GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer (BF) sind syrische Staatsangehörige. Die BF1 und der BF2 sind Geschwister und noch minderjährig. Die BF stellten am 06.08.2021 gemeinsam mit den Großeltern XXXX schriftlich und am 02.08.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G.Die BF stellten am 06.08.2021 gemeinsam mit den Großeltern römisch 40 schriftlich und am 02.08.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. 2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Damaskus in seiner Mitteilung
G vom 27.03.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Hinblick auf die BF nicht wahrscheinlich sei, zumal die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson (BP) in deren Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Zudem habe die BP sich geweigert, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihr gesetzten Frist mitzuwirken.2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Damaskus in seiner Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 27.03.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Hinblick auf die BF nicht wahrscheinlich sei, zumal die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson (BP) in deren Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Zudem habe die BP sich geweigert, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihr gesetzten Frist mitzuwirken.
G geführten Großeltern (diese seien die Eltern der BP) seither in Pflege genommen worden. Am 06.08.2021 hätten die Antragsteller gemeinsam mit ihren Großeltern den gegenständlichen Antrag eingebracht, um gemeinsam zu deren in Österreich lebenden Sohn nachzuziehen. Am 05.12.2022 hätten die Antragsteller im Wege ihrer Rechtsvertretung die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern der BP übermittelt und mitgeteilt, dass von einem DNA-Test zur Ermittlung der Vater-/Mutterschaft der Antragsteller XXXX gegenüber der Antragsteller XXXX Abstand genommen werde, da im Verfahren stets korrekt angegeben worden sei, dass es sich bei diesen um die Eltern des verstorbenen Bruders der BP, folglich um die Enkel der Erstantragsteller und Nichte bzw. Neffe der BP gehandelt habe.5. Mit Stellungnahme vom 12.04.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass die Antragsteller die Nichte und der Neffe der BP seien. Im Mai römisch 40 sei der Kindesvater in römisch 40 verstorben. Die Kindesmutter sei zum selben Zeitpunkt mutmaßlich in die Türkei geflohen, es bestehe seither kein Kontakt zu ihr. Die Antragsteller seien von den ebenfalls im Verfahren
Paragraph 35, AsylG geführten Großeltern (diese seien die Eltern der BP) seither in Pflege genommen worden. Am 06.08.2021 hätten die Antragsteller gemeinsam mit ihren Großeltern den gegenständlichen Antrag eingebracht, um gemeinsam zu deren in Österreich lebenden Sohn nachzuziehen. Am 05.12.2022 hätten die Antragsteller im Wege ihrer Rechtsvertretung die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern der BP übermittelt und mitgeteilt, dass von einem DNA-Test zur Ermittlung der Vater-/Mutterschaft der Antragsteller römisch 40 gegenüber der Antragsteller römisch 40 Abstand genommen werde, da im Verfahren stets korrekt angegeben worden sei, dass es sich bei diesen um die Eltern des verstorbenen Bruders der BP, folglich um die Enkel der Erstantragsteller und Nichte bzw. Neffe der BP gehandelt habe. Im gegenständlichen Fall werde nicht bestritten, dass es sich bei den Antragstellern XXXX nicht um Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG handle. Es handle sich jedoch um unmündige Kinder, die seitdem sie 2 Jahre bzw. wenige Monate alt seien im Familienverband und in der Obhut der Antragsteller XXXX befinden würden. Gleichwohl seien die (mittels DNA-Test nachgewiesenen) Eltern der BP Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG und somit nachzugsberechtigt. Allerdings hänge die Möglichkeit dieses Recht wahrzunehmen, für sie untrennbar damit zusammen, ob ihre nunmehr 5 bzw. 3 Jahre alten Enkel sie nach Österreich begleiten dürfen. In Syrien würden keinerlei Verwandte leben, die für die Obsorge in Frage kommen würden. In diesem Zusammenhang werde auf die ständige Judikatur des VfGH zur Beachtlichkeit des Kindeswohls im Hinblick auf Art. 8 EMRK verwiesen. Auch der EGMR habe im Hinblick auf eine Eltern-Kind-Beziehung auf die tatsächlichen Umstände sowie auf tatsächlich bestehende Kontakte abgestellt.Im gegenständlichen Fall werde nicht bestritten, dass es sich bei den Antragstellern römisch 40 nicht um Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG handle. Es handle sich jedoch um unmündige Kinder, die seitdem sie 2 Jahre bzw. wenige Monate alt seien im Familienverband und in der Obhut der Antragsteller römisch 40 befinden würden. Gleichwohl seien die (mittels DNA-Test nachgewiesenen) Eltern der BP Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und somit nachzugsberechtigt. Allerdings hänge die Möglichkeit dieses Recht wahrzunehmen, für sie untrennbar damit zusammen, ob ihre nunmehr 5 bzw. 3 Jahre alten Enkel sie nach Österreich begleiten dürfen. In Syrien würden keinerlei Verwandte leben, die für die Obsorge in Frage kommen würden. In diesem Zusammenhang werde auf die ständige Judikatur des VfGH zur Beachtlichkeit des Kindeswohls im Hinblick auf Artikel 8, EMRK verwiesen. Auch der EGMR habe im Hinblick auf eine Eltern-Kind-Beziehung auf die tatsächlichen Umstände sowie auf tatsächlich bestehende Kontakte abgestellt. Ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben könne daher auch zwischen einem Kind und einem nicht-leiblichen Elternteil bzw. einer Pflegemutter oder einem Pflegevater bestehen. Es würden daher sowohl faktische, rechtliche als auch biologische Elternbeziehungen erfasst werden. Das faktische Familienleben der Antragsteller mit ihren Großeltern, genauso wie das Familienleben dieser mit der BP in Österreich sei schützenswert und fehle eine diesbezügliche Beurteilung durch das BFA im Rahmen der ablehnenden Stellungnahme. Zu den Dokumenten werde ausgeführt, dass zwar zuzustimmen sei, dass syrische Dokumente nicht per se als unbedenklich eingestuft werden könnten, dies jedoch keinen geeigneten Grund darstelle, einen Antrag gem. § 35 AsylG abzuweisen. Ebenso könne das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse nicht wie im gegenständlichen Fall, als Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken, gedeutet werden.Ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben könne daher auch zwischen einem Kind und einem nicht-leiblichen Elternteil bzw. einer Pflegemutter oder einem Pflegevater bestehen. Es würden daher sowohl faktische, rechtliche als auch biologische Elternbeziehungen erfasst werden. Das faktische Familienleben der Antragsteller mit ihren Großeltern, genauso wie das Familienleben dieser mit der BP in Österreich sei schützenswert und fehle eine diesbezügliche Beurteilung durch das BFA im Rahmen der ablehnenden Stellungnahme. Zu den Dokumenten werde ausgeführt, dass zwar zuzustimmen sei, dass syrische Dokumente nicht per se als unbedenklich eingestuft werden könnten, dies jedoch keinen geeigneten Grund darstelle, einen Antrag gem. Paragraph 35, AsylG abzuweisen. Ebenso könne das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse nicht wie im gegenständlichen Fall, als Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken, gedeutet werden. Sollten für das BFA weiterhin Zweifel am aufrechten Familienleben der Antragsteller mit den Eltern der BP bestehen, könnten die Pflegeeltern der Antragsteller und allenfalls die BP im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht diesbezüglich (u.U. parallel) befragt werden. 6. Mit Bescheid vom 22.05.2023 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Vm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft
G in mehrfacher Hinsicht den von der BP im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Die BP habe sich zudem geweigert, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihr gesetzten Frist mitzuwirken. Die BF hätten Gelegenheit erhalten, betreffend die Ablehnungsgründe eine Stellungnahme zu erstatten. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen der BF die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.6. Mit Bescheid vom 22.05.2023 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der BP im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Die BP habe sich zudem geweigert, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihr gesetzten Frist mitzuwirken. Die BF hätten Gelegenheit erhalten, betreffend die Ablehnungsgründe eine Stellungnahme zu erstatten. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen der BF die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.
GVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen Entscheidungsspielraum hätten. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass im gegenständlichen Fall die BF keine Familienangehörigen iSd § 35 AsylG seien. Bei der im Einreiseantrag genannten BP handle es sich um den in Österreich asylberechtigten Onkel der BF, da dieser aber nicht der gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF sei, könnten diese keinen Schutzstatus von ihm ableiten. Aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG gehe eindeutig hervor, dass Familienangehöriger sei, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden habe; dies gelte weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden habe. Sofern jedoch weiter behauptet werde, die Einreise sei trotzdem geboten, da die Großeltern (Eltern der BP) die Obsorge für die BF innehaben würden, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich hier um keine offizielle Adoption oder Obsorgeberechtigung handle, insbesondere, da die leibliche Mutter der BF noch am Leben sei. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2023 wies die ÖB Damaskus die (zulässige) Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen Entscheidungsspielraum hätten. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass im gegenständlichen Fall die BF keine Familienangehörigen iSd Paragraph 35, AsylG seien. Bei der im Einreiseantrag genannten BP handle es sich um den in Österreich asylberechtigten Onkel der BF, da dieser aber nicht der gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF sei, könnten diese keinen Schutzstatus von ihm ableiten. Aus dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG gehe eindeutig hervor, dass Familienangehöriger sei, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden habe; dies gelte weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden habe. Sofern jedoch weiter behauptet werde, die Einreise sei trotzdem geboten, da die Großeltern (Eltern der BP) die Obsorge für die BF innehaben würden, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich hier um keine offizielle Adoption oder Obsorgeberechtigung handle, insbesondere, da die leibliche Mutter der BF noch am Leben sei. 9. Am 07.08.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag
GVG eingebracht.9. Am 07.08.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
G.1.1. Die BF sind syrische Staatsangehörige und minderjährig. Die BF 1 und BF 2 stellten gemeinsam mit ihren Großeltern unter Anschluss diverser Unterlagen am 06.08.2021 schriftlich und am 02.08.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als BP wurde der Onkel der BF, XXXX , StA. Syrien, genannt. Die BP reiste irregulär nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen die BP wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.Als BP wurde der Onkel der BF, römisch 40 , StA. Syrien, genannt. Die BP reiste irregulär nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen die BP wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde im Hinblick auf die Großeltern mit Bescheid der ÖB Damaskus vom XXXX stattgegeben. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde XXXX und mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde XXXX im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde im Hinblick auf die Großeltern mit Bescheid der ÖB Damaskus vom römisch 40 stattgegeben. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde römisch 40 und mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde römisch 40 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung der BF wurde vom BFA in einer Mitteilung mitgeteilt, dass betreffend die BF 1 und BF 2 die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft
G 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der BP im Asylverfahren widersprechen. Zudem habe sich die BP geweigert, zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft an der erforderlichen DNA-Analyse mitzuwirken.Nach Antragstellung der BF wurde vom BFA in einer Mitteilung mitgeteilt, dass betreffend die BF 1 und BF 2 die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der BP im Asylverfahren widersprechen. Zudem habe sich die BP geweigert, zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft an der erforderlichen DNA-Analyse mitzuwirken. Die Behörde räumte den BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachten die BF eine Stellungnahme ein. 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten wie folgt: „§ 35
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G gestellt und als BP XXXX , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom BVwG der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom XXXX , zuerkannt worden war, der BF genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als BP römisch 40 , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom BVwG der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannt worden war, der BF genannt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich dazu Folgendes: § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Das BFA begründet seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose über die Gewährung des Schutzes einer Asylberechtigten an die BF in ihrer Stellungnahme u.a. damit, dass die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der BP im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden und dass sich die BP geweigert habe, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihr gesetzten Frist mitzuwirken. Wie dem Verfahrensakt entnommen werden kann, gaben die BF im Hinblick auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA an, dass die Feststellungen des BFA im mehrfacher Hinsicht aktenwidrig seien. Es sei im Rahmen der elektronischen Beantragung des Einreisetitels bereits darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Antragstellern um die Kinder des verstorbenen Bruders handle. Dessen Tod und die Übernahme der Pflegschaft durch die leiblichen Eltern der BP, ergo Großeltern der hier in Rede stehenden Antragsteller, sei bereits im Rahmen des (im Übrigen als glaubhaft qualifizierten) Fluchtvorbringens niederschriftlich festgehalten worden. Somit sei dem BFA sogar beizupflichten, wenn es feststelle, dass „im Zuge der Einvernahme der BP im Asylverfahren […] diese Personen jedoch nie als Geschwister angegeben [wurden]“. Dass die Antragsteller im Familienbuch als Kinder bzw. in den Reisepässen die Namen der Großeltern als Eltern eingetragen seien, liege in der Übernahme der Pflegschaft für die Halbwaisen begründet. Das syrische Kindschaftsrecht und Personalstatutsgesetz (PSG) normiere keine Adoption. Art. 139 PSG (idF v AngG Nr. 4/2019 v. 07.02.2019) sehe vor, dass die Personensorge in erster Linie der Mutter der Kinder zustehe. Sollte sie (wie im gegenständlichen Fall) zur Wahrnehmung der Personensorge nicht in der Lage (oder nicht Willens) sein, wäre der Vater zur Personensorge berechtigt, doch ist dieser im Mai XXXX verstorben. Weibliche Familienmitglieder der Kindesmutter, die als Nächste für die Übernahme der Personensorge infrage kommen würden, würden nicht existieren. In der agnatischen Erbfolge komme daher dem Großvater der Kinder die Personensorge zu bzw. (als Vorrecht) dessen weiblichen Familienmitgliedern, sohin der Großmutter der Antragsteller. Die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten (insbesondere die Erziehung des Kindes, die Sorge für seine Gesundheit, die Ermöglichung seiner Schulbildung und die Hinführung zu einer Erwerbstätigkeit) obliege nach Art. 170 PSG im gegenständlichen Fall dem Großvater XXXX .Dass die Antragsteller im Familienbuch als Kinder bzw. in den Reisepässen die Namen der Großeltern als Eltern eingetragen seien, liege in der Übernahme der Pflegschaft für die Halbwaisen begründet. Das syrische Kindschaftsrecht und Personalstatutsgesetz (PSG) normiere keine Adoption. Artikel 139, PSG in der Fassung v AngG Nr. 4 aus 2019, v. 07.02.2019) sehe vor, dass die Personensorge in erster Linie der Mutter der Kinder zustehe. Sollte sie (wie im gegenständlichen Fall) zur Wahrnehmung der Personensorge nicht in der Lage (oder nicht Willens) sein, wäre der Vater zur Personensorge berechtigt, doch ist dieser im Mai römisch 40 verstorben. Weibliche Familienmitglieder der Kindesmutter, die als Nächste für die Übernahme der Personensorge infrage kommen würden, würden nicht existieren. In der agnatischen Erbfolge komme daher dem Großvater der Kinder die Personensorge zu bzw. (als Vorrecht) dessen weiblichen Familienmitgliedern, sohin der Großmutter der Antragsteller. Die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten (insbesondere die Erziehung des Kindes, die Sorge für seine Gesundheit, die Ermöglichung seiner Schulbildung und die Hinführung zu einer Erwerbstätigkeit) obliege nach Artikel 170, PSG im gegenständlichen Fall dem Großvater römisch 40 . Im gegenständlichen Fall werde somit nicht bestritten, dass es sich bei den Antragstellern nicht um Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG handle. Es handle sich jedoch um unmündige Kinder, die seitdem sie 2 Jahre bzw. wenige Monate alt seien im Familienverband und in der Obhut von XXXX befinden würden, diese in emotionaler und funktionaler Hinsicht als ihre Eltern begreifen und ohne diese keinerlei Versorgung erfahren würden. Auch könne das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse nicht als Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken, gedeutet werden.Im gegenständlichen Fall werde somit nicht bestritten, dass es sich bei den Antragstellern nicht um Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG handle. Es handle sich jedoch um unmündige Kinder, die seitdem sie 2 Jahre bzw. wenige Monate alt seien im Familienverband und in der Obhut von römisch 40 befinden würden, diese in emotionaler und funktionaler Hinsicht als ihre Eltern begreifen und ohne diese keinerlei Versorgung erfahren würden. Auch könne das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse nicht als Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken, gedeutet werden. In diesem Zusammenhang ist der Behörde dahingehend beizupflichten, dass im Antragsformular auf Erteilung eines Einreisetitels vom 02.08.2022 die BP als Bruder der BF 1 und BF 1 und die Großeltern als Eltern angeführt wurden. Mit schriftlichem Antrag vom 06.08.2021 wurde hingegen angeführt, dass die Antragsteller die Eltern, die Nichte und der Neffe der BP seien. Folglich begründeten die BF nachvollziehbar, dass die Angaben im Familienbuch als Kinder der Großeltern in der Übernahme der Pflegschaft für Halbwaisen begründet sei. Insofern erscheint es plausibel, dass im Antragsformular vom 02.08.2022 den Angaben im syrischen Familienbuch, ausgestellt am XXXX , entsprechend die BF 1 und der BF 2 als die Kinder von XXXX angeführt wurden.In diesem Zusammenhang ist der Behörde dahingehend beizupflichten, dass im Antragsformular auf Erteilung eines Einreisetitels vom 02.08.2022 die BP als Bruder der BF 1 und BF 1 und die Großeltern als Eltern angeführt wurden. Mit schriftlichem Antrag vom 06.08.2021 wurde hingegen angeführt, dass die Antragsteller die Eltern, die Nichte und der Neffe der BP seien. Folglich begründeten die BF nachvollziehbar, dass die Angaben im Familienbuch als Kinder der Großeltern in der Übernahme der Pflegschaft für Halbwaisen begründet sei. Insofern erscheint es plausibel, dass im Antragsformular vom 02.08.2022 den Angaben im syrischen Familienbuch, ausgestellt am römisch 40 , entsprechend die BF 1 und der BF 2 als die Kinder von römisch 40 angeführt wurden. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde zu ermitteln gehabt, ob rechtlich betrachtet eine Adoption nach syrischem Recht möglich ist bzw. ob es sich dabei lediglich um eine Obsorgeübertragung auf die Großeltern handelt, die gegebenenfalls den Charakter einer Adoption aufweist. Das Ergebnis dieser Ermittlungen ist insofern wesentlich, als erst dann beurteilt werden kann, über welche Rechte und Pflichten die Großeltern – insbesondere im Hinblick auf die Verlegung des Wohnsitzes der BF ins Ausland – verfügen. Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass der Ablehnungsgrund der Verweigerung der Mitwirkung an einer DNA-Analyse ins Leere geht, zumal laut Schreiben des BFA vom 15.11.2022 die DNA-Analyse im Hinblick darauf hätte durchgeführt werden sollen, ob die BF die leiblichen Geschwister der BP seien. Dass es sich nur um die Nichte und den Neffen der BP handelt, wurde jedoch im fortgesetzten Verfahren mehrmals vorgebracht.
2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W175.2277288.1.00
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