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{'item': 'W135 2300086-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 29b§ 15§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW135 2300086-1 Spruch, W135 2300086-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war seit 30.06.2021 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Der Ausstellung des Behindertenpasses lag ein allgemeinmedizinisches Aktengutachten vom 13.12.2021 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Bipolare Störung, derzeit depressiv, chronifiziert. PTBS. Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Adipositas bei Binge-Eating-Disorder, in der Jugend Bulimie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz der mittelgradigen Störungen, stabile Situation, aber Zeichen der Chronifizierung“), und
  2. „Lumbalgie. Schmerzbelastung im Bereich der Lendenwirbelsäule, Facettengelenksarthrosen, Diskusprotrusion, keine Wurzelkompressionszeichen. Zervikalneuralgie“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz bei diskreten radiologischen Korrelaten; chronische Schmerzbelastung“), eingestuft wurden und wegen der zusätzlichen Belastung im Alltag durch das Leiden
  3. ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt wurde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Es sind keine Einschränkungen beschrieben, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.“ Eine Nachuntersuchung wurde im Dezember 2023 empfohlen, da eine Besserung der Gesamtsituation (psychisch und physisch) bei Fortführung entsprechender therapeutischer Maßnahmen zu erwarten sei. Am 04.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.03.2023 betreffend die vorübergehende Berufsunfähigkeit und ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 19.05.2023 betreffend die Gewährung von Rehabilitationsgeld bei. Am 04.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.03.2023 betreffend die vorübergehende Berufsunfähigkeit und ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 19.05.2023 betreffend die Gewährung von Rehabilitationsgeld bei. Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.02.2024, ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen

  1. „Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD), somatoforme Störung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 60 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da chronifiziert, emotional instabile Komponente und Binge-Eating-Disorder, sozialer Rückzug und dissoziative Komponente“),
  2. „Schmerzbelastung im Bereich der Wirbelsäule und der Gelenke bei massivem Übergewicht“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatzwert, da Lumbalgie bei Facettengelenksarthrosen, Diskusprotrusion, keine Wurzelkompressionszeichen, Zervikalneuralgie sowie durch die morbide Adipositas zusätzlich bedingte Überbelastung der Gelenke“),
  3. „Bluthochdruck“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixe Position, da einfache Medikation“),
  4. „Fettleber“, bewertet nach der Positionsnummer 07.05.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatzwert entsprechend diagnostizierter Steatosis hepatis ohne evidente Komplikationen“), und
  5. „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“, bewertet nach der Positionsnummer 06.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixe Position, da vorerst keine nächtliche Beatmung, jedoch relevante subjektive Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit“), eingestuft und aufgrund der negativen wechselseitigen Beeinflussung des Leidens
  6. durch das Leiden
  7. ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Es bestehen keine Einschränkungen der Mobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zuließen. Weiters bestehen keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor, seitens der Wirbelsäule keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen. Die Verwendung eines Gehbehelfs ist zumutbar. Die Hantierfunktion ist ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit ist nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen sind ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegt nicht vor. Durch die morbide Adipositas besteht eine deutliche Mobilitätseinschränkung, wobei hier die körperliche Aktivität und die Gewichtsreduktion zur Verbesserung unerlässlich sind und hier keine Indikation zur Ausstellung eines Parkausweises besteht.“ Mit Schreiben vom 19.04.2024 übermittelte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit E-Mail vom 26.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne und sie auch in ihrer Mobilität massiv eingeschränkt sei. Ihr sei es aufgrund ihres extremen Übergewichtes, ihrer massiven Schmerzzustände und der Atemnot kaum mehr möglich, sich zu bewegen. Auch seien einige näher genannte Fehler hinsichtlich der Diagnosebeschreibung eingetreten und seien Diagnosen ausgelassen worden, ebenso seien ihr „Fähigkeiten“ zugesprochen worden, welche sie seit Jahren nicht mehr besitze. Sie ersuche daher um genaue Durchsicht ihrer Befunde und Korrektur der Diagnosebeschreibungen. Insbesondere leide sie an Lipolymphödemen, an einer Harninkontinenz, an einer komplexen PTBS, am „Giving way-Syndrom“ und es sei ihr kaum mehr möglich, Stufen zu steigen. Demnächst sei auch eine CPAP-Maskeneinstellung sowie eine Versorgung mit einer Rückenorthese geplant. Zudem sei das Auftreten von Panikattacken und dissoziativen Zuständen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, was es ihr unmöglich mache, diese zu benützen, nirgends erwähnt worden. Der Stellungnahme wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt. Mit Eingabe vom 14.05.2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen nach. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das Sozialministeriumservice in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.05.2024 ein, worin die Gutachterin Folgendes ausführte: „Die vorgelegten Befunde wurden neuerlich gesichtet, ebenso der neu vorgelegte Befund hinsichtlich Schlafapnoe. Das Lipolymphödem wurde bei der Begutachtung im Status dokumentiert, ebenso die Tatsache, dass aufgrund der massiven Adipositas eine deutliche Mobilitätseinschränkung besteht. Auch wenn in der führenden Gesundheitsstörung 1 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) und nicht wie von der Kundin richtiggestellt eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (kPTSD) ist dem Ausmaß bzw. der Schwere des Leidens mit einer Einschätzung von 60% umfassend Tribut gezollt, auch der dissoziative Part ist abgebildet. Sowohl das schwere psychische Leiden (Gesundheitsstörung 1) als auch die körperlichen Einschränkungen (Gesundheitsstörung 2) sind umfassend eingeschätzt. Es ergibt sich auch nach neuerlicher Prüfung keine Änderung der vorbestehenden Einschätzung, weder in Bezug auf die einzelnen Gesundheitsstörungen und deren Behinderungsgrad, noch auf den Gesamtgrad der Behinderung oder die Bewertung der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel‘. Hinsichtlich des OSAS ist eine CPAP Anpassung geplant, jedoch noch nicht etabliert, somit bleibt auch die Gesundheitsstörung 5 unverändert. Dass die Kundin sich aufgrund ihrer Erkrankungen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegt sei freigestellt. Die Kriterien für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel‘ im Sinne der Einschätzungsverordnung für Behindertenpässe und Parkausweise sind jedoch nicht erfüllt.“ Am 11.06.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen neuen Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von nunmehr 70 v.H. Mit angefochtenem Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 27.05.2024 übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 11.06.2024, mit dem ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, sie leide an einer morbiden Adipositas bei bekanntem Binge-Eating-Syndrom, an einer komplexen PTBS und an einer dissoziativen Störung sowie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, weshalb sie sich seit 2019 durchgehend in Psychotherapie befinde und auch die verordneten Medikamente regelmäßig einnehme. Sie leide an Panikattacken und dissoziativen Störungen in öffentlichen Verkehrsmitteln, welche Beklemmungsgefühle, Herzrasen, Schweißausbrüche und Atemnot bis hin zur Ohnmacht auslösen würden. Sie sei handlungsunfähig, ihre Persönlichkeit wechsle bei herausfordernden Situation ins Kleinkindalter und sie benötige Unterstützung durch eine Person, weshalb es ihr unzumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Aufgrund ihrer massiven Adipositas und den damit verbundenen körperlichen Beschwerden könne sie auch ihren Alltag nicht alleine bewältigen und sie benötige eine Wohn-Assistenz bzw. beziehe sie Pflegegeld. Sie leide an starken Einschränkungen und starken Schmerzen in beiden Knien und in der Wirbelsäule mit einer Bewegungsstörung und Gangstörung. Auch sei sie dauerhaft auf eine regelmäßige Schmerzmedikation angewiesen (Novalgin, Relpax, Temgesic), sie müsse eine Rückenorthese und Kompressionsstrümpfe sowie eine Kompressionshose tragen und sie bewege sich ausschließlich mit einer Gehhilfe fort. Es würden daher jedenfalls Bewegungseinschränkungen vorliegen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden. Zudem sei die körperliche Belastbarkeit bei einer massiven Atemnot, einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom und nächtlichen Hypoventilationen erheblich eingeschränkt. Des Weiteren habe sie Gleichgewichtsstörungen mit einer Sturzgefahr. Sie sei daher nicht dazu in der Lage, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, und habe sie aufgrund der starken Schmerzen auch Probleme beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei der Fortbewegung in öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Ein- und Aussteigen gelinge nur noch mit großem Zeitaufwand und Unterstützung. Sie beantrage eine Ergänzung des bisher eingeholten Sachverständigengutachtens sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Psychiatrie/Neurologie und Orthopädie. Der Beschwerde wurden weitere – zum Teil bereits vorliegende – medizinische Beweismittel beigelegt. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Orthopädie/Unfallchirurgie, Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin sowie eine auf diesen drei Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin ein. Im eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 27.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.08.2024, wurden die Funktionseinschränkungen
  8. „chronische Lumbalgie, lumbale Bandscheibenvorwölbung L4/5; Cervicalsyndrom“,
  9. „Mäßige Zeichen einer Varusgonarthrose links und geringe Retropatellararthrose bds.“ und
  10. „Fersensporne beidseits“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Die orthopädischen Leiden verhindern das sichere Benützen von ÖVM nicht. […] Es finden sich lediglich leicht-bis mittelgradige radiologische Veränderungen; die anderen, deutlich vorangehenden Leiden werden noch miteinzubeziehen sein, diesbezüglich sind weitere Fachgutachten terminisiert.“ Im eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 02.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, wurde die Funktionseinschränkung „komplexe posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Störung n.n.b, Essstörung (Binge eating), Bipolar affektive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Aus neurologischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor, es bestehen keine Lähmungen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind daher zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Es sind keine psychiatrischen Krankheitsbilder als langjährige Hauptdiagnose dokumentiert, die nach den Vorgaben die geforderte Zusatzeintragung bedingen würden. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert. Die dokumentierte Hauptdiagnose komplexe postraumatische Belastungsstörung, ebenso wie die anderen dokumentierten psychiatrischen Diagnosen, sind hier nicht fragsrelevant. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben.“ Im eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 07.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.09.2024, wurden die Funktionseinschränkungen
  11. „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Indikation zur C-PAP Maskentherapie“,
  12. „arterielle Hypertonie“ und
  13. „Hypothyreose“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Aus internistischer Sicht besteht ein Schlafapnoesyndrom, ein Bluthochdruck sowie eine Hypothyreose, insgesamt nach den vorliegenden Befunden und bei der hierorts durchgeführten Begutachtung im kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand und ohne Hinweis auf Stoffwechselentgleisungen, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Das behinderungsbedingte Erfordernis des hierorts verwendeten Rollators ist nach den vorliegenden Befunden nicht objektivierbar.“ In der eingeholten Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Innere Medizin vom 11.09.2024 wurden auf Grundlage der drei vorgenannten Gutachten die Funktionseinschränkungen
  14. „komplexe posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Störung n.n.b, Essstörung (Binge eating), Bipolar affektive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung“,
  15. „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Indikation zur C-PAP Maskentherapie“,
  16. „arterielle Hypertonie“,
  17. „Hypothyreose“,
  18. „chronische Lumbalgie, lumbale Bandscheibenvorwölbung L4/5; Cervicalsyndrom“,
  19. „Mäßige Zeichen einer Varusgonarthrose links und geringe Retropatellararthrose bds.“ und
  20. „Fersensporne beidseits“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden die jeweiligen Begründungen aus den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.08.2024 (Orthopädie/Unfallchirurgie), vom 02.09.2024 (Neurologie/Psychiatrie) und vom 07.09.2024 (Innere Medizin) übernommen. Mit Bescheid vom 12.09.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und feststellte, dass die Voraussetzungen für Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung wurden der Beschwerdeführerin die medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.08.2024 (Orthopädie/Unfallchirurgie), vom 02.09.2024 (Neurologie/Psychiatrie) und vom 07.09.2024 (Innere Medizin) sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024 übermittelt. Mit Eingabe vom 25.09.2024 beantragte die Beschwerdeführerin

§ 15Vw

GVG fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hierzu wiederholte sie im Wesentlichen ihre Beschwerdeeinwendungen und führte ergänzend aus, im eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten würden sich keine konkreten Erläuterungen zur darin angeführten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung ihrer orthopädischen Leiden finden und seien darin auch keine Ausführungen zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie zum Ein- und Aussteigen getroffen worden. Aus dem vorliegenden Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 23.11.2023 ergebe sich, dass die Gehstrecke aufgrund der massiven Adipositas und Lumbago extrem reduziert sei, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch mit Verwendung eines Rollators ohne Pausen nicht möglich sei. Im öffentlichen Raum sei sie jedenfalls zur Fortbewegung immer auf den Rollator angewiesen, wozu sie auch die Verordnung für Heilbehelfe vorlege, welche die Benützung des Rollmobiles jedenfalls bestätige. Auch durch das Rückenstützmieder sei sie in der Mobilität und Beweglichkeit massiv eingeschränkt und ihr sei aufgrund der Bewegungs- und Mobilitätseinschränkung im Alltag das Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt worden. Darüber hinaus würden auch ihre psychischen Erkrankungen, insbesondere die Panikattacken, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, da sich die Symptome der Panikattacken ähnlich wie jene der phobischen Angststörung auswirken würden. Sie ersuche daher, dem Antrag auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung stattzugeben. Dem Vorlageantrag wurden u.a. weitere medizinische Beweismittel beigelegt.Mit Eingabe vom 25.09.2024 beantragte die Beschwerdeführerin

Paragraph 15, VwGVG fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hierzu wiederholte sie im Wesentlichen ihre Beschwerdeeinwendungen und führte ergänzend aus, im eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten würden sich keine konkreten Erläuterungen zur darin angeführten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung ihrer orthopädischen Leiden finden und seien darin auch keine Ausführungen zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie zum Ein- und Aussteigen getroffen worden. Aus dem vorliegenden Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 23.11.2023 ergebe sich, dass die Gehstrecke aufgrund der massiven Adipositas und Lumbago extrem reduziert sei, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch mit Verwendung eines Rollators ohne Pausen nicht möglich sei. Im öffentlichen Raum sei sie jedenfalls zur Fortbewegung immer auf den Rollator angewiesen, wozu sie auch die Verordnung für Heilbehelfe vorlege, welche die Benützung des Rollmobiles jedenfalls bestätige. Auch durch das Rückenstützmieder sei sie in der Mobilität und Beweglichkeit massiv eingeschränkt und ihr sei aufgrund der Bewegungs- und Mobilitätseinschränkung im Alltag das Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt worden. Darüber hinaus würden auch ihre psychischen Erkrankungen, insbesondere die Panikattacken, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, da sich die Symptome der Panikattacken ähnlich wie jene der phobischen Angststörung auswirken würden. Sie ersuche daher, dem Antrag auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung stattzugeben. Dem Vorlageantrag wurden u.a. weitere medizinische Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 03.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgewiesen ist. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor:
  2. komplexe posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Störung n.n.b, Essstörung (Binge eating), bipolar affektive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung
  3. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Indikation zur C-PAP-Maskentherapie
  4. arterielle Hypertonie
  5. Hypothyreose
  6. chronische Lumbalgie, lumbale Bandscheibenvorwölbung L4/5; Cervicalsyndrom
  7. Mäßige Zeichen einer Varusgonarthrose links und geringe Retropatellararthrose beidseits
  8. Fersensporne beidseits Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Die Beschwerdeführerin leidet an einer chronischen Lumbalgie bei einer lumbalen Bandscheibenvorwölbung im Bereich L4/5, an einem Cervicalsyndrom, an mäßigen Zeichen einer Varusgonarthrose links und an einer geringen Retropatellararthrose beidseits sowie an Fersenspornen beidseits. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin auch adipös. Es bestehen aber keine Lähmungen, sodass kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung – allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe – zurückgelegt werden können. Auch das Ein- und Aussteigen sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen sowie die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels sind durchführbar und zuzumuten. Ebenso ist auch das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie das Erreichen und Anhalten an Haltegriffen bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten möglich. Der Faustschluss ist beidseits möglich und die Greifformen sind erhalten. Das behinderungsbedingte Erfordernis der dauerhaften Verwendung eines Rollators ist nicht objektivierbar. Darüber hinaus ist in Bezug auf die eingewendeten Schmerzen, die Bewegungsstörung und die Gehstreckenlimitierung der Beschwerdeführerin auch eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht belegt. Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Die Beschwerdeführerin leidet an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom mit Indikation zur C-PAP-Maskentherapie sowie an einer arteriellen Hypertonie und an einer Hypothyreose. Es besteht insgesamt aber ein kardiorespiratorisch kompensierter Zustand ohne Hinweis auf Stoffwechselentgleisungen bei gutem Allgemeinzustand, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert sind. Es liegen bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Störung, einer Essstörung (Binge eating), einer bipolaren affektiven Störung sowie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Es ist aber keine Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf der im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.09.2024, der die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Unfallchirurgie vom 27.08.2024, der Neurologie/Psychiatrie vom 02.09.2024 und der Inneren Medizin vom 07.09.2024 zugrunde gelegt wurden, welche in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Ergebnis auch die Beurteilungen in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.04.2024 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 27.05.2024) bestätigen. Die von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Orthopädie/Unfallchirurgie, der Neurologie/Psychiatrie und der Inneren Medizin gehen in ihren jeweiligen Gutachten auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig. Die beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Orthopädie/Unfallchirurgie, der Neurologie/Psychiatrie und der Inneren Medizin konnten im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat, die körperliche Belastbarkeit und die psychischen Funktionen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Die Beschwerdeführerin leidet an einer chronischen Lumbalgie bei einer lumbalen Bandscheibenvorwölbung im Bereich L4/5, an einem Cervicalsyndrom, an mäßigen Zeichen einer Varusgonarthrose links und an einer geringen Retropatellararthrose beidseits sowie an Fersenspornen beidseits. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin auch adipös. Zwar erschien die Beschwerdeführerin sowohl zur orthopädischen/unfallchirurgischen Untersuchung am 26.08.2024 als auch zur neurologischen/psychiatrischen Untersuchung am 02.09.2024 und zur internistischen Untersuchung am 06.09.2024 mit einem Rollator. Allerdings war der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 26.08.2024 auch ein freies Gehen im Untersuchungsraum ohne Gehbehelfe – wenn auch kleinschrittig – möglich. In der neurologischen/psychiatrischen Untersuchung vom 02.09.2024 zeigte die Beschwerdeführerin zwar keinen Gang ohne Hilfsmittel vor, der Romberg-Versuch konnte aber kurz durchgeführt werden, die Kraft im Bereich der unteren Extremitäten stellte sich seitengleich unauffällig dar und es ergaben sich keine Hinweise für ein neurologisches Defizit, ebenso waren der Beschwerdeführerin auch sämtliche Lagewechsel selbständig möglich, was insgesamt nicht auf eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. der Steh- und Gehfähigkeit schließen lässt. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist daher zumutbar und möglich. Nun wendete die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar ein, dass sie nur wenige Schritte gehen könne und an starken Einschränkungen und starken Schmerzen, insbesondere in beiden Knien und in der Wirbelsäule, leide, sodass eine Bewegungsstörung sowie eine Gangstörung vorliege und sie dauerhaft auf regelmäßige Schmerzmedikamente angewiesen sei. Als Beweis hierzu verwies sie auf die Befunde einer orthopädischen Gruppenpraxis vom 23.11.2023 (AS 30 des Verwaltungsaktes) und vom 04.07.2024 (AS 113 des Verwaltungsaktes). Im aktuellen Befund vom 04.07.2024 (AS 113 des Verwaltungsaktes) werden unter dem Punkt „Anamnese“ nun zwar massive Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in beide unteren Extremitäten, einem gelegentlichen Taubheitsgefühl, Giving-way-Attacken sowie einer Gangstörung und Gangunsicherheit mit einer massiv eingeschränkten, auf wenige Meter reduzierten Gehstrecke (zehn Meter mit Pause trotz Gehhilfen) angeführt und festgehalten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Doch ist dem vorliegenden orthopädischen Befund nicht ausreichend nachvollziehbar zu entnehmen, auf Grundlage welcher Untersuchungsmethoden bzw. Untersuchungsergebnisse die angeführte Gehstreckenlimitierung auf zehn Meter mit Pause trotz Gehhilfe bzw. die Giving-way-Attacken festgestellt und die Schlussfolgerung zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen wurden. Vielmehr ergibt sich der Eindruck, dass diese unter dem Punkt „Anamnese“ angeführten Ausführungen lediglich auf den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin beruhen, zumal diese auch anhand der im gegenständlichen orthopädischen Befund wiedergegebenen Statuserhebung nicht ausreichend objektivierbar sind. So werden in der darin angeführten Statuserhebung zwar ein medialer Druckschmerz im Bereich der Kniegelenke sowie ein massiver lumbaler Druckschmerz mit Hyperalgesie und ein massiver Klopfschmerz beschrieben, doch zeigten sich die Kniegelenke stabil, das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ, der Zehenspitzen- und Fersengang war möglich und es bestanden weder Sensibilitätsstörungen noch Paresen. Es wird nicht verkannt, dass unter dem Punkt „Diagnose“ u.a. eine Bewegungsstörung, eine Gangstörung und eine muskuläre Dysbalance angegeben wurden. Anhand des angeführten Fachstatus sind diese aber nicht in einem Ausmaß objektivierbar, welches eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen könnte, besonders da die diagnostizierte Gangstörung auch nicht näher umschrieben wurde. Darüber hinaus sind auch die anamnestisch angegebenen Giving-way-Attacken in Anbetracht des wiedergegebenen Fachstatus mit stabilen Kniegelenken nicht ausreichend nachvollziehbar und liegen hierzu auch sonst keine belegenden medizinischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen vor; insbesondere sind diese nicht im vorliegenden orthopädischen Befund vom 04.07.2024 unter dem Punkt „Diagnosen“ angeführt. Auch aus dem weiters vorliegenden orthopädischen Befundbericht vom 23.11.2023 (AS 30 des Verwaltungsaktes) ergibt sich – bei einer gleichlautenden Statuserhebung – keine andere Beurteilung. Zwar wird darin unter dem Punkt „Anamnese“ wiederum angeführt, dass die Gehstrecke aufgrund der massiven Adipositas und Lumbago extrem reduziert sei. Der Befund beinhaltet aber keine konkrete Angabe zum Ausmaß der Gehstreckenlimitierung und steht dieser damit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern möglich sei, auch nicht entgegen. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2024 aber noch die Ausführungen in den von ihr selbst vorgelegten orthopädischen Befunden, wonach ihr der Fersengang und der Zehenspitzenstand möglich seien, bestreitet und ausführt, dass dies nicht stimmen würde, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hierzu im gesamten Verfahren keine entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte und sich auch aus der Statuserhebung zur persönlichen allgemeinmedizinischen Untersuchung am 28.02.2024 ergibt, dass der Zehenspitzen- und Fersengang eingeschränkt möglich sei. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, die in den von ihr selbst vorgelegten orthopädischen Befunden vom 23.11.2023 und vom 04.07.2024 wiedergegebenen Statuserhebungen zu entkräften. Abgesehen davon ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzen, die Bewegungsstörung und die Gehstreckenlimitierung auch eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht belegt. So ist bei der Beschwerdeführerin ausgehend von der vorliegenden Medikamentenverordnung vom 10.07.2024 (AS 79 des Verwaltungsaktes) aktuell eine Schmerzmedikation mit „Novalgin Tr 50ml“ (4x25 ggt/24) und Temgesic Subling Tbl 0,2 mg“ (laut Verordnung) etabliert. Dem neurologischen/psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 02.09.2024 zufolge werden diese Medikamente als Bedarfsmedikation eingenommen, wobei Novalgin ca. drei- bis viermal pro Woche und Temgesic ca. sechsmal am Tag eingenommen werde. Dass damit die Schmerzbehandlung ausgereizt wäre, ist jedoch nicht durch entsprechende medizinische Beweismittel belegt. Insbesondere ist hierzu auch auf das im Verwaltungsakt einliegende ärztliche Überweisungsschreiben an die Schmerzambulanz vom 19.03.2024 (AS 56 des Verwaltungsaktes) hinzuweisen. Ob die Beschwerdeführerin der empfohlenen Konsultation der Schmerzambulanz nachgekommen ist, ist – mangels Vorlage diesbezüglicher Befunde und Behandlungsdokumentationen – aber nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt, sodass – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im gegenständlichen Überweisungsschreiben eine Unverträglichkeit von Morphinen angeführt wird – eine Ausreizung der Schmerzbehandlung nicht von fachärztlicher Seite bestätigt ist. Darüber hinaus werden in den vorliegenden orthopädischen Befunden vom 23.11.2023 (AS 30 des Verwaltungsaktes) und vom 04.07.2024 (AS 113 des Verwaltungsaktes) als weitere Therapieoptionen noch eine Versorgung mit Modelleinlagen, eine Physiotherapie, lokale Wärme, die Verwendung eines TENS-Gerätes, Kräftigungsübungen und gegebenenfalls Infiltrationen der Lendenwirbelsäule und der Knie empfohlen. Ebenso wird auch bereits im vorliegenden Ambulanzbrief der Schmerzambulanz eines näher genannten Klinikums vom 01.09.2021 (AS 8 des Verwaltungsaktes) eine konsequente Physiotherapie empfohlen und ausgeführt, dass eine primär medikamentöse Therapie nicht zielführend sei, sondern eine multimodale Therapie notwendig sei. Dennoch haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin die ihr empfohlene Physiotherapie und die Kräftigungsübungen sowie eine Wärme- oder TENS-Therapie durchführen würde bzw. die Einlagenversorgung vorgenommen worden wäre und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet. Auch haben sich keine Hinweise ergeben, dass die weiters empfohlenen Infiltrationen der Lendenwirbelsäule und der Knie durchgeführt worden wären. Schließlich ist noch festzuhalten, dass auch in den von der Beschwerdeführerin selbst in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen – etwa in den orthopädischen Befunden vom 23.11.2023 (AS 30 des Verwaltungsaktes) und vom 04.07.2024 (AS 113 des Verwaltungsaktes) sowie im ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 04.04.2024 (AS 69 des Verwaltungsaktes) – der Beschwerdeführerin eine Gewichtsreduktion angeraten wird. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzen, die Bewegungsstörung und die Gehstreckenlimitierung eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt ist. Die angeführten Schmerzen und die Bewegungsstörung mit Gehstreckenlimitierung sind damit schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet, aktuell eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend zu begründen. Was nun den von der Beschwerdeführerin verwendeten Rollator betrifft, so gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen internistischen Untersuchung am 06.09.2024 an, dass sie diesen verwende, weil sie nach einer Gehstrecke von zehn Metern keine Luft mehr bekomme. Auf dem Rollator könne sie Gewicht abstützen. Hierzu sei aber auf die Ausführungen der beigezogenen internistischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 07.09.2024 verwiesen, worin sie nachvollziehbar darlegte, dass das behinderungsbedingte Erfordernis des verwendeten Rollators nach den vorliegenden Befunden nicht objektivierbar sei. Dem trat die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen, insbesondere brachte sie keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche die dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators belegen würden. So legte sie gemeinsam mit dem Vorlageantrag zwar einen (schwer lesbaren) Verordnungsschein vom 04.09.2024 für ein Rollmobil wegen einer Arthritis (AS 150 des Verwaltungsaktes) vor. Der ausstellende Arzt bzw. die Ärztin ist allerdings nicht erkennbar und brachte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Verordnungsschein auch keinen entsprechenden medizinischen Facharztbefund inklusive Statuserhebung in Vorlage, anhand dessen das Erfordernis der Verwendung eines Rollators ausreichend objektivierbar wäre. Insbesondere liegen auch hinsichtlich der im Verordnungsschein angeführten Arthritis keine entsprechenden fachärztlichen Befunde und Behandlungsdokumentationen vor, anhand derer das Ausmaß einer allfälligen Arthritis abzuleiten wäre. In Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der erhobenen Untersuchungsbefunde sind damit die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag, wonach sie im öffentlichen Raum zur Fortbewegung jedenfalls auf den Rollator angewiesen sei, nicht ausreichend dokumentiert. Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Geh- und Stehfähigkeit aber auch möglich, einfache Gehhilfen – wie einen Gehstock oder die von ihr im Rahmen der persönlichen allgemeinmedizinischen Untersuchung vom 28.02.2024 verwendeten Walkingstöcke – zu verwenden. Diese einfachen Gehhilfen stellen zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch deren Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Was nun den von der Beschwerdeführerin verwendeten Rollator betrifft, so gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen internistischen Untersuchung am 06.09.2024 an, dass sie diesen verwende, weil sie nach einer Gehstrecke von zehn Metern keine Luft mehr bekomme. Auf dem Rollator könne sie Gewicht abstützen. Hierzu sei aber auf die Ausführungen der beigezogenen internistischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 07.09.2024 verwiesen, worin sie nachvollziehbar darlegte, dass das behinderungsbedingte Erfordernis des verwendeten Rollators nach den vorliegenden Befunden nicht objektivierbar sei. Dem trat die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen, insbesondere brachte sie keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche die dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators belegen würden. So legte sie gemeinsam mit dem Vorlageantrag zwar einen (schwer lesbaren) Verordnungsschein vom 04.09.2024 für ein Rollmobil wegen einer Arthritis (AS 150 des Verwaltungsaktes) vor. Der ausstellende Arzt bzw. die Ärztin ist allerdings nicht erkennbar und brachte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Verordnungsschein auch keinen entsprechenden medizinischen Facharztbefund inklusive Statuserhebung in Vorlage, anhand dessen das Erfordernis der Verwendung eines Rollators ausreichend objektivierbar wäre. Insbesondere liegen auch hinsichtlich der im Verordnungsschein angeführten Arthritis keine entsprechenden fachärztlichen Befunde und Behandlungsdokumentationen vor, anhand derer das Ausmaß einer allfälligen Arthritis abzuleiten wäre. In Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der erhobenen Untersuchungsbefunde sind damit die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag, wonach sie im öffentlichen Raum zur Fortbewegung jedenfalls auf den Rollator angewiesen sei, nicht ausreichend dokumentiert. Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Geh- und Stehfähigkeit aber auch möglich, einfache Gehhilfen – wie einen Gehstock oder die von ihr im Rahmen der persönlichen allgemeinmedizinischen Untersuchung vom 28.02.2024 verwendeten Walkingstöcke – zu verwenden. Diese einfachen Gehhilfen stellen zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch deren Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingewendeten Lipolymphödeme sei des Weiteren auf den internistischen Fachstatus vom 06.09.2024 verwiesen, wonach an den unteren Extremitäten keine maßgeblichen Ödeme bestehen. Entgegenstehende aktuelle Befunde brachte die Beschwerdeführerin nicht in Vorlage, sodass auch keine aus den Lipolymphödemen resultierenden Bewegungseinschränkungen in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, abzuleiten sind. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde eingewendeten Kompressionstrümpfe bzw. die Kompressionshose stellen im Übrigen auch zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der orthopädischen/unfallchirurgischen Untersuchung vom 26.08.2024 eingewendeten Schmerzen wird auf die Ausführungen weiter oben verwiesen, wonach eine Ausschöpfung der zumutbaren Schmerztherapie nicht belegt ist. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingewendeten Lipolymphödeme sei des Weiteren auf den internistischen Fachstatus vom 06.09.2024 verwiesen, wonach an den unteren Extremitäten keine maßgeblichen Ödeme bestehen. Entgegenstehende aktuelle Befunde brachte die Beschwerdeführerin nicht in Vorlage, sodass auch keine aus den Lipolymphödemen resultierenden Bewegungseinschränkungen in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, abzuleiten sind. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde eingewendeten Kompressionstrümpfe bzw. die Kompressionshose stellen im Übrigen auch zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der orthopädischen/unfallchirurgischen Untersuchung vom 26.08.2024 eingewendeten Schmerzen wird auf die Ausführungen weiter oben verwiesen, wonach eine Ausschöpfung der zumutbaren Schmerztherapie nicht belegt ist. Was die in der orthopädischen/unfallchirurgischen Untersuchung vom 26.08.2024 weiters eingewendete Beinverkürzung von 2,5 cm betrifft, so ist der Vollständigkeit halber noch auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, zu verweisen, wonach eine erhebliche Funktionseinschränkung in der Regel erst ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegt.Was die in der orthopädischen/unfallchirurgischen Untersuchung vom 26.08.2024 weiters eingewendete Beinverkürzung von 2,5 cm betrifft, so ist der Vollständigkeit halber noch auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, zu verweisen, wonach eine erhebliche Funktionseinschränkung in der Regel erst ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegt. Darüber hinaus konnte im Verfahren auch keine maßgebliche Erschwernis beim Überwinden von Niveauunterschieden und bei der Verwendung von Haltegriffen festgestellt werden. So zeigten sich die Hüft- und Kniegelenke in der orthopädischen/unfallchirurgischen Untersuchung vom 26.08.2024 mit einer Beugung bis zumindest 90° ausreichend beweglich, um Niveauunterschiede zu überwinden, und konnten in der neurologischen/psychiatrischen Untersuchung am 02.09.2024 auch unauffällige Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten festgestellt werden. Nun gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 02.09.2024 zwar an, dass ihr das Stiegen steigen kaum möglich sei, da sie das Gewicht nicht tragen könne. Ebenso wird auch im Befund einer orthopädischen Gruppenpraxis vom 23.11.2023 (AS 30 des Verwaltungsaktes) anamnestisch ausgeführt, dass das Stiegen steigen kaum möglich sei. Eine maßgebliche Erschwernis bei der Überwindung der für gewöhnlich wenigen Stufen bzw. der Niveauunterschiede beim Einstieg in bzw. beim Ausstieg aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist in Anbetracht der unauffälligen Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten daraus aber insgesamt nicht abzuleiten. Darüber hinaus zeigte sich der Nacken- und Schürzengriff in der orthopädischen/unfallchirurgischen Untersuchung vom 26.08.2024 zwar eingeschränkt, die Arme konnten aber in Gebrauchsstellung gebracht werden, die Schultern konnten auch deutlich über die Horizontale gehoben werden und der Faustschluss war möglich. Des Weiteren zeigten sich in der neurologischen/psychiatrischen Untersuchung vom 02.09.2024 unauffällige Kraftverhältnisse im Bereich der oberen Extremitäten, das Fingerspreizen war gut durchführbar und der Pinzettengriff beidseits möglich. Die oberen Extremitäten erweisen sich daher als ausreichend kräftig und beweglich, um Haltegriffe zu verwenden und sich beim Ein- und Aussteigen festzuhalten, wobei die Arme beim Überwinden von Niveauunterschieden hier auch kompensierend im Sinne eines Hochziehens in öffentliche Verkehrsmittel wirken können. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag noch einwendet, dass sie auch durch das Rückenstützmieder in ihrer Mobilität und Beweglichkeit massiv eingeschränkt sei, sei nochmals festgehalten, dass anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse zu den persönlichen Begutachtungen keine Bewegungseinschränkungen in einem Ausmaß festgestellt werden könnten, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde und legte auch die Beschwerdeführerin mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen nicht dar, wie sie durch die Verwendung des Rückenstützmieders bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt werden sollte. Darüber hinaus leidet die Beschwerdeführerin auch an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom mit Indikation zur C-PAP-Maskentherapie sowie an einer arteriellen Hypertonie und an einer Hypothyreose. Wie die beigezogene internistische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 07.09.2024 aber nachvollziehbar ausführte, bestehe insgesamt ein kardiorespiratorisch kompensierter Zustand ohne Hinweis auf Stoffwechselentgleisungen bei gutem Allgemeinzustand, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert seien. Entgegenstehende Befunde brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht in Vorlage. Zwar wird im vorliegenden ambulanten Polygraphie-Befund vom 28.11.2023 (AS 31 f des Verwaltungsaktes) eine deutliche Tagesschläfrigkeit angeführt. Eine daraus resultierende maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist allerdings nicht objektivierbar. So zeigte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am 26.08.2024, am 02.09.2024 und am 06.09.2024 jeweils in einem guten Allgemeinzustand und ergab sich in der internistischen Untersuchung in Bezug auf die Lunge und das Herz auch ein unauffälliger Untersuchungsbefund. Auch sonst brachte die Beschwerdeführerin keine medizinischen Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, welche eine kardiorespiratorische Dekompensation oder eine Atemnot in einem Ausmaß, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, belegen würde. Bezüglich der Ausführungen in der persönlichen internistischen Untersuchung vom 06.09.2024, wonach sie den Rollator brauche, weil sie keine Luft bekomme, wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter oben verwiesen. Des Weiteren leidet die Beschwerdeführerin auch an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Störung, einer Essstörung (Binge eating), einer bipolaren affektiven Störung sowie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Wie die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrem Gutachten vom 02.09.2024 nachvollziehbar festhielt, seien aber keine psychiatrischen Krankheitsbilder als langjährige Hauptdiagnosen dokumentiert, die nach den Vorgaben die geforderte Zusatzeintragung bedingen würden. Insbesondere sei keine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert. Die dokumentierte Hauptdiagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sei, ebenso wie die anderen dokumentierten psychiatrischen Diagnosen, hier nicht relevant. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag zwar ein, dass ihre psychischen Erkrankungen, insbesondere ihre Panikattacken und die damit auftretenden Symptome (unvorhersehbare Angstattacken, dissoziative Zustände, Herzrasen, massive Atemnot, …), ebenfalls die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden, da sich die Symptome der Panikattacken ähnlich wie jene der phobischen Angststörung auswirken würden. Bezogen auf die konkrete Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind – ausgehend von den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 – aber lediglich eine Klaustrophobie, eine Soziophobie oder eine phobische Angststörung von entscheidungserheblicher Relevanz. Eine derartige Symptomatik wurde von der Beschwerdeführerin aber nicht substantiiert behauptet. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen neurologischen/psychiatrischen Untersuchung am 02.09.2024 zwar an, sie habe gelernt, dass es Trigger gäbe für ihre Panik. Welche konkreten Trigger bei ihr bestehen würden, führte sie hingegen nicht aus, sodass ein im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stehender Auslösefaktor nicht hinreichend objektivierbar ist. Daran vermögen schließlich auch die Ausführungen im vorliegenden Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 13.11.2023 (AS 23 f des Verwaltungsaktes), wonach es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da in diesem Fall Panikattacken und dissoziative Zustände auftreten würden, nichts zu ändern, besonders da in diesem Befund ebenfalls keine konkreten Auslösefaktoren genannt werden und sich aus dem Befund auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Klaustrophobie, eine Soziophobie oder eine phobische Angststörung vor Kontrollverlust ergeben. In Gesamtschau ist damit bei der Beschwerdeführerin kein, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichendes psychisches Beschwerdebild ausreichend objektivierbar. Des Weiteren leidet die Beschwerdeführerin auch an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Störung, einer Essstörung (Binge eating), einer bipolaren affektiven Störung sowie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Wie die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrem Gutachten vom 02.09.2024 nachvollziehbar festhielt, seien aber keine psychiatrischen Krankheitsbilder als langjährige Hauptdiagnosen dokumentiert, die nach den Vorgaben die geforderte Zusatzeintragung bedingen würden. Insbesondere sei keine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert. Die dokumentierte Hauptdiagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sei, ebenso wie die anderen dokumentierten psychiatrischen Diagnosen, hier nicht relevant. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag zwar ein, dass ihre psychischen Erkrankungen, insbesondere ihre Panikattacken und die damit auftretenden Symptome (unvorhersehbare Angstattacken, dissoziative Zustände, Herzrasen, massive Atemnot, …), ebenfalls die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden, da sich die Symptome der Panikattacken ähnlich wie jene der phobischen Angststörung auswirken würden. Bezogen auf die konkrete Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind – ausgehend von den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, – aber lediglich eine Klaustrophobie, eine Soziophobie oder eine phobische Angststörung von entscheidungserheblicher Relevanz. Eine derartige Symptomatik wurde von der Beschwerdeführerin aber nicht substantiiert behauptet. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen neurologischen/psychiatrischen Untersuchung am 02.09.2024 zwar an, sie habe gelernt, dass es Trigger gäbe für ihre Panik. Welche konkreten Trigger bei ihr bestehen würden, führte sie hingegen nicht aus, sodass ein im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stehender Auslösefaktor nicht hinreichend objektivierbar ist. Daran vermögen schließlich auch die Ausführungen im vorliegenden Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 13.11.2023 (AS 23 f des Verwaltungsaktes), wonach es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da in diesem Fall Panikattacken und dissoziative Zustände auftreten würden, nichts zu ändern, besonders da in diesem Befund ebenfalls keine konkreten Auslösefaktoren genannt werden und sich aus dem Befund auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Klaustrophobie, eine Soziophobie oder eine phobische Angststörung vor Kontrollverlust ergeben. In Gesamtschau ist damit bei der Beschwerdeführerin kein, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichendes psychisches Beschwerdebild ausreichend objektivierbar. Bezüglich der in der Beschwerde und im Vorlageantrag weiters eingewendeten Gleichgewichtsstörungen mit Sturzgefahr brachte die Beschwerdeführerin keine belegenden medizinischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage und haben sich auch in den persönlichen Begutachtungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise für eine maßgebliche Gleichgewichtsstörung der Beschwerdeführerin ergeben. Was schließlich die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2024 erwähnte Harninkontinenz betrifft, so ist festzuhalten, dass diese gleichsam nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt ist. Unabhängig davon ist diesbezüglich aber auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, hinzuweisen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Selbst bei Vorliegen einer – bei der Beschwerdeführerin nicht durch entsprechende Befunde belegten – Harninkontinenz ließe sich diese daher durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten.Was schließlich die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2024 erwähnte Harninkontinenz betrifft, so ist festzuhalten, dass diese gleichsam nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt ist. Unabhängig davon ist diesbezüglich aber auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, hinzuweisen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Selbst bei Vorliegen einer – bei der Beschwerdeführerin nicht durch entsprechende Befunde belegten – Harninkontinenz ließe sich diese daher durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten. Schließlich ist auch aus den gemeinsam mit dem Vorlageantrag neu vorgelegten Unterlagen keine geänderte Beurteilung abzuleiten. So legte die Beschwerdeführerin zwar einen (schwer lesbaren) klinisch-psychologischen Befund vom 02.04.2024 (AS 145 f des Verwaltungsaktes) vor, in dem aber ausschließlich die Diagnose „F45.0 Panikattacken“ angeführt wird. Eine Klaustrophobie, eine Soziophobie oder eine phobische Angststörung vor Kontrollverlust kann daraus somit ebenfalls nicht erhoben werden. Ebenso ist auch der neu vorgelegte Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.02.2024 betreffend die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 2 (AS 151 f des Verwaltungsaktes) nicht geeignet, eine Änderung herbeizuführen, da sich daraus ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben. Auf den weiters nachgereichten Verordnungsschein für ein Rollmobil vom 04.09.2024 (AS 150 des Verwaltungsaktes) wurde oben bereits eingegangen. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag aber noch eine Beanstandung des eingeholten orthopädischen/unfallchirurgischen Gutachtens vom 27.08.2024 zum Ausdruck bringt, als sie ausführt, dass darin keine Ausführungen zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie zum Ein- und Aussteigen getroffen worden seien, ist nochmals festzuhalten, dass weder anhand der Ergebnisse zu den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin noch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen eine maßgebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel objektivierbar ist, weshalb auch die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin ins Leere gehen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Ausmaßes der bestehenden Bewegungseinschränkungen ist schließlich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Wohnassistenz benötige und sie Pflegegeld erhalte, keine Änderung der Beurteilung abzuleiten. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, an einer Einschränkung ihrer neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in den persönlichen Untersuchungen und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens – wie bereits ausgeführt – keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurden insgesamt vier Sachverständigengutachten – davon drei fachärztliche Gutachten – eingeholt, welche allesamt zu dem Ergebnis kamen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wurde durch die von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten auch der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragten Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Psychiatrie/Neurologie und Orthopädie ausreichend Rechnung getragen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.09.2024, der die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Unfallchirurgie vom 27.08.2024, der Neurologie/Psychiatrie vom 02.09.2024 und der Inneren Medizin vom 07.09.2024 zugrunde gelegt wurden, welche in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Ergebnis auch die Beurteilungen in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.04.2024 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 27.05.2024) bestätigen. Diese Gesamtbeurteilung wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 11.07.2024 ausdrücklich und ausschließlich gegen den Bescheid vom 11.06.2024, mit dem ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, wendete. Eine Beschwerde gegen den am selben Tag in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid ist hingegen nicht aktenkundig. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“ eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in der von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.09.2024 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Unfallchirurgie vom 27.08.2024, der Neurologie/Psychiatrie vom 02.09.2024 und der Inneren Medizin vom 07.09.2024 – nachvollziehbar festgehalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von dieser Gesamtbeurteilung aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in der von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.09.2024 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Unfallchirurgie vom 27.08.2024, der Neurologie/Psychiatrie vom 02.09.2024 und der Inneren Medizin vom 07.09.2024 – nachvollziehbar festgehalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von dieser Gesamtbeurteilung aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin auch kein Gegengutachten vor, welches Anlass gegeben hätte, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Was schließlich die – im Rahmen des Vorlageantrages nicht beanstandete – von der Behörde unterlassene Einräumung von Parteiengehör

§ 45

AVG zu den im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten vom 27.08.2024 (Orthopädie/Unfallchirurgie), vom 02.09.2024 (Neurologie/Psychiatrie) und vom 07.09.2024 (Innere Medizin) sowie zur Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024 betrifft, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da die in Rede stehenden medizinischen Sachverständigengutachten der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2024 angeschlossen wurden und somit die Beschwerdeführerin von den der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und im Vorlageantrag die – von ihr auch genützte – Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist der diesbezügliche Verfahrensmangel als geheilt anzusehen.Was schließlich die – im Rahmen des Vorlageantrages nicht beanstandete – von der Behörde unterlassene Einräumung von Parteiengehör

Paragraph 45, AVG zu den im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten vom 27.08.2024 (Orthopädie/Unfallchirurgie), vom 02.09.2024 (Neurologie/Psychiatrie) und vom 07.09.2024 (Innere Medizin) sowie zur Gesamtbeurteilung vom 11.09.2024 betrifft, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre vergleiche etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da die in Rede stehenden medizinischen Sachverständigengutachten der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2024 angeschlossen wurden und somit die Beschwerdeführerin von den der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und im Vorlageantrag die – von ihr auch genützte – Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist der diesbezügliche Verfahrensmangel als geheilt anzusehen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis von persönlichen Begutachtungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis von persönlichen Begutachtungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2300086.1.00

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