Obsah (20)
§ 5§ 21Art. 133§ 29Art. 18§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW235 2306260-1 Spruch, W235 2306260-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger sowohl von Syrien als auch der Türkei, reiste am XXXX 10.2024 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge einer Personendurchsuchung während der Anhaltung nach illegaler Einreise wurde beim Beschwerdeführer ein Päckchen Marihuana in der Menge von brutto 0,83g vorgefunden und sichergestellt. Der Beschwerdeführer war zum Ankauf, Besitz, Einfuhr und zum Suchtmittelkonsum vollumfänglich geständig (vgl. Abtretungs-Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom XXXX 11.2024 betreffend Verdacht auf Suchtmittelgesetz, AS 61f). 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger sowohl von Syrien als auch der Türkei, reiste am römisch 40 10.2024 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge einer Personendurchsuchung während der Anhaltung nach illegaler Einreise wurde beim Beschwerdeführer ein Päckchen Marihuana in der Menge von brutto 0,83g vorgefunden und sichergestellt. Der Beschwerdeführer war zum Ankauf, Besitz, Einfuhr und zum Suchtmittelkonsum vollumfänglich geständig vergleiche Abtretungs-Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom römisch 40 11.2024 betreffend Verdacht auf Suchtmittelgesetz, AS 61f). In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 26.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 10.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 14).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 10.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 14). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Sein Vater sowie eine seiner Schwestern seien seit ca. zweieinhalb Jahren in Österreich und vier weitere Schwestern befänden sich seit ca. eineinhalb Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei am XXXX 09.2024 aus Syrien ausgereist und habe wegen seiner Geschwister nach Österreich gewollt. Er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Bosnien nach Kroatien gereist, wo er zwei Tage aufhältig gewesen sei und Behördenkontakt gehabt habe. Es sei alles in Ordnung gewesen. Um Asyl habe er nicht angesucht. Danach sei der Beschwerdeführer weiter über Slowenien nach Österreich gereist. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Sein Vater sowie eine seiner Schwestern seien seit ca. zweieinhalb Jahren in Österreich und vier weitere Schwestern befänden sich seit ca. eineinhalb Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 09.2024 aus Syrien ausgereist und habe wegen seiner Geschwister nach Österreich gewollt. Er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Bosnien nach Kroatien gereist, wo er zwei Tage aufhältig gewesen sei und Behördenkontakt gehabt habe. Es sei alles in Ordnung gewesen. Um Asyl habe er nicht angesucht. Danach sei der Beschwerdeführer weiter über Slowenien nach Österreich gereist. Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 26.10.2024 übergeben (vgl. AS 41). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 26.10.2024 übergeben vergleiche AS 41). 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.11.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.11.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 09.12.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichischen Wiederaufnahmegesuch auf Kroatien übergegangen ist. 1.
- Am 19.12.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister seien in Österreich. Eine Schwester lebe mit ihrem Mann und ihrem Sohn in XXXX . Sie sei seit ca. einem Jahr in Österreich, aber der Beschwerdeführer wisse nicht, welchen Aufenthaltstitel sie habe. Zu seiner Schwester habe er täglich Kontakt über Telefon, WhatsApp oder Instagram. Unterstützt werde er von seiner Schwester nicht. Der Vater des Beschwerdeführers wohne in Wien und sei ca. 60 Jahre alt. Wo genau sein Vater in Wien wohne, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe ihn einmal besucht. Sein Vater sei subsidiär schutzberechtigt. Seine Mutter und seine Geschwister hätten auf zwei Jahre befristete Aufenthaltstitel. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe noch in Syrien; es sei seine Stiefmutter, die in Österreich sei. Seine Eltern seien seit 13 Jahren geschieden und seine jüngeren Schwestern seien nur seine Halbgeschwister. Die in XXXX lebende Schwester sei seine „richtige“ Schwester. In Syrien sei der Beschwerdeführer nach der Scheidung seiner Eltern zwischen seinem Vater und seiner Mutter gependelt. Das letzte Mal habe er vor vier oder fünf Jahren bei seinem Vater gelebt. Der Beschwerdeführer habe eine sehr gute Beziehung zu seinem Vater und sei deshalb auch nach Österreich gekommen. Früher sei er von seinem Vater unterstützt worden. Nunmehr gebe ihm sein Vater ca. € 100,00 im Monat. Zu seiner Stiefmutter und zu seinen Halbgeschwistern habe der Beschwerdeführer ebenfalls eine sehr gute Beziehung. Sie hätten ca. sechs bis sieben Jahre zusammen in einem Haus gelebt. In Österreich habe er seinen Vater und dessen Familie einmal getroffen. Es gebe auch noch einen Cousin in Österreich, zu dem jedoch kein Kontakt bestehe. Andere Personen, von denen der Beschwerdeführer abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, gebe es nicht. 1.
- Am 19.12.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister seien in Österreich. Eine Schwester lebe mit ihrem Mann und ihrem Sohn in römisch 40 . Sie sei seit ca. einem Jahr in Österreich, aber der Beschwerdeführer wisse nicht, welchen Aufenthaltstitel sie habe. Zu seiner Schwester habe er täglich Kontakt über Telefon, WhatsApp oder Instagram. Unterstützt werde er von seiner Schwester nicht. Der Vater des Beschwerdeführers wohne in Wien und sei ca. 60 Jahre alt. Wo genau sein Vater in Wien wohne, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe ihn einmal besucht. Sein Vater sei subsidiär schutzberechtigt. Seine Mutter und seine Geschwister hätten auf zwei Jahre befristete Aufenthaltstitel. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe noch in Syrien; es sei seine Stiefmutter, die in Österreich sei. Seine Eltern seien seit 13 Jahren geschieden und seine jüngeren Schwestern seien nur seine Halbgeschwister. Die in römisch 40 lebende Schwester sei seine „richtige“ Schwester. In Syrien sei der Beschwerdeführer nach der Scheidung seiner Eltern zwischen seinem Vater und seiner Mutter gependelt. Das letzte Mal habe er vor vier oder fünf Jahren bei seinem Vater gelebt. Der Beschwerdeführer habe eine sehr gute Beziehung zu seinem Vater und sei deshalb auch nach Österreich gekommen. Früher sei er von seinem Vater unterstützt worden. Nunmehr gebe ihm sein Vater ca. € 100,00 im Monat. Zu seiner Stiefmutter und zu seinen Halbgeschwistern habe der Beschwerdeführer ebenfalls eine sehr gute Beziehung. Sie hätten ca. sechs bis sieben Jahre zusammen in einem Haus gelebt. In Österreich habe er seinen Vater und dessen Familie einmal getroffen. Es gebe auch noch einen Cousin in Österreich, zu dem jedoch kein Kontakt bestehe. Andere Personen, von denen der Beschwerdeführer abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, gebe es nicht. Auf Vorhalt von Fotos eines türkischen Reisepasses sowie einer türkischen ID-Card auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers, gab er an, dass er im Jahr 2017 oder 2018 die türkische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Er habe jedoch nicht auf die syrische Staatsbürgerschaft verzichtet. Der Beschwerdeführer habe zwischen 2015 oder 2016 und 2020 oder 2023 in der Türkei gearbeitet, sei allerdings zwischenzeitig immer wieder in Syrien gewesen. Der Beschwerdeführer sei ca. 2015 im Alter von 13 Jahren allein in die Türkei gegangen. Sein Vater sei erst 2016 nachgekommen, habe jedoch mit seiner neuen Familie in einer anderen Provinz als der Beschwerdeführer gelebt. Ob sein Vater auch die türkische Staatsbürgerschaft habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Damals habe er auch Konflikte mit seinem Vater gehabt. Dieser habe mit seiner Mutter gestritten und der Beschwerdeführer habe den Kontakt zu ihm abgebrochen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Kroatien keinen Asylantrag gestellt habe. Er sei zwei Tage in Kroatien eingesperrt gewesen und habe zwangsweise seine Fingerabdrücke abgeben müssen. „Sie“ hätten ihm mitgeteilt, dass sie überprüfen würden, ob sie [gemeint: die Asylwerber] kriminell seien. Zwei Tage sei der Beschwerdeführer mit anderen eingesperrt gewesen und habe kein Essen und kein Trinken bekommen. Dann habe er von der Polizei einen Zettel erhalten, auf dem gestanden sei, er müsse binnen 24 Stunden Kroatien verlassen. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei schlecht behandelt worden. Man habe ihn angelogen als man gesagt habe, er müsse die Fingerabdrücke aus polizeilichen Gründen abgeben. Er habe nicht gewusst, dass es um einen Asylantrag gehe. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht erhalten habe. Er wolle sie auch nicht haben, da er nicht nach Kroatien zurückkehren werde. Der Beschwerdeführer wolle hier – in der Nähe seiner Familie – bleiben. Im Verwaltungsakt befindet sich eine an den Beschwerdeführer gerichtete Ermahnung nach dem Grundversorgungsgesetz Bund vom XXXX 12.2024, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung der Hausordnung am XXXX 12.2024 (Streit zwischen Asylwerbern), am XXXX 12.2024 (Störung der Nachtruhe), am XXXX 11.2024 sowie am XXXX 10.2024 (Abwesenheit bei der Standeskontrolle) und am XXXX 12.2024 (Rauchen im Zimmer) wiederholt ermahnt werden musste (vgl. AS 107). Im Verwaltungsakt befindet sich eine an den Beschwerdeführer gerichtete Ermahnung nach dem Grundversorgungsgesetz Bund vom römisch 40 12.2024, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung der Hausordnung am römisch 40 12.2024 (Streit zwischen Asylwerbern), am römisch 40 12.2024 (Störung der Nachtruhe), am römisch 40 11.2024 sowie am römisch 40 10.2024 (Abwesenheit bei der Standeskontrolle) und am römisch 40 12.2024 (Rauchen im Zimmer) wiederholt ermahnt werden musste vergleiche AS 107).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 17.01.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und ersuchte um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Zuge der Zusammenfassung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme wurde erstmals angeführt, dass ein leiblicher Bruder des Beschwerdeführers an einer Nervenkrankheit leide und sich sein Vater nicht mehr allein um den kranken Sohn kümmern könne. Der Vater benötige dazu die Unterstützung des Beschwerdeführers. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass in das aktuelle LIB zahlreiche Berichte von verschiedenen NGOs sowie internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien in das Kapitel „Non-Refoulement“ Eingang gefunden hätten. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien
der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass aktuell wieder Fälle von Push-Backs dokumentiert worden seien. Personen, mit denen HRW gesprochen habe, hätten angegeben, dass sie nicht zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Auch seien sie nicht über Rechtsmittel aufgeklärt und es sei keine Übersetzung angeboten worden. Im aktuellen LIB werde die tatsächliche Situation, insbesondere was das Ausmaß der Rechtsverletzungen betreffe, nicht dargestellt. Auch die schweizerische Flüchtlingshilfe sehe in ihrem Bericht vom 13.09.2022 Überstellungen unter der Dublin III-VO nach Kroatien als unzulässig und unzumutbar an und fordere deshalb, auf Überstellungen nach Kroatien zu verzichten. Es sei nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Kroatien tatsächlich Zugang zu einem fairen Asylverfahren bekommen werde. Auch eine adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung würden nicht gesichert scheinen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Kroatien niemanden, der ihn unterstützen könnte. In Österreich habe er seinen Vater und seine Geschwister, die ihn unterstützen würden und die auch auf die Unterstützung des Beschwerdeführer angewiesen seien. Die Dublin III-VO verlange eine individuelle Prüfung jedes Falles. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aber gerade nicht durchgeführt worden. Die Behörde hätte jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für den Beschwerdeführer einholen müssen. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass in das aktuelle LIB zahlreiche Berichte von verschiedenen NGOs sowie internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien in das Kapitel „Non-Refoulement“ Eingang gefunden hätten. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien
der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass aktuell wieder Fälle von Push-Backs dokumentiert worden seien. Personen, mit denen HRW gesprochen habe, hätten angegeben, dass sie nicht zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Auch seien sie nicht über Rechtsmittel aufgeklärt und es sei keine Übersetzung angeboten worden. Im aktuellen LIB werde die tatsächliche Situation, insbesondere was das Ausmaß der Rechtsverletzungen betreffe, nicht dargestellt. Auch die schweizerische Flüchtlingshilfe sehe in ihrem Bericht vom 13.09.2022 Überstellungen unter der Dublin III-VO nach Kroatien als unzulässig und unzumutbar an und fordere deshalb, auf Überstellungen nach Kroatien zu verzichten. Es sei nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Kroatien tatsächlich Zugang zu einem fairen Asylverfahren bekommen werde. Auch eine adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung würden nicht gesichert scheinen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Kroatien niemanden, der ihn unterstützen könnte. In Österreich habe er seinen Vater und seine Geschwister, die ihn unterstützen würden und die auch auf die Unterstützung des Beschwerdeführer angewiesen seien. Die Dublin III-VO verlange eine individuelle Prüfung jedes Falles. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aber gerade nicht durchgeführt worden. Die Behörde hätte jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für den Beschwerdeführer einholen müssen. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden könne.
- Weiters ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX 11.2024 und am XXXX 12.2024 wegen Diebstahls (Elektrogerät bzw. Flasche Wodka) angezeigt wurde (vgl. Abschluss–Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom XXXX 12.2024, OZ 4).
- Weiters ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 11.2024 und am römisch 40 12.2024 wegen Diebstahls (Elektrogerät bzw. Flasche Wodka) angezeigt wurde vergleiche Abschluss–Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom römisch 40 12.2024, OZ 4).
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte mit E-Mail vom 04.04.2025 den Bericht über die erfolgte komplikationslose Charter-Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Kroatien am 03.04.2025, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen seine Überstellung hatte (vgl. OZ 5).
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte mit E-Mail vom 04.04.2025 den Bericht über die erfolgte komplikationslose Charter-Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Kroatien am 03.04.2025, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen seine Überstellung hatte vergleiche OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, der auch die türkische Staatsbürgerschaft besitzt. Er verließ Syrien letztmalig im September 2024 und gelangte über die Türkei, Bulgarien und Serbien nach Bosnien. Von Bosnien aus reiste der Beschwerdeführer über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am XXXX 10.2024 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Kroatien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von zwei Tagen in Kroatien über Slowenien am XXXX 10.2024 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, der auch die türkische Staatsbürgerschaft besitzt. Er verließ Syrien letztmalig im September 2024 und gelangte über die Türkei, Bulgarien und Serbien nach Bosnien. Von Bosnien aus reiste der Beschwerdeführer über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am römisch 40 10.2024 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Kroatien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von zwei Tagen in Kroatien über Slowenien am römisch 40 10.2024 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.11.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Aufgrund von Verfristung trat mit 09.12.2024 die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.11.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Aufgrund von Verfristung trat mit 09.12.2024 die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ferner benötigt er auch keine Medikamente. Der Vater des Beschwerdeführers lebt seit Mai 2022 in Österreich und verfügt seit XXXX 05.2023 über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Die volljährige Schwester des Beschwerdeführers ist ebenfalls in Österreich subsidiär schutzberechtigt und zwar seit XXXX 10.
- In Österreich aufhältig ist sie seit Oktober
- Ferner halten sich die Stiefmutter (= zweite Frau seines Vaters) und vier minderjährige Halbschwestern des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet auf. Mit keinem dieser Angehörigen lebte der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Ferner bestehen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Der Beschwerdeführer erhält von seinem Vater lediglich kleinere finanzielle Zuwendungen wie sie im Familienkreis durchaus üblich sind. Eine über die gewöhnliche familiäre Bindung zwischen Vater und erwachsenem Sohn bzw. zwischen volljährigen Geschwistern hinausgehende, besonders intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen, insbesondere zu seinem Vater und zu seiner Schwester, wird nicht festgestellt. Da darüber hinaus weitere relevante Bindungen im österreichischen Bundesgebiet nicht vorgebracht wurden, wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten familiäre, private oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen. Der Vater des Beschwerdeführers lebt seit Mai 2022 in Österreich und verfügt seit römisch 40 05.2023 über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Die volljährige Schwester des Beschwerdeführers ist ebenfalls in Österreich subsidiär schutzberechtigt und zwar seit römisch 40 10.
- In Österreich aufhältig ist sie seit Oktober
- Ferner halten sich die Stiefmutter (= zweite Frau seines Vaters) und vier minderjährige Halbschwestern des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet auf. Mit keinem dieser Angehörigen lebte der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Ferner bestehen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Der Beschwerdeführer erhält von seinem Vater lediglich kleinere finanzielle Zuwendungen wie sie im Familienkreis durchaus üblich sind. Eine über die gewöhnliche familiäre Bindung zwischen Vater und erwachsenem Sohn bzw. zwischen volljährigen Geschwistern hinausgehende, besonders intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen, insbesondere zu seinem Vater und zu seiner Schwester, wird nicht festgestellt. Da darüber hinaus weitere relevante Bindungen im österreichischen Bundesgebiet nicht vorgebracht wurden, wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten familiäre, private oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Schon bei seiner illegalen Einreise war er in Besitz von 0,83g Marihuana, das er aus Slowenien nach Österreich eingeführt hat. Ferner wurde er zweimal – nämlich am XXXX 11.2024 und am XXXX 12.2024 – wegen Diebstahls angezeigt. Weiters liegen auch wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung seiner Unterkunft vor, die zu Ermahnungen nach dem Grundversorgungsgesetz Bund geführt haben. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Schon bei seiner illegalen Einreise war er in Besitz von 0,83g Marihuana, das er aus Slowenien nach Österreich eingeführt hat. Ferner wurde er zweimal – nämlich am römisch 40 11.2024 und am römisch 40 12.2024 – wegen Diebstahls angezeigt. Weiters liegen auch wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung seiner Unterkunft vor, die zu Ermahnungen nach dem Grundversorgungsgesetz Bund geführt haben. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 03.04.2025 komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt wurde. 1.
- Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden auf den Seiten 13 bis 20 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022). […] Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). b). Dublin Rückkehrer: Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). c). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021
HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und
USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021
HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und
USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). d). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). e). Unterbringung:
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen beiden Staatsangehörigkeiten, zur Ausreise aus Syrien sowie zu seinem weiteren Reiseweg nach Bosnien, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien von Bosnien aus, zur Dauer seines Aufenthalts in Kroatien, zur Weiterreise nach Österreich über Slowenien sowie zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, räumte er auf Vorhalt, er habe auf seinem Mobiltelefon Fotos eines türkischen Reisepasses und einer türkischen ID-Card, in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt selbst ein (vgl. AS 99). Darüber hinaus lässt sich die zweitägige Aufenthaltsdauer in Kroatien auch mit den Daten der Antragstellung in Kroatien ( XXXX 10.2024) und der Einreise in Österreich ( XXXX 10.2024) in Einklang bringen. 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen beiden Staatsangehörigkeiten, zur Ausreise aus Syrien sowie zu seinem weiteren Reiseweg nach Bosnien, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien von Bosnien aus, zur Dauer seines Aufenthalts in Kroatien, zur Weiterreise nach Österreich über Slowenien sowie zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, räumte er auf Vorhalt, er habe auf seinem Mobiltelefon Fotos eines türkischen Reisepasses und einer türkischen ID-Card, in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt selbst ein vergleiche AS 99). Darüber hinaus lässt sich die zweitägige Aufenthaltsdauer in Kroatien auch mit den Daten der Antragstellung in Kroatien ( römisch 40 10.2024) und der Einreise in Österreich ( römisch 40 10.2024) in Einklang bringen. Darüber hinaus beruht die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am XXXX 10.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, um Asyl habe er nicht angesucht bzw. er habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt (vgl. AS 20 bzw. AS 101) nicht glaubhaft. Weiters gründet die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, auf dem Umstand, dass die kroatische Dublinbehörde dem auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes nicht widersprochen hat.Darüber hinaus beruht die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am römisch 40 10.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, um Asyl habe er nicht angesucht bzw. er habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt vergleiche AS 20 bzw. AS 101) nicht glaubhaft. Weiters gründet die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, auf dem Umstand, dass die kroatische Dublinbehörde dem auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes nicht widersprochen hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde sowie zum Übergang der Zuständigkeit an Kroatien aufgrund Verfristung und zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei anzuführen ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens auch nicht bestritten wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, unkonkret und zum Teil auch nicht nachvollziehbar sind sowie darüber hinaus zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert wurden. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus vorbrachte, neben der syrischen auch die türkische Staatsbürgerschaft zu besitzen, sondern dies erst auf Vorhalt der sich auf seinem Mobiltelefon befindlichen Fotos eines türkischen Reisepasses und einer türkischen ID-Card einräumte, was – ebenso wie die gegen ihn vorliegenden Anzeigen sowie Ermahnungen nach dem Grundversorgungsgesetz – nicht für seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Ferner sind auch die in diesem Zusammenhang getätigten Angaben des Beschwerdeführers vage und unkonkret. Beispielsweise gab er an, dass er im Jahr 2017 oder 2018 die türkische Staatsbürgerschaft erhalten habe sowie, dass er zwischen 2015 oder 2016 und 2020 oder 2023 in der Türkei gearbeitet habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand mit dem Bildungsstand des Beschwerdeführers – neben einer Volk- und Hauptschule besuchte er auch eine Allgemeinbildende Höhere Schule (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten, AS 16) –, nicht einmal das Jahr angeben kann, in welchem er eine weitere Staatsbürgerschaft erhalten hat bzw. seine beruflichen Tätigkeiten in der Türkei zumindest auf genauere Zeiträume als „2020 oder 2023“ einschränken kann, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine türkische Staatsbürgerschaft sowie seine Aufenthalte in der Türkei verschleiern wollte, um „als Syrer“ Vorteile im Asylverfahren zu lukrieren. Abgesehen davon erweist sich auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich bzw. gesteigert. So gab er in seiner Erstbefragung noch an, dass er in Kroatien zwei Tage aufhältig gewesen sei und Behördenkontakt gehabt habe. Es sei alles in Ordnung gewesen (vgl. AS 20). Hingegen steigerte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt, indem er nunmehr ausführte, zwei Tage in Kroatien eingesperrt gewesen zu sein und während dieser beider Tage nichts zu essen und zu trinken bekommen zu haben. Dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von zwei Tagen nicht verpflegt wurde, insbesondere nichts zu trinken bekommen haben will, ist vollkommen lebensfremd und schon aus diesem Grund nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei Zutreffen dieses Vorbringen wohl schon im Rahmen der Erstbefragung – die bereits drei Tage nach der Asylantragstellung in Kroatien stattgefunden hat – erstattet hätte und nicht erst zwei Monate später im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe (fallgegenständlich auf die Ausreisegründe aus Kroatien) zu beziehen hat. Allerdings ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt ist, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens heranzuziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Wie erwähnt kann hier fallbezogen nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise vorbrachte, dass er in Kroatien zwei Tage lang eingesperrt war und ihm über diesen Zeitraum Nahrung und Getränke verwehrt wurden. Auch in der Beschwerde wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung seine späteren Behauptungen zu seiner Behandlung in Kroatien vorbrachte. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung schriftlich dazu aufgefordert wurde Kroatien zu verlassen. Der Beschwerdeführer legte dieses Schreiben nicht vor und tätigte auch keine Angaben dahingehend, in welcher Sprache es verfasst war, sodass nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer den Inhalt dieses Schreibens (sollte es dieses tatsächlich gegeben haben) rein sprachlich überhaupt verstanden hat. Gleiches gilt im Übrigen für die Angabe, der Beschwerdeführer sei von der Polizei angelogen worden, da man ihm gesagt habe, er müsse die Fingerabdrücke aus polizeilichen Gründen abgeben bzw. man müsse überprüfen, ob er kriminell sei, wobei auch in diesem Zusammenhang auf einen Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen ist. Behauptete er eingangs noch, keinen Asylantrag in Kroatien gestellt zu haben (was – wie erwähnt – nicht den Tatsachen entspricht), schob er in weiterer Folge der Einvernahme die Schuld auf die kroatische Polizei, die ihn angelogen haben soll, sodass er nicht gewusst habe, dass es um einen Asylantrag gehe (vgl. hierzu AS 101). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass dem widersprüchlichen bzw. gesteigerten Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht gefolgt werden kann (vgl. zur allgemeinen Lage in Kroatien auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, unkonkret und zum Teil auch nicht nachvollziehbar sind sowie darüber hinaus zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert wurden. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus vorbrachte, neben der syrischen auch die türkische Staatsbürgerschaft zu besitzen, sondern dies erst auf Vorhalt der sich auf seinem Mobiltelefon befindlichen Fotos eines türkischen Reisepasses und einer türkischen ID-Card einräumte, was – ebenso wie die gegen ihn vorliegenden Anzeigen sowie Ermahnungen nach dem Grundversorgungsgesetz – nicht für seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Ferner sind auch die in diesem Zusammenhang getätigten Angaben des Beschwerdeführers vage und unkonkret. Beispielsweise gab er an, dass er im Jahr 2017 oder 2018 die türkische Staatsbürgerschaft erhalten habe sowie, dass er zwischen 2015 oder 2016 und 2020 oder 2023 in der Türkei gearbeitet habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand mit dem Bildungsstand des Beschwerdeführers – neben einer Volk- und Hauptschule besuchte er auch eine Allgemeinbildende Höhere Schule vergleiche hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten, AS 16) –, nicht einmal das Jahr angeben kann, in welchem er eine weitere Staatsbürgerschaft erhalten hat bzw. seine beruflichen Tätigkeiten in der Türkei zumindest auf genauere Zeiträume als „2020 oder 2023“ einschränken kann, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine türkische Staatsbürgerschaft sowie seine Aufenthalte in der Türkei verschleiern wollte, um „als Syrer“ Vorteile im Asylverfahren zu lukrieren. Abgesehen davon erweist sich auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich bzw. gesteigert. So gab er in seiner Erstbefragung noch an, dass er in Kroatien zwei Tage aufhältig gewesen sei und Behördenkontakt gehabt habe. Es sei alles in Ordnung gewesen vergleiche AS 20). Hingegen steigerte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt, indem er nunmehr ausführte, zwei Tage in Kroatien eingesperrt gewesen zu sein und während dieser beider Tage nichts zu essen und zu trinken bekommen zu haben. Dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von zwei Tagen nicht verpflegt wurde, insbesondere nichts zu trinken bekommen haben will, ist vollkommen lebensfremd und schon aus diesem Grund nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei Zutreffen dieses Vorbringen wohl schon im Rahmen der Erstbefragung – die bereits drei Tage nach der Asylantragstellung in Kroatien stattgefunden hat – erstattet hätte und nicht erst zwei Monate später im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe (fallgegenständlich auf die Ausreisegründe aus Kroatien) zu beziehen hat. Allerdings ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt ist, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens heranzuziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Wie erwähnt kann hier fallbezogen nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise vorbrachte, dass er in Kroatien zwei Tage lang eingesperrt war und ihm über diesen Zeitraum Nahrung und Getränke verwehrt wurden. Auch in der Beschwerde wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung seine späteren Behauptungen zu seiner Behandlung in Kroatien vorbrachte. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung schriftlich dazu aufgefordert wurde Kroatien zu verlassen. Der Beschwerdeführer legte dieses Schreiben nicht vor und tätigte auch keine Angaben dahingehend, in welcher Sprache es verfasst war, sodass nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer den Inhalt dieses Schreibens (sollte es dieses tatsächlich gegeben haben) rein sprachlich überhaupt verstanden hat. Gleiches gilt im Übrigen für die Angabe, der Beschwerdeführer sei von der Polizei angelogen worden, da man ihm gesagt habe, er müsse die Fingerabdrücke aus polizeilichen Gründen abgeben bzw. man müsse überprüfen, ob er kriminell sei, wobei auch in diesem Zusammenhang auf einen Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen ist. Behauptete er eingangs noch, keinen Asylantrag in Kroatien gestellt zu haben (was – wie erwähnt – nicht den Tatsachen entspricht), schob er in weiterer Folge der Einvernahme die Schuld auf die kroatische Polizei, die ihn angelogen haben soll, sodass er nicht gewusst habe, dass es um einen Asylantrag gehe vergleiche hierzu AS 101). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass dem widersprüchlichen bzw. gesteigerten Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht gefolgt werden kann vergleiche zur allgemeinen Lage in Kroatien auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen (vgl. AS 19 bzw. AS 93). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen vergleiche AS 19 bzw. AS 93). Ebenso gründen die Feststellungen zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister betreffend den Vater und die volljährige (älteste) Schwester des Beschwerdeführers. Den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 21.01.2025 ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers am XXXX 05.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 05.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde sowie, dass die am XXXX geborene und sohin volljährige Schwester des Beschwerdeführers am XXXX 10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihr am XXXX 10.2024 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Den weiteren Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass seine Stiefmutter mit vier minderjährigen Halbschwestern ebenfalls in Österreich lebe, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Da der Beschwerdeführer weiters angab, seinen Vater und dessen Familie in Österreich einmal besucht zu haben, jedoch nicht zu wissen, wo genau sein Vater in Wien wohne sowie, dass er zu seiner Schwester (lediglich) Kontakt über Telefon, WhatsApp und Instagram habe, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit keinem seiner Angehörigen während seines Aufenthalts in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebte. Die weiteren Feststellungen, dass keine wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Angehörigen besteht sowie, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater lediglich kleinere finanzielle Zuwendungen erhält, basieren ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Er brachte vor, von seiner Schwester nicht unterstützt zu werden und von seinem Vater früher unterstützt worden zu sein. Nunmehr gebe ihm sein Vater ca. € 100,00 im Monat. Nicht nachvollziehbar ist das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, sein leiblicher Bruder leide an einer Nervenkrankheit und sein Vater könne sich um diesen nicht allein kümmern, sondern benötige dazu die Unterstützung des Beschwerdeführers. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht von einem Bruder, sondern ausschließlich von Schwestern gesprochen hat (vgl. hierzu die Angaben in der Erstbefragung, in welcher die Schwestern mit Namen, Alter und Aufenthaltsort angeführt werden und sich kein Hinweis auf einen Bruder findet; AS 18). Zum anderen wurde auch dieses Beschwerdevorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Es wurde weder ausgeführt um welche Art von „Nervenkrankheit“ es sich handeln soll noch worin die behauptete Unterstützung des Beschwerdeführers bestehen soll bzw. aus welchen Gründen sein erst 60jähriger Vater nicht in der Lage sein soll, sich um den angeblichen Bruder zu kümmern. Dieses Vorbringen geht sohin ins Leere, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht gänzlich ausschließt, dass es hier von Seiten der Vertretung zu einer Verwechslung von Beschwerdeführern gekommen sein könnte. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus lediglich angab, eine gute Beziehung zu seinen Angehörigen zu haben und das letzte Mal vor vier oder fünf Jahren bei seinem Vater gelebt zu haben, war die Negativfeststellung zum Nichtvorliegen einer besonders intensiven Beziehung, die über eine gewöhnliche familiäre Bindung hinausgeht, zu treffen. Da weiters vorgebracht wurde, dass es andere Personen, von denen der Beschwerdeführer abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, nicht gebe, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter familiärer, privater oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Ebenso gründen die Feststellungen zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister betreffend den Vater und die volljährige (älteste) Schwester des Beschwerdeführers. Den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 21.01.2025 ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers am römisch 40 05.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 05.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde sowie, dass die am römisch 40 geborene und sohin volljährige Schwester des Beschwerdeführers am römisch 40 10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihr am römisch 40 10.2024 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Den weiteren Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass seine Stiefmutter mit vier minderjährigen Halbschwestern ebenfalls in Österreich lebe, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Da der Beschwerdeführer weiters angab, seinen Vater und dessen Familie in Österreich einmal besucht zu haben, jedoch nicht zu wissen, wo genau sein Vater in Wien wohne sowie, dass er zu seiner Schwester (lediglich) Kontakt über Telefon, WhatsApp und Instagram habe, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit keinem seiner Angehörigen während seines Aufenthalts in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebte. Die weiteren Feststellungen, dass keine wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Angehörigen besteht sowie, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater lediglich kleinere finanzielle Zuwendungen erhält, basieren ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Er brachte vor, von seiner Schwester nicht unterstützt zu werden und von seinem Vater früher unterstützt worden zu sein. Nunmehr gebe ihm sein Vater ca. € 100,00 im Monat. Nicht nachvollziehbar ist das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, sein leiblicher Bruder leide an einer Nervenkrankheit und sein Vater könne sich um diesen nicht allein kümmern, sondern benötige dazu die Unterstützung des Beschwerdeführers. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht von einem Bruder, sondern ausschließlich von Schwestern gesprochen hat vergleiche hierzu die Angaben in der Erstbefragung, in welcher die Schwestern mit Namen, Alter und Aufenthaltsort angeführt werden und sich kein Hinweis auf einen Bruder findet; AS 18). Zum anderen wurde auch dieses Beschwerdevorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Es wurde weder ausgeführt um welche Art von „Nervenkrankheit“ es sich handeln soll noch worin die behauptete Unterstützung des Beschwerdeführers bestehen soll bzw. aus welchen Gründen sein erst 60jähriger Vater nicht in der Lage sein soll, sich um den angeblichen Bruder zu kümmern. Dieses Vorbringen geht sohin ins Leere, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht gänzlich ausschließt, dass es hier von Seiten der Vertretung zu einer Verwechslung von Beschwerdeführern gekommen sein könnte. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus lediglich angab, eine gute Beziehung zu seinen Angehörigen zu haben und das letzte Mal vor vier oder fünf Jahren bei seinem Vater gelebt zu haben, war die Negativfeststellung zum Nichtvorliegen einer besonders intensiven Beziehung, die über eine gewöhnliche familiäre Bindung hinausgeht, zu treffen. Da weiters vorgebracht wurde, dass es andere Personen, von denen der Beschwerdeführer abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, nicht gebe, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter familiärer, privater oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Die Feststellungen zur mehrfachen strafrechtlichen Auffälligkeit des Beschwerdeführers gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf dem Abtretungs-Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom XXXX 11.2024 sowie auf dem Abschluss–Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom XXXX 12.2024, jene zu wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung seiner Unterkunft auf der Ermahnung nach dem Grundversorgungsgesetz Bund vom XXXX 12.
- Die Feststellungen zur mehrfachen strafrechtlichen Auffälligkeit des Beschwerdeführers gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf dem Abtretungs-Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom römisch 40 11.2024 sowie auf dem Abschluss–Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom römisch 40 12.2024, jene zu wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung seiner Unterkunft auf der Ermahnung nach dem Grundversorgungsgesetz Bund vom römisch 40 12.
- Letztlich basiert die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien auf dem Luftweg am 03.04.2025 auf dem vom Bundesamt vorgelegten Bericht über die erfolgte Charter-Überstellung des Beschwerdeführers am selben Tag. 2.
- Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab er zunächst an, dass er diese nicht erhalten habe (was im Übrigen ebenfalls nicht den Tatsachen entspricht, vgl. AS 77) und ergänzte dahingehend, dass er diese auch nicht haben wolle, da er nicht nach Kroatien zurückkehren werde (vgl. AS 103). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern bezieht sich selbst auf diese und zieht sie für ihre eigene Argumentation betreffend Polizeigewalt und Push-Backs heran. Weiters wurde auch das Vorbringen, im aktuellen LIB werde die tatsächliche Situation, insbesondere was das Ausmaß der Rechtsverletzungen betreffe, nicht dargestellt, lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden. Zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 ist anzumerken, dass es in dem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Weiters spiegelt dieser Bericht lediglich die Meinung dieser Organisation wider und ist ohne bezughabendes Vorbringen nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Wenn die Beschwerde weiters auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 Bezug nimmt, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Bericht weniger aktuell ist als die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die vom 14.04.2023 stammen. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe, von Freedom House, der International Organization for Migration, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab er zunächst an, dass er diese nicht erhalten habe (was im Übrigen ebenfalls nicht den Tatsachen entspricht, vergleiche AS 77) und ergänzte dahingehend, dass er diese auch nicht haben wolle, da er nicht nach Kroatien zurückkehren werde vergleiche AS 103). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern bezieht sich selbst auf diese und zieht sie für ihre eigene Argumentation betreffend Polizeigewalt und Push-Backs heran. Weiters wurde auch das Vorbringen, im aktuellen LIB werde die tatsächliche Situation, insbesondere was das Ausmaß der Rechtsverletzungen betreffe, nicht dargestellt, lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden. Zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 ist anzumerken, dass es in dem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Weiters spiegelt dieser Bericht lediglich die Meinung dieser Organisation wider und ist ohne bezughabendes Vorbringen nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Wenn die Beschwerde weiters auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 Bezug nimmt, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Bericht weniger aktuell ist als die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die vom 14.04.2023 stammen. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe, von Freedom House, der International Organization for Migration, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem dieser in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Kroatien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien den Beschwerdeführers bereits auch tatsächlich übernommen.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem dieser in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Kroatien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien den Beschwerdeführers bereits auch tatsächlich übernommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen zweitägigen Aufenthalt in Kroatien ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind sowie weiters zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert wurden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer versuchte seine (zweite) türkische Staatsbürgerschaft zu verheimlichen, was jedenfalls nicht für seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Abgesehen von diesen – als nicht glaubhaft gewerteten – Angaben brachte der Beschwerdeführer zu seinem zweitägigen Aufenthalt in Kroatien lediglich vor, dass er wegen seiner Familie bzw. wegen seiner Geschwister nach Österreich gewollt habe. In Kroatien habe er Behördenkontakt gehabt und er habe seine Fingerabdrücke zwangsweise abgeben müssen. Es sei alles in Ordnung gewesen. Hieraus sind keine systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem ersichtlich. Da der Beschwerdeführer bereits nach einem zweitägigen Aufenthalt Kroatien verlassen hat und weitergereist ist, ist davon auszugehen, dass er kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Generell ist darauf zu verweisen, dass selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist.Abgesehen von diesen – als nicht glaubhaft gewerteten – Angaben brachte der Beschwerdeführer zu seinem zweitägigen Aufenthalt in Kroatien lediglich vor, dass er wegen seiner Familie bzw. wegen seiner Geschwister nach Österreich gewollt habe. In Kroatien habe er Behördenkontakt gehabt und er habe seine Fingerabdrücke zwangsweise abgeben müssen. Es sei alles in Ordnung gewesen. Hieraus sind keine systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem ersichtlich. Da der Beschwerdeführer bereits nach einem zweitägigen Aufenthalt Kroatien verlassen hat und weitergereist ist, ist davon auszugehen, dass er kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Generell ist darauf zu verweisen, dass selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung hieraus nicht ersichtlich, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Wen