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{'item': 'W223 2305733-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW223 2305733-1 Spruch, W223 2305733-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.06.2024 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis), welcher zugleich als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass und der Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass zu werten ist. 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.06.2024 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), welcher zugleich als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass und der Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass zu werten ist.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin vom 18.07.2024 eingeholt. In diesem Gutachten wird aufgrund der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.07.2024 im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion L4-S1 Oberer Rahmensatz dieser Position, da deutliche radiologische Veränderungen, Cervicolumbalsyndrom und mittelgradige Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit 02.01.02 40 2 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stenting Unterer Rahmensatz dieser Position, da derzeit ohne hämodynamische Wirksamkeit. 05.05.02 30 3 Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz dieser Position, da Beschwerdesymptomatik, ohne relevante Funktionsbehinderung 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten: „Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.“
  2. Mit Schreiben vom 18.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
  3. Mit E-Mail vom 02.08.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, dass sie seit 13.04.2023 in der Schmerzambulanz in ständiger Behandlung stehe. An den Schmerzen der damaligen Gürtelrosenerkrankung leide sie heute noch. Sie leide zudem an starken Rückenschmerzen und könne manchmal kaum gehen. Die Behandlungen würden oft nur kurz anhaltende Besserungen erzielen.
  4. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme des bereits beigezogenen Facharztes für Orthopädie vom 12.08.2024 eingeholt. In dieser Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt: „Die Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung.“
  5. Mit Bescheid vom 23.08.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
  6. Mit Bescheid vom 23.08.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990,, idgF, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Mit Schreiben vom 18.07.2024 sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwendungen sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 vH ergeben habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 vH) nicht vor.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin höhergradige Aufbraucherscheinungen im Stütz- und Bewegungsapparat vorlägen, insbesondere in der Wirbelsäule. Es läge zudem eine Fibromyalgieerkrankung vor, welche zu brennenden Schmerzen in Ruhelage und in Belastung führe und die gesamte rechte Körperhälfte betreffe. Bei der Beschwerdeführerin läge unter Berücksichtigung der Fibromyalgie und der aufgrund der negativen Leidensbeeinflussung des Leidens 1 mit Leiden 3 ein Gesamtgrad der Behinderung von jedenfalls 50 vH vor. Die koronare Herzerkrankung stelle zudem ein relevantes Zusatzleiden dar. Es wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie beantragt, da die Schmerzsymptomatik im Sachverständigengutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
  8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte die belangte Behörde im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens ein Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin vom 30.09.2024 ein. In diesem Gutachten wird aufgrund der Aktenlage vom 30.09.2024 im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion L4-S1 Oberer Rahmensatz dieser Position, da deutliche radiologische Veränderungen, Cervicolumbalsyndrom und mittelgradige Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit 02.01.02 40 2 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stenting Unterer Rahmensatz dieser Position, da derzeit ohne hämodynamische Wirksamkeit. 05.05.02 30 3 Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz dieser Position, da Beschwerdesymptomatik, ohne relevante Funktionsbehinderung 02.02.01 20 4 Verdacht auf Fibromyalgie/somatoforme Schmerzstörung Oberer Rahmensatz dieser Position, da ohne opioidhaltige Analgeticatherapie 04.11.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten: „Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Leiden 4 erhöht nicht, wegen Leidensüberschneidung mit Leiden 1 und 3.“ Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten: „Leiden 4 wird zusätzlich berücksichtigt.“
  9. Mit Schreiben vom 11.11.2024 wurde der vertretenen Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.
  10. Aufgrund des Ablaufes der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt und die Beschwerde mit Schreiben vom 13.01.2025 vor, wo diese am 14.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
  12. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion L4-S1, Pos.Nr.: 02.01.02, Grad der Behinderung 40%
  13. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stenting, Pos.Nr.: 05.05.02, Grad der Behinderung 30%
  14. Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 20%
  15. Verdacht auf Fibromyalgie/somatoforme Schmerzstörung, Pos.Nr.: 04.11.01, Grad der Behinderung 20%
  16. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung gründen sich auf das seitens der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.
  17. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der Aktenlage vom 30.09.2024, unter Berücksichtigung der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.07.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der fachärztliche Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion L4-S1“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.01.02 und einem Grad der Behinderung von 40 vH ein. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit den deutlichen radiologischen Veränderungen, dem Cervicolumbalsyndrom und mittelgradiger Funktionsbehinderung, jedoch ohne neurologischen Defizit. Dieses Leiden wurde gleichbleibend zum dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten eingestuft. Die Einschätzungsverordnung sieht unter der Positionsnummer 02.01.02 und einem Grad der Behinderung von 40 vH vor: „Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen. maßgebliche Einschränkungen im Alltag.“ In der persönlichen Untersuchung am 15.07.2024 war die aktive Beweglichkeit der Halswirbelsäule allseits endlagig eingeschränkt, in der Brust- und Lendenwirbelsäule war das Seitwärtsneigen und die Rotation zur Hälfe eingeschränkt, der Finger-Boden-Abstand betrug 30 cm. Es konnte zudem lumbal ein deutlicher Hartspann und Druckschmerz objektiviert werden und war auch das Darmbein-Kreuzbein-Gelenk rechts mehr als links druckschmerzhaft. Laut dem im Zuge der Beschwerde vorgelegte Ambulanzbericht vom 29.08.2024 ist keine Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens zu entnehmen, der Sachverständige führte hierzu im Gutachten aus, dass der Befund in Leiden 1 ausreichend berücksichtigt wurde. Gleichbleibend zum dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten wurde auch das Leiden 2 „Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stenting“ mit dem unteren Rahmansatz der Positionsnummer 05.05.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft, da keine hämodynamische Wirksamkeit vorliegt. Dem Ambulanzbericht vom 29.08.2024 ist zu entnehmen, dass eine Koronare Herzkrankheit, Zustand nach sechsfachem Stenting am 10.11.2022 vorliegt. Dem Koronarangiographiebefund vom 07.03.2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Wesentlichen kardial beschwerdefrei war und zeigte ein gutes Halbjahresergebnis. Aktuelle Koronarangiographiebefunde liegen nicht vor. Dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH wurde das Leiden 3 „Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat“ zugeordnet. Begründet wurde dies vom fachärztlichen Sachverständigen mit der Beschwerdesymptomatik, jedoch ohne relevante Funktionsbehinderung. Diese Einstufung erfolgte auch gleichbleibend zum dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten. In der persönlichen Untersuchung am 15.07.2024 konnten keine wesentlichen Funktionseinschränkungen an den oberen und unteren Extremitäten objektiviert werden. Es konnten mäßige Fingergelenksarthrosen und endlagige Einschränkungen in den Schultergelenken (Nacken- und Kreuzgriff endlagig eingeschränkt durchführbar) und ein Endlagenschmerz bei Beugung und Rotation in der linken Hüfte festgestellt werden. Die übrigen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten waren altersentsprechend unauffällig. Die Beschwerdeführerin konnte den Grob- und Spitzengriff gut durchführen. Die Beschwerdeführerin konnte ohne Gehhilfe flüssig, hinkfrei und sichergehen, der Zehenballengang und der Fersengang waren ebenfalls möglich. Im Vergleich zum dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten erfolgte durch den medizinischen Sachverständigen die erstmalige Einstufung des Leidens 4 „Verdacht auf Fibromyalgie/somatoforme Schmerzstörung“. Diese Gesundheitsschädigung wurde dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet, da keine opioidhaltige Analgeticatherapie vorliegt. In dem im Zuge der Beschwerde vorgelegten Ambulanzbericht vom 29.08.2024 ist der Verdacht auf Fibromyalgie/somatoforme Schmerzstörung erstmalig dokumentiert, wobei einige Medikamente nicht vertragen wurden und wurde nunmehr eine Physiotherapie empfohlen. Den vorhergehenden Ambulanzberichten vom 04.07.2024, 29.05.2024 und 20.02.2024 ist noch kein Schmerzsyndrom zu entnehmen Schließlich führte der medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion L4-S1“ durch die Leiden 2 „Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stenting“ und 3 „Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat“ nicht weiter erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Das Leiden 4 „Verdacht auf Fibromyalgie/somatoforme Schmerzstörung“ erhöht ebenfalls nicht weiter, da eine Leidensüberschneidung mit den Leiden 1 und 3 besteht. Im Vergleich zum dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten wurde zwar das Leiden 4 „Verdacht auf Fibromyalgie/somatoforme Schmerzstörung“ erstmalig eingestuft, doch hat dies keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung, sodass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 40 vH beträgt. Es wurde im von der belangten Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren eingeholten Gutachten dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde somit nachvollziehbar und schlüssig entgegen getreten und kann somit den Einwendungen der Beschwerdeführerin angesichts der Inhalte der Gutachten nicht gefolgt werden. Lediglich hinsichtlich des Vorbringens der Fibromyalgie konnte aufgrund des vorgelegten Befundes eine – erstmalige – Einstufung vorgenommen werden. Die vertretene Beschwerdeführerin hat das Sachverständigengutachten vom 30.09.2024 und die darin erfolgten Einstufungen auch nicht mehr beeinsprucht, sodass am Ergebnis des Gutachtens festgehalten wird. In der Beschwerde wurde zwar beantragt, ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie einzuholen, doch besteht kein Rechtsanspruch auf Beiziehung eines bestimmten Facharztes/ einer Fachärztin. Der von der belangten Behörde zugezogene Sachverständige stufte das Leiden 4 „Verdacht auf Fibromyalgie/somatoforme Schmerzstörung“ nunmehr ein und konnte er den gewählten Rahmensatz und den Grad der Behinderung nachvollziehbar begründen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Das von der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des BVw

G (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2. Zu Spruchteil A.: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 1.

(1)
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Behindertenpass § 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. … § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. §

  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Aufgrund des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Beschwerdevorprüfungsverfahren, konkret des eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde sind die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 30.09.2024, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt. 3.
  4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W223.2305733.1.00

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