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{'item': 'L519 2311225-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlL519 2311225-1 Spruch, L519 2311225-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabe

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ehelichte am 31.07.2018 in der Türkei die österreichische Staatsangehörige XXXX , geborene XXXX , geb. XXXX . Er reiste mit einem Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt legal in das Bundesgebiet ein und ist hier seit 21.12.2020 durchgehend polizeilich gemeldet. Seit 13.01.2021 ist der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“, zuletzt verlängert bis 15.01.2026.1.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ehelichte am 31.07.2018 in der Türkei die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , geborene römisch 40 , geb. römisch 40 . Er reiste mit einem Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt legal in das Bundesgebiet ein und ist hier seit 21.12.2020 durchgehend polizeilich gemeldet. Seit 13.01.2021 ist der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“, zuletzt verlängert bis 15.01.2026. 2. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, XXXX vom 04.09.2024, wurde der BF wegen §§ 83

(1)und 105
(1), 106
(1)Z. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 2. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, römisch 40 vom 04.09.2024, wurde der BF wegen Paragraphen 83,
(1)und 105
(1), 106
(1)Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 3.Am 06.03.2025 wurde der BF vom BFA zwecks Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass die Unterlagen für eine einvernehmliche Scheidung bereits eingereicht seien. Die Ehe sei kinderlos und bestehe auch seit 3 Monaten kein gemeinsamer Haushalt mehr. In Österreich würden Cousins des BF leben, in der Türkei seine Mutter und seine beiden Brüder. Der BF besitze im Heimatort ein geerbtes Haus, in dem derzeit seine Mutter lebt. Der BF sei zuletzt vor ca. 1 ½ Jahren bei einer Hochzeit in der Türkei gewesen. Er habe in der Türkei den Beruf eines Tischlers erlernt und arbeite in Österreich derzeit in einem Kebaphaus. Seine Deutschkenntnisse würde er mit A2 einstufen. 4.Mit Beschluss des BG Neunkirchen, XXXX , vom 07.03.2025 wurde die Ehe des BF gem. § 55a EheG einvernehmlich aufgelöst.4.Mit Beschluss des BG Neunkirchen, römisch 40 , vom 07.03.2025 wurde die Ehe des BF gem. Paragraph 55 a, EheG einvernehmlich aufgelöst. 5.Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2025 wurde gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).5.Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2025 wurde gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und daher seine sofortige Ausreise erforderlich sei. 6.Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter am 30.03.2025 fristgerecht Beschwerde. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Türkei existiere ein Haftbefehl vom 15.01.2025 aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung aus dem Jahr

  1. Der BF sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Überdies sei seit 06.10.2020 ein weiteres Strafverfahren anhängig und drohe dem BF eine Verletzung der in der EMRK gewährleisteten Rechte, da er an einer Demonstration gegen die Errichtung eines Staudamms in seiner Heimatstadt teilgenommen habe. Im Fall einer Rückkehr laufe der BF Gefahr, am Flughafen festgenommen und in ein Gefängnis gebracht zu werden, wo er menschenunwürdiger Behandlung bis hin zu Folter ausgesetzt wäre. Der BF habe bei der NAG-Behörde zwischenzeitig auch seine Scheidung bekanntgegeben und den Antrag gestellt, den Aufenthaltstitel auf eine Rot-Weiß-Rot Plus Karte zu ändern. 7.Der ggst. Verwaltungsakt ist am 18.
  2. 2025 in der GA L519 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Mit Spruchpunkt V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG ab und verwies dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung). Demnach sei der BF nur rund 3 Jahre nach erstmaliger Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels straffällig geworden, indem er seine damalige Frau mit dem Umbringen bedrohte, falls sie die Scheidung einreicht. Weiter habe er sie am Körper verletzt, indem er ihr eine Prellung des rechten Handgelenks zufügte. Erschwerend sei, dass die Taten gegen eine nahe Angehörige gerichtet waren. Dem BF mangle es an Unrechtsbewusstsein und könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er in einer ähnlichen Situation wieder rückfällig würde. So habe er weder beim Gericht noch beim BFA Verantwortung für seine Taten übernommen. Auch sei der Wohlverhaltenszeitraum zu kurz, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab und verwies dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. (Rückkehrentscheidung). Demnach sei der BF nur rund 3 Jahre nach erstmaliger Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels straffällig geworden, indem er seine damalige Frau mit dem Umbringen bedrohte, falls sie die Scheidung einreicht. Weiter habe er sie am Körper verletzt, indem er ihr eine Prellung des rechten Handgelenks zufügte. Erschwerend sei, dass die Taten gegen eine nahe Angehörige gerichtet waren. Dem BF mangle es an Unrechtsbewusstsein und könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er in einer ähnlichen Situation wieder rückfällig würde. So habe er weder beim Gericht noch beim BFA Verantwortung für seine Taten übernommen. Auch sei der Wohlverhaltenszeitraum zu kurz, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Festzuhalten ist, dass das Gericht die Einschätzung der belangten Behörde teilt, dass die vom BF begangenen Taten als äußerst verwerflich einzustufen sind. Dabei ist aber nicht zu übersehen, dass der BF erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch verwaltungsbehördlich bisher nicht negativ aufgefallen ist. Er verfügt in Österreich über einen festen Wohnsitz und eine Beschäftigung. Laut Beschwerdeausführungen wurde bei der NAG-Behörde zwischenzeitig auch ein Zweckwidmungsänderungsantrag gestellt. Da laut Beschwerdeausführungen und vorgelegten e-devlet-Auszügen in der Türkei möglicherweise ein Haftbefehl aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung aus dem Jahr 2012 existiert und seit 06.10.2020 ein weiteres Strafverfahren anhängig sein solle, kann ohne nähere Prüfung, welche aber eine Übersetzung der vorgelegten Schriftstücke und eine mündliche Verhandlung samt eingehender Befragung des BF dazu erforderlich macht, eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Fall einer Abschiebung des BF in die Türkei derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Da laut Beschwerdeausführungen und vorgelegten e-devlet-Auszügen in der Türkei möglicherweise ein Haftbefehl aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung aus dem Jahr 2012 existiert und seit 06.10.2020 ein weiteres Strafverfahren anhängig sein solle, kann ohne nähere Prüfung, welche aber eine Übersetzung der vorgelegten Schriftstücke und eine mündliche Verhandlung samt eingehender Befragung des BF dazu erforderlich macht, eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK im Fall einer Abschiebung des BF in die Türkei derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L519.2311225.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.