RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW237 2310331-1 Spruch, W237 2310331-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 13.03.2025 wies das Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha (in der Folge: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage seiner Beschwerde vom 20.12.2024 gegen den Bescheid des AMS vom 02.12.2024 an das Bundesverwaltungsgericht zurück, weil dieser verspätet eingebracht worden sei.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 24.03.2025 Beschwerde und begründete diese mit näheren Ausführungen zur dem Bescheid vom 02.12.2024 zugrundeliegenden Rechtssache. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 24.03.2025 unter Anschluss des Verwaltungsakts am 03.04.2025 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 29.01.2024 ausschließlich an einem Nebenwohnsitz gemeldet und gab die entsprechende Adresse in sämtlicher Kommunikation mit dem AMS als seinen Wohnsitz an. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des AMS vom 02.12.2024, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 28.10.2024 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde, eine näher begründete Beschwerde. Diese Beschwerde wies das AMS im Wege einer Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2025 ab, welche mittels RSa-Sendung an den Beschwerdeführer adressiert und nach erfolglosem Zustellversuch für ihn am 13.02.2025 bei seinem Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde; für den Beschwerdeführer wurde eine Verständigung über die Hinterlegung an seinem Wohnsitz zurückgelassen. Der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdevorentscheidung über die Möglichkeit der Beantragung der Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung belehrt. Mit an das AMS gerichtetem Schreiben vom 03.03.2025, welches der Beschwerdeführer am 04.03.2025 bei der Post aufgab, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich ausschließlich einen Nebenwohnsitz gemeldet hat, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2025 ist zweifelsfrei aus dem im Akt in Kopie aufliegenden Rückschein ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestritt in der gegenständlichen Beschwerde auch weder, dass die Beschwerdevorentscheidung für ihn am 13.02.2025 bei seinem Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde, noch den Erhalt der Verständigung über die Hinterlegung. Der Beschwerdevorentscheidung ist die gesetzliche Frist für einen Vorlageantrag eindeutig zu entnehmen. Dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.03.2025 – das Aufgabedatum 04.03.2025 ist auf dem entsprechenden Vermerk der Post auf dem im Akt in Kopie einliegenden Kuvert ausgewiesen – als Vorlageantrag zu verstehen ist, geht in seiner Gesamtschau hervor; er bat darin auch ausdrücklich um die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht „zur gerichtlichen Entscheidung“. Die fälschliche Bezeichnung seines Vorlageantrags als „Beschwerde“ gegen den Bescheid vom 11.02.2025 (die Beschwerdevorentscheidung) vermag daran nichts zu ändern.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 27.03.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 27.03.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A) 3.
- § 15 VwGVG lautet:3.
- Paragraph 15, VwGVG lautet: „Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde,
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;,
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ 3.
- Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.02.2025 am 13.02.2025 durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags endete somit mit Ablauf des 27.02.
- Da der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag erst am 04.03.2025 der Post aufgab, erweist sich dieser als verspätet.3.
- Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.02.2025 am 13.02.2025 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags endete somit mit Ablauf des 27.02.
- Da der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag erst am 04.03.2025 der Post aufgab, erweist sich dieser als verspätet. Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag mit dem angefochtenen Bescheid sohin zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen diesen Bescheid abzuweisen ist. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig und wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; in der gegenständlichen Beschwerde bestritt er insbesondere nicht, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS am 13.02.2025 hinterlegt wurde und er den Vorlageantrag erst am 04.03.2025 dem AMS per Post schickte. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1.) ist unstrittig und wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; in der gegenständlichen Beschwerde bestritt er insbesondere nicht, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS am 13.02.2025 hinterlegt wurde und er den Vorlageantrag erst am 04.03.2025 dem AMS per Post schickte. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags ist § 15 Abs. 1 VwGVG klar zu entnehmen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags ist Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG klar zu entnehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W237.2310331.1.00