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{'item': 'W217 2284289-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW217 2284289-1 Spruch, W217 2284289-1/28 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 14.10.2022 beantragte Frau XXXX (in der Folge BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. Am 14.10.2022 beantragte Frau römisch 40 (in der Folge BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  3. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde folgende Sachverständigengutachten ein: 2.
  4. DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF am 02.02.2023 folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 2.
  5. DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF am 02.02.2023 folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Depression 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, beginnende soziale Rückzugstendenz. 03.06.01 30 2 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Schultergelenke und Kniegelenke, ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.02.01 20 Sie stellte den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v. H fest, da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht werde. (Zum gleichen Ergebnis kam sie in ihrem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 17.10.2023 nach Vorlage weiterer Befunde durch die BF). 2.
  6. Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde ermittelte in seinem Aktengutachten vom 05.09.2023 folgendes Leiden: 2.
  7. Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde ermittelte in seinem Aktengutachten vom 05.09.2023 folgendes Leiden: 1 Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe beidseits auf 0,3 Pos.Nr. 11.02.01 GdB 40% 2.
  8. DDr.in XXXX hält in ihrer Gesamtbeurteilung vom 18.10.2023 fest:2.
  9. DDr.in römisch 40 hält in ihrer Gesamtbeurteilung vom 18.10.2023 fest: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe beidseits auf 0,3 Spalte 4 Zeile 4 der Tabelle 11.02.01 40 2 Depression 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, beginnende soziale Rückzugstendenz. 03.06.01 30 3 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Schultergelenke und Kniegelenke, ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu Vorgutachten vom 02.02.2023: Hinzukommen von Leiden 1, keine Änderung der weiteren Leiden Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Stellungnahme zu Vorgutachten 02.02.2023: Hinzukommen von Leiden 1, daher Anheben des GesGdB um 1 Stufe X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)“
  10. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 05.09.2023 und vom 17.10.2023 sowie die Gesamtbeurteilung vom 18.10.2023 wurden dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
  11. Mit Bescheid vom 21.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 14.10.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten vom 05.09.2023 und vom 17.10.2023 sowie die Gesamtbeurteilung vom 18.10.2023, welche einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Die BF erfülle nicht die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  12. Mit Schreiben vom 29.12.2023 erhob die BF, vertreten durch den KOBV, Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2023 zur Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, ihre depressive Erkrankung werde sehr wohl von den vorliegenden körperlichen Erkrankungen (Sehbeeinträchtigung und degenerative Veränderung des Bewegungsapparates) negativ beeinflusst. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die Sachverständige aus den vorliegenden Befunden ein lediglich geringgradiges Ausmaß von Leiden 2 (Depression) ableite. Hierzu wurde auf den Befund von Dr. XXXX vom 17.01.2023 verwiesen, aus welchem sich ergebe, dass die BF trotz regelmäßiger psychiatrischer Behandlung seit 12/2021 unter einer mittelschweren Depression leide. Im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Einschränkungen bei der BF erscheine ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gerechtfertigt. Begehrt wurde sohin neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie. Zudem legte die BF einen neuen medizinischen Befund vor.
  13. Mit Schreiben vom 29.12.2023 erhob die BF, vertreten durch den KOBV, Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2023 zur Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, ihre depressive Erkrankung werde sehr wohl von den vorliegenden körperlichen Erkrankungen (Sehbeeinträchtigung und degenerative Veränderung des Bewegungsapparates) negativ beeinflusst. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die Sachverständige aus den vorliegenden Befunden ein lediglich geringgradiges Ausmaß von Leiden 2 (Depression) ableite. Hierzu wurde auf den Befund von Dr. römisch 40 vom 17.01.2023 verwiesen, aus welchem sich ergebe, dass die BF trotz regelmäßiger psychiatrischer Behandlung seit 12 aus 2021, unter einer mittelschweren Depression leide. Im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Einschränkungen bei der BF erscheine ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gerechtfertigt. Begehrt wurde sohin neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie. Zudem legte die BF einen neuen medizinischen Befund vor.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte - nach Vorlage des Verwaltungsaktes durch die belangte Behörde am 15.01.2024 - auf Grund des vorgelegten Befundes und des Beschwerdevorbringens zum psychischen Leiden den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zur Erstellung eines Gutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte - nach Vorlage des Verwaltungsaktes durch die belangte Behörde am 15.01.2024 - auf Grund des vorgelegten Befundes und des Beschwerdevorbringens zum psychischen Leiden den medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zur Erstellung eines Gutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF. 6.
  16. Die BF wurde dazu vom Bundesverwaltungsgericht über ihren Untersuchungstermin beim Sachverständigen Dr. XXXX am 19.03.2024 informiert. Am 19.03.2024 teilte der Ehemann der BF dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass die BF aufgrund eines depressiven Schubes am heutigen Untersuchungstermin nicht teilnehmen könne. 6.
  17. Die BF wurde dazu vom Bundesverwaltungsgericht über ihren Untersuchungstermin beim Sachverständigen Dr. römisch 40 am 19.03.2024 informiert. Am 19.03.2024 teilte der Ehemann der BF dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass die BF aufgrund eines depressiven Schubes am heutigen Untersuchungstermin nicht teilnehmen könne. Mit Schreiben vom 04.04.2024 übermittelte der KOBV dem Bundesverwaltungsgericht eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung durch Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.04.2024 dass die BF in der Zeit vom 07.03.2024 bis 20.04.2024 arbeitsunfähig sei.Mit Schreiben vom 04.04.2024 übermittelte der KOBV dem Bundesverwaltungsgericht eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung durch Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.04.2024 dass die BF in der Zeit vom 07.03.2024 bis 20.04.2024 arbeitsunfähig sei. 6.
  18. In der Folge beauftragte das Bundesverwaltungsgericht sodann die medizinische Sachverständige Univ.Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, zur Erstellung eines Gutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF.6.
  19. In der Folge beauftragte das Bundesverwaltungsgericht sodann die medizinische Sachverständige Univ.Prof. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, zur Erstellung eines Gutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF. Diese führt in ihrem Gutachten vom 16.03.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 06.03.2025 aus: „Die Beschwerdeführerin (BF) kommt selbständig gehend ohne Unterstützung in Begleitung des Gatten pünktlich zur Untersuchung. Sie wurde mit dem Auto geführt. Ausgewiesen durch: Führerschein Allgemeine Angaben: Behandelnde Ärzte: Hausarzt: Gesundheitszentrum XXXX Hausarzt: Gesundheitszentrum römisch 40 Psychiater: Dr. XXXX Psychiater: Dr. römisch 40 Gesprächstherapie / Psychotherapie: bisher keine, ist noch auf der Suche, sie kann es sich privat nicht leisen Sozialanamnese: Sie ist verheiratet, wohnt mit dem Gatten und 3 Kindern in einer Wohnung, dzt ist sie arbeitslos seit ca
  20. Rehabgeld wurde abgelehnt. Pflichtschule wurde abgeschlossen. 1 Jahr Hauswirtschaftsschule 1,5 Jahre Lehre, abgebrochen, dann Ausbildung zur Ordinationsassistentin, abgeschlossen Psychiatrische Voranamnese: Sie hat schon seit ca 2021 immer wieder mittelgradige Depressionen und Panikattacken, vor 1,5 Suizidversuch, mehrmals, sie war deswegen noch nie im Krankenhaus auf der Psychiatrie. Eine psychische Rehab wurde versucht, das hat sie nicht ausgehalten, sie ging nach 2 Stunden wieder heim, das war ihr dort zu blöd. Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte: Diskusprolaps L5/S 1 Zn Lungenembolie Asthma bronchiale Knieprobleme, Zn Op linkes Knie Es werden keine anderen Vorerkrankungen angeführt. Keine weiteren Operationen. Anamnese: Sie habe Suizidversuche hinter sich, sie habe immer noch Suizidgedanken, kürzlich wollte sie auf der Autobahn aussteigen, vor Zügen müsse sie aufpassen. Sie wollte keine stationären Aufenthalte, daher habe ihre Psychiaterin gesagt, dass ihr Gatte ihr nicht von der Seite weichen dürfe. Er arbeitet in der eigenen Firma. Die führe er von zu Hause aus. Sie habe auch die Auflage, eine psychische Rehab zu machen, der
  21. Versuch ist leider gescheitert. Sie sei auch depressiv, schlafe viel, bringe daheim nichts weiter. Sie habe auch an nichts Interesse. Sie schlafe schlecht. Stimmen höre sie keine, sie grüble aber sehr viel. Angstzustände und Panikattacken habe sie keine, nur wenn sie über eine Brücke gehen müsse, bekomme sie eine Panik. Seit September habe sie 30 kg abgenommen, sie habe keinen Appetit mehr, sie hat nun noch 82 kg. Paresen habe sie keine. Manchmal schläft das linke Bein ein. Schmerzen habe sie auch in der LWS, da werde sie infiltriert, auch das linke Knie wird infiltriert. Therapie: Zyretec, Wellbutrin, Atorvastatin, Escitalopram, Inhixa, Temesta bei Bedarf Relevante Befunde: 2023-06-06 Befund Diagnosezentrum XXXX : vermehrte BWS Skoliose, beginnende Spondylosis deformans in der mittleren BWS.2023-06-06 Befund Diagnosezentrum römisch 40 : vermehrte BWS Skoliose, beginnende Spondylosis deformans in der mittleren BWS. 2023-05-31 Arztbrief Dr. XXXX : mittelgradige depressive Episode2023-05-31 Arztbrief Dr. römisch 40 : mittelgradige depressive Episode 2021-12-06 Arztbrief Dr. XXXX , Orthopäde: Einklemmungssymptomatik Meniscus links, Zn Trochealplastik links, Tremor linkes Bein, Periarthropathie linkes Knie2021-12-06 Arztbrief Dr. römisch 40 , Orthopäde: Einklemmungssymptomatik Meniscus links, Zn Trochealplastik links, Tremor linkes Bein, Periarthropathie linkes Knie Untersuchungsbefund: 37-jährige BF in ausreichendem AZ und adipösen EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, ausreichend gut kontaktfähig, dysphorisch Neurologisch: Rechtshänder Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus reduziert laut Angabe trotz Brille, Hören ausreichend, Sprache unauffällig. Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher. Muskeleigenreflexe bds nicht geprüft. Arm können bds gut angehoben werden. Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, Muskeleigenreflexe bds nicht geprüft. Gang unauffällig, nur links leicht hinkend bei Knieschmerzen Paravertebrale Verspannung der HWS. Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: etwas reduziert Gedächtnis: normal Merkfähigkeit: etwas reduziert Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: leichte Ängste Zwänge: keine Wahn: nein Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: sehr bedrückt, dysphorisch, dysthym, affektiv v.a. im negativen Bereich schwingungsfähig Insuffizienzgefühle: vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: reduziert, lust- und antriebslos Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht Soziales Verhalten: soziale Rückzugsneigung, soziale Kontakte nur intrafamiliär Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): gibt rez Suizidgedanken und Suizidversuche an Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung Persönlichkeitsbeschreibung: insgesamt ausreichend kontaktfähig, angepasst, nimmt jedoch wenig Blickkontakt auf, Anpassungsprobleme, ängstlich-fixiert auf Suizidgedanken Alkohol: neg Drogen: neg Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwertrömisch eins. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert GS
  22. Rezidivierende depressive Störung 030401 40vH Oberer RSW inkludiert die depressive, dysphorische Grundstimmung, die Antriebsminderung und die Ängste sowie die berichteten Suizidversuche und Suizidgedanken und die erforderliche Therapie, welche jedoch noch nicht ausgeschöpft ist. GS
  23. Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschwäche bds auf 0.3 110201 40vH Einstufung übernommen vom VGA. GS
  24. Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat 020201 20vH Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der Abnützungserscheinungen und der Beschwerden II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vHrömisch zwei. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH Der GdB ergibt sich führend durch die GS
  25. Die GS2 hebt wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe an. Die GS3 hebt wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. III. Stellungnahme zu den Vorgutachtenrömisch drei. Stellungnahme zu den Vorgutachten In Bezug auf die psychiatrische GS (hier GS1) wird festgehalten, dass die Einschätzung der nun als führende GS1 angeführten Depression und somit des GdB zu niedrig erfolgte. Bei der BF liegt glaubhaft eine rezidivierende Depression mit Ängsten und mit sozialem Rückzug vor - ebenso bestehen glaubhaft rezidivierende Suizidgedanken und anamnestisch auch der Zn Suizidversuchen, wobei allerdings noch nie eine stationäre Behandlung erfolgte, durch die eine Besserung zu erwarten wäre. Es ist auch eine medikamentöse Behandlung erforderlich, diese ist auch schon im Vorbefund 2023 dokumentiert. Die GS1 wurde daher von 30 auf 40 vH um 1 Stufe angehoben und somit auch der GdB von 40 auf 50vH. Dies ergibt sich aus dem aktuellen Untersuchungsbefund und den vorgelegten Befunden. IV. Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist.römisch vier. Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist. Der GdB von 50 vH ist ab Antragstellung 05-.2023 anzunehmen. V. Eine Nachuntersuchung ist in 30 Monaten erforderlich, da unter Therapieoptimierung eine Besserung sehr wahrscheinlich ist.römisch fünf. Eine Nachuntersuchung ist in 30 Monaten erforderlich, da unter Therapieoptimierung eine Besserung sehr wahrscheinlich ist. V. Es wurden keine Befunde mit Neuerungsbeschränkung vorgelegt.“römisch fünf. Es wurden keine Befunde mit Neuerungsbeschränkung vorgelegt.“ 6.
  26. Das BVwG übermittelte in der Folge der BF sowie der belangten Behörde das Gutachten von Univ.Prof. Dr.in XXXX zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme. Dieses blieb unbeeinsprucht.6.
  27. Das BVwG übermittelte in der Folge der BF sowie der belangten Behörde das Gutachten von Univ.Prof. Dr.in römisch 40 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme. Dieses blieb unbeeinsprucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: Der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 14.10.2022 bei der belangten Behörde ein. Die BF ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen:
  29. Rezidivierende depressive Störung Oberer RSW inkludiert die depressive, dysphorische Grundstimmung, die Antriebsminderung und die Ängste sowie die berichteten Suizidversuche und Suizidgedanken und die erforderliche Therapie, welche jedoch noch nicht ausgeschöpft ist. 03.04.01 40vH 2 Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschwäche bds auf 0.3 11.02.01 40vH 3 Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der Abnützungserscheinungen und der Beschwerden 02.02.01 20vH Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H., da das führende Leiden 1 von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist in 30 Monaten erforderlich.
  30. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 50 v.H. beruht auf der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 18.10.2023 von DDr.in XXXX , in welcher die Sachverständigengutachten vom 05.09.2023 von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, und vom 13.10.2023 von DDr.in XXXX , einen wesentlichen Bestandteil bilden, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 16.03.2025 von Univ.Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie.Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 50 v.H. beruht auf der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 18.10.2023 von DDr.in römisch 40 , in welcher die Sachverständigengutachten vom 05.09.2023 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, und vom 13.10.2023 von DDr.in römisch 40 , einen wesentlichen Bestandteil bilden, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 16.03.2025 von Univ.Prof. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Darin wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzten sich mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, ausführlich auseinander. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie begründete die Änderung des Leidenszustandes von vormals Leiden 2 in der Gesamtbeurteilung („Depression“) um eine Stufe (von 30% auf 40%) nachvollziehbar, dass bei der BF glaubhaft eine rezidivierende Depression mit Ängsten und mit sozialem Rückzug vorliegt - ebenso bestehen glaubhaft rezidivierende Suizidgedanken und anamnestisch auch der Z.n. Suizidversuchen, wobei sie allerdings einräumte, dass noch nie eine stationäre Behandlung erfolgte, durch die eine Besserung zu erwarten wäre. Weiters sei auch eine medikamentöse Behandlung erforderlich, wie auch schon im Vorbefund 2023 dokumentiert. Die Sachverständige begründete die Einstufung des Leidens 1 (vormals Leiden 2) mit dem oberen Rahmensatz von 40% mit der depressiven, dysphorischen Grundstimmung, der Antriebsminderung und den Ängsten sowie den berichteten Suizidversuchen und Suizidgedanken und der erforderlichen Therapie, welche jedoch noch nicht ausgeschöpft ist. Sohin wurde das Leiden 2 von 30 auf 40 vH um 1 Stufe angehoben, als Leiden 1 (neu) bezeichnet und somit auch der Gesamtgrad der Behinderung von 40 auf 50vH. erhöht, da das Leiden 2 („Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschwäche bds auf 0.3“) Leiden 1 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe anhebt. Diese Erhöhung von Leiden 1 neu ergibt sich nachvollziehbar aus dem Untersuchungsbefund vom 06.03.2025 (vgl. „Psychisch: … Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: sehr bedrückt, dysphorisch, dysthym, affektiv v.a. im negativen Bereich schwingungsfähig; Insuffizienzgefühle: vorhanden; Antrieb/psychomotorische Störungen: reduziert, lust- und antriebslos; Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht; Soziales Verhalten: soziale Rückzugsneigung, soziale Kontakte nur intrafamiliär; Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): gibt rez Suizidgedanken und Suizidversuche an; … Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung; …. Anpassungsprobleme, ängstlich-fixiert auf Suizidgedanken“) und den von der BF vorgelegten Befunden (vgl. Arztbrief vom 17.01.2023 „Die o.g. Patientin befindet sich seit 12/21 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung.“; Arztbrief vom 31.05.2023, „Die o.g. Pat ist in regelmäßiger, psychiatrischer ambulanter Betreuung. Dauerdiagnosen: mittelgradig depressive Episode F32.1“Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie begründete die Änderung des Leidenszustandes von vormals Leiden 2 in der Gesamtbeurteilung („Depression“) um eine Stufe (von 30% auf 40%) nachvollziehbar, dass bei der BF glaubhaft eine rezidivierende Depression mit Ängsten und mit sozialem Rückzug vorliegt - ebenso bestehen glaubhaft rezidivierende Suizidgedanken und anamnestisch auch der Z.n. Suizidversuchen, wobei sie allerdings einräumte, dass noch nie eine stationäre Behandlung erfolgte, durch die eine Besserung zu erwarten wäre. Weiters sei auch eine medikamentöse Behandlung erforderlich, wie auch schon im Vorbefund 2023 dokumentiert. Die Sachverständige begründete die Einstufung des Leidens 1 (vormals Leiden 2) mit dem oberen Rahmensatz von 40% mit der depressiven, dysphorischen Grundstimmung, der Antriebsminderung und den Ängsten sowie den berichteten Suizidversuchen und Suizidgedanken und der erforderlichen Therapie, welche jedoch noch nicht ausgeschöpft ist. Sohin wurde das Leiden 2 von 30 auf 40 vH um 1 Stufe angehoben, als Leiden 1 (neu) bezeichnet und somit auch der Gesamtgrad der Behinderung von 40 auf 50vH. erhöht, da das Leiden 2 („Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschwäche bds auf 0.3“) Leiden 1 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe anhebt. Diese Erhöhung von Leiden 1 neu ergibt sich nachvollziehbar aus dem Untersuchungsbefund vom 06.03.2025 vergleiche „Psychisch: … Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: sehr bedrückt, dysphorisch, dysthym, affektiv v.a. im negativen Bereich schwingungsfähig; Insuffizienzgefühle: vorhanden; Antrieb/psychomotorische Störungen: reduziert, lust- und antriebslos; Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht; Soziales Verhalten: soziale Rückzugsneigung, soziale Kontakte nur intrafamiliär; Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): gibt rez Suizidgedanken und Suizidversuche an; … Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung; …. Anpassungsprobleme, ängstlich-fixiert auf Suizidgedanken“) und den von der BF vorgelegten Befunden vergleiche Arztbrief vom 17.01.2023 „Die o.g. Patientin befindet sich seit 12/21 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung.“; Arztbrief vom 31.05.2023, „Die o.g. Pat ist in regelmäßiger, psychiatrischer ambulanter Betreuung. Dauerdiagnosen: mittelgradig depressive Episode F32.1“ Eine Nachuntersuchung ist, wie die Sachverständige festhält, in 30 Monaten, sohin im September 2027, aufgrund Therapieoptimierung und dadurch möglicher Besserung erforderlich. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieser Gesamtbeurteilung sowie des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens vom 16.03.
  31. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  32. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Abs. 2 leg.cit ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Absatz 2, leg.cit ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 18.10.2023 von DDr.in XXXX , in welcher die Sachverständigengutachten vom 05.09.2023 von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, sowie vom 13.10.2023 von DDr.in XXXX einen wesentlichen Bestandteil bilden, sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 16.03.2025 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich der Grad der Behinderung der BF von 50 v.H. Unter einer Therapieoptimierung ist eine Besserung wahrscheinlich, weshalb eine Nachuntersuchung in 30 Monaten vorgesehen ist und der Behindertenpass sohin bis
  2. September 2027 befristet auszustellen ist.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 18.10.2023 von DDr.in römisch 40 , in welcher die Sachverständigengutachten vom 05.09.2023 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, sowie vom 13.10.2023 von DDr.in römisch 40 einen wesentlichen Bestandteil bilden, sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 16.03.2025 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich der Grad der Behinderung der BF von 50 v.H. Unter einer Therapieoptimierung ist eine Besserung wahrscheinlich, weshalb eine Nachuntersuchung in 30 Monaten vorgesehen ist und der Behindertenpass sohin bis
  4. September 2027 befristet auszustellen ist.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Zu Spruchpunkt B (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W217.2284289.1.00

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