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{'item': 'W117 2310823-1'}

Obsah (12)§ 22a§ 35Art. 133§ 69§ 57§ 7§ 34§ 40§ 5Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW117 2310823-1 Spruch, W117 2310823-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs.

1 Z 1 und Z 2 BFA-VG, § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Festnahme vom 09.04.2025 sowie die weitere Anhaltung bis 11.04.2025 für rechtmäßig erklärt.A) römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Festnahme vom 09.04.2025 sowie die weitere Anhaltung bis 11.04.2025 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und Abs.3 Vw

GVG idgF, § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG idgF, Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 und Abs.3 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 09.04.2025 festgenommen. Dagegen erhob er durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde; entscheidungswesentlich begründete er dieselbe wie folgt: „(…) Ich bin seit 1.6.2023 durchgehend in einem Wiener Hotel beschäftigt und bestreite aus diesem Einkommen meinen Lebensunterhalt und jenen der Kernfamilie in der Türkei. Ich gehe davon aus, dass ich diese Beschäftigung rechtmäßig ausübe, wobei ich mich auf § 3 Abs 7 AuslBG berufe, denn diese Bestimmung erlaubt es einem Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen. Diese Zulässigkeit meiner Beschäftigung impliziert ein Aufenthaltsrecht Ich bin seit 1.6.2023 durchgehend in einem Wiener Hotel beschäftigt und bestreite aus diesem Einkommen meinen Lebensunterhalt und jenen der Kernfamilie in der Türkei. Ich gehe davon aus, dass ich diese Beschäftigung rechtmäßig ausübe, wobei ich mich auf Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG berufe, denn diese Bestimmung erlaubt es einem Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen. Diese Zulässigkeit meiner Beschäftigung impliziert ein Aufenthaltsrecht Verfahrensgegenständlich griff die Behörde in mein Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht ein. Ich wurde zu einer Rückkehrberatung zur Behörde geladen, kam dieser Ladung am 9.4.2025 vormittags nach und wurde festgenommen, am 11.4.2025 soll ich abgeschoben werden. (…) Die Beschäftigung ist dem BFA aus dem Verfahren, Zahl 1289279107-211739505, bekannt. Eine Abschiebung ist aufgrund meines Beschäftigungs- und darauf gestützten Aufenthaltsrechts bis zur Beendigung der Beschäftigung nicht rechtmäßig, weshalb sich auch die Festnahme sowie die laufende Anhaltung sich als nicht rechtmäßig darstellt. Ich gehöre als türkischer Staatsbürger dem regulären Arbeitsmarkt Österreichs an, da ich die Beschäftigung zu einem Zeitpunkt begonnen habe, als ich eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position als Asylberechtigter innehatte. Dass diese nachträglich wegfiel ist iS Art 3 Abs 7 AuslBG unbeachtlich, daher ist anzunehmen, dass auf mich die Bestimmungen des ARB 1/80 anwendbar sind und ich auch Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus meinem Beschäftigungsrecht nach Art 6 ARB 1/80 besitze.“Ich gehöre als türkischer Staatsbürger dem regulären Arbeitsmarkt Österreichs an, da ich die Beschäftigung zu einem Zeitpunkt begonnen habe, als ich eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position als Asylberechtigter innehatte. Dass diese nachträglich wegfiel ist iS Artikel 3, Absatz 7, AuslBG unbeachtlich, daher ist anzunehmen, dass auf mich die Bestimmungen des ARB 1/80 anwendbar sind und ich auch Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus meinem Beschäftigungsrecht nach Artikel 6, ARB 1/80 besitze.“ Der Beschwerdeführer beantragte schließlich, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sowie Kostenersatz im gesetzlichen Umfang. Die Verwaltungsbehörde übermittelte den Akt und äußerte sich zur Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.04.2025wie folgt: „(…) Seitens des BFA wird auf die rechtskräftige Rückehrentscheidung vom I425 2273870-3/15E vom 03.12.2024 verwiesen, wobei eine dagegen erhobene Revision mit Beschluss des VwGH Ra 2025/20/0027-8,

  1. Februar 2025 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Fremde ist seiner Ausreiseverpflichtung nachweislich seit über 4 Monaten nicht nachgekommen. Daher war das BFA gezwungen seiner Außerlandesbringung mit Zwangsmittel durchzusetzen. Seitens des BFA wurde ein Flug für den 11.04.2025 gebucht und wurde ein FNA gem § 34 Abs 3 Z 3 FPG erlassen. Am 09.04.2025 wurde der Fremde ordnungsgemäß festgenommen und ist die Außerlandesbringung für den heutigen Tag beabsichtigt. Die erhobenen Beschwerdegründe sind unrichtig und gehen ins Leere.Seitens des BFA wurde ein Flug für den 11.04.2025 gebucht und wurde ein FNA gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erlassen. Am 09.04.2025 wurde der Fremde ordnungsgemäß festgenommen und ist die Außerlandesbringung für den heutigen Tag beabsichtigt. Die erhobenen Beschwerdegründe sind unrichtig und gehen ins Leere. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verfügt der Fremde über kein Aufenthaltsrecht. Das allein eine Beschäftigungsbewilligung durch das AMS ein Aufenthaltsrecht impliziert findet keine rechtliche Deckung und erscheint bestenfalls ein Wunschgedanke. Wenn die Beschwerde vermeint, dass die Beschäftigung zu einem Zeitpunkt begonnen wurde als der Fremde asylberechtigt (somit legal im BG) war verkennt diese, dass das Asylverfahren rückwirkend wieder aufgenommen und abgewiesen wurde. Rein rechtlich gesehen, war der Fremde daher nie als Asylberechtigter anzusehen. Somit konnten aus keine ARB-Rechte erworben werden. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Aufenthaltsrecht spätestens durch die rechtskräftige Rückkehrentscheidung untergegangen wären.“ Schließlich beantragte die Verwaltungsbehörde, die Beschwerde als unbegründet abweisen und zum Ersatz der verzeichneten Kosten (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Sachverhalt: , Der Beschwerdeführer, der nach seiner unrechtmäßigen Einreise angab, (nur) über die Staatsangehörigkeit von Syrien zu verfügen, stellte am
  2. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er mit der drohenden Einziehung zum Reservemilitärdienst in Syrien und einer darauf in Zusammenhang stehenden Verfolgung begründete. Mit Bescheid vom
  3. Jänner 2022 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten zu und sprach aus, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Im Zuge einer Reise von der Türkei „in den Schengenraum“ wies sich der Revisionswerber mit einem am
  4. September 2021 für ihn ausgestellten türkischen Reisepass aus. Mit Bescheid vom
  5. Mai 2023 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das mit Bescheid vom
  6. Jänner 2022 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz

§ 69Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 3 und Abs. 4 AVG wieder auf. Er habe sich den Status des Asylberechtigten erschlichen, weil er seine türkische Staatsangehörigkeit wissentlich verschwiegen habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit am

  1. Oktober 2023 mündlich verkündetem und mit
  2. Oktober 2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab. Die in der Folge gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
  3. August 2024, Ra 2023/19/0451, zurück (VwGH-Beschluss vom 22.08.2024, Ra 2023/19/0451). Der Beschwerdeführer, der nach seiner unrechtmäßigen Einreise angab, (nur) über die Staatsangehörigkeit von Syrien zu verfügen, stellte am
  4. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er mit der drohenden Einziehung zum Reservemilitärdienst in Syrien und einer darauf in Zusammenhang stehenden Verfolgung begründete. Mit Bescheid vom
  5. Jänner 2022 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten zu und sprach aus, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Im Zuge einer Reise von der Türkei „in den Schengenraum“ wies sich der Revisionswerber mit einem am
  6. September 2021 für ihn ausgestellten türkischen Reisepass aus. Mit Bescheid vom
  7. Mai 2023 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das mit Bescheid vom
  8. Jänner 2022 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4, AVG wieder auf. Er habe sich den Status des Asylberechtigten erschlichen, weil er seine türkische Staatsangehörigkeit wissentlich verschwiegen habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit am

  1. Oktober 2023 mündlich verkündetem und mit
  2. Oktober 2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab. Die in der Folge gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
  3. August 2024, Ra 2023/19/0451, zurück (VwGH-Beschluss vom 22.08.2024, Ra 2023/19/0451). Mit Bescheid vom
  4. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am
  5. November 2021 gestellten Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest I425 2273870-3/15E vom 03.12.2024 (BVwG-Erkenntnis I425 2273870-3/15E vom 03.12.2024, Beschluss des VwGH, Ra 2025/20/0027-8, vom 18.02.2025). Mit Bescheid vom 16. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 15. November 2021 gestellten Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest I425 2273870-3/15E vom 03.12.2024 (BVwG-Erkenntnis I425 2273870-3/15E vom 03.12.2024, Beschluss des VwGH, Ra 2025/20/0027-8, vom 18.02.2025). Mit dem in weiterer Folge beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom I425 2273870-3/15E vom 03.12.2024 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (BVw

G-Erkenntnis I425 2273870-3/15E vom 03.12.2024). Mit dem in weiterer Folge beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom I425 2273870-3/15E vom 03.12.2024 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (BVw

G-Erkenntnis I425 2273870-3/15E vom 03.12.2024). Mit Beschluss des VwGH Ra 2025/20/0027-8, 18. Februar 2025 wurde die gegen dieses Erkenntnis vom 03.12.2024, I425 2273870-3/15E, erhobene Revision als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss des VwGH, Ra 2025/20/0027-8, vom 18.02.2025) . Am 09.04.2025 um 08:55 wurde der Beschwerdeführer gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA VG festgenommen und in Verwaltungsverfahrenshaft genommen.Am 09.04.2025 um 08:55 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA VG festgenommen und in Verwaltungsverfahrenshaft genommen. Dem Beschwerdeführer kam (jedenfalls) im Zeitpunkt der Festnahme und im Zeitraum bis zur Abschiebung kein Aufenthaltsrecht in Österreich zu (Beschluss des VwGH, Ra 2025/20/0027-8, vom 18.02.2025). Am 11.04.2025 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben (Anhaltedatei, Abschiebebericht v. 11.04.2025). Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, die Feststellungen bildeten bereits die SachverhaltsgrunDlage im Beschluss des VwGH, Ra 2025/20/0027-8, vom 18.02.2025, in welchem dieser die gegen das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2024, I425 2273870-3/15E, erhobene Revision als unzulässig zurückgewiesen hatte und ausdrücklich festhielt, dass dem Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Aufenthaltsrecht nach Art 6 ARB 1/80 zukam – siehe nachfolgende rechtliche Beurteilung. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, die Feststellungen bildeten bereits die SachverhaltsgrunDlage im Beschluss des VwGH, Ra 2025/20/0027-8, vom 18.02.2025, in welchem dieser die gegen das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2024, I425 2273870-3/15E, erhobene Revision als unzulässig zurückgewiesen hatte und ausdrücklich festhielt, dass dem Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Aufenthaltsrecht nach Artikel 6, ARB 1/80 zukam – siehe nachfolgende rechtliche Beurteilung. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde als geklärt anzusehen war. Rechtliche Beurteilung: Allgemein:

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag

§ 34

BFA-VG und die Festnahme

§ 40

BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach § 46 FPG).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag

Paragraph 34, BFA-VG und die Festnahme

Paragraph 40, BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach Paragraph 46, FPG). Nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-G obliegt dem Bundesamt – und damit einer Bundesbehörde – die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des 7.,
  3. und
  4. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa dem Festnahmeauftrag, aber auch der Anhaltungen nach § 40 BFA-VG - obliegt

§ 5BFA-VG den Landespolizeidirektionen, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält.

Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-G obliegt dem Bundesamt – und damit einer Bundesbehörde – die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa dem Festnahmeauftrag, aber auch der Anhaltungen nach Paragraph 40, BFA-VG - obliegt

Paragraph 5, BFA-VG den Landespolizeidirektionen, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 6 Vw

GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Nach § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem

  1. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Im gegenständlichen Fall bildet daher § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG die formelle Grundlage, da die Sicherheitsorgane im (Festnahme)auftrag der Verwaltungsbehörde handeltenIm gegenständlichen Fall bildet daher Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG die formelle Grundlage, da die Sicherheitsorgane im (Festnahme)auftrag der Verwaltungsbehörde handelten Zu Spruchpunkt A) I. (Festnahme und Anhaltung):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Festnahme und Anhaltung): Die inhaltlich gesehen zur Diskussion stehende Bestimmung – entsprechend dem von der Verwaltungsbehörde erlassenen Festnahmeauftrag – lautet: §
  2. BFA-VGParagraph 34, BFA-VG

(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, (…)
  1. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden sol;
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden sol; (…) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG 2014 dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen, wobei die (lediglich) geplante Abschiebung genügt (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471; VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118). Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471; VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118); aktuell siehe auch VwGH v. 25.05.2023, Ra 2021/21/0014Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Festnahmetatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG 2014 dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen, wobei die (lediglich) geplante Abschiebung genügt vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471; VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118). Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471; VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118); aktuell siehe auch VwGH v. 25.05.2023, Ra 2021/21/0014 Da die Verwaltungsbehörde die Abschiebung für den 11.04.2025 plante, erweist sich die Festnahme bereits nach dem soeben dargelegten höchstgerichtlichen Maßstab als rechtskonform. Was die weitere Anhaltung anbelangte – die Beschwerde führt als einziges Argument die Ansicht, der Beschwerdeführer sei nach Art 6 Abs 1 ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt – so ist diesbzüglich auf den oben zitierten zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2025/20/0027-8, vom 18.02.2025 zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof explizit aussprach dass dem Beschwerdeführer kein entsprechendes Aufenthaltsrecht zukam:Was die weitere Anhaltung anbelangte – die Beschwerde führt als einziges Argument die Ansicht, der Beschwerdeführer sei nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt – so ist diesbzüglich auf den oben zitierten zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2025/20/0027-8, vom 18.02.2025 zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof explizit aussprach dass dem Beschwerdeführer kein entsprechendes Aufenthaltsrecht zukam: „Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber allein bezogen auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe „zu Unrecht nicht beurteilt ..., ob“ sich der Revisionswerber als türkischer Staatsangehöriger „durch die länger als ein Jahr beim selben Arbeitgeber angedauerte Beschäftigung den Aufenthalt iS Art 6 Abs 1 ARB 1/80 bereits ersessen habe“. Bei Beginn der Beschäftigung sei er Asylberechtigter gewesen. „Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber allein bezogen auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe „zu Unrecht nicht beurteilt ..., ob“ sich der Revisionswerber als türkischer Staatsangehöriger „durch die länger als ein Jahr beim selben Arbeitgeber angedauerte Beschäftigung den Aufenthalt iS Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 bereits ersessen habe“. Bei Beginn der Beschäftigung sei er Asylberechtigter gewesen. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
  3. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) sieht, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung, vor, dass der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber hat, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
  4. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) sieht, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7, über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung, vor, dass der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber hat, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Nach der - auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zurückzuführenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können sich nur solche türkischen Arbeitnehmer auf ein auf Art. 6 ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH „eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus“. Während der in Art. 6 ARB 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Art. 6 ARB 1/80 berufen. Diese Voraussetzungen erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0076, mwN). Die Beschäftigung ist daher nur dann „ordnungsgemäß“, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht. Die „Ordnungsmäßigkeit“ der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (vgl. etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0257, mwN). Nach der - auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zurückzuführenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können sich nur solche türkischen Arbeitnehmer auf ein auf Artikel 6, ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH „eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus“. Während der in Artikel 6, ARB 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Artikel 6, ARB 1/80 berufen. Diese Voraussetzungen erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht vergleiche VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0076, mwN). Die Beschäftigung ist daher nur dann „ordnungsgemäß“, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht. Die „Ordnungsmäßigkeit“ der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus vergleiche etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0257, mwN). Der Revisionswerber hat bei der Antragstellung sowie während des ursprünglich durchgeführten und mit Bescheid vom
  5. Jänner 2022 abgeschlossenen Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine türkische Staatsangehörigkeit bewusst verschwiegen, um sich dadurch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - und somit auch die damit verbundene Rechtstellung - zu erschleichen. Aus diesem Grund nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom
  6. Mai 2023 das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 69Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 3 und Abs. 4 AVG wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit am

  1. Oktober 2023 mündlich verkündetem und mit
  2. Oktober 2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab. Aufgrund der ex tunc-Wirkung der rechtskräftig erfolgten Wiederaufnahme war der ursprüngliche Antrag des Revisionswerbers vom
  3. November 2021 auf internationalen Schutz wieder offen (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044, mwN). Aus diesem Grund nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom
  4. Mai 2023 das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4, AVG wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit am

  1. Oktober 2023 mündlich verkündetem und mit
  2. Oktober 2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab. Aufgrund der ex tunc-Wirkung der rechtskräftig erfolgten Wiederaufnahme war der ursprüngliche Antrag des Revisionswerbers vom
  3. November 2021 auf internationalen Schutz wieder offen vergleiche etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044, mwN). Daraus ergibt sich, dass der Revisionswerber, der seine Erwerbstätigkeit nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts am
  4. Juni 2023 begonnen hatte, ohne jeden Zweifel von Beginn seiner Tätigkeit an nicht die in Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 genannte Voraussetzung einer „ordnungsgemäßen“ Beschäftigung erfüllte (vgl. neben der oben zitierten Rechtsprechung ferner dazu, dass die Einstufung eines Aufenthalts als „gesichert und nicht nur vorläufig“ im Fall von solchen Beschäftigungszeiten zu verneinen ist, die aufgrund einer Erlaubnis zum Aufenthalt zurückgelegt wurden, die der Betreffende allein durch eine Täuschung erwirkt hat, etwa VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Wenn der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision der Sache nach vom Gegenteil ausgeht, stellen sich die von ihm dafür als Prämisse zugrunde gelegten sachverhaltsbezogenen Annahmen als bloß unsubstantiierte Behauptungen dar, die weder mit den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach er zudem wegen Erschleichung von staatlichen Leistungen durch falsche Angaben zu seinen Staatsangehörigkeiten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, noch mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens in Einklang zu bringen sind.“ Daraus ergibt sich, dass der Revisionswerber, der seine Erwerbstätigkeit nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts am
  5. Juni 2023 begonnen hatte, ohne jeden Zweifel von Beginn seiner Tätigkeit an nicht die in Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 genannte Voraussetzung einer „ordnungsgemäßen“ Beschäftigung erfüllte vergleiche neben der oben zitierten Rechtsprechung ferner dazu, dass die Einstufung eines Aufenthalts als „gesichert und nicht nur vorläufig“ im Fall von solchen Beschäftigungszeiten zu verneinen ist, die aufgrund einer Erlaubnis zum Aufenthalt zurückgelegt wurden, die der Betreffende allein durch eine Täuschung erwirkt hat, etwa VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Wenn der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision der Sache nach vom Gegenteil ausgeht, stellen sich die von ihm dafür als Prämisse zugrunde gelegten sachverhaltsbezogenen Annahmen als bloß unsubstantiierte Behauptungen dar, die weder mit den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach er zudem wegen Erschleichung von staatlichen Leistungen durch falsche Angaben zu seinen Staatsangehörigkeiten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, noch mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens in Einklang zu bringen sind.“ Da dem Beschwerdeführer entgegen seiner Beschwerdebehauptung sohin kein Aufenthaltsrecht zukam, erweist sich nicht nur die Festnahme auch die darauf aufbauende Anhaltung als rechtskonform und war daher die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zu verwerfen. Zu Spruchpunkt A) II. (Kosten):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – ist § 35 VwGVG die anspruchsbegründende Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – ist Paragraph 35, VwGVG die anspruchsbegründende Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Für die konkrete Höhe des Ersatzes gilt: § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV(…)Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, (…) 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …….. 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ……….. 368,80 Euro Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage- und Stellungnahmeaufwand zuzusprechen. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da der Fall rein tatsachenlastig war und bereits entsprechend höchstgerichtlich ausjudiziert wurde, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2310823.1.00

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