Obsah (10)
Art. 133Art. 9§ 65a§ 5§ 21§ 2§ 37§ 9§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW256 2248647-1 Spruch, W256 2248647-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am
- September 2020 erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail bei der belangten Behörde Beschwerde gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: mitbeteiligte Partei). Die mitbeteiligte Partei habe die Beschwerdeführerin deshalb in ihren Rechten verletzt, weil sie
- ihr die Übermittlung ihrer Befunde per E-Mail – wie einem beiliegenden E-Mail Verlauf zu entnehmen sei – verweigert habe und das obwohl die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei ihre explizite schriftliche Zustimmung um Übersendung ihrer Befunde per E-Mail (aufgrund von Dringlichkeit) erteilt habe. Außerdem seien Ihre sensiblen personenbezogenen Daten
- nicht rechtmäßig bzw. ohne hinreichende Rechtfertigungsgründe
Art. 9DSGVO verarbeitet worden.
Im Zuge ihres Anschlussheilverfahrens vom
- Juni 2020 bis zum
- Juli 2020 habe das Rehabilitationszentrum XXXX (im Folgenden: Rehabilitationszentrum) eine Einrichtung der mitbeteiligten Partei, ohne ihre Zustimmung MRT-Befunde bei der XXXX GmbH (im Folgenden: GmbH) angefragt und diese erhalten. Am
- September 2020 erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail bei der belangten Behörde Beschwerde gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: mitbeteiligte Partei). Die mitbeteiligte Partei habe die Beschwerdeführerin deshalb in ihren Rechten verletzt, weil sie
- ihr die Übermittlung ihrer Befunde per E-Mail – wie einem beiliegenden E-Mail Verlauf zu entnehmen sei – verweigert habe und das obwohl die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei ihre explizite schriftliche Zustimmung um Übersendung ihrer Befunde per E-Mail (aufgrund von Dringlichkeit) erteilt habe. Außerdem seien Ihre sensiblen personenbezogenen Daten
- nicht rechtmäßig bzw. ohne hinreichende Rechtfertigungsgründe
Artikel 9, DSGVO verarbeitet worden.
Im Zuge ihres Anschlussheilverfahrens vom
- Juni 2020 bis zum
- Juli 2020 habe das Rehabilitationszentrum römisch 40 (im Folgenden: Rehabilitationszentrum) eine Einrichtung der mitbeteiligten Partei, ohne ihre Zustimmung MRT-Befunde bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden: GmbH) angefragt und diese erhalten. Dazu führte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom
- Oktober 2020 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe vom
- Juni 2020 bis zum
- Juli 2020 ein Anschlussheilverfahren
§ 65aB-KUVG im Rehabilitationszentrum der mitbeteiligten Partei absolviert.
Sie sei am
- Juni 2020 ohne jegliche Befunde zur Rehabilitation nach einer Hüftoperation gekommen. Die Erhebung der medizinischen Vorgeschichte habe sich schwierig gestaltet, da sie keinerlei Angaben zu Medikamenten und Vorbefunden gemacht und diesbezüglich an ihre Hausärztin verwiesen habe. Einige Tage nach der stationären Aufnahme habe Herr XXXX , ungeordnete radiologische Bilder dem ärztlichen Team übergeben. Da bei einem der MRT-Bilder der GmbH der Befundteil, der wichtig erschienen sei, gefehlt habe, sei die GmbH am
- Juni 2020 um Übermittlung des Duplikats ersucht worden. Dieser sei am selben Tag per Fax an das Rehabilitationszentrum übermittelt worden. Dies sei aufgrund des mündlichen Verweises der Beschwerdeführerin auf die betreuenden ÄrztInnen erfolgt. Ein schriftlicher Auftrag habe nicht existiert. Aus Sicht des Ärzteteams sei eine Einsichtnahme in den übermittelten Befundteil für die Einschätzung des Gesundheitszustandes und den weiteren Behandlungsverlauf der Beschwerdeführerin äußerst wichtig gewesen. Die Übermittlung sei schon durch Art. 9 Abs. 2 lit. h iVm Abs. 3 DSGVO gerechtfertigt, weil die Verarbeitung (Übermittlung, Empfang, Speicherung für die Dauer des Aufenthalts) dieser Gesundheitsdaten für die medizinische Diagnostik und Behandlung erforderlich und durch den gesetzlichen Auftrag des § 65a B-KUVG gedeckt sei. Die angeforderten Daten seien ausschließlich vom medizinischen Fachpersonal, welches der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterliege, begutachtet worden. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Übermittlung des Befundes mit E-Mail vom
- Juli 2020 habe aufgrund der mangelnden Sicherheit dieses Übertragungsweges nicht entsprochen werden können. Der Abschlussbericht sei per Post an sie geschickt worden und ihr sei mitgeteilt worden, dass der Befund nötigenfalls auch elektronisch bei dem Termin der Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Partei verfügbar gemacht werden könnte.Dazu führte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom
- Oktober 2020 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe vom
- Juni 2020 bis zum
- Juli 2020 ein Anschlussheilverfahren
Paragraph 65 a, B-KUVG im Rehabilitationszentrum der mitbeteiligten Partei absolviert. Sie sei am
- Juni 2020 ohne jegliche Befunde zur Rehabilitation nach einer Hüftoperation gekommen. Die Erhebung der medizinischen Vorgeschichte habe sich schwierig gestaltet, da sie keinerlei Angaben zu Medikamenten und Vorbefunden gemacht und diesbezüglich an ihre Hausärztin verwiesen habe. Einige Tage nach der stationären Aufnahme habe Herr römisch 40 , ungeordnete radiologische Bilder dem ärztlichen Team übergeben. Da bei einem der MRT-Bilder der GmbH der Befundteil, der wichtig erschienen sei, gefehlt habe, sei die GmbH am
- Juni 2020 um Übermittlung des Duplikats ersucht worden. Dieser sei am selben Tag per Fax an das Rehabilitationszentrum übermittelt worden. Dies sei aufgrund des mündlichen Verweises der Beschwerdeführerin auf die betreuenden ÄrztInnen erfolgt. Ein schriftlicher Auftrag habe nicht existiert. Aus Sicht des Ärzteteams sei eine Einsichtnahme in den übermittelten Befundteil für die Einschätzung des Gesundheitszustandes und den weiteren Behandlungsverlauf der Beschwerdeführerin äußerst wichtig gewesen. Die Übermittlung sei schon durch Artikel 9, Absatz 2, Litera h, in Verbindung mit Absatz 3, DSGVO gerechtfertigt, weil die Verarbeitung (Übermittlung, Empfang, Speicherung für die Dauer des Aufenthalts) dieser Gesundheitsdaten für die medizinische Diagnostik und Behandlung erforderlich und durch den gesetzlichen Auftrag des Paragraph 65 a, B-KUVG gedeckt sei. Die angeforderten Daten seien ausschließlich vom medizinischen Fachpersonal, welches der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterliege, begutachtet worden. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Übermittlung des Befundes mit E-Mail vom
- Juli 2020 habe aufgrund der mangelnden Sicherheit dieses Übertragungsweges nicht entsprochen werden können. Der Abschlussbericht sei per Post an sie geschickt worden und ihr sei mitgeteilt worden, dass der Befund nötigenfalls auch elektronisch bei dem Termin der Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Partei verfügbar gemacht werden könnte. Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrem erneut von derselben E-Mail-Adresse versendeten Schreiben vom
- Dezember 2020 aus, sie werde von ihrem Ehemann XXXX (im Folgenden: Vertreter) vertreten und wurde diesbezüglich eine Vollmacht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Anschlussheilverfahrens 77 Jahre alt gewesen und habe sie im Jahr 2018 zwei Gehirnoperationen und eine Hämatom Operation sowie im Jahr 2020 eine Hüftoperation vornehmen lassen. Für letztere sei das Anschlussheilverfahren bewilligt worden. Sie sei am
- Juni 2020 kurzfristig per Brief (zugestellt am 16.06.2020, also am Tag des Antrittes) zu ihrem Rehabilitationsaufenthalt für ihre Hüfte eingeladen worden. Es sei ihr unmöglich gewesen, am selben Tag alle Befunde für das Anschlussheilverfahren beizubringen. Es habe sich um ein physiotherapeutisches und nicht um ein neurologisches Anschlussheilverfahren gehandelt. Der von der mitbeteiligten Partei angeforderte neurologische Befund der vorgelegten MRT Bilder ihres Schädels sei mit dem physiotherapeutischen Anschlussheilverfahren in keinerlei medizinischem Zusammenhang gestanden. Seit ihren Gehirnoperationen im Jahr 2018 sei sie kognitiv signifikant eingeschränkt (Demenz etc.) und überlasse sie deswegen sämtliche wichtigen Willenszustimmungen/-äußerungen ihrem Ehemann als Vertreter. Die mitbeteiligte Partei habe gewusst, dass sie wegen ihrer Beeinträchtigung und der Bevollmächtigung ihres Ehemannes als Vertreter „rechtlichen Maßnahmen“ niemals rechtlich wirksam zustimmen könne. Selbst bei Annahme der mündlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übermittlung der MRT-Bilder sei diese datenschutzrechtlich nicht ausreichend. Auch eine schriftlich erteilte Zustimmung wäre aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung nicht rechtswirksam gewesen. Die mitbeteiligte Partei hätte ihren Vertreter um Übermittlung der fehlenden Befunde ersuchen müssen, da dies das gelindeste adäquate Mittel gewesen wäre. Es sei kein medizinischer Notfall und kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Übermittlung vorgelegen. Zu Punkt
- ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten an Betroffene oder bekannt gegebene Personen per E-Mail sei sehr wohl zulässig. Die DSGVO normiere keine ausdrückliche Pflicht zur Verschlüsselung von Gesundheitsdaten.Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrem erneut von derselben E-Mail-Adresse versendeten Schreiben vom
- Dezember 2020 aus, sie werde von ihrem Ehemann römisch 40 (im Folgenden: Vertreter) vertreten und wurde diesbezüglich eine Vollmacht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Anschlussheilverfahrens 77 Jahre alt gewesen und habe sie im Jahr 2018 zwei Gehirnoperationen und eine Hämatom Operation sowie im Jahr 2020 eine Hüftoperation vornehmen lassen. Für letztere sei das Anschlussheilverfahren bewilligt worden. Sie sei am
- Juni 2020 kurzfristig per Brief (zugestellt am 16.06.2020, also am Tag des Antrittes) zu ihrem Rehabilitationsaufenthalt für ihre Hüfte eingeladen worden. Es sei ihr unmöglich gewesen, am selben Tag alle Befunde für das Anschlussheilverfahren beizubringen. Es habe sich um ein physiotherapeutisches und nicht um ein neurologisches Anschlussheilverfahren gehandelt. Der von der mitbeteiligten Partei angeforderte neurologische Befund der vorgelegten MRT Bilder ihres Schädels sei mit dem physiotherapeutischen Anschlussheilverfahren in keinerlei medizinischem Zusammenhang gestanden. Seit ihren Gehirnoperationen im Jahr 2018 sei sie kognitiv signifikant eingeschränkt (Demenz etc.) und überlasse sie deswegen sämtliche wichtigen Willenszustimmungen/-äußerungen ihrem Ehemann als Vertreter. Die mitbeteiligte Partei habe gewusst, dass sie wegen ihrer Beeinträchtigung und der Bevollmächtigung ihres Ehemannes als Vertreter „rechtlichen Maßnahmen“ niemals rechtlich wirksam zustimmen könne. Selbst bei Annahme der mündlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übermittlung der MRT-Bilder sei diese datenschutzrechtlich nicht ausreichend. Auch eine schriftlich erteilte Zustimmung wäre aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung nicht rechtswirksam gewesen. Die mitbeteiligte Partei hätte ihren Vertreter um Übermittlung der fehlenden Befunde ersuchen müssen, da dies das gelindeste adäquate Mittel gewesen wäre. Es sei kein medizinischer Notfall und kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Übermittlung vorgelegen. Zu Punkt
- ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten an Betroffene oder bekannt gegebene Personen per E-Mail sei sehr wohl zulässig. Die DSGVO normiere keine ausdrückliche Pflicht zur Verschlüsselung von Gesundheitsdaten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde insgesamt als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu Beschwerdepunkt
- aus, Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO gestatte die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich sind, auch ohne Einwilligung der betroffenen Person. Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und einen Sozialversicherungsträger, der für seine Versicherten auch Sonderkrankenanstalten betreibe. Das Rehabilitationszentrum sei eine Sonderkrankenanstalt der mitbeteiligten Partei. Der angefragte neurologische Befund sei für die Einschätzung des Gesundheitszustandes und des weiteren Behandlungsverlaufes der Beschwerdeführerin im physiotherapeutischen Anschlussheilverfahren als äußerst wichtig erachtet worden, zumal die Beschwerdeführerin dement sei und auch keine Angaben zu ihrem Gesundheitszustand tätigen habe können. Ohne genaue Kenntnis etwaiger neurologischer Erkrankungen und Diagnosen der Beschwerdeführerin wäre eine ordnungsgemäße Erfüllung der die Fachärzte des Rehabilitationszentrums treffenden Behandlungspflicht nicht möglich gewesen, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Demenz selbst nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende Angaben zu tätigen. Die GmbH sei als radiologisch-technischer Dienst aufgrund der Bestimmungen des MTD-Gesetz auch berechtigt gewesen, den Befund an die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte zu übermitteln. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die in § 9 Abs. 3 DSGVO genannten Bedingungen und Garantien nicht eingehalten worden seien. Die Anfrage und Übermittlung des Befundes an das Rehabilitationszentrum sei somit rechtmäßig erfolgt. Zu Beschwerdepunkt
- führte die belangte Behörde aus, der DSGVO sei kein subjektives Recht auf eine bestimmte Übermittlungsform zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin durch die postalisch vorgenommene Übermittlung ihrer Daten an sie auch nicht in einem Recht verletzt sein könne. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde insgesamt als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu Beschwerdepunkt
- aus, Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO gestatte die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3, genannten Bedingungen und Garantien erforderlich sind, auch ohne Einwilligung der betroffenen Person. Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und einen Sozialversicherungsträger, der für seine Versicherten auch Sonderkrankenanstalten betreibe. Das Rehabilitationszentrum sei eine Sonderkrankenanstalt der mitbeteiligten Partei. Der angefragte neurologische Befund sei für die Einschätzung des Gesundheitszustandes und des weiteren Behandlungsverlaufes der Beschwerdeführerin im physiotherapeutischen Anschlussheilverfahren als äußerst wichtig erachtet worden, zumal die Beschwerdeführerin dement sei und auch keine Angaben zu ihrem Gesundheitszustand tätigen habe können. Ohne genaue Kenntnis etwaiger neurologischer Erkrankungen und Diagnosen der Beschwerdeführerin wäre eine ordnungsgemäße Erfüllung der die Fachärzte des Rehabilitationszentrums treffenden Behandlungspflicht nicht möglich gewesen, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Demenz selbst nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende Angaben zu tätigen. Die GmbH sei als radiologisch-technischer Dienst aufgrund der Bestimmungen des MTD-Gesetz auch berechtigt gewesen, den Befund an die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte zu übermitteln. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Paragraph 9, Absatz 3, DSGVO genannten Bedingungen und Garantien nicht eingehalten worden seien. Die Anfrage und Übermittlung des Befundes an das Rehabilitationszentrum sei somit rechtmäßig erfolgt. Zu Beschwerdepunkt
- führte die belangte Behörde aus, der DSGVO sei kein subjektives Recht auf eine bestimmte Übermittlungsform zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin durch die postalisch vorgenommene Übermittlung ihrer Daten an sie auch nicht in einem Recht verletzt sein könne. Dieser Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin und zwar an die im Verfahren bekanntgegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Dagegen richtet sich die (von der bisher im Verfahren verwendeten E-Mail-Adresse versendete) vorliegende Beschwerde der von ihrem Ehemann vertretenen Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe trotz Vollmachtserteilung weder in der Zustellverfügung, noch im angefochtenen Bescheid ihren Ehemann als Vertreter als Empfänger bezeichnet. Die Zustellung sei daher nicht rechtswirksam erfolgt. Selbst unter der Prämisse der Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3
- Satz Zustellgesetz sei der Bescheid jedoch frühestens erst am
- September 2021 gültig zugestellt worden. Davon abgesehen sei der angefochtene Bescheid aber auch ansonsten rechtswidrig. Dabei werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit auch ein zur Zahl D124.3045 protokolliertes Verfahren bei der belangten Behörde gegen die GmbH eingeleitet habe. Ihre Ausführungen stünden mit diesem Verfahren im vorgelagerten Zusammenhang/Sachkonnex. Da ihrer Ansicht bereits die Befundabfrage (als Wurzelmangel) zu D124.3045 rechtlich nicht zulässig gewesen sei, sei auch die verfahrensgegenständliche Ermittlung unzulässig. Ihre Einwilligung zur Befundübermittlung/Abfrage sei niemals vorgelegen und es hätten auch keine sonstigen Rechtfertigungsgründe vorgelegen. Dabei sei auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – lediglich kognitiv beeinträchtigt, aber ansonsten voll handlungs- und geschäftsfähig gewesen sei. Dies sei der mitbeteiligten Partei vor und bei Antritt des Anschlussheilverfahrens auch mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe die mitbeteiligte Partei bei Fragen stets an ihren Ehemann als Vertreter bzw. an ihre Hausärztin verwiesen. Ihr Vertreter habe sämtliche medizinisch relevanten Unterlagen der mitbeteiligten Partei übermittelt. Falls diese unvollständig gewesen wären, so hätte die mitbeteiligte Partei diesen vorab um Übermittlung der fehlenden Befunde ersuchen müssen. Dies wäre in concreto das adäquate und gelindeste Mittel gewesen. Es sei im vorliegenden Fall weder eine Zustimmung zur in Rede stehenden Übermittlung vorgelegen, noch würden private bzw öffentliche Krankenversicherungen unter Art 9 Abs 2 lit h DSGVO fallen. Dagegen richtet sich die (von der bisher im Verfahren verwendeten E-Mail-Adresse versendete) vorliegende Beschwerde der von ihrem Ehemann vertretenen Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe trotz Vollmachtserteilung weder in der Zustellverfügung, noch im angefochtenen Bescheid ihren Ehemann als Vertreter als Empfänger bezeichnet. Die Zustellung sei daher nicht rechtswirksam erfolgt. Selbst unter der Prämisse der Heilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3,
- Satz Zustellgesetz sei der Bescheid jedoch frühestens erst am
- September 2021 gültig zugestellt worden. Davon abgesehen sei der angefochtene Bescheid aber auch ansonsten rechtswidrig. Dabei werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit auch ein zur Zahl D124.3045 protokolliertes Verfahren bei der belangten Behörde gegen die GmbH eingeleitet habe. Ihre Ausführungen stünden mit diesem Verfahren im vorgelagerten Zusammenhang/Sachkonnex. Da ihrer Ansicht bereits die Befundabfrage (als Wurzelmangel) zu D124.3045 rechtlich nicht zulässig gewesen sei, sei auch die verfahrensgegenständliche Ermittlung unzulässig. Ihre Einwilligung zur Befundübermittlung/Abfrage sei niemals vorgelegen und es hätten auch keine sonstigen Rechtfertigungsgründe vorgelegen. Dabei sei auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – lediglich kognitiv beeinträchtigt, aber ansonsten voll handlungs- und geschäftsfähig gewesen sei. Dies sei der mitbeteiligten Partei vor und bei Antritt des Anschlussheilverfahrens auch mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe die mitbeteiligte Partei bei Fragen stets an ihren Ehemann als Vertreter bzw. an ihre Hausärztin verwiesen. Ihr Vertreter habe sämtliche medizinisch relevanten Unterlagen der mitbeteiligten Partei übermittelt. Falls diese unvollständig gewesen wären, so hätte die mitbeteiligte Partei diesen vorab um Übermittlung der fehlenden Befunde ersuchen müssen. Dies wäre in concreto das adäquate und gelindeste Mittel gewesen. Es sei im vorliegenden Fall weder eine Zustimmung zur in Rede stehenden Übermittlung vorgelegen, noch würden private bzw öffentliche Krankenversicherungen unter Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO fallen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Über Aufforderung teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
- März 2024 und vom
- März 2024 – sofern hier wesentlich – mit, sämtliche Schriftsätze der Beschwerdeführerin seien im Verfahren über die E-Mail-Adresse ihres Vertreters eingebracht worden, wobei die Vertretung stets angeführt worden sei. Über Nachfrage von Seiten des Gerichts führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
- November 2024 aus, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juni 2024, W176 2248629-1/17E, mit welchem ihre Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde zur Zahl D124.3045 abgewiesen worden sei, sei eine Einzelfallentscheidung und daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Nichtsdestotrotz werde angeregt, mit der vorliegenden Entscheidung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihre außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom
- Juni 2024 zuzuwarten. In ihrer Stellungnahme vom
- November 2024 wiederholte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wonach für ein Anschlussheilverfahren im Bereich BSR (Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie) alle Befunde, die direkt oder indirekt mit dem Bewegungsapparat und seiner Steuerung zu tun haben, wichtig seien, insbesondere alle Bildgebungen vom Bewegungsapparat und dem Steuerorgan des Bewegungsapparats, dem Gehirn. Grundsätzlich sei eine Rehabilitation nicht nur „physiotherapeutisch“, sondern berufsübergreifend. Zumindest fünf der beteiligten Berufsgruppen müssten über Pathologien auch im Zentralnervensystem informiert sein (Ärzt*innen, Pflege, Physio, Ergo und Psychologie). Es wäre unzureichend, wenn ein Therapeut/eine Therapeutin, der/die am Bewegungsapparat tätig werde, nicht über eine eventuelle Störung der Bewegungssteuerung im Bilde wäre. Er/Sie könnte seine therapeutische Strategie nicht entwickeln und kein rehabilitatives Ziel erreichen. Die Kenntnis aller dieser Befunde sei daher unverzichtbar. Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
- Dezember 2024 aus, die mitbeteiligte Partei tätige zur Erforderlichkeit lediglich pauschale und nicht auf ihren konkreten Einzelfall bezogene Aussagen. Sie bringe eben nicht vor, warum konkret die Einholung in ihrem Fall notwendig gewesen sei. Dass es eine relevante Störung im konkreten Fall gegeben gewesen sei, sei schlicht nicht richtig und habe im konkreten Fall auch keine Dringlichkeit bestanden. Vielmehr hätte die mitbeteiligte Partei diesen Befund bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann als Vertreter anfordern und erhalten können. Über Aufforderung teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- März 2025 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
- November 2024, Ra 2024/04/0408-7 Ihre außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juni 2024, W176 2248629-1/17E zwar zurückgewiesen habe. Sie werde dagegen aber den außerordentlichen Rechtsbehelf der Beschwerde nach der EMRK beim EGMR einbringen, weshalb sie die Aussetzung des Verfahrens anrege. Mit Verfügung vom
- März 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der – auf Punkt
- beschränkten – Ausführungen in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen werde, dass sich ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausschließlich gegen die Abweisung ihrer verfahrenseinleitenden Beschwerde in Bezug auf Punkt
- richte. Dazu wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt. Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
- April 2025 aus, ihre „verfahrenseinleitende“ Beschwerde beziehe sich sowohl gegen Punkt
- und Punkt
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Nach einer Hüftoperation absolvierte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom
- Juni 2020 bis zum
- Juli 2020 ein Anschlussheilverfahren
§ 65aB-KUVG im Rehabilitationszentrum XXXX .
Bei dem Rehabilitationszentrum handelt es sich um eine Sonderkrankenanstalt der mitbeteiligten Partei.Nach einer Hüftoperation absolvierte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16. Juni 2020 bis zum 17. Juli 2020 ein Anschlussheilverfahren
Paragraph 65 a, B-KUVG im Rehabilitationszentrum römisch 40 . Bei dem Rehabilitationszentrum handelt es sich um eine Sonderkrankenanstalt der mitbeteiligten Partei. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Anschlussheilverfahrens 77 Jahre alt und ist seit der Durchführung zweier Gehirnoperationen im Jahr 2018 kognitiv signifikant eingeschränkt. Dem ärztlichen Team des Rehabilitationszentrums war die kognitive Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bekannt. Die Beschwerdeführerin trat das Anschlussheilverfahren ohne jegliche Befunde an und verwies dazu auf ihren Ehemann als Vertreter und ihre Hausärztin. Einige Tage nach der stationären Aufnahme der Beschwerdeführerin in dem Rehabilitationszentrum legte der Ehemann der Beschwerdeführerin, der zugleich ihr Vertreter ist, dem ärztlichen Team des Rehabilitationszentrums ein Konvolut radiologischer Bilder der Beschwerdeführerin vor. Bei einem der vorgelegten radiologischen MRT Bilder ihres Schädels fehlte der entsprechende Befundteil bezüglich einer Untersuchung im XXXX (GmbH). Dieser neurologische MRT-Befund wurde von dem ärztlichen Team des Rehabilitationszentrums für die Einschätzung des Gesundheitszustandes und des weiteren Behandlungsverlaufes der Beschwerdeführerin im physiotherapeutischen Anschlussheilverfahren als wichtig erachtet. Das ärztliche Team des Rehabilitationszentrums ersuchte daher die GmbH am
- Juni 2020 um Übermittlung des Befundteils. Der angefragte Befundteil wurde dem Rehabilitationszentrum noch am selben Tag per Fax übermittelt.Bei einem der vorgelegten radiologischen MRT Bilder ihres Schädels fehlte der entsprechende Befundteil bezüglich einer Untersuchung im römisch 40 (GmbH). Dieser neurologische MRT-Befund wurde von dem ärztlichen Team des Rehabilitationszentrums für die Einschätzung des Gesundheitszustandes und des weiteren Behandlungsverlaufes der Beschwerdeführerin im physiotherapeutischen Anschlussheilverfahren als wichtig erachtet. Das ärztliche Team des Rehabilitationszentrums ersuchte daher die GmbH am
- Juni 2020 um Übermittlung des Befundteils. Der angefragte Befundteil wurde dem Rehabilitationszentrum noch am selben Tag per Fax übermittelt. Das Rehabilitationszentrum XXXX erhielt am
- Juli 2020 eine E-Mail der Beschwerdeführerin, in welchem sie – im Hinblick auf einen Termin bei der mitbeteiligten Partei am
- Juli 2020 – um Übermittlung der Befunde ersuchte und für die Übermittlung per E-Mail ihre Zustimmung erteilte. Der ärztliche Leiter des Rehabilitationszentrums XXXX antwortete am selben Tag auf dieses E-Mail und teilte mit, dass die Befunde postalisch an die Beschwerdeführerin übermittelt werden und für den Termin am
- Juli 2020 der erforderliche Inhalt der Befunde nötigenfalls auch bei der mitbeteiligten Partei elektronisch verfügbar gemacht werden könnte. Die gewünschte Übermittlung per E-Mail wurde, mangels sicheren Übertragungsweg, nicht vorgenommen. Die Beschwerdeführerin erhielt die Befunde über den postalischen Weg.Das Rehabilitationszentrum römisch 40 erhielt am
- Juli 2020 eine E-Mail der Beschwerdeführerin, in welchem sie – im Hinblick auf einen Termin bei der mitbeteiligten Partei am
- Juli 2020 – um Übermittlung der Befunde ersuchte und für die Übermittlung per E-Mail ihre Zustimmung erteilte. Der ärztliche Leiter des Rehabilitationszentrums römisch 40 antwortete am selben Tag auf dieses E-Mail und teilte mit, dass die Befunde postalisch an die Beschwerdeführerin übermittelt werden und für den Termin am
- Juli 2020 der erforderliche Inhalt der Befunde nötigenfalls auch bei der mitbeteiligten Partei elektronisch verfügbar gemacht werden könnte. Die gewünschte Übermittlung per E-Mail wurde, mangels sicheren Übertragungsweg, nicht vorgenommen. Die Beschwerdeführerin erhielt die Befunde über den postalischen Weg.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und beruhen diese im Übrigen auf dem unstrittigen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Die hier wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt: Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 1
(1)Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2)Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. [..] Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:[…]Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:, […] 15. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; […] Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
- a)Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, [..]
- c)die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, [..]
- h)die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich, [..]“ Artikel 12
(1)Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. 2Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. 3Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. [..]
(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. 2Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. 3Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. 4Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. [..]“ NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440-39 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2020 lautet auszugsweise wie folgt:NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440-39 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, lautet auszugsweise wie folgt: „§2
(1)Krankenanstalten im Sinne des § 1 sind:
(1)Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, sind: [..] 2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung, Beobachtung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke; [..] „16
(1)Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat die Rahmenbedingungen für die Führung der Krankenanstalt, den Aufgabenbereich der Anstaltsleitung und den inneren Betrieb der Krankenanstalt durch die Anstaltsordnung zu regeln. [..] §17
(1)Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. [..] §20
(1)Für die bei Rechtsträgern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Ausbildungskommissionen (§ 19 Abs. 3) und für die Mitglieder der NÖ Ethikkommission (§ 19e Abs. 4) besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheit auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Entnahmen von Organen
§ 5des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012, auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
(1)Für die bei Rechtsträgern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Ausbildungskommissionen (Paragraph 19, Absatz 3,) und für die Mitglieder der NÖ Ethikkommission (Paragraph 19 e, Absatz 4,) besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheit auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Entnahmen von Organen
Paragraph 5, des Organtransplantationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, auch auf die Person des Spenders und des Empfängers. [..] §21
(1)Die Krankenanstalten sind verpflichtet: [..] b) Krankengeschichten anzulegen, in denen die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Patienten zur Zeit der Aufnahme (status praesens) und der Krankheitsverlauf (decursus morbi) sowie der Zustand des Patienten zur Zeit seines Abganges aus der Krankenanstalt darzustellen ist. Die Krankengeschichte hat ferner die angeordneten Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen einschließlich Medikation (insbesondere hinsichtlich Name, Dosis und Darreichungsform) und die Aufklärung des Patienten zu enthalten. Aus der Krankengeschichte müssen weiters der Ablauf der Diagnostik und die Grundlagen für die therapeutischen Konsequenzen ersichtlich sein. In der Krankengeschichte sind ferner sonstige angeordnete sowie erbrachte wesentliche Leistungen, insbesondere der pflegerischen (Pflegedokumentation), einer allfälligen psychologischen bzw. psychotherapeutischen Betreuung sowie Leistungen der medizinisch-technischen Dienste darzustellen. Die Leistungen sind von den anordnenden bzw. ausführenden Personen in der Krankengeschichte nachvollziehbar abzuzeichnen. Der Krankengeschichte ist eine Abschrift einer allfälligen Obduktionsniederschrift anzuschließen. [..]
(2)Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen dem für die Behandlung verantwortlichen Arzt bzw. Zahnarzt, hinsichtlich der sonstigen im Abs. 1 lit.b genannten Leistungen der für sie verantwortlichen Person. Während der Behandlungsdauer und nach ihrem Abschluss sind die Krankengeschichten so zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen wird. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die Krankengeschichten, Operations- und Obduktionsprotokolle nach Abschluss des Behandlungsfalles mindestens 30 Jahre in einer Form, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren. Bei Auflassung der Krankenanstalt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Krankengeschichten, Operations- und Obduktionsprotokolle zu vernichten, wenn der Leiter der Anstaltsabteilung keine längere Aufbewahrung anordnet.
(2)Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen dem für die Behandlung verantwortlichen Arzt bzw. Zahnarzt, hinsichtlich der sonstigen im Absatz eins, Litera b, genannten Leistungen der für sie verantwortlichen Person. Während der Behandlungsdauer und nach ihrem Abschluss sind die Krankengeschichten so zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen wird. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die Krankengeschichten, Operations- und Obduktionsprotokolle nach Abschluss des Behandlungsfalles mindestens 30 Jahre in einer Form, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren. Bei Auflassung der Krankenanstalt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Krankengeschichten, Operations- und Obduktionsprotokolle zu vernichten, wenn der Leiter der Anstaltsabteilung keine längere Aufbewahrung anordnet. [..]
(14)Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung sowie der Abrechnung unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten.“ Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2019 lautet auszugsweise wie folgt:Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019, lautet auszugsweise wie folgt: „§9
(1)Träger der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz für das gesamte Bundesgebiet ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien. [..]
(3)Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen: 1. Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen und Einrichtungen für berufliche Rehabilitation, [..] zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern. [..] §65a
(1)Die Versicherungsanstalt gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
(1)Die Versicherungsanstalt gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz 2, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
(2)Die Maßnahmen
Abs. 1 umfassen:
(2)Die Maßnahmen
Absatz eins, umfassen:
- die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen; [..]“
- zur rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheids:
§ 21AVG sind Zustellungen im Verwaltungsverfahren nach dem Zust
G vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen im Verwaltungsverfahren nach dem ZustG vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde der belangten Behörde die Bevollmächtigung von ihrem Ehemann zur Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren per E-Mail am 14. Dezember 2020 bekanntgegeben und wurde gleichzeitig eine Stellungnahme durch den Ehemann als Vertreter für die Beschwerdeführerin erstattet.
§ 2Z 5 Zust
G ist unter einer „elektronischen Zustelladresse“ eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse zu verstehen.
Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG ist unter einer „elektronischen Zustelladresse“ eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich (unter anderem) bei einer E-Mail-Adresse um eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144, Rn. 19).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich (unter anderem) bei einer E-Mail-Adresse um eine elektronische Zustelladresse iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG vergleiche etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144, Rn. 19). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung vertritt, wird durch die Anführung einer E-Mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren - was unter anderem dadurch geschehen kann, dass der Vertreter die E-Mail-Adresse in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat - eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG angegeben (vgl. etwa VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244; VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104, Pkt. 8.4.).Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung vertritt, wird durch die Anführung einer E-Mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren - was unter anderem dadurch geschehen kann, dass der Vertreter die E-Mail-Adresse in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat - eine elektronische Zustelladresse iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG angegeben vergleiche etwa VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244; VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104, Pkt. 8.4.). Gegenständlich hat der Vertreter der Beschwerdeführerin die Vollmachtsbekanntgabe am 14. Dezember 2020 unstrittig per E-Mail bei der Behörde eingebracht. Er hat dadurch nach der oben dargelegten Judikatur eine elektronische Zustelladresse bekannt gegeben. Im Hinblick darauf konnte die Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Weiteres an den Vertreter im Wege der bekannt gegebenen elektronischen Zustelladresse
§ 37Abs. 1 Zust
G vornehmen.Im Hinblick darauf konnte die Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Weiteres an den Vertreter im Wege der bekannt gegebenen elektronischen Zustelladresse
Paragraph 37, Absatz eins, ZustG vornehmen. Soweit die Beschwerdeführerin in dem Zusammenhang bemängelt, ihr Rechtsvertreter sei in der Zustellverfügung des Bescheids nicht als Empfänger angeführt worden, ist auch daraus für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar der Zustellungsbevollmächtigte in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen, wobei eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht. Ein diesbezüglicher Zustellmangel - wenn also der Zustellungsbevollmächtigte fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird - kann aber dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Bei einer elektronischen Zustellung ist in dem Zusammenhang maßgeblich, dass der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat (vgl. zum Ganzen neuerlich VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104, Pkt. 8.
- und 8.4., mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar der Zustellungsbevollmächtigte in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen, wobei eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht. Ein diesbezüglicher Zustellmangel - wenn also der Zustellungsbevollmächtigte fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird - kann aber dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Bei einer elektronischen Zustellung ist in dem Zusammenhang maßgeblich, dass der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat vergleiche zum Ganzen neuerlich VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104, Pkt. 8.
- und 8.4., mwN). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der per E-Mail übermittelte Bescheid dem Vertreter tatsächlich im Sinn des Vorgesagten zugekommen ist. Gegenteiliges wurde nicht behauptet und ist auch nicht zu sehen. Vielmehr wurde dazu in der Beschwerde sogar selbst vorgebracht, dass der Bescheid – unter der Annahme der Zulässigkeit einer Heilung – am
- September 2021 zugestellt worden wäre. Am tatsächlichen Zukommen der Sendung (durch tatsächlichen Zugriff und Kenntniserlangung) besteht insbesondere auch deshalb kein Zweifel, weil der Vertreter in der Folge „dem Zustellinhalt
“ reagiert hat, nämlich eine Verfügung über das Schriftstück insoweit getroffen hat, als er rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben hat. Aus den dargelegten Erwägungen ist daher der von der Beschwerdeführerin behauptete Zustellmangel in Bezug auf den angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht gegeben.
- in der Sache Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die von der Beschwerdeführerin in ihrer Datenschutzbeschwerde behauptete Verletzung ihrer Datenschutzrechte durch die mitbeteiligte Partei sowohl
- in Hinblick auf die Verweigerung der mitbeteiligten Partei, der Beschwerdeführerin Befunde per E-Mail zu übermitteln, als auch
- in Hinblick auf die von der mitbeteiligten Partei erfolgte Ermittlung des fehlenden neurologischen Befundteiles von der GmbH, als unbegründet abgewiesen. 2.
- zu Punkt
- Konkret führt die Beschwerdeführerin dazu in ihrer Datenschutzbeschwerde aus, sie habe der mitbeteiligten Partei ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer Befunde per E-Mail an sie erteilt. Dennoch habe ihr die mitbeteiligte Partei eine solche Übermittlung per E-Mail verweigert und seien ihr die im Zuge ihres Aufenthaltes im Rehabilitationszentrum erstellten Befunde lediglich postalisch zugestellt worden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass sich der Anwendungsbereich der DSGVO – wie aus Art 1 DSGVO hervorgeht - ausschließlich auf den Schutz von personenbezogenen Daten bezieht und werden einer betroffenen Person dazu bestimmte Rechte in den Art 13 bis 22 DSGVO, darunter u.a. z.B. das Recht auf Auskunft eingeräumt. Art 12 DSGVO enthält Rahmenregelungen zu diesen Betroffenenrechten, die u.a. die Form der im Rahmen der Ausübung dieser Rechte zu erteilenden Informationen betrifft (vgl. dazu Bäcker in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Art 12 Rn. 14).Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass sich der Anwendungsbereich der DSGVO – wie aus Artikel eins, DSGVO hervorgeht - ausschließlich auf den Schutz von personenbezogenen Daten bezieht und werden einer betroffenen Person dazu bestimmte Rechte in den Artikel 13 bis 22 DSGVO, darunter u.a. z.B. das Recht auf Auskunft eingeräumt. Artikel 12, DSGVO enthält Rahmenregelungen zu diesen Betroffenenrechten, die u.a. die Form der im Rahmen der Ausübung dieser Rechte zu erteilenden Informationen betrifft vergleiche dazu Bäcker in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Artikel 12, Rn. 14). Ein davon losgelöstes, eigenständiges Recht einer betroffenen Person auf Erhalt ihrer personenbezogenen Daten in einer bestimmten Form kann der DSGVO nicht entnommen werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die Übermittlung ihrer Befunde im Rahmen der ihr in der DSGVO eingeräumten Betroffenenrechte eingefordert hätte, sind nicht ersichtlich und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Die belangte Behörde hat die Beschwerde in diesem Punkt daher zu Recht abgewiesen. 2.2.zu Punkt
- Die Beschwerdeführerin wendet sich diesbezüglich im gesamten Verfahren dagegen, dass das ärztliche Team der mitbeteiligten Partei im Rahmen ihres Aufenthaltes im Rehabilitationszentrum zum Zweck der Abklärung ihres Gesundheitszustandes einen neurologischen Befund von der GmbH eingeholt hat, und das obwohl dieser weder für ihre physiotherapeutische Behandlung erforderlich, noch von ihrer bzw. der Zustimmung ihres Ehemannes als Vertreter oder aufgrund lebenswichtiger Interesse gedeckt gewesen sei. Bei dem eingeholten neurologischen Befundteil handelt es sich zweifellos um gesundheitsbezogene Daten, welche grundsätzlich dem Verarbeitungsverbot des Art 9 Abs. 1 DSGVO unterliegen. Art 9 Abs. 2 DSGVO sieht jedoch für viele Verarbeitungskontexte Ausnahmen von diesem Verbotsgrundsatz vor und zwar u.a. nach lit. a im Falle einer ausdrücklichen Zustimmung, nach lit. c zum Schutz lebenswichtiger Interessen bei Einwilligungsunfähigkeit sowie nach lit h. in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung. Bei dem eingeholten neurologischen Befundteil handelt es sich zweifellos um gesundheitsbezogene Daten, welche grundsätzlich dem Verarbeitungsverbot des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO unterliegen. Artikel 9, Absatz 2, DSGVO sieht jedoch für viele Verarbeitungskontexte Ausnahmen von diesem Verbotsgrundsatz vor und zwar u.a. nach Litera a, im Falle einer ausdrücklichen Zustimmung, nach Litera c, zum Schutz lebenswichtiger Interessen bei Einwilligungsunfähigkeit sowie nach Litera h, in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung. Dazu ist anzumerken, dass schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Zulässigkeit der vorliegenden Datenverarbeitung weder dem Ausnahmetatbestand des Art 9 Abs. 2 lit. a DSGVO (Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung), noch des Art 9 Abs. 2 lit. c DSGVO (Vorliegen lebenswichtiger Interessen bei Einwilligungsunfähigkeit) unterstellt hat. Es bestehen von Seiten des Gerichts keine Gründe, dem entgegen zu treten, zumal die mitbeteiligte Partei das Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung oder lebenswichtiger Interesse auch gar nicht behauptet hat. Dazu ist anzumerken, dass schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Zulässigkeit der vorliegenden Datenverarbeitung weder dem Ausnahmetatbestand des Artikel 9, Absatz 2, Litera a, DSGVO (Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung), noch des Artikel 9, Absatz 2, Litera c, DSGVO (Vorliegen lebenswichtiger Interessen bei Einwilligungsunfähigkeit) unterstellt hat. Es bestehen von Seiten des Gerichts keine Gründe, dem entgegen zu treten, zumal die mitbeteiligte Partei das Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung oder lebenswichtiger Interesse auch gar nicht behauptet hat. Die belangte Behörde führte zur hier bekämpften Ermittlung des fehlenden Befundteiles im angefochtenen Bescheid vielmehr (den Ausführungen der mitbeteiligten Partei folgend) begründend aus, die mitbeteiligte Partei habe sich dabei auf Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO stützen können.Die belangte Behörde führte zur hier bekämpften Ermittlung des fehlenden Befundteiles im angefochtenen Bescheid vielmehr (den Ausführungen der mitbeteiligten Partei folgend) begründend aus, die mitbeteiligte Partei habe sich dabei auf Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO stützen können. Grundlage für die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit h DSGVO ist die wichtige Bedeutung der Gesundheit für den Betroffenen, für Dritte und allgemein für die Gesellschaft. Erfasst sind Verarbeitungen im Bereich der Prävention, der Diagnose, der direkten Behandlung sowie in der Nachversorgung. Die Rehabilitation ist sowohl dem Begriff der Versorgung und dem der Behandlung zuzuordnen (vgl. dazu Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Art. 9 Rn. 98; Schiff in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung3, Art. 9 Rn. 60).Grundlage für die Ausnahme nach Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO ist die wichtige Bedeutung der Gesundheit für den Betroffenen, für Dritte und allgemein für die Gesellschaft. Erfasst sind Verarbeitungen im Bereich der Prävention, der Diagnose, der direkten Behandlung sowie in der Nachversorgung. Die Rehabilitation ist sowohl dem Begriff der Versorgung und dem der Behandlung zuzuordnen vergleiche dazu Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Artikel 9, Rn. 98; Schiff in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung3, Artikel 9, Rn. 60). Behandlung bezieht sich auf die individuelle medizinische Betreuung von Kranken einschließlich der Nachsorge. Der Begriff schließt Diagnostik und Therapie mit ein. Medizinische Diagnostik ist die Feststellung oder Bestimmung einer körperlichen oder psychischen Krankheit, zumeist durch einen Arzt. Dabei entsteht eine Diagnose durch die zusammenfassende Beurteilung einzelner Befunde wie beispielsweise Beschwerden, Krankheitssymptome oder typischer Gruppen von Symptomen. Die Befunde werden durch die Anamnese, die Befragung beim Patienten oder bei einem Dritten, durch eine Untersuchung sowie durch chemische, biotechnische oder apparative Untersuchungen erhoben. Mit der Behandlung ist regelmäßig auch eine individuelle Dokumentation verbunden (vgl. dazu erneut Weichert a.a.O., Rn. 100ff).Behandlung bezieht sich auf die individuelle medizinische Betreuung von Kranken einschließlich der Nachsorge. Der Begriff schließt Diagnostik und Therapie mit ein. Medizinische Diagnostik ist die Feststellung oder Bestimmung einer körperlichen oder psychischen Krankheit, zumeist durch einen Arzt. Dabei entsteht eine Diagnose durch die zusammenfassende Beurteilung einzelner Befunde wie beispielsweise Beschwerden, Krankheitssymptome oder typischer Gruppen von Symptomen. Die Befunde werden durch die Anamnese, die Befragung beim Patienten oder bei einem Dritten, durch eine Untersuchung sowie durch chemische, biotechnische oder apparative Untersuchungen erhoben. Mit der Behandlung ist regelmäßig auch eine individuelle Dokumentation verbunden vergleiche dazu erneut Weichert a.a.O., Rn. 100ff). Die Verarbeitung sensibler (gesundheitsbezogener) Daten ist in diesem Zusammenhang an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich ist zunächst
- die gesetzliche Anordnung bzw. Erlaubnis einer solchen Verarbeitung im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten oder ein Vertrag mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufes. Unter letztere Alternative fallen vor allem Ärzte sowie das bei Ärzten bzw. im Krankenhaus beschäftigte Personal. Die Verarbeitung muss
- ferner zu den in Abs. 2 lit. h genannten Zwecken erforderlich sein und zwar im Interesse einzelner natürlicher Personen und der Gesellschaft insgesamt, wie Erwägungsgrund 53 S. 1 klarstellt. Daraus ist zu folgern, dass jede Verarbeitung sensibler Daten primär nur dann erfolgen darf, wenn sie im Sinne der betroffenen Person stattfindet und damit dem Allgemeininteresse an einer hinreichenden Gesundheitsversorgung gerecht wird. Hierunter fallen jedenfalls vorrangig u.a. die Vornahme und Abwicklung von gesundheitsbezogenen Leistungen. Schließlich müssen
- auch die Anforderungen des Abs. 3 erfüllt sein. Danach ist die Verarbeitung nur zulässig, wenn sie von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wird und dieses Fachpersonal gesetzlich einem Berufsgeheimnis unterliegt oder die verarbeitende Person anderweitig einer Geheimhaltungspflicht durch Unionsrecht, das Recht der Mitgliedstaaten oder den Vorschriften einer nationalen zuständigen Stelle unterliegt (vgl. dazu erneut Schiff a.a.O., Rn. 60).Die Verarbeitung sensibler (gesundheitsbezogener) Daten ist in diesem Zusammenhang an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich ist zunächst
- die gesetzliche Anordnung bzw. Erlaubnis einer solchen Verarbeitung im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten oder ein Vertrag mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufes. Unter letztere Alternative fallen vor allem Ärzte sowie das bei Ärzten bzw. im Krankenhaus beschäftigte Personal. Die Verarbeitung muss
- ferner zu den in Absatz 2, Litera h, genannten Zwecken erforderlich sein und zwar im Interesse einzelner natürlicher Personen und der Gesellschaft insgesamt, wie Erwägungsgrund 53 S. 1 klarstellt. Daraus ist zu folgern, dass jede Verarbeitung sensibler Daten primär nur dann erfolgen darf, wenn sie im Sinne der betroffenen Person stattfindet und damit dem Allgemeininteresse an einer hinreichenden Gesundheitsversorgung gerecht wird. Hierunter fallen jedenfalls vorrangig u.a. die Vornahme und Abwicklung von gesundheitsbezogenen Leistungen. Schließlich müssen
- auch die Anforderungen des Absatz 3, erfüllt sein. Danach ist die Verarbeitung nur zulässig, wenn sie von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wird und dieses Fachpersonal gesetzlich einem Berufsgeheimnis unterliegt oder die verarbeitende Person anderweitig einer Geheimhaltungspflicht durch Unionsrecht, das Recht der Mitgliedstaaten oder den Vorschriften einer nationalen zuständigen Stelle unterliegt vergleiche dazu erneut Schiff a.a.O., Rn. 60). Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin vom
- Juni 2020 bis
- Juli 2020 im Rehabilitationszentrum zum Zweck der Wiederherstellung ihres Gesundheitszustandes nach einer Hüftoperation („Anschlussheilverfahren“) in Behandlung befunden hat. Bei dem Rehabilitationszentrum handelt es sich um eine Sonderkrankenanstalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 NÖ Krankenanstaltengesetz (siehe dazu VwGH, 15.05.2002, 2001/12/0230), welche von der mitbeteiligten Partei
§ 9Abs.
3 Z 1 B-KUVG betrieben wird. Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin vom
- Juni 2020 bis
- Juli 2020 im Rehabilitationszentrum zum Zweck der Wiederherstellung ihres Gesundheitszustandes nach einer Hüftoperation („Anschlussheilverfahren“) in Behandlung befunden hat. Bei dem Rehabilitationszentrum handelt es sich um eine Sonderkrankenanstalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Krankenanstaltengesetz (siehe dazu VwGH, 15.05.2002, 2001/12/0230), welche von der mitbeteiligten Partei
Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, B-KUVG betrieben wird. Als Krankenanstaltsträgerin ist es, schon aufgrund der Rechtsbeziehung zum Patienten/zur Patientin („Behandlungsvertrag“ bzw. „Krankenhausaufnahmevertrag“) u.a. Pflicht der mitbeteiligten Partei, eine ordnungsgemäße Behandlung ihrer Patienten und Patientinnen einerseits sicherzustellen und andererseits eine solche auch entsprechend zu dokumentieren (siehe dazu §§ 16b ff sowie § 21 NÖ Krankenanstaltengesetz; vgl. dazu auch Kopetzki, Krankenanstaltenrecht in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht4, 515ff;). Als Krankenanstaltsträgerin ist es, schon aufgrund der Rechtsbeziehung zum Patienten/zur Patientin („Behandlungsvertrag“ bzw. „Krankenhausaufnahmevertrag“) u.a. Pflicht der mitbeteiligten Partei, eine ordnungsgemäße Behandlung ihrer Patienten und Patientinnen einerseits sicherzustellen und andererseits eine solche auch entsprechend zu dokumentieren (siehe dazu Paragraphen 16 b, ff sowie Paragraph 21, NÖ Krankenanstaltengesetz; vergleiche dazu auch Kopetzki, Krankenanstaltenrecht in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht4, 515ff;). Die mit der Behandlungspflicht korrespondierende Dokumentationspflicht der Krankenanstalten bzw. ihrer Träger umfasst § 21 NÖ Krankenanstaltengesetz zufolge im Wesentlichen die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens), der Krankheitsverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen Leistungen einschließlich der Medikation und Aufklärung. Die mit der Behandlungspflicht korrespondierende Dokumentationspflicht der Krankenanstalten bzw. ihrer Träger umfasst Paragraph 21, NÖ Krankenanstaltengesetz zufolge im Wesentlichen die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens), der Krankheitsverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen Leistungen einschließlich der Medikation und Aufklärung. Die Beschwerdeführerin bestreitet im vorliegenden Fall diese sich schon aus dem Behandlungsvertrag ergebenden Pflichten der mitbeteiligten Partei ihr gegenüber nicht. Auch bestehen – angesichts der klaren Regelungen im NÖ Krankenanstaltengesetz, insbesondere in den §§ 17 und 20 – keine Bedenken daran, dass das für die mitbeteiligte Partei dabei tätig gewordene ärztliche Team die Voraussetzungen des Art 9 Abs. 3 DSGVO erfüllt hat und wurde diesbezüglich von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die Beschwerdeführerin bestreitet im vorliegenden Fall diese sich schon aus dem Behandlungsvertrag ergebenden Pflichten der mitbeteiligten Partei ihr gegenüber nicht. Auch bestehen – angesichts der klaren Regelungen im NÖ Krankenanstaltengesetz, insbesondere in den Paragraphen 17 und 20 – keine Bedenken daran, dass das für die mitbeteiligte Partei dabei tätig gewordene ärztliche Team die Voraussetzungen des Artikel 9, Absatz 3, DSGVO erfüllt hat und wurde diesbezüglich von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Sofern die Beschwerdeführerin die konkrete Erforderlichkeit der vorliegenden Ermittlung des neurologischen Befundteils für die gegenständliche (Nach)Behandlung in Zusammenhang mit ihrer Hüftoperation bemängelt ist Folgendes festzuhalten: Die mitbeteiligte Partei (und in weiterer Folge die belangte Behörde) verwies dazu auf die sich schon aus dem Behandlungsvertrag ergebende Pflicht der mitbeteiligten Partei bzw. ihres ärztlichen Teams, sämtliche allfällige relevante Faktoren im Rahmen einer Behandlung eines Patienten/einer Patientin zu berücksichtigen, um damit eine umfassende und bestmögliche Betreuung der Patienten/Patientinnen sicherstellen zu können. Da das zentrale Nervensystem für die Steuerung des Bewegungsapparates zuständig sei, sei die Beachtung oder Nichtbeachtung allfälliger neurologischer Störungen für die vorliegende Behandlung der Beschwerdeführerin auch relevant (gewesen). Es bestehen von Seiten des Gerichts keine Gründe, diesen Ausführungen entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Übrigen aber auch gar nicht dagegen, dass ein neurologischer Befund für – wie im vorliegenden Fall – eine Behandlung des Bewegungsapparates grundsätzlich relevant sein kann. Es sei ihrer Ansicht nach aber in keiner Weise ersichtlich und begründet worden, warum die Einholung in ihrem konkreten Fall überhaupt erforderlich gewesen sein soll. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass schon allein die abstrakte Möglichkeit einer für die Behandlung nachteiligen Störung eine medizinische Abklärung (hier: die Einholung eines Befundes) erforderlich machen kann. Darauf, ob diese Störung letztlich auch tatsächlich im Rahmen einer solchen Abklärung festgestellt wird oder nicht, kommt es hingegen für die Erforderlichkeit einer solchen Abklärung nicht an, weil eben schon der Ausschluss einer solchen Störung bzw. die Kenntnis davon, für eine ordnungsgemäße Behandlung entscheidend sein kann. Schon aufgrund der zweifellos gegebenen untrennbaren Verbindung des Bewegungsapparates mit dem Gehirn als dessen Steuerungszentrum kann die Einholung eines neurologischen Befundes zum Zweck einer optimalen (Nach)Behandlung nach einer Hüftoperation als im Interesse des Patienten/der Patientin und damit grundsätzlich als erforderlich angesehen werden. Die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren überdies auch vor, dass sie im Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in der Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei aufgrund einer Gehirnoperation im Jahr 2018 kognitiv signifikant eingeschränkt gewesen sei, weshalb sie sämtliche (auch medizinischen) Willenserklärungen, ihrem Ehemann als Vertreter überlassen und das ärztliche Team dementsprechend auf diesen auch verwiesen habe. Dieser Vertreter habe zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes selbst radiologische Bilder, darunter auch ein MRT-Bild ihres Schädels ohne dazugehörigen Befund vorgelegt. Vor dem Hintergrund dieser (im Zeitpunkt der Behandlung den Ärzten bekannt gegebenen) kognitiven Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin befugte Vertreter die zum neurologischen Befund zugehörigen MRT-Bilder ihres Schädels den Ärzten zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes selbst vorgelegt hat, bestehen im vorliegenden Fall überhaupt keine Bedenken dagegen, dass die Ärzte diesen Befund für die vorliegende Behandlung als erforderlich eingestuft und insofern bei der GmbH eingeholt haben. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin offenbar ohnedies selbst von der Erforderlichkeit des vorliegenden Befundes für ihre Behandlung ausgeht, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2024 ausführt, dass ihr Vertreter diesen, wie schon die dazugehörigen MRT-Bilder, schon vorgelegt hätte – wäre er nur dazu befragt worden. Dass das ärztliche Personal der mitbeteiligten Partei nicht (zuerst) beim Vertreter der Beschwerdeführerin nachgefragt, sondern zugleich direkt an das Institut herangetreten ist, ändert jedenfalls nichts daran, dass die Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsdaten im Rahmen der Behandlung – wie dargelegt – erforderlich und damit auf Art. 9 Abs. 2 lit h DSGVO gestützt werden konnte. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin offenbar ohnedies selbst von der Erforderlichkeit des vorliegenden Befundes für ihre Behandlung ausgeht, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2024 ausführt, dass ihr Vertreter diesen, wie schon die dazugehörigen MRT-Bilder, schon vorgelegt hätte – wäre er nur dazu befragt worden. Dass das ärztliche Personal der mitbeteiligten Partei nicht (zuerst) beim Vertreter der Beschwerdeführerin nachgefragt, sondern zugleich direkt an das Institut herangetreten ist, ändert jedenfalls nichts daran, dass die Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsdaten im Rahmen der Behandlung – wie dargelegt – erforderlich und damit auf Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO gestützt werden konnte. Dabei ist lediglich der Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde bereits im von der Beschwerdeführerin gegen die GmbH eingeleiteten Parallelverfahren zur GZ.: D124.3045 entschieden hat, dass die gegenständliche Übermittlung des MRT-Befundes von der GmbH an das Rehabilitationszentrum erforderlich gewesen sei, um den Gesundheitszustand und den weiteren Behandlungsverlauf der Beschwerdeführerin im physiotherapeutischen Anschlussheilverfahren einschätzen bzw. planen zu können. Damit sei die gegenständliche Übermittlung durch die GmbH von ihrer Auskunftspflicht nach § 11 b Abs. 2 MTD-Gesetz und damit auch von Art 9 Abs. 2 lit. h DSGVO gedeckt gewesen. Diese Rechtsansicht wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2024, Zl. W176 2248629-1/17E sowie auch höchstgerichtlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 2024, Ra 2024/04/0408-7 bestätigt. Eine – von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeregte – Aussetzung des Verfahrens wegen dieses Parallelverfahrens war schon angesichts der bereits erfolgten abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) erforderlich, zumal es sich dabei – wie auch von der Beschwerdeführerin selbst dargelegt wurde – ohnedies um voneinander losgelöste Einzelfallentscheidungen handelt. Dabei ist lediglich der Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde bereits im von der Beschwerdeführerin gegen die GmbH eingeleiteten Parallelverfahren zur GZ.: D124.3045 entschieden hat, dass die gegenständliche Übermittlung des MRT-Befundes von der GmbH an das Rehabilitationszentrum erforderlich gewesen sei, um den Gesundheitszustand und den weiteren Behandlungsverlauf der Beschwerdeführerin im physiotherapeutischen Anschlussheilverfahren einschätzen bzw. planen zu können. Damit sei die gegenständliche Übermittlung durch die GmbH von ihrer Auskunftspflicht nach Paragraph 11, b Absatz 2, MTD-Gesetz und damit auch von Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO gedeckt gewesen. Diese Rechtsansicht wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2024, Zl. W176 2248629-1/17E sowie auch höchstgerichtlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 2024, Ra 2024/04/0408-7 bestätigt. Eine – von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeregte – Aussetzung des Verfahrens wegen dieses Parallelverfahrens war schon angesichts der bereits erfolgten abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) erforderlich, zumal es sich dabei – wie auch von der Beschwerdeführerin selbst dargelegt wurde – ohnedies um voneinander losgelöste Einzelfallentscheidungen handelt. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid daher insgesamt zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher ebenfalls abzuweisen. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden. 3. zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die (von der Beschwerdeführerin) beantragte mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).Die (von der Beschwerdeführerin) beantragte mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden). Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt fest. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nichts (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt fest. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nichts vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406). Auch eine Befragung von Zeugen war nicht notwendig, da sich der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W256.2248647.1.00