den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Das Verfahren wird
den Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung:
1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Kroatien.Am 24.11.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers ein Wiederaufnahmegesuch
, Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Kroatien. Mit Schreiben vom 09.12.2024 teilte das BFA den kroatischen Behörden mit, dass die Zuständigkeit für das Verfahren des BF
2 der Dublin III-VO infolge Verfristung mit 09.12.2024 auf Kroatien übergegangen sei.Mit Schreiben vom 09.12.2024 teilte das BFA den kroatischen Behörden mit, dass die Zuständigkeit für das Verfahren des BF
, Absatz 2, der Dublin III-VO infolge Verfristung mit 09.12.2024 auf Kroatien übergegangen sei. Am 08.01.2025 erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch die niederschriftliche Einvernahme des BF. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.01.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags
1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei. (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung
1 Z. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.01.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags
(Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
GG), BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkennntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkennntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGVG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 Bundes-Verfassungsgesetz[B-VG]); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags
1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei. Die Außerlandesbringung wurde
1 Z. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien
2 FPG zulässig sei.Im vorliegenden Fall wies das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags
, Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei. Die Außerlandesbringung wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Mit der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gab der BF zu erkennen, dass er kein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich hat und dementsprechend kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über den angefochtenen Bescheid mehr besteht. Zudem brachte der BF durch die freiwillige Ausreise zum Ausdruck, dass er auch eine ihm allenfalls in einem anderen Dublin-Staat, konkret in Kroatien, zukommende Rechtsstellung als Asylwerber bzw. allenfalls bestehende Ansprüche auf Asylgewährung in Kroatien und damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will (vgl. zur freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat bei Asylantragstellung in Österreich VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0105; zur Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates VwGH 06.09.2021, Ra 2020/14/0354). Das Rechtsschutzbedürfnis des BF ist auch im Hinblick darauf zu verneinen.Zudem brachte der BF durch die freiwillige Ausreise zum Ausdruck, dass er auch eine ihm allenfalls in einem anderen Dublin-Staat, konkret in Kroatien, zukommende Rechtsstellung als Asylwerber bzw. allenfalls bestehende Ansprüche auf Asylgewährung in Kroatien und damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will vergleiche zur freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat bei Asylantragstellung in Österreich VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0105; zur Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates VwGH 06.09.2021, Ra 2020/14/0354). Das Rechtsschutzbedürfnis des BF ist auch im Hinblick darauf zu verneinen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2307228.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.