RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW263 2304270-1 Spruch, W263 2304270-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin bezog ab 02.03.2023 Arbeitslosengeld.
- Mit Bescheid vom 14.05.2024 sprach das Arbeitsmarkservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) aus, dass gemäß § 16 Abs. 1 lit. l des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBI. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in jeweils geltender Fassung bzw. wegen Bestehen eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung oder Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in jeweils geltender Fassung für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 18.06.2024 ruht. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des § 16 Abs. 1 lit. l und Abs. 4 AlVG aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass für den oben angeführten Zeitraum ein Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) bestehe bzw. für den angeführten Zeitraum eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt werde. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Mit Bescheid vom 14.05.2024 sprach das Arbeitsmarkservice römisch 40 (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) aus, dass gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBI. Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in jeweils geltender Fassung bzw. wegen Bestehen eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung oder Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in jeweils geltender Fassung für den Zeitraum von 01.06.2024 bis 18.06.2024 ruht. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Paragraph 16, Absatz eins, Litera l und Absatz 4, AlVG aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass für den oben angeführten Zeitraum ein Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) bestehe bzw. für den angeführten Zeitraum eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt werde. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.06.2024 (fristgerecht) Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2024 zur Entscheidung vor.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.03.2025 wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 14.05.2024 betreffend Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.06.2024 bis 18.06.2024 gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG mit näherer Begründung gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.03.2025 wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 14.05.2024 betreffend Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.06.2024 bis 18.06.2024 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG mit näherer Begründung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben.
- Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 11.03.2025 mit einem Beginn der Abholfrist am 12.03.2025 hinterlegt. Binnen offener Frist wurde kein Rechtsmittel erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der wiedergegebene Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
- Beweiswürdigung: Der wiedergegebene Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergab sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und war nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.
- Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).3.
- Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). 3.4. Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; ihre Beschwer ist damit weggefallen.3.4. Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2025 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; ihre Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W263.2304270.1.00