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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW175 2300741-1 Spruch, W175 2300741-1/3E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist iranische Staatsangehörige und stellte am 25.02.2024 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“, gültig für 30 Tage, wobei sie angab, mehrfach in Österreich einzureisen und in der Zeit von 10.03.2024 bis 20.04.2024 Familienangehörige besuchen zu wollen. Als Einlader wurde der Schwager der BF angeführt. Im Zuge der Antragstellung tätigte die BF keine näheren Angaben zum Einlader. Sie gab jedoch an, dass ihr Mann in Wien verstorben sei und sein Grab im
  2. Wiener Bezirk liege. Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein: ● Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vom 01.02.2024 und vom 26.02.2024 ● Sterbeurkunde des Ehemannes der BF ● Urkunde über die Todesursache des Ehemannes der BF ● Nutzungsrecht/Erklärung des Islamischen Friedhofs Wien ● Kopie des Reisepasses der BF samt Schengen-Visa inkl. Ein- und Ausreisestempel ● Kopie des Reisepasses des Einladers ● Kontoauszüge der XXXX Bank Kontoauszüge der römisch 40 Bank ● Buchungsbestätigung Hin- und Rückflug ● Reisekrankenversicherung, gültig für 92 Tage ● Eigentumsurkunden ● Geburtsurkunde der BF ● ZMR-Auszug der Söhne der BF ● Kopie der Aufenthaltstitel der Söhne (samt Ehefrau) und der Geburtsurkunden ● Grundbuchsauszug der Söhne der BF ● Schulbesuchsbestätigung ● Leasingvertrag vom 09.07.2019 ● Einkommensbestätigung der XXXX  Einkommensbestätigung der römisch 40 ● Heiratsurkunde und Sterbemeldung des Ehegatten der BF ● VFS-Checkliste zum Visaantrag.
  3. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.02.2024 wurde der BF aufgetragen, binnen bestimmter Frist einen Nachweis über den derzeitigen Aufenthaltsort ihrer Kinder vorzulegen.
  4. Mit dem Mandatsbescheid vom 24.03.2024, zugestellt am 25.03.2024, wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass begründete Zweifel an der Absicht bestünden, dass die BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen werde.
  5. Mit Eingabe vom 07.04.2024 brachte der Einlader ein Schreiben gegen den Mandatsbescheid ein.
  6. Mit Auftrag zur Ergänzung von Unterlagen wurde dem Einlader ein Verbesserungsauftrag erteilt und aufgetragen, eine von der BF unterzeichnete Vollmacht einzubringen, um die „Vorstellung“ vom 07.04.2024 als fristgerecht eingebrachtes Rechtsmittel im Verfahren zu berücksichtigen, zumal der Einlader keine Parteistellung habe.
  7. Gegen den Mandatsbescheid erhob die BF mit Eingabe vom 14.04.2024 bei der ÖB Teheran das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin wurde ausgeführt, dass ihr Ehemann am 24.03.2024 während eines Wien-Besuches verstorben und in Wien beerdigt sei. Die BF habe das Visum beantragt, um den ersten Todestag ihres Mannes zu begehen. Der Einlader sei ihr Schwager, mit welchem die BF bereits am 13.03.2024 zur Botschaft in Teheran gegangen sei. Dieser habe auch in seinem E-Mail an die Botschaft die volle Verantwortung für die Rückkehr der BF aus Österreich übernommen. Die gesamte Familie der BF, einschließlich ihrer drei Geschwister, lebe in Teheran, daher beabsichtige die BF keinen längeren Aufenthalt in Österreich.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2024, zugestellt am 08.05.2024, verweigerte die ÖB Teheran das Visum mit der Begründung, dass die Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können. Die BF sei im Iran verwitwet und habe keine Dokumente betreffend ihre wirtschaftlichen Bindungen vorgelegt. Auch habe die BF keine beruflichen Bindungen in Form eines festen Arbeitsverhältnisses nachgewiesen, zumal sie Hausfrau sei.
  9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2024 Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit erhoben. Darin wiederholte die BF im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab weiters an, dass der Grund für die Einreise der BF der Besuch ihrer Kinder und Enkelkinder und des Grabes ihres Ehegatten sei. Die BF habe ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor im Iran; insbesondere habe sie im Iran mehrere Liegenschaften. Die BF habe zu keiner Zeit die Absicht bekundet, nicht in den Iran zurückzukehren und sei dies auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu erwarten.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2024 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen sei, dass die BF und ihr Ehemann nach Ablauf ihrer seitens der belangten Behörde erteilten Visa am 14.03.2020 illegal im Bundesgebiet verblieben seien und am 13.03.2020 postalisch Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gem. § 55 Abs. 2 AsylG gestellt hätten. Diese seien mit den Bescheiden des BFA vom 06.10.2021 abgewiesen worden. Die Ausführungen in der Stellungnahme und der Beschwerde, wonach die BF ihren Lebensmittelpunkt im Iran habe und keinesfalls über die Visumdauer hinaus in Österreich verbleiben werde, gehe somit ins Leere und würden begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, vorliegen.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2024 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen sei, dass die BF und ihr Ehemann nach Ablauf ihrer seitens der belangten Behörde erteilten Visa am 14.03.2020 illegal im Bundesgebiet verblieben seien und am 13.03.2020 postalisch Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG gestellt hätten. Diese seien mit den Bescheiden des BFA vom 06.10.2021 abgewiesen worden. Die Ausführungen in der Stellungnahme und der Beschwerde, wonach die BF ihren Lebensmittelpunkt im Iran habe und keinesfalls über die Visumdauer hinaus in Österreich verbleiben werde, gehe somit ins Leere und würden begründete Zweifel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, vorliegen.
  12. Am 13.08.2024 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
  13. Am 13.08.2024 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
  14. Mit am 15.10.2024 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
  15. Mit Eingabe vom 20.03.2025 wurde der Vorlageantrag zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm). Die BF teilte mit Schriftsatz vom 20.03.2025 unmissverständlich mit, dass der Vorlageantrag zurückgezogen werde. Aufgrund der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W175.2300741.1.00

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