← Österreich

{'item': 'W151 2306929-1'}

Obsah (19)§ 12bArt. 133§ 41§ 20d§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 32§ 108§ 12c§ 12§ 12a§ 12d§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW151 2306929-1 Spruch, W151 2306929-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris

§ 12bZ 1 Ausl

BG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 31.10.2024, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2025, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen: A) I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2025 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben und der Vorlageantrag vom 29.01.2025 als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2025 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben und der Vorlageantrag vom 29.01.2025 als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz zurückverwiesen. B)römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz zurückverwiesen. , B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (im Folgenden auch: mitbeteiligte Partei), stellte am 30.09.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG, welcher

§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl

BG an die belangte Behörde (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) mit dem Ersuchen einer schriftlichen Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des §12a AuslBG (offenkundig ein Irrtum; richtig: §12b AuslBG) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte die mitbeteiligte Partei bei XXXX (im Folgenden auch: Beschwerdeführer) für die berufliche Tätigkeit als Küchenleiter für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.030,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. 1. Herr römisch 40 (im Folgenden auch: mitbeteiligte Partei), stellte am 30.09.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, welcher

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG an die belangte Behörde (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) mit dem Ersuchen einer schriftlichen Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des §12a AuslBG (offenkundig ein Irrtum; richtig: §12b AuslBG) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte die mitbeteiligte Partei bei römisch 40 (im Folgenden auch: Beschwerdeführer) für die berufliche Tätigkeit als Küchenleiter für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.030,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. 2. Mit Bescheid vom 31.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung der mitbeteiligten Partei als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12bZ 1 Ausl

BG ab. Bei dem beantragten Beruf handle es sich um einen Lehrberuf in Österreich und es sei ein entsprechender Qualifikationsnachweis vorzulegen. Da die allgemeine Universitätsreife als Qualifikationsnachweis vorgelegt worden sei, könne die verpflichtende Arbeitsmarktprüfung nicht durchgeführt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft seien nicht gegeben. 2. Mit Bescheid vom 31.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung der mitbeteiligten Partei als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Bei dem beantragten Beruf handle es sich um einen Lehrberuf in Österreich und es sei ein entsprechender Qualifikationsnachweis vorzulegen. Da die allgemeine Universitätsreife als Qualifikationsnachweis vorgelegt worden sei, könne die verpflichtende Arbeitsmarktprüfung nicht durchgeführt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft seien nicht gegeben.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.11.2024 Beschwerde und führte aus, dass er wiederholt beanstande, dass ein Antrag nach §12b und nicht nach §12a eingereicht worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe keine Ausbildung, die in Österreich als Lehre gewertet werden könne, das hätten sie aber auch nicht begehrt. Es sei nicht explizit notwendig, dass sonstige Schlüsselkräfte eine Ausbildung im Lehrberuf haben müssten. Im Falle eines Ersatzkraftverfahrens seien sie gerne bereit auf eine entsprechende Ausbildung zu verzichten, wenn so eine lange Berufserfahrung vorgelegt werden könne. Bei diesem Arbeitsmarkt bleibe ihnen nichts Anderes übrig. All das habe er bereits vorgebracht, sehe aber im Bescheid nicht den geringsten Bezug darauf. Er begehre eine vollständige Abänderung des Bescheids und eine korrekte Bewertung der vorliegenden Unterlagen nach den Kriterien des § 12b AuslBG.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.11.2024 Beschwerde und führte aus, dass er wiederholt beanstande, dass ein Antrag nach §12b und nicht nach §12a eingereicht worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe keine Ausbildung, die in Österreich als Lehre gewertet werden könne, das hätten sie aber auch nicht begehrt. Es sei nicht explizit notwendig, dass sonstige Schlüsselkräfte eine Ausbildung im Lehrberuf haben müssten. Im Falle eines Ersatzkraftverfahrens seien sie gerne bereit auf eine entsprechende Ausbildung zu verzichten, wenn so eine lange Berufserfahrung vorgelegt werden könne. Bei diesem Arbeitsmarkt bleibe ihnen nichts Anderes übrig. All das habe er bereits vorgebracht, sehe aber im Bescheid nicht den geringsten Bezug darauf. Er begehre eine vollständige Abänderung des Bescheids und eine korrekte Bewertung der vorliegenden Unterlagen nach den Kriterien des Paragraph 12 b, AuslBG.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2024 ab und legte im Wesentlichen begründend dar, dass es sich beim Beruf des Küchenleiters um einen Ausbildungsberuf handle. XXXX verfüge über die allgemeine Universitätsreife, könne jedoch keine abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Beruf nachweisen und habe er auch bestätigt, dass diese nicht vorliege. Seine Erklärung, dass sein Referenzschreiben sehr knapp gehalten worden sei, könne hierorts nicht glaubhaft belegt werden. Nach dem Schreiben des AMS sei ein neues Referenzschreiben vorgelegt worden, wonach XXXX als Chefkoch gearbeitet habe. In der Stellungnahme habe er erwähnt, dass er beim alten Arbeitgeber „mehr oder weniger die Küche geführt habe“. Der Beschwerdeführer selbst habe vor einem Jahr erklärt, dass sie XXXX für diese Position nicht in Erwägung gezogen hätten, da er keine entsprechende Ausbildung und Deutschkenntnisse habe. Aus Sicht der belangten Behörde erwerbe er sich schon aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse keine Erfahrung als Küchenleiter. Für die Position des Küchenleiters seien Deutschkenntnisse auf dem Niveau von B2 bzw. C1 erforderlich. Solche seien nicht nachgewiesen worden. Bei der Einschätzung des Beschwerdeführers, dass die mitbeteiligte Partei Deutsch auf dem Niveau A2 spreche, handle es sich lediglich um eine subjektive Einschätzung. XXXX verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung oder über Berufserfahrung. Entsprechende Deutschkenntnisse für die Ausübung des Berufs seien nicht vorhanden. Das Anforderungsprofil sei nicht erfüllt. Ein Ersatzkraftverfahren könne daher nicht durchgeführt werden.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2024 ab und legte im Wesentlichen begründend dar, dass es sich beim Beruf des Küchenleiters um einen Ausbildungsberuf handle. römisch 40 verfüge über die allgemeine Universitätsreife, könne jedoch keine abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Beruf nachweisen und habe er auch bestätigt, dass diese nicht vorliege. Seine Erklärung, dass sein Referenzschreiben sehr knapp gehalten worden sei, könne hierorts nicht glaubhaft belegt werden. Nach dem Schreiben des AMS sei ein neues Referenzschreiben vorgelegt worden, wonach römisch 40 als Chefkoch gearbeitet habe. In der Stellungnahme habe er erwähnt, dass er beim alten Arbeitgeber „mehr oder weniger die Küche geführt habe“. Der Beschwerdeführer selbst habe vor einem Jahr erklärt, dass sie römisch 40 für diese Position nicht in Erwägung gezogen hätten, da er keine entsprechende Ausbildung und Deutschkenntnisse habe. Aus Sicht der belangten Behörde erwerbe er sich schon aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse keine Erfahrung als Küchenleiter. Für die Position des Küchenleiters seien Deutschkenntnisse auf dem Niveau von B2 bzw. C1 erforderlich. Solche seien nicht nachgewiesen worden. Bei der Einschätzung des Beschwerdeführers, dass die mitbeteiligte Partei Deutsch auf dem Niveau A2 spreche, handle es sich lediglich um eine subjektive Einschätzung. römisch 40 verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung oder über Berufserfahrung. Entsprechende Deutschkenntnisse für die Ausübung des Berufs seien nicht vorhanden. Das Anforderungsprofil sei nicht erfüllt. Ein Ersatzkraftverfahren könne daher nicht durchgeführt werden.
  5. Mit Schreiben vom 27.01.2024 erklärte die mitbeteiligte Partei „Beschwerde“ gegen den Bescheid vom 20.01.2025 einzulegen und begehrte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Abänderung des Bescheides. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die nachträgliche Spezifizierung seiner Berufserfahrung daran liege, dass er zuvor nie ein Referenzschreiben gebraucht habe. In Albanien sei die Ausstellung kaum üblich. Auf seine Nachfrage hin sei auch ein neues Referenzschreiben ausgestellt worden. Dass in einer Küche in Österreich B1 Kenntnisse notwendig wären, entspreche nicht der Realität. Bei seinem Arbeitgeber (dem Beschwerdeführer) brauche er überhaupt kein Deutsch, da der Inhaber und weitere Mitarbeiter Albanisch sprechen. Mit dem italienischsprachigen Mitarbeiter würden sie Italienisch sprechen. Die belangte Behörde teilte ihm daraufhin mit, dass eine Einzahlungsbestätigung bezüglich der Gebühr für den Vorlageantrag notwendig sei und – wegen der Einbringung der Beschwerde durch den Dienstgeber – eine Begründung des Vorlageantrages benötigt werde.
  6. Mit Schreiben vom 29.01.2024 wurde neuerlich ein als „Beschwerde“ tituliertes Schreiben, nunmehr von der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers, eingebracht, wobei der Inhalt des vorangehenden Schreibens der mitbeteiligten Partei vom 27.01.2024 im Wesentlichen wiederholt wurde.
  7. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme des AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die mitbeteiligte Partei, Herr XXXX , albanischer Staatsbürger, stellte am 30.09.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG. Er soll beim Beschwerdeführer XXXX , für die berufliche Tätigkeit als Küchenleiter für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.030,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.1.1. Die mitbeteiligte Partei, Herr römisch 40 , albanischer Staatsbürger, stellte am 30.09.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Er soll beim Beschwerdeführer römisch 40 , für die berufliche Tätigkeit als Küchenleiter für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.030,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. 1.

  1. XXXX brachte am 15.11.2024 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2024 ein. Daraufhin wurde ihm am 29.01.2025 die Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2025 am 29.01.2025 durch Übernahme zugestellt. 1.
  2. römisch 40 brachte am 15.11.2024 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2024 ein. Daraufhin wurde ihm am 29.01.2025 die Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2025 am 29.01.2025 durch Übernahme zugestellt. Am 27.01.2024 langte ein begründeter (fälschlich als Beschwerde bezeichneter) Vorlageantrag der mitbeteiligten Partei bei der belangten Behörde ein. Am 29.01.2024 langte neuerlich, dieses Mal von der E-Mail-Adresse des XXXX versendet, ein (wiederholt fälschlich als Beschwerde bezeichneter) Schriftsatz ein, mittels welchem nunmehr beide Parteien die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrten. Am 27.01.2024 langte ein begründeter (fälschlich als Beschwerde bezeichneter) Vorlageantrag der mitbeteiligten Partei bei der belangten Behörde ein. Am 29.01.2024 langte neuerlich, dieses Mal von der E-Mail-Adresse des römisch 40 versendet, ein (wiederholt fälschlich als Beschwerde bezeichneter) Schriftsatz ein, mittels welchem nunmehr beide Parteien die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrten. 1.
  3. XXXX legte die „Staatsmatura“ an einem Gymnasium der albanischen Hauptstadt Tirana im Studienjahr 2010-2011 ab und hat sohin die allgemeine Universitätsreife erlangt. Er verfügt über kein Sprachzertifikat der deutschen oder einer anderen Sprache. 1.
  4. römisch 40 legte die „Staatsmatura“ an einem Gymnasium der albanischen Hauptstadt Tirana im Studienjahr 2010-2011 ab und hat sohin die allgemeine Universitätsreife erlangt. Er verfügt über kein Sprachzertifikat der deutschen oder einer anderen Sprache. Er war im Zeitraum von 01.07.2013 bis 30.06.2023 in Albanien als Koch in einem Restaurant mit einer Entlohnung von monatlich 100.000,- albanischen Lek beschäftigt. Seit 01.06.2024 ist XXXX beim Beschwerdeführer, der ein Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus betreibt, als Koch beschäftigt. Seit 01.06.2024 ist römisch 40 beim Beschwerdeführer, der ein Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus betreibt, als Koch beschäftigt. 1.
  5. Die voraussichtliche Tätigkeit der mitbeteiligten Partei wurde wie folgt beschrieben: „- Leitung der Küche am Standort - Zubereitung der Speisen laut Speiseplan - Erstellung von Wochenkarten - Lebensmitteleinkauf und Bewachung der Qualität - Überwachung der Einhaltung der Hygiene - Dienstplanerstellung“ 1.
  6. Der mitbeteiligten Partei sind 25 Punkte für Qualifikation, 20 Punkte für Berufserfahrung, 10 Punkte für sein Alter, sohin insgesamt 55 Punkte nach Anlage C zum AuslBG anzurechnen.
  7. Beweiswürdigung: Die Einbringung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer per E-Mail am 15.11.2024 folgt aus dem Akteninhalt. Dass diesem am 29.01.2025 die Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde, ist dem im Akt einliegenden Rückschein zu entnehmen. Die Einbringung eines Vorlageantrages am 27.01.2024 durch XXXX , der selbst keine Beschwerde einbrachte, ist dem diesbezüglichen E-Mail vom 27.01.2025 (von der E-Mail-Adresse: XXXX ) zu entnehmen. Nach Hinweis durch die belangte Behörde auf die Notwendigkeit der Übermittlung einer Einzahlungsbestätigung bezüglich der Gebühr für den Vorlageantrag und auf die Begründung des Vorlageantrages, da die Beschwerde ursprünglich durch den Dienstgeber eingebracht worden sei, teilte die mitbeteiligte Partei mit, sie hätten gedacht, dass es keine Rolle spiele und er dem Arbeitgeber sage, er solle die Beschwerde und Einzahlungsbestätigung einreichen.Die Einbringung eines Vorlageantrages am 27.01.2024 durch römisch 40 , der selbst keine Beschwerde einbrachte, ist dem diesbezüglichen E-Mail vom 27.01.2025 (von der E-Mail-Adresse: römisch 40 ) zu entnehmen. Nach Hinweis durch die belangte Behörde auf die Notwendigkeit der Übermittlung einer Einzahlungsbestätigung bezüglich der Gebühr für den Vorlageantrag und auf die Begründung des Vorlageantrages, da die Beschwerde ursprünglich durch den Dienstgeber eingebracht worden sei, teilte die mitbeteiligte Partei mit, sie hätten gedacht, dass es keine Rolle spiele und er dem Arbeitgeber sage, er solle die Beschwerde und Einzahlungsbestätigung einreichen. Daraufhin langte am 29.01.2025 (nunmehr von der E-Mail-Adresse: XXXX , Anm.: offenbar Name des gastronomischen Betriebs des XXXX ) neuerlich ein als Beschwerde bezeichneter Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, der im Wesentlichen inhaltsgleiche Gründe wie das vorangehende E-Mail vom 27.01.2025 aufweist und (auch) aus Sicht des XXXX bzw. seines Betriebes verfasst wurde. Daraufhin langte am 29.01.2025 (nunmehr von der E-Mail-Adresse: römisch 40 , Anmerkung, offenbar Name des gastronomischen Betriebs des römisch 40 ) neuerlich ein als Beschwerde bezeichneter Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, der im Wesentlichen inhaltsgleiche Gründe wie das vorangehende E-Mail vom 27.01.2025 aufweist und (auch) aus Sicht des römisch 40 bzw. seines Betriebes verfasst wurde. 2.
  8. Die Feststellungen zur Person der mitbeteiligten Partei, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung. 2.
  9. Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung der mitbeteiligten Partei ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen. Unter Würdigung dieser Unterlagen ging das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung bereits davon aus, dass XXXX die Mindestpunkteanzahl nach Anlage C erreicht. Verfahrensgegenständlich ergeben sich daran keine begründeten Zweifel. 2.
  10. Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung der mitbeteiligten Partei ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen. Unter Würdigung dieser Unterlagen ging das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung bereits davon aus, dass römisch 40 die Mindestpunkteanzahl nach Anlage C erreicht. Verfahrensgegenständlich ergeben sich daran keine begründeten Zweifel. Der erkennende Senat bezweifelt nicht, dass der Beschwerdeführer bereits in Albanien als Chefkoch tätig war, auch wenn das erste – seinerseits in Vorlage gebrachte – Arbeitszeugnis lediglich eine Beschäftigung als Koch aufweist. Es ist durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer für seine Saisonbewilligung zuvor kein präziseres Arbeitszeugnis benötigte und der vormalige Arbeitgeber in Albanien dahingehend schlicht keine hinreichend genaue Unterscheidung und Angabe vorgenommen hat. In der neuerlichen Vorlage eines Arbeitszeugnisses, nunmehr mit der Angabe einer Tätigkeit als Chefkoch, alleine erblickt das Bundesverwaltungsgericht noch keinen hinreichenden Umstand um auf die Unrichtigkeit des hierin Bezeugten zu schließen. Im Übrigen brachte die mitbeteiligte Partei keinerlei Sprachzertifikate in Vorlage, die Kenntnisse der deutschen Sprache belegen würden, mag er auch - nach der Einschätzung seines bisherigen Dienstgebers (dem Beschwerdeführer) - über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens verfügen. Dass XXXX bereits seit 01.06.2024 beim Beschwerdeführer als Koch angestellt ist, folgt aus dem Auszug über seine Versicherungszeiten in Österreich vom 08.10.
  11. Dass römisch 40 bereits seit 01.06.2024 beim Beschwerdeführer als Koch angestellt ist, folgt aus dem Auszug über seine Versicherungszeiten in Österreich vom 08.10.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung und Zurückweisung des Vorlageantrages Zu römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung und Zurückweisung des Vorlageantrages

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

§ 20gAbs. 3 Auslb

G kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 20 g, Absatz 3, AuslbG kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Mit Bescheid vom 31.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung der mitbeteiligten Partei als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12bZ 1 Ausl

BG ab. Die Beschwerde des XXXX gegen diesen Bescheid langte am 15.11.2024 per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Mit diesem Tag begann daher die Frist für eine allfällige Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zu laufen und endete dementsprechend mit Ablauf des 24.01.2025. Mit Bescheid vom 31.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung der mitbeteiligten Partei als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Die Beschwerde des römisch 40 gegen diesen Bescheid langte am 15.11.2024 per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Mit diesem Tag begann daher die Frist für eine allfällige Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zu laufen und endete dementsprechend mit Ablauf des 24.01.

  1. Die erst nach diesem Zeitraum, konkret mit Zustellung durch Übernahme am 29.01.2025, erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2025 erweist sich demnach als verspätet. Mit Ablauf der in § 14 Abs. 1 VwGVG bzw. § 20g Abs. 3 AuslbG festgelegten Frist endet die Zuständigkeit der belangten Behörde, von welcher der angefochtene Bescheid stammt, zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Mit diesem Zeitpunkt geht die Zuständigkeit der belangten Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen und die Beschwerde zu erledigen, auf das VwG über. Eine dennoch von ihr (verspätet) getroffene Entscheidung stammt von der unzuständigen Behörde, ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam. Wird sie mittels Vorlageantrages bekämpft, hat das VwG die verspätete Beschwerdevorentscheidung infolge amtswegig aufzugreifender Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil Zuständigkeit bei ihm vorliegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des VwG tritt an die Stelle der verspäteten (und deshalb behobenen) Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 1.3.2022, rdb.at, § 14 VwGVG Rz 30 und 37). Mit Ablauf der in Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG bzw. Paragraph 20 g, Absatz 3, AuslbG festgelegten Frist endet die Zuständigkeit der belangten Behörde, von welcher der angefochtene Bescheid stammt, zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Mit diesem Zeitpunkt geht die Zuständigkeit der belangten Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen und die Beschwerde zu erledigen, auf das VwG über. Eine dennoch von ihr (verspätet) getroffene Entscheidung stammt von der unzuständigen Behörde, ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam. Wird sie mittels Vorlageantrages bekämpft, hat das VwG die verspätete Beschwerdevorentscheidung infolge amtswegig aufzugreifender Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil Zuständigkeit bei ihm vorliegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des VwG tritt an die Stelle der verspäteten (und deshalb behobenen) Beschwerdevorentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Stand 1.3.2022, rdb.at, Paragraph 14, VwGVG Rz 30 und 37). Die gegenüber dem Beschwerdeführer zu spät erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2025 war folglich wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu beheben und der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 29.01.2025 als unzulässig zurückzuweisen ist. Der angefochtene Bescheid vom 31.10.2024 ist folglich im Lichte der Beschwerde zu prüfen. Zu II. Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung zur Durchführung eines ErsatzkraftverfahrensZu römisch zwei. Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung zur Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens 3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG lauten (auszugsweise): „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. …“ „Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)…“ „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. …. und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“ Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,2.

als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6.

als Stammmitarbeiter

§ 12doder7.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2a)…“
(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.,

(2a)…“ 3.
  1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: 3.4.
  2. Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Zulassung der mitbeteiligten Partei zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG im Wesentlichen auf eine fehlende abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung als Küchenleiter. Schon alleine aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse habe die mitbeteiligte Partei keine Erfahrung als Küchenleiter erwerben können. 3.4.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Zulassung der mitbeteiligten Partei zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG im Wesentlichen auf eine fehlende abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung als Küchenleiter. Schon alleine aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse habe die mitbeteiligte Partei keine Erfahrung als Küchenleiter erwerben können. 3.4.2.

§ 12bZ 1 Ausl

BG sind Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zuzulassen, wenn sie die in Anlage C angeführten Kriterien erfüllen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.3.4.2.

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG sind Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zuzulassen, wenn sie die in Anlage C angeführten Kriterien erfüllen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Hinsichtlich der Kriterien der Anlage C ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei nach den vorliegenden Unterlagen die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten

Anlage C zum AuslBG (Qualifikation 25 Punkte, Berufserfahrung 20 Punkte, Alter 10 Punkte) erfüllt. Des Weiteren betrugt das vereinbarte monatliche Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von Euro 3.030,- mindestens 50 % der Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 ASVG.Hinsichtlich der Kriterien der Anlage C ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei nach den vorliegenden Unterlagen die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten

Anlage C zum AuslBG (Qualifikation 25 Punkte, Berufserfahrung 20 Punkte, Alter 10 Punkte) erfüllt. Des Weiteren betrugt das vereinbarte monatliche Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von Euro 3.030,- mindestens 50 % der Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, ASVG. Die allgemeine Universitätsreife iSd § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 gilt als erfüllt, wenn ein der österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweis vorgelegt wird. Da die Republik Albanien eine Vertragspartei des Lissaboner Anerkennungsübereinkommens ist, ist das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Zeugnis über die „Staatsmatura“ als gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweis anzusehen und waren ihm daher 25 Punkte im Kriterium „Qualifikation“ zuzuerkennen (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 § 12b AuslBG Rz 54a).Die allgemeine Universitätsreife iSd Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 gilt als erfüllt, wenn ein der österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweis vorgelegt wird. Da die Republik Albanien eine Vertragspartei des Lissaboner Anerkennungsübereinkommens ist, ist das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Zeugnis über die „Staatsmatura“ als gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweis anzusehen und waren ihm daher 25 Punkte im Kriterium „Qualifikation“ zuzuerkennen vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 Paragraph 12 b, AuslBG Rz 54a). Auch kam schon die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung – im Zuge der Berechnung der erforderlichen Punkte nach Anlage C – zum Ergebnis, dass der mitbeteiligten Partei aufgrund der bisherigen Berufserfahrung 20 Punkte zuzumessen sind, auch wenn die belangte Behörde – dazu im Widerspruch - in weiterer Folge fehlende Berufserfahrung der mitbeteiligten Partei bemängelt. Dem ist aus Sicht des erkennenden Senates – wie bereits beweiswürdigend dargetan - aber nicht zu folgen. Soweit die belangte Behörde mangelnde Deutschkenntnisse der mitbeteiligten Partei ins Treffen führt, verkennt sie, dass sich die Bemessung der Mindestpunkteanzahl auf die Kriterien der Anlage C zu beschränken hat, wobei eine Vergabe von Punkten für Kenntnisse der deutschen Sprache eigens im Kriterium „Sprachkenntnisse“ erfolgt. Folglich ist das Vorhandensein deutscher Sprachkenntnisse für das Kriterium „Berufserfahrung“ grundsätzlich unerheblich und sind solche fallgegenständlich auch kein Teil des Anforderungsprofils der Stelle. Letztlich wurde im Verfahren aber auch dargelegt, dass eine Verständigung mit den Mitarbeitern im Betrieb des Beschwerdeführers bisher problemlos möglich gewesen ist, da der Betriebsinhaber – der Beschwerdeführer – und weitere Mitarbeiter Albanisch sprechen würden und mit einem weiteren italienischsprachigen Mitarbeiter eine Verständigung auf Italienisch möglich sei. Die mitbeteiligte Partei hat sowohl in Albanien als auch in Österreich – im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Stelle des Küchenleiters - einschlägige Berufserfahrung sammeln können. Die mitbeteiligte Partei erfüllt daher insgesamt die in § 12b Z1 AuslBG geforderten Voraussetzungen für die Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft.Die mitbeteiligte Partei erfüllt daher insgesamt die in Paragraph 12 b, Z1 AuslBG geforderten Voraussetzungen für die Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft. 3.4.3. Dem AMS obliegt es zu prüfen, ob für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle ein Inländer oder ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung stünde, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben (Ersatzkraftverfahren). Der Beschwerdeführer hat in der Arbeitgebererklärung eine Arbeitsplatzbeschreibung abgegeben. In seiner Beschwerde legte er auch dar, dass sie auch im Falle eines Ersatzkräfteverfahrens auf eine entsprechende Ausbildung verzichten würden, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer mit der Durchführung eines Ersatzkräfteverfahrens auch einverstanden ist. Die mitbeteiligte Partei erklärte in der E-Mail vom 06.12.2024 an die belangte Behörde auch, dass sie (gemeint: der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei) einem Ersatzkräfteverfahren offen gegenüberstünden und die belangte Behörde ein solches gerne durchführen könne. Im gegenständlichen Fall wurde das Ersatzkräfteverfahren nicht durchgeführt und wurde daher diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts zur Gänze unterlassen. In einem weiteren Schritt wäre daher nunmehr eine Arbeitsmarktprüfung

§ 4Abs. 1 i

Vm § 4b AuslBG durchzuführen.Im gegenständlichen Fall wurde das Ersatzkräfteverfahren nicht durchgeführt und wurde daher diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts zur Gänze unterlassen. In einem weiteren Schritt wäre daher nunmehr eine Arbeitsmarktprüfung

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG durchzuführen. Da die belangte Behörde die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens unterlassen hat, steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst nicht zulässig ist. Da die Durchführung des Ersatzkraftverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mangels der Befugnis, Arbeitskräfte zu vermitteln, ausscheidet, ist der angefochtene Bescheid und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche ein Ersatzkraftverfahren

§ 4Abs. 1 i

Vm § 4b AuslBG durchzuführen hat.Da die Durchführung des Ersatzkraftverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mangels der Befugnis, Arbeitskräfte zu vermitteln, ausscheidet, ist der angefochtene Bescheid und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche ein Ersatzkraftverfahren

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG durchzuführen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2306929.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.