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{'item': 'W175 2277288-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 35§ 26§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 34§ 60§ 11§ 17§ 12a§ 11a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW175 2277288-1 Spruch, W175 2277288-1/5E W175 2277290-1/4E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer (BF) sind syrische Staatsangehörige. Die BF1 und der BF2 sind Geschwister und noch minderjährig. Die BF stellten am 06.08.2021 gemeinsam mit den Großeltern XXXX schriftlich und am 02.08.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G.Die BF stellten am 06.08.2021 gemeinsam mit den Großeltern römisch 40 schriftlich und am 02.08.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. 2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Damaskus in seiner Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G vom 27.03.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Hinblick auf die BF nicht wahrscheinlich sei, zumal die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson (BP) in deren Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Zudem habe die BP sich geweigert, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihr gesetzten Frist mitzuwirken.2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Damaskus in seiner Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 27.03.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Hinblick auf die BF nicht wahrscheinlich sei, zumal die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson (BP) in deren Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Zudem habe die BP sich geweigert, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihr gesetzten Frist mitzuwirken.

  1. Mit Stellungnahme vom 27.03.2023 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag auf XXXX , als BP in Österreich bezogen habe. Der BP sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , zuerkannt worden. Es hätten sich massive Zweifel an der Familieneigenschaft ergeben, weshalb eine DNA-Analyse angeregt worden sei. Im Zuge der DNA-Analyse hätten sich jedoch die angeblichen Eltern geweigert, von den zwei Kindern Abstriche nehmen zu lassen. Es habe somit die Familieneigenschaft nicht nachgewiesen werden können. Zudem gehe aus dem Schriftverkehr des Roten Kreuzes hervor, dass es sich um die Nichte und den Neffen der BP handeln würde. Weiters gab das BFA an, dass aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Dies sei auch entgegen der wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen sei.
  2. Mit Stellungnahme vom 27.03.2023 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag auf römisch 40 , als BP in Österreich bezogen habe. Der BP sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , zuerkannt worden. Es hätten sich massive Zweifel an der Familieneigenschaft ergeben, weshalb eine DNA-Analyse angeregt worden sei. Im Zuge der DNA-Analyse hätten sich jedoch die angeblichen Eltern geweigert, von den zwei Kindern Abstriche nehmen zu lassen. Es habe somit die Familieneigenschaft nicht nachgewiesen werden können. Zudem gehe aus dem Schriftverkehr des Roten Kreuzes hervor, dass es sich um die Nichte und den Neffen der BP handeln würde. Weiters gab das BFA an, dass aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Dies sei auch entgegen der wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen sei.
  3. Mit Schreiben vom 29.03.2023 wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der BP im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Zudem habe sich die BP geweigert, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihr gesetzten Frist mitzuwirken. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  4. Mit Stellungnahme vom 12.04.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass die Antragsteller die Nichte und der Neffe der BP seien. Im Mai XXXX sei der Kindesvater in XXXX verstorben. Die Kindesmutter sei zum selben Zeitpunkt mutmaßlich in die Türkei geflohen, es bestehe seither kein Kontakt zu ihr. Die Antragsteller seien von den ebenfalls im Verfahren

§ 35Asyl

G geführten Großeltern (diese seien die Eltern der BP) seither in Pflege genommen worden. Am 06.08.2021 hätten die Antragsteller gemeinsam mit ihren Großeltern den gegenständlichen Antrag eingebracht, um gemeinsam zu deren in Österreich lebenden Sohn nachzuziehen. Am 05.12.2022 hätten die Antragsteller im Wege ihrer Rechtsvertretung die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern der BP übermittelt und mitgeteilt, dass von einem DNA-Test zur Ermittlung der Vater-/Mutterschaft der Antragsteller XXXX gegenüber der Antragsteller XXXX Abstand genommen werde, da im Verfahren stets korrekt angegeben worden sei, dass es sich bei diesen um die Eltern des verstorbenen Bruders der BP, folglich um die Enkel der Erstantragsteller und Nichte bzw. Neffe der BP gehandelt habe.5. Mit Stellungnahme vom 12.04.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass die Antragsteller die Nichte und der Neffe der BP seien. Im Mai römisch 40 sei der Kindesvater in römisch 40 verstorben. Die Kindesmutter sei zum selben Zeitpunkt mutmaßlich in die Türkei geflohen, es bestehe seither kein Kontakt zu ihr. Die Antragsteller seien von den ebenfalls im Verfahren

Paragraph 35, AsylG geführten Großeltern (diese seien die Eltern der BP) seither in Pflege genommen worden. Am 06.08.2021 hätten die Antragsteller gemeinsam mit ihren Großeltern den gegenständlichen Antrag eingebracht, um gemeinsam zu deren in Österreich lebenden Sohn nachzuziehen. Am 05.12.2022 hätten die Antragsteller im Wege ihrer Rechtsvertretung die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern der BP übermittelt und mitgeteilt, dass von einem DNA-Test zur Ermittlung der Vater-/Mutterschaft der Antragsteller römisch 40 gegenüber der Antragsteller römisch 40 Abstand genommen werde, da im Verfahren stets korrekt angegeben worden sei, dass es sich bei diesen um die Eltern des verstorbenen Bruders der BP, folglich um die Enkel der Erstantragsteller und Nichte bzw. Neffe der BP gehandelt habe. Im gegenständlichen Fall werde nicht bestritten, dass es sich bei den Antragstellern XXXX nicht um Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG handle. Es handle sich jedoch um unmündige Kinder, die seitdem sie 2 Jahre bzw. wenige Monate alt seien im Familienverband und in der Obhut der Antragsteller XXXX befinden würden. Gleichwohl seien die (mittels DNA-Test nachgewiesenen) Eltern der BP Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG und somit nachzugsberechtigt. Allerdings hänge die Möglichkeit dieses Recht wahrzunehmen, für sie untrennbar damit zusammen, ob ihre nunmehr 5 bzw. 3 Jahre alten Enkel sie nach Österreich begleiten dürfen. In Syrien würden keinerlei Verwandte leben, die für die Obsorge in Frage kommen würden. In diesem Zusammenhang werde auf die ständige Judikatur des VfGH zur Beachtlichkeit des Kindeswohls im Hinblick auf Art. 8 EMRK verwiesen. Auch der EGMR habe im Hinblick auf eine Eltern-Kind-Beziehung auf die tatsächlichen Umstände sowie auf tatsächlich bestehende Kontakte abgestellt.Im gegenständlichen Fall werde nicht bestritten, dass es sich bei den Antragstellern römisch 40 nicht um Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG handle. Es handle sich jedoch um unmündige Kinder, die seitdem sie 2 Jahre bzw. wenige Monate alt seien im Familienverband und in der Obhut der Antragsteller römisch 40 befinden würden. Gleichwohl seien die (mittels DNA-Test nachgewiesenen) Eltern der BP Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und somit nachzugsberechtigt. Allerdings hänge die Möglichkeit dieses Recht wahrzunehmen, für sie untrennbar damit zusammen, ob ihre nunmehr 5 bzw. 3 Jahre alten Enkel sie nach Österreich begleiten dürfen. In Syrien würden keinerlei Verwandte leben, die für die Obsorge in Frage kommen würden. In diesem Zusammenhang werde auf die ständige Judikatur des VfGH zur Beachtlichkeit des Kindeswohls im Hinblick auf Artikel 8, EMRK verwiesen. Auch der EGMR habe im Hinblick auf eine Eltern-Kind-Beziehung auf die tatsächlichen Umstände sowie auf tatsächlich bestehende Kontakte abgestellt. Ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben könne daher auch zwischen einem Kind und einem nicht-leiblichen Elternteil bzw. einer Pflegemutter oder einem Pflegevater bestehen. Es würden daher sowohl faktische, rechtliche als auch biologische Elternbeziehungen erfasst werden. Das faktische Familienleben der Antragsteller mit ihren Großeltern, genauso wie das Familienleben dieser mit der BP in Österreich sei schützenswert und fehle eine diesbezügliche Beurteilung durch das BFA im Rahmen der ablehnenden Stellungnahme. Zu den Dokumenten werde ausgeführt, dass zwar zuzustimmen sei, dass syrische Dokumente nicht per se als unbedenklich eingestuft werden könnten, dies jedoch keinen geeigneten Grund darstelle, einen Antrag gem. § 35 AsylG abzuweisen. Ebenso könne das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse nicht wie im gegenständlichen Fall, als Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken, gedeutet werden.Ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben könne daher auch zwischen einem Kind und einem nicht-leiblichen Elternteil bzw. einer Pflegemutter oder einem Pflegevater bestehen. Es würden daher sowohl faktische, rechtliche als auch biologische Elternbeziehungen erfasst werden. Das faktische Familienleben der Antragsteller mit ihren Großeltern, genauso wie das Familienleben dieser mit der BP in Österreich sei schützenswert und fehle eine diesbezügliche Beurteilung durch das BFA im Rahmen der ablehnenden Stellungnahme. Zu den Dokumenten werde ausgeführt, dass zwar zuzustimmen sei, dass syrische Dokumente nicht per se als unbedenklich eingestuft werden könnten, dies jedoch keinen geeigneten Grund darstelle, einen Antrag gem. Paragraph 35, AsylG abzuweisen. Ebenso könne das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse nicht wie im gegenständlichen Fall, als Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken, gedeutet werden. Sollten für das BFA weiterhin Zweifel am aufrechten Familienleben der Antragsteller mit den Eltern der BP bestehen, könnten die Pflegeeltern der Antragsteller und allenfalls die BP im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht diesbezüglich (u.U. parallel) befragt werden. 6. Mit Bescheid vom 22.05.2023 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G in mehrfacher Hinsicht den von der BP im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Die BP habe sich zudem geweigert, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihr gesetzten Frist mitzuwirken. Die BF hätten Gelegenheit erhalten, betreffend die Ablehnungsgründe eine Stellungnahme zu erstatten. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen der BF die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.6. Mit Bescheid vom 22.05.2023 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der BP im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Die BP habe sich zudem geweigert, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihr gesetzten Frist mitzuwirken. Die BF hätten Gelegenheit erhalten, betreffend die Ablehnungsgründe eine Stellungnahme zu erstatten. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen der BF die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.06.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen und gaben an, dass das BFA davon ausgehe, dass es keine offizielle Adoption gebe und die leibliche Mutter noch die Obsorge innehabe, sodass das BFA an der negativen Stellungnahme festhalte. Dass die BF im Familienbuch als Kinder bzw. in den Reisepässen die Namen der Großeltern als Eltern eingetragen seien, liege in der notwendigen Übernahme der Pflegschaft für die Halbwaisen begründet. Das syrische Kindschaftsrecht und Personalstatutgesetz normiere keine Adoption. Grundsätzlich seien zwar Großeltern nicht vom Familienbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG erfasst, jedoch sehe lit d leg cit vor, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger für gesetzliche Vertreter eines minderjährigen, ledigen Asylberechtigten bestehe, sofern die gesetzliche Vertretung bereits vor der Einreise bestanden habe. Im gegenständlichen Fall komme den Großeltern der Halbwaisen in Syrien – schon in Ermangelung anderslautender behördlicher oder gerichtlicher Feststellungen und bereits vor der Einreise der BP nach Österreich – die Rolle als gesetzlicher Vertreter zu. Die im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden, Reisepässe und das Familienbuch würden dies lediglich akklamieren. Das faktische Familienleben der Antragsteller mit ihren Großeltern sei genauso wie das Familienleben dieser mit der BP in Österreich schützenswert. Eine diesbezügliche Beurteilung durch das BFA fehle in der ablehnenden Stellungnahme, dem abweisenden Bescheid als auch der den Bescheid begleitenden E-Mail. Zur Klärung des Sachverhalts hätten sich die BF und ihre Großeltern, wie in der Stellungnahme unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, bereitgestellt. Sofern für das BFA weiterhin Zweifel am aufrechten Familienleben der BF mit den Eltern der BP bestanden hätten, wäre es im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht geboten gewesen, die Pflegeeltern der BF und allenfalls die BP diesbezüglich (u.U. parallel) zu befragen.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.06.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen und gaben an, dass das BFA davon ausgehe, dass es keine offizielle Adoption gebe und die leibliche Mutter noch die Obsorge innehabe, sodass das BFA an der negativen Stellungnahme festhalte. Dass die BF im Familienbuch als Kinder bzw. in den Reisepässen die Namen der Großeltern als Eltern eingetragen seien, liege in der notwendigen Übernahme der Pflegschaft für die Halbwaisen begründet. Das syrische Kindschaftsrecht und Personalstatutgesetz normiere keine Adoption. Grundsätzlich seien zwar Großeltern nicht vom Familienbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG erfasst, jedoch sehe Litera d, leg cit vor, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger für gesetzliche Vertreter eines minderjährigen, ledigen Asylberechtigten bestehe, sofern die gesetzliche Vertretung bereits vor der Einreise bestanden habe. Im gegenständlichen Fall komme den Großeltern der Halbwaisen in Syrien – schon in Ermangelung anderslautender behördlicher oder gerichtlicher Feststellungen und bereits vor der Einreise der BP nach Österreich – die Rolle als gesetzlicher Vertreter zu. Die im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden, Reisepässe und das Familienbuch würden dies lediglich akklamieren. Das faktische Familienleben der Antragsteller mit ihren Großeltern sei genauso wie das Familienleben dieser mit der BP in Österreich schützenswert. Eine diesbezügliche Beurteilung durch das BFA fehle in der ablehnenden Stellungnahme, dem abweisenden Bescheid als auch der den Bescheid begleitenden E-Mail. Zur Klärung des Sachverhalts hätten sich die BF und ihre Großeltern, wie in der Stellungnahme unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, bereitgestellt. Sofern für das BFA weiterhin Zweifel am aufrechten Familienleben der BF mit den Eltern der BP bestanden hätten, wäre es im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht geboten gewesen, die Pflegeeltern der BF und allenfalls die BP diesbezüglich (u.U. parallel) zu befragen. Die BF beantragten dem Einreisetitel stattzugeben in eventu den Bescheid der ÖB Damaskus mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ÖB Damaskus zurückzuverweisen, die Bescheide der ÖB Damaskus im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens aufzuheben bzw. abzuändern, eine mündliche Verhandlung zu den Umständen der Übernahme der Pflegschaft sowie dem gemeinsamen Familienleben der BF mit den Großeltern bzw. der BP durchzuführen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2023 wies die ÖB Damaskus die (zulässige) Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen Entscheidungsspielraum hätten. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass im gegenständlichen Fall die BF keine Familienangehörigen iSd § 35 AsylG seien. Bei der im Einreiseantrag genannten BP handle es sich um den in Österreich asylberechtigten Onkel der BF, da dieser aber nicht der gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF sei, könnten diese keinen Schutzstatus von ihm ableiten. Aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG gehe eindeutig hervor, dass Familienangehöriger sei, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden habe; dies gelte weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden habe. Sofern jedoch weiter behauptet werde, die Einreise sei trotzdem geboten, da die Großeltern (Eltern der BP) die Obsorge für die BF innehaben würden, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich hier um keine offizielle Adoption oder Obsorgeberechtigung handle, insbesondere, da die leibliche Mutter der BF noch am Leben sei. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2023 wies die ÖB Damaskus die (zulässige) Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen Entscheidungsspielraum hätten. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass im gegenständlichen Fall die BF keine Familienangehörigen iSd Paragraph 35, AsylG seien. Bei der im Einreiseantrag genannten BP handle es sich um den in Österreich asylberechtigten Onkel der BF, da dieser aber nicht der gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF sei, könnten diese keinen Schutzstatus von ihm ableiten. Aus dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG gehe eindeutig hervor, dass Familienangehöriger sei, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden habe; dies gelte weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden habe. Sofern jedoch weiter behauptet werde, die Einreise sei trotzdem geboten, da die Großeltern (Eltern der BP) die Obsorge für die BF innehaben würden, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich hier um keine offizielle Adoption oder Obsorgeberechtigung handle, insbesondere, da die leibliche Mutter der BF noch am Leben sei. 9. Am 07.08.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht.9. Am 07.08.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.08.2023, eingelangt beim BVwG am 30.08.2023, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die BF sind syrische Staatsangehörige und minderjährig. Die BF 1 und BF 2 stellten gemeinsam mit ihren Großeltern unter Anschluss diverser Unterlagen am 06.08.2021 schriftlich und am 02.08.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G.1.1. Die BF sind syrische Staatsangehörige und minderjährig. Die BF 1 und BF 2 stellten gemeinsam mit ihren Großeltern unter Anschluss diverser Unterlagen am 06.08.2021 schriftlich und am 02.08.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als BP wurde der Onkel der BF, XXXX , StA. Syrien, genannt. Die BP reiste irregulär nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen die BP wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.Als BP wurde der Onkel der BF, römisch 40 , StA. Syrien, genannt. Die BP reiste irregulär nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen die BP wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde im Hinblick auf die Großeltern mit Bescheid der ÖB Damaskus vom XXXX stattgegeben. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde XXXX und mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde XXXX im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde im Hinblick auf die Großeltern mit Bescheid der ÖB Damaskus vom römisch 40 stattgegeben. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde römisch 40 und mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde römisch 40 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung der BF wurde vom BFA in einer Mitteilung mitgeteilt, dass betreffend die BF 1 und BF 2 die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der BP im Asylverfahren widersprechen. Zudem habe sich die BP geweigert, zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft an der erforderlichen DNA-Analyse mitzuwirken.Nach Antragstellung der BF wurde vom BFA in einer Mitteilung mitgeteilt, dass betreffend die BF 1 und BF 2 die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der BP im Asylverfahren widersprechen. Zudem habe sich die BP geweigert, zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft an der erforderlichen DNA-Analyse mitzuwirken. Die Behörde räumte den BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachten die BF eine Stellungnahme ein. 1.

  1. Zum syrischen Kindschaftsrecht (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024):1.
  2. Zum syrischen Kindschaftsrecht vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024): Anerkennung von Kindern, Vormundschaft, Sorgerecht und Staatsbürgerschaft Das in wirksamer Ehe geborene Kind gilt als vom Ehemann abstammend, wenn seit der Eheschließung die Mindestdauer einer Schwangerschaft verstrichen ist, und der körperliche Kontakt der Ehegatten nicht unmöglich gewesen ist, also wenn nicht etwa einer der Ehepartner über die Dauer der Schwangerschaft hinaus abwesend war (z. B. Gefängnis). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt das Kind als vom Ehemann abstammend, wenn er das Kind anerkennt oder seine Vaterschaft gerichtlich geltend macht (MPG o.D.b). Das islamische Recht sieht zwei Konzepte des Sorgerechtes für Kinder vor: Erstens die Vormundschaft (wilāya), welche immer der Vater, bzw. dessen Seite der Familie (Großvater des Kindes) innehat, und zweitens die physische Obsorge, welche bei der Mutter, bzw. prioritär bei ihrer Seite der Familie (Großmutter des Kindes), liegt. Für die Obsorge steht eine Vergütung durch den Vormund zu, abhängig von dessen finanziellen Verhältnissen (MPG o.D.b). Mit Vollendung des
  3. Lebensjahres erlischt bei Mädchen und mit 13 Jahren bei Buben das Recht auf Personenobsorge mütterlicherseits. Im Falle einer Scheidung kann die Mutter die physische Obsorge über die Kinder bis zu dieser Altersgrenze erhalten (USDOS 2.6.2022), wobei die Altersgrenze hierbei von der Konfession abhängt (STDOK 8.2017). Die Gesetze bezüglich Vormundschaft (wilāya) sind laut syrischem Personenstandsrecht für alle Religionen/Konfessionen anzuwenden. Zur Obsorge (ḥaḍāna) verfügen jedoch die jüdischen und christlichen Gemeinden über eigene Regelungen (Eijk 2013). Frauen können das Obsorgerecht auch verlieren. Etwa wenn die Mutter Christin, der Vater aber Muslim ist, könnte der Vater im Falle einer Scheidung argumentieren, dass die Mutter die Kinder nicht richtig erziehen kann (STDOK 8.2017). Es gibt auch Fälle, in denen christliche Männer zum Islam konvertiert sind und vor Scharia-Gerichten das volle Sorgerecht, also Obsorge und Vormundschaft, für ihre Kinder eingefordert haben (Eijk 2013). Geht die Mutter eine neue Ehe ein, verliert sie ebenfalls das Recht auf Obsorge (MPG o.D.b). Selbst wenn die Mutter die Obsorge innehat, besitzt der Vater stets die Vormundschaft über die Kinder und somit Entscheidungsgewalt über ihre Ausbildung oder die Reisebewegungen der Kinder. Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden. Auch nach dem Tod des Vaters geht die Vormundschaft nicht auf die Mutter, sondern auf die Familie des Vaters über. Kinder können so als Druckmittel benutzt werden, um die Frau dazu zu bringen, sich nicht scheiden zu lassen oder auf Unterhaltszahlungen zu verzichten. Im Falle einer Scheidung zeigen die Gerichtsdokumente der Scheidungsverhandlung, wem das Obsorgerecht zugesprochen wurde. Ein gesondertes Dokument über den Zuspruch der Obsorge ist nicht bekannt (STDOK 8.2017). Das Gesetz erlaubt die Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter nur, wenn das Kind in Syrien geboren wurde, und der Vater „unbekannt“ ist. In der Praxis wird betroffenen Kindern die Staatsbürgerschaft jedoch nicht immer zuerkannt (STDOK 8.2017 - Anm.: zur Lage von Kindern ohne Registrierung oder registrierte Vaterschaft siehe auch weiter unten). Wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, kann es die syrische Staatsbürgerschaft nur erlangen, wenn der Vater syrischer Staatsbürger ist. Die Mutter kann ihre syrische Staatsbürgerschaft nicht an ein im Ausland geborenes Kind weitergeben (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz erlaubt die Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter nur, wenn das Kind in Syrien geboren wurde, und der Vater „unbekannt“ ist. In der Praxis wird betroffenen Kindern die Staatsbürgerschaft jedoch nicht immer zuerkannt (STDOK 8.2017 - Anmerkung, zur Lage von Kindern ohne Registrierung oder registrierte Vaterschaft siehe auch weiter unten). Wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, kann es die syrische Staatsbürgerschaft nur erlangen, wenn der Vater syrischer Staatsbürger ist. Die Mutter kann ihre syrische Staatsbürgerschaft nicht an ein im Ausland geborenes Kind weitergeben (USDOS 20.3.2023). Wenn eine Geburt nicht registriert wird, führt dies für das Kind zu bestimmten Einschränkungen im Zugang zu Leistungen, wie Abschlusszeugnissen, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formaler Beschäftigung oder Dokumenten (STDOK 8.2017). Die Zahl unregistrierter Kinder oder Kinder ohne dokumentierte Vaterschaft, bzw. unbekannte Vaterschaft, stieg vor allem aufgrund illegaler/informeller Trauungen, des Verlustes von Identitätsdokumenten (besonders bei der Flucht oder Vertreibung, gegebenenfalls auch durch den Tod des Kindsvaters), mangelnden Zugangs zu Regierungsbehörden zwecks Beantragung von Dokumenten oder auch z. B. durch falsche Identitäten bei ausländischen Kämpfern. 70 % der befragten IDPs in einer Umfrage des Norwegian Refugee Council fehlten wichtige Identitätsdokumente (Fanack 27.5.2022). 1.
  4. Laut den Länderfeststellungen geht nach dem Tod des Vaters die Vormundschaft nicht auf die Mutter, sondern auf die Familie des Vaters über. Insofern hat die ÖB Damaskus den BF zunächst aufzutragen, die Sterbeurkunde ihres leiblichen Vaters vorzulegen. Aus den Länderfeststellungen geht auch hervor, dass die Obsorge der Mutter erlischt, wenn sie eine neue Ehe eingeht. Klärungsbedürftig ist somit weiters, ob die leibliche Mutter der BF 1 und BF 2 nach dem behaupteten Tod ihres Mannes im Jahr XXXX tatsächlich eine neue Ehe eingegangen und nicht mehr in Syrien aufhältig ist. Zumal die Großeltern der BF zwischenzeitlich im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sind, hat das BFA diese im Hinblick auf die leibliche Mutter und zu den Umständen des Todes des leiblichen Vaters der BF zu befragen.Aus den Länderfeststellungen geht auch hervor, dass die Obsorge der Mutter erlischt, wenn sie eine neue Ehe eingeht. Klärungsbedürftig ist somit weiters, ob die leibliche Mutter der BF 1 und BF 2 nach dem behaupteten Tod ihres Mannes im Jahr römisch 40 tatsächlich eine neue Ehe eingegangen und nicht mehr in Syrien aufhältig ist. Zumal die Großeltern der BF zwischenzeitlich im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sind, hat das BFA diese im Hinblick auf die leibliche Mutter und zu den Umständen des Todes des leiblichen Vaters der BF zu befragen. Zudem sind die Großeltern hinsichtlich der Umstände der Übergabe der physischen Obsorge durch die leibliche Mutter und zum Vorliegen eines Familienlebens mit den BF zu befragen. Da die BF nicht mehr unter der Obhut ihrer Großeltern stehen, zumal diese im Bundesgebiet aufhältig sind, hat das BFA die Großeltern auch dahingehend zu befragen, wer mit der Betreuung der mj. BF in Syrien betraut wurde. Betreffend die Rechtsstellung der Großeltern ist der Sachverhalt insofern noch klärungsbedürftig, als die Behörde noch zu ermitteln hat, um welches Rechtsinstitut es sich bei der „Übername an Kindes statt“ handelt. In diesem Zusammenhang sind laut dem Verfahrensakt das Vorliegen mehrerer Rechtsinstitute (Adoption, Obsorgeübertragung, Aufnahme als Pflegekinder) genannt worden. Um jedoch eingehend beurteilen zu können, ob die Großeltern rechtlich legitimiert sind, den Wohnsitz der BF nach Erteilung eines Einreisetitels in das Ausland zu verlegen, ist es notwendig, festzustellen, welche Rechte mit der „Vormundschaft“ der Großeltern nach syrischem Recht einhergehen. In einem weiteren Schritt hat die ÖB Damaskus somit – unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes – zu ermitteln, ob die Obsorge nach syrischem Recht einer Adoption nach österreichischem Recht gleichkommt und dieselben Rechte und Pflichten begründet.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Minderjährigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur BP, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Bescheid des BFA vom XXXX . Die Feststellung, dass bezüglich der BP kein Aberkennungsverfahren beim BFA eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer Nachschau (Abfrage vom 10.04.2025) in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).Ferner ergeben sich die Feststellungen zur BP, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Bescheid des BFA vom römisch 40 . Die Feststellung, dass bezüglich der BP kein Aberkennungsverfahren beim BFA eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer Nachschau (Abfrage vom 10.04.2025) in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zu den Großeltern der BF und zu ihrem asylrechtlichen Status in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das IZR. Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
  7. Die Feststellungen zum syrischen Kindschaftsrecht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.03.2024). Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte. 2.
  8. Im Hinblick auf den behaupteten Tod des leiblichen Vaters der BF hat die ÖB Damaskus nicht ausreichend ermittelt, ob dieser tatsächlich im Jahr XXXX verstorben ist. Die BP gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass ihr Bruder XXXX , verstorben sei. Dem von den BF vorgelegten Familienbuch vom XXXX geht jedoch nicht hervor, dass XXXX im Jahr XXXX verstorben ist. Auch fehlt es an Feststellungen betreffend die Umstände der neuerlichen Verehelichung der leiblichen Mutter der BF, zu ihrem Verbleib und zu den Umständen der Übergabe der physischen Obsorge an die Großeltern, um eingehend beurteilen zu können, ob die Obsorge der leiblichen Mutter nach syrischem Recht erloschen ist. Schließlich fehlt es auch an Feststellungen, inwieweit ein Familienleben der Großeltern mit den BF vorlag und Feststellungen zu den Umständen der Obsorgeübertragung.2.
  9. Im Hinblick auf den behaupteten Tod des leiblichen Vaters der BF hat die ÖB Damaskus nicht ausreichend ermittelt, ob dieser tatsächlich im Jahr römisch 40 verstorben ist. Die BP gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass ihr Bruder römisch 40 , verstorben sei. Dem von den BF vorgelegten Familienbuch vom römisch 40 geht jedoch nicht hervor, dass römisch 40 im Jahr römisch 40 verstorben ist. Auch fehlt es an Feststellungen betreffend die Umstände der neuerlichen Verehelichung der leiblichen Mutter der BF, zu ihrem Verbleib und zu den Umständen der Übergabe der physischen Obsorge an die Großeltern, um eingehend beurteilen zu können, ob die Obsorge der leiblichen Mutter nach syrischem Recht erloschen ist. Schließlich fehlt es auch an Feststellungen, inwieweit ein Familienleben der Großeltern mit den BF vorlag und Feststellungen zu den Umständen der Obsorgeübertragung.
  10. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten wie folgt: „§ 35

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ „§ 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2.einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2.einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  2. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt: „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G gestellt und als BP XXXX , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom BVwG der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom XXXX , zuerkannt worden war, der BF genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als BP römisch 40 , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom BVwG der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannt worden war, der BF genannt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich dazu Folgendes: § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Das BFA begründet seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose über die Gewährung des Schutzes einer Asylberechtigten an die BF in ihrer Stellungnahme u.a. damit, dass die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der BP im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden und dass sich die BP geweigert habe, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihr gesetzten Frist mitzuwirken. Wie dem Verfahrensakt entnommen werden kann, gaben die BF im Hinblick auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA an, dass die Feststellungen des BFA im mehrfacher Hinsicht aktenwidrig seien. Es sei im Rahmen der elektronischen Beantragung des Einreisetitels bereits darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Antragstellern um die Kinder des verstorbenen Bruders handle. Dessen Tod und die Übernahme der Pflegschaft durch die leiblichen Eltern der BP, ergo Großeltern der hier in Rede stehenden Antragsteller, sei bereits im Rahmen des (im Übrigen als glaubhaft qualifizierten) Fluchtvorbringens niederschriftlich festgehalten worden. Somit sei dem BFA sogar beizupflichten, wenn es feststelle, dass „im Zuge der Einvernahme der BP im Asylverfahren […] diese Personen jedoch nie als Geschwister angegeben [wurden]“. Dass die Antragsteller im Familienbuch als Kinder bzw. in den Reisepässen die Namen der Großeltern als Eltern eingetragen seien, liege in der Übernahme der Pflegschaft für die Halbwaisen begründet. Das syrische Kindschaftsrecht und Personalstatutsgesetz (PSG) normiere keine Adoption. Art. 139 PSG (idF v AngG Nr. 4/2019 v. 07.02.2019) sehe vor, dass die Personensorge in erster Linie der Mutter der Kinder zustehe. Sollte sie (wie im gegenständlichen Fall) zur Wahrnehmung der Personensorge nicht in der Lage (oder nicht Willens) sein, wäre der Vater zur Personensorge berechtigt, doch ist dieser im Mai XXXX verstorben. Weibliche Familienmitglieder der Kindesmutter, die als Nächste für die Übernahme der Personensorge infrage kommen würden, würden nicht existieren. In der agnatischen Erbfolge komme daher dem Großvater der Kinder die Personensorge zu bzw. (als Vorrecht) dessen weiblichen Familienmitgliedern, sohin der Großmutter der Antragsteller. Die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten (insbesondere die Erziehung des Kindes, die Sorge für seine Gesundheit, die Ermöglichung seiner Schulbildung und die Hinführung zu einer Erwerbstätigkeit) obliege nach Art. 170 PSG im gegenständlichen Fall dem Großvater XXXX .Dass die Antragsteller im Familienbuch als Kinder bzw. in den Reisepässen die Namen der Großeltern als Eltern eingetragen seien, liege in der Übernahme der Pflegschaft für die Halbwaisen begründet. Das syrische Kindschaftsrecht und Personalstatutsgesetz (PSG) normiere keine Adoption. Artikel 139, PSG in der Fassung v AngG Nr. 4 aus 2019, v. 07.02.2019) sehe vor, dass die Personensorge in erster Linie der Mutter der Kinder zustehe. Sollte sie (wie im gegenständlichen Fall) zur Wahrnehmung der Personensorge nicht in der Lage (oder nicht Willens) sein, wäre der Vater zur Personensorge berechtigt, doch ist dieser im Mai römisch 40 verstorben. Weibliche Familienmitglieder der Kindesmutter, die als Nächste für die Übernahme der Personensorge infrage kommen würden, würden nicht existieren. In der agnatischen Erbfolge komme daher dem Großvater der Kinder die Personensorge zu bzw. (als Vorrecht) dessen weiblichen Familienmitgliedern, sohin der Großmutter der Antragsteller. Die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten (insbesondere die Erziehung des Kindes, die Sorge für seine Gesundheit, die Ermöglichung seiner Schulbildung und die Hinführung zu einer Erwerbstätigkeit) obliege nach Artikel 170, PSG im gegenständlichen Fall dem Großvater römisch 40 . Im gegenständlichen Fall werde somit nicht bestritten, dass es sich bei den Antragstellern nicht um Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG handle. Es handle sich jedoch um unmündige Kinder, die seitdem sie 2 Jahre bzw. wenige Monate alt seien im Familienverband und in der Obhut von XXXX befinden würden, diese in emotionaler und funktionaler Hinsicht als ihre Eltern begreifen und ohne diese keinerlei Versorgung erfahren würden. Auch könne das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse nicht als Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken, gedeutet werden.Im gegenständlichen Fall werde somit nicht bestritten, dass es sich bei den Antragstellern nicht um Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG handle. Es handle sich jedoch um unmündige Kinder, die seitdem sie 2 Jahre bzw. wenige Monate alt seien im Familienverband und in der Obhut von römisch 40 befinden würden, diese in emotionaler und funktionaler Hinsicht als ihre Eltern begreifen und ohne diese keinerlei Versorgung erfahren würden. Auch könne das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse nicht als Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken, gedeutet werden. In diesem Zusammenhang ist der Behörde dahingehend beizupflichten, dass im Antragsformular auf Erteilung eines Einreisetitels vom 02.08.2022 die BP als Bruder der BF 1 und BF 1 und die Großeltern als Eltern angeführt wurden. Mit schriftlichem Antrag vom 06.08.2021 wurde hingegen angeführt, dass die Antragsteller die Eltern, die Nichte und der Neffe der BP seien. Folglich begründeten die BF nachvollziehbar, dass die Angaben im Familienbuch als Kinder der Großeltern in der Übernahme der Pflegschaft für Halbwaisen begründet sei. Insofern erscheint es plausibel, dass im Antragsformular vom 02.08.2022 den Angaben im syrischen Familienbuch, ausgestellt am XXXX , entsprechend die BF 1 und der BF 2 als die Kinder von XXXX angeführt wurden.In diesem Zusammenhang ist der Behörde dahingehend beizupflichten, dass im Antragsformular auf Erteilung eines Einreisetitels vom 02.08.2022 die BP als Bruder der BF 1 und BF 1 und die Großeltern als Eltern angeführt wurden. Mit schriftlichem Antrag vom 06.08.2021 wurde hingegen angeführt, dass die Antragsteller die Eltern, die Nichte und der Neffe der BP seien. Folglich begründeten die BF nachvollziehbar, dass die Angaben im Familienbuch als Kinder der Großeltern in der Übernahme der Pflegschaft für Halbwaisen begründet sei. Insofern erscheint es plausibel, dass im Antragsformular vom 02.08.2022 den Angaben im syrischen Familienbuch, ausgestellt am römisch 40 , entsprechend die BF 1 und der BF 2 als die Kinder von römisch 40 angeführt wurden. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde zu ermitteln gehabt, ob rechtlich betrachtet eine Adoption nach syrischem Recht möglich ist bzw. ob es sich dabei lediglich um eine Obsorgeübertragung auf die Großeltern handelt, die gegebenenfalls den Charakter einer Adoption aufweist. Das Ergebnis dieser Ermittlungen ist insofern wesentlich, als erst dann beurteilt werden kann, über welche Rechte und Pflichten die Großeltern – insbesondere im Hinblick auf die Verlegung des Wohnsitzes der BF ins Ausland – verfügen. Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass der Ablehnungsgrund der Verweigerung der Mitwirkung an einer DNA-Analyse ins Leere geht, zumal laut Schreiben des BFA vom 15.11.2022 die DNA-Analyse im Hinblick darauf hätte durchgeführt werden sollen, ob die BF die leiblichen Geschwister der BP seien. Dass es sich nur um die Nichte und den Neffen der BP handelt, wurde jedoch im fortgesetzten Verfahren mehrmals vorgebracht.

§ 11aAbs.

2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W175.2277288.1.00

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