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{'item': 'W200 2306224-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW200 2306224-1 Spruch, W200 2306224-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Ursächlich dafür ist folgendes Leiden, das im Aktengutachten vom 21.05.2020 festgestellt wurde: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits mittlerer Rahmensatz, da Tinnitus beidseits Zeile 5/Spalte 5 12.02.01 70 Unter Vorlage von medizinischen Unterlagen stellte die Beschwerdeführerin nun den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) sowie Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, der am 19.09.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) einlangte.Unter Vorlage von medizinischen Unterlagen stellte die Beschwerdeführerin nun den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) sowie Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, der am 19.09.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) einlangte. Das daraufhin vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.11.2024, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, ergab auszugsweise Folgendes: „Anamnese: schwere Hörbeeinträchtigung - geplante Implantation eines Cochlea Implantats rechts 5/25 im AKH Wien Derzeitige Beschwerden: Schmerzen v.a. re Knie und re Schulter; Injektion ins Knie hat dtl. geholfen Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Calciduran, Losartan, Pantoloc, Gerofol, bei Bedarf Vimovo Sozialanamnese: verheiratet, 3 Kinder pens. Buchhalterin und kfm. Angestellte beim Landwirtschaftsministerium Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): nachgereichte Audiometrie XXXX 22.2.2024:nachgereichte Audiometrie römisch 40 22.2.2024: re 500Hz - 105dB / 1kHz - 100 / 2kHz - 90 / 4kHz - 90 li 500Hz - 85 / 1kHz - 90 / 2kHz - 80 / 4kHz - 95 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 157,00 cm Gewicht: 70,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänderin Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: F 15-0-15, R 60-0-60 übrige WS: mäßig vermehrte BWS-Kyphose, Seitneigen und Rotation frei, Lasegue bds. negativ OE: re Schulter: dtl. Schmerz bei Innenrotation, Abduktion und Außenrotation frei, li Schulter völlig frei beweglich UE: bds. frei beweglich, kein Krepitieren, Muskeln allseits symmetrisch und ohne Hypotrophie Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme, Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen Gesamtmobilität – Gangbild: jeder LW selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt, Kommunikation aufgrund der Hörstörung beeinträchtigt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 praktische Ertaubung beidseits (minimaler Hörrest links) 2 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat mäßigen Grades. 3 Bluthochdruck Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Weitere Verschlechterung des Hörvermögens. Neu hinzu kommen die Leiden 2 und 3. […] Dauerzustand […] Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die / Der Untersuchte □ x Bedarf einer Begleitperson 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder Gangsicherheit vorliegt. Die praktisch vorliegende Taubheit bedingt keine Zusatzeintragung, da bei erhaltener Sehleistung optischen Anzeigen und Hinweisschilder die Höreinschränkung kompensieren. Die Notwendigkeit einer Begleitperson ist nicht ersichtlich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Die Voraussetzungen für die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM oder einer Begleitperson liegen nicht vor.“ Mit Schreiben vom 28.11.2024 reichte die Beschwerdeführerin ein Audiogramm nach. In der in weiterer Folge vom SMS eingeholten Stellungahme des im Verfahren der Beschwerdeführerin befassten Allgemeinmediziners vom 05.12.2024 führte dieser wie folgt aus: „Als einzig neuer Befund liegt ein Audiogramm der Fa. Neuroth vor (2 Datumsangaben: 4.1.2024 und 12.11.2024). Da das im Gutachten angeführte Audiogramm von XXXX für die Antragswerberin günstiger ausgefallen ist, wird davon Abstand genommen, den nachgereichten Befund heranzuziehen.Da das im Gutachten angeführte Audiogramm von römisch 40 für die Antragswerberin günstiger ausgefallen ist, wird davon Abstand genommen, den nachgereichten Befund heranzuziehen. Ansonsten wurden keine neuen Befunde nachgereicht, sodass keine Änderung des Gutachtens erforderlich ist.“ Mit gegenständlichem Bescheid des SMS vom 05.12.2024 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten samt Stellungnahme des Allgemeinmediziners verwiesen. Im Rahmen der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie höre aufgrund von zwei Hörstürzen rechts nichts und links nur sehr wenig. Obwohl sie sehe, sei es ihr leider nicht möglich, ohne Begleitperson zu einem Amt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel etc. zu kommen. Mit Beschwerdevorlage vom 20.01.2025 legte das SMS dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Diese langten am 21.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 vom Hundert. 1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Sie bedarf keiner Begleitperson. 1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänderin Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: F 15-0-15, R 60-0-60 übrige WS: mäßig vermehrte BWS-Kyphose, Seitneigen und Rotation frei, Lasegue bds. negativ OE: re Schulter: dtl. Schmerz bei Innenrotation, Abduktion und Außenrotation frei, li Schulter völlig frei beweglich UE: bds. frei beweglich, kein Krepitieren, Muskeln allseits symmetrisch und ohne Hypotrophie Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme, Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen Gesamtmobilität – Gangbild: jeder LW selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt, Kommunikation aufgrund der Hörstörung beeinträchtigt. Funktionseinschränkungen: praktische Ertaubung beidseits (minimaler Hörrest links); Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat mäßigen Grades; Bluthochdruck 1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden. Es liegen auch keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400
  2. m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Insbesondere liegt bei der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder Gangsicherheit vor. Die praktisch vorliegende Taubheit lässt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu, da bei erhaltener Sehleistung optische Anzeigen und Hinweisschilder die Höreinschränkung kompensieren. Die Notwendigkeit einer Begleitperson ist nicht ersichtlich. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. 1.3. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist weder Rollstuhlfahrerin noch taubblind, blind oder stark sehbehindert, kein bewegungseingeschränkter Mensch, der der ständigen Hilfe einer zweiten Person zur Fortbewegung im öffentlichen Raum bedürfte, leidet nicht an einer deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen oder kognitiven Einschränkungen, sodass sie im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfte. 2. Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes holte die belangte Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 04.11.2024, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, ein. Zu den Feststellungen betreffend die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“: Im Gutachten vom 04.11.2024 wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und – wie schon im Aktengutachten eines Facharztes für HNO vom 21.05.2020 – kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die festgestellten Leiden lassen somit laut Gutachten nachvollziehbar das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder Gangsicherheit vor. Die praktisch vorliegende Taubheit lässt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu, da bei erhaltener Sehleistung optische Anzeigen und Hinweisschilder die Höreinschränkung kompensieren. Die Notwendigkeit einer Begleitperson ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurden im Gutachten auch alle vorgelegten relevanten Unterlagen einer Beurteilung unterzogen und die vorliegenden Leiden mitberücksichtigt. Auch das im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Audiogramm konnte keine Änderung des Gutachtens bewirken. Da das im Gutachten angeführte Audiogramm für die Beschwerdeführerin günstiger ausfiel, nahm der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 05.12.2024 davon Abstand, den nachgereichten Befund heranzuziehen. Die Feststellungen betreffend das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ können ebenso auf das schlüssige Sachverständigengutachten (samt Stellungnahme) des Allgemeinmediziners gestützt werden. Dieser kreuzte im Gutachten vom 04.11.2024 nachvollziehbar an, dass die Beschwerdeführerin keiner Begleitperson bedarf (Gutachten, Seite 4). Die Notwendigkeit einer Begleitperson ist laut Gutachter nicht ersichtlich (Gutachten, Seite 4), was im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen jedenfalls nachvollziehbar ist. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nicht ausreichend substanziiert vor, es sei ihr nicht möglich, ohne Begleitperson zu einem Amt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu kommen. Neue Befunde legte sie nicht vor, ebenso wenig ein Gegengutachten. Mit diesem unbelegten Vorbringen ist die Beschwerdeführerin dem Gutachten (samt Stellungnahme) jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens samt Stellungnahme. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG, auszugsweise). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl römisch zwei 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032). In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – severe combined immunodeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z. B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186). Bei der Beschwerdeführerin liegen zusammengefasst weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Ebenso wenig liegen eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor.Bei der Beschwerdeführerin liegen zusammengefasst weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Ebenso wenig liegen eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor. Es ist bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Es wird im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt somit davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Zur Frage des Bedarfs einer Begleitperson: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf auf Antrag eines Menschen mit Behinderung einzutragen; diese Eintragung ist vorzunehmen beiGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf auf Antrag eines Menschen mit Behinderung einzutragen; diese Eintragung ist vorzunehmen bei – Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; – Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; – bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; – Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; – Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und – schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). Aus den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a (nunmehr geregelt in § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) ergibt sich Folgendes:Aus den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, (nunmehr geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) ergibt sich Folgendes: Das vollendete 6. Lebensjahr wurde bei Kindern als Grenze für die Notwendigkeit einer Begleitperson in Anlehnung an die bestehende Schulpflicht und der damit verbundenen Verkehrssicherheit herangezogen. Die erwachsene Beschwerdeführerin ist weder Rollstuhlfahrerin noch taubblind, blind oder stark sehbehindert, ist nicht bewegungseingeschränkt, sodass sie der ständigen Hilfe einer zweiten Person zur Fortbewegung im öffentlichen Raum bedürfte, leidet nicht an einer deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen oder kognitiven Einschränkungen, sodass sie im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfte. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den Inhalt von § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hinweist, wonach Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, einer Begleitperson bedürfen, wird dazu festgehalten, dass diese Voraussetzung – gestützt auf das vorliegende schlüssige Gutachten samt Stellungahme – bei der Beschwerdeführerin eben nicht bejaht werden konnte. Derartige kognitive Einschränkungen lassen sich aus dem festgestellten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Sie war bei der Untersuchung allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit waren nicht beeinträchtigt, der Gedankengang geordnet und zielführend und die Sprache nicht beeinträchtigt.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den Inhalt von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hinweist, wonach Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, einer Begleitperson bedürfen, wird dazu festgehalten, dass diese Voraussetzung – gestützt auf das vorliegende schlüssige Gutachten samt Stellungahme – bei der Beschwerdeführerin eben nicht bejaht werden konnte. Derartige kognitive Einschränkungen lassen sich aus dem festgestellten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Sie war bei der Untersuchung allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit waren nicht beeinträchtigt, der Gedankengang geordnet und zielführend und die Sprache nicht beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass liegen daher auch nicht vor. Somit war die Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid betreffend die beantragte Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass bei einer offenkundigen Änderung des Zustands der Beschwerdeführerin die Möglichkeit besteht, einen neuen Antrag zu stellen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes holte die belangte Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung ein. Im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen festgestellt. In seiner Stellungnahme blieb der Sachverständige bei seiner Einschätzung. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten samt Stellungnahme als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Insbesondere legte sie mit der Beschwerde keine neuen Befunde bzw. auch kein Gegengutachten vor. Wie in der Beweiswürdigung ebenso ausgeführt, wurden alle relevanten Befunde der Beschwerdeführerin im eingeholten Gutachten bzw. der Stellungnahme des Gutachters berücksichtigt. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin (im Gutachten) konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten samt Stellungnahme als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Insbesondere legte sie mit der Beschwerde keine neuen Befunde bzw. auch kein Gegengutachten vor. Wie in der Beweiswürdigung ebenso ausgeführt, wurden alle relevanten Befunde der Beschwerdeführerin im eingeholten Gutachten bzw. der Stellungnahme des Gutachters berücksichtigt. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin (im Gutachten) konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2306224.1.00

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