RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW117 2310139-1 Spruch, W117 2310139-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht: A) Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG idgF abgewiesen.A) Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis vom 18.04.2025, W117 2310139-1/12E, wurde der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 19.03.2025 um 15.00 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis zum 20.03.2025, 17.35 Uhr gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG, § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und darauf basierende Anhaltung für rechtswidrig erklärt.Mit Erkenntnis vom 18.04.2025, W117 2310139-1/12E, wurde der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 19.03.2025 um 15.00 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis zum 20.03.2025, 17.35 Uhr gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und darauf basierende Anhaltung für rechtswidrig erklärt. Dem Beschwerdeführer wurden in diesem Erkenntnis als vollständig obsiegender Partei die Kosten für Eingabengebühr und Schriftsatzaufwand zugesprochen; über den Kostenantrag der Verwaltungsbehörde für die Vorlage des Aktes und des Schriftsatzaufwandes wurde (versehentlich) nicht abgesprochen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus Gerichtsakt, im Besonderen aus dem Erkenntnis vom 18.04.2025, W117 2310139-1/12E, sodass es keiner weiteren Beweisaufnahme, schon gar nicht der Durchführung einer Verhandlung, bedurfte. Rechtliche Beurteilung: In der Frage des noch ausstehenden Kostenabspruches, das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde betreffend, stellt § 35 VwGVG die anspruchsbegründende Norm dar; diese lautet:In der Frage des noch ausstehenden Kostenabspruches, das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde betreffend, stellt Paragraph 35, VwGVG die anspruchsbegründende Norm dar; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.