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{'item': 'W145 2260215-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW145 2260215-4 Spruch, W145 2260215-4/9E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: „Wiederaufnahmewerber“) erstattete mit Schreiben vom 17.05.2022 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: ,,SVS“), eine Meldung gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 BSVG.
  2. römisch 40 (im Folgenden: „Wiederaufnahmewerber“) erstattete mit Schreiben vom 17.05.2022 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: ,,SVS“), eine Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BSVG.
  3. Mit Schreiben vom 06.02.2023 erhob der Wiederaufnahmewerber gegen die SVS wegen des Nichterstellens eines Bescheides innerhalb gesetzlicher Frist Säumnisbeschwerde.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2023, W145 2260215-2/2E, wurde die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen.
  5. Mit Antrag vom 02.12.2024, beim BVwG am 06.12.2024 eingelangt, beantragte der Wiederaufnahmewerber unter anderem die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023, W145 2260215-2/2E, abgeschlossenen Verfahrens.
  6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.01.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht den Wiederaufnahmewerber unter Verweis auf § 32 Abs. 2 letzter Satz VwGVG aufgefordert anzugeben zu welchem Zeitpunkt er vom vorgebrachten “Wiederaufnahmegrund“ Kenntnis erlangt hat.
  7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.01.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht den Wiederaufnahmewerber unter Verweis auf Paragraph 32, Absatz 2, letzter Satz VwGVG aufgefordert anzugeben zu welchem Zeitpunkt er vom vorgebrachten “Wiederaufnahmegrund“ Kenntnis erlangt hat.
  8. Mit Schreiben (OZ 4) vom 13.01.2025, beim BVwG am 16.01.2025 eingelangt, nahm der Wiederaufnahmewerber zum Mängelbehebungsauftrag Stellung und führte darin aus, dass ihm der Bescheid(sic) des BVwG mit der Geschäftszahl W145 2260215-2/2E vom 29.03.2023 am 31.03.2023 zugestellt worden sei und er damit Kenntnis vom Bescheidinhalt(sic) erlangt habe.
  9. Am 16.01.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der SVS ein, die dem Wiederaufnahmewerber übermittelt wurde.
  10. Am 30.01.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit Datum 27.01.2025 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Wiederaufnahmewerber erstattete mit Schreiben vom 17.05.2022 der SVS, eine Meldung gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 BSVG.Der Wiederaufnahmewerber erstattete mit Schreiben vom 17.05.2022 der SVS, eine Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BSVG. Mit Schreiben vom 06.02.2023 erhob der Wiederaufnahmewerber gegen die SVS wegen des Nichterstellens eines Bescheides innerhalb gesetzlicher Frist Säumnisbeschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2023, GZ: W145 2260215-2/2E, wurde die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2023, GZ: W145 2260215-2/2E, wurde dem Wiederaufnahmewerber am 31.03.2023 zugestellt. Mit Antrag vom 02.12.2024, beim BVwG am 06.12.2024 eingelangt, beantragte der Wiederaufnahmewerber unter anderem die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 29.03.2023, GZ: W145 2260215-2/2E, abgeschlossenen Verfahrens. Der Wiederaufnahmewerber begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme damit, dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ: W145 2260215-2/2E die unwahre Feststellung getroffen worden sei, dass Zahlungsansprüche bei der Agrar Markt Austria (AMA) seit 2019 nicht mehr bestehen würden und dies obwohl der letzte Förderantrag am 07.04.2008 gestellt worden sei. Der Wiederaufnahmewerber erlangte bereits am 31.03.2023 Kenntnis von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll.
  12. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W145 2260215-
  13. Die Feststellung, dass der Wiederaufnahmewerber bereits am 31.03.2023 Kenntnis von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll erlangt hat, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 13.01.2025 (OZ 4).
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Der vom Wiederaufnahmewerber am 02.12.2024 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme zielt offenbar darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2023, W145 2260215-2/2E, abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.Der vom Wiederaufnahmewerber am 02.12.2024 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme zielt offenbar darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2023, W145 2260215-2/2E, abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf WiederaufnahmeGemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die in § 32 Abs. 2 VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050 und 1.7.2019, Ra 2019/14/0261).Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050 und 1.7.2019, Ra 2019/14/0261). Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Die zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages maßgebliche Zweiwochenfrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar.Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Die zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages maßgebliche Zweiwochenfrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013; 15.07.2003, 2003/05/0080). Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 32 Abs. 2 VwGVG hätte der Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einlangen müssen. Die zitierte Bestimmung normiert bezüglich des Beginns dieser Frist, dass sie mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG hätte der Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einlangen müssen. Die zitierte Bestimmung normiert bezüglich des Beginns dieser Frist, dass sie mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erlangte der Wiederaufnahmewerber bereits am 31.03.2023 Kenntnis von dem Sachverhalt, welcher den Wiederaufnahmegrund bilden soll. Die zweiwöchige Frist des § 32 Abs 2 VwGVG begann somit bereits am Freitag, 31.03.2023, zu laufen und endete nach den Bestimmungen des § 32 Abs 2 AVG über die Berechnung von Wochenfristen am Freitag, 14.04.2023. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens erfolgte jedoch (erst) am Montag, 02.12.2024.Die zweiwöchige Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG begann somit bereits am Freitag, 31.03.2023, zu laufen und endete nach den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, AVG über die Berechnung von Wochenfristen am Freitag, 14.04.2023. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens erfolgte jedoch (erst) am Montag, 02.12.2024. Aus diesem Grund war der Antrag auf Wiederaufnahme des am 29.03.2023 zur W145 2260215-2/2E abgeschlossenen Verfahrens als verspätet zurückzuweisen. Ob es sich bei den geltend gemachten Grund tatsächlich um einen geeigneten Wiederaufnahmegrund iSd § 32 VwGVG handelt und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, bedarf auf Grund der verspäteten Antragstellung und damit wegen der Unzulässigkeit des Antrages keiner Beurteilung mehr.Ob es sich bei den geltend gemachten Grund tatsächlich um einen geeigneten Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, VwGVG handelt und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, bedarf auf Grund der verspäteten Antragstellung und damit wegen der Unzulässigkeit des Antrages keiner Beurteilung mehr. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W145.2260215.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.