RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlL523 2293405-1 Spruch, L523 2293405-1/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!L523 2293405-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 09.04.2024 sprach das AMS den Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab 14.03.2024 für 42 Tage aus. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch ihre Angaben im Bewerbungsgespräch mit der Firma Gasthof XXXX eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 09.04.2024 sprach das AMS den Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab 14.03.2024 für 42 Tage aus. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch ihre Angaben im Bewerbungsgespräch mit der Firma Gasthof römisch 40 eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.
- Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe eine mögliche Arbeitsaufnahme nicht vereitelt. Im Bewerbungsgespräch seien ihr von Herrn XXXX zwei Stellen angeboten worden – eine als Küchenhilfe und eine als Kellnerin. Sie habe sich beide Stellenangebote gut vorstellen können und habe dies dem potentiellen Dienstgeber auch mitgeteilt. Dieser habe ihr einen Arbeitsbeginn in der darauffolgenden Woche in Aussicht gestellt. Informativ habe sie dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass sie einen Kurs zur XXXX mache, der jeden Dienstag und Donnerstag von 18:00 bis 21:00 Uhr stattfinde und noch bis
- Juni dauere. Herr XXXX habe daraufhin gemeint, dass der Job als Kellnerin jedenfalls passen würde. Bezüglich dem Job als Küchenhilfe würde er noch mit dem Koch reden und sich dann in zwei Tagen bei ihr melden. Die Beschwerdeführerin habe niemals gesagt, dass sie nicht beim Gasthaus zu arbeiten beginnen könne. Es hätte genügend Möglichkeiten gegeben, sie als Vollzeitkraft zu beschäftigen, da das Gasthaus XXXX von Montag bis Samstag von 10:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 11:00 bis 17:00 Uhr geöffnet habe. Zudem herrsche in ihrem Kurs nur 75% Anwesenheitspflicht, weshalb sie manchmal auch zu den Kurszeiten arbeiten hätte können. Weiters habe sie dem AMS mitgeteilt, dass sie den Kurs als XXXX mache und wäre das AMS damit einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.
- Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe eine mögliche Arbeitsaufnahme nicht vereitelt. Im Bewerbungsgespräch seien ihr von Herrn römisch 40 zwei Stellen angeboten worden – eine als Küchenhilfe und eine als Kellnerin. Sie habe sich beide Stellenangebote gut vorstellen können und habe dies dem potentiellen Dienstgeber auch mitgeteilt. Dieser habe ihr einen Arbeitsbeginn in der darauffolgenden Woche in Aussicht gestellt. Informativ habe sie dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass sie einen Kurs zur römisch 40 mache, der jeden Dienstag und Donnerstag von 18:00 bis 21:00 Uhr stattfinde und noch bis
- Juni dauere. Herr römisch 40 habe daraufhin gemeint, dass der Job als Kellnerin jedenfalls passen würde. Bezüglich dem Job als Küchenhilfe würde er noch mit dem Koch reden und sich dann in zwei Tagen bei ihr melden. Die Beschwerdeführerin habe niemals gesagt, dass sie nicht beim Gasthaus zu arbeiten beginnen könne. Es hätte genügend Möglichkeiten gegeben, sie als Vollzeitkraft zu beschäftigen, da das Gasthaus römisch 40 von Montag bis Samstag von 10:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 11:00 bis 17:00 Uhr geöffnet habe. Zudem herrsche in ihrem Kurs nur 75% Anwesenheitspflicht, weshalb sie manchmal auch zu den Kurszeiten arbeiten hätte können. Weiters habe sie dem AMS mitgeteilt, dass sie den Kurs als römisch 40 mache und wäre das AMS damit einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 30.04.2024 informierte die belangte Behörde den potentiellen Dienstgeber per E-Mail über den Inhalt der Beschwerdeschrift und ersuchte ihn um eine Stellungnahme zum Ablauf des Bewerbungsgesprächs und zum Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Am selben Tag teilte der potentielle Dienstgeber der belangten Behörde per E-Mail mit, die Beschwerdeführerin habe jeden Dienstag und Donnerstag sowie jeden ersten Samstag im Monat Kurs, welcher bis Juni dauere. Er könne nicht bei jedem Mitarbeiter ein Wunschkonzert machen. Ebenfalls am 30.04.2024 gab der potentielle Dienstgeber in einem Telefonat mit der belangten Behörde ergänzend an, dass er mit der Beschwerdeführerin über die Stelle als Küchenhilfe und aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse auch über eine Stelle im Service gesprochen habe. Allerdings habe sie ihm dann mitgeteilt, dass sie bis Juni jeden Dienstag und Donnerstag sowie jeden ersten Samstag im Monat Kurs habe. So viele Termine würden sie bei der Erstellung eines Dienstplans nicht berücksichtigen können. Er habe sicher nicht gesagt, dass er sich in zwei Tagen melden oder mit dem Koch Rücksprache halten würde.
- Mit Schreiben vom 30.04.2024 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die Angaben des potentiellen Dienstgebers und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 10.05.2024 ein. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte am 07.05.2024 beim AMS ein. Die Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers überrasche sie, weil das Bewerbungsgespräch ihrer Ansicht nach sehr positiv verlaufen wäre. Ansonsten wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisher erstattetes Vorbringen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Die Angaben der Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch wären für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung kausal gewesen. Ihr sei bewusst gewesen, dass ihre Äußerung bezüglich der Kursteilnahme den Dienstgeber (womöglich) von einer Einstellung abhalten würde. Es wäre jedenfalls eine Klarstellung ihrerseits erforderlich gewesen, dass sie im Fall einer Arbeitsaufnahme bereit wäre, den Kursbesuch hintanzustellen und zu den Kurszeiten zu arbeiten.
- Mit Schreiben vom 29.05.2024 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht.
- Am 11.06.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 13.03.2024 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde am 22.02.2024 eine Beschäftigung als Küchenhilfe beim Gasthaus XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung via eAMS-Konto verbindlich angeboten.Der Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde am 22.02.2024 eine Beschäftigung als Küchenhilfe beim Gasthaus römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung via eAMS-Konto verbindlich angeboten. Die zugewiesene Beschäftigung war der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich am 23.02.2024 auf die angebotene Stelle beworben und am 26.02.2024 ein Bewerbungsgespräch beim potentiellen Dienstgeber absolviert. Im Zuge des Bewerbungsgesprächs informierte die Beschwerdeführerin den potentiellen Dienstgeber über ihre Teilnahme an einem XXXX -Kurs, welcher immer dienstags und donnerstags von 18:00 bis 21:00 Uhr und jeden ersten Samstag im Monat stattfand und bis Juni 2024 dauerte. Sie gab dem potentiellen Dienstgeber zu verstehen, dass sie zu den Kurszeiten grundsätzlich nicht verfügbar ist und zu diesen Zeiten nur ausnahmsweise arbeiten könnte. Die Beschwerdeführerin teilte ihm jedenfalls nicht mit, dass sie im Fall einer Arbeitsaufnahme bereit wäre, den Kursbesuch hintanzustellen und auch zu den Kurszeiten zu arbeiten.Im Zuge des Bewerbungsgesprächs informierte die Beschwerdeführerin den potentiellen Dienstgeber über ihre Teilnahme an einem römisch 40 -Kurs, welcher immer dienstags und donnerstags von 18:00 bis 21:00 Uhr und jeden ersten Samstag im Monat stattfand und bis Juni 2024 dauerte. Sie gab dem potentiellen Dienstgeber zu verstehen, dass sie zu den Kurszeiten grundsätzlich nicht verfügbar ist und zu diesen Zeiten nur ausnahmsweise arbeiten könnte. Die Beschwerdeführerin teilte ihm jedenfalls nicht mit, dass sie im Fall einer Arbeitsaufnahme bereit wäre, den Kursbesuch hintanzustellen und auch zu den Kurszeiten zu arbeiten. Das Dienstverhältnis kam aufgrund der Äußerungen der Beschwerdeführerin nicht zustande. Die belangte Behörde hatte Kenntnis von der Kursteilnahme. Sie hat dem Kurs jedoch nicht zugestimmt bzw. wurde nicht besprochen, dass der Kurs bei der Arbeitssuche Berücksichtigung findet.
- Beweiswürdigung: Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen über den Bezug der Notstandshilfe und die Übermittlung des verbindlichen Stellenangebots ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Bezugsverlauf und dem schriftlichen Vermittlungsvorschlag. Die Beschwerdeführerin wandte zu keinem Zeitpunkt ein, dass die vermittelte Beschäftigung unzumutbar wäre. Auch kamen im Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit hervor. Dass die Beschwerdeführerin sich auf die Stelle beworben hat und ein Bewerbungsgespräch absolvierte, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin und der potentielle Dienstgeber gaben übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin den potentiellen Dienstgeber im Zuge des Bewerbungsgesprächs über ihre Kursteilnahme inklusive der Kurszeiten informierte. Sie behauptete zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, dass sie ihm verständlich machte, dass sie die Kursteilnahme im Falle der Arbeitsaufnahme hintanstellen würde und auch regelmäßig zu den Kurszeiten arbeiten könnte. Dass diese Bereitschaft auch generell nicht gegeben war, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag. So gab sie in der Beschwerdeschrift zu verstehen, dass es dem Dienstgeber aufgrund der extensiven Öffnungszeiten des Gasthauses ihrer Ansicht nach möglich gewesen wäre, sie trotz ihrer eingeschränkten Verfügbarkeit als Vollzeitkraft zu beschäftigen (vgl. Beschwerdeschrift: „Die Öffnungszeiten im Gasthaus XXXX sind zudem Montag bis Samstag von 10 bis 22 Uhr, Sonntag und Feiertag von 11 bis 17 Uhr. Es hätte also genügend Möglichkeiten gegeben mich als Vollzeitkraft zu beschäftigen, da das Gasthaus XXXX mehr als 40 Stunden wöchentlich geöffnet ist. Zudem ist die Anwesenheitspflicht im Kurs 75 Prozent, sodass ich auch in der Zeit von 18-21 Uhr Di/Do auch manchmal arbeiten hätte können. […] Die Öffnungszeiten des Gasthauses wären aber jedenfalls auch bei dem Job als Küchenhilfe mit meinem Kurs vereinbar gewesen.“). In der Stellungnahme vom 07.05.2024 gab die Beschwerdeführerin außerdem selbst an, dass sie dem potentiellen Dienstgeber darauf hinwies, dass sie nur ausnahmsweise auch zu den Kurszeiten arbeiten könne (vgl. Stellungnahme vom 07.05.2024: „Nachdem bei diesem Kurs jedoch nur 75 % Anwesenheitspflicht ist, könnte ich auch ausnahmsweise hin und wieder an diesen Tagen im Gasthof XXXX arbeiten. Dies habe ich Herrn XXXX auch so mitgeteilt.“). Alleine dieser Hinweis ließ für den Gesprächspartner eindeutig den logischen Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit ist, die Kursteilnahme hintanzustellen und regelmäßig zu den Kurszeiten zu arbeiten - auch wenn die Beschwerdeführerin dies vielleicht nicht wortwörtlich gesagt hat. Das erkennende Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin (außerhalb ihrer Kurszeiten) grundsätzlich bereit gewesen wäre, beim Gasthof XXXX zu arbeiten. Sie ging jedoch scheinbar davon aus, dass der Dienstgeber auf ihre Kursteilnahme Rücksicht nehmen müsse, was auch durch ihren wiederholten Hinweis darauf, dass das AMS von der Kursteilnahme Bescheid wusste bzw. das AMS mit der Kursteilnahme einverstanden war, deutlich wird (vgl. Beschwerdeschrift: „Weiters habe ich dem AMS Linz mitgeteilt, dass ich den Kurs als Grafikdesignerin mache und war das AMS damit einverstanden. […] Zudem habe ich die Kurszeiten auch mit dem AMS abgesprochen.“; vgl. Vorlageantrag: „Ergänzen möchte ich, dass das AMS Linz über den Kurs und die Kurszeiten Bescheid weiß, zumal ich auch meine Kursunterlagen an das AMS übermittelt habe.“). Die belangte Behörde hatte zwar Kenntnis von der Kursteilnahme, eine Berücksichtigung des Kurses bei der Arbeitssuche wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt besprochen oder zugesichert.Die Beschwerdeführerin und der potentielle Dienstgeber gaben übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin den potentiellen Dienstgeber im Zuge des Bewerbungsgesprächs über ihre Kursteilnahme inklusive der Kurszeiten informierte. Sie behauptete zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, dass sie ihm verständlich machte, dass sie die Kursteilnahme im Falle der Arbeitsaufnahme hintanstellen würde und auch regelmäßig zu den Kurszeiten arbeiten könnte. Dass diese Bereitschaft auch generell nicht gegeben war, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag. So gab sie in der Beschwerdeschrift zu verstehen, dass es dem Dienstgeber aufgrund der extensiven Öffnungszeiten des Gasthauses ihrer Ansicht nach möglich gewesen wäre, sie trotz ihrer eingeschränkten Verfügbarkeit als Vollzeitkraft zu beschäftigen vergleiche Beschwerdeschrift: „Die Öffnungszeiten im Gasthaus römisch 40 sind zudem Montag bis Samstag von 10 bis 22 Uhr, Sonntag und Feiertag von 11 bis 17 Uhr. Es hätte also genügend Möglichkeiten gegeben mich als Vollzeitkraft zu beschäftigen, da das Gasthaus römisch 40 mehr als 40 Stunden wöchentlich geöffnet ist. Zudem ist die Anwesenheitspflicht im Kurs 75 Prozent, sodass ich auch in der Zeit von 18-21 Uhr Di/Do auch manchmal arbeiten hätte können. […] Die Öffnungszeiten des Gasthauses wären aber jedenfalls auch bei dem Job als Küchenhilfe mit meinem Kurs vereinbar gewesen.“). In der Stellungnahme vom 07.05.2024 gab die Beschwerdeführerin außerdem selbst an, dass sie dem potentiellen Dienstgeber darauf hinwies, dass sie nur ausnahmsweise auch zu den Kurszeiten arbeiten könne vergleiche Stellungnahme vom 07.05.2024: „Nachdem bei diesem Kurs jedoch nur 75 % Anwesenheitspflicht ist, könnte ich auch ausnahmsweise hin und wieder an diesen Tagen im Gasthof römisch 40 arbeiten. Dies habe ich Herrn römisch 40 auch so mitgeteilt.“). Alleine dieser Hinweis ließ für den Gesprächspartner eindeutig den logischen Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit ist, die Kursteilnahme hintanzustellen und regelmäßig zu den Kurszeiten zu arbeiten - auch wenn die Beschwerdeführerin dies vielleicht nicht wortwörtlich gesagt hat. Das erkennende Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin (außerhalb ihrer Kurszeiten) grundsätzlich bereit gewesen wäre, beim Gasthof römisch 40 zu arbeiten. Sie ging jedoch scheinbar davon aus, dass der Dienstgeber auf ihre Kursteilnahme Rücksicht nehmen müsse, was auch durch ihren wiederholten Hinweis darauf, dass das AMS von der Kursteilnahme Bescheid wusste bzw. das AMS mit der Kursteilnahme einverstanden war, deutlich wird vergleiche Beschwerdeschrift: „Weiters habe ich dem AMS Linz mitgeteilt, dass ich den Kurs als Grafikdesignerin mache und war das AMS damit einverstanden. […] Zudem habe ich die Kurszeiten auch mit dem AMS abgesprochen.“; vergleiche Vorlageantrag: „Ergänzen möchte ich, dass das AMS Linz über den Kurs und die Kurszeiten Bescheid weiß, zumal ich auch meine Kursunterlagen an das AMS übermittelt habe.“). Die belangte Behörde hatte zwar Kenntnis von der Kursteilnahme, eine Berücksichtigung des Kurses bei der Arbeitssuche wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt besprochen oder zugesichert. Der potentielle Dienstgeber erstattete der belangten Behörde am 14.03.2024 Rückmeldung über das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Begründend führte dieser an, dass die Beschwerdeführerin bis Juni Kurs habe. Und auch in seiner schriftlichen und telefonischen Stellungnahme vom 30.04.2024 gab er zusammengefasst an, dass so viele Termine bei der Erstellung eines Dienstplans nicht berücksichtigt werden könnten und es sich für ihn erledigt habe, wenn jemand so etwas sagt. Das erkennende Gericht hält die Angaben des potentiellen Dienstgebers für glaubhaft. Es ist allgemein bekannt, dass es im Gastgewerbe einen massiven Personalmangel gibt und der potentielle Dienstgeber daher zweifellos ein sehr großes Interesse an der Beschäftigung der Beschwerdeführerin hatte. Er gab in der Stellungnahme vom 30.04.2024 (somit mehr als zwei Monate nach dem Bewerbungsgespräch) auch an, dass die Stelle als Küchenhilfe noch immer nicht besetzt werden konnte. Es hätte für den potentiellen Dienstgeber somit keinen Grund gegeben, unwahre bzw. für die Beschwerdeführerin nachteilige Angaben zu machen. Der potentielle Dienstgeber bestätigte in seiner Stellungnahme die Angaben der Beschwerdeführerin, dass aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse im Bewerbungsgespräch auch über eine Stelle im Service gesprochen wurde - was impliziert, dass er durchaus bereit gewesen wäre, sie einzustellen - das Dienstverhältnis jedoch letztendlich wegen der Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Kursteilnahme und der damit verbundenen eingeschränkten Verfügbarkeit nicht zustande kam. Es ist somit auch nicht glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, der potentielle Dienstgeber habe ihr, nachdem er von der Kursteilnahme erfahren hat, gesagt, dass er sich in zwei Tagen bei ihr melden werde und noch mit dem Küchenchef Rücksprache halten würde. Dies auch deshalb nicht, weil der potentielle Dienstgeber in seiner Stellungnahme weiters plausibel ausführte, dass er bezüglich Bewerbungen von Küchenhilfen nie mit dem Küchenchef Rücksprache halte und auch nicht dieser, sondern seine Frau für die Dienstplaneinteilung zuständig sei. Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass sich selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der Aussagen des potentiellen Dienstgebers, dieser würde sich in zwei Tagen bei ihr melden, nichts am Ergebnis ändern würde. Es wird an diesem Punkt auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass die belangte Behörde von der Kursteilnahme wusste, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und wird von dieser auch nicht bestritten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde die Berücksichtigung des Kurses bei der Arbeitssuche zusicherte.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lautet auszugsweise: § 10.Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung einwandte und auch sonst im Ermittlungsverfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen wären. Die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung an die Beschwerdeführerin war daher zumutbar im Sinne des § 9 AlVG.Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung einwandte und auch sonst im Ermittlungsverfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen wären. Die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung an die Beschwerdeführerin war daher zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG. Wie in der Beweiswürdigung bereits näher ausgeführt wurde, steht für das erkennende Gericht unzweifelhaft fest, dass das Dienstverhältnis aufgrund der Äußerungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Kursteilnahme und der damit verbundenen eingeschränkten Verfügbarkeit nicht zustande kam. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war somit kausal für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Es ist selbsterklärend und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein Dienstgeber Interesse an weitgehender Flexibilität einer potentiellen Dienstnehmerin hat. Dass die Anforderungen an die Flexibilität einer Dienstnehmerin in einem Job im Gastgewerbe noch höher sind als beispielsweise in einem Bürojob, liegt ebenfalls auf der Hand. Zudem sind die Abendstunden in Gasthäusern meist besonders frequentierte Zeiten und ist der Personalbedarf zu diesen Zeiten dementsprechend groß. Wenn also eine Bewerberin den potentiellen Dienstgeber bereits in einem Bewerbungsgespräch darüber informiert, dass sie aufgrund einer Kursteilnahme regelmäßig an mehreren Tagen die Woche in den Abendstunden nicht zur Verfügung steht, ist jedenfalls damit zu rechnen, dass der Dienstgeber das Interesse an einer Beschäftigung dieser Person verliert. Die Beschwerdeführerin hätte gegenüber dem potentiellen Dienstgeber im Bewerbungsgespräch im Rahmen der Information über den Kursbesuch jedenfalls klarstellen müssen, dass sie im Falle einer Arbeitsaufnahme bereit ist, den Kursbesuch hintanzustellen und auch zu den Kurszeiten zu arbeiten. Dies ist unzweifelhaft nicht geschehen und hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten bzw. ihre Äußerungen gegenüber dem Dienstgeber den Anschein erweckt, dass ihr der Kursbesuch wichtiger ist als die Arbeit und damit jedenfalls in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis (womöglich) nicht zustande kommt. Der Beschwerdeführerin musste bewusst gewesen sein, dass ihr Verhalten nach allgemeiner Erfahrung dazu führen kann, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführte, ist es irrelevant und kann somit dahingestellt bleiben, ob der potentielle Dienstgeber bei der Bekanntgabe der Kurszeiten bzw. der eingeschränkten Verfügbarkeit unmittelbar im Bewerbungsgespräch eine Absage erteilte oder, wie die Beschwerdeführern behauptet, mitteilte, dass er noch Rücksprache halten müsse und zu einem späteren Zeitpunkt die Entscheidung traf, dass eine Beschäftigung als Küchenhilfe aufgrund der fehlenden Flexibilität nicht in Frage kommt. Fest steht nämlich, dass die Beschwerdeführerin die Vereitelungshandlung mit bedingtem Vorsatz gesetzt hat und diese kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG.Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens mehrmals die Möglichkeit eingeräumt (persönlicher Termin am 21.03.2024; Parteiengehör durch die Stellungnahme vom 07.05.2024), zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers Stellung zu nehmen. Da sich durch die daraufhin erfolgten Äußerungen der Beschwerdeführerin die fehlende Relevanz ihrer Angaben ergeben hat und folglich nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2293405.1.00