← Österreich

{'item': 'W272 2200503-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW272 2200503-3 Spruch, W272 2200505-2/7EW272 2200503-3/6EW272 2200505-2/7E, W272 2200503-3/6E IM NAMEN DER REPUBL

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen den BF1 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI. und VII.). Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde im Akt hinterlegt.8. Das Bundesamt wies den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen den BF1 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben.). Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde im Akt hinterlegt. Daraufhin beantragte der BF1 mit Schriftsatz vom 02.07.2024 die Zustellung des Bescheides vom 07.12.2022 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter und aus Gründen der Vorsicht in eventu die Gewährung der Widereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Beschwerde sowie gleichzeitig vollumfänglich Beschwerde gegen alle Spruchpunkte. Gemäß der Rechtsansicht des Bundesamtes wurde der Bescheid vom 07.12.2022 nicht wirksam zugestellt und lag ein formeller Mangel (Nichtbescheid) vor, weshalb der Antrag des BF1 vom 02.07.2024 auf Wiedereinsetzung und Beschwerde zurückgezogen wurde und der BF1 sich in einem laufenden Asylverfahren befand. 9. Das Bundesamt wies den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 06.06.2024 der BF zugestellt und von dieser übernommen.9. Das Bundesamt wies den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 06.06.2024 der BF zugestellt und von dieser übernommen. Gegen den Bescheid vom 27.05.2024 erhob die BF2 mit Schriftsatz vom 02.07.2024 fristgerecht das Rechtsmittel Beschwerde, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen wurde, weil es ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt hat.Gegen den Bescheid vom 27.05.2024 erhob die BF2 mit Schriftsatz vom 02.07.2024 fristgerecht das Rechtsmittel Beschwerde, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen wurde, weil es ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt hat.

  1. Am 04.09.2024 wurde der BF1 vom Bundesamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Da seitens des Bundesamtes eine Einvernahme beider BF am selben Tag als erforderlich erachtet worden sei und die BF2 nur Tschetschenisch spreche, ist die Einvernahme abgebrochen worden und wurden die BF erneut geladen. Am 16.09.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF1 und der BF2 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und Tschetschenisch. Dabei gab der BF1 zu Protokolls, dass er in Gudermes in Tschetschenien geboren sei, die Grundschule abgeschlossen und dann zwei Berufe gelernt habe. Er habe als Mechaniker für Züge gearbeitet. Seine Mutter lebe in einem Haus in der Stadt Gudermes, wo auch der BF1 bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei seit 2008 standesamtlich und traditionell mit der BF2 verheiratet. Seine Mutter beziehe eine geringe Pension. Darüber hinaus sei noch eine Schwester in Tschetschenien und eine weitere in Dagestan aufhältig und habe er auch noch Onkel und Tanten in Russland. Er habe zuletzt im Jahr 2015 die Russische Föderation verlassen. Den neuerlichen Asylantrag begründete der BF1 zusammengefasst damit, dass er im Falle einer Rückkehr nach Russland nicht an einer Adresse bleiben könne und Kadyrow Leute zu ihm kommen und ihn mitnehmen werde. Jetzt werden die Leute in die Ukraine geschickt. Er habe die Fluchtgründe bereits in seinem ersten Verfahren erzählt und neu sei, dass er fast 10 Jahre in Österreich sei und zu 100 Prozent in die Ukraine müsste. Der BF1 legte im Rahmen der Einvernahme ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor und sein Rechtsvertreter übermittelte am 30.09.2024 eine Stellungnahme in der neuerlich bekräftigt wurde, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr für den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine rekrutiert werden würde und er diesen Krieg ablehne und keinesfalls für Russland kämpfen wolle. Die BF2 gab im Wesentlichen zu ihrer erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz an, dass sie nicht mehr in ihre Heimat dürfe, weil die Behörden in Tschetschenien wissen würden, dass sie noch mit ihrem Ehemann zusammen sei und sie dort Probleme haben werde. Im Jahr 2019 sei sich von der Polizei befragt worden, wo ihr Ehemann sie und sie habe den Kontakt mit ihrem Mann abgestritten und habe gehen dürfen. Sie sei in der Nacht heimlich ausgereist. Ihr Ehemann (BF1) habe Probleme mit den Behörden.
  2. Das Bundesamt wies den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 10.01.2025 (zugestellt am 20.01.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist und gewährte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. und VI.).
  3. Das Bundesamt wies den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 10.01.2025 (zugestellt am 20.01.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist und gewährte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.). Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF1 und die BF2 in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe ausgesetzt waren bzw. seien oder pro futuro ausgesetzt sein werden. Es haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass die BF Gefahr liefen, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF hätten nach wie vor Familie im Heimatland und würden gemeinsam zurückkehren können und ihren Lebensunterhalt – wie bisher – durch ihre eigene Arbeitsleistung finanzieren könne. Soweit sich der BF1 auf seine alten Fluchtgründe aus dem Vorverfahren geltend gemacht habe, sei auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2019 verwiesen worden. Dass der BF1 bei der Erstbefragung den Folgeantrag hauptsächlich damit begründete, dass ihm am 12.10.2019 sein Nachbar am Telefon erzählt habe, dass die Behörden auf ihn warten würden ist für die belangte Behörde ein Indiz dafür, dass es sich dabei um ein Gedankenkonstrukt handle, um den Fluchtgrund aus seinem Vorverfahren auszubauen. Sonst hätte der BF1 nicht erst ca. 2 ½ Jahre später einen Folgeantrag gestellt, obwohl er bereits im Oktober erfahren habe, dass die Behörden angeblich nach ihm suchen würden. Der BF1 habe auch keine besonderen militärischen Qualifikationen und Eignungen und sei daher nicht ersichtlich, warum die russischen Behörden besonderes Interesse an der Einziehung des BF1 haben sollten. Er sei auch kein Reservist und habe seinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation nicht geleistet. Insgesamt haben die BF sohin keine konkret gegen ihre Person bestehende Verfolgungsgefährdung glaubhaft machen können.
  4. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 12.02.2025 (eingebracht am 12.02.2025) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF1 und die BF2 Ehegatten seien und ursprünglich im Jahr 2015 nach Österreich gelangt seien und internationalen Schutz beantragt hätten, weil politische Probleme des BF1, welche aus seiner Freundschaft mit Widerstandskämpfern gegen das Regime Kadyrow resultiert hätten, das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei. Nunmehr stellten beide BF Folgeanträge. Der BF1 gab neben seinen seit 2015 aktuellen Fluchtgründen die ernsthafte Gefahr einer Rekrutierung für den völkerrechtswidrigen Krieg Russlands gegen die Ukraine als Fluchtgrund an und die BF2, dass einerseits die Fluchtgründe ihres Ehegatten aufrecht bleiben würden und andererseits, dass ihr Bruder am 10.10.2019 in Tschetschenien in verhaftet worden sei und sein Aufenthalt seither unbekannt sei.
  5. Die Beschwerden und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 18.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  6. Mit Eingabe vom 08.04.2025 übermittelten die BF weitere Unterlagen betreffend des BF1 zum Nachweis der Selbsterhaltungsfähigkeit.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch und Tschetschenisch durch, an welcher die BF sowie ihr Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 3). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  8. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.07.2024 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 15.01.2025, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen sowie in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS Auszug und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  9. Zur Person der BF: 1.1.
  10. Der BF1 heißt XXXX und wurde am XXXX in Gudermes geboren. Die BF2 heißt XXXX und wurde am XXXX in der Ukraine geboren. Beim BF1 besteht Verfahrensidentität. Die Identität der BF2 steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF1 und die BF2 sprechen muttersprachlich Tschetschenisch und der BF1 auch fließend Russisch sowie etwas Laktisch, Inguschetisch und Arabisch. Die BF2 spricht neben Tschetschenisch auch mittelmäßig Russisch sowie etwas Inguschetisch und Englisch.1.1.
  11. Der BF1 heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in Gudermes geboren. Die BF2 heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Ukraine geboren. Beim BF1 besteht Verfahrensidentität. Die Identität der BF2 steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF1 und die BF2 sprechen muttersprachlich Tschetschenisch und der BF1 auch fließend Russisch sowie etwas Laktisch, Inguschetisch und Arabisch. Die BF2 spricht neben Tschetschenisch auch mittelmäßig Russisch sowie etwas Inguschetisch und Englisch. Der BF1 und die BF2 sind seit 2008 traditionell und 2009 standesamtlich verheiratet und haben keine Kinder. 1.1.
  12. Der BF1 lebte mit der Familie von Geburt an bis ca. 2014 durchgehend im Dorf XXXX in Gudermes in Tschetschenien, wo er 11 Jahre die Grundschule besuchte und 2005 abschloss. Danach hat er von 2006 bis 2010 an der Wirtschaftshochschule in Gudermes studiert, aber das Studium nicht abgeschlossen sowie parallel eine Lehre zum Zugmechaniker gemacht. Der BF1 verfügt über Berufserfahrung als Eisenbahnmechaniker und hatte einen kleinen Betrieb, ein Ziegelwerk und war berufstätig auch in verschiedenen Orten (Machatschkala in Dagestan, Astrachan bei Wolgograd) in der Russischen Föderation unterwegs. Zuletzt reiste er 2014 von Tschetschenien nach Moskau, wo er für ca. 1 Jahr lebte und auf Baustellen arbeitete, bis er 2015 wieder nach Tschetschenien zurückkehrte und ein paar Tage später im Oktober 2015 ausreiste.1.1.
  13. Der BF1 lebte mit der Familie von Geburt an bis ca. 2014 durchgehend im Dorf römisch 40 in Gudermes in Tschetschenien, wo er 11 Jahre die Grundschule besuchte und 2005 abschloss. Danach hat er von 2006 bis 2010 an der Wirtschaftshochschule in Gudermes studiert, aber das Studium nicht abgeschlossen sowie parallel eine Lehre zum Zugmechaniker gemacht. Der BF1 verfügt über Berufserfahrung als Eisenbahnmechaniker und hatte einen kleinen Betrieb, ein Ziegelwerk und war berufstätig auch in verschiedenen Orten (Machatschkala in Dagestan, Astrachan bei Wolgograd) in der Russischen Föderation unterwegs. Zuletzt reiste er 2014 von Tschetschenien nach Moskau, wo er für ca. 1 Jahr lebte und auf Baustellen arbeitete, bis er 2015 wieder nach Tschetschenien zurückkehrte und ein paar Tage später im Oktober 2015 ausreiste. Die BF2 ist in Markosvskaja Oblast, in der Stadt XXXX , in der Ukraine geboren und mit ihrer Familie im Alter von 5-6 Jahren nach Tschetschenien, nach XXXX zurückgekehrt, wo sie mit ihren Eltern und Geschwistern (eine Schwester und vier Brüder) aufgewachsen ist und 7 Jahre die Grundschule besuchte. Darüber hinaus verfügt sie über keine Berufsausbildung und ging keiner Arbeit nach. Aufgrund der Arbeit ihrer Eltern hielt sich die BF2 dazwischen im Alter von 10 Jahren auch in einem tschetschenischen Dorf namens XXXX auf. Ihr Lebensunterhalt wurde von ihren Eltern und später von ihrem Ehemann den BF1 finanziert, bei dem und seiner Familie sie sich auch zuletzt vor ihrer Ausreise im Dezember 2015 aufhielt.Die BF2 ist in Markosvskaja Oblast, in der Stadt römisch 40 , in der Ukraine geboren und mit ihrer Familie im Alter von 5-6 Jahren nach Tschetschenien, nach römisch 40 zurückgekehrt, wo sie mit ihren Eltern und Geschwistern (eine Schwester und vier Brüder) aufgewachsen ist und 7 Jahre die Grundschule besuchte. Darüber hinaus verfügt sie über keine Berufsausbildung und ging keiner Arbeit nach. Aufgrund der Arbeit ihrer Eltern hielt sich die BF2 dazwischen im Alter von 10 Jahren auch in einem tschetschenischen Dorf namens römisch 40 auf. Ihr Lebensunterhalt wurde von ihren Eltern und später von ihrem Ehemann den BF1 finanziert, bei dem und seiner Familie sie sich auch zuletzt vor ihrer Ausreise im Dezember 2015 aufhielt. 1.1.
  14. In der Russischen Föderation leben die Mutter und zwei Schwestern des BF1 sowie auch die Eltern und Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) der BF2 und noch weitere Verwandte und Freunde der BF (Onkeln und Tanten). Eine Schwester des BF1 ist in Dagestan aufhältig und dort verheiratet und die andere Schwester in XXXX (phonetisch) und kommen auf Besuch zur Mutter des BF1, die nach wie vor im Heimatort im Familienhaus lebt und eine Pension bezieht. Die Eltern und zwei Brüder ( XXXX geboren XXXX ; XXXX geboren 1991) der BF2 in XXXX , in Tschetschenien, wo die Eltern eine Pension beziehen und die Brüder verschiedenen Arbeiten nachgehen und ohne Probleme leben können. Die Schwester der BF2 lebt in Inguschetien. Der jüngere Bruder der BF2 wohnt in Frankreich. Der Vater sowie eine Schwester des BF1 als auch ein Bruder der BF2 sind bereits verstorben. Die BF halten telefonischen Kontakt zu ihren Familienangehörigen in der Russischen Föderation.1.1.
  15. In der Russischen Föderation leben die Mutter und zwei Schwestern des BF1 sowie auch die Eltern und Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) der BF2 und noch weitere Verwandte und Freunde der BF (Onkeln und Tanten). Eine Schwester des BF1 ist in Dagestan aufhältig und dort verheiratet und die andere Schwester in römisch 40 (phonetisch) und kommen auf Besuch zur Mutter des BF1, die nach wie vor im Heimatort im Familienhaus lebt und eine Pension bezieht. Die Eltern und zwei Brüder ( römisch 40 geboren römisch 40 ; römisch 40 geboren 1991) der BF2 in römisch 40 , in Tschetschenien, wo die Eltern eine Pension beziehen und die Brüder verschiedenen Arbeiten nachgehen und ohne Probleme leben können. Die Schwester der BF2 lebt in Inguschetien. Der jüngere Bruder der BF2 wohnt in Frankreich. Der Vater sowie eine Schwester des BF1 als auch ein Bruder der BF2 sind bereits verstorben. Die BF halten telefonischen Kontakt zu ihren Familienangehörigen in der Russischen Föderation. 1.1.
  16. Die BF sind gesund. 1.1.
  17. Die BF sind arbeitsfähig sowie in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  18. Zu den Fluchtgründen der BF: 1.2.
  19. Der BF1 und die BF2 waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in der Russischen Föderation wegen Probleme des BF1 mit der Polizei und den tschetschenischen Behörden oder der Unterstellung die „Waldmenschen“ oder Widerstandskämpfer unterstützt zu haben bzw. befreundet zu sein oder diese nicht zu verraten haben, ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Dass der BF1 mehrmals angehalten und inhaftiert und für die tschetschenische Polizei Leute verraten hätte müssen und von tschetschenischen Behörden in der Folge gesucht wurde oder ihm terroristische Aktivitäten unterstellt wurden, ist nicht glaubhaft. Auch, dass aufgrund der Probleme des BF1 die BF2 über eine Befragung hinausgehend gefoltert und entführt wurde sowie auch der Bruder der BF2 entführt wurde, ist nicht glaubhaft. Die BF2 kehrte im Oktober 2019 zu ihren Eltern nach Tschetschenien zurück und konnte dort zumindest bis 2021/2022 ohne Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein, leben. Die BF2 ließ sich am 01.04.2021 einen Auslandsreisepass in Grosny ausstellen, ohne dabei Problemen oder einer Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein.Dass der BF1 mehrmals angehalten und inhaftiert und für die tschetschenische Polizei Leute verraten hätte müssen und von tschetschenischen Behörden in der Folge gesucht wurde oder ihm terroristische Aktivitäten unterstellt wurden, ist nicht glaubhaft. Auch, dass aufgrund der Probleme des BF1 die BF2 über eine Befragung hinausgehend gefoltert und entführt wurde sowie auch der Bruder der BF2 entführt wurde, ist nicht glaubhaft. Die BF2 kehrte im Oktober 2019 zu ihren Eltern nach Tschetschenien zurück und konnte dort zumindest bis 2021 aus 2022, ohne Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein, leben. Die BF2 ließ sich am 01.04.2021 einen Auslandsreisepass in Grosny ausstellen, ohne dabei Problemen oder einer Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. Darüber hinaus sind die BF in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und nie oppositionell oder gegen Putin oder Kadyrow aufgetreten, waren kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, haben sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatten keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Die BF haben die Russische Föderation weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. 1.2.
  20. Der BF1 läuft auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Der BF1 fällt mit seinen 36 Jahren nicht mehr in das grundwehrdienstfähige Alter. Er verfügt über kein Militärbuch, hat weder eine militärische Ausbildung, noch hat er einen Grundwehrdienst geleistet oder gehört der aktiven Reserve an, sodass kein Interesse der russischen/tschetschenischen Militärbehörden an dem BF1 besteht und ihm aus diesem Grund auch keine Verfolgung seitens der russischen/tschetschenischen Behörden droht. 1.2.
  21. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht dem BF1 und der BF2 individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch russische oder tschetschenische Behörden oder durch andere Personen. Den BF droht keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten, insbesondere droht ihnen auch keine Verfolgung wegen der von BF1 im Asylverfahren vorgebrachten Probleme und drohenden zwangsweise Einziehung zum Wehrdienst. 1.2.
  22. Ferner droht den BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres Aufenthalts außerhalb der Russische Föderation weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt. 1.
  23. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat: 1.3.
  24. Dem BF1 und der BF2 ist eine Rückkehr in die Russische Föderation nach Tschetschenien oder auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens – zB nach Moskau oder St. Petersburg möglich. Die BF können gemeinsam wieder im Elternhaus des BF1, wo sie auch vor der ersten Ausreise 2015 lebten oder auch bei den Familienangehörigen (Eltern, Brüder) der BF2 leben, wie es die BF2 auch nach ihrer freiwilligen Rückkehr im Jahr 2019 und vor ihrer erneuten Ausreise 2021/22 tat oder auch gemeinsam in eine eigene Wohnung ziehen. Sie können auch eine Sozialwohnung beantragen, wenngleich dies einige Zeit dauert. Auch eine etwaige Schwangerschaft stellt kein Rückkehrhindernis dar. 1.3.
  25. Die BF sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Die BF laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF haben ihr gesamtes Leben vor der ersten Einreise nach Österreich 2015 und auch später die BF2 erneut von Oktober 2019 bis 2021/22 in der Russischen Föderation verbracht. Die BF sprechen mit Tschetschenisch und Russisch, wobei die BF2 besser Tschetschenisch als Russisch spricht, zwei Landessprachen und verfügen über Schulbildung sowie der BF1 auch über eine Berufsausbildung als Eisenbahnmechaniker und umfangreichen Arbeitserfahrung als Selbständiger mit einer Ziegelfabrik und als Arbeiter auf Baustellen. Sie können den Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten. Zudem verfügt der BF1 mit seiner Mutter und zwei Schwestern und die BF2 mit ihren Eltern und zwei Brüder sowie eine Schwester und weiteren Verwandten und Freunde über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, die die BF insbesondere am Anfang unterstützen können. Die BF sind mit den russischen sowie tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und wurden mit diesen sozialisiert. 1.3.
  26. Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Auch eine mögliche Schwangerschaft würde kein Rückkehrhindernis darstellen und ist die Gesundheitsversorgung in der Russischen Föderation sichergestellt und kostenlos. 1.
  27. Zur Situation der BF in Österreich: 1.4.
  28. Der BF1 reiste im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die BF2 reiste erstmals im Dezember 2015 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2015 einen ersten Asylantrag. Die Anträge der BF wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 19.06.2018 in einem Familienverfahren bzw. zweitinstanzlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2019 abgewiesen und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 1.4.
  29. Die BF2 hielt sich nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung noch bis Oktober 2019 im Bundesgebiet auf und kehrte daraufhin am 11.10.2019 im Rahmen unterstützter freiwilliger Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurück, wo sie sich bis 2021/2022 in der russischen Föderation, in der Teilrepublik Tschetschenien aufhielt. 1.4.
  30. Die BF2 hielt sich nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung noch bis Oktober 2019 im Bundesgebiet auf und kehrte daraufhin am 11.10.2019 im Rahmen unterstützter freiwilliger Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurück, wo sie sich bis 2021 aus 2022, in der russischen Föderation, in der Teilrepublik Tschetschenien aufhielt. Der BF1 stellte zwar wie auch die BF2 im Mai 2019 einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr, aber widerrief diesen Antrag und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er war vom 28.11.2019 bis 17.12.2019 an der XXXX Wien gemeldet, aber handelte es sich um eine Scheinadresse und der BF1 konnte sich einer geplanten Abschiebung (begleitete Einzelabschiebung mit Flug nach Moskau und erteilten Heimreisezertifikat seitens der Russischen Botschaft) am 18.12.2019 in die Russische Föderation entziehen, nachdem die Festnahme am 15.12.2019 negativ verlief und kurzfristig storniert werden musste. Der BF1 wurde am 19.12.2019 behördlich abgemeldet. Der BF1 reiste Anfang 2020 weiter nach Deutschland, wo er am 03.02.2020 erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher negativ entschieden wurde. Mit Deutschland, wo er sich zumindest 6 Monate aufhielt, wurden im Jahr 2020 zwei Dublin-IN-Verfahren geführt, bevor er wieder nach Österreich zurückkehrte und durchgehend im Verborgenen lebte, ohne gemeldeten Wohnsitz an wechselnden Wohnorten bei Bekannten und Freunden ohne seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Der BF1 war in Österreich von 18.12.2019 bis zum 14.06.2022 nicht behördlich gemeldet und bis zur erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz im Juni 2022 für die Behörden nicht greifbar, er war untergetaucht und sein Aufenthalt unbekannt.Der BF1 stellte zwar wie auch die BF2 im Mai 2019 einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr, aber widerrief diesen Antrag und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er war vom 28.11.2019 bis 17.12.2019 an der römisch 40 Wien gemeldet, aber handelte es sich um eine Scheinadresse und der BF1 konnte sich einer geplanten Abschiebung (begleitete Einzelabschiebung mit Flug nach Moskau und erteilten Heimreisezertifikat seitens der Russischen Botschaft) am 18.12.2019 in die Russische Föderation entziehen, nachdem die Festnahme am 15.12.2019 negativ verlief und kurzfristig storniert werden musste. Der BF1 wurde am 19.12.2019 behördlich abgemeldet. Der BF1 reiste Anfang 2020 weiter nach Deutschland, wo er am 03.02.2020 erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher negativ entschieden wurde. Mit Deutschland, wo er sich zumindest 6 Monate aufhielt, wurden im Jahr 2020 zwei Dublin-IN-Verfahren geführt, bevor er wieder nach Österreich zurückkehrte und durchgehend im Verborgenen lebte, ohne gemeldeten Wohnsitz an wechselnden Wohnorten bei Bekannten und Freunden ohne seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Der BF1 war in Österreich von 18.12.2019 bis zum 14.06.2022 nicht behördlich gemeldet und bis zur erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz im Juni 2022 für die Behörden nicht greifbar, er war untergetaucht und sein Aufenthalt unbekannt. Im Jahr 2021/22 reiste die BF2 erneut aus dem Herkunftsstaat aus und unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der BF1 als auch die BF2 am 14.06.2022 jeweils einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die BF hielten sich dann wieder mit erneuter Antragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet auf und waren dann von 15.06.2022 bis 16.06.2022 in einer Betreuungseinrichtung in XXXX und danach von Ende Juni/Juli 2022 bis November 2022 sowie seit 31.01.2023 aufrecht in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen 16.06.2022 und 04.07.2022 wies der BF1 und zwischen 16.06.2022 und 29.06.2022 wies die BF2 sowie zwischen 23.11.2022 und 31.01.2023 wiesen die BF keine Meldung im Zentralen Melderegister auf. Bei der Meldeadresse in einem Asylheim von Juli 2022 bis November 2022 in XXXX Wien handelte es sich wiederrum um eine Scheinmeldung der BF; sie waren dort nicht aufhältig, sondern wohnten bei Bekannten in XXXX Wien.Die BF hielten sich dann wieder mit erneuter Antragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet auf und waren dann von 15.06.2022 bis 16.06.2022 in einer Betreuungseinrichtung in römisch 40 und danach von Ende Juni/Juli 2022 bis November 2022 sowie seit 31.01.2023 aufrecht in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen 16.06.2022 und 04.07.2022 wies der BF1 und zwischen 16.06.2022 und 29.06.2022 wies die BF2 sowie zwischen 23.11.2022 und 31.01.2023 wiesen die BF keine Meldung im Zentralen Melderegister auf. Bei der Meldeadresse in einem Asylheim von Juli 2022 bis November 2022 in römisch 40 Wien handelte es sich wiederrum um eine Scheinmeldung der BF; sie waren dort nicht aufhältig, sondern wohnten bei Bekannten in römisch 40 Wien. Das Bundesamt wies den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen den BF1 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde nicht wirksam zugestellt und lag ein formeller Mangel (Nichtbescheid) vor, weshalb der Antrag des BF1 vom 02.07.2024 auf Wiedereinsetzung und Beschwerde zurückgezogen wurde und der BF1 sich weiterhin in einem laufenden Asylverfahren befand.Das Bundesamt wies den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen den BF1 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde nicht wirksam zugestellt und lag ein formeller Mangel (Nichtbescheid) vor, weshalb der Antrag des BF1 vom 02.07.2024 auf Wiedereinsetzung und Beschwerde zurückgezogen wurde und der BF1 sich weiterhin in einem laufenden Asylverfahren befand. Der Folgeantrag der BF2 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF2 erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Es wurde der BF2 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde stattgegeben und mit Beschluss vom 15.07.2024 des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG der Bescheid vom 27.05.2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen, weil es ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt hat.Der Folgeantrag der BF2 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF2 erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Es wurde der BF2 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde stattgegeben und mit Beschluss vom 15.07.2024 des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG der Bescheid vom 27.05.2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen, weil es ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt hat. In Folge wies das Bundesamt den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz mit gegenständlichen Bescheiden vom 10.01.2025 (zugestellt am 20.01.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist und gewährte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. und VI.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.In Folge wies das Bundesamt den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz mit gegenständlichen Bescheiden vom 10.01.2025 (zugestellt am 20.01.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist und gewährte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. 1.4.

  1. Die BF lebten und leben im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt und bezogen von Dezember 2015 bis Oktober (BF2) /Dezember (BF1) 2019 und nunmehr lediglich von 15.06.2022 bis 16./17.06.2022 Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 ist selbsterhaltungsfähig und meldete im Oktober 2022 ein freies Gewerbe an, wo er seit Juli 2023 als selbständiger Kleinunternehmen im Zusammenbau von Möbelbausätzen arbeitet. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb betrugen im Jahr 2024 insgesamt knapp EUR 67.
  2. Die BF2 geht keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie unterstützt den BF2 im Unternehmen und putzt bei Freunden/Bekannten ohne Beschäftigungsbewilligung oder Anstellung. 1.4.
  3. Der BF1 hat gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, sodass eine Unterhaltung auf Deutsch möglich ist. Er hat die Integrationsprüfung aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen im Dezember 2018 bestanden. Die BF2 hat kaum Deutschkenntnisse und besuchte seit erneuter Einreise in das Bundesgebiet keinen weiteren Deutschkurs. Sie absolvierte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Deutschprüfung. Die BF haben keine Familienangehörigen oder sonstige weitere Verwandte oder familienähnliche Beziehungen im Bundesgebiet. Die sozialen Kontakte des BF1 beschränken sich hauptsächlich auf berufliche und zwei Freunde, mit denen er auch in der Freizeit spazieren oder essen geht. Die BF2 hat tschetschenische Freundinnen, mit denen sie spazieren oder essen geht, aber sonst kein besonderes Naheverhältnis zu Personen im Bundesgebiet. Die BF sind weder Mitglieder in einem Verein oder über auch kein Ehrenamt aus oder gehen auch sonst keinen besonderen kulturellen oder sportlichen Aktivitäten nach. 1.4.
  4. Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie waren weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.
  5. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 15 vom 16.12.2024, ausgegangen: Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): • Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) • Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) • Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) • Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) • Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) • Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. • Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Tschetschenien Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024):Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024): Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) ISW 9.12.2024 Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russischem Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russischem Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russischem Territorium dar. In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Stand November 2024) ACLED 9.12.2024 Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands. Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vergleiche KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). Rechtsschutz / Justizwesen Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  2. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  3. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere, wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024). Tschetschenien Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe] Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vergleiche UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Nordkaukasus/Tschetschenien Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 22.4.2024). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2024). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). Wehrdienst und Rekrutierungen Überblick über die Armee Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der
  4. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der
  5. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mind

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.