-Raum? A: Meine Familie in Österreich, ein Bruder lebt in Norwegen, ein Sohn lebt in Deutschland, ein Bruder in Deutschland. F: Haben Sie Kontakt zu irgendjemand im Irak? A: Ja zu meinem Bruder und zum Onkel habe ich guten Kontakt, befragt, über What‘s App und über das Festnetz, befragt einmal im Monat. F: Wenn Sie die 15000$ bezahlen würden, wären dann die Probleme erledigt? A: Ja, wenn ich das Geld XXXX gebe, dann hätte ich kein Problem im Irak. Befragt,A: Ja, wenn ich das Geld römisch 40 gebe, dann hätte ich kein Problem im Irak. Befragt, weshalb ich nach dem Verkauf der Häuser die Schulden mit XXXX nicht beglichen habeweshalb ich nach dem Verkauf der Häuser die Schulden mit römisch 40 nicht beglichen habe gebe ich an, auf einmal hat er sich anders verhalten, er war wie ein Bruder, befragt, weshalb ich nach dem Hausverkauf die Schulden nicht beglichen habe, gebe ich an, er war wie ein Bruder, ich habe gesagt, ich muss den anderen Schulden bezahlen, ich habe gedacht, dass die Kunden ihre Schulden bei mir bezahlen werden, aber sie sind nicht gezahlt (25000 $), befragt, was ich mit den 37000$ gemacht habe gebe ich an, ich habe mehrere Firmen bezahlt, einer Firma: 8000$, einer Firma 12000$, einer Firma 5500$ , einer Firma 3800$, einer Firma 4500$, den Rest habe ich für mich und er Familie ausgegeben, befragt, die Gerichtsverhandlung war, im 25.01.2021 musste wegen Ramazan zu Gericht. F: Wie stellte sich Ihre Wohnsituation im Irak dar, verfügen Sie über Eigentum, Grundstücke etc.? A: Ich habe die Häuser verkauft, wissen sie weshalb XXXX auf mich sauer war, weil ichA: Ich habe die Häuser verkauft, wissen sie weshalb römisch 40 auf mich sauer war, weil ich im Jahr 2021 meine Häuser verkauft habe und er sein Geld nicht erhalten hat. F: Könnten Sie bei Ihrer Familie im Irak unterkommen? A: Ich möchte nicht, befragt, ja, natürlich, wenn XXXX mir keine Probleme macht,A: Ich möchte nicht, befragt, ja, natürlich, wenn römisch 40 mir keine Probleme macht, befragt, wenn das Problem (15000$) nicht wäre, könnte ich und die Familie im Irak Probleme leben und arbeiten und meine jüngeren Kinder könnten die Schule besuchen. F: Angenommen, Sie hatten 15000$, was würden Sie damit machen? Anmerkung AW lacht A: Ich weiß es nicht, ich möchte hier arbeiten, befragt, weshalb nicht im Irak, wir haben nichts im Irak. F: Ich habe Sie vorhin gefragt, ob Sie bei Ihrer Familie unterkommen könnten, Sie haben dies bejaht? A: Ich kann für ein paar Tage dort leben, befragt, sie wissen es besser, es ist ihre Entscheidung, es ist gibt Arbeit im Irak, aber alles ist teuer geworden, befragt, im Irak ist Lohn sehr schlecht, befragt, ich werde in Österreich und möchte in Österreich arbeiten. Befragt, weshalb ich nach Österreich gekommen bin, gebe ich an, ich hatte kein Geld mehr, wegen XXXX habe ich den Irak verlassen. Mehr gibt es nicht zu erzählen.mehr, wegen römisch 40 habe ich den Irak verlassen. Mehr gibt es nicht zu erzählen. F: Welche Schulen haben Sie besucht? A: 6 Jahre F: Können Sie schreiben und lesen? A: Nein. F: Besuchen Sie zurzeit einen Deutschkurs? A: Nein, befragt, weshalb ich keinen Kurs besuche, gebe ich an, mir wurde mir gesagt, dass ich aus dem Irak komme, und mir gesagt wurde das ich keinen Deutschkurs besuche. F: Wie heißt der Bundespräsident von Österreich (ohne Dolmetscher)? A: VP ersteht die Frage nicht. F: Was haben Sie gestern gegessen (ohne Dolmetscher)? A: VP ersteht die Frage nicht. F: Wie war das Wetter gestern (ohne Dolmetscher)? A: VP ersteht die Frage nicht. F: Wann sind Sie heute in der Früh aufgestanden (ohne Dolmetscher)? A: VP ersteht die Frage nicht. F: Haben Sie in Länder, welche Sie auf Ihre Flucht vor Österreich betreten haben um Asyl angesucht? A: Nein. F: Wo wollten Sie eigentlich hin, was war Ihr Zielland? A: Ich wollte nicht in der Türkei bleiben, ich wollte einfach nach Europa, egal welches Land. F: Weshalb sind Sie dann bis nach Österreich gereist? A: Meine Kinder hatten keine Zukunft in den anderen Ländern, unsere Bekannten haben uns Geld überwiesen, befragt, es waren ca. 15000$, befragt, weshalb ich dann nichtXXXX bezahlt habe, gebe ich an, ich war in Rumänien, ich konnte nicht zahlen, meinuns Geld überwiesen, befragt, es waren ca. 15000$, befragt, weshalb ich dann nicht, römisch 40 bezahlt habe, gebe ich an, ich war in Rumänien, ich konnte nicht zahlen, mein Bruder hat das mit dem Schleuser ausgemacht, befragt ich meinen Bruder, welcher im Irak lebt. F: Wenn ich mir die Angaben Ihrer Frau in der EB in Bezug auf die Angehörigen, welche im Irak leben anschaue, stellt sich für mich die Frage weshalb Sie seitens der Familie, Ihrer Frau, welche eine sehr große Familie ist, keine Hilfe erfahren habe, was sagen Sie dazu? A: Ihr Bruder, welcher in Großbritannien ist, hat uns geholfen, weshalb sie uns nicht im Irak geholfen haben, ich weiß es nicht, sie haben uns nur unterwegs geholfen, befragt, sie leben auch in Zakho. F: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit, Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Schildern Sie bitte, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Bitte erzählen Sie. A: Beginn der freien Erzählung: Ich wurde im Jahr 2020 von XXXX bedroht, das war als er erfahren hat, dass ichIch wurde im Jahr 2020 von römisch 40 bedroht, das war als er erfahren hat, dass ich meine Häuser verkauft habe, und ich die Schulden bei ihm nicht beglichen habe. XXXX meine Häuser verkauft habe, und ich die Schulden bei ihm nicht beglichen habe. römisch 40 war einmal in der Woche bei uns, persönlich habe ich ihn nicht gesehen, er hat aber mit meiner Frau gesprochen, er war sehr nervös, er wollte wissen, wo ich bin, meine Frau war Hausfrau, sie wusste nicht, worum es geht, deswegen habe ich das Land verlassen. (Ende der freien Erzählung). F: Ist das der einzige Grund bzw. waren das alle Ihre Gründe, dass Sie den Irak verlassen mussten bzw. nicht in den Iran zurückkehren können? A: Ja. F: Können Sie mir jetzt sagen wie die Verfolgung bzw. Bedrohung im Irak ausgesehen hat? A: Ich bin im Irak persönlich nicht bedroht, ich wurde persönlich nicht verfolgt. F: Hat es persönliche Übergriffe gegen Ihre Person gegeben, wurden Sie misshandelt, geschlagen oder eingesperrt? A: Nein. F: Haben Sie versucht in einem anderen Landesteiles des Iraks unterzukommen und wieder Fuß zu fassen? A: Nein. F: Gab es eine konkrete persönliche Bedrohung/Verfolgung von Seiten des irakischen Staates gegen Ihre Person im Irak? A: Nein. F: Weshalb ist es anderen Familien im Irak möglich zu leben und den Lebensunterhalt zu bestreiten und Ihnen nicht? A: Sie haben Eigentum, sie haben Geschäfte, ich habe nichts. F: Ich bin soweit fertig mit der Befragung zu Ihren Fluchtgründen. Haben Sie jetzt alle Ihre Fluchtgründe geschildert? A: Ja. F: Haben Sie außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? A: Nein. F: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung. Stimmt das? A: Nein. F: Sind Sie arbeitsfähig? A: Ja. F: Sind Sie Mitglied eines Vereins in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? A: Nein. F: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten in Ihrem Herkunftsland oder einem anderen Land? A: Nein, befragt, gibt es ein Gerichturteil, befragt, es war ein Vorschlag vom Richter, befragt, es gibt keinen Nachweis, dass ich bei Gericht war, es ist zwei Jahre her. Befragt, bei einer Rückkehr würde ich nicht inhaftiert werden, befragt, weshalb ich das dann bei der EB bei Punkt 11.1 angeführt habe, gebe ich befragt an, nein, das habe ich nicht angegeben. F: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb des Iraks politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an? A: Nein. F: Gab es im Irak eine konkrete, gezielte Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? A: Nein. F: Abgesehen von dem von Ihnen heute geschilderten Vorfall gab es im Irak jemals eine konkrete gezielte Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit? A: Nein. F: Gab es jemals eine Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Nationalität? A: Nein. F: Gab es jemals eine Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe? A: Nein. F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Probleme, außer den genannten, mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen? A: Nein. F: Gibt es außer den genannten Problemen und Befürchtungen sonst noch irgendwelche Sie betreffende Schwierigkeiten, die noch nicht zur Sprache gekommen sind? A: Nein. F: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass nötigenfalls Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. A: Ja, ich bin damit einverstanden. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? A: Ja, ich bin damit einverstanden. F: Haben Sie den Dolmetscher während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja, es war alles in Ordnung. Frage an den anwesenden Dolmetscher: Gab es Probleme bei der Übersetzung oder hat Sie der Asylwerber während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Es gab keine Probleme…“ Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 28.02.2023 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak zulässig ist. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es den bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2023, GZ: L531 2269847-1/11E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss des VwGH vom 13.12.2023, Zahl: Ra 2023/18/0436 bis 0442-7, wurde die Revision des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG zurückgewiesen. Die ergangene rechtskräftige Entscheidung wurde wie folgt begründet: „II.2.3.
  6. Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Irak und der schlepperunterstützten Reise nach Österreich ist den dahingehend konsistenten Angaben der bP zu entnehmen. Dementsprechend reisten die bP gemeinsam legal und unter Verwendung ihrer Reisepässe aus dem Irak aus und hatten dabei laut eigenen Angaben keine Schwierigkeiten mit den Behörden zu gewärtigen. Gleichlautend wurde dabei geschildert, dass ein weiteres Familienmitglied die bP über die Grenze in die Türkei brachte, welche Familienmitglieder die Familie nunmehr bei der Ausreise unterstützten (Onkel, Bruder der bP 1, Schwester der bP 3 -7 welche nicht mitreiste, Neffe) kann aufgrund der divergierenden Angaben der bP nicht festgestellt werden. Gerade der Umstand, dass selbst zu derart einfach zu klärenden Angaben widersprüchliche Angaben vorliegen, erweckt schon erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der bP. Der genaue Zeitpunkt der Ausreise kann mangels Vorlage der Reisepässe oder anderer Dokumente wie auch unterschiedlichen Angaben der bP nicht festgestellt werden. Die Familie flog glaubhaft gemeinsam von Diyarbakir nach Istanbul und setzte sodann ihre Reise schlepperunterstützt fort. Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber, dass die bP 4 behauptete, dass sie die Reisepässe von Istanbul aus zurück in den Irak geschickt hätten. Einen Grund dafür könne die bP 4 nicht angeben und macht ein derartiges Verhalten nur dann Sinn, wenn man davon ausgeht, das den bP bewusst war, dass die Reisepässe eine etwaige Abschiebung aus der EU erleichtert ermöglichen würden und sie dies unbedingt schon im Vorfeld verhindern wollten. Die bP 3 vermeinte wiederum erstbefragt, dass sich ihr Reisepass beim Vater in Österreich befände, wobei dieser in der Verhandlung angegeben hat, dass sie die Reisepässe in der Türkei den Schlepper übergeben hätten. Die bP 3 versuchte dann in der Verhandlung zu erklären, warum sie „gedacht“ hätte, dass der Vater den Reisepass habe, verwickelte sich jedoch schon bei diesem an sich einfachen Sachverhalt in diverse Widersprüche in der Verhandlung. Generell war auch das Verhalten der bP in Bezug auf die vorerst getätigte Asylantragstellung in Bulgarien und die dann erfolgte Weiterreise nach Österreich gerade nicht geeignet dazustellen, dass die bP tatsächlich auf der Suche nach Schutz ihr Land verlassen hätten. Hierzu wird festgehalten, dass gerade die Angaben der bP zum Fluchtweg gegen ihr Vorbringen, Schutz vor Verfolgung finden zu wollen, sprechen. Hätten die bP tatsächlich ihr Heimatland lediglich wegen der Suche nach Schutz verlassen, wäre dieses Ziel bereits in anderen Ländern (Länder an den Außengrenzen der EU, durchreiste EU Länder) erreicht gewesen, wohin sie als irakische Staatsangehörige – teilweise legal- auch leicht reisen hätten können. Die aktenkundigen Dublin-Verfahren bestätigten grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens zur Führung der Asylverfahren der bP, letztendlich erfolgte die Überstellung der bP nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten und ging somit die Zuständigkeit über. Die bP haben es offensichtlich aus persönlichen Gründen vorgezogen, Bulgarien zu verlassen, da sie in ein „besseres“ Land reisen wollten bzw. wie die bP 2 und auch teilweise ihre Kinder vermeinten, dass dort das Essen nicht geschmeckt hätte. Vor allem haben die bP in diesem Zusammenhang auch jedenfalls über ihre Identität getäuscht, da sie in Bulgarien wie auch in Österreich im Rahmen des durchgeführten Dublin Verfahrens sich noch gänzlich anderer Personaldaten bedienten. Dass man Namen verwechselt hätte und die bP keine Schuld an den falschen Angaben hätten, erhellt sich für das BVwG nicht, da den bP offensichtlich bewusst war, wie wichtig ihre Identitätsdaten für eine etwaige Rückführung sind und sie in diesem Zusammenhang auch über den Verbleib der Reisepässe nicht nachvollziehbare Angaben tätigten. Gänzlich unplausibel sind die Angaben der bP 1 in der Verhandlung, dass ihnen in Bulgarien kein Dolmetscher bzw. gemäß später revidierter Angabe nur ein Dolmetscher, der sie nicht verstanden hätte, zur Verfügung gestellt worden sei und die Behörden dort einfach eingetragen hätten, was sie wollten und den bP erst im Rahmen der Einvernahmen in Österreich aufgefallen wäre, dass die Daten falsch sind. Die bP1 konnte als einziger konkrete Angaben zu den Kosten der schlepperunterstützten Reise tätigen und nannte in der Erstbefragung einen Betrag von 35.000 $. Wenn die bP1 sodann in der Beschwerdeverhandlung behauptet, ihr Neffe hätte sich um alles gekümmert und 3.000 $ für die gesamte Reise hinterlegt bzw. würde dies den Gesamtbetrag darstellen so kann dieser Betrag schon nicht mit den Angaben in anderen Verfahren in Hinblick auf eine 7köpfige Familie in Einklang gebracht werden. In Rumänien wurde die Familie jedenfalls getrennt und reisten die Eltern mit den minderjährigen Töchtern und der bP5 vor ab weiter; bP3 und bP4 folgten nach.Generell war auch das Verhalten der bP in Bezug auf die vorerst getätigte Asylantragstellung in Bulgarien und die dann erfolgte Weiterreise nach Österreich gerade nicht geeignet dazustellen, dass die bP tatsächlich auf der Suche nach Schutz ihr Land verlassen hätten. Hierzu wird festgehalten, dass gerade die Angaben der bP zum Fluchtweg gegen ihr Vorbringen, Schutz vor Verfolgung finden zu wollen, sprechen. Hätten die bP tatsächlich ihr Heimatland lediglich wegen der Suche nach Schutz verlassen, wäre dieses Ziel bereits in anderen Ländern (Länder an den Außengrenzen der EU, durchreiste EU Länder) erreicht gewesen, wohin sie als irakische Staatsangehörige – teilweise legal- auch leicht reisen hätten können. Die aktenkundigen Dublin-Verfahren bestätigten grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens zur Führung der Asylverfahren der bP, letztendlich erfolgte die Überstellung der bP nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten und ging somit die Zuständigkeit über. Die bP haben es offensichtlich aus persönlichen Gründen vorgezogen, Bulgarien zu verlassen, da sie in ein „besseres“ Land reisen wollten bzw. wie die bP 2 und auch teilweise ihre Kinder vermeinten, dass dort das Essen nicht geschmeckt hätte. Vor allem haben die bP in diesem Zusammenhang auch jedenfalls über ihre Identität getäuscht, da sie in Bulgarien wie auch in Österreich im Rahmen des durchgeführten Dublin Verfahrens sich noch gänzlich anderer Personaldaten bedienten. Dass man Namen verwechselt hätte und die bP keine Schuld an den falschen Angaben hätten, erhellt sich für das BVwG nicht, da den bP offensichtlich bewusst war, wie wichtig ihre Identitätsdaten für eine etwaige Rückführung sind und sie in diesem Zusammenhang auch über den Verbleib der Reisepässe nicht nachvollziehbare Angaben tätigten. Gänzlich unplausibel sind die Angaben der bP 1 in der Verhandlung, dass ihnen in Bulgarien kein Dolmetscher bzw. gemäß später revidierter Angabe nur ein Dolmetscher, der sie nicht verstanden hätte, zur Verfügung gestellt worden sei und die Behörden dort einfach eingetragen hätten, was sie wollten und den bP erst im Rahmen der Einvernahmen in Österreich aufgefallen wäre, dass die Daten falsch sind. Die bP1 konnte als einziger konkrete Angaben zu den Kosten der schlepperunterstützten Reise tätigen und nannte in der Erstbefragung einen Betrag von 35.000 $. Wenn die bP1 sodann in der Beschwerdeverhandlung behauptet, ihr Neffe hätte sich um alles gekümmert und 3.000 $ für die gesamte Reise hinterlegt bzw. würde dies den Gesamtbetrag darstellen so kann dieser Betrag schon nicht mit den Angaben in anderen Verfahren in Hinblick auf eine 7köpfige Familie in Einklang gebracht werden. In Rumänien wurde die Familie jedenfalls getrennt und reisten die Eltern mit den minderjährigen Töchtern und der bP5 vor ab weiter; bP3 und bP4 folgten nach. Aus den Ausführungen der volljährigen bP ergibt sich letztlich eindeutig, dass sie nach Deutschland zum weiteren Sohn der bP1 und bP2 wollten und schon aus diesem Grund Ziel nicht das erste etwaigen Schutz gewährende Land war. II.2.3.
  7. Die bP wenden in den Beschwerden ein, dass den Aussagen in der Erstbefragung zu den Fluchtgründen keine relevante Bedeutung zukomme, weil diese nicht dazu gedacht wäre, die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen.römisch zwei.2.3.
  8. Die bP wenden in den Beschwerden ein, dass den Aussagen in der Erstbefragung zu den Fluchtgründen keine relevante Bedeutung zukomme, weil diese nicht dazu gedacht wäre, die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass etwa die bP5 bei der Erstbefragung lediglich die allgemein unsichere Lage sowie die Angst vor den türkischen Truppen erwähnt, jedoch persönliche Ereignisse, etwa die später zentral werdende Behauptung, sie wäre aufgefordert worden, mit der PKK zu kämpfen bzw. dass es einen Entführungsversuch gegeben hätte (Auto einsteigen sollen), überhaupt nicht ins Treffen führte. Auch die bP4 gab in ihrer Erstbefragung lediglich allgemein an, in ihrer Heimat herrsche Krieg und ihr „Dorf“ sei zerstört worden, weil es ein Kriegsschauplatz zwischen PKK und türkischer Armee sei. Die bP 3 meinte erstbefragt noch, dass sie wegen der Armut keine Schule mehr besuchen hätte können und hier in Österreich mit ihrer Familie leben wolle. Selbst die bP2 führte erstbefragt aus, aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der schlechten wirtschaftlichen Lage im Irak die Heimat verlassen zu haben. Auch nachgefragt führte sie lediglich die allgemein unsichere Lage ins Treffen und vermeinte, keine weiteren Gründe zu haben. Schließlich erwähnte sogar die bP 1 erstbefragt noch keine konkreten Probleme mit einem Gläubiger, sondern erwähnte nur, dass sie von Firmen gepfändet worden sei und es auch ein Gerichtsverfahren gegen sie gäbe, da sie jemanden Geld schuldig sei. Dass nicht einmal die bP 1 selbst diese später sogar als Mitglied der Mafia bezeichnete Person erwähnt, die letztlich Grund für ihre Ausreise gewesen sei, spricht schon gravierend gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens sowie auch generell gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der gesamten Familie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass etwa die bP5 bei der Erstbefragung lediglich die allgemein unsichere Lage sowie die Angst vor den türkischen Truppen erwähnt, jedoch persönliche Ereignisse, etwa die später zentral werdende Behauptung, sie wäre aufgefordert worden, mit der PKK zu kämpfen bzw. dass es einen Entführungsversuch gegeben hätte (Auto einsteigen sollen), überhaupt nicht ins Treffen führte. Auch die bP4 gab in ihrer Erstbefragung lediglich allgemein an, in ihrer Heimat herrsche Krieg und ihr „Dorf“ sei zerstört worden, weil es ein Kriegsschauplatz zwischen PKK und türkischer Armee sei. Die bP 3 meinte erstbefragt noch, dass sie wegen der Armut keine Schule mehr besuchen hätte können und hier in Österreich mit ihrer Familie leben wolle. Selbst die bP2 führte erstbefragt aus, aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der schlechten wirtschaftlichen Lage im Irak die Heimat verlassen zu haben. Auch nachgefragt führte sie lediglich die allgemein unsichere Lage ins Treffen und vermeinte, keine weiteren Gründe zu haben. Schließlich erwähnte sogar die bP 1 erstbefragt noch keine konkreten Probleme mit einem Gläubiger, sondern erwähnte nur, dass sie von Firmen gepfändet worden sei und es auch ein Gerichtsverfahren gegen sie gäbe, da sie jemanden Geld schuldig sei. Dass nicht einmal die bP 1 selbst diese später sogar als Mitglied der Mafia bezeichnete Person erwähnt, die letztlich Grund für ihre Ausreise gewesen sei, spricht schon gravierend gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens sowie auch generell gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der gesamten Familie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten gewesen, dass schon in der Erstbefragung von den bP die unmittelbar ihre Person betreffenden Vorfälle dargelegt werden, anstatt sich lediglich auf die allgemeine unsichere sowie wirtschaftlich schlechte Lage zu beziehen. Vor allem hat keine der bP auch nur am Rande eine Verfolgung der bP 1 durch einen bestimmten Gläubiger erwähnt, was schon im Hinblick darauf verwundert, dass vor der bB dies dann später als der wesentliche Ausreisegrund dargestellt wird. Gegenständlich haben die bP ausdrücklich angegeben, dass sie von Anbeginn vorhatten, in Europa bzw. Deutschland ihre Anträge zu stellen. Aussagehemmende Faktoren wurden seitens der bP nicht konkret dargelegt, die sie daran gehindert hätten, schon bei der Erstbefragung die Fluchtgründe zumindest im Ansatz bekannt zu geben. Auch finden sich jeweils im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand einer der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. So zeigt auch der Inhalt der Protokolle, dass sie in der Lage waren, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre. Mit ihren Unterschriften bestätigten die bP die Richtigkeit der Protokolle. Es ist - entgegen der Auffassung der bP- auch nicht unvertretbar, in den in der Erstbefragung als Fluchtgrund geäußerten allgemeinen Sicherheitsbedenken sowie der Anführung von wirtschaftlichen Problemen einen anderen Fluchtgrund zu sehen als in den nachfolgend vorgebrachten Problemen mit einem Gläubiger der bP 1 bzw. dem Versuch einer Zwangsrekrutierung (vgl. zB. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3). Es ist schon nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 20.7.2020, Ra 2020/01/0210, mwN; 19.10.2020, Ra 2020/01/0362-7).Es ist - entgegen der Auffassung der bP- auch nicht unvertretbar, in den in der Erstbefragung als Fluchtgrund geäußerten allgemeinen Sicherheitsbedenken sowie der Anführung von wirtschaftlichen Problemen einen anderen Fluchtgrund zu sehen als in den nachfolgend vorgebrachten Problemen mit einem Gläubiger der bP 1 bzw. dem Versuch einer Zwangsrekrutierung vergleiche zB. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3). Es ist schon nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 20.7.2020, Ra 2020/01/0210, mwN; 19.10.2020, Ra 2020/01/0362-7). Vor allem haben die bP auch ganz unterschiedlich versucht, die Divergenzen zu erklären, und haben ihre Behauptungen nur eines gemein, nämlich, dass sie spekulativ und angesichts der unbestritten gebliebenen und protokollierten Tatsache, dass die Niederschriften rückübersetzt und keine Beanstandungen gemacht wurden, nicht überzeugend waren. So gab die bP 4 an, bei der Erstbefragung müde gewesen zu sein, die bP 5 vermeinte, dass sie sehr wohl in der Erstbefragung angegeben hätte, dass die PKK versucht habe sie zu rekrutieren, ohne dann erklären zu können, warum sie das Erstbefragungsprotokoll unterschrieben hat und auch in der Einvernahme vor der bB vorerst über Vorhalt der Angaben bestätigte, dies angegeben zu haben. Die bP 3 schwieg sichtlich mangels Erklärung zum entsprechenden Vorhalt von der bB und hat auch die bP 2 nicht erklärt, warum sie die Probleme ihres Ehegatten nicht schon früher erwähnte. Dem Beschwerdevorbringen, die volljährigen, gesunden und noch dazu männlichen bP hätten sich ob des „partriarchischen“ Systems in der Erstbefragung noch nicht getraut, eigene Fluchtgründe zu nennen, kann vom Gericht nicht gefolgt werden. Denn „Gründe“ wurde ja sehr wohl behauptet – eben gerade nicht jene der bP1, sondern allgemein gehaltene und insbesondere nur auf die Sicherheits- und Wirtschaftslage bezogen. Hemmende Faktoren für die weiblichen bP durch Anwesenheit von Männern wurden auch nur in den Beschwerden behauptet und können schon vor dem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, dass die weiblichen bP dann auch in der Verhandlung vor der weiblichen Richterin keinerlei weiteren Probleme anführten und sich letztlich auch nur auf die Gründe der bP 1 stützten. -An dieser Stelle wird auch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0329).-An dieser Stelle wird auch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt vergleiche VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0329). In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift der bP 1 ua. gestellten Antrag, (die bP mussten flüchten und hätten auch auf der Flucht „schlimme Erlebnisse“ durchlebt, welche sie noch heute psychisch belasten und werde einerseits auch ein medizinisches Gutachten in Bezug auf die Auswirkungen wie posttraumatische Belastungsstörungen in Folge der Fluchterlebnisse beantragt und andererseits die Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin und Richterin) wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  9. Auflage, S 174). Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist an sich schon nicht geeignet, Aufklärung über etwaige Ursachen von durch nichts belegten posttraumatischen Belastungsstörungen zu geben bzw. etwas über die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens auszusagen (vgl. VwGH
  10. März 2021, Ra 2021/18/0091-8; 22.11.2019, Ra 2019/20/0286, mwN).Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist an sich schon nicht geeignet, Aufklärung über etwaige Ursachen von durch nichts belegten posttraumatischen Belastungsstörungen zu geben bzw. etwas über die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens auszusagen vergleiche VwGH
  11. März 2021, Ra 2021/18/0091-8; 22.11.2019, Ra 2019/20/0286, mwN). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er „prozessual ordnungsgemäß“ gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis VwGH 20.1.1988, 87/13/0022, 0023; VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht,
  12. Auflage, S 174) Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (vgl VwGH vom
  13. Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH
  14. 2003, 2000/20/0231). Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, da dieser schon viel zu unbestimmt ist und letztlich nicht einmal ersichtlich ist, welche bP an einer Belastungsstörung leiden würden. Vielmehr wurde hinsichtlich aller bP – mit Ausnahme den Behauptungen in Zusammenhang mit der bP 6 – angegeben, dass sie gesund sind und wäre mit einem derartigen Gutachten auch Nichts zur Wahrheitsfindung in gegenständlichen Verfahren beigetragen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist vergleiche VwGH vom
  15. Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH
  16. 2003, 2000/20/0231). Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, da dieser schon viel zu unbestimmt ist und letztlich nicht einmal ersichtlich ist, welche bP an einer Belastungsstörung leiden würden. Vielmehr wurde hinsichtlich aller bP – mit Ausnahme den Behauptungen in Zusammenhang mit der bP 6 – angegeben, dass sie gesund sind und wäre mit einem derartigen Gutachten auch Nichts zur Wahrheitsfindung in gegenständlichen Verfahren beigetragen. II.2.3.
  17. Das BVwG konnte sich in der Verhandlung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beschwerdeführenden Parteien zudem zum ausreisekausalen Erlebnis einen persönlichen Eindruck und damit von ihrem verbalen sowie nonverbalen Verhalten und vom Inhalt ihrer Aussagen, als die wesentlichen Entscheidungskriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung, Kenntnis verschaffen.römisch zwei.2.3.
  18. Das BVwG konnte sich in der Verhandlung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beschwerdeführenden Parteien zudem zum ausreisekausalen Erlebnis einen persönlichen Eindruck und damit von ihrem verbalen sowie nonverbalen Verhalten und vom Inhalt ihrer Aussagen, als die wesentlichen Entscheidungskriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung, Kenntnis verschaffen. Hinsichtlich des Inhaltes der gemachten Angaben wurde unter Zugrundelegung von allgemein anerkannten Realkennzeichen einer wahren Aussage nicht der Eindruck erweckt, dass die bP 1 gerade im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen von tatsächlich persönlich so erlebten Realereignissen sprach. An dieser Stelle sei bereits festgehalten, dass entgegen den Behauptungen in den Beschwerden auch in der Verhandlung – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – keine der bP Probleme ob ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit schilderte, keine der volljährigen bP gemäß ihren Angaben politisch im Irak aktiv war und auch keine Probleme mit staatlichen Organen im Irak bzw. der KRI geschildert wurden. Insbesondere waren die Angaben der bP in der Verhandlung – wie noch aufzuzeigen ist - teilweise völlig unplausibel, widersprüchlich und manchmal auch lebensfremd. Zum Vorbringen der bP im Hinblick auf die angeblichen Probleme der bP 1 mit einem Gläubiger ist vorweg nochmals darauf hinzuweisen, dass sich letztlich im Zeitpunkt der Einreise bei der Erstbefragung weder die bP 2, noch ihre Kinder auf die Fluchtgründe der bP1 stützten. Zudem haben sich die bP 2 und die Kinder auch im weiteren Verfahren hinsichtlich der Fluchtgründe im Zusammenhang mit der bP 1 in Widersprüche verwickelt und konnten letztlich selbst keinerlei konkrete Angaben zur Unterstützung des Vorbringens der bP 1 tätigen, da sie an sich alle vermeinten, nie persönlich einem Übergriff in diesem Zusammenhang ausgesetzt gewesen zu sein und auch nie einen Übergriff auf die bP 1 selbst wahrgenommen zu haben. Die bP 2-6 vermochten mit ihren Angaben das Fluchtvorbringen der bP 1 gerade nicht zu stützen. Daran ändert auch die erstmals in der Beschwerdeverhandlung getätigte Aussage der bP 6, sie sei bei den Bedrohungen gegen die bP 2 zuhause gewesen nichts, da sie diese vor der bB noch mit keinem Wort erwähnt hat und ihre Aussagen zudem völlig oberflächlich waren und auch keine persönliche Betroffenheit erkennbar war. Letzteres wäre bei der Anwesenheit mehrerer bewaffneter Männer anzunehmen gewesen und waren schon die Angaben der bP 2 zu den angeblichen Nachfragen des Gläubigers bei ihr zu Hause nicht glaubwürdig. Während auch gerade in den Beschwerden behauptet wurde, die bP 1 hätte sich im Irak vor der Ausreise schon verstecken müssen, verneinte die bP 2 vorerst die Frage, ob ihr Ehegatte zeitweise auswärts geschlafen habe in der Verhandlung und meinte, sie hätte im Heimatort immer gemeinsam mit dem Mann gelebt. Erst konkret nachgefragt, ob der Mann sich jemals verstecken musste, schwenkte die bP 2 um und vermeinte, ja sehr oft, er habe sich im Restaurant, in dem er gearbeitet habe, versteckt, was an sich schon kein Verstecken bedeuten kann, da gerade am Arbeitsplatz wohl nach ihm gesucht worden wäre. Die bP 1 wiederum gab im Widerspruch befragt dazu von der Richterin an, dass sie zu anderen Leuten wie beispielsweise ihrer Schwester gegangen sei und dort geschlafen hätte. Gerade diese groben Widersprüche in Details in der Verhandlung zeigen, dass die bP zwar versucht haben, ihre Rahmengeschichte abzusprechen, bei Nachfragen in Details jedoch offene Lücken auftraten, sie sich in Widersprüche verwickelten und versuchten, in der Verhandlung den Fragen auszuweichen bzw. möglichst keine nachprüfbaren Details anzugeben. Dies zeigte sich beispielsweise auch darin, dass die bP 1 nach mehreren Nachfragen zu Drohungen gegen ihre Person in der Verhandlung plötzlich erstmalig vermeinte, ihre Handynummer wegen der Drohungen gewechselt zu haben. Die darauf offenbar unvorbereitete bP 2 versuchte vorerst den Fragen auszuweichen, vermeinte wie mehrfach an anderen Stellen auch, keine Erinnerungen mehr bzw. etwas vergessen zu haben und gab dann aber nach mehrfachen Nachfragen an, dass die bP 1 zuvor nie die Nummer gewechselt hätte, sondern erst in Österreich eine neue österreichische Nummer erhalten hätte. Ähnlich war das Verhalten der bP 4 und 5 in der Verhandlung befragt zu ihrer angeblichen Zwangsrekrutierung zu bewerten. So waren die Angaben bereits dazu, ob sie jemals an einem anderen Ort als in Zakho gelebt haben bereits widersprüchlich und wird beispielhaft aus dem Protokoll hinsichtlich der bP 4 diesbezüglich zitiert: RI: Wie oft sind sie innerhalb des Iraks vor ihrer Ausreise umgezogen? Geben Sie bitte die einzelnen Orte mit Jahresangaben an, wo sie im Irak je gelebt haben! P: Ich war immer in Zakho, aber in zwei Bezirken. RI: Wie lange haben Sie mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt? P: Mein ganzes Leben. RI: Was war der Grund warum Sie ihr Heimatland verlassen haben? Schildern Sie bitte kurz die Eckdaten der Probleme! P: In dem Dorf, wo mein Bruder und ich gelebt haben, gab es Kampfhandlungen zwischen den Türken und den PKK Kämpfern. Meinem Bruder wurde gesagt, dass er und ich in die Kampfhandlungen der PKK ziehen sollten. Wir haben beide abgelehnt. RI: Sie gaben vorhin an, das sie nirgendwo anders, als in Zakho gelebt haben? P: Meine Tante lebt noch weiterhin in diesem Dorf. Mein Bruder war dort. Ich war auch dort im Jahr e2020, für drei Monate. Während meines Aufenthaltes in diesem Dorf, wurde mein Bruder von der PKK aufgefordert, mit mir gemeinsam Waffen zu tragen. Wir wollten aber keine Waffen tragen. Zusätzlich zu den gravierenden Widersprüchen dazu, ob überhaupt ein Aufenthalt der bP 4 und 5 in dem besagten „Dorf“ stattgefunden hat, führte die bP 4 auch erstmalig in der Verhandlung an, dass sie einmal dabei gewesen sei, als ihr Bruder von der PKK aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Damals hätte man ihnen gesagt, sie sollen mitgehen und man würde ihnen beibringen, wie man mit einer Waffe umgeht. Die bP 5, welche bereits einen gescheiterten Ausreiseversuch in die EU im Jahr 2019 hinter sich haben will, weil sie in diesem Dorf eben Probleme mit der PKK gehabt hätte, konnte schon nicht erklären, warum sie dann nach gescheiterter Flucht und Rückkehr in den Irak nochmals wie behauptet 2020 gerade in dieses angeblich gefährliche Dorf zurückgekehrt sei. Abgesehen davon, dass sie nunmehr in der Verhandlung entgegen dem bisherigen Vorbringen ihre Angaben auch dahingehend steigerte, dass sie sogar tatsächlich an der Waffe ausgebildet worden wäre, verneinte die bP 5 dezidiert, dass ihr Bruder einmal dabei gewesen sei, als sie selbst Kontakt mit der PKK gehabt habe. Sie wisse nicht, ob der Bruder auch eine Aufforderung erhalten hat. Keine der bP konnte auch nur ansatzweise glaubhaft konkrete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen konkretisieren. Den gänzlich vage und oberflächlich gebliebenen sowie in sich widersprüchlichen Schilderungen in der Verhandlung kann bereits für sich betrachtet keine glaubwürdige Verfolgungshandlung von maßgeblicher Intensität entnommen werden und sprechen vor allem die aufgezeigten, gravierenden Widersprüche in der Verhandlung gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der bP. Die bP 1 gab in der Verhandlung völlig undetailliert an: RI: Was war der Grund warum Sie ihr Heimatland verlassen haben? Schildern Sie bitte kurz die Eckdaten der Probleme! P: Die Gläubiger haben mir gedroht, weil ich nicht mehr imstande war, die Schulden zurückzuzahlen. Mein Leben war in Gefahr. RI: Was war der unmittelbare Grund, warum Sie ausgerechnet im Februar 2021 ihr Heimatland verlassen haben? P: Ich habe zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass ich nicht fähig bin, die Schulden zurückzahlen. Mir wurde klar, dass ich dort nicht mehr bleiben kann, weil ich weiß, dass diese Leute ihre Drohung wahrmachen und mich töten. Es ist oft geschehen, dass Leute wegen Geschäfte getötet wurden. RI: Wer sollte Sie aktuell aus welchem Grund bei einer Rückkehr in das Heimatland verfolgen? P: Ein Mann namens XXXX ist wütend auch mich. Bei ihm haben ich die meisten Schulden.P: Ein Mann namens römisch 40 ist wütend auch mich. Bei ihm haben ich die meisten Schulden. RI: Wie hieß der Mann genau, mit dem Sie Probleme hatten? P: Ich weiß zwar nicht, wie er heißt. Er hat eine große Firma für Großhandel für Reis, Tomatenmark und andere Lebensmittel. Ähnlich vage führte die bP 2 aus: RI: Wie oft kam dieser Mann zu ihnen nach Hause? Wann kam er genau zu ihnen nach Hause? Wer von ihrer Familie war anwesend? Machen Sie bitte konkrete Angaben zu Datum, anwesenden Personen und Häufigkeit der Besuche! P: Meine beiden jüngeren Töchter waren zu Hause. Drei Mal waren sie bei mir zu Hause, wie ich mich erinnere. Die beiden Töchter waren damals sehr klein. Dessen ungeachtet kann einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung ohnedies nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010, mwN) und ist gegenständlich festzuhalten, dass die bP nicht vorbrachten, Schutz der staatlichen Organe in der KRI gesucht zu haben oder dass ihnen Schutz und Hilfe nicht zuerkannt worden wäre. Laut den Aussagen der bP2 in der Beschwerdeverhandlung habe sich diese schlichtweg „nicht getraut“ Anzeige zu erstatten, konnte jedoch nicht glaubhaft machen, wie sie zu dieser Einstellung kam. Die bP 1 steigerte ihr Vorbringen in diesem Zusammenhang in der Verhandlung sogar nochmals gravierend, indem sie befragt nach einer etwaigen Schutzsuche bei Behörden erstmalig behauptete, dass der sie verfolgende Gläubiger R sogar ein Mafioso gewesen sei.Dessen ungeachtet kann einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung ohnedies nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010, mwN) und ist gegenständlich festzuhalten, dass die bP nicht vorbrachten, Schutz der staatlichen Organe in der KRI gesucht zu haben oder dass ihnen Schutz und Hilfe nicht zuerkannt worden wäre. Laut den Aussagen der bP2 in der Beschwerdeverhandlung habe sich diese schlichtweg „nicht getraut“ Anzeige zu erstatten, konnte jedoch nicht glaubhaft machen, wie sie zu dieser Einstellung kam. Die bP 1 steigerte ihr Vorbringen in diesem Zusammenhang in der Verhandlung sogar nochmals gravierend, indem sie befragt nach einer etwaigen Schutzsuche bei Behörden erstmalig behauptete, dass der sie verfolgende Gläubiger R sogar ein Mafioso gewesen sei. Soweit die Vertretung in den Beschwerden bzw. allgemein in Ausführungen – im Gegensatz zu den bP - anführt, dass ihnen „mangels unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerkes“ eine Rückkehr nicht zumutbar sei, kann dem auch nicht gefolgt werden. Die bP wurden im Rahmen einer offenen Fragestellung in der Verhandlung aufgefordert, alle Probleme, die sie im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion erwarten, anzugeben. Die bP sind in Zakho aufgewachsen, wurden dort sozialisiert und waren dort teilweise beschäftigt bzw. besuchten die Schule. Die Familie hat noch Verwandte und auch Freunde dort, mit denen sie in Kontakt steht. Ausgehend davon, dass die bP nicht den Eindruck erweckten, dass sie die Lage in ihrer Heimatregion, wo sie aufgewachsen sind und gelebt haben, nicht einzuschätzen vermögen – so verzichteten sie etwa schon großteils auf eine Stellungnahme zu den Berichten vor der bB - folgt das BVwG den persönlichen Angaben der bP hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen in der Verhandlung. Zur Feststellung, dass die bP – die im Herkunftsstaat sozialisiert wurden und dort bis zur Ausreise auch lebten - im Falle der Rückkehr keine persönlichen Probleme hinsichtlich der Versorgungslage in Bezug auf Unterkunft, medizinische Versorgung und Nahrung äußerten, ist anzuführen, dass die bP zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt derartige Probleme bei einer Reintegration im Herkunftsstaat anlässlich der Aufforderung in der Verhandlung, alle Probleme anzugeben, die sie im Falle der Rückkehr erwarten, eben dezidiert nicht vorbrachten. Abgesehen davon ergeben sich auch aus der aktuellen Berichtslage keine diesbezüglichen, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeinen und exzeptionellen Umstände hinsichtlich der Versorgungslage. Vielmehr haben die bP mit Ausnahme der bP 1 bei der Befragung vor der bB noch letztlich selbst allesamt angegeben, dass sie im Irak persönlich weder bedroht noch verfolgt worden wären, erst später im Zuge der Beschwerden und Beschwerdeverhandlung steigerten sie wiederum ihr Vorbringen. Zudem äußerten sie vor der bB nicht nur keine Rückkehrbefürchtungen, vielmehr gab die bP 3 beispielsweise sogar an: F: Weshalb ist es anderen Familien im Irak möglich zu leben und den Lebensunterhalt zu bestreiten und Ihnen nicht? A: 10 Tage vor meiner Ausreise wurde mein Reisepass ausgestellt, bzw. hat mir mein Vater gesagt, dass er mit uns das Land verlassen wollte, er wollte, dass ich nicht im Irak bleibe, befragt, ja ich könnte mir das schon vorstellen in den Irak zurückzukehren, im Falle einer Rückkehr könnte ich wieder im Irak normal leben und wieder arbeiten. Den bP steht es als irakische Staatsbürger auch offen, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt. Auch wenn das Programm von schlechter Organisation gekennzeichnet ist und Verzögerungen bei der Ausgabe der Rationen dokumentiert sind, ist zumindest von einer Unterstützung im Hinblick auf den Bedarf an Grundnahrungsmitteln auszugehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Familie in der Lage sein wird, in ihrer Herkunftsregion, in der zahlreiche Verwandte leben und arbeiten und zu denen sie in Kontakt stehen, eine Existenzgrundlage für sich (wieder) aufzubauen. II.2.3.
  19. Die bP1 selbst gründet letztlich ihre Flucht- und Rückkehrbefürchtung bzw. das Verfolgungsmotiv in der Erstbefragung, in der Einvernahme bei der bB und in der Beschwerde zumindest gleichlautend auf Probleme aus dem privaten Bereich, wonach sie gegenüber einem oder mehreren Gläubigern Schulden gehabt hätte und von dem Gläubiger „ XXXX “ (idF R) bedroht worden wäre.römisch zwei.2.3.
  20. Die bP1 selbst gründet letztlich ihre Flucht- und Rückkehrbefürchtung bzw. das Verfolgungsmotiv in der Erstbefragung, in der Einvernahme bei der bB und in der Beschwerde zumindest gleichlautend auf Probleme aus dem privaten Bereich, wonach sie gegenüber einem oder mehreren Gläubigern Schulden gehabt hätte und von dem Gläubiger „ römisch 40 “ in der Fassung R) bedroht worden wäre. II.2.3.4.
  21. Auffällig ist in diesem Zusammenhang bereits, dass die bP 4 zu diesem Fluchtgrund vor der bB lediglich meinte, der Vater habe den Entschluss gefasst, dass sie ausreisen und sie sei mitgegangen. Dass die damals schon volljährige bP 3 einfach mit den Eltern mitgegangen wäre, ohne auch nur im Ansatz zu ergründen, was nun der genaue Grund für die Ausreise ist (sie will erst in Österreich den tatsächlichen Grund erfahren haben), erscheint schon an sich nicht nachvollziehbar. Noch weniger ist plausibel, dass die P 4 dann bereits 4 Monate vor der Ausreise tatsächlich zu arbeiten aufgehört hätte, da der Vater gemeint hätte, sie müssten sich vorbereiten für die Reise. In der Verhandlung dann vermeinte die bP 4, dass sie nur 2 Monate als Wächter gearbeitet habe, dann hätte man keinen Bedarf mehr gehabt.römisch zwei.2.3.4.
  22. Auffällig ist in diesem Zusammenhang bereits, dass die bP 4 zu diesem Fluchtgrund vor der bB lediglich meinte, der Vater habe den Entschluss gefasst, dass sie ausreisen und sie sei mitgegangen. Dass die damals schon volljährige bP 3 einfach mit den Eltern mitgegangen wäre, ohne auch nur im Ansatz zu ergründen, was nun der genaue Grund für die Ausreise ist (sie will erst in Österreich den tatsächlichen Grund erfahren haben), erscheint schon an sich nicht nachvollziehbar. Noch weniger ist plausibel, dass die P 4 dann bereits 4 Monate vor der Ausreise tatsächlich zu arbeiten aufgehört hätte, da der Vater gemeint hätte, sie müssten sich vorbereiten für die Reise. In der Verhandlung dann vermeinte die bP 4, dass sie nur 2 Monate als Wächter gearbeitet habe, dann hätte man keinen Bedarf mehr gehabt. Zusätzlich erhellt sich für das BVwG nicht, warum die bP 4 nichts von den Problemen des Vaters im Irak gewusst haben will, die bP 3 demgegenüber aber angegeben hat, dass der Vater schon im Irak gesagt habe, er werde bedroht und sie müssten nach Europa reisen. Dass die zwei im Ausreisezeitpunkt volljährigen Brüder letztlich über Monate hinweg mit der Familie die Ausreise vorbereitet hätten, ohne dass sie wirklich konkrete Details oder überhaupt etwas - wie die bP 4 vermeint - betreffend der Probleme des Vaters mit einer Person namens R mitbekommen hätten, ist gänzlich unglaubwürdig. Es ist völlig lebensfremd, dass die bP4 von den ausreisekausalen Ereignissen im Winter 2020/21 nichts mitbekommen haben will, welche immerhin zum Verkauf des Familienhauses, der Anschaffung sämtlicher Reisepässe für die Familie, dem kompletten Abbruch des Lebens in der KRI und einer wochenlangen schlepperunterstützten Reise nach Europa geführt haben soll. Schließlich bezieht sich die bP4 in der Beschwerdeverhandlung überhaupt nicht mehr auf den Fluchtgrund ihres Vaters und lässt das ohnedies vage und oberflächliche Vorbringen wieder fallen. Es erhellt sich auch nicht, dass die bP 2 gerade auch ihren Kindern nichts von den Besuchen von R erzählt hätte, und steigerte die bP 2 insbesondere in der Verhandlung nochmals ihr Vorbringen dahingehen, dass sie selbst „Bedrohungen“ ausgesetzt gewesen sei. Während sie vor der bB noch angegeben hat, dass 3x bei ihr nach ihrem Mann gefragt worden wäre und man dabei „laut“ mit ihr gesprochen hätte, versuchte sie in der Verhandlung plötzlich Morddrohungen bei diesen Besuchen zu konstruieren. II.2.3.4.
  23. Dass die Wirtschaftslage im Irak – wie auch der KRI - infolge des Krieges ab 2014 schlechter wurde und die bP1 2018 mit ihrem Geschäft in eine finanzielle Schieflage geraten ist, wird grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Mangels Unterlagen und widersprüchlicher Angaben der bP1 können aber überhaupt keine konkreten Feststellungen zu Forderungen, Gläubigern, etwaigen Verfahren, Ratenvereinbarungen etc. getroffen werden. Es wäre an der bP 1 gelegen, ihr Vorbringen mit entsprechenden Unterlagen zu untermauern. Aus ihrem widersprüchlichen und in sich nicht stimmigen Vorbringen können in diesem Zusammenhang keine Schlussfolgerungen gezogen und keine Feststellungen getroffen werden. Sollte die bP1 diverse Schulden aufgrund ihrer früheren selbständigen Tätigkeit haben, so ist für das erkennende Gericht durchaus nachvollziehbar, dass der eine oder andere Gläubiger „wütend“ war und etwa auch Beschimpfungen oder Drohungen ausgesprochen hat. Eine Pfändung offener und offenkundig berechtigter Forderungen stellt jedenfalls auch keine asylrelevante Verfolgung dar und blieben die Angaben der bP 1 zu einem angeblichen Gerichtsverfahren im Irak wegen der Schulden in einem derart vagen Bereich, sodass auch dazu keine konkreten Feststellungen getroffen werden konnten. Einerseits gab die bP 1 erstinstanzlich an, dass sie wegen der Schulden bei einer Firma bei Gericht gewesen sei, um dann andererseits wieder nachgefragt anzugeben, dass sie weder zur Polizei noch zu Gericht gegangen sei. Die bP 2 wiederum vermeinte vor der bB lediglich, dass der Mann zu Gericht gehen hätte wollen, es aber kein Gerichtsverfahren gegeben hätte, da die anderen Personen dies nicht gewollt hätten. Auch in der Verhandlung vermeinte die bP 1 einerseits, dass die bP 1 nicht zu Gericht gehen habe wollen, sie selbst jedoch wegen der Konkurssache öfter bei Gericht gewesen sei. Die bP 3, welche im Geschäft des Vaters mitgearbeitet hätte, vermeinte in der Verhandlung vorerst auf die Frage, ob der Vater jemals bei Gericht gewesen sei, dass sie selbst diesen 2x begleitet habe. Genauer nachgefragt, worum es bei diesen Terminen ging, revidierte sie ihre Angaben und führte aus, dass sie nur wisse, dass der Vater 2x dort gewesen sei, sie könne sich aber an nichts Weiteres erinnern, es sei alles „wegen dem Geld“ gewesen.römisch zwei.2.3.4.
  24. Dass die Wirtschaftslage im Irak – wie auch der KRI - infolge des Krieges ab 2014 schlechter wurde und die bP1 2018 mit ihrem Geschäft in eine finanzielle Schieflage geraten ist, wird grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Mangels Unterlagen und widersprüchlicher Angaben der bP1 können aber überhaupt keine konkreten Feststellungen zu Forderungen, Gläubigern, etwaigen Verfahren, Ratenvereinbarungen etc. getroffen werden. Es wäre an der bP 1 gelegen, ihr Vorbringen mit entsprechenden Unterlagen zu untermauern. Aus ihrem widersprüchlichen und in sich nicht stimmigen Vorbringen können in diesem Zusammenhang keine Schlussfolgerungen gezogen und keine Feststellungen getroffen werden. Sollte die bP1 diverse Schulden aufgrund ihrer früheren selbständigen Tätigkeit haben, so ist für das erkennende Gericht durchaus nachvollziehbar, dass der eine oder andere Gläubiger „wütend“ war und etwa auch Beschimpfungen oder Drohungen ausgesprochen hat. Eine Pfändung offener und offenkundig berechtigter Forderungen stellt jedenfalls auch keine asylrelevante Verfolgung dar und blieben die Angaben der bP 1 zu einem angeblichen Gerichtsverfahren im Irak wegen der Schulden in einem derart vagen Bereich, sodass auch dazu keine konkreten Feststellungen getroffen werden konnten. Einerseits gab die bP 1 erstinstanzlich an, dass sie wegen der Schulden bei einer Firma bei Gericht gewesen sei, um dann andererseits wieder nachgefragt anzugeben, dass sie weder zur Polizei noch zu Gericht gegangen sei. Die bP 2 wiederum vermeinte vor der bB lediglich, dass der Mann zu Gericht gehen hätte wollen, es aber kein Gerichtsverfahren gegeben hätte, da die anderen Personen dies nicht gewollt hätten. Auch in der Verhandlung vermeinte die bP 1 einerseits, dass die bP 1 nicht zu Gericht gehen habe wollen, sie selbst jedoch wegen der Konkurssache öfter bei Gericht gewesen sei. Die bP 3, welche im Geschäft des Vaters mitgearbeitet hätte, vermeinte in der Verhandlung vorerst auf die Frage, ob der Vater jemals bei Gericht gewesen sei, dass sie selbst diesen 2x begleitet habe. Genauer nachgefragt, worum es bei diesen Terminen ging, revidierte sie ihre Angaben und führte aus, dass sie nur wisse, dass der Vater 2x dort gewesen sei, sie könne sich aber an nichts Weiteres erinnern, es sei alles „wegen dem Geld“ gewesen. Aus den eigenen Zahlungsschwierigkeiten ein glaubwürdiges Fluchtszenario rund um den ominösen Gläubiger R zu konstruieren, gelingt der bP1 jedenfalls nicht. Dies aufgrund eigener Widersprüche in ihren Aussagen, völlig unglaubwürdigen Begründungen und Divergenzen mit den Aussagen der andern P. Zudem kann festgehalten werden, dass es nicht nachvollziehbar ist, den Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft und eines Hauses zwar für die Ausreise der Familie aus der KRI – nicht jedoch für die Begleichung offener Forderungen von Gläubigern, die in diesem Zusammenhang schon Drohungen wegen der Nichtbezahlung aussprechen – heranzuziehen. Sollte die bP1 - wie vor der bB behauptet - selbst noch Forderungen gegenüber Kunden aus den Jahren 2018 bis 2019 in Höhe von 25.000 $ gehabt haben, so hält es das BVwG auch nicht für glaubwürdig, dass diese über Jahre hinweg zur Gänze uneinbringlich gewesen sein sollen. Dass die bP1 selbst zu Gericht gegangen wäre, um diese Forderungen einzutreiben, behauptet sie nicht, was an sich Zweifel an deren Existenz aufkommen lässt. Wenn die bP1 vor der bB sodann behauptet, sie hätte das Geschäft 2018 geschlossen und an einen anderen übergeben, dann bleibt offen, was mit den Lebensmitteln und sonstigen Waren passiert ist und warum die bP hierfür keine Ablöse erhalten hat. Undeutlich und widersprüchlich sind auch die Aussagen der bP 1, was mit den im Geschäft befindlichen Inventar passiert ist. Auch hier ist schon nicht nachvollziehbar, warum sie diese nicht dem Nachfolger zur Ablöse angeboten hat, um ihre Schulden zu bezahlen. Sie behauptet dann aber, die Geräte zu ihrem Neffen gebracht zu haben, dieser habe sie verkauft – auch hier bleibt wieder gänzlich offen, warum die Familie sodann nicht die Schulden mit dem Erlös zurückbezahlt hat. Aus den Aussagen der bP1 lässt sich somit lediglich nachvollziehbar schließen, dass sie gegenüber Dritten uneinbringliche Forderungen unbekannter Höhe hatte. Das Bundesverwaltungsgericht kann somit jedoch nicht nachvollziehen, warum die bP nicht schon eher – etwa das Grundstück – verkauft hat, um ihre eigenen Schulden zurückzubezahlen. Über die konkrete Schuldenhöhe können keine Feststellungen getroffen werden, weil es an Unterlagen mangelt und die bP1 auch in der Beschwerdeverhandlung kaum konkrete Angaben machte. Allerdings ist durchaus für die weiteren Überlegungen von Interesse, dass die bP1 in der Beschwerdeverhandlung ihre Schulden auf zweimal 15.000 $ sowie „Es gab auch andere Personen, denen ich kleinere Beträge schulde“ – kurzum jedenfalls weniger als die bP1 durch den Hausverkauf lukriert hatte, einschätzte. Die bP 1 versuchte mehrfach, einer konkreten Beantwortung der Frage auszuweichen, warum sie nicht die Gläubiger bzw. R vorrangig bezahlte, sondern vielmehr hohe Kosten für eine Schleppung der gesamten Familie auf sich nahm. Im Übrigen versuchte sie auch weiteren Fragen, wie Fragen zur finanziellen Unterstützung durch ihre Familie, auszuweichen. So hätte sie, als sie bereits im Ausland war, eine hohe Summe von der Familie erhalten, welche sie nicht zurückzahlen müsste, warum sie diese Summe nicht bereits im Irak zur Ableistung der Schulden erhalten hat, konnte sie nicht allein damit erklären, dass gerade da Ramadan war. Schließlich vermeinte die bP 1 an anderer Stelle dann, dass die 15000$ von einem Bekannten stammen würden, was wiederum gravierend mit den Angaben, das Geld sei von der Familie gekommen, in Widerspruch steht. Schon die bB versuchte trotz der Widersprüche nochmals die Beweggründe der bP1 mit einer entsprechenden Fragestellung zu erforschen: F: Wenn Sie die 15000$ bezahlen würden, wären dann die Probleme erledigt? A: Ja, wenn ich das Geld R gebe, dann hätte ich kein Problem im Irak. Befragt, weshalb ich nach dem Verkauf der Häuser die Schulden mit R nicht beglichen habe gebe ich an, auf einmal hat er sich anders verhalten, er war wie ein Bruder, befragt, weshalb ich nach dem Hausverkauf die Schulden nicht beglichen habe, gebe ich an, er war wie ein Bruder, ich habe gesagt, ich muss den anderen Schulden bezahlen, ich habe gedacht, dass die Kunden ihre Schulden bei mir bezahlen werden, aber sie sind nicht gezahlt (25000 $), befragt, was ich mit den 37000$ gemacht habe gebe ich an, ich habe mehrere Firmen bezahlt, einer Firma: 8000$, einer Firma 12000$, einer Firma 5500$ , einer Firma 3800$, einer Firma 4500$, den Rest habe ich für mich und er Familie ausgegeben, befragt, die Gerichtsverhandlung war, im 25.01.2021 musste wegen XXXX zu Gericht.A: Ja, wenn ich das Geld R gebe, dann hätte ich kein Problem im Irak. Befragt, weshalb ich nach dem Verkauf der Häuser die Schulden mit R nicht beglichen habe gebe ich an, auf einmal hat er sich anders verhalten, er war wie ein Bruder, befragt, weshalb ich nach dem Hausverkauf die Schulden nicht beglichen habe, gebe ich an, er war wie ein Bruder, ich habe gesagt, ich muss den anderen Schulden bezahlen, ich habe gedacht, dass die Kunden ihre Schulden bei mir bezahlen werden, aber sie sind nicht gezahlt (25000 $), befragt, was ich mit den 37000$ gemacht habe gebe ich an, ich habe mehrere Firmen bezahlt, einer Firma: 8000$, einer Firma 12000$, einer Firma 5500$ , einer Firma 3800$, einer Firma 4500$, den Rest habe ich für mich und er Familie ausgegeben, befragt, die Gerichtsverhandlung war, im 25.01.2021 musste wegen römisch 40 zu Gericht. Damit bestätigt die bP1 – zumindest im ersten Satz – selbst, dass mit Tilgung der Schuld gegenüber R ihr Problem gelöst gewesen wäre. Dem BVwG erschließt sich wie bereits erwähnt schon nicht, warum der Familie der bP von Bekannten oder auch Verwandten während (!) der Reise Geld zur Verfügung gestellt wurde, aber der Familie vor (!) ihrer Ausreise bei Begleichung offener Forderungen nicht geholfen worden sein soll. Völlig unglaubwürdig im Zusammenhang mit den zuerst erstatteten Angaben, dass R wie ein Bruder bzw. ein sehr guter Freund gewesen sei, konnte die bP im gesamten Verfahren auch keinerlei konkrete Angaben zur Person des R ans sich machen, wie dies selbst im Falle einer auch nur bloßen Geschäftsverbindung zu erwarten wäre. Völlig unplausibel ist somit, dass die bP 1 nicht einmal den Nachnamen von R angeben konnte und konnte sie in der Verhandlung dann auch gesteigerte Vorbringen, dass R ein Mafioso sei nicht nachvollziehbar darlegen da sich schon nicht erhellte, warum ihr die kriminelle Ader des R nicht schon vorher aufgefallen ist, wenn sie doch selbst im Zusammenhang mit der Annahme der verbrecherischen Eigenschaften anmerkt, dass dieser und seine Leute immer Waffen getragen hätten. II.2.3.4.
  25. Was zur Frage überleitet, wer der ominöse Gläubiger R nunmehr tatsächlich gewesen sein soll und was dieser mit den behaupteten regelmäßigen Besuchen bei der Familie der bP hätte bezwecken wollen. Dazu ist mit Blick auf die Erstbefragung festzuhalten, dass die bP1 zwar von Pfändungen berichtet, nicht jedoch von Drohungen eines bestimmten Gläubigers. Vor der bB gibt die bP1 sodann in sich widersprüchlich an, es hätte am 25.01.2021 einen Gerichtstermin mit dem Gläubiger gegeben, gleichzeitig bringt sie vor, der „letzte Besuch“ von R sei an diesem Tag gewesen – kurz zuvor jedoch hat sie wieder völlig widersprüchlich angegeben, dass der letzte Besuch im November 2020 gewesen sein soll. Keine diesen Zeitangaben deckt sich im Übrigen mit den Angaben der bP2.römisch zwei.2.3.4.
  26. Was zur Frage überleitet, wer der ominöse Gläubiger R nunmehr tatsächlich gewesen sein soll und was dieser mit den behaupteten regelmäßigen Besuchen bei der Familie der bP hätte bezwecken wollen. Dazu ist mit Blick auf die Erstbefragung festzuhalten, dass die bP1 zwar von Pfändungen berichtet, nicht jedoch von Drohungen eines bestimmten Gläubigers. Vor der bB gibt die bP1 sodann in sich widersprüchlich an, es hätte am 25.01.2021 einen Gerichtstermin mit dem Gläubiger gegeben, gleichzeitig bringt sie vor, der „letzte Besuch“ von R sei an diesem Tag gewesen – kurz zuvor jedoch hat sie wieder völlig widersprüchlich angegeben, dass der letzte Besuch im November 2020 gewesen sein soll. Keine diesen Zeitangaben deckt sich im Übrigen mit den Angaben der bP
  27. Völlig widersprüchlich waren auch die Aussagen dazu, ob es nun bereits ein Insolvenzverfahren gegeben hat und R mit dem Ergebnis unzufrieden war, oder ob R ein Verfahren verhindert hat. Auch in der Beschwerdeverhandlung erhellt sich das Gesamtbild nicht. Laut den Angaben der bP2 in der Verhandlung wäre R ein Großhändler mit einer zweiten, nicht näher identifizierbaren Person dreimal bei ihr zuhause erschienen, und zwar von November bis Dezember
  28. Ein genauer Tag war der bP2 nicht erinnerlich, was an sich schon bei einem derart einschneidenden Erlebnis, das zu einem Verlassen des Heimatlandes geführt haben sollte, nicht glaubwürdig ist. Kurz zuvor behauptete die bP2 noch, dass zwei Männer „immer wieder“ gekommen wären. Auch vor der bB brachte die bP2 vor, dass es drei Besuche von R gegeben hätte; allerdings erwähnt sie damals weder Waffen noch einen zweiten Mann, was ebenfalls Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen aufkommen lässt. Zudem erhellte sich nicht, warum die bP1 zu wissen glaubte, dass R mit seinem Cousin bei den bP zuhause war. Selbst war die bP1 jedoch gar nie anwesend. Die bP2 konnte keine Aussagen zu der zweiten Person tätigen, womit nicht nachvollziehbar ist, woher die bP1 dann wissen konnte, dass es sich um den Cousin von R gehandelt haben soll. Die bP2 liefert letztlich in ihrer Einvernahme vor dem BVwG die plausibelste Erklärung für den Hausverkauf: „Mein Mann hat es damals verkauft, damit wir die Reise organisieren können.“ Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der völlig widersprüchlichen, inkonsistenten und teils völlig lebensfremden Aussagen der bP1 und bP2 davon aus, dass sich die Familie der bP1 - infolge der Schließung des Geschäfts und offener Forderungen gepaart mit dem mangelnden Bemühen der volljährigen bP um adäquate Beschäftigung - tatsächlich in einer finanziellen tristen Lage befand, und das die Familie sodann – nachdem bereits ein Sohn in Deutschland aufhältig ist und die bP5 beim ersten Versuch, nach Europa zu gelangen, gescheitert ist – sich nunmehr Ende Februar 2021 gemeinsam auf den Weg nach Europa, respektive zum Sohn nach Deutschland aufmachte und dafür ihr Haus verkaufte – schlichtweg um die Flüge und schlepperunterstützte Reise der 7-köpfigen Familie zu finanzieren. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die von der bP2 geäußerten Ängste rund um ihre Töchter oder ihre Kinder im Allgemeinen nicht nachvollziehbar sind, weil nicht klar ist, was ein Gläubiger mit der Tötung eines Familienmitgliedes hätte erreichen wollen. Nachvollziehbarer wäre noch die Angst vor einer möglichen Entführung oder Erpressung gewesen, damit die bP1 endlich ihre Schulden begleicht; mit einer Tötung hätte der Gläubiger gar nichts erreicht. Völlig abstrus ist auch die erst erstmalig in der Beschwerdeverhandlung getätigte Aussage der bP1, bei XXXX handle es sich um einen „Mafiosi“ und sein Clan sei ein „böser Clan“. Wenn es sich tatsächlich um einen Mafiosi gehandelt hätte, erhellt sich für das BVwG schon nicht, warum dieser jahrelang zusah und erst im Winter 2020 vereinzelt Drohungen hätte aussprechen sollen und offenkundig bis Februar 2021 wieder nichts getan hätte – sprich zu einem Zeitpunkt, wo dieser laut bP 2 so mächtige Mann wohl von dem Liegenschaftsverkauf hätte wissen müssen.Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die von der bP2 geäußerten Ängste rund um ihre Töchter oder ihre Kinder im Allgemeinen nicht nachvollziehbar sind, weil nicht klar ist, was ein Gläubiger mit der Tötung eines Familienmitgliedes hätte erreichen wollen. Nachvollziehbarer wäre noch die Angst vor einer möglichen Entführung oder Erpressung gewesen, damit die bP1 endlich ihre Schulden begleicht; mit einer Tötung hätte der Gläubiger gar nichts erreicht. Völlig abstrus ist auch die erst erstmalig in der Beschwerdeverhandlung getätigte Aussage der bP1, bei römisch 40 handle es sich um einen „Mafiosi“ und sein Clan sei ein „böser Clan“. Wenn es sich tatsächlich um einen Mafiosi gehandelt hätte, erhellt sich für das BVwG schon nicht, warum dieser jahrelang zusah und erst im Winter 2020 vereinzelt Drohungen hätte aussprechen sollen und offenkundig bis Februar 2021 wieder nichts getan hätte – sprich zu einem Zeitpunkt, wo dieser laut bP 2 so mächtige Mann wohl von dem Liegenschaftsverkauf hätte wissen müssen. II.2.3.4.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch den erstmals in einzelnen Beschwerden aufgeworfenen Fragen der Clanzugehörigkeit oder der Vergeltung durch den Stamm nicht folgen. Zwar gehören mindestens 75% der irakischen Bevölkerung einem Stamm an bzw. stehen mit einem solchen in Verbindung; gerade jedoch im urbanen Bereich und im Norden des Landes verlieren Stammeszugehörigkeiten zusehends an Bedeutung. Zudem wurde von der bP1 persönlich zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet, von einem eigenen Clan- bzw. Stammesmitglied wegen etwaiger Zahlungsschwierigkeiten und/oder Verfahren bedroht worden zu sein, vielmehr zeigen die behaupteten Unterstützungsleistungen durch den Neffen und den Schwager (oder Bekannten) lediglich, dass Familie und Freunde zu den bP stehen und Hilfe anbieten und bezeugen damit gerade das Gegenteil einer Verfolgung. Dass der ominöse R Mitglied eines „bösen Clans“ wäre (jener R dessen Namen und damit auch dessen Clan die bP gar nicht nennen konnten), wurde erstmals in der Beschwerdeverhandlung und dies auch erst auf die Frage, warum kein Schutz durch staatliche Behörden gesucht wurde, behauptet.römisch zwei.2.3.4.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch den erstmals in einzelnen Beschwerden aufgeworfenen Fragen der Clanzugehörigkeit oder der Vergeltung durch den Stamm nicht folgen. Zwar gehören mindestens 75% der irakischen Bevölkerung einem Stamm an bzw. stehen mit einem solchen in Verbindung; gerade jedoch im urbanen Bereich und im Norden des Landes verlieren Stammeszugehörigkeiten zusehends an Bedeutung. Zudem wurde von der bP1 persönlich zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet, von einem eigenen Clan- bzw. Stammesmitglied wegen etwaiger Zahlungsschwierigkeiten und/oder Verfahren bedroht worden zu sein, vielmehr zeigen die behaupteten Unterstützungsleistungen durch den Neffen und den Schwager (oder Bekannten) lediglich, dass Familie und Freunde zu den bP stehen und Hilfe anbieten und bezeugen damit gerade das Gegenteil einer Verfolgung. Dass der ominöse R Mitglied eines „bösen Clans“ wäre (jener R dessen Namen und damit auch dessen Clan die bP gar nicht nennen konnten), wurde erstmals in der Beschwerdeverhandlung und dies auch erst auf die Frage, warum kein Schutz durch staatliche Behörden gesucht wurde, behauptet. Die vereinzelten Berichte zum Ausschluss aus einem Stamm oder gar der Tötung eigener Stammesmitglieder beziehen sich etwa auf Fälle von Vergewaltigung, Bestehlen von Mitgliedern des eigenen Stammes, vorgeworfenen Nähe zum IS und dergleichen und können damit an sich schon nicht in Zusammenhang mit den behaupteten Fluchtgründen der bP gebracht werden. Dass die Kinder der bP 1 und 2 im Sinne einer „Sippenhaftung“ nunmehr bei einer Rückkehr mit dem Tode bedroht wären, kann nicht nachvollzogen werden, da sich bereits nicht ergründet, welchen Vorteil der Gläubiger davon haben sollte und war schon das Vorbringen an sich in diesem Zusammenhang absolut unglaubwürdig. Auch ergeben sich aus den Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte auf eine „Sippenhaftung“ der Söhne der bP1 im Zusammenhang mit den Geldschulden und wird hinsichtlich der Behauptungen in den Beschwerden, die bP wären teilweise wegen ihrer Angehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie oder sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer einer Verfolgung im Irak ausgesetzt, auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die Angabe der bP 3 in der Verhandlung: RI: In Ihrer Beschwerde steht, dass Wehrfähige Männer Probleme bekommen könnten. Was möchten Sie damit sagen? P: Ich kann mich nicht erinnern, was ich damals gesagt habe. Gemeint war damit vielleicht meine beiden Brüder, die sich der PKK hätten anschließen sollen. Nicht ich war gemeint. Zur Sippenhaft wird an dieser Stelle noch ausgeführt, dass für das BVwG nicht erkennbar ist, dass wie in den Beschwerden ausgeführt die Stämme entscheiden würden und Schuldner straflos von Gläubigern bedroht werden dürften. Unabhängig von der Unglaubwürdigkeit des zugrundeliegenden Vorbringens haben die bP gerade auch nicht glaubwürdig vorgebracht, das sie von ihrer Familie keine Unterstützung mehr erhalten könnten. Vielmehr wurden sie sogar nach der Ausreise noch finanziell unterstützt und ergab sich aus den persönlichen Angaben der bP – im Gegensatz zu den Angaben in den Schriftsätzen – auch, dass es der Familie letztlich nicht schlecht geht und wurde persönlich von den bP mit keinem Wort erwähnt, dass sie der Familie Geld zurückzahlen müssten. Auf welche „Stammestradition“ sich die Ausführungen in betreffend angeblich fehlender Unterstützungsmöglichkeiten der Familie im Irak sowie einer Verfolgung durch den Stamm selbst in den Schriftsätzen stützen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. II.2.3.4.
  31. Zusammenfassend ist zum Vorbringen auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der bP glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren. Das konstruierte Fluchtvorbringen der bP1, welches von teilweise nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Begründungen durchzogen war, konnte weder für die bP1 noch für ein anderes ihrer Familienmitglieder eine substantielle Grundlage eines Antrages auf internationalen Schutz darstellen.römisch zwei.2.3.4.
  32. Zusammenfassend ist zum Vorbringen auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der bP glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren. Das konstruierte Fluchtvorbringen der bP1, welches von teilweise nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Begründungen durchzogen war, konnte weder für die bP1 noch für ein anderes ihrer Familienmitglieder eine substantielle Grundlage eines Antrages auf internationalen Schutz darstellen. Der angebliche Ausreisegrund war nicht glaubwürdig und konnten die bP im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch keinerlei Gefährdung für den Rückkehrfall nachvollziehbar darlegen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zur Überzeugung, dass die bP das familieneigene Haus samt Grundstück bewusst verkauft haben, um der siebenköpfigen Familie die Reise zum bereits in Europa befindlichen Sohn zu finanzieren und die bP somit aus persönlichen und vor allem wirtschaftlichen Gründen den Irak verlassen haben. Dies bestätigten mehr oder weniger alle bP im Rahmen ihrer Aussagen und gab beispielsweise die bP 4 vor der bB auch an, dass sie den Irak verlassen hätte, da es der Familie finanziell schlecht gegangen sei und sie selbst nur 100 Dollar verdient hätte. Zudem ist erwähnenswert, dass letztlich auch alle bP ihre Ausreise ursprünglich in der Erstbefragung ua. auf die finanziellen Aspekte stützten und vor allem auch einhellig alle bP angegeben haben – selbst die angeblich selbst von der PKK bedrohten bP 4 und 5 – dass ihr Vater den Entschluss für die Ausreise getroffen hat. Auch die bereits mehrfach geschilderten Ausreisevorbereitungen sprechen gerade nicht dafür, dass die bP tatsächlich aus gegründeter Furcht vor Verfolgung den Irak verlassen haben, sondern indizieren die Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang noch, dass die bP 3 im Widerspruch zu anderen Angaben anderer bP durchaus nachvollziehbar 2x in der Verhandlung befragt nach der Ausstellung der Reisepässe bestätigt hat, dass diese für alle Familienmitglieder unmittelbar vor der Ausreise ausgestellt wurden und das Warten auf diese die Ausreise verzögert hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich ob der Länderberichte bewusst, dass die wirtschaftliche Lage im Irak – wie auch der KRI – nicht einfach ist, allerdings stellt dies per se keinen Fluchtgrund dar und ist nicht nachvollziehbar, wie es der Familie mit immerhin fünf erwachsenen und arbeitsfähigen Personen – die noch dazu in Besitz von Liegenschaftseigentum waren – die, ebenso wie viele andere Verwandte bis zu ihrer Ausreise ihr Leben im Irak bewältigen konnten, dies nach Februar 2021 nicht mehr hätten bewerkstelligen können. Gerade in den Aussagen der Kinder der bP1 und bP2 zeigte sich ein Unwille, eine entsprechende Ausbildung im Irak abzuschließen und sich ernsthaft um ein Fortkommen zu bemühen. Immerhin gelang es der bP1 über Jahre hinweg, durch ihre Selbständigkeit die sieben- bzw. achtköpfige Familie zu ernähren und kann letztlich auch nicht festgestellt werden, dass der Familie durch das Insolvenzverfahren der bP 1 die komplette Existenzgrundlage entzogen worden wäre. II.2.3.
  33. In den Beschwerden der bP 4 und bP 5 wird wie erwähnt konkret vorgebracht, dass die beiden neben dem Fluchtgrund des Vaters auch geltend gemacht hätten, dass Krieg herrsche und dass sich die beiden „von vornherein“ vor der PKK versteckt gehalten hätten. Ihnen würde eine Zwangsrekrutierung durch Kämpfer der PKK drohen. Warum etwa dem älteren Bruder, der bP3 dieses Szenario nicht drohen würde, ergründet sich bereits nicht. Schließlich wird auch diesem Fluchtvorbringen, welches keinen Eingang in die Erstbefragungen der bP4 und bP5 fand und von Widersprüchlichkeiten im weiteren Gang des Verfahrens gekennzeichnet ist, jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen.römisch zwei.2.3.
  34. In den Beschwerden der bP 4 und bP 5 wird wie erwähnt konkret vorgebracht, dass die beiden neben dem Fluchtgrund des Vaters auch geltend gemacht hätten, dass Krieg herrsche und dass sich die beiden „von vornherein“ vor der PKK versteckt gehalten hätten. Ihnen würde eine Zwangsrekrutierung durch Kämpfer der PKK drohen. Warum etwa dem älteren Bruder, der bP3 dieses Szenario nicht drohen würde, ergründet sich bereits nicht. Schließlich wird auch diesem Fluchtvorbringen, welches keinen Eingang in die Erstbefragungen der bP4 und bP5 fand und von Widersprüchlichkeiten im weiteren Gang des Verfahrens gekennzeichnet ist, jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen. Zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen dazu ist festzuhalten, dass in der KRI kein Krieg herrscht und damit Dahuk (bzw. die Orte Zakho und Banek) auch kein „Kriegsschauplatz“ ist. In der KRI üben die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten aus. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und erhebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern (BS 23.2.2022). Die PKK hat laut Schätzungen der EuAA etwa 5000 Kämpfer in der KRI stationiert und befindet sich das Headquarter in den Qandil Bergen (Erbil). Schon in ihrer Einvernahme vor der bB antwortete die bP 4 auf die offen gestellte Frage nach ihren Fluchtgründen wie folgt: „Ich habe bereits ausgeführt, das unser Dorf zerstört wurde, ich habe 6 Jahre die Schule besucht, ich habe nichts gelernt, mein Vater hat Probleme, deswegen haben wir das Land verlassen.“. Persönlich bedroht oder verfolgt worden sei die bP4 nie und erwähnte sie trotz mehrfacher Nachfragen, ob sie nunmehr alle Fluchtgründe angegeben habe, eine Zwangsrekrutierung mit keinem Wort. Damit konnte die bP4 erstinstanzlich überhaupt keine Bedrohung glaubhaft machen, von einer versuchten Zwangsrekrutierung durch die PKK ist weder in der Erstbefragung noch der Einvernahme vor der bB die Rede. Selbst in der Beschwerdeverhandlung gibt die bP4 befragt zu ihren persönlichen Verhältnissen vorerst an, dass sie ihr ganzes Leben mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt in Zakho gelebt hätte. In völligem Widerspruch dazu behauptet die bP4 sodann aber im weiteren Verlauf der Verhandlung erstmals wiederum unter Bezugnahme auf das „Dorf“ (in dem sie gemäß Erstbefragung gelebt hätte, was sie später jedoch wiederrufen hat), dass es „in dem Dorf, wo mein Bruder und ich gelebt haben“ Kampfhandlungen zwischen den Türken und der PKK gegeben hätte. „Meinem Bruder wurde gesagt, dass er und ich in die Kampfhandlungen der PKK ziehen sollten. Wir haben beide abgelehnt.“ Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das gesamte Vorbringen der bP4 ob diverser Widersprüche als unglaubwürdig und dieses nochmalige Zurückkommen auf das Vorbringen in Zusammenhang mit einem Dorf i, welches sie selbst schon einmal als letztlich nicht den Tatsachen entsprechend revidiert hat, als untauglichen Versuch in der Verhandlung, ihrem Vorbringen doch etwas relevanten Gehalt zu geben. Die bP5 wiederum äußerte in ihrer Erstbefragung gerade keine Angst vor der PKK, sondern vor den türkischen Gruppen. In ihrer Einvernahme vor der bB brachte sie sodann vor, dass sie im Jahr 2020 sechs Monate bei der Tante gelebt hätte, im Oktober 2020 sei sie dann nach Istanbul gegangen, um weiter nach Europa zu reisen, sei jedoch mangels finanzieller Mittel für die Weiterreise in den Irak zurückgekehrt. Sie sei einmal – im Jahr 2020 – von einem PKK-Kämpfer in Banek angesprochen worden ob sie nicht mitkämpfen wolle. Sie habe dann das Dorf verlassen, weitere Konsequenzen habe es nicht gegeben. Ihre Aussage hat die bP5 sodann aber nochmals in der Beschwerdeverhandlung wie dargestellt geändert und erstmals vorgebracht, nach 2019 noch einmal im Dorf gewesen und dort „festgenommen“ und „ausgebildet“, wie man mit Waffen umgeht worden zu sein. Diese Aussagen werden weder von irgendeiner anderen bP untermauert, noch sind sie in sich stimmig oder glaubwürdig. Es bleibt völlig unklar, wann die bP5 in der Türkei gewesen sein soll, da die bP5 nicht einmal in der Lage ist, kontinuierlich zu schildern, um welches Jahr es sich gehandelt haben soll. Noch diffuser wird dann die Behauptung, man hätte der bP5 Videos gezeigt, bis sie nicht mehr gewollt habe (der Ausbildungszweck erschließt sich hier nicht) und völlig unplausibel ist schließlich die Behauptung, die bP5 wäre zweimal von den Türken angegriffen worden. Damit würde sie bestätigen, dass sie doch rekrutiert worden wäre, was sie bis zu diesem Zeitpunkt immer abgestritten hatte. Dass sie übrigens aufgefordert worden wäre, in ein Auto zu steigen, um mit der PKK mitzufahren, behauptet die bP5 in der Beschwerdeverhandlung auch zum ersten Mal – wohin und wann bleibt erneut unklar. Abschließend sei die bP5 aber wieder nach Hause gekommen und hätte „gesehen“ wir ihr Vater sich für die Ausreise vorbereitet hätte. Laut Aussagen vor der bB hätte sie jedoch nach ihrer Rückkehr aus dem Dorf im November 2020 wieder als Kellner gearbeitet. Offenkundig ohne, dass die PKK gekommen wäre um sie für den Kampf wieder abzuholen. Schließlich misslang der bP 5 in der Verhandlung auch noch der Versuch, sich auf die beiden erwähnten Videos zu stützen. Vorerst behauptete die bP 5 zwar selbstsicher, dass die „natürlich“ auf den Videos persönlich zu sehen sei, revidierte die Aussage dann jedoch dahingehend, dass sie nicht erkennbar in den Videos sei. Man sehe auch lediglich, wie die türken „uns“ angreifen und wie wir geflüchtet sind. Auch diese angeblichen Vorfälle auf den beiden Videos konnte sie zeitlich nicht einordnen und letztlich nicht in Zusammenhang mit ihrer Person bringen. Die bP5 konnte während des Verfahrens somit weder konsistent schildern, wann sie in XXXX gelebt haben will oder wann und unter welchem Umständen die PKK versucht hätte, sie zu rekrutieren. Wie sich sodann noch in der Beschwerdeverhandlung zeigte, konnte sie auch nicht gleichlautend schildern, wie oft sie aufgefordert worden wäre, mitzukämpfen. Warum die PKK ausgerechnet Interesse an zwei jungen Männern hätte haben sollen, die selbst kein Interesse für die Belange der PKK zeigen und deren Familie überhaupt keine Anknüpfungspunkte zur PKK hat, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht. Vor allem auch nicht, warum die PKK jemanden mehrfach auffordern sollte mitzukämpfen, der offenkundig kein Interesse am Kampf hat.Die bP5 konnte während des Verfahrens somit weder konsistent schildern, wann sie in römisch 40 gelebt haben will oder wann und unter welchem Umständen die PKK versucht hätte, sie zu rekrutieren. Wie sich sodann noch in der Beschwerdeverhandlung zeigte, konnte sie auch nicht gleichlautend schildern, wie oft sie aufgefordert worden wäre, mitzukämpfen. Warum die PKK ausgerechnet Interesse an zwei jungen Männern hätte haben sollen, die selbst kein Interesse für die Belange der PKK zeigen und deren Familie überhaupt keine Anknüpfungspunkte zur PKK hat, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht. Vor allem auch nicht, warum die PKK jemanden mehrfach auffordern sollte mitzukämpfen, der offenkundig kein Interesse am Kampf hat. Zusammengefasst konnten weder bP4 noch bP5 eine versuchte Zwangsrekrutierung glaubhaft machen. Allgemein und mit Blick auf die UNHCR Schutzerwägungen vom Mai 2019 ist weiter festzuhalten, dass bP4 und bP5 zum Zeitpunkt der behaupteten Rekrutierung (Sommer 2020) keine „Kinder“ mehr waren und damit das entsprechende Risikoprofil auf Seite 112 bzw. mit Verweis auf FN 599 nicht zu prüfen ist. Auch EuAA erkennt im Country Guidance Bericht zum Irak vom Juni 2022 per se keine asylrelevante Gefährdung sunnitischer Kurden in Bezug auf eine Zwangsrekrutierung durch die PKK. Der Bericht hält generell fest, dass die Intensität bewaffneter Auseinandersetzungen und militärischer Operationen im Irak „significantly“ zurückgegangen ist und damit eine Angst vor Zwangsrekrutierungen nur in „exceptional cases“ vorliegen würde. In Hinblick auf die kurdischen bP haben sich im Verfahren keine risikoerhöhenden Umstände ergeben. Vielmehr haben sich etwa vornehmlich schiitische, arbeitslose junge Turkmenen im Jahr 2020 freiwillig der PKK angeschlossen, sodass auch nicht erkennbar ist, dass die PKK auf Zwangsrekrutierungen angewiesen wäre. Die bP3 sagte im Verfahren gleichbleibend, dass sie immer in Zakho gelebt hätte und das Fluchtvorbringen ihrer Brüder in keinem Zusammenhang mit ihr stehen würde. Sie selbst sei wegen der Bedrohungen gegenüber ihrem Vater geflüchtet; dieses Fluchtvorbringen wurde wie bereits dargestellt als unglaubwürdig erachtet. Auch aus dem individuellen Profil der bP3 ergeben sich keine risikoerhöhenden Umstände…“ Zweiter Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 12.02.2025 Am 12.02.2025 stellte die bP den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 13.02.2025 gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden, neu dazugekommen sei ein Haftbefehl wegen dem Fluchtgrund. Am 04.03.2025 wurde die bP beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: „LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Mir geht es gut. Ich bin gesund und nehme keine Medikamente. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. Ich bin bereit. LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände? VP: Nein. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetsch? VP: Gut. LA: Haben Sie im Zuge der offenen Rechtsberatung eine Rechtsberatung in Anspruch genommen? VP: Jetzt nicht. Vor drei Jahren schon. LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? VP: Nein. …. LA: Wo wohnen Sie derzeit? VP: Ich wohne in der Betreuungsstelle Ost. Der AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato vor allem in Bezug auf Ihre Person und Ihre Fluchtgründe der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. Ich habe immer die Wahrheit gesagt, dass ich im Irak Probleme habe. LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? VP: Ja ich möchte etwas vorlagen. Anmerkung: AW legt einen Haftbefehl vom 16.03.2021 vor. Das Schriftstück wird kopiert und die originalen Schriftstücke werden dem AW retourniert. LA: Was möchten Sie vorlegen? VP: Einen Haftbefehl. LA: Was wollten Sie mit diesen Schriftstücken beweisen? VP: Ich möchte damit zeigen, dass ich in den Irak nicht zurückkann. LA: Kommen Sie namentlich darin vor? VP: Ja, aber im Irak werden zusätzliche Namen dazu geschrieben. LA: Worum geht es in diesen Schriftstücken? VP: Das ist ein Haftbefehl. Wegen den Schulden die habe, wurde ein Haftbefehl vom Gericht ausgestellt. Es geht um das alte Problem – die Schulden. LA: Woher haben Sie den Haftbefehl? VP: Als ich Deutschland war, hat mir ein Bekannter aus Kurdistan den Haftbefehl mitgebracht. LA: Welcher Bekannter war das? Kennen Sie den Namen? VP: Er stammt aus meinen Heimatdorf. Er heißt XXXX .VP: Er stammt aus meinen Heimatdorf. Er heißt römisch 40 . LA: Wann haben Sie diese erhalten? VP: Zirka im November
  35. LA: Der Brief ist datiert mit 16.03.
  36. Sie sagen, dass Sie den Brief im November 2024 erhalten haben. Was sagen Sie dazu? VP: Ich bin seit 4 Jahren hier. In Villach ein Jahr und zwei Jahren in XXXX . Ich hatte keinen Kontakt. Der Bekannter war in Kurdistan zu Besuch und dort hat er den Befehl von einem Verwandten von mir bekommen. VP: Ich bin seit 4 Jahren hier. In Villach ein Jahr und zwei Jahren in römisch 40 . Ich hatte keinen Kontakt. Der Bekannter war in Kurdistan zu Besuch und dort hat er den Befehl von einem Verwandten von mir bekommen. LA: Von wo hat Ihr Verwandter den Haftbefehl? VP: Der Verwandte war bei der Polizei. Von dort hat er den Haftbefehl erhalten. Der Verwandte heißt XXXX VP: Der Verwandte war bei der Polizei. Von dort hat er den Haftbefehl erhalten. Der Verwandte heißt römisch 40 LA: Haben Sie noch das Kuvert, in welchem die Schriftstücke verpackt waren? LA: Es gibt kein Kuvert. Zur Person: …. Anmerkung: AW gibt an, dass seine Tanten und Onkeln mit Ihren Familien im Irak leben. LA: Besteht zu Ihren Angehörigen in Österreich eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit? VP: Nein. Ich lebe hier in der Erstaufnahmestelle Ost. Ich bekomme Grundversorgung. Ich weiß nicht, wo meine Ehefrau und meinen Kindern mit denen ich seinerzeit nach Österreich gekommen bin, sind. Meine Ehefrau wollte nicht nach Österreich. LA: Besteht ein gemeinsamer Wohnsitz mit Ihren Angehörigen hier in Österreich? VP: Nein, ich lebe mit meiner Familie nicht zusammen. Ich lebe hier in der Erstaufnahmestalle Ost. Ich werde meinen Weg alleine gehen. LA: Wann Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Familie? VP: Seit ich jetzt in Österreich bin, hatte ich keinen Kontakt mehr. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? VP: Nein. Ich wohne in der Erstaufnahmestelle allein. Anmerkung: AW wird aufgefordert, selbst auf Deutsch zu antworten. LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch? VP: Ein bisschen. LA: Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht? VP: Nein. Anmerkung: AW versteht die Frage nicht. LA: Welche Sprache sprechen Sie am besten? VP: Meine Muttersprache. Arabisch kann ich auch ein bisschen. LA: Sind Sie arbeitsfähig? Wenn ja, was würden Sie gerne arbeiten?? VP: Ich arbeite hier in der Erstaufnahmestelle Ost in der Küche. Es gefällt mir. LA: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig? VP: Nein. Ich arbeite nur hier in der Küche. LA: Wie bestreiten Sie jetzt Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich bin in der Grundversorgung und lebe hier in der Erstaufnahmestelle. LA: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig? VP: Nein. Ich möchte später arbeiten gehen. Ich möchte später nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein. LA: Sind Sie in Österreich straffällig geworden? VP: Nein. LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Angehörigen im Irak? VP: Ja. Ich mache kurze Anrufe. Ich telefoniere mit meinen Onkeln und Cousins und Tanten im Irak. Ich telefoniere zirka alle zwei Wochen. LA: Wann haben Sie zuletzt mir Ihren Angehörigen in Ihrem Heimatland gesprochen? VP: Vor zirka sechs oder sieben Tagen habe ich mit meiner Nichte telefoniert. LA: Haben Sie sonst noch mit jemanden Kontakt in Irak(z.B. Freunde, Freunde der Familie,) VP: Wenn ich Zeit habe, habe ich telefonischen Kontakt zu Freunden. LA: Wie geht es Ihren Angehörigen im Irak finanziell? VP: Es geht ihnen mittelmäßig. LA: Haben Sie noch Grundstücke im Irak? VP: Ich persönlich nicht. Meine Brüder haben Häuser. LA: Wie war Ihre finanzielle Situation im Irak? VP: 2011 – 2013 ging es mir gut. Danach schlechter. LA: Sie sagten, dass Sie auch Angehörige in Deutschland haben. Haben Sie Kontakt? VP: Ich habe Sie persönlich besucht. Es besteht Kontakt. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? VP: Nein. LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist? VP: Am 12.02.
  37. Davor war ich in Deutschland. LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig? VP: Ja. LA: Haben Sie in Ihrem Vorverfahren alle Ihre Fluchtgründe angegeben? VP: Ja. LA: Sind Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht? VP: Ja LA: Sie haben bereits am 14.05.2021 unter der Zahl XXXX einen Asylantrag gestellt, die rechtskräftig in
  38. Instanz abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?LA: Sie haben bereits am 14.05.2021 unter der Zahl römisch 40 einen Asylantrag gestellt, die rechtskräftig in
  39. Instanz abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich kann nirgends hingehen. Ich habe Schulden und zusätzlich wird mich bei einer Rückkehr das Gericht wegen den Schulden einsperren. LA: Sind das Ihre Fluchtgründe, welche Sie bereits in Ihrem Vorverfahren genannt haben? VP: Ja. LA: Über diesen Fluchtgrund wurde aber rechtskräftig in II. Instanz entschieden. Was sagen Sie dazu?LA: Über diesen Fluchtgrund wurde aber rechtskräftig in römisch zwei. Instanz entschieden. Was sagen Sie dazu? VP: Ich wünsche mir, dass mein jetziger Antrag berücksichtig wird. Ich möchte hier in Österreich bleiben. Ich fühle mich mit dem österreichischen und europäischen System sehr wohl. LA: Haben Sie sonstige neue Gründe? VP: Nein. Vorhalt -LA: Bei Ihrer letzten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl haben Sie gesagt, dass Sie nicht in Gefängnis müssen. Jetzt haben Sie einen Haftbefehl erhalten. Was sagen Sie dazu? VP: Ich wusste nicht, dass es einen Haftbefehl gab. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich habe Angst vor der Person, die mich bedroht hat. Ich habe bei meinem ersten Antrag alles dazu gesagt. LA: Haben Sie schon einmal versucht in einem anderen Landesteil zu leben, um Ihren Problemen zu entgehen.? VP: Ich kann mich nirgends aufhalten. Ich bin Kurde und kann nirgendwo hin. F: Hatten Sie im Irak jemals Probleme mit Sicherheitsorganen/Sicherheitsbehörden, Gerichten oder dem Militär? A: Nein. LA: Sie haben am 18.02.2025 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?LA: Sie haben am 18.02.2025 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich möchte gerne hierbleiben. Ich möchte eine Wohnung mieten. Ich möchte arbeiten. Ich möchte hier in Sicherheit und ohne Angst leben. LÄNDERFESTSTELLUNGEN: Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können. Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung

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