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{'item': 'W168 2177638-2'}

Obsah (18)§ 12aArt. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 68§ 53§ 2§ 22§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW168 2177638-2 Spruch, W168 2177638-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

§ 12aAbs. 2 und § 22 Abs. 10 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erster Antrag auf internationalen Schutz 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei und stellte am 16.10.2017 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 17.10.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er Angst habe, umgebracht zu werden, weil der Onkel seiner verstorbenen Lebensgefährtin den BF mehrmals von unbekannten Leuten habe schlagen und mit Messern habe verletzen lassen. 1.
  3. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 20.10.2017 gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, vom Onkel seiner verstorbenen Lebensgefährtin beschuldigt zu werden, diese umgebracht zu haben. Dieser sei Richter, sehr einflussreich und wolle am BF privat Rache nehmen. Er würde den BF überall finden. Der BF sei bereits verhaftet worden und einen Monat lang in Untersuchungshaft gewesen. Diese Haft sei gesetzwidrig gewesen und sei er dann durch einen Hungerstreik aus der Haft entlassen worden. Die Polizei habe ihn überprüft und nach etwa einem Monat aus der Haft entlassen. 1.
  4. Mit dem Bescheid des BFA vom 22.10.2017, Zl. 1171276310/171182368, wurde der Antrag des BF vom 16.10.2017 auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihm nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BVA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die freiwillige Frist für die Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 1.3. Mit dem Bescheid des BFA vom 22.10.2017, Zl. 1171276310/171182368, wurde der Antrag des BF vom 16.10.2017 auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BVA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die freiwillige Frist für die Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Seitens des BFA wurde zu den behaupteten Fluchtgründen des BF im Wesentlichen festgestellt, dass er keine im Sinne der GFK relevanten Fluchtgründe geltend gemacht habe. Er habe im Verfahren angegeben, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland mit keinen Sanktionen zu rechnen hätte. Es gebe auch keine konkreten Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe. Er würde von dem Onkel seiner verstorbenen Lebensgefährtin verfolgt werden. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass er einer asylrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre oder bei einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Es sei insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug seiner Lebensgrundlage zu rechnen sei und er auch nicht in eine aussichtslose Lage geraten würde. Zum Herkunftsstaat des BF wurden lediglich allgemeine Feststellungen getroffen. Eingehendere Feststellungen – etwa zur (behaupteten) Korruption – wurden unterlassen. In der Beweiswürdigung wurde lediglich das Vorbringen des BF zusammengefasst wiedergegeben und dazu ausgeführt, dass feststehe, dass der BF keinen einzigen Beweis vorbringen habe können und dadurch sein Vorbringen als völlig unglaubwürdig erscheine. Selbst wenn er die Wahrheit sprechen würde, läge kein Grund vor, welcher rechtmäßig unter die Genfer Flüchtlingskonvention fallen würde. 1.4. Gegen den Bescheid wurde durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter des BF binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde erhoben. 1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017, W182 2177638-1/2E, wurde der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017, W182 2177638-1/2E, wurde der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 1.6. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2018, Zl. 171182368, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl

§ 3Asyl

G als auch

§ 8Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Mongolei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV und V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Zudem wurde gegen den BF ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.6. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2018, Zl. 171182368, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl

Paragraph 3, AsylG als auch

Paragraph 8, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Mongolei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Zudem wurde gegen den BF ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung erwuchs am 08.02.2019 in Rechtskraft.

  1. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) 2.
  2. Am 12.12.2024 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der am 12.12.2024 durchgeführten Erstbefragung durch die Beamten der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung Klagenfurt PI Fremdenpolizei führte der BF an, dass er seinen Herkunftsstaat vor ca. fünf Monaten legal verlassen und zuerst drei Monate in der Türkei und dann zwei Monate in Italien in Neapel gelebt habe. Der BF habe in Russland ein gutes Leben geführt, aber als der Krieg mit der Ukraine begonnen habe, sei alles schlecht geworden. Er sei krank und brauche medizinische Hilfe und habe deswegen Russland und die Mongolei verlassen. 2.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2025, Zl. 241909980, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Es wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. 2.2. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2025, Zl. 241909980, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Es wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge mit 29.01.2025 in Rechtskraft.

  1. Dritter Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) 3.
  2. Am 24.03.2025 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte er auf Vorhalt, dass sein Verfahren am 29.01.2025 bereits rechtskräftig entschieden worden sei und auf die Frage, warum er nunmehr einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, insbesondere begründend an, dass er sich kein Leben in der Mongolei mehr vorstellen könne und seit 25 Jahren nicht mehr in der Mongolei gewesen sei. Er wolle sich hier aufgrund einer Krankheit behandeln lassen. 3.
  3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.04.2025 gab der BF an, dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen könne und aktuell nicht in ärztlicher Behandlung stehe bzw. keine Medikamente einnehme. Er habe eine Verengung der Blutgefäße im Gehirn und leide unter einem Magengeschwür, weshalb er in Thalham über zwei Monate lang Medikamente eingenommen habe. Nunmehr müsste er diese ebenso einnehmen. Die Frage, ob er in Österreich Verwandte habe, wurde vom BF verneint. Zur Frage, ob in Österreich zu einer Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, erklärte der BF, dass er niemanden in Österreich habe und deshalb mit einem Mongolen Kontakt aufgenommen habe. Aufgrund eines finanziellen Engpasses habe er diesen kontaktiert. Die Frage, ob er mit einer Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft wohne, wurde vom BF ebenso verneint. In Österreich sei er bislang nicht erwerbstätig gewesen und könne deshalb auch keine Barmittel aufweisen. Der BF habe einen Deutschkurs absolviert und sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Die Frage, ob er Österreich nach Rechtskraft seines letzten Verfahrens verlassen habe, wurde vom BF verneint, da er von der Rechtskraft seines Verfahrens nichts gewusst habe. Zum Vorhalt, dass sein erstes Asylverfahren mit 08.02.2019 rechtskräftig in erster Instanz abgeschlossen worden sei und befragt, wieso er nunmehr einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, brachte der BF vor, dass er an einer Venen Verengung leide und diese gesundheitlichen Probleme in Österreich behandeln lassen wolle. Überdies bestehe die Gefahr, dass er in der Mongolei verleumdet werden könnte, da jemand auf seinen Namen illegal Medikamente aus Russland in die Mongolei importiert habe. Aktuell sei aufgrund dieser Vorkommnisse ein Ermittlungsverfahren anhängig und die Person, die diesen illegalen Machenschaften vorgenommen habe, sei besonders einflussreich. Da er kein Geld habe, könne er in der Mongolei nicht gegen diese unzulässigen Machenschaften vorgehen. Nachgefragt, ob er für diese Behauptungen Beweise vorlegen könne, entgegnete der BF, dass er eine Ladung von der Polizei erhalten habe, dort jedoch nicht hingegangen sei. Im Falle der Kontaktaufnahme mit der mongolischen Polizei würden sie mit Sicherheit erfahren, dass er dort beschuldigt werde. Befragt, ob er Arztbriefe oder Befunde seine Krankheiten betreffend vorlegen könne, erklärte der BF, dass die Unterlagen in Thalham sein sollten und von einem Arzt Medikamente erhalten habe. Ihm sei empfohlen worden, nach Wien ins AKH zu fahren, er sei jedoch festgenommen worden. Auf die Frage, wie lang er bereits an einer Verengung der Blutgefäße leide, gab der BF an, dass er an dieser Verengung bereits seit sieben oder acht Jahren leide. Auf Nachfrage, ob er diesbezüglich in Russland behandelt worden sei, erklärte der BF, dass er deswegen in Russland in Behandlung gewesen sei und Medikamente erhalten habe. Zur Frage, ob sich seine Fluchtgründe seit dem ersten Verfahren geändert hätten, gab der BF an, dass die Gründe von damals nach wie vor aufrecht seien und er auch neue Gründe habe, die mit seiner Krankheit zusammenhängen würden. Auf Nachfrage, seit wann seine Fluchtgründe bestehen würden, entgegnete der BF, dass er beim ersten Asylantrag in Tschechien tätig gewesen sei und auch einen Arbeitsvertrag erhalten habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Polizei bezüglich der Verleumdungsangelegenheit, da eine große Gefahr bestehe, dass er verurteilt werden könnte. Zudem könne er aufgrund der Venenverengung nicht schlafen und wolle durch Untersuchungen die Gründe für seine starken Schmerzen herausfinden. Nachgefragt, seit wann die Rückkehrbefürchtungen bestehen würden, brachte der BF vor, dass diese seit September 2024 bestehen würden. Zum Vorhalt, dass er eine Verfahrensanordnung bezüglich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes übernommen habe, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, da nach Ansicht der Behörde entschiedene Sache vorliege, brachte der BF vor, dass er den Bescheid über seinen zweiten Asylantrag nicht erhalten habe, da er in einem solchen Fall Beschwerde erhoben hätte oder in ein anderes Land weitergereist wäre. Er könne nicht in die Mongolei zurück und würde lieber nach Italien zurückgeschoben werden. Nach Slowenien würde er ebenfalls zurückkehren, weil er dort bereits einen Asylantrag gestellt habe. Auf die Frage, ob in seiner Heimat noch Angehörige leben würden, gab der BF zu Protokoll, dass seine Schwester und seine alten Eltern nach wie vor in der Heimat leben würden. Auf Nachfrage, wovon er vor seiner Ausreise in der Heimat gelebt habe, erklärte der BF, dass er im Jahr 2023 für fünf oder sechs Monate in einem Restaurant von einem Freund tätig gewesen sei. 3.
  4. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.4.2025 wurde der faktische Abschiebungsschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben. 3.3. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.4.2025 wurde der faktische Abschiebungsschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF bei der heutigen Einvernahme auf sein Vorbringen im Erstverfahren gestützt habe. Er habe diese Gründe jedoch um das Vorbringen erweitert, dass er eine Verengung der Blutgefäße in seinem Kopf habe und in der Mongolei zu Unrecht angezeigt worden sei. Der BF beziehe sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden sei. Die vorgebrachten Gründe, weshalb es ihm nun nicht mehr möglich wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Über seine Krankheit sei außerdem in seinem Vorverfahren entschieden worden. 3.

  1. Am 04.04.2025, am 10.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde der Akt der Gerichtsabteilung W168 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist mongolischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angegebenen persönlichen Daten. Er befindet sich seit 10.03.2025 in Schubhaft. Der BF reiste ins Bundesgebiet ein und stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 16.10.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2017, Zl. 1171276310/171182368, wurde der Antrag des BF vom 16.10.2017 auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BVA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die freiwillige Frist für die Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.). Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2017, Zl. 1171276310/171182368, wurde der Antrag des BF vom 16.10.2017 auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BVA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die freiwillige Frist für die Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den Bescheid wurde durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter des BF binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017, W182 2177638-1/2E, wurde der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017, W182 2177638-1/2E, wurde der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2018, Zl. 171182368, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl

§ 3Asyl

G als auch

§ 8Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Mongolei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV und V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Zudem wurde gegen den BF ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2018, Zl. 171182368, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl

Paragraph 3, AsylG als auch

Paragraph 8, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Mongolei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Zudem wurde gegen den BF ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung ist am 08.02.2019 in Rechtskraft erwachsen. Am 12.12.2024 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2025, Zl. 241909980, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Es wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2025, Zl. 241909980, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Es wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid des BFA erwuchs in weiterer Folge mit 29.01.2025 in Rechtskraft. Am 24.03.2025 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 4.4.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 aufgehoben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 4.4.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend des gegenständlichen Folgeantragverfahrens ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren insgesamt keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstantrages eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes des zuvor gestellten Antrages auf internationalen Schutz ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat. Die individuelle Situation des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Mongolei hat sich nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Dem BF würde bei einer Überstellung in die Mongolei kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Dem BF würde bei einer Überstellung in die Mongolei kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF hat insgesamt glaubhaft nicht darlegen können, dass dieser unter einer akuten, lebensbedrohlichen oder schweren psychischen oder physischen Erkrankung leidet. Der BF befindet sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. In Bezug auf den BF besteht im Vergleich zum Vorverfahren auch weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zugrunde gelegt. Das BFA hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahren zu Recht erkannt, dass dem gegenständlich dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.

  1. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person und den privaten und familiären Verhältnissen des Antragstellers ergeben sich aus seinen Angaben, jene zum Verfahrensablauf ergeben sich aus der Aktenlage. Das im Erstverfahren erstattete Fluchtvorbringen, die Befürchtungen im Falle einer Rückkehr, sowie die Lage im Herkunftsstaat wurden umfassend in den Bescheiden des BFA vom 22.10.2017, Zl. 1171276310/171182368 bzw. vom 10.01.2025, Zl. 241909980 erörtert und abgewogen und es wurde hierüber bereits rechtskräftig entschieden. Die Feststellung, dass durch die unmehr vorgebrachten Gründe für die Stellung des Folgeantrages kein glaubwürdiger Kern inneliegt, bzw. damit kein verfahrensrelevanter neuer Sachverhalt vorgebracht wurde, beruht zunächst bereits auf dem konkreten Vergleich des Vorbringens des BF im Vorverfahren mit den Ausführungen des BF im gegenständlichen Verfahren und dem diesbezüglichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Richtig hält das BFA hierauf bezogen zusammenfassend fest, dass der BF zur Richtig hält das BFA hierauf bezogen zusammenfassend fest, dass der BF zur , Begründung des nunmehrig dritten Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen wieder Gründe anführt, die bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren behandelt worden sind. Somit wurde zutreffend erkannt, dass dieser mit der gegenständlichen Antragstellung ausschließlich eine nochmals wiederholte Aufrollung der bereits rechtskräftig in den Vorentscheidungen behandelten und abschließend negativ entschiedenen Sache bezweckt, wobei sich dieser zur Begründung auch des gegenständlichen Antrages wieder isnbesondere auf Sachverhalte Sache bezieht, die abschließend bereits in den Vorverfahren behandelt worden sind. Bezieht sich der BF zur Begründung des Folgeantrages nunmehr ist im Wesentlichen auch auf allgemein vorliegende bzw. insbesondere auf nunmehr angeführte, jedoch chronische gesundheitliche Probleme, bzw. auf wiederum allgemeine und nicht asylrelevante Fluchtgründe, so zeigt der BF hiermit nur, dass dieser weiterhin nicht gewillt ist, aus Österreich bzw. aus Europa auszureisen und in die Mongolei zurückzukehren. Dass der BF betreffend der nunmehr aufgezeigten chronischen Beschwerden einer unbedingten stationären Behandlung bedarf oder eine besondere medizinische Behandlung befürfen würde, die ausschließlich in Österreich und nicht ebenso in der Mongolei behandelt werden könnte, bzw. dass es sich um eine neue Erkrankung handelt, die nicht bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren vorgelegen ist oder auch, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen dieser einer verfahrensrelevanten Gefährdung gem. Art
  2. EMRK unterliegen würde, kann der BF durch sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen nicht aufzeigen.Dass der BF betreffend der nunmehr aufgezeigten chronischen Beschwerden einer unbedingten stationären Behandlung bedarf oder eine besondere medizinische Behandlung befürfen würde, die ausschließlich in Österreich und nicht ebenso in der Mongolei behandelt werden könnte, bzw. dass es sich um eine neue Erkrankung handelt, die nicht bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren vorgelegen ist oder auch, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen dieser einer verfahrensrelevanten Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK unterliegen würde, kann der BF durch sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen nicht aufzeigen. Zu erkennen war, diesbezüglich ist dem BFA zuzustimmen, dass die konkreten Umstände, die in der Person des BF liegen, insbesondere sein Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des Antragstellers in Österreich, seit der rechtskräftigen Vorentscheidung im Wesentlichen unverändert sind. Eine für den Antragsteller relevante Änderung seiner persönlichen Situaton als auch betreffend der allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat seit der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 18.12.2018, Zl. 171182368, im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren kann anhand der Feststellungen im mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.4.2025 zutreffend nicht erkannt werden. Das BFA hat somit insgesamt zu Recht erkannt, dass aus sämtlichen Vorbringen des BF zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages insgesamt und glaubhaft keine Gründe ersichtlich sind, die aufzeigen könnten, dass sich der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens asylrelevant geändert hätte und ein verfahrensrelevanter neuer Sachverhalt vorliegt. Das BFA hat diesbezüglich zur Recht erkannt, dass daher der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dieser Einschätzung des BFA ist der Antragsteller bei seiner Befragung durch sämtliches Vorbringen ausreichend konkret und substantiiert ingesamt nicht entgegengetreten. Auch durch das erkennende Gericht, diesbzeüglich ist vollinhaltlich dem BFA zuzustimmen, kann eine verfahrensrelevante Veränderung des verfahrensmaßgeblichen Sachverhaltes, dies sowohl hinisichtlich der nunmehr Vorgebracvhten Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, als auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des BF, wie auch hinsichtlich der allgemeinen Situation bei einer Rückkehr insgesamt nicht erkannt werden. Es sind insbesondere auch in Bezug auf das Vorbringen den Gesundheitszustand des BF betreffend auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der BF erklärte in der niederschriftlichen Einvernahme am 04.04.2025 zwar, nunmehr an einer Venen Verengung zu leiden, weshalb er aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden aber nicht in ärztlicher Behandlung steht oder Medikamente einnehmen muss (AS 113), vermochte der BF jedoch nicht darzulegen. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens auch nicht begründet. Der BF hat keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich. Es kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Dass sich die Situation in der Mongolei seit den rechtskräftigen Vorentscheidungen maßgeblich geändert hätte, wurde vom BF nicht behauptet. Es ist daher insgesamt weder eine wesentliche Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar. Das BVwG sieht somit den maßgeblichen Sachverhalt insgesamt als ausreichend durch das BFA ermittelt an und schließt sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich an. Das Bundesverwaltungsgericht kommt damt insgesamt zutreffend zum Ergebnis, dass der BF im gegenständlichen Folgeverfahren insgesamt keine neuen, bzw. keine glaubhaften entscheidungsrelevanten Fluchtgründe im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vorgebracht hat, die einen zudem einen glaubhaften und asylrelevanten Kern aufweisen. Es ist daher dem BFA zuzustimmen, wenn es ausführt, dass nach einer Grobprüfung davon auszugehen ist, dass der gegenständliche Folgeantrag

§ 68

Abs 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.Es ist daher dem BFA zuzustimmen, wenn es ausführt, dass nach einer Grobprüfung davon auszugehen ist, dass der gegenständliche Folgeantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. §12a AsylG ist damit in casu zu Recht durch das BFA erfolgt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag

§ 2Abs 1 Z 23 Asyl

G 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 aufgehoben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Daher war diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht

§ 22

BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Daher war diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005: Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005: Im Einzelnen bedeutet dies: 1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs 2 Z 1 AslyG 2005):1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AslyG 2005): Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, einer Ausweisung

§ 66

FPG oder eines Aufenthaltsverbots

§ 67FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 Asyl

G 2005.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Gegen den Antragsteller liegt ein aufrechter, negativer Bescheid des BFA vom 18.12.2018, Zl. 171182368 vor, das am 08.02.2019 rechtskräftig wurde. 2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005):2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005): Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN). Nach der Rechtsprechung zu § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegig Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (siehe zB VwGH 17.09.2008 2008/23/0684).Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegig Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (siehe zB VwGH 17.09.2008 2008/23/0684). Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen, hat der Antragsteller nicht vorgebracht; insbesondere legte er auch keine Beweismittel vor. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache

§ 68Abs 1 AVG vor und steht der rechtskräftige Bescheid des BFA vom 18.12.2018, Zl.

171182368 vor, der am 08.02.2019 rechtskräftig wurde, einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen, hat der Antragsteller nicht vorgebracht; insbesondere legte er auch keine Beweismittel vor. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor und steht der rechtskräftige Bescheid des BFA vom 18.12.2018, Zl. 171182368 vor, der am 08.02.2019 rechtskräftig wurde, einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen. Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland brachte der Antragsteller nichts Substantiiertes vor. Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, war sämtlichen Ausführungen zur Begründung des Folgeantrages des BF kein neuer, asylrelevanter glaubhafter Kern zu entnehmen. Nach den obigen Feststellungen und der vorgenommenen Beweiswürdigung kann damit der Einschätzung des BFA gefolgt werden, dass aufgrund der durch den BF erstatteten Ausführungen nachvollziehbar begründet davon auszugehen ist, der der Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag

§ 68

Abs 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. 3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005):3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005): Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Eingriff in die Rechte nach Art 2 und 3 EMRKEingriff in die Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH). Bereits im ersten Verfahren hat BFA rechtskräftig ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner derartigen Gefahr und Bedrohung ausgesetzt ist. Im Verfahren über den Folgeantrag wurde diesbezüglich kein substantiell neues Vorbringen erstattet. Es konnten auch seitens des Gerichts keine Feststellungen getroffen werden, die sich gegenüber den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid wesentlich geändert hätten und nunmehr gegen die Abschiebung des BF in sein Heimatland Mongolei sprächen. Es wurden im vorliegenden Fall keine Umstände festgestellt, die dem BF ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe droht.Es wurden im vorliegenden Fall keine Umstände festgestellt, die dem BF ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe droht. Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRKEingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte und führt in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Besonders intensive Nahebeziehungen zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen sind nicht erkennbar. Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK.Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte und führt in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Besonders intensive Nahebeziehungen zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen sind nicht erkennbar. Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK. Sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahren wegen internationalen Schutzes hat das BFA ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG).Sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahren wegen internationalen Schutzes hat das BFA ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG). Auch im nunmehr dritten Verfahren wegen internationalen Schutzes sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen, in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine asylrelevante, schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden, wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt.Auch im nunmehr dritten Verfahren wegen internationalen Schutzes sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen, in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine asylrelevante, schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden, wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2016/01/0096 vom 13.9.2016 ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl etwa das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2016/01/0096 vom 13.9.2016 ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Art 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Eine, den Antragsteller individuell drohende Verfolgung hat dieser auch nicht glaubhaft vorgebracht. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl etwa VwGH vom 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016 ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016 ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden beziehungsweise amtswegig hervorgekommen, dass der Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach der Prüfung des Aktes im hier erforderlichen Ausmaß - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt.Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach der Prüfung des Aktes im hier erforderlichen Ausmaß - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Unter Hinweis auf die im Verwaltungsakt einliegenden Länderberichte ist davon auszugehen, dass für den Antragsteller als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. 4.) Rechtmäßigkeit des Verfahrens: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs 3 AVG) zu beachten ist.4.) Rechtmäßigkeit des Verfahrens: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Die belangte Behörde hat wie auch bereits oben dargelegt das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Die Abschiebung des BF in die Mongolei stellt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK dar bzw ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Abschiebung des BF in die Mongolei stellt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK dar bzw ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

§ 22Abs.

1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Somit sind sämtliche Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben.Somit sind sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W168.2177638.2.00

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