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{'item': 'W117 2310139-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW117 2310139-1 Spruch, W117 2310139-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht: A) Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG idgF abgewiesen.A) Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis vom 18.04.2025, W117 2310139-1/12E, wurde der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 19.03.2025 um 15.00 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis zum 20.03.2025, 17.35 Uhr gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG, § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und darauf basierende Anhaltung für rechtswidrig erklärt.Mit Erkenntnis vom 18.04.2025, W117 2310139-1/12E, wurde der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 19.03.2025 um 15.00 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis zum 20.03.2025, 17.35 Uhr gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und darauf basierende Anhaltung für rechtswidrig erklärt. Dem Beschwerdeführer wurden in diesem Erkenntnis als vollständig obsiegender Partei die Kosten für Eingabengebühr und Schriftsatzaufwand zugesprochen; über den Kostenantrag der Verwaltungsbehörde für die Vorlage des Aktes und des Schriftsatzaufwandes wurde (versehentlich) nicht abgesprochen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus Gerichtsakt, im Besonderen aus dem Erkenntnis vom 18.04.2025, W117 2310139-1/12E, sodass es keiner weiteren Beweisaufnahme, schon gar nicht der Durchführung einer Verhandlung, bedurfte. Rechtliche Beurteilung: In der Frage des noch ausstehenden Kostenabspruches, das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde betreffend, stellt § 35 VwGVG die anspruchsbegründende Norm dar; diese lautet:In der Frage des noch ausstehenden Kostenabspruches, das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde betreffend, stellt Paragraph 35, VwGVG die anspruchsbegründende Norm dar; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig unterlag, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach kein Ersatz ihrer Aufwendungen für Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu. In diesem Sinne war daher ihr Kostenbegehren (nachreichend) abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde ja, wie bereits angemerkt, im Erkenntnis vom 18.04.2025 Kostenersatz im beantragten Umfang – für Barauslagen und Schriftsatzaufwand – in der Gesamthöhe von € 767,60 zugesprochen. Zu Spruchpunkt B) (Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da der Fall rein tatsachenlastig war und bereits entsprechend höchstgerichtlich ausjudiziert wurde, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2310139.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.