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{'item': 'W145 2291592-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW145 2291592-2 Spruch, W145 2291592-2/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 15.02.2024, Zl. XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „SVS“) fest, dass Herr XXXX (im Folgenden: „Wiederaufnahmewerber“) seit 01.07.2021 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1.) und wie folgt beitragspflichtig ist (Spruchpunkt 2.):
  2. Mit Bescheid vom 15.02.2024, Zl. römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „SVS“) fest, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: „Wiederaufnahmewerber“) seit 01.07.2021 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1.) und wie folgt beitragspflichtig ist (Spruchpunkt 2.): Beitragspflicht Monatliche Beitragsgrundlage EUR Monatsbeitrag EUR vom bis 01.07.2021 31.12.2021 878,12 16,68 01.01.2022 31.12.2022 896,56 17,03 01.01.2023 31.12.2024 924,35 17,56 01.01.2024 laufend 956,70 18,18
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2024, GZ: W145 2291592-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 15.02.2024 mit der Maßgabe abgewiesen, als dass im Spruchpunkt II. die Wortfolge „vom 01.01.2023 bis 31.12.2024“ durch die Wortfolge „vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ ersetzt wird.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2024, GZ: W145 2291592-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 15.02.2024 mit der Maßgabe abgewiesen, als dass im Spruchpunkt römisch zwei. die Wortfolge „vom 01.01.2023 bis 31.12.2024“ durch die Wortfolge „vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ ersetzt wird.
  5. Mit Antrag vom 02.12.2024, beim BVwG am 06.12.2024 eingelangt, beantragte der Wiederaufnahmewerber unter anderem die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2024, W145 2291592-1/9E, abgeschlossenen Verfahrens.
  6. Mit Schreiben vom 13.01.2025, beim BVwG am 16.01.2025 eingelangt, nahm der Wiederaufnahmewerber zu einem Mängelbehebungsauftrag im hg. Verfahren zu W145 2260215-4, in welchem er ebenfalls einen Wiederaufnahmeantrag stellte, Stellung und führte darin unter anderem auch aus, dass ihm der Bescheid(sic) des BVwG mit der Geschäftszahl W145 2291592-1/9E vom 06.11.2024 am 08.11.2024 zugestellt worden sei und er damit Kenntnis vom Inhalt des Bescheides(sic) erlangt habe.
  7. Am 30.01.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit Datum 27.01.2025 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Mit Bescheid vom 15.02.2024 stellte die SVS fest, dass der Wiederaufnahmewerber seit 01.07.2021 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert und auch beitragspflichtig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2024, GZ: W145 2291592-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 15.02.2024 mit einer unwesentlichen Maßgabe abgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG vom 06.11.2024, GZ: W145 2291592-1/9E, wurde dem Wiederaufnahmewerber am 08.11.2024 zugestellt. Mit Antrag vom 02.12.2024, beim BVwG am 06.12.2024 eingelangt, beantragte der Wiederaufnahmewerber unter anderem die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 06.11.2024, GZ: W145 2291592-1/9E, abgeschlossenen Verfahrens. Der Wiederaufnahmewerber begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme zusammengefasst damit, dass zwar im Erkenntniskopf sein richtiger Name angeführt sei, jedoch auf der zweiten Seite im Verfahrensgang ein Herr XXXX genannt sei. Diese genannte Person sei ihm jedoch vollkommen unbekannt. Dadurch, dass in ein und demselben Akt zwei Personen namentlich genannt werden, sei nicht mehr mit der notwendigen Gewissheit feststellbar, auf welche der beiden Personen sich nun das Verfahren beziehen würde. Nicht er habe somit laut diesem Erkenntnis einen behördlichen Bescheid erhalten, sondern ein Herr XXXX . Zudem sei auf Seite 13 unter Punkt
  9. des Erkenntnisses wie folgt ausgeführt worden: “Mit Schreiben vom 23.05.2024 (zugestellt am 03.06.2024) übermittelte das BVwG die im Zuge der Beschwerdevorlage eingebrachte Stellungnahme der SVS vom 07.05.2024 an den Beschwerdeführer. Bis dato ist hierzu keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen.“ Dazu sei festzuhalten, dass ihm am 03.06.2024 zwar ein diesbezügliches Schreiben zugestellt worden sei, jedoch habe es in diesem Schriftstück keinen Hinweis darauf gegeben, dass er zu diesem eine Stellungnahme abgeben solle. Dies sei jedoch rechtlich unbedingt erforderlich gewesen.Der Wiederaufnahmewerber begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme zusammengefasst damit, dass zwar im Erkenntniskopf sein richtiger Name angeführt sei, jedoch auf der zweiten Seite im Verfahrensgang ein Herr römisch 40 genannt sei. Diese genannte Person sei ihm jedoch vollkommen unbekannt. Dadurch, dass in ein und demselben Akt zwei Personen namentlich genannt werden, sei nicht mehr mit der notwendigen Gewissheit feststellbar, auf welche der beiden Personen sich nun das Verfahren beziehen würde. Nicht er habe somit laut diesem Erkenntnis einen behördlichen Bescheid erhalten, sondern ein Herr römisch 40 . Zudem sei auf Seite 13 unter Punkt
  10. des Erkenntnisses wie folgt ausgeführt worden: “Mit Schreiben vom 23.05.2024 (zugestellt am 03.06.2024) übermittelte das BVwG die im Zuge der Beschwerdevorlage eingebrachte Stellungnahme der SVS vom 07.05.2024 an den Beschwerdeführer. Bis dato ist hierzu keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen.“ Dazu sei festzuhalten, dass ihm am 03.06.2024 zwar ein diesbezügliches Schreiben zugestellt worden sei, jedoch habe es in diesem Schriftstück keinen Hinweis darauf gegeben, dass er zu diesem eine Stellungnahme abgeben solle. Dies sei jedoch rechtlich unbedingt erforderlich gewesen. Der Wiederaufnahmewerber erlangte bereits am 08.11.2024 Kenntnis von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bzw. die Wiederaufnahmegründe bilden soll.
  11. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W145 2291592-
  12. Die Feststellung, dass der Wiederaufnahmewerber bereits am 08.11.2024 Kenntnis von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bzw. die Wiederaufnahmegründe bilden soll erlangt hat, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 13.01.2025 zu einem Mängelbehebungsauftrag im hg. Verfahren zu W145 2260215-
  13. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Der vom Wiederaufnahmewerber am 02.12.2024 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme zielt offenbar darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2024, W145 2291592-1/9E, abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.Der vom Wiederaufnahmewerber am 02.12.2024 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme zielt offenbar darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2024, W145 2291592-1/9E, abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf WiederaufnahmeGemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die in § 32 Abs. 2 VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050 und 1.7.2019, Ra 2019/14/0261).Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050 und 1.7.2019, Ra 2019/14/0261). Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Die zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages maßgebliche Zweiwochenfrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar.Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Die zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages maßgebliche Zweiwochenfrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013; 15.07.2003, 2003/05/0080). Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 32 Abs. 2 VwGVG hätte der Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einlangen müssen. Die zitierte Bestimmung normiert bezüglich des Beginns dieser Frist, dass sie mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Wiederaufnahmewerber vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG hätte der Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einlangen müssen. Die zitierte Bestimmung normiert bezüglich des Beginns dieser Frist, dass sie mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Wiederaufnahmewerber vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erlangte der Wiederaufnahmewerber bereits am 08.11.2024 Kenntnis von dem Sachverhalt, welcher den Wiederaufnahmegrund bzw. die Wiederaufnahmegründe bilden soll. Die zweiwöchige Frist des § 32 Abs 2 VwGVG begann somit bereits am Freitag, 08.11.2024, zu laufen und endete nach den Bestimmungen des § 32 Abs 2 AVG über die Berechnung von Wochenfristen am Freitag, 22.11.2024. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens erfolgte jedoch (erst) am Montag, 02.12.2024.Die zweiwöchige Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG begann somit bereits am Freitag, 08.11.2024, zu laufen und endete nach den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, AVG über die Berechnung von Wochenfristen am Freitag, 22.11.2024. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens erfolgte jedoch (erst) am Montag, 02.12.2024. Aus diesem Grund war der Antrag auf Wiederaufnahme des am 06.11.2024 zur W145 2291592-1/9E abgeschlossenen Verfahrens als verspätet zurückzuweisen. Ob es sich bei den geltend gemachten Gründen tatsächlich um geeignete Wiederaufnahmegründe iSd § 32 VwGVG handelt und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, bedarf auf Grund der verspäteten Antragstellung und damit wegen der Unzulässigkeit des Antrages keiner Beurteilung mehr.Ob es sich bei den geltend gemachten Gründen tatsächlich um geeignete Wiederaufnahmegründe iSd Paragraph 32, VwGVG handelt und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, bedarf auf Grund der verspäteten Antragstellung und damit wegen der Unzulässigkeit des Antrages keiner Beurteilung mehr. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W145.2291592.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.