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{'item': 'W146 2100175-4'}

Obsah (14)§ 88Art. 133§ 55§ 41a§ 45§ 8§ 17§ 5§ 2§ 54Art. 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW146 2100175-4 Spruch, W146 2100175-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 88Abs.

1 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 88, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG. Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erfüllen, abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 29.01.2025 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer erfülle die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht, zumal er die Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nicht mit Dokumenten und Urkunden nachgewiesen habe. So erfülle der Beschwerdeführer etwa die Voraussetzung der fünfjährigen ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung oder das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht und habe auch nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer erfülle die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht, zumal er die Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nicht mit Dokumenten und Urkunden nachgewiesen habe. So erfülle der Beschwerdeführer etwa die Voraussetzung der fünfjährigen ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung oder das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht und habe auch nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer liege durchaus im Interesse der Republik Österreich sowie, dass lediglich der Verweis auf eine um wenige Tage zu geringe Niederlassung nicht ausreichend sei; auch in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit. Die gegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt und sind am 04.03.2025 eingelangt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2025, zugestellt am 19.03.2025, wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung aufgefordert, zur Klärung des Sachverhaltes binnen 14 Tagen Nachweise vorzulegen, die belegen, dass er

§ 88Abs. 1 Z 3 FPG i

Vm § 45 Abs. 1 NAG die Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erfüllt.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2025, zugestellt am 19.03.2025, wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung aufgefordert, zur Klärung des Sachverhaltes binnen 14 Tagen Nachweise vorzulegen, die belegen, dass er

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, NAG die Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erfüllt. Der Beschwerdeführer legte weder entsprechende Nachweise vor noch brachte er eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Seine Erstsprache ist Dari. Er verfügt über kein Reisedokument seines Herkunftsstaates. Der Beschwerdeführer verfügte von 05.02.2020 bis 04.02.2021 über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005. Am 05.02.2021 wurde ihm erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am 06.02.2024 verlängert und ist bis 06.02.2027 gültig. Der Beschwerdeführer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer verfügte von 05.02.2020 bis 04.02.2021 über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Am 05.02.2021 wurde ihm erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am 06.02.2024 verlängert und ist bis 06.02.2027 gültig. Der Beschwerdeführer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“

§ 45NAG vor.

Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“

Paragraph 45, NAG vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument des Herkunftsstaates zu beschaffen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den entsprechenden im Vorverfahren getroffenen Feststellungen sowie den damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Darauf beruht auch die Feststellung, dass er nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsbürgerschaft ist. Die Feststellung zur Erstsprache ergibt sich aus der im Vorverfahren dazu getroffenen Feststellung. Dass er über kein Reisedokument seines Herkunftsstaates verfügt, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur „Aufenthaltsberechtigung plus“ des Beschwerdeführers sowie zur Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dementsprechend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 06.02.2024 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG erteilt.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG, weshalb festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 06.02.2024 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Betreffend die Feststellung, wonach beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht vorliegen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen (keine entsprechenden Nachweise vorgelegt, Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt). Dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, wurde von ihm nicht behauptet und kam dies im Verfahren auch sonst nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, wonach er keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, vorgelegt hat. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Bestätigung der afghanischen Botschaft Wien vom 18.12.2023. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. […].“ Der Beschwerdeführer beantrage am 15.11.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG. Die belangte Behörde wies diesen Antrag ab und führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 (Z 3) FPG nicht erfülle.Der Beschwerdeführer beantrage am 15.11.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Die belangte Behörde wies diesen Antrag ab und führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, (Ziffer 3,) FPG nicht erfülle. Der Beschwerdeführer ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 88Abs.

1 Z 1 FPG nicht in Betracht kommt.Der Beschwerdeführer ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nicht in Betracht kommt. Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG kommt insofern nicht infrage, als der Beschwerdeführer über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihm zuletzt

§ 41aAbs.

9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG nämlich zur befristeten Niederlassung sowie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG. Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kommt insofern nicht infrage, als der Beschwerdeführer über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihm zuletzt

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nämlich zur befristeten Niederlassung sowie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG. Weiters liegen beim Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.Weiters liegen beim Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

§ 2Abs.

2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

§ 2Abs.

3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

§ 45Abs.

2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 05.02.2021 eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG gewährt, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seither ist er ununterbrochen in Österreich niedergelassen. Im Zeitraum von 05.02.2020 bis 04.02.2021 verfügte der Beschwerdeführer bereits über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, weshalb diese Zeit

§ 45Abs.

2 NAG zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer gilt somit seit 05.02.2021 (Ersterteilung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) bzw. seit 05.02.2020 (Erteilung „Aufenthaltsberechtigung plus“), sohin nunmehr seit rund fünf Jahren, als niedergelassen. Dementsprechend war der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich (in Österreich) niedergelassen und erfüllt damit eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 05.02.2021 eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG gewährt, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seither ist er ununterbrochen in Österreich niedergelassen. Im Zeitraum von 05.02.2020 bis 04.02.2021 verfügte der Beschwerdeführer bereits über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, weshalb diese Zeit

Paragraph 45, Absatz 2, NAG zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer gilt somit seit 05.02.2021 (Ersterteilung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) bzw. seit 05.02.2020 (Erteilung „Aufenthaltsberechtigung plus“), sohin nunmehr seit rund fünf Jahren, als niedergelassen. Dementsprechend war der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich (in Österreich) niedergelassen und erfüllt damit eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Wenn auch der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nunmehr erfüllt, erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht bzw. hat er die Erfüllung dieser weder behauptet noch – trotz entsprechender Aufforderung sowohl durch das Bundesverwaltungsgericht als auch die belangte Behörde – entsprechenden Nachweise/Unterlagen vorgelegt. Er legte keinen Nachweis vor, wonach er einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft habe, über eine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge und sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch hat er keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds vorgelegt, dass er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welches unter anderem Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 voraussetzt, erfüllt hätte. Sodass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat (und ist auch amtswegig nicht ersichtlich), dass er die Voraussetzungen des

  1. Teiles (des NAG) erfüllt und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt hat und somit auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliegen.Wenn auch der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nunmehr erfüllt, erfüllt er die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht bzw. hat er die Erfüllung dieser weder behauptet noch – trotz entsprechender Aufforderung sowohl durch das Bundesverwaltungsgericht als auch die belangte Behörde – entsprechenden Nachweise/Unterlagen vorgelegt. Er legte keinen Nachweis vor, wonach er einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft habe, über eine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge und sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch hat er keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds vorgelegt, dass er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welches unter anderem Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 voraussetzt, erfüllt hätte. Sodass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat (und ist auch amtswegig nicht ersichtlich), dass er die Voraussetzungen des
  2. Teiles (des NAG) erfüllt und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt hat und somit auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliegen. Da auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte und er unstrittig keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegte, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 4 und 5 FPG nicht in Frage.Da auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte und er unstrittig keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegte, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FPG nicht in Frage. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich unstrittig nicht subsidiär schutzberechtigt ist, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG nicht vorliegen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich unstrittig nicht subsidiär schutzberechtigt ist, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. Abschließend ist der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit darstellt, und zwar insbesondere in das Recht, den Konventionsstaat, in dem sich der Beschwerdeführer aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2

  1. ZPEMRK).Abschließend ist der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit darstellt, und zwar insbesondere in das Recht, den Konventionsstaat, in dem sich der Beschwerdeführer aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK). Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 – Freizügigkeit

(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Art. 2Abs.

2

  1. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
  2. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,

  1. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG in Bezug auf die eben zitierte Rechtsprechung des EuGH aus, dass Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren

§ 88Abs.

1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG in Bezug auf die eben zitierte Rechtsprechung des EuGH aus, dass Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  3. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des §88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses daher von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2

  1. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des §88 Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses daher von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der Beschwerdeführer, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat – wie bereits ausgeführt – festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B., Rz 59).Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der Beschwerdeführer, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG fallen. Auch der EGMR hat – wie bereits ausgeführt – festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B., Rz 59). Da beim Beschwerdeführer keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, ist bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2
  5. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da beim Beschwerdeführer keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, ist bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
  6. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W146.2100175.4.00

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