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{'item': 'W255 2296872-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW255 2296872-1 Spruch, W255 2296872-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Christa KOCHER und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farah ABU-JURJI, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.04.2024, VN: XXXX , betreffend den Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum von 01.04.2021 bis 22.06.2021, von 24.06.2021 bis 01.10.2021 und von 06.10.2021 bis 02.11.2021 empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 4.262,20 gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2025, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Christa KOCHER und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farah ABU-JURJI, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 08.04.2024, VN: römisch 40 , betreffend den Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum von 01.04.2021 bis 22.06.2021, von 24.06.2021 bis 01.10.2021 und von 06.10.2021 bis 02.11.2021 empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 4.262,20 gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand im Jahr 2013 erstmalig im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt bezog er von 27.03.2020 bis 30.05.2020, 22.06.2020 bis 11.11.2020, von 07.12.2020 bis 10.12.2020, von 02.03.2021 bis 22.06.2021, von 24.06.2021 bis 01.10.2021 und von 06.10.2021 bis 02.11.2021 Arbeitslosengeld, jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld. 1.
  3. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: LPD XXXX ) vom 13.02.2024 wurde das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) darüber informiert, dass der BF als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt werde. Im Zuge von Ermittlungen sei festgestellt worden, dass der BF im Zeitraum von 27.03.2020 bis 02.11.2021 als Geschäftsführer zweier Firmen in der Slowakei geführt werde. Es bestehe sohin der dringende Verdacht, dass der BF bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld im Jahr 2020 das Bestehen des Unternehmens XXXX und die daraus erzielten Gewinne sowie seinen slowakischen Wohnsitz vorsätzlich verschwiegen habe. Der Verdacht des Sozialleistungsbetruges scheine somit gegeben und es werde um Überprüfung des Sachverhaltes durch das AMS und um Übermittlung diverser, näher bezeichneter Unterlagen gebeten. 1.
  4. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: LPD römisch 40 ) vom 13.02.2024 wurde das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) darüber informiert, dass der BF als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt werde. Im Zuge von Ermittlungen sei festgestellt worden, dass der BF im Zeitraum von 27.03.2020 bis 02.11.2021 als Geschäftsführer zweier Firmen in der Slowakei geführt werde. Es bestehe sohin der dringende Verdacht, dass der BF bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld im Jahr 2020 das Bestehen des Unternehmens römisch 40 und die daraus erzielten Gewinne sowie seinen slowakischen Wohnsitz vorsätzlich verschwiegen habe. Der Verdacht des Sozialleistungsbetruges scheine somit gegeben und es werde um Überprüfung des Sachverhaltes durch das AMS und um Übermittlung diverser, näher bezeichneter Unterlagen gebeten. 1.
  5. Mit Schreiben des AMS vom 13.02.2024 wurde der BF über die Meldung der LPD XXXX informiert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme bis 10.03.2024 eingeräumt. Darin führte der BF aus, dass es nicht richtig sei, dass er in der Slowakei erwerbstätig gewesen sei. Er habe bloß seinem Neffen, einem ägyptischen Staatsangehörigen, bei der Gründung einer Gesellschaft in der Slowakei helfen wollen.1.
  6. Mit Schreiben des AMS vom 13.02.2024 wurde der BF über die Meldung der LPD römisch 40 informiert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme bis 10.03.2024 eingeräumt. Darin führte der BF aus, dass es nicht richtig sei, dass er in der Slowakei erwerbstätig gewesen sei. Er habe bloß seinem Neffen, einem ägyptischen Staatsangehörigen, bei der Gründung einer Gesellschaft in der Slowakei helfen wollen. 1.
  7. Mit Schreiben des AMS vom 07.03.2024 wurde der BF aufgefordert, Steuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 oder, falls er über diese nicht verfüge, eine schriftliche Mitteilung über sein Jahreseinkommen zu übermitteln. Weiters wurde der BF gebeten, seine slowakische Identifikationsnummer und Aufzeichnungen, in welchen Zeiträumen er sich von 27.03.2020 bis 02.11.2021 in der Slowakei aufgehalten habe und wie lange, vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde seitens des BF nicht entsprochen. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 08.04.2024, VN: XXXX , wurde die Zuerkennung des im Zeitraum von 01.04.2021 bis 22.06.2021, 24.06.2021 bis 01.10.2021 und von 06.10.2021 bis 02.11.2021 empfangenen Arbeitslosengeldes widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 4.262,20 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung während der angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er gleichzeitig in der Slowakei selbstständig erwerbstätig gewesen sei und dies dem AMS verschwiegen habe. 1.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 08.04.2024, VN: römisch 40 , wurde die Zuerkennung des im Zeitraum von 01.04.2021 bis 22.06.2021, 24.06.2021 bis 01.10.2021 und von 06.10.2021 bis 02.11.2021 empfangenen Arbeitslosengeldes widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 4.262,20 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung während der angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er gleichzeitig in der Slowakei selbstständig erwerbstätig gewesen sei und dies dem AMS verschwiegen habe. 1.
  10. Am 02.05.2024 brachte der BF Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  11. genannten Bescheid ein und brachte zusammengefasst vor, dass es nicht richtig sei, dass er in der Slowakei selbstständig erwerbstätig gewesen sei, während er Leistungen des AMS bezogen und dies dem AMS verschwiegen habe. Er sei zwar Gesellschafter einer slowakischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, habe jedoch daraus weder ein Einkommen erzielt, noch sei er als Angestellter bzw. Arbeiter gemeldet gewesen oder habe in sonstiger Weise Gewinne oder Bezüge aus dieser Funktion erhalten. Der in Ägypten lebende Neffe des BF habe ein Unternehmen in der Slowakei gründen wollen. Da die Gründung einer Gesellschaft durch Drittstaatsangehörige allein nach slowakischem Recht jedoch nicht zulässig bzw. mit großen Nachteilen verbunden sei, seien die Anteile der Gesellschaft auf den Namen des BF übertragen worden, was nach slowakischem Recht einen rechtmäßigen Vorgang dargestellt habe. Der BF habe kein Kapital in die Gesellschaft eingezahlt, keine Arbeit für diese geleistet und folglich auch keinerlei Bezüge oder Gewinnausschüttungen aus dieser bezogen. Das Unternehmen sei auch daran gescheitert, dass kurz nach dessen Eröffnung die Coronapandemie ausgebrochen sei, wovon Gastronomiebetriebe stark betroffen gewesen seien. Aufgrund der coronabedingten Ein- und Ausreisebestimmungen sei es aber auch nicht möglich gewesen, die Gesellschaft zu liquidieren, da die persönliche Anwesenheit in der Slowakei erforderlich gewesen sei. Mit seiner Beschwerde legte der BF Schreiben der slowakischen Sozialversicherungsanstalt und der Allgemeinen Slowakischen Krankenkasse vor. 1.
  12. Am 05.08.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  13. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts brachte der BF jeweils am 13.02.2025 und am 06.03.2025 Stellungnahmen ein und legte diverse Unterlagen vor. 1.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der Sohn des BF, XXXX , als Zeuge einvernommen wurde. 1.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der Sohn des BF, römisch 40 , als Zeuge einvernommen wurde.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  17. Feststellungen 2.1.
  18. Der BF ist am XXXX geboren und seit 10.05.2007 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  19. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 10.05.2007 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  20. Der BF ist österreichischer Staatsbürger und verfügte ab 02.09.2020 über einen slowakischen Aufenthaltstitel mit der Nummer XXXX und einer Gültigkeitsdauer bis 01.09.2025, der zum dauerhaften Aufenthalt in der Slowakei berechtigt. Der BF schloss im Jahr 2018 mit dem Vermieter XXXX einen zehnjährigen Mietvertrag über die Mietung der Wohnung in XXXX ab. An dieser Adresse wurde auch die Firma XXXX (siehe Punkt 2.1.8.) angemeldet.2.1.
  21. Der BF ist österreichischer Staatsbürger und verfügte ab 02.09.2020 über einen slowakischen Aufenthaltstitel mit der Nummer römisch 40 und einer Gültigkeitsdauer bis 01.09.2025, der zum dauerhaften Aufenthalt in der Slowakei berechtigt. Der BF schloss im Jahr 2018 mit dem Vermieter römisch 40 einen zehnjährigen Mietvertrag über die Mietung der Wohnung in römisch 40 ab. An dieser Adresse wurde auch die Firma römisch 40 (siehe Punkt 2.1.8.) angemeldet. 2.1.
  22. Der BF verfügte bis Ende 2021 über einen gemeldeten Wohnsitz in der Slowakei. Dies teils in XXXX und teils in XXXX , einem Vorort von XXXX .2.1.
  23. Der BF verfügte bis Ende 2021 über einen gemeldeten Wohnsitz in der Slowakei. Dies teils in römisch 40 und teils in römisch 40 , einem Vorort von römisch 40 . 2.1.
  24. Der BF stand von 27.03.2020 bis 30.05.2020, von 22.06.2020 bis 11.11.2020 und von 07.12.2020 bis 10.12.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld. Er stellte unter anderem am 02.03.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog ab 02.03.2021 erneut Arbeitslosengeld. Im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum von 01.04.2021 bis 22.06.2021, 24.06.2021 bis 01.10.2021 und von 06.10.2021 bis 02.11.2021 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt EUR 4.061,
  25. Im Zeitraum von 26.04.2021 bis 30.07.2021 bezog der BF zusätzlich Kursnebenkosten in Höhe von EUR 200,45, sohin gesamt EUR 4.262,
  26. 2.1.
  27. Auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.03.2021 beantwortete der BF die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe, mit „Nein.“ Er verneinte auch die Fragen nach einer aktuellen oder früheren selbstständigen Erwerbstätigkeit und gab an, kein eigenes Einkommen zu haben. 2.1.
  28. Am 03.11.2021 meldete sich der BF vom AMS ab. Grund hierfür waren die fortschreitenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen den BF. Ab 24.11.2021 stand der BF in einem neuen Dienstverhältnis bei seinem vorangehenden Arbeitgeber. 2.1.
  29. Der BF meldete während des oben angeführten Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem AMS nie eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit. Er meldete dem AMS während des oben angeführten Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nie ein Einkommen. Der BF meldete dem AMS im oben angeführten Zeitraum nie Aufenthalte in der Slowakei. 2.1.
  30. Der BF bezog im oben angeführten Zeitraum ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem monatlichen Ausmaß über der Geringfügigkeitsgrenze. Dieses Einkommen bezog der BF aus seiner Erwerbstätigkeit als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Unternehmen XXXX und der XXXX . mit denen der BF unter anderem die beiden Restaurants „ XXXX “ und „ XXXX “ betrieb. Dieses Einkommen bezog der BF aus seiner Erwerbstätigkeit als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Unternehmen römisch 40 und der römisch 40 . mit denen der BF unter anderem die beiden Restaurants „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ betrieb. Der BF war von 06.01.2018 bis 17.04.2024 Einzelgeschäftsführer der Gesellschaft XXXX mit Sitz in XXXX . Seit 06.01.2018 bis heute ist der BF Gesellschafter der XXXX Dieses Unternehmen wurde von dem BF und seinem Neffen, XXXX als Partner am 06.01.2018 gegründet. Der BF und sein Partner leisteten im Zuge der Gründung jeweils eine Bareinlage von EUR 10.000,-, sohin gesamt EUR 20.000,-. Im slowakischen Unternehmensregister wurden folgende Geschäftszweige für die XXXX eingetragen: Der BF war von 06.01.2018 bis 17.04.2024 Einzelgeschäftsführer der Gesellschaft römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . Seit 06.01.2018 bis heute ist der BF Gesellschafter der römisch 40 Dieses Unternehmen wurde von dem BF und seinem Neffen, römisch 40 als Partner am 06.01.2018 gegründet. Der BF und sein Partner leisteten im Zuge der Gründung jeweils eine Bareinlage von EUR 10.000,-, sohin gesamt EUR 20.000,-. Im slowakischen Unternehmensregister wurden folgende Geschäftszweige für die römisch 40 eingetragen: ● Sprostredkovateľská činnosť v oblasti obchodu služieb výroby (Vermittlungstätigkeit im Bereich des Handels mit Produktionsdienstleistungen) ● skladovanie a pomocne cinnosti v doprave (Lagerung und Hilfstätigkeiten im Transportwesen) ● administrativne sluzby (Verwaltungsdienstleistungen) ● prevadzkovanie kulturnych, spolocenskych a zabavnych zariadeni (Betrieb von Kultur-, Sozial- und Unterhaltungseinrichtungen) prevadzkovanie kulturnych, spolocenskych a zabavnych zariadeni (Betrieb von , Kultur-, Sozial- und Unterhaltungseinrichtungen) ● poskytovanie sluzieb osobneho charatkeru (Bereitstellung persönlicher Charakterdienstleistungen) ● cinnost podnikatelskych, organizacnych a ekonjomickych poradcov (Tätigkeit von Unternehmens-, Organisations- und Wirtschaftsberatern) ● organizovanie sportovych, kulturnych a inych spolocenskych podujatif (Organisation von sportlichen, kulturellen und anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen) Die XXXX betrieb unter der Mitwirkung und Leitung des BF als Geschäftsführer ein arabisches Restaurant mit dem Namen „ XXXX “ in XXXX . In dem Restaurant waren mehrere Angestellte beschäftigt. Das Restaurant XXXX verkaufte der BF schließlich Ende 2021 um ca. EUR 200.000.Die römisch 40 betrieb unter der Mitwirkung und Leitung des BF als Geschäftsführer ein arabisches Restaurant mit dem Namen „ römisch 40 “ in römisch 40 . In dem Restaurant waren mehrere Angestellte beschäftigt. Das Restaurant römisch 40 verkaufte der BF schließlich Ende 2021 um ca. EUR 200.
  31. Der BF führte die Vorbereitungstätigkeiten vor der Eröffnung des Lokals alleine durch. Er stellte das Investitionskapital zur Verfügung. Er leitete als Geschäftsführer den Betrieb des Lokals und fuhr zu diesem Zweck im Jahr 2020 zweimal wöchentlich für jeweils zwei bis drei Stunden nach XXXX . Auch im Jahr 2021 hielt sich der BF jeden Monat regelmäßig in der Slowakei auf, um das Lokal zu führen. Er kümmerte sich in dieser Zeit um das Personal und behördliche Vorgänge. Wenn der BF nicht persönlich vor Ort war, kommunizierte er täglich telefonisch mit den Angestellten und war für diese täglich erreichbar.Der BF führte die Vorbereitungstätigkeiten vor der Eröffnung des Lokals alleine durch. Er stellte das Investitionskapital zur Verfügung. Er leitete als Geschäftsführer den Betrieb des Lokals und fuhr zu diesem Zweck im Jahr 2020 zweimal wöchentlich für jeweils zwei bis drei Stunden nach römisch 40 . Auch im Jahr 2021 hielt sich der BF jeden Monat regelmäßig in der Slowakei auf, um das Lokal zu führen. Er kümmerte sich in dieser Zeit um das Personal und behördliche Vorgänge. Wenn der BF nicht persönlich vor Ort war, kommunizierte er täglich telefonisch mit den Angestellten und war für diese täglich erreichbar. Sein Neffe, der „Partner“ der Gesellschaft, war lediglich zwei Mal in seinem Leben in der Slowakei, das zweite und letzte Mal zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung. Er übte weder eine Funktion für das Restaurant „ XXXX “ aus, noch half er faktisch je beim Betrieb des Restaurants mit.Sein Neffe, der „Partner“ der Gesellschaft, war lediglich zwei Mal in seinem Leben in der Slowakei, das zweite und letzte Mal zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung. Er übte weder eine Funktion für das Restaurant „ römisch 40 “ aus, noch half er faktisch je beim Betrieb des Restaurants mit. Die XXXX ist bis dato nicht liquidiert und der BF ist auch aktuell weiterhin Gesellschafter der XXXX Die römisch 40 ist bis dato nicht liquidiert und der BF ist auch aktuell weiterhin Gesellschafter der römisch 40 Der BF war von 29.10.2019 bis 17.06.2021 alleiniger Gesellschafter des Unternehmens XXXX mit Sitz in XXXX Von 14.10.2019 bis 27.05.2021 war der BF auch Alleingeschäftsführer der XXXX . Dieses Unternehmen wurde am 08.04.2010 als XXXX gegründet, am 23.11.2017 in XXXX und am 18.06.2021 – nach Ausscheiden des BF – in XXXX umbenannt. Der BF leistete im Zuge seiner Registrierung eine Bareinlage von EUR 5.000,-Der BF war von 29.10.2019 bis 17.06.2021 alleiniger Gesellschafter des Unternehmens römisch 40 mit Sitz in römisch 40 Von 14.10.2019 bis 27.05.2021 war der BF auch Alleingeschäftsführer der römisch 40 . Dieses Unternehmen wurde am 08.04.2010 als römisch 40 gegründet, am 23.11.2017 in römisch 40 und am 18.06.2021 – nach Ausscheiden des BF – in römisch 40 umbenannt. Der BF leistete im Zuge seiner Registrierung eine Bareinlage von EUR 5.000,- Die XXXX betrieb unter der Mitwirkung und Leitung des BF als Geschäftsführer ein Restaurant mit den Namen „ XXXX “ in XXXX . Der BF hielt sich zwischen Ende 2019 und Juni 2021 regelmäßig, großteils zweimal wöchentlich in XXXX auf und kümmerte sich vor Ort um das Restaurant XXXX . Er überwachte das Personal und kümmerte sich um behördliche Vorgänge.Die römisch 40 betrieb unter der Mitwirkung und Leitung des BF als Geschäftsführer ein Restaurant mit den Namen „ römisch 40 “ in römisch 40 . Der BF hielt sich zwischen Ende 2019 und Juni 2021 regelmäßig, großteils zweimal wöchentlich in römisch 40 auf und kümmerte sich vor Ort um das Restaurant römisch 40 . Er überwachte das Personal und kümmerte sich um behördliche Vorgänge. Auch das Restaurant XXXX existiert zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr. Es wurde vom BF um ca. EUR 70.000,- verkauft.Auch das Restaurant römisch 40 existiert zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr. Es wurde vom BF um ca. EUR 70.000,- verkauft. Der meldete gegenüber den slowakischen Behörden nicht sein tatsächliches Einkommen – weder in Bezug auf seine laufenden Einnahmen, noch in Bezug auf die Verkäufe seiner Lokale. Der BF führte in der Slowakei keine korrekten Steuererklärungen durch und führte in der Slowakei seine Steuern nicht rechtmäßig ab. Für den Betrieb eines Gastronomiebetriebes ist auch in der Slowakei eine Gewerbeberechtigung erforderlich, da es sich um ein „Handwerk“ nach dem slowakischen Gewerbegesetz (Anlage 1, Gruppe 114, 32: Pohostinská činnosť a výroba hotových jedál pre výdajne, „Gastronomie und Produktion von Fertiggerichten für Vertriebsstellen“) handelt. 2.1.
  32. Der BF reiste im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum am 21.08.2021 von XXXX nach XXXX und kehrte am 26.08.2021 zurück. Der BF meldete diesen Auslandsaufenthalt nicht dem AMS. 2.1.
  33. Der BF reiste im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum am 21.08.2021 von römisch 40 nach römisch 40 und kehrte am 26.08.2021 zurück. Der BF meldete diesen Auslandsaufenthalt nicht dem AMS. 2.1.
  34. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges über seine Meldepflichten gemäß § 50 AlVG belehrt. Dem BF war bewusst, dass er während des Bezugs von Arbeitslosengeld keine selbstständige Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausüben darf, andernfalls er den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. 2.1.
  35. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges über seine Meldepflichten gemäß Paragraph 50, AlVG belehrt. Dem BF war bewusst, dass er während des Bezugs von Arbeitslosengeld keine selbstständige Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausüben darf, andernfalls er den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. 2.1.
  36. Mit Schreiben des AMS vom 07.03.2024 wurde der BF aufgefordert, Steuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 von der zuständigen slowakischen Behörde oder, falls er über diese nicht verfüge, eine schriftliche Mitteilung über sein Jahreseinkommen vorzulegen. Das AMS bat um Übermittlung der slowakischen Identifikationsnummer und um Aufzeichnungen, in welchen Zeiträumen sich der BF in der Zeit von 27.03.2020 bis 02.11.2021 in der Slowakei aufgehalten habe und für wie lange. Der BF bat am 21.03.2024 um eine Fristverlängerung für seine Antwort und brachte in der Folge keine Stellungnahme bezüglich dieses Schreibens des AMS ein. Er legte auch keine Steuerbescheide oder Erklärungen über sein Jahreseinkommen vor. 2.1.
  37. Der BF weigerte sich gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht, an der Feststellung des tatsächlichen (wahren) Sachverhaltes mitzuwirken. Er ignorierte wiederholt Aufforderungen zu Stellungnahmen/Urkundenvorlagen. Er tätigte wiederholt sowohl äußerst vage als auch vorsätzlich falsche Angaben zwecks Verschleierung seiner tatsächlichen Einnahmen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Slowakei. 2.1.
  38. Die Staatsanwaltschaft XXXX führt zur GZ: XXXX ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall Strafgesetzbuch (StGB) sowie wegen §§ 246 Abs. 1 und Abs. 2, § 283, § 282a Abs. 2, § 278a, § 278b, § 278d Abs. 1 und Abs. 1a Z 2, § 133 StGB. Dies unter anderem wegen des Verdachts, der BF habe das Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges dadurch begangen, dass er im Zeitraum von 27.03.2020 bis 30.05.2020, 22.06.2020 bis 11.11.2020, 07.12.2020 bis 10.12.2020, 02.03.2021 bis 22.06.2021, 24.06.2021 bis 01.10.20221 sowie von 06.10.2021 bis 02.11.2021 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig Verantwortliche der Arbeitslosenversicherung durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorgabe, arbeitslos zu sein unter Verschweigung seiner Tätigkeit als selbstständig erwerbstätiger Unternehmer in der Slowakei, zu einer Handlung, nämlich der Auszahlung von insgesamt EUR 8.920,70 an Arbeitslosenunterstützung, verleitet hat, die die Arbeitslosenversicherung in zumindest dieser Höhe an Vermögen geschädigt hat. 2.1.
  39. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führt zur GZ: römisch 40 ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall Strafgesetzbuch (StGB) sowie wegen Paragraphen 246, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 283,, Paragraph 282 a, Absatz 2,, Paragraph 278 a,, Paragraph 278 b,, Paragraph 278 d, Absatz eins und Absatz eins a, Ziffer 2,, Paragraph 133, StGB. Dies unter anderem wegen des Verdachts, der BF habe das Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges dadurch begangen, dass er im Zeitraum von 27.03.2020 bis 30.05.2020, 22.06.2020 bis 11.11.2020, 07.12.2020 bis 10.12.2020, 02.03.2021 bis 22.06.2021, 24.06.2021 bis 01.10.20221 sowie von 06.10.2021 bis 02.11.2021 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig Verantwortliche der Arbeitslosenversicherung durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorgabe, arbeitslos zu sein unter Verschweigung seiner Tätigkeit als selbstständig erwerbstätiger Unternehmer in der Slowakei, zu einer Handlung, nämlich der Auszahlung von insgesamt EUR 8.920,70 an Arbeitslosenunterstützung, verleitet hat, die die Arbeitslosenversicherung in zumindest dieser Höhe an Vermögen geschädigt hat. 2.1.
  40. Mit Bescheid des AMS vom 08.04.2024, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.04.2021 bis 22.06.2021, 24.06.2021 bis 01.10.2021 und 06.10.2021 bis 02.11.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 4.262,20 verpflichtet. 2.1.
  41. Mit Bescheid des AMS vom 08.04.2024, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.04.2021 bis 22.06.2021, 24.06.2021 bis 01.10.2021 und 06.10.2021 bis 02.11.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 4.262,20 verpflichtet. 2.1.
  42. Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
  43. genannten Bescheid am 02.05.2024 fristgerecht Beschwerde ein. 2.
  44. Beweiswürdigung 2.2.
  45. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts, den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025 und der Einsichtnahme in den zur GZ: XXXX geführten Akt der Staatsanwaltschaft XXXX . 2.2.
  46. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts, den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025 und der Einsichtnahme in den zur GZ: römisch 40 geführten Akt der Staatsanwaltschaft römisch 40 . 2.2.
  47. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  48. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft, des slowakischen Aufenthaltstitels, des Mietvertrages und den Meldeadressen in der Slowakei (Punkt 2.1.
  49. und 2.1.3.) stützen sich auf die vorliegende Kopie des (österreichischen) Reisepasses des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorliegende slowakische Aufenthaltskarte des BF sowie die vom BF vorgelegte Bestätigung der Sozialversicherungswirtschaft der Slowakei. Der BF und sein Sohn bestätigten in der mündlichen Verhandlung, dass der BF in der Slowakei mit Wohnsitz gemeldet war. Der BF führte hierzu aus, den Wohnsitz Ende 2021 abgemeldet zu haben. Über die slowakische Aufenthaltskarte verfüge er bis heute, er habe nie einen Grund gesehen, diese an die slowakischen Behörden zu retournieren bzw. diesen zu melden, dass er sie nicht mehr benötigen würde. Sowohl der BF als auch sein Sohn bestätigten auf mehrfachen Vorhalt schließlich, dass der BF eine Wohnung in XXXX angemietet hat. Beide bestätigten zudem den Namen des Vermieters ( XXXX ) zu kennen. Auch der Umstand, dass der BF über ein slowakisches Aufenthaltsrecht verfügt, bestätigt dessen Anmietung einer Wohnung samt Wohnsitzmeldung, da das Vorweisen der Meldebestätigung sowie eines Rechtsanspruches auf eine Wohnung (z.B. durch Mietvertrag oder Nachweis des Eigentums) jeweils zwingende Voraussetzungen für die Erteilung eines slowakischen Aufenthaltstitels darstellen.2.2.
  50. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft, des slowakischen Aufenthaltstitels, des Mietvertrages und den Meldeadressen in der Slowakei (Punkt 2.1.
  51. und 2.1.3.) stützen sich auf die vorliegende Kopie des (österreichischen) Reisepasses des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorliegende slowakische Aufenthaltskarte des BF sowie die vom BF vorgelegte Bestätigung der Sozialversicherungswirtschaft der Slowakei. Der BF und sein Sohn bestätigten in der mündlichen Verhandlung, dass der BF in der Slowakei mit Wohnsitz gemeldet war. Der BF führte hierzu aus, den Wohnsitz Ende 2021 abgemeldet zu haben. Über die slowakische Aufenthaltskarte verfüge er bis heute, er habe nie einen Grund gesehen, diese an die slowakischen Behörden zu retournieren bzw. diesen zu melden, dass er sie nicht mehr benötigen würde. Sowohl der BF als auch sein Sohn bestätigten auf mehrfachen Vorhalt schließlich, dass der BF eine Wohnung in römisch 40 angemietet hat. Beide bestätigten zudem den Namen des Vermieters ( römisch 40 ) zu kennen. Auch der Umstand, dass der BF über ein slowakisches Aufenthaltsrecht verfügt, bestätigt dessen Anmietung einer Wohnung samt Wohnsitzmeldung, da das Vorweisen der Meldebestätigung sowie eines Rechtsanspruches auf eine Wohnung (z.B. durch Mietvertrag oder Nachweis des Eigentums) jeweils zwingende Voraussetzungen für die Erteilung eines slowakischen Aufenthaltstitels darstellen. Der BF legte in der mündlichen Verhandlung auch dar, dass er den slowakischen Aufenthaltstitel gebraucht habe, um seine Geschäfte zu erledigen. 2.2.
  52. Die Feststellungen zum Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 02.03.2021, dem Bezug von Arbeitslosengeld und Kursnebenkosten (Punkt 2.1.4.) basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag, dem vorliegenden Bescheid des AMS vom 08.04.2024 und den Bezugsverlauf des AMS und sind überdies unstrittig. 2.2.
  53. Die Feststellungen zum Antrag auf Arbeitslosengeld und die Angaben des BF auf diesem Antrag (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Antrag, in dem der BF sowohl die Frage nach einer derzeitigen Beschäftigung, einer aktuellen oder früheren selbstständigen Beschäftigung sowie eigenem Einkommen verneinte. Die Beantwortung der Fragen ist eindeutig und lässt keine Zweifel offen, dass der BF diese Fragen allesamt mit „Nein“ ankreuzte. 2.2.
  54. Dass der BF sich am 03.11.2021 vom Leistungsbezug abmeldete (Punkt 2.1.6.), gründet sich auf die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, aus dem hervorgeht, dass der BF an diesem Tag dem AMS mitteilte, dass er „mit dieser Woche“ eine neue Arbeit antreten werde und er sich daher mit heutigem Datum, folglich 03.11.2021, vom Bezug abmelden wolle. Festzuhalten ist, dass der BF laut den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger erst am 24.11.2021 ein neues Dienstverhältnis bei seinem früheren Dienstgeber, XXXX , antrat. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, führte der BF entgegen seinem Schreiben vom 03.11.2021 aus, dass der zuständige AMS-Berater sehr lästig gewesen sei, weswegen er ihm gesagt habe, dass er den Bezug nicht mehr brauche und in drei Wochen eine Arbeit finden werde. Er empfinde dies nicht als Widerspruch zu seiner Mitteilung vom 03.11.2021.2.2.
  55. Dass der BF sich am 03.11.2021 vom Leistungsbezug abmeldete (Punkt 2.1.6.), gründet sich auf die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, aus dem hervorgeht, dass der BF an diesem Tag dem AMS mitteilte, dass er „mit dieser Woche“ eine neue Arbeit antreten werde und er sich daher mit heutigem Datum, folglich 03.11.2021, vom Bezug abmelden wolle. Festzuhalten ist, dass der BF laut den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger erst am 24.11.2021 ein neues Dienstverhältnis bei seinem früheren Dienstgeber, römisch 40 , antrat. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, führte der BF entgegen seinem Schreiben vom 03.11.2021 aus, dass der zuständige AMS-Berater sehr lästig gewesen sei, weswegen er ihm gesagt habe, dass er den Bezug nicht mehr brauche und in drei Wochen eine Arbeit finden werde. Er empfinde dies nicht als Widerspruch zu seiner Mitteilung vom 03.11.
  56. Aus dem gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.03.2021 geht hervor, dass der BF und seine Ehefrau drei Kinder haben, geboren zwischen 2001 und
  57. Der BF hat jedenfalls noch einen weiteren Sohn, XXXX , geboren im Jahr
  58. Sowohl bei seiner Ehefrau, als auch bei seiner Tochter XXXX trug der BF als Einkommen „AMS“ ein, bei seiner Ehefrau ist das Feld „Höhe monatlich“ nicht ausgefüllt, bei seiner Tochter steht „650,00.“ Unabhängig davon, ob der BF sich beim Ausfüllen in der Zeile irrte oder das Feld bewusst freiließ, kann angesichts der eher geringen Höhe des Einkommens seiner Familienangehörigen – wenn seine Ehefrau und Tochter ebenfalls im Bezug von Leistungen des AMS stehen – nicht nachvollzogen werden, wieso der BF freiwillig für drei Wochen auf den Bezug des Arbeitslosengeldes verzichtete und mit seiner Abmeldung vom Bezug nicht zuwartete, bis sein neues Dienstverhältnis begann. Aus dem gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.03.2021 geht hervor, dass der BF und seine Ehefrau drei Kinder haben, geboren zwischen 2001 und
  59. Der BF hat jedenfalls noch einen weiteren Sohn, römisch 40 , geboren im Jahr
  60. Sowohl bei seiner Ehefrau, als auch bei seiner Tochter römisch 40 trug der BF als Einkommen „AMS“ ein, bei seiner Ehefrau ist das Feld „Höhe monatlich“ nicht ausgefüllt, bei seiner Tochter steht „650,00.“ Unabhängig davon, ob der BF sich beim Ausfüllen in der Zeile irrte oder das Feld bewusst freiließ, kann angesichts der eher geringen Höhe des Einkommens seiner Familienangehörigen – wenn seine Ehefrau und Tochter ebenfalls im Bezug von Leistungen des AMS stehen – nicht nachvollzogen werden, wieso der BF freiwillig für drei Wochen auf den Bezug des Arbeitslosengeldes verzichtete und mit seiner Abmeldung vom Bezug nicht zuwartete, bis sein neues Dienstverhältnis begann. Da der BF kein neues Dienstverhältnis unmittelbar nach seiner Abmeldung vom AMS begründete, sich in Widersprüche im Hinblick auf den Grund seiner Abmeldung vom AMS verstrickte, und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den BF intensiviert wurden, während der BF bestrebt war, seine Erwerbstätigkeit und sein Einkommen in der Slowakei bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich zu verheimlichen, ist davon auszugehen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den fortschreitenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen den BF und dessen Abmeldung vom AMS besteht. Da der BF kein neues Dienstverhältnis unmittelbar nach seiner Abmeldung vom AMS begründete, sich in Widersprüche im Hinblick auf den Grund seiner Abmeldung vom AMS verstrickte, und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den BF intensiviert wurden, während der BF bestrebt war, seine Erwerbstätigkeit und sein Einkommen in der Slowakei bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich zu verheimlichen, ist davon auszugehen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den fortschreitenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen den BF und dessen Abmeldung vom AMS besteht. , 2.2.
  61. Die Feststellung, dass der BF während des angeführten Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nie eine unselbstständige Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit meldete (Punkt 2.1.7.), stützt sich auf die Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und wurde vom BF auch nicht substantiiert bestritten. Wie bereits ausgeführt, verneinte der BF bereits im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.03.2021 die Frage nach einer unselbstständigen Beschäftigung, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einem eigenen Einkommen. Eine spätere Meldung einer Erwerbstätigkeit ist weder dem Verwaltungsakt zu entnehmen, noch wurde dies vom BF vorgebracht. Der BF bestritt dies in der mündlichen Verhandlung auch insofern nicht, da er - seinen Angaben zufolge - nur seinem Neffen helfen habe wollen und nicht von den slowakischen Unternehmen profitiert oder verdient habe. Der BF bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem AMS seine Aufenthalte in der Slowakei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nie gemeldet zu haben, was mit dem vorgelegten Akteninhalt des AMS übereinstimmt. 2.2.
  62. Die Feststellung, dass der BF in dem im Spruch genannten Zeitraum ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze hatte (Punkt 2.1.7.), stützt sich auf die Einsichtnahme in die von der Staatsanwaltschaft XXXX geführten und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Aktenteile, die das Ermittlungsverfahren wegen §§ 146 ff StGB betreffen, den gesamten Verwaltungsakt sowie insbesondere die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.
  63. Zu den dazu in Widerspruch stehenden Angaben des BF während des Verwaltungsverfahrens und insbesondere der gegenständlichen Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung ist beweiswürdigend auszuführen wie folgt: 2.2.
  64. Die Feststellung, dass der BF in dem im Spruch genannten Zeitraum ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze hatte (Punkt 2.1.7.), stützt sich auf die Einsichtnahme in die von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Aktenteile, die das Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 146, ff StGB betreffen, den gesamten Verwaltungsakt sowie insbesondere die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.
  65. Zu den dazu in Widerspruch stehenden Angaben des BF während des Verwaltungsverfahrens und insbesondere der gegenständlichen Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung ist beweiswürdigend auszuführen wie folgt: Vorauszuschicken ist, dass der BF sowohl im Verfahren vor dem AMS, als auch insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bemüht war, seine Tätigkeit in der Slowakei als reine Hilfestellung für seinen Neffen zu darzustellen, diese bagatellisierte und erst im weiteren Gang der Befragung laufend mehr Details zu seiner Tätigkeit für die beiden Unternehmen in der Slowakei preisgab. Seine Angaben waren zum Teil unvollständig oder nachweislich unrichtig. So gab der BF beispielsweise zunächst an, sich an den Namen der Firma, dessen Gesellschafter er nach wie vor ist, nicht erinnern zu können, nie als Geschäftsführer für eine Firma in der Slowakei fungiert zu haben, und nur Gesellschafter „dieser einen Firma“ gewesen zu sein; zum Teil beantwortete er erst auf den Vorhalt des vorsitzenden Richters die diesbezüglich an ihn gerichteten Fragen. Während er zunächst behauptete, nie in der Slowakei gearbeitet zu haben und nie ein Einkommen erzielt zu haben, gestand er schrittweise, dass er zweimal wöchentlich nach XXXX gefahren sei, um sich um ein Restaurant zu k+mmern. Während er einerseits jegliche Erwerbstätigkeit in der Slowakei leugnete, bestätigte er auf Vorhalt slowakischer Unternehmensregister Geschäftsführer und Gesellschafter nicht nur eines, sondern zweier Gesellschaften gewesen zu sein und mit diesen an zwei verschiedenen Restaurants mitgewirkt zu haben. Vorauszuschicken ist, dass der BF sowohl im Verfahren vor dem AMS, als auch insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bemüht war, seine Tätigkeit in der Slowakei als reine Hilfestellung für seinen Neffen zu darzustellen, diese bagatellisierte und erst im weiteren Gang der Befragung laufend mehr Details zu seiner Tätigkeit für die beiden Unternehmen in der Slowakei preisgab. Seine Angaben waren zum Teil unvollständig oder nachweislich unrichtig. So gab der BF beispielsweise zunächst an, sich an den Namen der Firma, dessen Gesellschafter er nach wie vor ist, nicht erinnern zu können, nie als Geschäftsführer für eine Firma in der Slowakei fungiert zu haben, und nur Gesellschafter „dieser einen Firma“ gewesen zu sein; zum Teil beantwortete er erst auf den Vorhalt des vorsitzenden Richters die diesbezüglich an ihn gerichteten Fragen. Während er zunächst behauptete, nie in der Slowakei gearbeitet zu haben und nie ein Einkommen erzielt zu haben, gestand er schrittweise, dass er zweimal wöchentlich nach römisch 40 gefahren sei, um sich um ein Restaurant zu k+mmern. Während er einerseits jegliche Erwerbstätigkeit in der Slowakei leugnete, bestätigte er auf Vorhalt slowakischer Unternehmensregister Geschäftsführer und Gesellschafter nicht nur eines, sondern zweier Gesellschaften gewesen zu sein und mit diesen an zwei verschiedenen Restaurants mitgewirkt zu haben. Dass der BF alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Unternehmen XXXX und XXXX war, stützt sich auf die Auszüge des slowakischen Unternehmensregisters vom 28.02.2024, die im Verwaltungsakt einliegen. Der BF hat dies zwar in der mündlichen Verhandlung bestritten, ist jedoch im Auszug des slowakischen Unternehmensregisters vom 28.02.2024 bei der XXXX eindeutig als einziger „Individual Managing Director“ ab 01.06.2018 sowie bei der XXXX von 14.10.2019 bis 27.05.2021 eingetragen. Aus einem aktuellen Auszug des slowakischen Unternehmensregisters ergibt sich, dass der BF bis 17.04.2024 als Geschäftsführer für die XXXX vermerkt war.Dass der BF alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Unternehmen römisch 40 und römisch 40 war, stützt sich auf die Auszüge des slowakischen Unternehmensregisters vom 28.02.2024, die im Verwaltungsakt einliegen. Der BF hat dies zwar in der mündlichen Verhandlung bestritten, ist jedoch im Auszug des slowakischen Unternehmensregisters vom 28.02.2024 bei der römisch 40 eindeutig als einziger „Individual Managing Director“ ab 01.06.2018 sowie bei der römisch 40 von 14.10.2019 bis 27.05.2021 eingetragen. Aus einem aktuellen Auszug des slowakischen Unternehmensregisters ergibt sich, dass der BF bis 17.04.2024 als Geschäftsführer für die römisch 40 vermerkt war. Dass der BF von 06.01.2018 bis 17.04.2024 Einzelgeschäftsführer und seit 06.01.2018 Gesellschafter der XXXX mit Sitz in XXXX war, stützt sich auf die eingeholten Auszüge des slowakischen Unternehmensregisters, die im Verwaltungsakt einliegen sowie die Einsichtnahme in den von der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ: XXXX geführten Akt. Dass der BF von 06.01.2018 bis 17.04.2024 Einzelgeschäftsführer und seit 06.01.2018 Gesellschafter der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 war, stützt sich auf die eingeholten Auszüge des slowakischen Unternehmensregisters, die im Verwaltungsakt einliegen sowie die Einsichtnahme in den von der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ: römisch 40 geführten Akt. Die Gründung der XXXX durch den BF und seinen Neffen, XXXX , sowie die Investition des Startkapitals in Höhe von EUR 20.000,- bzw. jeweils 10.000,- durch den BF und XXXX , ergeben sich ebenfalls aus dem Auszug des slowakischen Unternehmensregisters. Die Gründung der römisch 40 durch den BF und seinen Neffen, römisch 40 , sowie die Investition des Startkapitals in Höhe von EUR 20.000,- bzw. jeweils 10.000,- durch den BF und römisch 40 , ergeben sich ebenfalls aus dem Auszug des slowakischen Unternehmensregisters. Der BF behauptete in der mündlichen Verhandlung zunächst, dass er die EUR 10.000,- angeben habe müssen, damit die Firma gegründet werden könne; in weiterer Folge dann, dass das ganze Geld seinem Neffen gehört habe und er (der BF) dort keine Beträge investiert habe. Gleichzeitig beschrieb der Vertreter des BF, dass das Vorhaben seitens des BF genauso geplant und durchgeführt worden sei, wie es im slowakischen Recht für den Erwerb eines „Aufenthaltstitels als Investor“ vorgesehen wäre. Da der BF als Entrichter der EUR 10.000,- im slowakischen Unternehmensregister eingetragen ist, kann dahingestellt bleiben, welchen Ursprunges die von ihm geleistete Stammeinlage nun ist; insbesondere, da auch den vorgelegten Kontoauszügen entgegen dessen Stellungnahme vom 13.02.2025 nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass dieses Geld vom Neffen des BF stammt. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte aus bloßen Überweisungen auch nicht zweifelsfrei gefolgert werden, dass diese Überweisungen für die Stammeinlagen der XXXX benutzt wurden. Zudem ergibt sich auch aus dem Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft XXXX , dass beispielsweise der BF seinem Neffen in den Jahren 2014 bis 2016 EUR 30.000,- überwiesen hat. Zusammengefasst war also nicht glaubhaft, dass der BF kein (eigenes) Geld in die XXXX investierte, da er eine Stammeinlage von EUR 10.000,- leistete und bis jetzt als Gesellschafter dieses Unternehmens aufscheint. Der BF behauptete in der mündlichen Verhandlung zunächst, dass er die EUR 10.000,- angeben habe müssen, damit die Firma gegründet werden könne; in weiterer Folge dann, dass das ganze Geld seinem Neffen gehört habe und er (der BF) dort keine Beträge investiert habe. Gleichzeitig beschrieb der Vertreter des BF, dass das Vorhaben seitens des BF genauso geplant und durchgeführt worden sei, wie es im slowakischen Recht für den Erwerb eines „Aufenthaltstitels als Investor“ vorgesehen wäre. Da der BF als Entrichter der EUR 10.000,- im slowakischen Unternehmensregister eingetragen ist, kann dahingestellt bleiben, welchen Ursprunges die von ihm geleistete Stammeinlage nun ist; insbesondere, da auch den vorgelegten Kontoauszügen entgegen dessen Stellungnahme vom 13.02.2025 nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass dieses Geld vom Neffen des BF stammt. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte aus bloßen Überweisungen auch nicht zweifelsfrei gefolgert werden, dass diese Überweisungen für die Stammeinlagen der römisch 40 benutzt wurden. Zudem ergibt sich auch aus dem Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft römisch 40 , dass beispielsweise der BF seinem Neffen in den Jahren 2014 bis 2016 EUR 30.000,- überwiesen hat. Zusammengefasst war also nicht glaubhaft, dass der BF kein (eigenes) Geld in die römisch 40 investierte, da er eine Stammeinlage von EUR 10.000,- leistete und bis jetzt als Gesellschafter dieses Unternehmens aufscheint. Zudem sprach der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach davon, dass er gegen Ende des Restaurantbetriebes auf Geld, Ablöse odgl. „verzichtet“ habe. Befragt, was er mit dem Wort „verzichten“ auszudrücken versuche, wenn nicht den Verzicht auf Rückzahlung seiner Investitionen, konnte der BF nicht erklären. Teils sprach der BF sogar davon, wegen dem Restaurant „Verluste“ gehabt zu haben. Auch diesbezüglich konnte der BF nicht nachvollziehbar erklären, wie seine „Verluste“ entstanden sein könnten, wenn er selbst nichts investiert hätte. Die Geschäftszweige, in denen die XXXX tätig ist, gründen sich ebenfalls auf den Auszug des slowakischen Unternehmensregisters. Der BF gab dazu an, ihm sei empfohlen worden, verschiedene Zweige einzutragen; was insofern stimmig erscheint, da die XXXX bereits vor der Eröffnung des Restaurants gründet wurde und auch nach dessen Schließung weiter aktiv war. Die Geschäftszweige, in denen die römisch 40 tätig ist, gründen sich ebenfalls auf den Auszug des slowakischen Unternehmensregisters. Der BF gab dazu an, ihm sei empfohlen worden, verschiedene Zweige einzutragen; was insofern stimmig erscheint, da die römisch 40 bereits vor der Eröffnung des Restaurants gründet wurde und auch nach dessen Schließung weiter aktiv war. Die Feststellungen hinsichtlich des Restaurants „ XXXX “ in XXXX gründen sich auf die Einsichtnahme in den Akt der Staatsanwaltschaft XXXX zu GZ: XXXX , den Verwaltungsakt und die Angaben des BF und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 03.04.
  66. Dass dort auch Angestellte beschäftigt wurden, gründet sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, der wiederholt sagte, dass es dort Angestellte gebe, die dort arbeiteten; er gab auch an, sich bei seinen Aufenthalten in XXXX mit den Angestellten dort beschäftigt zu haben. Der BF sprach dabei immer im Plural von „Angestellten“ und gab später auf Nachfrage an, es habe „einen Mitarbeiter“ gegeben. Aufgrund dessen, dass der BF instinktiv immer von (mehreren) Angestellten sprach und erst auf Nachfrage angab, es habe nur einen Mitarbeiter gegeben, war der Eindruck des vorsitzenden Richters, dass es mehrere Angestellte gab und der BF bemüht war, das Unternehmen unbedeutender erscheinen zu lassen, als es tatsächlich war. Der Sohn des BF bestätigte, dass sein Vater die Mitarbeiter angestellt habe. Dass das Restaurant XXXX nicht mehr existiert, ist unstrittig und basiert auf dem glaubhaften Vorbringen des BF und seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung sowie der Einsichtnahme in den Akt der Staatsanwaltschaft XXXX . Die Feststellungen hinsichtlich des Restaurants „ römisch 40 “ in römisch 40 gründen sich auf die Einsichtnahme in den Akt der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu GZ: römisch 40 , den Verwaltungsakt und die Angaben des BF und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 03.04.
  67. Dass dort auch Angestellte beschäftigt wurden, gründet sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, der wiederholt sagte, dass es dort Angestellte gebe, die dort arbeiteten; er gab auch an, sich bei seinen Aufenthalten in römisch 40 mit den Angestellten dort beschäftigt zu haben. Der BF sprach dabei immer im Plural von „Angestellten“ und gab später auf Nachfrage an, es habe „einen Mitarbeiter“ gegeben. Aufgrund dessen, dass der BF instinktiv immer von (mehreren) Angestellten sprach und erst auf Nachfrage angab, es habe nur einen Mitarbeiter gegeben, war der Eindruck des vorsitzenden Richters, dass es mehrere Angestellte gab und der BF bemüht war, das Unternehmen unbedeutender erscheinen zu lassen, als es tatsächlich war. Der Sohn des BF bestätigte, dass sein Vater die Mitarbeiter angestellt habe. Dass das Restaurant römisch 40 nicht mehr existiert, ist unstrittig und basiert auf dem glaubhaften Vorbringen des BF und seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung sowie der Einsichtnahme in den Akt der Staatsanwaltschaft römisch 40 . Die Feststellung, dass der BF die Vorbereitungstätigkeiten für das Restaurant alleine durchführte, stützt sich vor allem auf die Aussagen des Zeugen XXXX , der in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegte, dass sein Vater in der Übergangsphase helfen und das Restaurant führen sollte, bis sein Cousin aus Ägypten in die Slowakei kommen sollte, einen Aufenthaltstitel erhalten und das Restaurant selber führen würde. Sein Vater habe Amtswege erledigt und Businessberatungsgespräche geführt, in denen es um die Miete und das Lokal gegangen sei. Sein Vater sei derjenige gewesen, der die Angestellten angestellt habe. Der BF bestätigte selbst „die ganze Zeit“ bzw. „täglich“ telefonisch mit den Angestellten kommuniziert zu haben, wenn er nicht gerade ohnehin vor Ort gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, war der Neffe des BF bzw. der Cousin des Zeugen nur einmal zur Gründung des Unternehmens im Jahr 2018 in der Slowakei. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der BF Businessberatung in der Slowakei in Anspruch nimmt, wenn er nichts mit dem Lokal zu tun gehabt und dieses ausschließlich gegründet habe, um seinem Neffen zu helfen. Sofern dies tatsächlich der Fall gewesen sein soll, erscheint es weitaus zweckmäßiger, hätte der Neffe des BF diese Businessberatung in Anspruch genommen. Jedenfalls ergibt sich daraus, dass der BF deutlich mehr in das Restaurant und dessen Gründung involviert war, als angegeben.Die Feststellung, dass der BF die Vorbereitungstätigkeiten für das Restaurant alleine durchführte, stützt sich vor allem auf die Aussagen des Zeugen römisch 40 , der in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegte, dass sein Vater in der Übergangsphase helfen und das Restaurant führen sollte, bis sein Cousin aus Ägypten in die Slowakei kommen sollte, einen Aufenthaltstitel erhalten und das Restaurant selber führen würde. Sein Vater habe Amtswege erledigt und Businessberatungsgespräche geführt, in denen es um die Miete und das Lokal gegangen sei. Sein Vater sei derjenige gewesen, der die Angestellten angestellt habe. Der BF bestätigte selbst „die ganze Zeit“ bzw. „täglich“ telefonisch mit den Angestellten kommuniziert zu haben, wenn er nicht gerade ohnehin vor Ort gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, war der Neffe des BF bzw. der Cousin des Zeugen nur einmal zur Gründung des Unternehmens im Jahr 2018 in der Slowakei. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der BF Businessberatung in der Slowakei in Anspruch nimmt, wenn er nichts mit dem Lokal zu tun gehabt und dieses ausschließlich gegründet habe, um seinem Neffen zu helfen. Sofern dies tatsächlich der Fall gewesen sein soll, erscheint es weitaus zweckmäßiger, hätte der Neffe des BF diese Businessberatung in Anspruch genommen. Jedenfalls ergibt sich daraus, dass der BF deutlich mehr in das Restaurant und dessen Gründung involviert war, als angegeben. Dass der BF im Jahr 2020 zweimal die Woche für jeweils drei Stunden nach XXXX fuhr, ist unstrittig, da er selbst angab, dass er in die Slowakei fuhr, „um nach dem Geschäft zu schauen“ und seinem Neffen zu helfen. Anzumerken ist, dass – wie bereits ausgeführt – sein Neffe nur bei der Gründung des Unternehmens 2018 in der Slowakei war. 2021 ist er nach den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht hier (gemeint: Österreich bzw. Slowakei) gewesen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der BF seinem sich in Ägypten befindlichen Neffen „helfen“ habe können, indem er nach XXXX fuhr. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF sich während dieser wöchentlichen Aufenthalte in XXXX alleine um den Betrieb bzw. die Restaurants kümmerte. Dass der BF im Jahr 2020 zweimal die Woche für jeweils drei Stunden nach römisch 40 fuhr, ist unstrittig, da er selbst angab, dass er in die Slowakei fuhr, „um nach dem Geschäft zu schauen“ und seinem Neffen zu helfen. Anzumerken ist, dass – wie bereits ausgeführt – sein Neffe nur bei der Gründung des Unternehmens 2018 in der Slowakei war. 2021 ist er nach den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht hier (gemeint: Österreich bzw. Slowakei) gewesen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der BF seinem sich in Ägypten befindlichen Neffen „helfen“ habe können, indem er nach römisch 40 fuhr. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF sich während dieser wöchentlichen Aufenthalte in römisch 40 alleine um den Betrieb bzw. die Restaurants kümmerte. Gefragt, was genau er im Restaurant gemacht habe, wenn er dort war, um nach dem Geschäft zu schauen, sagt der BF: „Ich habe mich dort mit den Angestellten beschäftigt, mit denen die das Restaurant saubergemacht haben. Die Papiere für die Steuern habe ich unterschrieben. Wir haben eigentlich keine Zeit gehabt, Corona hat es erledigt.“ An anderer Stelle in der mündlichen Verhandlung sagte der BF: „(…) Ich war täglich in Kontakt mit dem Mitarbeiter, der das gemacht hat. (…)“. Bei der Überwachung von Angestellten und dem Unterschreiben von Dokumenten für die Steuer handelt es sich um klassische Tätigkeiten eines Geschäftsführers. Auch der Umstand, dass der BF auch davon sprach, eine ID-Karte in der Slowakei zu haben, um seine Geschäfte zu „ XXXX “, lässt darauf schließen, dass der BF als Geschäftsführers wiederholt in der Slowakei war und diese Tätigkeit auch faktisch ausübte. Gefragt, was genau er im Restaurant gemacht habe, wenn er dort war, um nach dem Geschäft zu schauen, sagt der BF: „Ich habe mich dort mit den Angestellten beschäftigt, mit denen die das Restaurant saubergemacht haben. Die Papiere für die Steuern habe ich unterschrieben. Wir haben eigentlich keine Zeit gehabt, Corona hat es erledigt.“ An anderer Stelle in der mündlichen Verhandlung sagte der BF: „(…) Ich war täglich in Kontakt mit dem Mitarbeiter, der das gemacht hat. (…)“. Bei der Überwachung von Angestellten und dem Unterschreiben von Dokumenten für die Steuer handelt es sich um klassische Tätigkeiten eines Geschäftsführers. Auch der Umstand, dass der BF auch davon sprach, eine ID-Karte in der Slowakei zu haben, um seine Geschäfte zu „ römisch 40 “, lässt darauf schließen, dass der BF als Geschäftsführers wiederholt in der Slowakei war und diese Tätigkeit auch faktisch ausübte. Dem Beschwerdevorbringen, dass der BF keine Arbeit für die Gesellschaft geleistet habe, kann sohin nicht gefolgt werden. Es ist angesichts der Angaben des BF und seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung offenkundig, dass der BF mehr als eine bloße Hilfestellung bei der Eröffnung eines Lokals für seinen Neffen leistete. Er war als Geschäftsführer in die Eröffnung des Lokals involviert, führte die Vorbereitungshandlungen durch und überwachte den laufenden Betrieb des Lokals. Die Feststellung, dass der BF das Lokal „ XXXX “ für ca. EUR 200.000,- und das Lokal „ XXXX “ für ca. EUR 70.000 verkaufte, ergibt sich insbesondere aus der Einsichtnahme in den Akt der Staatsanwaltschaft XXXX und den Protokollen der zwischen dem BF und seinem Sohn geführten (und überwachten) Telefonaten. Dort schilderte der BF seinem Sohn den Verlauf der Verkaufsgespräche, seine Verkaufspartner sowie seinen Wunschpreis und seine Einschätzungen des „realistischer Weise“ zu erwartenden Preises. Im Hinblick auf das Lokal „ XXXX “ führte der BF gegenüber seinem Sohn ua aus, dass er von seinen libyschen und tunesischen Verhandlungspartnern EUR 90.000 bis 92.000 verlangt hätte und „realistischer Weise“ mit EUR 70.000 rechne. Im Hinblick auf das Lokal „ XXXX “ berichtete der BF seinem Sohn von einem Verkaufspreis von EUR 200.
  68. Die Lokale werden vom BF nicht mehr betrieben und er konnte/wollte keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben dahingehend machen, wie seine Tätigkeit in den Restaurants geendet habe und was im Anschluss mit den Restaurants passiert sei, weshalb davon auszugehen ist, dass er diese verkauft hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der BF Verkaufserlöse in merklich geringerer Höhe erzielt hätte, als er verlangt und „realistischer Weise“ erwartet hatte. Die Feststellung, dass der BF das Lokal „ römisch 40 “ für ca. EUR 200.000,- und das Lokal „ römisch 40 “ für ca. EUR 70.000 verkaufte, ergibt sich insbesondere aus der Einsichtnahme in den Akt der Staatsanwaltschaft römisch 40 und den Protokollen der zwischen dem BF und seinem Sohn geführten (und überwachten) Telefonaten. Dort schilderte der BF seinem Sohn den Verlauf der Verkaufsgespräche, seine Verkaufspartner sowie seinen Wunschpreis und seine Einschätzungen des „realistischer Weise“ zu erwartenden Preises. Im Hinblick auf das Lokal „ römisch 40 “ führte der BF gegenüber seinem Sohn ua aus, dass er von seinen libyschen und tunesischen Verhandlungspartnern EUR 90.000 bis 92.000 verlangt hätte und „realistischer Weise“ mit EUR 70.000 rechne. Im Hinblick auf das Lokal „ römisch 40 “ berichtete der BF seinem Sohn von einem Verkaufspreis von EUR 200.
  69. Die Lokale werden vom BF nicht mehr betrieben und er konnte/wollte keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben dahingehend machen, wie seine Tätigkeit in den Restaurants geendet habe und was im Anschluss mit den Restaurants passiert sei, weshalb davon auszugehen ist, dass er diese verkauft hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der BF Verkaufserlöse in merklich geringerer Höhe erzielt hätte, als er verlangt und „realistischer Weise“ erwartet hatte. Der BF und sein Rechtsvertreter bestritten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar die Richtigkeit der Übersetzung der Telefonate im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit der Begründung, dass diese nicht in beglaubigter Übersetzung vorlägen. Vom BF wurde in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht bestritten, dass diese Telefonate stattgefunden haben und der BF ging in weiterer Folge in der Befragung auch inhaltlich auf die Telefonate ein. Bezüglich der Veräußerung des Restaurants hielt der Rechtsvertreter des BF diesen in der mündlichen Verhandlung beispielsweise vor, dass der BF am 04.05.2020 darüber telefoniert haben soll, ein Geschäftslokal für EUR 200.000,- zu verkaufen, und fragte ihn, ob er es für realistisch halte, zu diesem Zeitpunkt ein Lokal zu diesem Preis zu verkaufen. Der BF antwortete darauf: „Wenn ich mit meinem Sohn am Telefon bin und in einer Situation wie dieser und sage ich auf einer ironischen Art und Weise, dass ich 200.000 Euro verlange. In wie fern kann das schädlich sein?“. Dadurch implizierte der BF, dass diese Telefonate stattgefunden haben, wenngleich er behauptete, dass es sich bei seinen Aussagen nur um Ironie gehandelt habe. Es ist schlicht nicht glaubhaft, dass der BF mit seinem Sohn in seiner Situation „ironisch“ über den Verkauf eines Geschäftslokals spricht, insbesondere wenn der BF seinem Sohn in mehreren Telefonaten, die an unterschiedlichen Tagen stattgefunden haben, über den Fortlauf seiner Verkaufsgespräche inkl. Verhandlungspartner berichtet und seine Einschätzungen bzgl. eines realistisch zu erzielenden Verkaufspreises regelmäßig bekannt gibt. Sohin war der BF den überwachten Telefongesprächen zufolge als Geschäftsführer auch in die Veräußerung der Lokale involviert. Die Feststellung, dass die XXXX bis heute existiert, stützt sich auf einen Auszug des slowakischen Unternehmensregisters, in dem der BF nach wie vor als Gesellschafter eingetragen ist. Unrichtig ist daher, dass die XXXX wie in der Beschwerde ausgeführt, „nach Ende der pandemiebedingten Maßnahmen […] sofort liquidiert [wurde].“ Die Feststellung, dass die römisch 40 bis heute existiert, stützt sich auf einen Auszug des slowakischen Unternehmensregisters, in dem der BF nach wie vor als Gesellschafter eingetragen ist. Unrichtig ist daher, dass die römisch 40 wie in der Beschwerde ausgeführt, „nach Ende der pandemiebedingten Maßnahmen […] sofort liquidiert [wurde].“ Es sei darauf hingewiesen, dass seit mindestens drei Jahren keinerlei gesetzliche Maßnahmen in Bezug auf die Covid-19-Pandemie mehr bestehen und eine Liquidierung der Gesellschaft, für die laut Angaben des BF eine persönliche Anwesenheit in der Slowakei erforderlich sei, durchführbar gewesen wäre. Zwar brachte der BF in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 auch vor, nunmehr einen Rechtsanwalt mit der Liquidierung des Unternehmens beauftragt zu haben, und dass ihm dieser auch bestätigt habe, dass das Unternehmen mittlerweile liquidiert sei. Dieses Vorbringen ist insofern unglaubhaft und widersprüchlich, da die XXXX . laut aktuellem Auszug des slowakischen Unternehmensregisters nach wie vor existiert und der BF auch als Gesellschafter eingetragen ist. Es sei darauf hingewiesen, dass seit mindestens drei Jahren keinerlei gesetzliche Maßnahmen in Bezug auf die Covid-19-Pandemie mehr bestehen und eine Liquidierung der Gesellschaft, für die laut Angaben des BF eine persönliche Anwesenheit in der Slowakei erforderlich sei, durchführbar gewesen wäre. Zwar brachte der BF in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 auch vor, nunmehr einen Rechtsanwalt mit der Liquidierung des Unternehmens beauftragt zu haben, und dass ihm dieser auch bestätigt habe, dass das Unternehmen mittlerweile liquidiert sei. Dieses Vorbringen ist insofern unglaubhaft und widersprüchlich, da die römisch 40 . laut aktuellem Auszug des slowakischen Unternehmensregisters nach wie vor existiert und der BF auch als Gesellschafter eingetragen ist. Die Feststellungen zur XXXX stützen sich insbesondere auf den Auszug des slowakischen Unternehmensregisters. Der tätigte diesbezüglich wiederum nicht nachvollziehbare und widersprüchlichen Aussagen. Die Übernahme der XXXX durch den BF im Jahr 2019 sowie die Einzelgeschäftsführung des BF von 29.10.2019 bis 17.06.2021 und die Feststellungen zur Investition von EUR 5.000,- und die Umbenennungen des Unternehmens gründen sich auf den Auszug des slowakischen Unternehmensregisters. Auch bei der XXXX gab der BF an, dass „jemand“ diese Firma auf seinen Namen übertragen habe. Er habe davon nicht profitiert; es habe sich um einen ägyptischen jungen Mann gehandelt, der einen Aufenthaltstitel in der Slowakei gehabt habe. Auch die EUR 5.000,-, die laut Unternehmensregisterauszug der BF leistete, würden nicht von ihm stammen, sondern jenem jungen Mann. Wie festgestellt und wie sich aus dem Unternehmensregisterauszug ergibt, war der BF von 29.10.2019 bis 17.06.2021 Einzelgeschäftsführer der XXXX . und zum Zeitpunkt seiner Beteiligung auch der einzige Gesellschafter. Sein Vorbringen, einem jungen Mann helfen zu wollen, von dem auch die EUR 5.000,- stammten, ist daher unglaubhaft.Die Feststellungen zur römisch 40 stützen sich insbesondere auf den Auszug des slowakischen Unternehmensregisters. Der tätigte diesbezüglich wiederum nicht nachvollziehbare und widersprüchlichen Aussagen. Die Übernahme der römisch 40 durch den BF im Jahr 2019 sowie die Einzelgeschäftsführung des BF von 29.10.2019 bis 17.06.2021 und die Feststellungen zur Investition von EUR 5.000,- und die Umbenennungen des Unternehmens gründen sich auf den Auszug des slowakischen Unternehmensregisters. Auch bei der römisch 40 gab der BF an, dass „jemand“ diese Firma auf seinen Namen übertragen habe. Er habe davon nicht profitiert; es habe sich um einen ägyptischen jungen Mann gehandelt, der einen Aufenthaltstitel in der Slowakei gehabt habe. Auch die EUR 5.000,-, die laut Unternehmensregisterauszug der BF leistete, würden nicht von ihm stammen, sondern jenem jungen Mann. Wie festgestellt und wie sich aus dem Unternehmensregisterauszug ergibt, war der BF von 29.10.2019 bis 17.06.2021 Einzelgeschäftsführer der römisch 40 . und zum Zeitpunkt seiner Beteiligung auch der einzige Gesellschafter. Sein Vorbringen, einem jungen Mann helfen zu wollen, von dem auch die EUR 5.000,- stammten, ist daher unglaubhaft. Dass die XXXX das Restaurant XXXX betrieb, ist unstrittig. Dass dieses unter der Mitwirkung des BF als Geschäftsführers betrieben wurde, ergibt sich aus den Angaben des BF und seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er jedes Mal, wenn er in XXXX gewesen sei, auch zum Restaurant XXXX gefahren sei. Es habe auch dort jemanden gegeben, der sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Der BF war der Geschäftsführer der XXXX , die das Lokal XXXX betrieb, sodass - wie bei der XXXX - davon auszugehen ist, dass er – wenn er das Restaurant zweimal pro Woche besucht - auch bei dem Restaurant XXXX derjenige war, der zumindest die Person, die sich seinen Angaben zufolge um die finanziellen Angelegenheiten kümmerte, überwachte. Dass die römisch 40 das Restaurant römisch 40 betrieb, ist unstrittig. Dass dieses unter der Mitwirkung des BF als Geschäftsführers betrieben wurde, ergibt sich aus den Angaben des BF und seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er jedes Mal, wenn er in römisch 40 gewesen sei, auch zum Restaurant römisch 40 gefahren sei. Es habe auch dort jemanden gegeben, der sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Der BF war der Geschäftsführer der römisch 40 , die das Lokal römisch 40 betrieb, sodass - wie bei der römisch 40 - davon auszugehen ist, dass er – wenn er das Restaurant zweimal pro Woche besucht - auch bei dem Restaurant römisch 40 derjenige war, der zumindest die Person, die sich seinen Angaben zufolge um die finanziellen Angelegenheiten kümmerte, überwachte. Dass das Lokal heute nicht mehr existiert, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF und des Zeugen, XXXX , in der mündlichen Verhandlung und ist unstrittig. Dass das Lokal heute nicht mehr existiert, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF und des Zeugen, römisch 40 , in der mündlichen Verhandlung und ist unstrittig. Zusammengefasst war der BF von 06.01.2018 bis 17.04.2024 Alleingeschäftsführer der XXXX die von November 2019 bis Juni 2021 das Restaurant XXXX betrieb. Er war von 14.10.2019 bis 27.05.2021 Alleingeschäftsführer der XXXX . Der BF bezog ein Einkommen aus dieser Tätigkeit als Geschäftsführer und übte auch faktisch die Tätigkeit als Geschäftsführer aus, indem er die Angestellten überwachte, Behördengänge erledigte und sich um den Verkauf des Geschäftslokals kümmerte. Er berichtete seinem Sohn über den beabsichtigten Verkauf des Restaurants für einen Verkaufspreis von EUR 70.
  70. Zusammengefasst war der BF von 06.01.2018 bis 17.04.2024 Alleingeschäftsführer der römisch 40 die von November 2019 bis Juni 2021 das Restaurant römisch 40 betrieb. Er war von 14.10.2019 bis 27.05.2021 Alleingeschäftsführer der römisch 40 . Der BF bezog ein Einkommen aus dieser Tätigkeit als Geschäftsführer und übte auch faktisch die Tätigkeit als Geschäftsführer aus, indem er die Angestellten überwachte, Behördengänge erledigte und sich um den Verkauf des Geschäftslokals kümmerte. Er berichtete seinem Sohn über den beabsichtigten Verkauf des Restaurants für einen Verkaufspreis von EUR 70.
  71. Für den Bezug eines Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze spricht weiters auch, dass der BF sich am 02.11.2021 vom Bezug des Arbeitslosengeldes abmeldete, aber erst am 24.11.2021 eine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich aufnahm. Die XXXX ist war auch nach der Schließung des Restaurants XXXX weiter aktiv, der BF war bis April 2024 der Geschäftsführer und die Gesellschaft ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht liquidiert. Der BF ist aktuell immer noch Gesellschafter dieser s.r.o.. Die XXXX existiert als XXXX bis heute, der BF ist aber nicht mehr Gesellschafter dieses Unternehmeny. Für den Bezug eines Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze spricht weiters auch, dass der BF sich am 02.11.2021 vom Bezug des Arbeitslosengeldes abmeldete, aber erst am 24.11.2021 eine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich aufnahm. Die römisch 40 ist war auch nach der Schließung des Restaurants römisch 40 weiter aktiv, der BF war bis April 2024 der Geschäftsführer und die Gesellschaft ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht liquidiert. Der BF ist aktuell immer noch Gesellschafter dieser s.r.o.. Die römisch 40 existiert als römisch 40 bis heute, der BF ist aber nicht mehr Gesellschafter dieses Unternehmeny. Zur Feststellung, dass der BF jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze verdient hat, ist beweiswürdigend ergänzend festzuhalten, dass es nicht möglich ist, das exakte auf den Cent genaue Einkommen des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festzustellen, da der BF nicht nur nicht an der Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes mitwirkt, sondern im Gegenteil bestrebt ist, die Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes zu verhindern. Dies – wie dargestellt – unter anderem dadurch, dass er dem AMS seine Tätigkeiten, Einkommen und Aufenthalte in der Slowakei nie gemeldet hat, sein persönliches Einkommen in der Slowakei nie gemeldet und nie korrekte Steuererklärungen eingereicht hat, und schließlich sowohl gegenüber dem AMS als auch dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche und vorsätzlich falsche Angaben zu seinem Einkommen und seiner Tätigkeit in der Slowakei machte. Da der BF – soweit verfahrensgegenständlich relevant – das gesamte Jahr 2021 in der Slowakei selbständig erwerbstätig war und alleine durch den Verkauf der beiden Restaurants EUR 270.000,- eingenommen hat, was monatlich EUR 22.500,- entspricht, ist festzustellen, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze verdient hat. Die Feststellung, dass der BF gegenüber den slowakischen Behörden nicht sein tatsächliches Einkommen – weder in Bezug auf seine laufenden Einnahmen, noch in Bezug auf die Verkäufe seiner Lokale meldete, in der Slowakei keine korrekten vollständigen Steuererklärungen durchführte und seine Steuern nicht rechtmäßig abführte stützen sich darauf, dass der BF trotz mehrmaliger Aufforderungen seitens des AMS und des BVwG weder Einkommenssteuererklärungen noch Steuerbescheide vorlegte, die ihn persönlich bzw. sein persönliches Einkommen betreffen. Er übermittelte nie einen Nachweis dahingehend, dass er Steuern im Hinblick auf sein Einkommen gezahlt hätte. Dies trotz des Umstandes, dass er – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – über regelmäßige und nicht unbeträchtliche Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Slowakei verfügte. Der BF übermittelte nur einen Steuerbescheid betreffend einer seiner Firmen für das Jahr 2020, aber keine sonstigen Unterlagen, insbesondere nicht jene, die vom AMS angefragt worden waren. Sofern der BF eine Bestätigung der Allgemeinen Krankenkasse der Slowakei vorlegte, in der bestätigt wird, dass der BF kein Versicherungsnehmer sei, und eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Slowakei vorlegte, in der bestätigt wird, dass der BF nicht „im von der Sozialversicherungsanstalt geführten Register der Versicherungsnehmer und Sparer mit einem Alterspensions-Konto“ verzeichnet sei, sprechen auch diese dafür, dass der BF seine Erwerbstätigkeit in der Slowakei nicht rechtskonform gemeldet hat, andernfalls er der dortigen Pflichtversicherung unterlegen wäre und dies entsprechend nachweisen hätte können. Die Feststellung, dass für den Betrieb eines Gastronomiebetriebs in der Slowakei eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das unter www.slov-lex.sk abrufbare slowakische Gewerbegesetz (455/1991 Slg.). Laut Anlage 1 des slowakischen Gewerbegesetzes handelt es sich bei Gastronomie und Produktion von Fertiggerichten für Vertriebsstellen um ein Handwerk iSd. § 20 des slowakischen Gewerbegesetzes, für das ein Nachweis der Fachkompetenz erforderlich ist. Die Feststellung, dass für den Betrieb eines Gastronomiebetriebs in der Slowakei eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das unter www.slov-lex.sk abrufbare slowakische Gewerbegesetz (455 aus 1991, Slg.). Laut Anlage 1 des slowakischen Gewerbegesetzes handelt es sich bei Gastronomie und Produktion von Fertiggerichten für Vertriebsstellen um ein Handwerk iSd. Paragraph 20, des slowakischen Gewerbegesetzes, für das ein Nachweis der Fachkompetenz erforderlich ist. 2.2.
  72. Die Feststellung, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in die Türkei reiste und diese Reise dem AMS nicht meldete (Punkt 2.1.9), basiert auf der Einsichtnahme in den von der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Akt zur GZ: XXXX insbesondere dem Nachtrag zum Abschlussbericht vom 23.09.
  73. Seitens des BF wurde in einer Stellungnahme vom 13.02.2025 vorgebracht, dass der Reisepass mit den Ein- und Ausreisestempeln nicht mehr existiere, da er seit 22.12.2021 einen neuen Reisepass habe. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt gab der BF an, sich an eine Reise in die Türkei im Jahr 2021 nicht mehr erinnern zu können. Dass er die Reise in die Türkei unternahm, hat der BF jedoch nicht bestritten und lediglich vorgebracht, dass er sich nicht mehr erinnern könne. 2.2.
  74. Die Feststellung, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in die Türkei reiste und diese Reise dem AMS nicht meldete (Punkt 2.1.9), basiert auf der Einsichtnahme in den von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten Akt zur GZ: römisch 40 insbesondere dem Nachtrag zum Abschlussbericht vom 23.09.
  75. Seitens des BF wurde in einer Stellungnahme vom 13.02.2025 vorgebracht, dass der Reisepass mit den Ein- und Ausreisestempeln nicht mehr existiere, da er seit 22.12.2021 einen neuen Reisepass habe. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt gab der BF an, sich an eine Reise in die Türkei im Jahr 2021 nicht mehr erinnern zu können. Dass er die Reise in die Türkei unternahm, hat der BF jedoch nicht bestritten und lediglich vorgebracht, dass er sich nicht mehr erinnern könne. 2.2.
  76. Die Feststellung, dass der BF während seines Leistungsbezuges über die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG belehrt wurde (Punkt 2.1.10.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dem Leistungsantrag ist eine Belehrung über die dem BF obliegenden Meldepflichten beigelegt und es wird explizit angeführt, dass alle Änderungen seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Situation, die sich auf seinen Anspruch auswirken könnten, dem AMS zu melden sind. Beispielhaft angeführt werden unter anderem die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Arbeit, auch wenn diese befristet oder geringfügig ist oder auf Werkvertragsbasis stattfindet, sowie geplante Auslandsaufenthalte. 2.2.
  77. Die Feststellung, dass der BF während seines Leistungsbezuges über die Meldepflichten gemäß Paragraph 50, AlVG belehrt wurde (Punkt 2.1.10.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dem Leistungsantrag ist eine Belehrung über die dem BF obliegenden Meldepflichten beigelegt und es wird explizit angeführt, dass alle Änderungen seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Situation, die sich auf seinen Anspruch auswirken könnten, dem AMS zu melden sind. Beispielhaft angeführt werden unter anderem die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Arbeit, auch wenn diese befristet oder geringfügig ist oder auf Werkvertragsbasis stattfindet, sowie geplante Auslandsaufenthalte. Der BF führte mit seinem Sohn, XXXX , bereits im August 2020 Telefonate, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeiten zu dem unter Punkt 2.1.
  78. genannten Strafverfahren überwacht und ausgewertet wurden, darüber, dass er nicht gleichzeitig beim AMS angemeldet sein und ein Unternehmen in der Slowakei gründen dürfe. Wie bereits ausgeführt, bestritt der BF die Richtigkeit der Übersetzungen aus dem Arabischen ins Deutsche, jedoch ging der Zeuge XXXX - wie der BF bezüglich der Verkaufspreise der Unternehmen - inhaltlich auf diese Telefonate ein. Selbst, wenn hier nicht von einer wortwörtlich korrekten Übersetzung auszugehen wäre, ist festzuhalten, dass der BF (B) am 26.08.2020 mit seinem Sohn XXXX (A) folgendes Gespräch führte, welches im Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft XXXX wiedergegeben wird: Der BF führte mit seinem Sohn, römisch 40 , bereits im August 2020 Telefonate, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeiten zu dem unter Punkt 2.1.
  79. genannten Strafverfahren überwacht und ausgewertet wurden, darüber, dass er nicht gleichzeitig beim AMS angemeldet sein und ein Unternehmen in der Slowakei gründen dürfe. Wie bereits ausgeführt, bestritt der BF die Richtigkeit der Übersetzungen aus dem Arabischen ins Deutsche, jedoch ging der Zeuge römisch 40 - wie der BF bezüglich der Verkaufspreise der Unternehmen - inhaltlich auf diese Telefonate ein. Selbst, wenn hier nicht von einer wortwörtlich korrekten Übersetzung auszugehen wäre, ist festzuhalten, dass der BF (B) am 26.08.2020 mit seinem Sohn römisch 40 (A) folgendes Gespräch führte, welches im Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft römisch 40 wiedergegeben wird: „B: Wegen der Visa Sache .. und das Ganze. Es gibt Leute, die das gemacht haben... ich kenne Leute... aber ich kann nicht reden, von der Moschee, die Firmen (gegründet) und Aufenthalte hier haben. Und die haben Firmen dort in Österreich. A: Wo haben sie Firmen? B: Sie haben Firmen in Österreich und eröffneten Firmen hier. A: Kein Problem. Du hast das Recht überall Firmen zu gründen und überall Adressen zu machen. B: Es weiß niemand etwas. A: Nein. Warum sage ich, dass sie bei dir anrufen werden? Erstens weil du beim AMS angemeldet bist. B: Ja A: Du hast kein Recht beim AMS angemeldet zu sein, obwohl du in einem anderen Land angemeldet/registriert bist. Verstehst du? Es wird dir gesagt, „ja du kannst in der EU, sogar in 3 Ländern eine Hauptadresse haben". Ok? Es gibt kein rechtliches Problem. Was von dir nur verlangt wird ist, „von wo erhältst du deine Kinderbeihilfe? Wo ist dein Hauptwohnsitz? Lebst du in Österreich?" (...) und wie ein Nebenwohnsitz, kein Problem. Aber wenn du angemeldet bist — und ich bin mir sicher, da ich mich informiert habe — als ich von deinem Büro rausgegangen bin, dass wenn du als arbeitslos gemeldet bist, dass du kein Recht darauf hast, Österreich zu verlassen. Auch wenn es in der EU ist. Ok? Und falls du rausgehst (Anm.: ausreist), dann darfst du nur für 3 Tage pro Woche und (musst) dem AMS mitteilen, dass du Österreich verlassen wirst. Das ist Nummer
  80. Nummer 2, liegt das Problem darin, dass....ich möchte nicht..A: Du hast kein Recht beim AMS angemeldet zu sein, obwohl du in einem anderen Land angemeldet/registriert bist. Verstehst du? Es wird dir gesagt, „ja du kannst in der EU, sogar in 3 Ländern eine Hauptadresse haben". Ok? Es gibt kein rechtliches Problem. Was von dir nur verlangt wird ist, „von wo erhältst du deine Kinderbeihilfe? Wo ist dein Hauptwohnsitz? Lebst du in Österreich?" (...) und wie ein Nebenwohnsitz, kein Problem. Aber wenn du angemeldet bist — und ich bin mir sicher, da ich mich informiert habe — als ich von deinem Büro rausgegangen bin, dass wenn du als arbeitslos gemeldet bist, dass du kein Recht darauf hast, Österreich zu verlassen. Auch wenn es in der EU ist. Ok? Und falls du rausgehst Anmerkung, ausreist), dann darfst du nur für 3 Tage pro Woche und (musst) dem AMS mitteilen, dass du Österreich verlassen wirst. Das ist Nummer
  81. Nummer 2, liegt das Problem darin, dass....ich möchte nicht.. B: Rufe mich auf WhatsApp an. A: Was Papa? B: Rufe mich auf WhatsApp an A: Ok Papa“ Am 29.08.2020 führte der BF (B) mit seinem Sohn (A) ein weiteres Gespräch, in dem thematisiert wurde, dass es möglich sein könne, dass der BF eine Firma gründe und „gar nichts passiert“: „[…] A: Derjenige der (unverständlich) versteht nicht, man glaubt (eher), dass du Angst davor hast, dass der Staat weiß, dass du eine Firma gegründet hast. Wie ich dir gesagt habe, rechtlich gesehen besteht dbzgl. kein Problem. Rechtlich besteht kein Problem, dass du eine Firma gründest und dass du überall in Europa einen Wohnsitz hast. Es ist umgekehrt, die EU heißt sowas willkommen. Aber ich sagte dir, es werden Schritte gemacht (Anm.: schrittweise). Passt ok, du hast einen Wohnsitz dort, aber du lebst in Österreich. Stimmt's? Verstehst du? Dein Hauptquartier ist hier in Österreich und dein gesamtes Leben und Einkommen ist hier in Österreich. Ja „er ist in Österreich". Verstehst du? Und es kann auch sein, dass du gründest/eröffnest und gar nichts passiert.„[…] A: Derjenige der (unverständlich) versteht nicht, man glaubt (eher), dass du Angst davor hast, dass der Staat weiß, dass du eine Firma gegründet hast. Wie ich dir gesagt habe, rechtlich gesehen besteht dbzgl. kein Problem. Rechtlich besteht kein Problem, dass du eine Firma gründest und dass du überall in Europa einen Wohnsitz hast. Es ist umgekehrt, die EU heißt sowas willkommen. Aber ich sagte dir, es werden Schritte gemacht Anmerkung, schrittweise). Passt ok, du hast einen Wohnsitz dort, aber du lebst in Österreich. Stimmt's? Verstehst du? Dein Hauptquartier ist hier in Österreich und dein gesamtes Leben und Einkommen ist hier in Österreich. Ja „er ist in Österreich". Verstehst du? Und es kann auch sein, dass du gründest/eröffnest und gar nichts passiert. B: Was? Was? A: Es kann sein, dass deine Angelegenheiten funktionieren. Verstehst du? Ohne dass irgendetwas passiert. Ohne, dass Jemand es hört oder sieht. Und du machst alles fertig... (unverständlich — nuschelt) B: Ja. Das ist, das woran ich denke. […]“ Aus diesen Gesprächen ist ersichtlich, dass dem BF bewusst war, dass er nicht Arbeitslosengeld in Österreich beziehen und gleichzeitig Geschäftsführer eines Unternehmens in der Slowakei sein darf. Auch ist auffällig, dass der BF seinen Sohn im Laufe des ersten Gesprächs am 26.08.2020 unterbrach und ihn bat, ihn auf WhatsApp anzurufen, womöglich, weil es sich bei WhatsApp um einen verschlüsselten Messengerdienst handelt. In den Gesprächen wird thematisiert, dass eine dritte Person davon ausgeht, dass der BF Angst davor habe, dass der Staat [gemeint: Österreich] wisse, dass der BF eine Firma gegründet habt, es aber auch möglich sei, dass nichts passiere, niemand dies sehe oder höre und der BF seine Angelegenheiten abschließen könne. Soweit der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung vorbringt, sich nicht mehr an den Kontext zu erinnern und er sich vorstellen könne, dass er, da die Situation neu gewesen sei, seine Gedanken dazu offen ausgesprochen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dies, selbst, wenn man von einer nicht gänzlich wortgetreuen Übersetzung ausgeht, im Kontext der überwachten Telefonate nicht glaubhaft ist. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Sohn des BF zunächst mit seinem Vater darüber sprechen solle, dass er das Recht habe, überall Firmen zu gründen und Adressen anzumelden, nur um ihm dann ganz allgemein und unverfänglich mitzuteilen, dass er kein Recht habe, beim AMS angemeldet zu sein, obwohl er in einem anderen Land angemeldet sei, wenn genau dies auf den BF zutrifft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sohn des BF sich dabei auf die konkrete Situation seines Vaters bezogen hat. Soweit der Zeuge römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vorbringt, sich nicht mehr an den Kontext zu erinnern und er sich vorstellen könne, dass er, da die Situation neu gewesen sei, seine Gedanken dazu offen ausgesprochen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dies, selbst, wenn man von einer nicht gänzlich wortgetreuen Übersetzung ausgeht, im Kontext der überwachten Telefonate nicht glaubhaft ist. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Sohn des BF zunächst mit seinem Vater darüber sprechen solle, dass er das Recht habe, überall Firmen zu gründen und Adressen anzumelden, nur um ihm dann ganz allgemein und unverfänglich mitzuteilen, dass er kein Recht habe, beim AMS angemeldet zu sein, obwohl er in einem anderen Land angemeldet sei, wenn genau dies auf den BF zutrifft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sohn des BF sich dabei auf die konkrete Situation seines Vaters bezogen hat. Bei einer Gesamtbetrachtung war daher festzustellen, dass der BF über seine Meldepflichten nach § 50 AlVG informiert war und diese bewusst verletzte. Ihm war auch klar, dass er während des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht selbstständig im Ausland erwerbstätig sein oder sich im Ausland aufhalten darf. Bei einer Gesamtbetrachtung war daher festzustellen, dass der BF über seine Meldepflichten nach Paragraph 50, AlVG informiert war und diese bewusst verletzte. Ihm war auch klar, dass er während des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht selbstständig im Ausland erwerbstätig sein oder sich im Ausland aufhalten darf. 2.2.
  82. Die Feststellung zur Aufforderung zur Vorlage von Steuerbescheiden aus den Jahren 2020 und 2021 oder zur Vorlage einer schriftlichen Mitteilung über sein Jahreseinkommen (Punkt 2.1.11.) stützt sich auf das im Verwaltungsakt einliegende Schreiben des AMS vom 07.03.
  83. Das AMS setzte dem BF auch eine Frist bis 21.03.2024, verwies auf § 36c AlVG und belehrte den BF darüber, dass im Falle einer unterlassenen Rückmeldung angenommen werde, dass sein Einkommen nicht geringfügig war und der gesamte Leistungsbezug zurückgefordert werde. Dass der BF dieser Aufforderung nicht nachkam, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Der BF bat am 21.03.2024 per E-Mail um eine Fristerstreckung und verwies auf die Vollmacht seines Rechtsvertreters, übermittelte aber auch in weiterer Folge weder Steuerbescheide noch sonstige Nachweise über sein Einkommen. 2.2.
  84. Die Feststellung zur Aufforderung zur Vorlage von Steuerbescheiden aus den Jahren 2020 und 2021 oder zur Vorlage einer schriftlichen Mitteilung über sein Jahreseinkommen (Punkt 2.1.11.) stützt sich auf das im Verwaltungsakt einliegende Schreiben des AMS vom 07.03.
  85. Das AMS setzte dem BF auch eine Frist bis 21.03.2024, verwies auf Paragraph 36 c, AlVG und belehrte den BF darüber, dass im Falle einer unterlassenen Rückmeldung angenommen werde, dass sein Einkommen nicht geringfügig war und der gesamte Leistungsbezug zurückgefordert werde. Dass der BF dieser Aufforderung nicht nachkam, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Der BF bat am 21.03.2024 per E-Mail um eine Fristerstreckung und verwies auf die Vollmacht seines Rechtsvertreters, übermittelte aber auch in weiterer Folge weder Steuerbescheide noch sonstige Nachweise über sein Einkommen. Der BF legte in weiterer Folge erst am 13.02.2025 - sohin ein knappes Jahr später - eine Bestätigung des Steueramtes XXXX vom 30.04.2024 sowie Bestätigungen der slowakischen Krankenversicherung vor. Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung des Steueramtes XXXX vom 30.04.2024 sowie seinem Vorbringen, er habe aus der Tätigkeit für die XXXX und die XXXX kein Einkommen bezogen, ist beweiswürdigend auszuführen, dass die vorgelegte (und beglaubigt übersetzte) Bestätigung des Steueramtes XXXX für das Jahr 2020 unter anderem das Wirtschaftsergebnis der XXXX vor der Besteuerung in Höhe von EUR -30.652,21 sowie die Summe der Erträge aus der wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeit der XXXX in Höhe von EUR 10.391,83 bestätigt. Festzuhalten ist, dass sich diese Bestätigung auf die XXXX als juristische Person und nicht den BF bezieht. Auch wenn aus dem Schreiben gefolgert werden kann, dass die wirtschaftliche Situation für die XXXX im Jahr 2020 nicht allzu positiv war, kann daraus keinesfalls geschlossen werden, dass der BF als Geschäftsführer der XXXX kein Einkommen aus dieser Tätigkeit bezog. Weiters legte der BF eine derartige Bestätigung auch nur für das Jahr 2020 und nicht auch für 2021 vor. Vor dem Hintergrund, dass der BF der Geschäftsführer dieser Unternehmen ist, ist nicht nachvollziehbar, wieso der BF keine Einkommenssteuerbescheide vorlegte. Der BF hat bis dato keine Steuererklärungen und keine Steuerbescheide aus der XXXX vorgelegt, die sein persönliches Einkommen betreffen; ebenso wenig wurde – trotz Aufforderung des AMS – vom BF dargelegt, in welchen Zeiträumen er sich konkret für wie lange in der Slowakei aufgehalten hat.Der BF legte in weiterer Folge erst am 13.02.2025 - sohin ein knappes Jahr später - eine Bestätigung des Steueramtes römisch 40 vom 30.04.2024 sowie Bestätigungen der slowakischen Krankenversicherung vor. Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung des Steueramtes römisch 40 vom 30.04.2024 sowie seinem Vorbringen, er habe aus der Tätigkeit für die römisch 40 und die römisch 40 kein Einkommen bezogen, ist beweiswürdigend auszuführen, dass die vorgelegte (und beglaubigt übersetzte) Bestätigung des Steueramtes römisch 40 für das Jahr 2020 unter anderem das Wirtschaftsergebnis der römisch 40 vor der Besteuerung in Höhe von EUR -30.652,21 sowie die Summe der Erträge aus der wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeit der römisch 40 in Höhe von EUR 10.391,83 bestätigt. Festzuhalten ist, dass sich diese Bestätigung auf die römisch 40 als juristische Person und nicht den BF bezieht. Auch wenn aus dem Schreiben gefolgert werden kann, dass die wirtschaftliche Situation für die römisch 40 im Jahr 2020 nicht allzu positiv war, kann daraus keinesfalls geschlossen werden, dass der BF als Geschäftsführer der römisch 40 kein Einkommen aus dieser Tätigkeit bezog. Weiters legte der BF eine derartige Bestätigung auch nur für das Jahr 2020 und nicht auch für 2021 vor. Vor dem Hintergrund, dass der BF der Geschäftsführer dieser Unternehmen ist, ist nicht nachvollziehbar, wieso der BF keine Einkommenssteuerbescheide vorlegte. Der BF hat bis dato keine Steuererklärungen und keine Steuerbescheide aus der römisch 40 vorgelegt, die sein persönliches Einkommen betreffen; ebenso wenig wurde – trotz Aufforderung des AMS – vom BF dargelegt, in welchen Zeiträumen er sich konkret für wie lange in der Slowakei aufgehalten hat. 2.2.
  86. Zur Feststellung, dass sich der BF weigerte, gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht an der Feststellung des tatsächlichen (wahren) Sachverhaltes mitzuwirken (Punkt 2.1.12.), ist auf die bisherigen beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen und zusammenfassend wie folgt auszuführen: Der BF informierte das AMS nie über seine Aufenthalte, seine Wohnsitzmeldung und sein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei. Der BF meldete dem AMS nie seine Gesellschaftsgründungen in der Slowakei. Der BF meldete dem AMS nie seine Erwerbstätigkeit und sein Einkommen während seinem Bezug von Arbeitslosengeld. Nachdem das AMS aufgrund einer Meldung der LPD XXXX darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass der Verdacht bestehe, der BF sei in der Slowakei selbständig erwerbstätig und lukriere daraus ein Einkommen, ohne dies dem AMS gemeldet zu haben, während er gleichzeitig in Österreich Arbeitslosengeld beziehe, wurde der BF vom AMS mehrfach aufgefordert zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen und Unterlagen vorzulegen.Nachdem das AMS aufgrund einer Meldung der LPD römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass der Verdacht bestehe, der BF sei in der Slowakei selbständig erwerbstätig und lukriere daraus ein Einkommen, ohne dies dem AMS gemeldet zu haben, während er gleichzeitig in Österreich Arbeitslosengeld beziehe, wurde der BF vom AMS mehrfach aufgefordert zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen und Unterlagen vorzulegen. Mit dem Verdacht des Betruges konfrontiert, behauptete der BF gegenüber dem AMS, er sei in der Slowakei nie erwerbstätig gewesen und habe nie ein Einkommen erzielt, er habe nur eine Gesellschaft für seinen in Ägypten lebenden Neffen gegründet, um diesem zu helfen. Erst nach und nach „musste“ der BF aufgrund vorliegender Ermittlungsergebnisse gestehen, nicht nur an einer Gesellschaft, sondern an zwei Gesellschaften in der Slowakei mitgewirkt zu haben und diese Gesellschaften nicht nur mitgegründet, sondern aktiv beim Betrieb zweier Restaurants mitgewirkt zu haben. Der BF gab mit Fortdauer des Verfahrens auch zu, dass sein Sohn Bescheid wisse, dass der BF Gesellschafter und Geschäftsführer zweier Firmen in der Slowakei gewesen sei. Die Schutzbehauptung, „nur“ für seinen Neffen eine Gesellschaft in der Slowakei gegründet zu haben, ist nicht haltbar. Vielmehr kam spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht klar zum Ausdruck, dass der BF diese eine Gesellschaft nicht nur gegründet, sondern sich zweimal wöchentlich in XXXX aufgehalten hat, um ein Restaurant zu betreiben, die Mitarbeiter selbst angestellt hat, für diese vor Ort und telefonisch erreichbar war, Businessgespräche geführt, Behördenwege erledigt und die Verkäufe der Restaurants abgewickelt hat, während sein Neffe nach der Gründung der einen Gesellschaft kein einziges Mal mehr in der Slowakei war. Die Schutzbehauptung, „nur“ für seinen Neffen eine Gesellschaft in der Slowakei gegründet zu haben, ist nicht haltbar. Vielmehr kam spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht klar zum Ausdruck, dass der BF diese eine Gesellschaft nicht nur gegründet, sondern sich zweimal wöchentlich in römisch 40 aufgehalten hat, um ein Restaurant zu betreiben, die Mitarbeiter selbst angestellt hat, für diese vor Ort und telefonisch erreichbar war, Businessgespräche geführt, Behördenwege erledigt und die Verkäufe der Restaurants abgewickelt hat, während sein Neffe nach der Gründung der einen Gesellschaft kein einziges Mal mehr in der Slowakei war. Zudem kam zum Vorschein, dass die zweite Gesellschaft, in der der BF tätig war, überhaupt keinen Zusammenhang mit dem Neffen des BF aufweist. Der BF bestritt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst jegliche Erwerbstätigkeit, verstrickte sich im Laufe der Verhandlung aber in immer mehr Widersprüche und lieferte damit indirekt mehr und mehr Anhaltspunkte zu seiner tatsächlichen Erwerbstätigkeit in der Slowakei. Gleichzeitig weigerte sich der BF weiterhin viele an ihn gestellte Fragen zu beantworten. Der BF bestritt in der Verhandlung zunächst sogar, in der Slowakei eine Wohnung gemietet zu haben, obwohl er dies zuvor bereits zugegeben hatte. Auch im späteren Verlauf der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fiel dem BF der Name seines Vermieters (doch) und der Zeitpunkt des Mietbeginnes (doch) ein, obwohl er behauptete, nie einen Mietvertrag geschlossen zu haben. Er konkretisiere sogar, einen Mietvertrag selbst abgeschlossen zu haben und dass ein weiterer Mietvertrag (für die Firma) schon existiert habe. Weiters bestritt der BF in der Verhandlung zunächst beispielsweise, in der Slowakei je gearbeitet zu haben. Im weiteren Verlauf wurde dem BF vorgehalten, zuerst gesagt zu haben, dass er in der Slowakei nie gearbeitet hätte, dann gesagt zu haben, dass er die Firma „behandelt“ hätte und dies insofern konkretisiert habe, im Jahr 2020 wöchentlich zwei Mal in die Slowakei gefahren und jeweils ca. drei Stunden dortgeblieben zu sein. Er wurde gefragt, wie er diese Tätigkeit beschreibe, wenn das für ihn keine Arbeit darstelle, wenn er über ein Jahr lang zwei Mal wöchentlich in eine andere Stadt fährt, um sich dort um eine Firma zu kümmern? Darauf antwortete der BF „Das ist keine Arbeit. Es gibt Angestellte dort, die dort arbeiten, sowie mein Neffe. Ich habe die ganze Zeit nur telefonisch mit ihnen kommuniziert.“ Sein Neffe sei jedoch nach der Gründung nie mehr dort gewesen. Im späteren Verlauf der Verhandlung schilderte der BF sodann, wie ihm sogar sein eigener Sohn in XXXX bei der Gründung des Restaurants „ XXXX “ (durch die Firma XXXX geholfen habe. Die Angaben des BF sind weder nachvollziehbar, noch schlüssig, sondern einander widersprechend und lebensfremd.Weiters bestritt der BF in der Verhandlung zunächst beispielsweise, in der Slowakei je gearbeitet zu haben. Im weiteren Verlauf wurde dem BF vorgehalten, zuerst gesagt zu haben, dass er in der Slowakei nie gearbeitet hätte, dann gesagt zu haben, dass er die Firma „behandelt“ hätte und dies insofern konkretisiert habe, im Jahr 2020 wöchentlich zwei Mal in die Slowakei gefahren und jeweils ca. drei Stunden dortgeblieben zu sein. Er wurde gefragt, wie er diese Tätigkeit beschreibe, wenn das für ihn keine Arbeit darstelle, wenn er über ein Jahr lang zwei Mal wöchentlich in eine andere Stadt fährt, um sich dort um eine Firma zu kümmern? Darauf antwortete der BF „Das ist keine Arbeit. Es gibt Angestellte dort, die dort arbeiten, sowie mein Neffe. Ich habe die ganze Zeit nur telefonisch mit ihnen kommuniziert.“ Sein Neffe sei jedoch nach der Gründung nie mehr dort gewesen. Im späteren Verlauf der Verhandlung schilderte der BF sodann, wie ihm sogar sein eigener Sohn in römisch 40 bei der Gründung des Restaurants „ römisch 40 “ (durch die Firma römisch 40 geholfen habe. Die Angaben des BF sind weder nachvollziehbar, noch schlüssig, sondern einander widersprechend und lebensfremd. Die vorsätzlichen Falschaussagen des BF kommen beispielsweise auch dadurch klar zum Ausdruck, als der BF gegen Anfang der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, sich nicht(!) einmal an den Namen der Firma erinnern zu können, die von ihm gegründet wurde und deren Einzelgeschäftsführer er von 06.01.2018 bis 17.04.2024 war. Nachdem der BF zeitlich verzögert zugegeben hatte, an einer Gesellschaft/Firma namens XXXX in der Slowakei beteiligt gewesen zu sein, wurde er in der Verhandlung vor dem BVwG gefragt, ob er nur bei dieser einen Firma in der Slowakei mitgewirkt habe oder auch bei anderen Firmen. Diese Frage beantwortete er wie folgt: „Nur bei dieser Firma“. Neuerlich befragt, ob er nur Gesellschafter dieser einen Firma oder von weiteren Firmen gewesen sei, antwortete er: „Nur in dieser einen Firma.“ Etwa 20 Minuten später wusste der BF plötzlich (doch), dass in der Slowakei ua auch die Firma XXXX existiert habe, die ein Restaurant namens „Sindibad“ betrieb. Wenige Minuten später führte der BF sodann sogar aus, dass er „jedes Mal“, wenn er in XXXX gewesen sei, auch in dieses Restaurant ( XXXX ) gegangen sei und er selbst dieses Restaurant „fünf oder sechs Monate nach der Zeit der XXXX “ übernommen habe.Nachdem der BF zeitlich verzögert zugegeben hatte, an einer Gesellschaft/Firma namens römisch 40 in der Slowakei beteiligt gewesen zu sein, wurde er in der Verhandlung vor dem BVwG gefragt, ob er nur bei dieser einen Firma in der Slowakei mitgewirkt habe oder auch bei anderen Firmen. Diese Frage beantwortete er wie folgt: „Nur bei dieser Firma“. Neuerlich befragt, ob er nur Gesellschafter dieser einen Firma oder von weiteren Firmen gewesen sei, antwortete er: „Nur in dieser einen Firma.“ Etwa 20 Minuten später wusste der BF plötzlich (doch), dass in der Slowakei ua auch die Firma römisch 40 existiert habe, die ein Restaurant namens „Sindibad“ betrieb. Wenige Minuten später führte der BF sodann sogar aus, dass er „jedes Mal“, wenn er in römisch 40 gewesen sei, auch in dieses Restaurant ( römisch 40 ) gegangen sei und er selbst dieses Restaurant „fünf oder sechs Monate nach der Zeit der römisch 40 “ übernommen habe. 2.2.
  87. Die Feststellungen zum Verfahren der Staatsanwaltschaft XXXX , GZ: XXXX (Punkt 2.1.13.), basieren auf der Übermittlung der Aktenteile, die das Verfahren gegen den BF wegen §§ 146 ff StGB betreffen. 2.2.
  88. Die Feststellungen zum Verfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 , GZ: römisch 40 (Punkt 2.1.13.), basieren auf der Übermittlung der Aktenteile, die das Verfahren gegen den BF wegen Paragraphen 146, ff StGB betreffen. 2.2.
  89. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.14.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.15.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  90. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.
  91. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Voraussetzungen des Anspruches, „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.[…]
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen., […] 7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. [...] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; [...]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, […]
  1. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]
  2. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
  4. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber-und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber-und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. [...]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Ver

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