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{'item': 'L515 2298844-2'}

Obsah (20)§ 28Art 133§ 43Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 2§ 3§ 4§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlL515 2298844-2 Spruch, L515 2298844-1/12E L515 2298844-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 28Abs 1 Vw

GVG ersatzlos behoben.1. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.06.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.

  1. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.08.2024, OB: XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, wird der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
  2. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.08.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, wird der bekämpfte Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am 03.01.2023 beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") die ‚Erhöhung der Behinderung (Prozente, Grad) aufgrund Verschlechterung‘ sowie die ‚Ausstellung eines KFZ-Parkausweises wegen Unzumutbarkeit‘.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am 03.01.2023 beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") die ‚Erhöhung der Behinderung (Prozente, Grad) aufgrund Verschlechterung‘ sowie die ‚Ausstellung eines KFZ-Parkausweises wegen Unzumutbarkeit‘. Exkurs: Der bP kommt seit 14.06.2021 ein Grad der Behinderung von 50% zu. Begründet wurde der Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend „GdB“) wie folgt: - Sachverständigengutachten vom 12.08.2021 (vidiert am 26.08.2021), welches einen GdB von 40 v.H. ergab: „… Anamnese: Vorgutachten 2014 mit 50% wegen WS, Depressio und Auge re. 2017 Stellungnahme Dr. XXXX: positive Verlängerung, NU in 2 Jahren. Jetzt NU. Derzeitige Beschwerden: Es gehe ihr ganz schlecht, einerseits psychisch sei sie nicht stabil, auch Schmerzen, das ganze Leben sei anstrengend, auch die Augen passen nicht., alles sei anstrengend. Psychotherapie 3monatl., und sei bei einer Neurologin zur psychiatrischen Therapie. Durch die Schmerzen spüre sie ab und zu ihre Zehen, Beine nicht, auch im Bauch Schmerzen. Selbstmordgedanken habe sie nicht, aber Lebensüberdruss, auch beschäftige sie, dass ihre Mama gestorben sei. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine aktuelle ärztlich bestätigte Medikation - laut Pat. Venlafaxin, Saroten, Adamon und fallweise auch NSAR laut Pat. und auch einen Asthmaspray. … Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet: 06/21 Dr. XXXX, LungenFA:06/21 Dr. römisch 40 , LungenFA: Aktuell sehr leichtes Asthma bronchiale, Z.n. bds. Lungenembolien 3/2014.Aktuell sehr leichtes Asthma bronchiale, Z.n. bds. Lungenembolien 3 aus 2014,. Th.: Relvar erst 4 Wochen tgl, dann bB 09/20 BHSL H2 Atemtest Ergebnis: Anhaltspunkt für eine mögliche Laktoseintoleranz. 02/20 BHBL: Gastroskopie: mäßige Antrumgastritis Typ C, Refluxösophagitis Los Angeles A - PPI für 4 Wochen empfohlen. 09/18 Radiol. Rö ges. WS: Fehlhaltung, degen. Veränderungen der ges. WS, inkompl. BLockwirbel C2/3 bei rudimentärem Diskus. … Klinischer Status – Fachstatus: Sensorium: unauff. Haut: intakt, gut durchblutet Kopf/Hals unauff. Herz/Lunge: unauff. (rhy, nf / VA, Eupnoe) Abdomen: unauff. WS: leichter Rundrücken, Nackenbuckel, leichte Skoliose, HWS Rotation endlagig eingeschränkt, übrige WS frei beweglich. OE/UE: in Kraft, Beweglichkeit, Neurol. allesamt unauff., Funktionsgriffe vollst. durchführbar, keine Aktivierungszeichen. Gesamtmobilität – Gangbild: frei, zügig, symm., Zehen-/Fersengang bds durchführbar, Einbeinstand bds durchführbar. Status Psychicus: unauffällig in Orientierung, Stimmung subdepressiv bis depressiv, Antrieb wirkt etwas reduziert, Lebensüberdrussgedanken werden geschildert, keine SVG Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
  3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. insbesondere Veränderungen an der HWS, inkompl. Blockwirbel C2/3 bei rudimentärem Diskus. Berichtete ständige Schmerzen. Keine aktuellen Fachbefunde, keine bestätigte Medikation oder physikal. Therapien. Keine neurologischen Defizite nachweisbar. Unverändert zum Vorgutachten. Pos.Nr. 02.01.02, GdB 30%
  4. Sehminderung rechts nach Zentralvenenthrombose. Kein aktueller Fachbefund vorliegend. Laut Vorgutachten entsprechend einem Augenbefund von 2013 eingeschätzt wegen hochgradiger Sehminderung rechts, unverändert übernommen. Pos.Nr. 11.01.03, GdB 30%
  5. Depressive Störung. Keine Fachbefunde bzw Nachweis über regelmäßige Facharztkontrollen, anamnestisch bei Neurologin zur psychiatr. Kontrolle, keine aktuell bestätigte Medikation. Anamnestisch Psychotherapie in großen Abständen - kein Nachweis. Klinisch etwas auffällig, daher 20%. Pos.Nr. 03.06.01, GdB 20%
  6. Asthma bronchiale. In der Lungenfunktion im letzten Befund sehr leicht obstruktive reversible Atemflußminderung bei Z.n. Lungenembolie bds
  7. Aktuell klinisch unauffällig, keine bestätigte Medikation. Pos.Nr. 06.04.01, GdB 20%
  8. Gastritis und Refluxösophagitis/Magen- und Speiseröhrenentzündung. Laut Befund 02/20 damals für 4 Wochen säurehemmer, dann nach Bedarf - keine aktuell bestätigte Therapie, kein Kontrollbefund. Laut einem Atemtest 09/20 Verdacht, aber kein eindeutiger Befund bzgl. Laktoseintoleranz. Pos.Nr. 07.04.01, GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Pos
  9. Pos 2 wirkt im Alltag verschlechternd, daher Erhöhung um eine Stufe. Die übrigen Positionen geringfügig und daher nicht stufenerhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Herabsetzung der ehemals führenden Depression durch Neueinschätzung aufgrund der Klinik bei offensichtlich Besserung, siehe Einschätzungsbegründung. Neu sind Pos 4 und
  10. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Herabsetzung des gesamt-GdB auf 40% aufgrund der Herabsetzung der aktuellen Pos
  11. Nachuntersuchung 08/2024 - Verlaufskontrolle. Besserung in den Pos 1 und 3 möglich durch Therapieoptimierung.Nachuntersuchung 08 aus 2024, - Verlaufskontrolle. Besserung in den Pos 1 und 3 möglich durch Therapieoptimierung. … Sowohl physisch als auch psychisch keine Gehbehinderung erfassbar, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich (einsteigen, anhalten, sicherer Transport).…“ - In weiterer Folge wurde der GdB durch eine Stellungnahme der Administrative der bB vom 30.08.2021 auf 50 v.H. mit der Begründung angehoben, da das Wirbelsäulenleiden (Pos.Nr. 02.01.02) mit 30% durch die Sehbehinderung (Pos.Nr. 11.01.03) und die depressive Störung (Pos.Nr. 03.06.01) um insgesamt 2 Stufen erhöht wird. Die depressive Störung wurde auf 30 v.H. (anstatt 20 v.H.) korrigiert. I.
  12. Die bP wurde am 16.04.2024 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten am 02.05.2024 (vidiert am 05.05.2024) erstellt. Das Gutachten ergab einen GdB von 40 v.H. römisch eins.
  13. Die bP wurde am 16.04.2024 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten am 02.05.2024 (vidiert am 05.05.2024) erstellt. Das Gutachten ergab einen GdB von 40 v.H. I.
  14. Mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme blieb ungenützt. römisch eins.
  15. Mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme blieb ungenützt. I.
  16. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.06.2024 wurde der Grad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt, womit eine Änderung des Grades der Behinderung

§ 43Abs.

1 BBG eingetreten ist. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 41, 43 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass die bP derzeit über einen Behindertenpass aufgrund eines Grades der Behinderung von 50% verfüge und die bP am 03.01.2023 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beantragt habe. Laut nunmehr eingeholtem Gutachten liege bei der bP lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40% vor, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würden. Das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Die bP habe im Übrigen, obwohl ihr das Gutachten mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden sei, keine Stellungnahme abgegeben. Dem Bescheid beigefügt wurde das entsprechende Gutachten vom 05.05.2024.römisch eins.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.06.2024 wurde der Grad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt, womit eine Änderung des Grades der Behinderung

Paragraph 43, Absatz eins, BBG eingetreten ist. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 41, 43 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass die bP derzeit über einen Behindertenpass aufgrund eines Grades der Behinderung von 50% verfüge und die bP am 03.01.2023 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beantragt habe. Laut nunmehr eingeholtem Gutachten liege bei der bP lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40% vor, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würden. Das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Die bP habe im Übrigen, obwohl ihr das Gutachten mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden sei, keine Stellungnahme abgegeben. Dem Bescheid beigefügt wurde das entsprechende Gutachten vom 05.05.2024. I.5. In einem weiteren Schreiben der bB vom 09.07.2024 wurde die bP aufgefordert ihren ungültigen Behindertenpass der bB vorzulegen.römisch eins.5. In einem weiteren Schreiben der bB vom 09.07.2024 wurde die bP aufgefordert ihren ungültigen Behindertenpass der bB vorzulegen. I.6. Die bP übermittelte daraufhin am 16.07.2024 einen handschriftlichen ‚Einspruch‘ mit folgendem Betreff: „Rückforderung meines Behindertenpasses, Verschlechterung meiner Gesundheitszustände, Neuerliche erforderliche Begutachtung, Einspruch dagegen“römisch eins.6. Die bP übermittelte daraufhin am 16.07.2024 einen handschriftlichen ‚Einspruch‘ mit folgendem Betreff: „Rückforderung meines Behindertenpasses, Verschlechterung meiner Gesundheitszustände, Neuerliche erforderliche Begutachtung, Einspruch dagegen“ Die bP führte dabei näher wie folgt aus: „…Ich ersuche um Bekanntgabe, genaue Begründung, warum ich aufgefordert werde meinen Behindertenpass abzugeben, dem ich bis zu einer Begründung von ihnen nicht nachkommen werde. Weiters hat sich mein Gesundheitszustand verschlechtert, in jeder Hinsicht, und daher ist eine neuerliche ausführliche Begutachtung unverzüglich erforderlich. Rasch wird sich zeigen, dass ihre Vorgangsweise absolut nicht korrekt ist, unmenschliches Verhalten darstellt. Ich behalte mir auch vor dies mit meinem Anwalt an die Öffentlichkeit zu bringen, zusammen mit der Kronen Zeitung. Vorerst erwarte ich von ihnen eine ausführliche Begründung, Bekanntgabe des Termin auf neuerliche Begutachtung und Aussetzung vorerst auf Rückforderung des Behindertenpasses.“ I.7. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.08.2024 wurde durch die bB ausgesprochen, dass die bP die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle, weshalb der Behindertenpass einzuziehen sei und unverzüglich vorgelegt werden müsse. Auszugsweise wurden die §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 45 Abs. 2 BBG zitiert. römisch eins.7. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.08.2024 wurde durch die bB ausgesprochen, dass die bP die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle, weshalb der Behindertenpass einzuziehen sei und unverzüglich vorgelegt werden müsse. Auszugsweise wurden die Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, sowie 45 Absatz 2, BBG zitiert. I.8. Mit Schreiben der bB vom 03.09.2024 wurde hinsichtlich der Vorlage des ungültigen Behindertenpasses durch die bP urgiert. römisch eins.8. Mit Schreiben der bB vom 03.09.2024 wurde hinsichtlich der Vorlage des ungültigen Behindertenpasses durch die bP urgiert. I.9. Am 04.09.2024 erhob die bP im Rahmen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Einziehungsbescheid. Begründet wurde diese nach zusammen-fassender Angabe des Sachverhalts wie folgt: römisch eins.9. Am 04.09.2024 erhob die bP im Rahmen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Einziehungsbescheid. Begründet wurde diese nach zusammen-fassender Angabe des Sachverhalts wie folgt: „… Die Beschwerdeführerin hat zumindest einen Grad der Behinderung von 50%: Die Position Nr. 03.05.01 und 02.01.02 wären mit jeweils 50% GdB zu bewerten. Es ergebe sich sodann ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ...“ I.10. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Die bB legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.09.2024 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am darauffolgenden Tag bei ho. Gericht ein.römisch eins.10. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Die bB legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.09.2024 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am darauffolgenden Tag bei ho. Gericht ein. I.11. Mit Schreiben vom 17.09.2024 wurde ein psychologischer Befund der bP vom 04.09.2024 durch die rechtsfreundliche Vertretung nachgereicht.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 17.09.2024 wurde ein psychologischer Befund der bP vom 04.09.2024 durch die rechtsfreundliche Vertretung nachgereicht. I.12. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde die bB seitens des ho. Gerichts aufgefordert, einerseits das ursprüngliche Gutachten, aufgrund dessen der Behindertenpass ausgestellt worden war zu übermitteln, andererseits den gegenständlichen Antrag/die gegenständlichen Anträge der bP vorzulegen sowie bekannt zu geben, weshalb das Schreiben der bP vom 16.07.2024 nicht als Beschwerde gewertet worden war. Eine Stellungnahme der bB vom 20.12.2024 langte bei ho. Gericht ein.römisch eins.12. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde die bB seitens des ho. Gerichts aufgefordert, einerseits das ursprüngliche Gutachten, aufgrund dessen der Behindertenpass ausgestellt worden war zu übermitteln, andererseits den gegenständlichen Antrag/die gegenständlichen Anträge der bP vorzulegen sowie bekannt zu geben, weshalb das Schreiben der bP vom 16.07.2024 nicht als Beschwerde gewertet worden war. Eine Stellungnahme der bB vom 20.12.2024 langte bei ho. Gericht ein. I.13. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 17.4.2025 beschloss der erkennende Senat einerseits den Bescheid hinsichtlich der Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ersatzlos zu beheben, andererseits den Bescheid hinsichtlich der Einziehung zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.römisch eins.13. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 17.4.2025 beschloss der erkennende Senat einerseits den Bescheid hinsichtlich der Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ersatzlos zu beheben, andererseits den Bescheid hinsichtlich der Einziehung zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Die bP ist österreichische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.2. Das am 02.05.2024 von einer ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmedizinerin) erstellte Gutachten (ärztlich bestätigt am 05.05.2024) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben: „[…] Anamnese: Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (Einwendung zum Parteiengehör). Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten von Dr. XXXX, FA Orthopädie, 12.4.2023, GdB 30%.Vorgutachten von Dr. römisch 40 , FA Orthopädie, 12.4.2023, GdB 30%. 1. Chronisches Schmerzsyndrom; Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Befund 03/2023) mit Schmerzen am gesamten Körper mit Betonung der Wirbelsäule,Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Befund 03 aus 2023,) mit Schmerzen am gesamten Körper mit Betonung der Wirbelsäule, depressive Begleitreaktion mit medikamentöser Kombinationstherapie, regelmäßige einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1), kein Nachweis neurologischer Defizite, kein Nachweis einer laufenden Psychotherapie, regelmäßige fachärztlich-neurologische Kontrollen; 2. Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und mäßige degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule (Röntgen 10/2022), kein radikuläres neurologisches Defizit;Radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und mäßige degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule (Röntgen 10 aus 2022,), kein radikuläres neurologisches Defizit; 3. Eingeschränktes Sehvermögen; Derzeitige Beschwerden: Frau XXXX berichtet, dass sie psychisch total fertig sei wegen ständiger Schmerzen am ganzen Körper. Sie habe Schmerzen in den Füßen, den Schultern, den Hüften und Händen. Weiters habe sie Magenprobleme und Beschwerden im Darm mit Blähungen. Sie sei bei Dr. XXXX gewesen und habe mehrere Infiltrationen in die Wirbelsäule erhalten. Sie sei in regelmäßiger Behandlung bei Dr. XXXX alle 2-3 Monate. Eine Psychotherapie habe sie früher einmal gehabt, doch seit die Therapeutin in Pension gegangen sei, habe sie keine mehr gemacht. Sie sei schon mehrmals auf psychiatrischer und orthopädischer Reha gewesen, wann das letzte mal war, wisse sie nicht mehr. Aktuell sei ein Reha-Antrag gestellt worden.Frau römisch 40 berichtet, dass sie psychisch total fertig sei wegen ständiger Schmerzen am ganzen Körper. Sie habe Schmerzen in den Füßen, den Schultern, den Hüften und Händen. Weiters habe sie Magenprobleme und Beschwerden im Darm mit Blähungen. Sie sei bei Dr. römisch 40 gewesen und habe mehrere Infiltrationen in die Wirbelsäule erhalten. Sie sei in regelmäßiger Behandlung bei Dr. römisch 40 alle 2-3 Monate. Eine Psychotherapie habe sie früher einmal gehabt, doch seit die Therapeutin in Pension gegangen sei, habe sie keine mehr gemacht. Sie sei schon mehrmals auf psychiatrischer und orthopädischer Reha gewesen, wann das letzte mal war, wisse sie nicht mehr. Aktuell sei ein Reha-Antrag gestellt worden. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente (mitgebrachte Packungen): Venlafaxin, Rosuvastatin, Foster Nexthaler, Arthrotec, Pantoprazol; Hilfsmittel: Brille, orthopädische Schuheinlagen, Badewannenhocker; … Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bestätigung Fielmann GmbH, 28.7.2023: Visus mit Brille rechts 0,00, links 0,8; Lungenfachärztlicher Befund von Dr. XXXX, 24.08.2023:Lungenfachärztlicher Befund von Dr. römisch 40 , 24.08.2023: Diagnose: bronchiale Hyperreagibilität Therapieempfehlung: Foster bei Bedarf ausreichend Gastroskopie, Dr. XXXX, 8.8.2023:Gastroskopie, Dr. römisch 40 , 8.8.2023: Diagnose: Gastritis Therapieempfehlung: PPI f.2-3 Wo. und bei Beschwerden Radiologische Befunde von Dr. XXXX, ohne Datum:Radiologische Befunde von Dr. römisch 40 , ohne Datum: Beckenübersichtsaufnahme sowie Hüfte beidseits axial: Geringer Beckenschiefstand. Inzipiente degenerative Veränderungen an beiden Hüften. Geringe ISG-Arthrose. Enthesiale Veränderungen an den Ursprüngen der Darmbeinschaufel. Osteodensitometrie: Normalbefund Neurologischer Befund von Dr XXXX , 06.03.2023:Neurologischer Befund von Dr römisch 40 , 06.03.2023: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Ganzkörper p.m. WS-Bereich) - rez. depressive Episoden mittelschwer bis schwer - rez. Zervlkalgie mit rad. / pseudorad. Symptomatik C6,C7 bds. bei degenerat. HWS Veränderungen mit NF Stenosen auf mehreren Etagen Aus dem Status: kein sensomotorisches Defizit an den oberen und unteren Extremitäten, Reflexe seitengleich und mittellebhaft, Pyramidenbahnzeichen negativ Gang: frei, flüssig, Zehenspitzen- u. Fersengang oB, Romberg, Unterberger negativ Vegetativum: keine Harn- oder Stuhlentleerungsstörungen MRT Der HWS, Dr. Scheurecker, 6.2.2024: Rechtskonvexe Skoliose. Multisegmentale Spondyloosteochondrosen und Uncovertebralarthrosen. Facettengelensarthrosen. Degenerative Diskopathien mit minimalen Protrusionen C3-C7. Konsekutive Neuroforamenstenosen, Hauptbefund C3/C4 links und C5/C6 bilateral. … Klinischer Status – Fachstatus: Kopf: Pupillen mittelweit, rund, isokor, Mimik seitengleich Sensorik: Sehen: rechts sei sie fast blind seit einer Zentralvenenthrombose, links gutes Sehvermögen Hören: Umgangssprache wird gut verstanden Thorax: Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent Lunge: Vesikuläratmen, keine Rasselgeräusche Bauch: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen palpabel; Wirbelsäule: gerade, Druckschmerz über der ganzen Wirbelsäule, HWS-Beweglichkeit schmerzbedingt eingeschränkt, Finger-Boden-Abstand 40cm Obere Extremitäten: Schultern: Abduktion bds. schmerzbedingt bis 90° Nacken- und Schürzengriff sind bds. nicht durchführbar Ellbogen und Handgelenke bds. frei beweglich Faustschluss bds. vollständig und kräftig möglich, Feinmotorik unauffällig Sensibilität und Durchblutung bds. unauffällig, kein motorisches Defizit Untere Extremitäten: Hüftflexion bds. schmerzbedingt bis 70°, Trochanterklopfschmerz bds., Rotation nicht überprüfbar Knieflexion bds. schmerzbedingt 0/100° , keine Reizzustände Sprunggelenke bds. frei beweglich Durchblutung unauffällig, Sensibilität und Motorik seitengleich, keine Ödeme, keine Varizen Insgesamt ensteht der Eindruck einer deutlichen Aggravationstendenz. Gesamtmobilität – Gangbild: Lagewechsel aus sitzender und liegender Position sind selbstständig möglich. Das Gangbild ist normalschrittig symmetrisch, keine Hilfsmittel; Zehenspitzen- und Fersengang sind nur kurz möglich. Status Psychicus: Die Antragstellerin ist freundlich, der Duktus ist kohärent, das Denkziel wird erreicht, die Orientierung ist allseits gegeben, Gedächtnis, Konzentration und Merkfähigkeit sind unauffällig, die Stimmung ist depressiv, der Antrieb vermindert; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung des Rahmensatzes: 1) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Schmerzen am ganzen Körper, rezidivierend depressive Episoden mittelschwer bis schwer; Regelmäßige fachärztliche Kontrollen und medikamentöse Therapie, seit längerem keine Psychotherapie oder Reha; (nur ein neurologischer Befund von 03/2023 vorliegend);Regelmäßige fachärztliche Kontrollen und medikamentöse Therapie, seit längerem keine Psychotherapie oder Reha; (nur ein neurologischer Befund von 03 aus 2023, vorliegend); Pos.Nr. 03.05.01, GdB 30 % 2) Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und mäßige degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule, kein radikuläres neurologisches Defizit, einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1), Überschneidung mit Leiden Nummer 1; Pos.Nr. 02.01.02, GdB 30 % 3) Eingeschränktes Sehvermögen; Zustand nach Zentralvenenthrombose rechts, Visus cc rechts 0,1 und links 1,0 laut Vorgutachten - kein neuer Augenarztbefund vorliegend; Pos.Nr. 11.02.01, GdB 20 % 4) Bronchiale Hyperreagibilität; Bedarfsmedikation; Pos.Nr. 06.05.01, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Leiden Nummer 1 mit 30%. Leiden Nummer 2 steigert um eine Stufe, da es das Gesamtbild verschlechtert. Die weiteren Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gastritis - Behandlung für 2-3 Wochen empfohlen, danach Bedarfsmedikation; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung bei Leiden Nummer 2. Leiden Nummer 1 und 3 bleiben gleich, da keine neuen Befunde vorgelegt wurden. Leiden Nummer 4 ist neu hinzugekommen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Es kommt zu einer Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 30% auf 40%. X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Es kann eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Es werden keine Gehbehelfe benötigt und es besteht auch keine Sturzgefahr. Es können auch höhere Niveauunterschiede (bis 30
  2. cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwunden werden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist mit beiden Armen möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Es liegt keine Erkrankung des Immunsystems vor. … Es liegen keine medizinischen Indikationen für oben genannte Zusatzeintragungen wegen Krankendiätverpflegung vor. […]“ 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der bB sowie des ho. Gerichts. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.3. Das oa. Sachverständigengutachtens vom 05.05.2024 war mangels Schlüssigkeit nicht geeignet den GdB auf 40 vH. herabzusetzen. Infolgedessen ist aus Sicht des ho. Gerichts die bB nicht zur Einziehung des Behindertenpasses berechtigt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet der Österreichische Behindertenrat (§ 8ff BBG) die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jede Vertretung ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet der Österreichische Behindertenrat (Paragraph 8 f, f, BBG) die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jede Vertretung ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gem. § 28 Abs. 1 und 2 (iVm Abs. 5) VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der bB zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Aufl, Rz 17ff zu § 28; Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4] AVG).Gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 5,) VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der bB zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Aufl, Rz 17ff zu Paragraph 28,; Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4] AVG). Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.
  3. im Generellen und die unter Pkt. 3.
  4. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 43 Abs 1 BBG besagt, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43, Absatz eins, BBG besagt, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

(1a)(…)

§ 43Abs.

2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachver-ständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachver-ständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. 3.

  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.5.
  2. Zur Aufhebung des Bescheids vom 11.06.2024 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass: Mit verfahrensgegenständlichem Ausspruch, wonach der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt wird, verkennt die bB die Rechtslage und die einschlägige Rechtsprechung des VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/11/0204: Die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag setzt

§ 40Abs.

1 BBG einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 % beträgt,

§ 43Abs.

1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).Die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag setzt

Paragraph 40, Absatz eins, BBG einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus Paragraph 41, Absatz 2, BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 % beträgt,

Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen). § 43 Abs. 1 erster Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 % beträgt. In einem solchen Fall "ist der Behindertenpass einzuziehen" (vgl. zB. VwGH 29.3.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat

§ 45Abs.

2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 % beträgt. In einem solchen Fall "ist der Behindertenpass einzuziehen" vergleiche zB. VwGH 29.3.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat

Paragraph 45, Absatz 2, BBG durch Bescheid zu erfolgen. § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung (vgl. zB. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131).Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG enthält keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa Paragraph 14, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung vergleiche zB. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131). § 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.Paragraph 43, Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch das Erkenntnis des VwGH vom 25.07.2007, Zl. 2005/11/0131, zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu beantworten ist. Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebliche Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. März 1993, Zl. 92/10/0039).Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch das Erkenntnis des VwGH vom 25.07.2007, Zl. 2005/11/0131, zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu beantworten ist. Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebliche Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. März 1993, Zl. 92/10/0039). Die nach einem Antrag auf ‚Erhöhung der Behinderung‘ von Amts wegen erfolgte bescheidmäßige Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40 % findet folglich in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung, da dieser die Behörde nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses (vgl. nochmals VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/11/0204), nicht jedoch zur Feststellung eines Grades der Behinderung von weniger als 50 % ermächtigt.Die nach einem Antrag auf ‚Erhöhung der Behinderung‘ von Amts wegen erfolgte bescheidmäßige Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40 % findet folglich in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung, da dieser die Behörde nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses vergleiche nochmals VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/11/0204), nicht jedoch zur Feststellung eines Grades der Behinderung von weniger als 50 % ermächtigt. Unter Berücksichtigung der oa. Rechtsprechung erweist sich die amtswegige Neufestsetzung des GdB in Höhe von 40 v.H. als rechtswidrig und ist der Bescheid vom 11.06.2024 spruchgemäß aufzuheben. 3.5.
  3. Der Vollständigkeit halber wird von Seiten des ho. Gerichts unter Zugrundelegung der Behebung des Bescheides angemerkt, dass im Hinblick auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises wegen Unzumutbarkeit eine behördliche Entscheidung nachzuholen sein wird. 3.5.
  4. Zur Behebung des Bescheides vom 05.08.2024 betreffend die Einziehung des Behindertenpasses und Zurückverweisung: Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom

  1. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
  2. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungs-strafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
  3. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
  4. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungs-strafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Im vorliegenden Fall war die bB – als Vorfrage im Rahmen eines Einziehungsverfahrens - dazu verhalten, den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln, idR in Form ärztlicher Sachverständigengutachten.Im vorliegenden Fall war die bB – als Vorfrage im Rahmen eines Einziehungsverfahrens - dazu verhalten, den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln, idR in Form ärztlicher Sachverständigengutachten. Die bB gründete die Einziehung des ursprünglich unbefristet ausgestellten Behindertenpasses auf das oa. Sachverständigengutachten vom 05.05.2024. Das eingeholte Sachverständigengutachten bezieht sich dabei in der Rubrik ‚Anamnese‘ auf ein ‚Vorgutachten von Dr. Georgievics, FA Orthopädie, vom 12.04.2023, GdB 30%‘, welches allerdings aus dem Akt nicht hervorgeht. Vielmehr ist das ho. Gericht der Annahme, dass dabei jenes Vorgutachten von ‚Dr. Brunsteiner vom 12.08.2021, vidiert am 26.8.2021‘ gemeint sein dürfte, worauf letzten Endes der in Rechtskraft erwachsene Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH. ausgestellt wurde. Jenes Gutachten vom 26.08.2021 stuft die Sehminderung unter Leiden Nr. 2 (Pos.Nr. 11.01.03) mit einem GdB von 30 % ein. Im aktuellen Gutachten wird in Bezug auf das Sehvermögen auf das Vorgutachten verwiesen und widersprüchlich der Pos.Nr. 11.02.01 mit einem GdB von 20 % zugeordnet. Das von der Sachverständigen in ihrem Gutachten festgestellte ‚Gleichbleiben‘ der Sehbehinderung kann demnach nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten, welches ursprünglich im Zuge der Stellungnahme der Administrative (Wirbelsäulenleiden von 30% wird aufgrund der Sehminderung und depressiven Störung um 2 Stufen erhöht) zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gelangte - wird wie folgt festgehalten: ‚Verschlechterung bei Leiden Nummer 2; Leiden Nummer 1 und 3 bleiben gleich, da keine neuen Befunde vorgelegt wurden; Leiden Nummer 4 ist neu hinzugekommen.‘ Inwiefern sich nun der gesundheitliche Zustand der bP im Vergleich zum Vorgutachten verbessert haben soll und einen GdB von 40 vH ergibt, kann dem aktuellen Gutachten vom 05.05.2024 nicht schlüssig im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung entnommen werden. Das dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegte Gutachten vom 05.05.2024 ist demnach nicht geeignet im Rahmen der Vorfrage zum Einziehungsverfahren einen schlüssigen Beweis zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu liefern. Die Ermittlungsschritte, welche die bB zur Beurteilung der Einziehung des ursprünglich unbefristet ausgestellten Behindertenpasses gesetzt hatte, waren daher zur rechtlich einwandfreien Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ungeeignet. Das ho. Gericht wurde durch diese Vorgangsweise in eine Lage gebracht, in der es nicht bloß Ergänzungen eines bereits im behördlichen Verfahren - wenn auch unvollständig - erhobenen Sachverhalts vorzunehmen oder die bloße Ergänzung eines in einzelnen Teilen unvollständigen Sachverständigengutachten zu veranlassen gehabt hätte (im Unterschied etwa zu der dem Erkenntnis VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037 zugrundeliegenden Konstellation), sondern das Ermittlungsverfahren erst wieder von Anfang an hätte führen müssen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das ho. Gericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das ho. Gericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die bB auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die b

B auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht und vom ho. Gericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht und vom ho. Gericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.6.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.6.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. 3.

  1. Da seitens der bB keine Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO vorliegt, war hierüber mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht (Anm.: mangels gegenteiliger rechtlicher Anordnung durch den Einzelrichter) zu entscheiden.3.
  2. Da seitens der bB keine Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO vorliegt, war hierüber mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht Anmerkung, mangels gegenteiliger rechtlicher Anordnung durch den Einzelrichter) zu entscheiden. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2298844.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.