1 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 88, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
1 Z 3 FPG. Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erfüllen, abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 29.01.2025 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer erfülle die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht, zumal er die Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nicht mit Dokumenten und Urkunden nachgewiesen habe. So erfülle der Beschwerdeführer etwa die Voraussetzung der fünfjährigen ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung oder das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht und habe auch nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer erfülle die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht, zumal er die Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nicht mit Dokumenten und Urkunden nachgewiesen habe. So erfülle der Beschwerdeführer etwa die Voraussetzung der fünfjährigen ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung oder das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht und habe auch nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer liege durchaus im Interesse der Republik Österreich sowie, dass lediglich der Verweis auf eine um wenige Tage zu geringe Niederlassung nicht ausreichend sei; auch in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit. Die gegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt und sind am 04.03.2025 eingelangt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2025, zugestellt am 19.03.2025, wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung aufgefordert, zur Klärung des Sachverhaltes binnen 14 Tagen Nachweise vorzulegen, die belegen, dass er
Vm § 45 Abs. 1 NAG die Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erfüllt.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2025, zugestellt am 19.03.2025, wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung aufgefordert, zur Klärung des Sachverhaltes binnen 14 Tagen Nachweise vorzulegen, die belegen, dass er
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, NAG die Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erfüllt. Der Beschwerdeführer legte weder entsprechende Nachweise vor noch brachte er eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Seine Erstsprache ist Dari. Er verfügt über kein Reisedokument seines Herkunftsstaates. Der Beschwerdeführer verfügte von 05.02.2020 bis 04.02.2021 über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005. Am 05.02.2021 wurde ihm erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
9 NAG ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am 06.02.2024 verlängert und ist bis 06.02.2027 gültig. Der Beschwerdeführer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer verfügte von 05.02.2020 bis 04.02.2021 über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Am 05.02.2021 wurde ihm erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am 06.02.2024 verlängert und ist bis 06.02.2027 gültig. Der Beschwerdeführer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“
Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“
Paragraph 45, NAG vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument des Herkunftsstaates zu beschaffen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den entsprechenden im Vorverfahren getroffenen Feststellungen sowie den damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Darauf beruht auch die Feststellung, dass er nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsbürgerschaft ist. Die Feststellung zur Erstsprache ergibt sich aus der im Vorverfahren dazu getroffenen Feststellung. Dass er über kein Reisedokument seines Herkunftsstaates verfügt, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur „Aufenthaltsberechtigung plus“ des Beschwerdeführers sowie zur Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dementsprechend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 06.02.2024 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
9 NAG erteilt.
1 Z 2 NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG, weshalb festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 06.02.2024 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Betreffend die Feststellung, wonach beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht vorliegen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen (keine entsprechenden Nachweise vorgelegt, Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt). Dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, wurde von ihm nicht behauptet und kam dies im Verfahren auch sonst nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, wonach er keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, vorgelegt hat. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Bestätigung der afghanischen Botschaft Wien vom 18.12.2023. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 88.
1 Z 3 FPG. Die belangte Behörde wies diesen Antrag ab und führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 (Z 3) FPG nicht erfülle.Der Beschwerdeführer beantrage am 15.11.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Die belangte Behörde wies diesen Antrag ab und führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, (Ziffer 3,) FPG nicht erfülle. Der Beschwerdeführer ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1 FPG nicht in Betracht kommt.Der Beschwerdeführer ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nicht in Betracht kommt. Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 2 FPG kommt insofern nicht infrage, als der Beschwerdeführer über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihm zuletzt
9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt
1 Z 2 NAG nämlich zur befristeten Niederlassung sowie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG. Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kommt insofern nicht infrage, als der Beschwerdeführer über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihm zuletzt
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nämlich zur befristeten Niederlassung sowie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG. Weiters liegen beim Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 05.02.2021 eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG gewährt, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seither ist er ununterbrochen in Österreich niedergelassen. Im Zeitraum von 05.02.2020 bis 04.02.2021 verfügte der Beschwerdeführer bereits über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005, weshalb diese Zeit
2 NAG zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer gilt somit seit 05.02.2021 (Ersterteilung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) bzw. seit 05.02.2020 (Erteilung „Aufenthaltsberechtigung plus“), sohin nunmehr seit rund fünf Jahren, als niedergelassen. Dementsprechend war der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich (in Österreich) niedergelassen und erfüllt damit eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 05.02.2021 eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG gewährt, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seither ist er ununterbrochen in Österreich niedergelassen. Im Zeitraum von 05.02.2020 bis 04.02.2021 verfügte der Beschwerdeführer bereits über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, weshalb diese Zeit
Paragraph 45, Absatz 2, NAG zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer gilt somit seit 05.02.2021 (Ersterteilung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) bzw. seit 05.02.2020 (Erteilung „Aufenthaltsberechtigung plus“), sohin nunmehr seit rund fünf Jahren, als niedergelassen. Dementsprechend war der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich (in Österreich) niedergelassen und erfüllt damit eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Wenn auch der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nunmehr erfüllt, erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht bzw. hat er die Erfüllung dieser weder behauptet noch – trotz entsprechender Aufforderung sowohl durch das Bundesverwaltungsgericht als auch die belangte Behörde – entsprechenden Nachweise/Unterlagen vorgelegt. Er legte keinen Nachweis vor, wonach er einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft habe, über eine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge und sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch hat er keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds vorgelegt, dass er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welches unter anderem Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 voraussetzt, erfüllt hätte. Sodass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat (und ist auch amtswegig nicht ersichtlich), dass er die Voraussetzungen des
2a FPG nicht vorliegen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich unstrittig nicht subsidiär schutzberechtigt ist, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. Abschließend ist der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit darstellt, und zwar insbesondere in das Recht, den Konventionsstaat, in dem sich der Beschwerdeführer aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2
2
ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,
1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des §88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses daher von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W146.2100175.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.