Obsah (6)
Art. 133§ 34§ 2§ 3§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW256 2279454-1 Spruch, W256 2279453-1/15E W256 2279454-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, beide syrische Staatsangehörige, stellten am
- bzw.
- September 2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. In der Folge wurden die Beschwerdeführer jeweils vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gaben zu ihren Fluchtgründen an: Der Erstbeschwerdeführer meinte, er hätte 2015 zum Militär müssen, das habe er nicht wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin sagte, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Am
- April 2023 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, er werde vom syrischen Regime gesucht, weil er seinen Reservedienst nicht abgeleistet habe. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies auf die Fluchtgründe ihres Mannes. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführern jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde den Beschwerdeführern jeweils gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zum Erstbeschwerdeführer ausgeführt, dass er eine Verfolgung durch das syrische Regime nicht glaubhaft machen habe können. Seine Heimatregion stehe nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Angesichts seines Alters und mangels einer Spezialausbildung sei eine Rekrutierung zum Reservedienst daher ohnedies unwahrscheinlich. An seinem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort bestehe keine Gefahr der Einberufung durch das syrische Regime oder oppositionelle Gruppen. Eine Rückreise über die Türkei oder den Irak ohne Kontakt mit dem Regime sei möglich. Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese keine eigenen asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Eine Gruppenverfolgung aller syrischen Frauen sei nicht erkennbar.Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführern jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde den Beschwerdeführern jeweils gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zum Erstbeschwerdeführer ausgeführt, dass er eine Verfolgung durch das syrische Regime nicht glaubhaft machen habe können. Seine Heimatregion stehe nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Angesichts seines Alters und mangels einer Spezialausbildung sei eine Rekrutierung zum Reservedienst daher ohnedies unwahrscheinlich. An seinem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort bestehe keine Gefahr der Einberufung durch das syrische Regime oder oppositionelle Gruppen. Eine Rückreise über die Türkei oder den Irak ohne Kontakt mit dem Regime sei möglich. Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese keine eigenen asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Eine Gruppenverfolgung aller syrischen Frauen sei nicht erkennbar. Gegen jeweils Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde. Darin wiederholte der Erstbeschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in Bezug auf das syrische Regime. Der Erstbeschwerdeführer habe den Einberufungsbefehl zum Reservedienst bereits 2014 erhalten. Ab diesem Zeitpunkt bis 2017 hätten die Beschwerdeführer nur mehr versteckt in einem kleinen Dorf leben können. Von 2017-2019 hätten sie bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers an der türkischen Grenze in Nordsyrien gewohnt, bevor sie das Land verlassen hätten. Dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich nach wie vor für den Reservedienst gesucht werde, beweise eine Nachschau auf der Seite des syrischen Verteidigungsministeriums. Er lehne die Ausübung von Waffengewalt generell ab und könne sich nicht vorstellen, in Kriegszeiten auf die eigene Bevölkerung zu schießen. Es gebe keine Garantie, nicht an die Front beordert zu werden.Gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde. Darin wiederholte der Erstbeschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in Bezug auf das syrische Regime. Der Erstbeschwerdeführer habe den Einberufungsbefehl zum Reservedienst bereits 2014 erhalten. Ab diesem Zeitpunkt bis 2017 hätten die Beschwerdeführer nur mehr versteckt in einem kleinen Dorf leben können. Von 2017-2019 hätten sie bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers an der türkischen Grenze in Nordsyrien gewohnt, bevor sie das Land verlassen hätten. Dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich nach wie vor für den Reservedienst gesucht werde, beweise eine Nachschau auf der Seite des syrischen Verteidigungsministeriums. Er lehne die Ausübung von Waffengewalt generell ab und könne sich nicht vorstellen, in Kriegszeiten auf die eigene Bevölkerung zu schießen. Es gebe keine Garantie, nicht an die Front beordert zu werden. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden den Verfahrensparteien folgende Länderinformationen zum Parteiengehör übermittelt: „
- LIB Version 11, 27.03.2024
- EUAA Country Guidance Februar 2023
- UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021
- The Danish Immigration Service: Treatment Upon Return, Mai 2022
- EUAA-Bericht Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, Juni 2021
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Sicherheitslage in Syrien mit bes. Fokus auf Regierungsstreitkräfte, 14.11.2022
- Country of origin information (COI), Syria Recruitment to Opposition Groups, December 2022
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungsstreitkräfte, 14.11.2022“ Ergänzend wurde den Parteien mit Schreiben vom
- Dezember 2024 der „Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, Version 1, vom 25.10.2023“ sowie eine Kurzinfo zur HTS-Großoffensive zur Kenntnis gebracht. Am
- Dezember 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführer, ihres Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er werde seitens des syrischen Regimes wegen des nicht abgeleisteten Reservedienstes gesucht. Außerdem drohe ihm eine Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass die nunmehr in Syrien regierende HTS strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen durchsetze, welche sie nicht teile. Es habe bereits im Zuge ihrer Ausreise einen Vorfall gegeben, bei welchem sie von der HTS wegen ihrer „falschen“ Bekleidung gerügt worden sei. Außerdem drohe ihr im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Eigenschaft als (alleinstehende) Frau. Am
- Dezember 2024 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern Parteiengehör zu der durch den Sturz des Assad-Regimes geänderten Situation in Syrien. Am Folgetag langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein. Am
- April 2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern Parteiengehör zum EUAA-Bericht „Country Focus Syria“ vom März
- In ihrer Stellungnahme vom
- April 2025 wiederholten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen, wonach der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als (alleinstehende) Frau drohe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslems. Sie sind seit 2010 miteinander verheiratet und haben keine Kinder (Niederschrift der Erstbefragung, S. 1 f; Niederschrift des BFA, S. 4; Verhandlungsschrift vom
- Dezember 2024, S. 4, 11). Der Erstbeschwerdeführer wurde in Syrien am XXXX in XXXX in der Provinz Idlib geboren, erfuhr eine zwölfjährige Schulbildung mit Matura und studierte dann von 2005 bis 2007 Mathematik an einem College in Aleppo. Von 2008 bis 2010 leistete er seinen Grundwehrdienst ab. In der Folge unterrichtete er bis 2014 an einer Volks- bzw. Mittelschule in Idlib Umgebung und lebte in XXXX . Ab 2014 pendelte er zwischen XXXX und einem nahegelegenen Dorf, um der Einberufung zum Reservedienst zu entgehen. Im Jahr 2017 zog er mit seiner Frau aufgrund der Angriffe des syrischen Regimes nach XXXX , wo er in einem Flüchtlingslager lebte. 2019 reiste er dann in die Türkei aus. Dort betrieb er einen Lebensmittelmarkt. Im August 2022 reiste er weiter nach Österreich (Niederschrift der Erstbefragung, S. 1, 2; Niederschrift des BFA, S. 6, 7; Verhandlungsschrift vom
- Dezember 2024, S. 5, 6).Der Erstbeschwerdeführer wurde in Syrien am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Idlib geboren, erfuhr eine zwölfjährige Schulbildung mit Matura und studierte dann von 2005 bis 2007 Mathematik an einem College in Aleppo. Von 2008 bis 2010 leistete er seinen Grundwehrdienst ab. In der Folge unterrichtete er bis 2014 an einer Volks- bzw. Mittelschule in Idlib Umgebung und lebte in römisch 40 . Ab 2014 pendelte er zwischen römisch 40 und einem nahegelegenen Dorf, um der Einberufung zum Reservedienst zu entgehen. Im Jahr 2017 zog er mit seiner Frau aufgrund der Angriffe des syrischen Regimes nach römisch 40 , wo er in einem Flüchtlingslager lebte. 2019 reiste er dann in die Türkei aus. Dort betrieb er einen Lebensmittelmarkt. Im August 2022 reiste er weiter nach Österreich (Niederschrift der Erstbefragung, S. 1, 2; Niederschrift des BFA, S. 6, 7; Verhandlungsschrift vom
- Dezember 2024, S. 5, 6). In Syrien an der Nordgrenze zur Türkei leben noch seine drei Brüder und drei Schwestern; eine weitere Schwester wohnt im Libanon (Niederschrift der Erstbefragung, S. 3; Niederschrift des BFA, S. 7; Verhandlungsschrift vom
- Dezember 2024, S. 7). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Syrien in XXXX in der Provinz Idlib geboren, erfuhr eine zwölfjährige Schulbildung mit Matura und studierte dann an einer Kunst-Fachhochschule. In der Folge unterrichtete sie an einer Volks- bzw. Mittelschule in Idlib Umgebung und lebte mit dem Erstbeschwerdeführer in XXXX . 2017 zog sie mit ihm aufgrund der Angriffe des syrischen Regimes nach XXXX , 2019 reisten die beiden gemeinsam in die Türkei aus (Niederschrift der Erstbefragung, S. 2, 4; Niederschrift des BFA, S. 6, 7; Verhandlungsschrift vom
- Dezember 2024, S. 10).Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Syrien in römisch 40 in der Provinz Idlib geboren, erfuhr eine zwölfjährige Schulbildung mit Matura und studierte dann an einer Kunst-Fachhochschule. In der Folge unterrichtete sie an einer Volks- bzw. Mittelschule in Idlib Umgebung und lebte mit dem Erstbeschwerdeführer in römisch 40 . 2017 zog sie mit ihm aufgrund der Angriffe des syrischen Regimes nach römisch 40 , 2019 reisten die beiden gemeinsam in die Türkei aus (Niederschrift der Erstbefragung, S. 2, 4; Niederschrift des BFA, S. 6, 7; Verhandlungsschrift vom
- Dezember 2024, S. 10). Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und vier Schwestern leben in der Türkei; drei Schwestern wohnen noch in Syrien. Eine Schwester reiste mit den Beschwerdeführern nach Österreich und beantragte hier Asyl (Niederschrift der Erstbefragung, S. 3; Niederschrift des BFA, S. 7; Verhandlungsschrift vom
- Dezember 2024, S. 11). XXXX sowie XXXX stehen derzeit unter der Kontrolle der aus der HTS hervorgegangenen syrischen Regierung (https://syria.liveuamap.com/), wobei XXXX bis Ende November 2024 unter der Kontrolle der (nunmehr gestürzten) Assad-Regierung stand. römisch 40 sowie römisch 40 stehen derzeit unter der Kontrolle der aus der HTS hervorgegangenen syrischen Regierung (https://syria.liveuamap.com/), wobei römisch 40 bis Ende November 2024 unter der Kontrolle der (nunmehr gestürzten) Assad-Regierung stand. Durch eine Ende November 2024 gestartete Großoffensive der Gruppierung HTS gegen die Regierung von Präsident Assad kam es rund um den
- Dezember 2024 zu einem Machtwechsel in Syrien: Assad setzte sich nach Russland ab, die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und bildete eine unter ihrer Leitung stehende Übergangsregierung. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer bei Rückkehr in das nunmehr von HTS kontrollierte Gebiet rund um XXXX eine Zwangsrekrutierung durch das nicht mehr existierende Assad-Regime drohen würde. Auch seitens der HTS droht ihm keine Zwangsrekrutierung.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer bei Rückkehr in das nunmehr von HTS kontrollierte Gebiet rund um römisch 40 eine Zwangsrekrutierung durch das nicht mehr existierende Assad-Regime drohen würde. Auch seitens der HTS droht ihm keine Zwangsrekrutierung. Außerdem konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Wehrdienstverweigerung oder wegen einer Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen seitens des (nicht mehr existierenden) Assad-Regimes eine Bestrafung zu erwarten hätte. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihres Aufenthalts im HTS-Gebiet vor ihrer Ausreise aus Syrien von dieser Gruppierung wegen einer in deren Augen nicht adäquaten Bekleidung asylrelevant gerügt wurde, oder dass ihr bei einer Rückkehr nach XXXX seitens HTS wegen ihrer Bekleidung eine Bestrafung drohen würde.Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihres Aufenthalts im HTS-Gebiet vor ihrer Ausreise aus Syrien von dieser Gruppierung wegen einer in deren Augen nicht adäquaten Bekleidung asylrelevant gerügt wurde, oder dass ihr bei einer Rückkehr nach römisch 40 seitens HTS wegen ihrer Bekleidung eine Bestrafung drohen würde. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (LIB S. 155 f). Bildung und Schulen Laut UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) kommt in Idlib, dem Gebiet anhaltender bewaffneter Zusammenstöße, ein funktionierender Klassenraum auf 178 Schulkinder. Viele Schulen bedürfen dort großer Reparaturen, manchmal auch der Entfernung nicht-detonierter Explosivstoffe. Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) zwingt ihre Interpretation der Scharia den Schulen auf, und diskriminiert Mädchen im HTS-Gebiet. Im September 2022 wurde den Aussagen von SchuldirektorInnen zufolge verheirateten Studentinnen der Besuch von öffentlichen Schulen und Universitäten untersagt. HTS auferlegt zudem Lehrerinnen und Schülerinnen Kleidervorschriften, wo es den Mädchen erlaubt, weiterhin zur Schule zu gehen. Große Zahlen von Mädchen werden durch HTS am Schulbesuch gehindert (LIB S. 204). Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom
- Dezember 2024: Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. (…) Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. (…) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. (…) Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. (…) Auszüge aus dem EUAA-Bericht „Country Focus Syria“ vom März 2025: 1.2.
- Regierungsführung unter der Übergangsverwaltung (S. 20-23) [..] (c) Militärische Reformen (S.22-23) [..] Die Übergangsregierung schaffte die Wehrpflicht, außer in Fällen des nationalen Notstandes, ab; die syrische Armee soll sich zukünftig aus Freiwilligen zusammensetzen. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. [..] 1.3.
- Frauen (S.33-38) [..] b) Legislative Entwicklungen und Maßnahmen, die Frauen betreffen Quellen deuten darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch keine Klarheit über die Lage der Frauen in Syrien unter den HTS-Behörden besteht. Der neue Außenminister Assaad al-Shibani behauptete, dass die Behörden die Rechte der Frauen „voll und ganz unterstützen“ würden, und Ahmed al-Sharaa versprach, die Bildung von Frauen fortzusetzen. Zum
- Januar 2025 wurden drei Frauen in offizielle Positionen unter der neuen Regierung in Syrien berufen. Die erste Frau, die ernannt wurde, war Aisha al-Dibs als Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten. Am
- Dezember 2024 ernannten die neuen Behörden die erste weibliche Gouverneurin der syrischen Zentralbank, Maysaa Sabrine, die zuvor als stellvertretende Gouverneurin der Bank tätig war. Am
- Dezember 2024 wurde Muhsina al-Mahithawi aus der drusischen Minderheit zur ersten weiblichen Gouverneurin der Provinz Sweida ernannt. Auf nationaler Ebene ist der Regierungsansatz der Übergangsverwaltung nach wie vor unklar, insbesondere in Bezug auf die Rechte und die Vertretung von Frauen. Obaida Arnout, eine Regierungssprecherin, schlug vor, dass Frauen aufgrund ihrer inhärenten Merkmale für bestimmte Rollen in der Regierungsführung ungeeignet seien, während Aisha al-Dibs, die neu ernannte Ministerin für Frauen, sich gegen die Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft aussprach, die mit ihren Ansichten nicht einverstanden seien. Al-Dibs führte weiter steigende Scheidungsraten auf ein früheres Regierungsprogramm zurück und versprach, ähnliche Initiativen zu vermeiden. Maßnahmen, die auf das öffentliche Engagement von Frauen abzielen, wurden auf Pläne für die Geschlechtertrennung in öffentlichen und privaten Bussen in Damaskus ausgeweitet. Im Januar kündigte die General Company for Internal Transport, „Zajal Transport“, an, dass in der Hauptstadt innerhalb weniger Tage, nach früheren Versuchen in Idlib, Aleppo, Hama und Homs, geschlechtergetrennte Transporte durchgeführt würden. In Bezug auf die Arbeit von Richterinnen erklärte Obaida Arnout, dass dies „von Sachverständigen“ untersucht werden müsse, was die Situation von Richterinnen unklar lasse. Im Januar 2025 wurde berichtet, dass Shadi al-Waisi, der Justizminister in der derzeitigen Regierung, in zwei Videos gesehen wurde, in denen die Hinrichtung von zwei Frauen überwacht wurde, die 2015 im Raum Idlib wegen „Korruption und Prostitution“ verurteilt wurden. In Homs erschienen Beschilderungen, die die Geschlechtertrennung bewerben, in Bussen. In Damaskus wurden Plakate mit den „Bedingungen des schariakonformen Hijab“ im öffentlichen Raum gesehen. Laut Al-Dibs wird die Regierung syrischen Frauen jedoch keine Kleiderordnung auferlegen. In einem Interview vom
- Dezember 2024 erklärte Ahmed al-Sharaa, dass „christliche Frauen nicht gezwungen würden, den Schleier einzuhalten“, ohne jedoch muslimischen Frauen zu erwähnen. [..]“
- Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln sowie zum Teil aus den in dieser Hinsicht jeweils glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Angaben zu zweifeln. Der Erstbeschwerdeführer korrigierte in der Verhandlung glaubhaft sein Geburtsdatum. Die jeweiligen Gebietskontrollen ergeben sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zum Entscheidungszeitpunkt) sowie aus dem damit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer. Aus einer Einsichtnahme in die historischen Karten des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) ergibt sich, dass XXXX bis zur HTS-Großoffensive unter Kontrolle der Assad-Regierung stand.Die jeweiligen Gebietskontrollen ergeben sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zum Entscheidungszeitpunkt) sowie aus dem damit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer. Aus einer Einsichtnahme in die historischen Karten des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) ergibt sich, dass römisch 40 bis zur HTS-Großoffensive unter Kontrolle der Assad-Regierung stand. Die aktuelle politische Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes ergibt sich aus den zitierten Auszügen der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
- Dezember
- Angesichts dieser Entwicklungen gibt es derzeit keine staatliche Wehrpflicht in Syrien. Dies wird auch durch den zitierten Auszug aus dem EUAA-Bericht vom März 2025 bestätigt, wonach die Übergangsregierung die Wehrpflicht - abgesehen von Notstandssituationen - abgeschafft habe. Die künftige syrische Armee werde nach einem Mitglied des Militärkommandos von Damaskus Land aus Freiwilligen bestehen. Mangels einer staatlichen Wehrpflicht und einer drohenden Zwangsrekrutierung durch HTS (diese Gruppierung setzte nach dem zitierten Auszug aus dem LIB bereits bisher grundsätzlich auf freiwillige Beitritte) droht dem Erstbeschwerdeführer bei Rückkehr in das nunmehr von HTS kontrollierte Gebiet rund um XXXX keine zwangsweise Rekrutierung zu einem Wehrdienst.Mangels einer staatlichen Wehrpflicht und einer drohenden Zwangsrekrutierung durch HTS (diese Gruppierung setzte nach dem zitierten Auszug aus dem LIB bereits bisher grundsätzlich auf freiwillige Beitritte) droht dem Erstbeschwerdeführer bei Rückkehr in das nunmehr von HTS kontrollierte Gebiet rund um römisch 40 keine zwangsweise Rekrutierung zu einem Wehrdienst. Eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch das syrische Regime von Präsident Assad, sei es in Bezug auf seine Wehrdienstverweigerung oder wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, ist nach dem Sturz dieses Regimes und der Machtübernahme durch eine oppositionelle Übergangsregierung nicht mehr anzunehmen. Dem vermochte der Erstbeschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2024 auch nichts Substantiiertes entgegenzuhalten. Was nun die angeblich drohende Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin seitens HTS wegen ihrer Bekleidung betrifft, ist Folgendes auszuführen: Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zum einen eine solche Verfolgung im bisherigen Verfahren mit keinem Wort vor und sprach erst in der Verhandlung von einem angeblichen Vorfall unmittelbar vor ihrer Ausreise aus Syrien. Sie verwies sowohl in der polizeilichen Erstbefragung als auch vor dem BFA grundsätzlich auf die Fluchtgründe ihres Mannes bzw. auf die allgemeine Bürgerkriegssituation. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die jeweiligen Niederschriften nicht wie vorgesehen rückübersetzt worden wären, zumal sie von der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt wurden. Auch in der Beschwerde ist an keiner Stelle von einer Bedrohung durch HTS wegen Bekleidungsvorschriften die Rede. Wenn der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung angab (Verhandlungsschrift S. 8), er habe einen Vorfall betreffend die Bekleidung seiner Frau vor der Behörde erwähnt, dies sei aber nicht protokolliert worden, so ist auch dies nicht nachvollziehbar, zumal der Erstbeschwerdeführer auf eine (ergänzende) Protokollierung bestehen hätte können. Auch er bestätigte die rückübersetzte Niederschrift des BFA mit seiner Unterschrift. Der Erstbeschwerdeführer (und darauf gestützt die Zweitbeschwerdeführerin) hat im gesamten Verfahren (auch in der Beschwerde) seine Fluchtgründe auf seine Verfolgung durch das Assad-Regime beschränkt. Dass nunmehr plötzlich unmittelbar nach dem Sturz des Assad-Regimes ein bisher nicht einmal erwähnter Vorfall mit der HTS und zwar wegen der Bekleidung der Zweitbeschwerdeführerin diese eigentlich zur Ausreise aus Syrien bewogen haben soll, kann angesichts des späten Zeitpunkts seiner Erwähnung und dem Umstand, dass bisher immer die Verfolgung durch das Assad Regimes genannte wurde, als nicht glaubhaft angesehen werden (Verhandlungsschrift, Seite 8: „R: Gibt es eine konkrete gegen Sie gerichtete Gefahr, warum Sie nicht mehr zurückkehren können? BF1: 2019 hatte ich einen Vorfall, der eigentlich zur Ausreise führte. Ich wollte damals auf Grund der gesundheitlichen Lage meiner Ehefrau nach XXXX . Wir haben keine Kinder. Wir hatten einen Arzttermin. Meine Ehefrau ist, wie heute angezogen mit mir unterwegs gewesen. Ich habe diesen Vorfall bereits bei der Behörde erwähnt. Dieser Vorfall wurde allerdings nicht protokolliert. Wir wurden an einem Kontrollposten angehalten. Sie haben gesagt, welche Kleidung das sei, die meine Ehefrau trägt. Ich sagte, das sei ihre alltägliche Kleidung. Sie sagten, dass ich zurückkehren soll und Kleidung
der Sharia holen soll, damit sie uns dann weiterfahren lassen. Genau diese Gruppe hat nunmehr die Kontrolle über ganz Syrien. R: Warum haben Sie dazu nichts in der Beschwerde vorgebracht? BF1: Ich dachte, dass ich das hier erwähnen muss und nicht in der Beschwerde. Zudem hatte ich es damals vor der Behörde erwähnt, es wurde nicht protokolliert. Es ist nicht so, dass ich mir das ausdenke. Dieser Vorfall hat tatsächlich stattgefunden.“). Der Erstbeschwerdeführer (und darauf gestützt die Zweitbeschwerdeführerin) hat im gesamten Verfahren (auch in der Beschwerde) seine Fluchtgründe auf seine Verfolgung durch das Assad-Regime beschränkt. Dass nunmehr plötzlich unmittelbar nach dem Sturz des Assad-Regimes ein bisher nicht einmal erwähnter Vorfall mit der HTS und zwar wegen der Bekleidung der Zweitbeschwerdeführerin diese eigentlich zur Ausreise aus Syrien bewogen haben soll, kann angesichts des späten Zeitpunkts seiner Erwähnung und dem Umstand, dass bisher immer die Verfolgung durch das Assad Regimes genannte wurde, als nicht glaubhaft angesehen werden (Verhandlungsschrift, Seite 8: „R: Gibt es eine konkrete gegen Sie gerichtete Gefahr, warum Sie nicht mehr zurückkehren können? BF1: 2019 hatte ich einen Vorfall, der eigentlich zur Ausreise führte. Ich wollte damals auf Grund der gesundheitlichen Lage meiner Ehefrau nach römisch 40 . Wir haben keine Kinder. Wir hatten einen Arzttermin. Meine Ehefrau ist, wie heute angezogen mit mir unterwegs gewesen. Ich habe diesen Vorfall bereits bei der Behörde erwähnt. Dieser Vorfall wurde allerdings nicht protokolliert. Wir wurden an einem Kontrollposten angehalten. Sie haben gesagt, welche Kleidung das sei, die meine Ehefrau trägt. Ich sagte, das sei ihre alltägliche Kleidung. Sie sagten, dass ich zurückkehren soll und Kleidung
der Sharia holen soll, damit sie uns dann weiterfahren lassen. Genau diese Gruppe hat nunmehr die Kontrolle über ganz Syrien. R: Warum haben Sie dazu nichts in der Beschwerde vorgebracht? BF1: Ich dachte, dass ich das hier erwähnen muss und nicht in der Beschwerde. Zudem hatte ich es damals vor der Behörde erwähnt, es wurde nicht protokolliert. Es ist nicht so, dass ich mir das ausdenke. Dieser Vorfall hat tatsächlich stattgefunden.“). Davon abgesehen führten die Beschwerdeführer sogar selbst aus, dass sie im Rahmen dieses Vorfalles ohnedies lediglich „beschimpft“ worden seien und auch aktuell keine Verfolgung wegen dieses Vorfalles in Syrien zu erwarten hätten (Verhandlungsschrift, Seite 9: „R: Weshalb sollte Ihnen wegen dieses Vorfalls in Syrien Verfolgung drohen? BF1: Ich meinte damit nicht, dass ich verfolgt werde auf Grund dieser Schilderung. Ich meinte damit, dass das Islamisten sind, die eine ganz andere Version vom Islam im Kopf haben als ich. Wieso sollte ich einer Frau vorschreiben, wie sie sich verschleiern soll, von oben bis unten. Wir sind alle Muslime. Wir können den Islam frei ausüben, ohne dass uns jemand vorschreibt, wie wir genau zu leben haben.“; Verhandlungsschrift, Seite 11: „BF2: Wir sind seit 14 Jahren verheiratet und haben keine Kinder bekommen. Dementsprechend wollten wir zum Arzt. Nach XXXX wollten wir ursprünglich. An einem Kontrollposten sind wir dann seitens der Al-Nusra-Front angehalten worden. Sie sagten: „wieso ich so gekleidet bin, das gehört sich nicht“. Wir wurden beschimpft und zurückgeschickt. [..] R: Wie haben Sie sich gekleidet, um ausreisen zu können? BF2: Eine Abaya (schwarzes Kleid, lange) habe ich darüber angezogen. Als wir eingereist sind, habe ich es ausgezogen, ich war dann mit meiner alltäglichen Bekleidung unterwegs.“).Davon abgesehen führten die Beschwerdeführer sogar selbst aus, dass sie im Rahmen dieses Vorfalles ohnedies lediglich „beschimpft“ worden seien und auch aktuell keine Verfolgung wegen dieses Vorfalles in Syrien zu erwarten hätten (Verhandlungsschrift, Seite 9: „R: Weshalb sollte Ihnen wegen dieses Vorfalls in Syrien Verfolgung drohen? BF1: Ich meinte damit nicht, dass ich verfolgt werde auf Grund dieser Schilderung. Ich meinte damit, dass das Islamisten sind, die eine ganz andere Version vom Islam im Kopf haben als ich. Wieso sollte ich einer Frau vorschreiben, wie sie sich verschleiern soll, von oben bis unten. Wir sind alle Muslime. Wir können den Islam frei ausüben, ohne dass uns jemand vorschreibt, wie wir genau zu leben haben.“; Verhandlungsschrift, Seite 11: „BF2: Wir sind seit 14 Jahren verheiratet und haben keine Kinder bekommen. Dementsprechend wollten wir zum Arzt. Nach römisch 40 wollten wir ursprünglich. An einem Kontrollposten sind wir dann seitens der Al-Nusra-Front angehalten worden. Sie sagten: „wieso ich so gekleidet bin, das gehört sich nicht“. Wir wurden beschimpft und zurückgeschickt. [..] R: Wie haben Sie sich gekleidet, um ausreisen zu können? BF2: Eine Abaya (schwarzes Kleid, lange) habe ich darüber angezogen. Als wir eingereist sind, habe ich es ausgezogen, ich war dann mit meiner alltäglichen Bekleidung unterwegs.“). Sofern die im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit einem Kopftuch (Hijab) bekleidete Zweitbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass ihr im Falle einer Rückkehr das Tragen eines Nigap (Schleier vor dem Gesicht) aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass selbst nach ihrem eigenen Vorbringen, die HTS im Zeitpunkt ihrer Ausreise lediglich auf das Tragen einer Abaya, nicht aber eines Nigap bestanden haben soll (erneut Verhandlungsschrift, Seite 9 und Seite 13: „R: Wäre es ein Problem, wenn Sie solch ein Kleid tragen müssten? BF2: Mit der Abaya hätte ich kein Problem, aber mit dem Gesicht, weil ich sonst nicht atmen kann“). Davon abgesehen gibt es keine Hinweise, dass die in XXXX nun herrschende HTS in ihrem neuen Herrschaftsgebiet generell Bekleidungsvorschriften, insbesondere das Tragen eines Niqab einführen wird:Davon abgesehen gibt es keine Hinweise, dass die in römisch 40 nun herrschende HTS in ihrem neuen Herrschaftsgebiet generell Bekleidungsvorschriften, insbesondere das Tragen eines Niqab einführen wird: Zwar bestanden im bisherigen HTS-kontrollierten Gebiet, also hauptsächlich in der Provinz Idlib, durchaus Bekleidungsvorschriften für Frauen, wie sich aus den Länderinformationen ergibt (s. etwa LIB S. 204, wonach HTS Lehrerinnen und Schülerinnen Kleidervorschriften auferlege). XXXX , wo die Zweitbeschwerdeführerin während der überwiegenden Zeit in Syrien lebte, stand aber bis vor kurzem unter Kontrolle des (ehemaligen) syrischen Regimes. Zwar eroberte HTS dieses Gebiet wie auch das restliche Regimegebiet im Rahmen der Ende November 2024 gestarteten Offensive gegen die syrische Regierung und bildete in der Folge eine von HTS geleitete Übergangsregierung. Daraus ist aber noch nicht zu schließen, dass HTS ihre bisher bestehenden religiösen Vorstellungen auf ganz Syrien ausdehnen wird. Auch aus dem rezenten Bericht der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ergeben sich aus dem Kapitel über Frauen keine Hinweise auf eine flächendeckende und systematische Auferlegung von Bekleidungsvorschriften durch die aus der HTS hervorgegangene aktuelle syrische Regierung. Es heißt im Bericht lediglich, dass Plakate mit den „Bedingungen des schariakonformen Hijab“ im öffentlichen Raum gesehen worden seien, ohne dass es aber einen klaren Konnex zur Regierung gäbe. Auch wird in diesem Bericht auf Medienaussagen verwiesen, wonach die neue syrische Regierung Frauen keine Bekleidungsvorschriften auferlegen wolle. Nicht außer Acht zu lassen ist auch die Ernennung von drei Frauen in höhere Positionen der aktuellen Regierung. Eine konkrete und hier wahrzunehmende Gefährdung der – ohnedies mit einem Hijab bekleideten – Zweitbeschwerdeführerin wegen einer unangemessenen Bekleidung oder auch sonst als Frau kann in einer Gesamtschau daher derzeit nicht angenommen werden.Zwar bestanden im bisherigen HTS-kontrollierten Gebiet, also hauptsächlich in der Provinz Idlib, durchaus Bekleidungsvorschriften für Frauen, wie sich aus den Länderinformationen ergibt (s. etwa LIB S. 204, wonach HTS Lehrerinnen und Schülerinnen Kleidervorschriften auferlege). römisch 40 , wo die Zweitbeschwerdeführerin während der überwiegenden Zeit in Syrien lebte, stand aber bis vor kurzem unter Kontrolle des (ehemaligen) syrischen Regimes. Zwar eroberte HTS dieses Gebiet wie auch das restliche Regimegebiet im Rahmen der Ende November 2024 gestarteten Offensive gegen die syrische Regierung und bildete in der Folge eine von HTS geleitete Übergangsregierung. Daraus ist aber noch nicht zu schließen, dass HTS ihre bisher bestehenden religiösen Vorstellungen auf ganz Syrien ausdehnen wird. Auch aus dem rezenten Bericht der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ergeben sich aus dem Kapitel über Frauen keine Hinweise auf eine flächendeckende und systematische Auferlegung von Bekleidungsvorschriften durch die aus der HTS hervorgegangene aktuelle syrische Regierung. Es heißt im Bericht lediglich, dass Plakate mit den „Bedingungen des schariakonformen Hijab“ im öffentlichen Raum gesehen worden seien, ohne dass es aber einen klaren Konnex zur Regierung gäbe. Auch wird in diesem Bericht auf Medienaussagen verwiesen, wonach die neue syrische Regierung Frauen keine Bekleidungsvorschriften auferlegen wolle. Nicht außer Acht zu lassen ist auch die Ernennung von drei Frauen in höhere Positionen der aktuellen Regierung. Eine konkrete und hier wahrzunehmende Gefährdung der – ohnedies mit einem Hijab bekleideten – Zweitbeschwerdeführerin wegen einer unangemessenen Bekleidung oder auch sonst als Frau kann in einer Gesamtschau daher derzeit nicht angenommen werden. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes. Das durch den Machtwechsel veraltete LIB vom 27.03.2024 wurde dort zitiert, wo sich trotz dieses Machtwechsels keine wesentliche Änderung ergeben hat und es daher nach wie vor Aktualität besitzt, oder wo es um einen Vergleich mit der Situation vor dem Machtwechsel geht. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
§ 34Abs. 1 Asyl
G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 34Abs. 4 Asyl
G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
§ 34Abs. 5 Asyl
G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Erstbeschwerdeführer ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt daher ein Familienverfahren
§ 34Asyl
G vor.Der Erstbeschwerdeführer ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt daher ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG vor.
§ 3Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 id
F BGBl I 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, 99/01/0167). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen der Asylwerber auf Grund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen – im Lichte des Unions-rechts – insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit. b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa diskriminierende bzw. unverhältnismäßige Maßnahmen, Strafverfolgung oder Bestrafung (Art. 9 Abs. 2 lit. b und c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen (Art. 9 Abs. 2 lit. e); Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (vgl. EuGH 26.02.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rn. 28, mit Hinweis auf EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ).Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen – im Lichte des Unions-rechts – insbesondere solche nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa diskriminierende bzw. unverhältnismäßige Maßnahmen, Strafverfolgung oder Bestrafung (Artikel 9, Absatz 2, Litera b und c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen (Artikel 9, Absatz 2, Litera e,); Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde vergleiche EuGH 26.02.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rn. 28, mit Hinweis auf EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ). Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie müssen die Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der
dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, aus seiner Verweigerung des Militärdienstes resultieren. Die Verweigerung des Wehrdienstes muss das einzige Mittel darstellen, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie zu entgehen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 1138/2022, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, schließt daher jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie aus, sofern er nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand (vgl. EuGH 26.02.2015, C-472/13, Rs. Shepherd, Rn. 45 f).Nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie müssen die Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der
dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, aus seiner Verweigerung des Militärdienstes resultieren. Die Verweigerung des Wehrdienstes muss das einzige Mittel darstellen, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie zu entgehen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 1138 aus 2022,, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, schließt daher jeden Schutz nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie aus, sofern er nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand vergleiche EuGH 26.02.2015, C-472/13, Rs. Shepherd, Rn. 45 f). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192). Der VwGH hält in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Ra 2023/18/0370) fest, dass in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen ist. Ob ein solches „Fuß fassen“ gelang, hängt laut VwGH davon ab, ob der Asylwerber „enge Bindungen“ zum neuen Ort entwickeln konnte. Bisweilen wandte der Gerichtshof das Kriterium der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf den Zufluchtsort an (siehe Erkenntnis zu 2005/01/0057). Die jüngste Rechtsprechung behandelte zwei ähnlich gelagerte Fälle zu Syrien als Herkunftsland, die aber doch unterschiedlich entschieden wurden: in seinem Erkenntnis zu Ra 2021/19/0024 hatte der VwGH einen Fall zu beurteilen, wo eine syrische Staatsangehörige, die ursprünglich aus Aleppo stammte, die letzten vier Jahre vor ihrer Ausreise in Afrin gelebt hatte, weil die Sicherheitslage in Aleppo schlecht gewesen und das Haus der dortigen Asylwerberin zerstört worden sei. Während ihres Aufenthaltes in Afrin habe sie sich nicht ohne Kleidungsverhüllung in die Öffentlichkeit gewagt und sich vor Vergewaltigung gefürchtet. Sie habe sich in Afrin als Frau nicht frei bewegen können und habe in Angst vor geschlechterspezifischen Verfolgungshandlungen gelebt. Ausgehend davon wertete der Gerichtshof den Aufenthalt in Afrin nicht als freiwillige Neuansiedelung, sondern als Zustand innerer Vertreibung, und nahm den ursprünglichen Wohnort in Aleppo als Heimatregion an. Anders entschied der VwGH in der Entscheidung zu Ra 2021/19/0442, wo eine syrische Staatsangehörige ebenfalls wegen des Krieges von Aleppo nach Afrin gezogen war, in Afrin aber bereits zuvor in ihrer Kindheit aufgewachsen war und dort bis zu ihrer Eheschließung gelebt hatte. Dieser langjährige Aufenthalt von klein auf in einem Dorf nahe Afrin schlage sich laut VwGH auch darin nieder, dass die Asylwerberin in der Verhandlung ihre Übersiedlung nach Afrin als Rückkehr in ihr Heimatdorf dargestellt und in der Beschwerde Afrin als Heimatstadt bezeichnet habe. Fallbezogen billigte der Gerichtshof die Einschätzung, die Asylwerberin habe in Afrin (wieder) Fuß fassen können, weshalb ihre Heimatregion dort zu verorten sei. In der rezenten Entscheidung zu Ra 2023/18/0370 wiederum verwies der VwGH auf die relativ kurze Zeit von drei Jahren (gegenüber zwölf Jahren am Geburtsort), die der dortige Asylwerber an seinem Zufluchtsort verbracht hatte. Trotz Verwandten und Arbeitstätigkeit am Zufluchtsort wären vor allem angesichts des unfreiwilligen Umzugs und des jungen Alters (15 bei der Ausreise aus Syrien) die Beziehungen zum Geburtsort näher zu prüfen gewesen. Auf Basis der dargestellten Rechtsprechung ist als Heimatregion der Beschwerdeführer im Herkunftsland das Gebiet um XXXX anzusehen, zumal beide dort geboren wurden und die weitaus überwiegende Zeit ihres Lebens in Syrien verbracht haben, zur Schule gegangen sind und gearbeitet haben. Die vergleichsweise kurze Zeit von zwei Jahren in XXXX kann angesichts des unfreiwilligen Umzugs dorthin aufgrund der Angriffe des Regimes und des Lebens in einem Flüchtlingslager außer Betracht bleiben. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in seiner bisherigen Judikatur, dass die Tatsache der Unfreiwilligkeit eines Umzugs im Herkunftsland zu berücksichtigen ist und in einem solchen Fall („Zustand innerer Vertreibung“) die Herkunftsregion nicht ohne weiteres am letzten Wohnort anzunehmen ist (zur bisherigen Judikatur vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370; 09.03.2023, Ra 2022/19/0317; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 30.04.2021, Ra 2021/19/0024). Unter Berücksichtigung all dieser Tatsachen ist im Ergebnis das Gebiet um XXXX als Herkunftsregion der Beschwerdeführer anzusehen. Das bestätigt auch die Aussage des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung, dass er zu diesem Ort die engsten Verbindungen habe (Verhandlungsschrift vom
- Dezember 2024, S. 7). Auf Basis der dargestellten Rechtsprechung ist als Heimatregion der Beschwerdeführer im Herkunftsland das Gebiet um römisch 40 anzusehen, zumal beide dort geboren wurden und die weitaus überwiegende Zeit ihres Lebens in Syrien verbracht haben, zur Schule gegangen sind und gearbeitet haben. Die vergleichsweise kurze Zeit von zwei Jahren in römisch 40 kann angesichts des unfreiwilligen Umzugs dorthin aufgrund der Angriffe des Regimes und des Lebens in einem Flüchtlingslager außer Betracht bleiben. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in seiner bisherigen Judikatur, dass die Tatsache der Unfreiwilligkeit eines Umzugs im Herkunftsland zu berücksichtigen ist und in einem solchen Fall („Zustand innerer Vertreibung“) die Herkunftsregion nicht ohne weiteres am letzten Wohnort anzunehmen ist (zur bisherigen Judikatur vergleiche VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370; 09.03.2023, Ra 2022/19/0317; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 30.04.2021, Ra 2021/19/0024). Unter Berücksichtigung all dieser Tatsachen ist im Ergebnis das Gebiet um römisch 40 als Herkunftsregion der Beschwerdeführer anzusehen. Das bestätigt auch die Aussage des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung, dass er zu diesem Ort die engsten Verbindungen habe (Verhandlungsschrift vom
- Dezember 2024, S. 7). Wie festgestellt, droht dem Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine nunmehr von HTS kontrollierte Herkunftsregion in Syrien keine zwangsweise Rekrutierung durch diese Gruppierung. Eine Verfolgung durch das nicht mehr existierende syrische Regime ist ebenfalls nicht zu erwarten. Was die angeblich drohende Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin durch die HTS wegen unangemessener Bekleidung betrifft, so wurde festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass eine daraus resultierende Verfolgung nicht glaubhaft ist und ihr bei einer Rückkehr keine Bestrafung drohen würde. Auch in ihrer Stellungnahme vom
- Dezember 2024 vermochten die Beschwerdeführer dazu nichts Gegenteiliges substantiiert vorzubringen, sondern verwiesen nur auf die allgemeinen bzw. möglichen Gefahren in der gegenwärtigen Situation politischer Unsicherheit. Das Verwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Doch ist nach Art. 9 Abs. 1 StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter lit. a leg. cit. beschrieben betroffen ist (lit. b leg. cit.). Dass den Beschwerdeführern als Arabern, die nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegenüber HTS in Erscheinung getreten sind, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsort, der nunmehr unter HTS-Kontrolle steht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist nicht zu erwarten, zumal noch überhaupt nicht absehbar ist, wie sich die Politik der derzeit moderat agierenden HTS in Zukunft entwickeln wird, und die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung genügt. Gleiches gilt für das Vorbringen hinsichtlich weiterer „Unsicherheitsfaktoren“, wie einem möglichen Wiedererstarken des IS oder Kriegshandlungen seitens Israel oder der türkisch unterstützten SNA. Wie sich die geopolitische Lage in Syrien entwickeln und inwieweit es im Zuge von weiteren Kriegshandlungen zu asylrelevanten Verfolgungshandlungen kommen wird, ist derzeit – generell und erst recht in Bezug auf die konkreten Beschwerdeführer – nicht absehbar, sodass eine drohende Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besteht.Das Verwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Doch ist nach Artikel 9, Absatz eins, StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter Litera a, leg. cit. beschrieben betroffen ist (Litera b, leg. cit.). Dass den Beschwerdeführern als Arabern, die nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegenüber HTS in Erscheinung getreten sind, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsort, der nunmehr unter HTS-Kontrolle steht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist nicht zu erwarten, zumal noch überhaupt nicht absehbar ist, wie sich die Politik der derzeit moderat agierenden HTS in Zukunft entwickeln wird, und die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung genügt. Gleiches gilt für das Vorbringen hinsichtlich weiterer „Unsicherheitsfaktoren“, wie einem möglichen Wiedererstarken des IS oder Kriegshandlungen seitens Israel oder der türkisch unterstützten SNA. Wie sich die geopolitische Lage in Syrien entwickeln und inwieweit es im Zuge von weiteren Kriegshandlungen zu asylrelevanten Verfolgungshandlungen kommen wird, ist derzeit – generell und erst recht in Bezug auf die konkreten Beschwerdeführer – nicht absehbar, sodass eine drohende Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besteht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert hat, dass eine neuerliche Lageveränderung durchaus möglich ist und dass noch weitgehend unklar ist, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln und welche politische Richtung die nunmehr regierende HTS einschlagen wird. Es wäre aber untunlich, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, weil nicht abschätzbar ist, ob und wann ein solches Szenario eintritt. Die verfügbaren aktuellen Berichte zur Lage in Syrien wurden – im Wesentlichen nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme – dem Verfahren zugrunde gelegt. Der volatilen Sicherheitslage in Syrien wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes ohnehin Rechnung getragen. Die Beschwerdeführer verwiesen auch darauf, dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes gegenwärtig nicht absehbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde, weshalb es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen fehle. Sie beriefen sich dabei auf ein zur Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 19.09.2022, E 3015/2021), demzufolge das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, die laufende Entwicklung zu prüfen. Das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Lage nach der (letzten) Machtübernahme der Taliban in Afghanistan bezieht sich indes auf die Zurückweisung von Anträgen auf subsidiären Schutz und auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich nicht auf die aktuelle Version der relevanten Länderberichte gestützt hat. Im gegenständlichen Verfahren gibt es jedoch keine neueren oder umfassenderen Berichte als jene, die in den Feststellungen referiert werden, und ist den Beschwerdeführern ohnehin subsidiärer Schutz gewährt worden.Die Beschwerdeführer verwiesen auch darauf, dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes gegenwärtig nicht absehbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde, weshalb es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen fehle. Sie beriefen sich dabei auf ein zur Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021,), demzufolge das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, die laufende Entwicklung zu prüfen. Das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Lage nach der (letzten) Machtübernahme der Taliban in Afghanistan bezieht sich indes auf die Zurückweisung von Anträgen auf subsidiären Schutz und auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich nicht auf die aktuelle Version der relevanten Länderberichte gestützt hat. Im gegenständlichen Verfahren gibt es jedoch keine neueren oder umfassenderen Berichte als jene, die in den Feststellungen referiert werden, und ist den Beschwerdeführern ohnehin subsidiärer Schutz gewährt worden. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass den subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführern in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihnen schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass den subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführern in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihnen schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Im Umstand, dass im Heimatland der Beschwerdeführer Bürgerkrieg bzw. eine unsichere Sicherheits- und Versorgungslage herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche haben die Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.Im Umstand, dass im Heimatland der Beschwerdeführer Bürgerkrieg bzw. eine unsichere Sicherheits- und Versorgungslage herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche haben die Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Und schließlich kann auch von einer ausreichend aktuellen und wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr für die Zweitbeschwerdeführerin als Mitglied der bestimmten sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Frauen nicht ausgegangen werden; die Zweitbeschwerdeführerin würde – theoretisch – im Familienverband und nicht alleine zurückkehren, kann außerdem auf familiäre Unterstützung vor Ort bauen, und lassen sich den aktuellen Länderberichten keine entsprechend systemischen Beschränkungen, Diskriminierungen oder Gefährdungen der Zweitbeschwerdeführerin als Frau entnehmen, die einer Verfolgung gleichkommen würden. In Bezug auf die Beschwerdeführer haben sich darüber hinaus weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus der amtswegigen ganzheitlichen Wahrnehmung der Situation sonstige Anhaltspunkte dafür gegeben, dass für sie Verfolgungshandlungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Grund der GFK zu befürchten sind.Und schließlich kann auch von einer ausreichend aktuellen und wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr für die Zweitbeschwerdeführerin als Mitglied der bestimmten sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Frauen nicht ausgegangen werden; die Zweitbeschwerdeführerin würde – theoretisch – im Familienverband und nicht alleine zurückkehren, kann außerdem auf familiäre Unterstützung vor Ort bauen, und lassen sich den aktuellen Länderberichten keine entsprechend systemischen Beschränkungen, Diskriminierungen oder Gefährdungen der Zweitbeschwerdeführerin als Frau entnehmen, die einer Verfolgung gleichkommen würden. In Bezug auf die Beschwerdeführer haben sich darüber hinaus weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus der amtswegigen ganzheitlichen Wahrnehmung der Situation sonstige Anhaltspunkte dafür gegeben, dass für sie Verfolgungshandlungen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, genannten Grund der GFK zu befürchten sind. Im Ergebnis ist es den Beschwerdeführern somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass den Beschwerdeführern gerade aufgrund ihrer individuellen Situation zum Entscheidungszeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten von der belangten Behörde bereits zuerkannt wurde. Auch alle allgemeinen Sicherheits- bzw. humanitären Gefahren in der gegenwärtigen Situation politischer Unsicherheit, auf die die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom
- Dezember 2024 hinwiesen, sind davon umfasst. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W256.2279454.1.00