RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2025 GeschäftszahlW293 2299223-1 Spruch, W293 2299223-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 18.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 24.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 27.08.2023 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei vor dem Militärdienst und dem Regime geflohen. Er wolle sich nicht am Krieg beteiligen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte er den Militärdienst. 2. Am 21.02.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Dort gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Syrien verlassen, weil er als junger Mensch das Recht habe, einen Unterricht regelmäßig zu besuchen: Aufgrund seiner Abwesenheit von der Schule und da er Analphabet sei, sei er sehr ängstlich geworfen. Diese Angst sei von laufenden Wohnortwechseln und Übersiedlungen, der Flucht. Er habe auch so viel Angst vor den Luftangriffen in unmittelbarer Nähe bekommen. Er habe in der Türkei friedlich leben und die Schule fortsetzen wollen. In der Türkei sei er diskriminiert worden. Man habe ihm keine Dokumente gegeben und er habe nicht das Recht gehabt, dort zu leben. Er sei nach Syrien abgeschoben worden und habe festgestellt, dass er dort nicht leben könne, dies aus Angst vor der FSA-Rekrutierung. 3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkte II. und III.). Inhaltlich führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den regulären Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet. Er sei aufgrund seines Alters für den regulären syrischen Militärdienst auch nicht einberufen worden. Im Fall einer Rückkehr wäre er keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt. 3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Inhaltlich führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den regulären Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet. Er sei aufgrund seines Alters für den regulären syrischen Militärdienst auch nicht einberufen worden. Im Fall einer Rückkehr wäre er keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt. 4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 18.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nach vorheriger Ankündigung nicht teil. 7. Mit Schreiben vom 08.04.2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör zu neueren Länderberichten. Weiters wurde der Beschwerdeführer – wie auch schon in der mündlichen Verhandlung angekündigt und mit den Parteien besprochen – aufgefordert bekanntzugeben, ob er die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Besprechung der angeführten Länderberichte beantrage. 8. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.04.2025 Stellung. Inhaltlich brachte er vor, dass er den staatlichen syrischen Wehrdienst weiterhin verweigere, da er oppositionell gegen die nunmehr von der Gruppe HTS dominierte syrische Regierung eingestellt sei und es weiterhin aus Gewissensgründen ablehne, sich an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu beteiligen. Auch wenn sich die Führung der islamistischen und jihadistischen HTS aktuell medial gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie die von den Vereinten Nationen, den USA und der EU lange als Terrororganisation eingestufte HTS nun vorgehe. Zahlreiche Länderberichte würden darlegen, dass die HTS bisher brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei. Auf Grundlage der bisherigen Länderberichte zum Verhalten der HTS in ihrem Einflussgebiet sei mit systematischer und massiver Verfolgung von Oppositionellen und Andersdenkenden – wie künftigen Verweigerern des Wehrdienstes – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und aus politischen und religiösen Gründen zu rechnen. Durch die quasi offizielle Übergabe der Regierungsgeschäfte durch den bisherigen Premierminister des syrischen Regimes an den bis dahin als Regierungschef der Syrischen Heilsregierung tätigen Mohammad al-Bashir sei sowohl aus völkerrechtlicher Perspektive als auch vom Blickwinkel des syrischen Rechts her grundsätzlich von Rechtskontinuität im Herrschaftsgebiet der nunmehrigen Machthaber auszugehen. In diesem Sinne würden sich die nunmehrigen Machthaber unter Führung der HTS jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare bisherige Recht zum syrischen Wehrdienst berufen und Männer wie den Beschwerdeführer zum staatlichen Wehrdienst (zwangs)rekrutieren können. Auch würde den Angaben des LIB, Version 11, wonach die Frontlinien seit einigen Jahren im Wesentlichen statisch seien, nunmehr jede Grundlage fehlen. Im Rahmen einer realistischen Prognose, müsse von einem Wiederaufflammen des syrischen Bürgerkriegs sowie einem anhaltenden internationalen Konflikt mit der breiten Involvierung aller weiterhin bestehenden Bürgerkriegsparteien inklusive der nunmehrigen Regierung unter der HTS und in diesem Zusammenhang der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgegangen werden. Der EUAA Country of Origin Information „Syria: Country Focus“ vom März 2025 sowie der Accord-Anfragebeantwortung zu Syrien „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen“ vom 21.03.2025 sei zwar zu entnehmen, dass die nunmehr durch die HTS dominierte Übergangsregierung Syrien angekündigt habe, die allgemeine Wehrpflicht abzuschaffen, und Rekruten aus dem Dienst faktisch entlassen habe. Die Angaben würden jedoch keine klaren Entwicklungslinien erkennen lassen. Es würden sich ebenso Berichte von Zwangsrekrutierungen finden. Ebenso wenig würden die exakten Pläne der neuen Regierung klar zu sein scheinen, da die Übergangsregierung Quellen der EUAA zufolge noch immer eine Wehrpflicht im Falle „nationaler Notfälle“ vorsehe. Keinem der nunmehr in das Verfahren eingebrachten Berichte sei außerdem zu entnehmen, dass die gesetzlichen Grundlagen, die die allgemeine Wehrpflicht in Syrien normieren, bisher in rechtswirksamer Weise novelliert oder außer Kraft gesetzt worden wären. Die vorgebrachte Furcht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem staatlichen Wehrdienst erscheine im gegenwärtigen Zeitpunkt daher auch im Zusammenhang mit der nunmehrigen Berichtslage als wohlbegründet und asylrelevant. Eine etwaige Abweisung des Antrags auf Asyl könne auf Grundlage der aus den aktuellen Länderinformationen hervorgehenden unklaren und sich schnell ändernden Lage in Syrien keinesfalls begründet werden. Eine neuerliche mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem im Spruch genannten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wurde in XXXX , in der Nähe der Stadt Aleppo, geboren und hat dort die ersten Lebensjahre verbracht. Im Alter von etwa 10 Jahren ist er mit seiner Familie nach XXXX , ebenfalls in der Nähe der Stadt Aleppo, gezogen. Etwa im Jahr 2018 zog er mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager in XXXX . Ende 2019 ging er in die Türkei, lebte dort rund vier Jahre, reiste sodann illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.Er wurde in römisch 40 , in der Nähe der Stadt Aleppo, geboren und hat dort die ersten Lebensjahre verbracht. Im Alter von etwa 10 Jahren ist er mit seiner Familie nach römisch 40 , ebenfalls in der Nähe der Stadt Aleppo, gezogen. Etwa im Jahr 2018 zog er mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager in römisch 40 . Ende 2019 ging er in die Türkei, lebte dort rund vier Jahre, reiste sodann illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der HTS. Bis November 2024 stand diese unter Kontrolle des syrischen Assad-Regimes. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und subsidiär schutzberechtigt. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der dortigen prekären Sicherheits- und Wirtschaftslage. Er hat in Syrien keinen Wehrdienst abgeleistet. Er verließ Syrien zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht wehrpflichtig war. Er wurde nie zum Wehrdienst einberufen. Für männliche syrische Staatsbürger war bis zum Sturz des Assad-Regimes im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrisch-arabischen Armee des syrischen Regimes gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mussten mit Zwangsrekrutierungen rechnen. Junge Männer im Alter von 17 Jahren waren dazu aufgerufen, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen und ihr Wehrdienstbuch abzuholen. Mit 18 Jahren wurde man grundsätzlich einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten, sofern kein Ausnahmegrund, wie etwa ein Studium oder eine medizinische Gegenindikation, vorlag. Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Eine Durchsetzung der Wehrpflicht durch Zwangsrekrutierung war dem syrischen Regime im Wesentlichen nur im eigenen Herrschaftsgebiet möglich. Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) erlegten sonstige bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die Syrian National Army (SNA) sowie HTS (Hay’at Tashir ash-Sham) Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Es kam zu keinen Zwangsrekrutierungen. In den von beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Vielmehr waren wirtschaftliche Gründe der Hauptgrund, deren Einheiten beizutreten. Ein weiterer Anreiz war für junge Männer die islamische Ideologie, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nach dem Sturz der Regierung von Bashar al Assad wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren und die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlasen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort XXXX , der unter der Kontrolle der HTS steht, aktuell Gefahr liefe, durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden. Auch besteht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Rekrutierung durch andere Kräfte, etwa durch die aktuelle Übergangsregierung in Syrien.Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort römisch 40 , der unter der Kontrolle der HTS steht, aktuell Gefahr liefe, durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden. Auch besteht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Rekrutierung durch andere Kräfte, etwa durch die aktuelle Übergangsregierung in Syrien. Der Beschwerdeführer und seine Familie waren in Syrien nicht politisch aktiv. Der Beschwerdeführer ist auch in Österreich nicht politisch aktiv. Er hatte in Syrien nie Probleme mit der Polizei und war auch nicht in Haft. Seine Familie war nicht in Stammesstreitigkeiten verwickelt. Er hatte keine Probleme aufgrund seiner Religion. Es besteht aktuell kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit physischen oder psychischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt wäre. Insbesondere würde ihm keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Er ist zudem wegen seines Aufenthalts in Österreich bzw. seiner Asylantragstellung in Syrien keinen entsprechenden Eingriffen ausgesetzt. Er war in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. 1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren insbesondere auf nachstehenden Quellen: ● EUAA, Syria: Country Focus, März 2025 ● HRC – UN Human Rights Counsil, Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien (Sturz der Regierung; Entwicklungen seit Ende November 2024, Herausforderungen), Vorabversion, März 2025 ● ecoi.net: Syrien, Arabische Republik – Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abgerufen am 07.04.2024 ● ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025 ● sämtliche UNHCR-Flash Updates zu Syrien ● Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien: Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein, 03.12.2024 ● Der Standard: Situation in Syrien, Was wir bisher wissen, 08.12.2024 ● BBC News: What just happened in Syria and who’s in charge? 09.12.2024 ● ORF-online, Syrien: HTS will alle Milizen entwaffnen, 22.12.2024 (abrufbar unter https://orf.at/stories/3379729/ [zuletzt abgefragt am 18.04.2025]) ● UNHCR: Position of Returns to Syria, 16.12.2024 ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 11, Stand: 27.03.2024 ● DIS, Syria, Military Service, Jänner 2024 ● ecoi-net: Themendossier, Wehrdienst Syrien, 23.09.2024 Festgehalten wird, dass noch zahlreiche weitere Berichte in das Verfahren eingeführt worden waren, nachdem die Ladung am 14.11.2024 bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als mit dem Sturz des Präsidenten Assad noch nicht zu rechnen war. Auszüge aus der Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad Am 27. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am 5. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs. Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen. In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen. Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück. Am 8. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde. Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen. Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein. Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte. Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt. Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. Mit 11. Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“. Neueste Entwicklungen Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 1. März 2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt·innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anührers Ahmed Al-Scharaa. Am 29. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten. Am 29. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst. Bereits am 17. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. AFP berichtete am 8. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen. Am 18. Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu, ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren. Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist·innen zeigten sich besorgt über die Reformen. Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Die Konferenz fand schließlich am 25. Februar statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer·innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer·innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer·innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer·innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden, Al-Scharaa kündigte am 2. März die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll. Am 7. und 8. März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit·innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist·innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist·innen beteiligt waren. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit 10. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen, kurdisch-kontrollierten Tischreen-Staudamm in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am 11. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor. Am 17. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am 18. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohnerinnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am 21. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen von der Türkei unterstützten Streitkräften auf die Stadt Manbidsch getötet. Das Pentagon erklärte am 30. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsysteme von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es zu erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen der von der Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen. Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA, am 18. Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf. Mit 21. Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12. Dezember und 18. Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon Zivilist·innen, 308 SNA-Kämpfer·innen und 74 SDF-Kämpfer·innen. Die Kämpfe setzten sich im Februar und bis Anfang März fort. Am 11. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle über die ostsyrische Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert. Ende Februar begannen die kurdisch geführten Behörden im Nordosten Syriens, Öl aus den von ihnen verwalteten lokalen Feldern an die Zentralregierung in Damaskus zu liefern. Weiteres Am 18. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus. Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit mit den HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen. Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte. Auszüge aus ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen: Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze. Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden. Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen. In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken. In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen. Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgend beschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12. Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein. Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom 6. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem 9. Februar 2025 und dem 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden. Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Rekrutierungen durch die SDF und SDF-nahe Kräfte Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende 2025 umgesetzt werden solle. Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung dessyrischen Staates zu unterstellen. Der von CNN dazu interviewten Wissenschaftlerin am Center for Strategic and International Studies Natasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten. In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird ein Mann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zor teilgenommen habe. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, dass SDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien. In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten. Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jänner habe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Die SDF sehe für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 geboren sei, eine einjährige Wehrpflicht vor. Ein von der SDF zwangsrekrutierter Mann habe Syria TV erzählt, dass er seinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt habe und die SDF sich ohne Angabe von Gründen weigern würde, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon seien hunderte andere Personen betroffen. Auszüge aus EUAA, Syria: Country Focus, März 2025 2. Armed actors 2.1.1. Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied groups HTS was the largest component of the operation ‘Deterrence of Aggression’ with an estimated 30 000 fighters. A Syrian economist gave a lower figure of 10 000 for the number of HTS fighters. HTS was reportedly divided into six brigades, special forces and an elite force known as the ‘Red Bands’. The International Crisis Group assessed HTS forces to be stretched thin following their offensive to overthrow the government, being in urgent need of more personnel and resources. A notable allied faction joining the offensive was the Türkiye-backed National Liberation Front (NLF), a component of the SNA. For more information on the SNA, see section 2.1.2. Jaish Al-Izza, an opposition group present in northern Hama and parts of Latakia, with 2 000 to 5 000 fighters according to 2019 estimates, also reportedly joined the push into government territory. The pan-Arab daily Al-Quds AlArabi estimated the overall size of HTS and its allied factions to be about 43 000, with more than half of those troops maintaining their presence in their original areas of operation after pushing the government troops out, especially in northern Hama countryside, southern Idlib countryside, and western and southern Aleppo countryside. HTS and its allied factions, who had previously coordinated in Idlib under the Fateh Al-Mubin Operations room, formed the Military Operations Administration (MOA) in light of operation Deterrence of Aggression. It is made up of high-ranking members of the SSG that previously operated in Idlib. Following the overthrow of Bashar Al-Assad, troops comprising the MOA became the primary military force on the ground. On 24 December 2024, the MOA announced the dissolution of all military factions and their integration under the Ministry of Defence. HTS itself announced that it would lead by example, dissolve as an armed group and integrate into the armed forces. Among the first steps of establishing a new army was to promote some leaders of the individual factions as well as some defected officers into certain military ranks. Among those promoted were purportedly several foreign Islamist fighters of Albanian, Tajik and Uyghur origin. Following the ouster of Bashar Al-Assad, most soldiers as well as policemen either fled or were suspended. HTS has relied on its General Security units formerly active under its administration in Idlib as well as units under the MOA to support and supplement local police forces. Furthermore, recruitment centres were opened in provinces formerly under Assad’s control to rebuild the police force. As of January 2025, the HTS-led coalition was in control of most areas previously held by the Assad government until early December 2024, amounting to just over 60% of Syrian territory. During its December offensive, the HTS further took control of the city of Deir EzZor previously held by the SDF. At the end of January 2025, the MOA seized a strategically important area near Zamla oil field south of Raqqa in the Syrian desert, a deployment that was assessed to aim at containing ISIL activity while also putting pressure on SDF troops stationed on the southwestern bank of Lake Assad. In the country’s south, the MOA as of mid-January was still in talks with the former Fifth Corps and specifically its Eighth Brigade regarding their dissolution, but managed to deploy its own troops in Jadal, Mseika, Mismiyeh and Lajat. In Afrin city in northern Aleppo governorate, troops from the Syrian Transitional Administration at the beginning of February 2025 arrived to take over control from the SNA. Since the fall of Assad, HTS has relied on its own units and close allies to secure governorates predominantly populated by minorities. Thus, unlike in other areas such as Homs, the SNA has been largely absent from coastal areas with Alawite populations where support for Assad has reportedly been strong. Etana noted that Idlib’s security landscape in particular had considerably changed following Assad’s fall, with much of the military presence relocated to key strategic areas in Aleppo, Homs, Damascus, Latakia and Tartous. During operation ‘Deterrence of Aggression’, HTS reportedly took over weapon depots and armoured vehicles from the Syrian Arab Army. Following Al-Asad’s ouster, hundreds of Israeli airstrikes reportedly resulted in the destruction of the country’s military stocks and defence infrastructure, as well as most of its missile systems and tanks. The newly appointed interim Defence Minister Murhaf Abu Qasra in an interview recounted how HTS had established its own military industry in Idlib, building drones for reconnaissance, drones armed with explosives and suicide drones as well as manufacturing armoured vehicles. They further developed their own artillery systems. During its offensive, HTS reportedly made efforts to avoid harming the civilian population. Furthermore, some areas that were previously held by the SDF were taken over based on agreements. Even so, six students were killed by rockets fired by the rebels which landed on a student dormitory in Aleppo city. Following its takeover of power, there were several reports of abuse being committed by HTS forces during security operations in Alawite areas, such as individuals killed in raids and detainees being held incommunicado. Especially foreign fighter groups under the MOA as well as the HTS elite forces ‘Red Bands’ were accused of committing violations during raids such as harassment and intimidation and in a few instances killings.2.1.1. Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied groups HTS was the largest component of the operation ‘Deterrence of Aggression’ with an estimated 30 000 fighters. A Syrian economist gave a lower figure of 10 000 for the number of HTS fighters. HTS was reportedly divided into six brigades, special forces and an elite force known as the ‘Red Bands’. The International Crisis Group assessed HTS forces to be stretched thin following their offensive to overthrow the government, being in urgent need of more personnel and resources. A notable allied faction joining the offensive was the Türkiye-backed National Liberation Front (NLF), a component of the SNA. For more information on the SNA, see section 2.1.2. Jaish Al-Izza, an opposition group present in northern Hama and parts of Latakia, with 2 000 to 5 000 fighters according to 2019 estimates, also reportedly joined the push into government territory. The pan-Arab daily Al-Quds AlArabi estimated the overall size of HTS and its allied factions to be about 43 000, with more than half of those troops maintaining their presence in their original areas of operation after pushing the government troops out, especially in northern Hama countryside, southern Idlib countryside, and western and southern Aleppo countryside. HTS and its allied factions, who had previously coordinated in Idlib under the Fateh Al-Mubin Operations room, formed the Military Operations Administration (MOA) in light of operation Deterrence of Aggression. römisch eins t is made up of high-ranking members of the SSG that previously operated in Idlib. Following the overthrow of Bashar Al-Assad, troops comprising the MOA became the primary military force on the ground. On 24 December 2024, the MOA announced the dissolution of all military factions and their integration under the Ministry of Defence. HTS itself announced that it would lead by example, dissolve as an armed group and integrate into the armed forces. Among the first steps of establishing a new army was to promote some leaders of the individual factions as well as some defected officers into certain military ranks. Among those promoted were purportedly several foreign Islamist fighters of Albanian, Tajik and Uyghur origin. Following the ouster of Bashar Al-Assad, most soldiers as well as policemen either fled or were suspended. HTS has relied on its General Security units formerly active under its administration in Idlib as well as units under the MOA to support and supplement local police forces. Furthermore, recruitment centres were opened in provinces formerly under Assad’s control to rebuild the police force. As of January 2025, the HTS-led coalition was in control of most areas previously held by the Assad government until early December 2024, amounting to just over 60% of Syrian territory. During its December offensive, the HTS further took control of the city of Deir EzZor previously held by the SDF. At the end of January 2025, the MOA seized a strategically important area near Zamla oil field south of Raqqa in the Syrian desert, a deployment that was assessed to aim at containing ISIL activity while also putting pressure on SDF troops stationed on the southwestern bank of Lake Assad. In the country’s south, the MOA as of mid-January was still in talks with the former Fifth Corps and specifically its Eighth Brigade regarding their dissolution, but managed to deploy its own troops in Jadal, Mseika, Mismiyeh and Lajat. In Afrin city in northern Aleppo governorate, troops from the Syrian Transitional Administration at the beginning of February 2025 arrived to take over control from the SNA. Since the fall of Assad, HTS has relied on its own units and close allies to secure governorates predominantly populated by minorities. Thus, unlike in other areas such as Homs, the SNA has been largely absent from coastal areas with Alawite populations where support for Assad has reportedly been strong. Etana noted that Idlib’s security landscape in particular had considerably changed following Assad’s fall, with much of the military presence relocated to key strategic areas in Aleppo, Homs, Damascus, Latakia and Tartous. During operation ‘Deterrence of Aggression’, HTS reportedly took over weapon depots and armoured vehicles from the Syrian Arab Army. Following Al-Asad’s ouster, hundreds of Israeli airstrikes reportedly resulted in the destruction of the country’s military stocks and defence infrastructure, as well as most of its missile systems and tanks. The newly appointed interim Defence Minister Murhaf Abu Qasra in an interview recounted how HTS had established its own military industry in Idlib, building drones for reconnaissance, drones armed with explosives and suicide drones as well as manufacturing armoured vehicles. They further developed their own artillery systems. During its offensive, HTS reportedly made efforts to avoid harming the civilian population. Furthermore, some areas that were previously held by the SDF were taken over based on agreements. Even so, six students were killed by rockets fired by the rebels which landed on a student dormitory in Aleppo city. Following its takeover of power, there were several reports of abuse being committed by HTS forces during security operations in Alawite areas, such as individuals killed in raids and detainees being held incommunicado. Especially foreign fighter groups under the MOA as well as the HTS elite forces ‘Red Bands’ were accused of committing violations during raids such as harassment and intimidation and in a few instances killings. 2.1.2. Syrian National Army (SNA) Statements regarding the troop size of the SNA vary, with Middle East Eye (MEE) estimating a range between 30 000 and 80 000, while the Turkish Foreign Minister puts them at over 80 000. According to MEE, the SNA played a ‘decisive role’ in the HTS-led rebel offensive, for example when fighters from the SNA faction Levant Front (Jabhat Al-Shamiya) advanced 200 km south from their areas of control in A’zaz in northern Aleppo countryside. The National Liberation Front (NLF), the result of a 2018 merger of 11 rebel groups, in turn merged with the SNA in 2019 and consists of various armed groups, such as Faylaq al-Sham, Ahrar al-Sham, the Free Idlib Army and Harakat Nour Al-Din Al-Zenki, mostly fighting under the Free Syrian Army label. The NLF altogether was estimated to comprise about 25 000 fighters. Of those, Ahrar Al-Sham, a group that as of 2015 estimates had about 15 000 fighters, was mostly active an Aleppo and Idlib governorates. As of mid-January 2025, the NLF was largely in charge of securing control in Idlib. On 30 November 2024, shortly after HTS and allied SNA factions had made significant territorial gains in Aleppo countryside and eastern Idlib, the SNA announced the launch of operation ‘Dawn of Freedom’, capturing areas around Al-Bab east of Aleppo city. The stated aim of the operation was to liberate the area from Assad troops and Iranian militias. The MOA reportedly sent reinforcements to support the SNA in their operations against the SDF in eastern Aleppo. Meanwhile, tensions between the SNA and the MOA were reported following a demand made by the latter for the SNA factions to disband and surrender their arms, with some factions rejecting and others voicing acceptance of the order. Turkish Foreign Minister Hakan Fidan at the end of January 2025 called on the SNA to integrate into the forces of the new Transitional Administration. On 29 January 2025, the Transitional Administration announced the dissolution of former rebel groups, among which the SNA. However, several sources indicated that this dissolution had not yet been fully implemented as some SNA groups appeared to have been integrated in name only, continuing to fight the SDF along the Euphrates river and operating as SNA in northwest Syria where they were only gradually handing over tasks to the MOA. Some SNA faction leaders reportedly showed reluctance to integrate into the Ministry of Defence, fearing they might be held accountable for past human rights abuses or losing their political clout. The advances by the SNA in the north of the country reportedly caused fear among the Kurdish population, with an estimated 120 000 people fleeing from areas in northern Aleppo captured by the SNA at the start of December. The SNA reportedly employed indiscriminate shelling of civilian areas. Human Rights Watch (HRW) reported on an SNA drone strike that hit a Kurdish Red Crescent ambulance transporting a wounded civilian near Tishreen Dam on 18 January. The organisation further mentioned attacks carried out by the SNA with support from Türkiye on protesters gathering near the dam, leading to deaths and injuries according to the SDF. 2.1.3. Other armed groups […] (
- b)Syrian Free Army The small US-supported rebel faction at Al-Tanf near the Iraqi border remained deployed there, reportedly waiting for developments on the US political scene before deciding on a merger with the MOA. At the end of January 2025, the group’s commander reportedly attended a meeting with Al-Sharaa to discuss merging into the security forces. According to Aaron Zelin, expert on Syrian armed groups, the group had joined the Defence Ministry by mid-February 2025. With the fall of the Assad government, the faction expanded its areas of operation, reaching 40 kilometres west and northwest to Palmyra, filling the security vacuum left by the retreating Assad army. […] (
- d)Assad-aligned militias Since the takeover by the transitional administration, remnant pro-Assad groups have conducted small-scale, targeted hit-and-run attacks against its forces across Syria. At the beginning of February 2025, a former commander of the Republican Guard announced the formation of a group named the Coastal Shield Brigade in the mountains of Latakia, threatening attacks on forces of the Transitional Administration in retaliation for alleged attacks on members of the Alawite community. A video published on 23 February signalled the inception of another new armed group loyal to the former government, calling itself the Special Units Company and aligning itself with the Coastal Shield Brigade. In early March, a new armed group called Military Council for the Liberation of Syria and led by former military officers of the Assad regime claimed responsibility for large scale attacks against General Security forces in Latakia governorate. It further announced as its objective the ‘full liberation of Syrian territory from all occupying and terrorist forces’. These insurgent groups have been linked to the clashes with the government’s security forces which took place in early March, particularly in the coastal areas. However, ISW assessed that it is unlikely that a single, cohesive insurgent organisation has emerged to coordinate and execute the majority of targeted attacks against government forces.(
- d)Assad-aligned militias Since the takeover by the transitional administration, remnant pro-Assad groups have conducted small-scale, targeted hit-and-run attacks against its forces across Syria. At the beginning of February 2025, a former commander of the Republican Guard announced the formation of a group named the Coastal Shield Brigade in the mountains of Latakia, threatening attacks on forces of the Transitional Administration in retaliation for alleged attacks on members of the Alawite community. A video published on 23 February signalled the inception of another new armed group loyal to the former government, calling itself the Special Units Company and aligning itself with the Coastal Shield Brigade. In early March, a new armed group called Military Council for the Liberation of Syria and led by former military officers of the Assad regime claimed responsibility for large scale attacks against General Security forces in Latakia governorate. römisch eins t further announced as its objective the ‘full liberation of Syrian territory from all occupying and terrorist forces’. These insurgent groups have been linked to the clashes with the government’s security forces which took place in early March, particularly in the coastal areas. However, ISW assessed that it is unlikely that a single, cohesive insurgent organisation has emerged to coordinate and execute the majority of targeted attacks against government forces. Auszug aus dem HRC Bericht aus dem März 2025 On 8 December 2024, more than 13 years after it was challenged by peaceful protests, the Government of President Bashar al-Assad fell. President Al-Assad had led the country from July 2000, after succeeding his father, Hafez al-Assad. The departure of President Bashar al-Assad ended a rule of more than 50 years by the Assad family. The President fled the country and opposition forces entered and took over Damascus. Over the course of the preceding 12 days, Hay’at Tahrir al-Sham, together with a coalition of opposition forces, had captured Aleppo, Hama and Homs in an offensive entitled “Operation Deterrence of Aggression”, which had been launched on 27 November 2024 amid intensified air strikes, first-person view or suicide drones and shelling on southern Idlib by pro-Government forces that killed and injured large numbers of civilians. The removal of President Assad raised hopes of an end to an armed conflict grew out of the brutal government crackdown on peaceful protests that began in 2011. Various States Members of the United Nations intervened, further fueling and prolonging the violence, with more than 15 million Syrians (over two thirds of the pre-war population) forced to flee their homes since the start of the conflict and hundreds of thousands of civilian deaths. Communities have been deeply damaged by the ongoing conflict, the humanitarian and economic catastrophes and the extensive destruction of the country’s cities, civilian infrastructure, medical and education facilities and heritage sites, among others. The Commission has compiled confidential lists of alleged perpetrators of violations and crimes committed in the Syrian Arab Republic by all parties to the conflict. Many of the violations and crimes occurred in the context of detention. The Commission has found that the previous Government committed crimes against humanity, including extermination, murder, rape and sexual violence, torture, enforced disappearance and imprisonment. Throughout the conflict, with regard to different State and non-State parties, the Commission has also documented patterns of summary executions, arbitrary arrests, enforced disappearance and torture, including sexual violence, and has found such violations to be a hallmark of the conflict. While thousands of detainees were released from detention facilities, the fate of the many who disappeared while in State custody, estimated at over 100,000 persons, remained unclear with fears that they were executed or died in custody. Documents and evidence located in core State institutions, such as military judiciary and military police facilities, detention centres run by the former Government’s intelligence agencies and prisons, will be vital for clarifying the fate of disappeared persons and pursuing accountability for crimes and violations. In mid-December 2024, during its first mission to the Syrian Arab Republic, the Commission was concerned to find that, in some places, evidence may deliberately have been removed, burned or otherwise destroyed. It called upon the new authorities to protect evidence and possible mass grave sites as a matter of priority. By the time of its second mission, in early January 2025, the Commission observed that a number of steps had been taken to secure many sites, although more efforts, including to raise awareness about the importance of preserving evidence, were needed. The Commission also visited a number of mass grave sites and received information about the existence of several more. Documents and evidence located in core State institutions, such as military judiciary and military police facilities, detention centres run by the former Government’s intelligence agencies and prisons, will be vital for clarifying the fate of disappeared persons and pursuing accountability for crimes and violations. In mid-December 2024, during its first mission to the Syrian Arab Republic, the Commission was concerned to find that, in some places, evidence may deliberately have been removed, burned or otherwise destroyed. römisch eins t called upon the new authorities to protect evidence and possible mass grave sites as a matter of priority. By the time of its second mission, in early January 2025, the Commission observed that a number of steps had been taken to secure many sites, although more efforts, including to raise awareness about the importance of preserving evidence, were needed. The Commission also visited a number of mass grave sites and received information about the existence of several more. Given that the former Government repeatedly denied the Commission access and any form of dialogue, the willingness of the new authorities to engage with the Commission on human rights issues is a welcome change. The issues and challenges discussed during the Commission’s January 2025 mission to the Syrian Arab Republic included the importance of not repeating the mistakes and abuses of the past and of taking the steps necessary to achieve justice and accountability. The Commission was informed about the challenges of ensuring security for all citizens and the need to reform and strengthen the judicial system to enable all Syrians to have access to justice and thereby to avoid a resort to acts of revenge and vigilante justice. The importance of protecting evidence and of treating all detainees humanely, including former government forces and officials suspected of crimes, was highlighted, with a particular focus on ensuring access to all those in detention and guarantees of fair trial. Since the fall of President Al-Assad, an orderly handover by former Prime Minister Mohammad al-Jalali to the newly appointed caretaker, Prime Minister Mohammed al-Bashir, was facilitated by the then Head of the Military Operations Command, Mr. Al-Sharaa. Most government employees were asked to resume their functions in an effort to ensure continuity. The new authorities also announced a general amnesty for those who had been conscripted into the Syrian Arab Army and vowed to hold accountable security and army officers who had been involved in crimes. Women were appointed to the roles of Central Bank Governor and Governor of Suwayda. The caretaker authorities under Prime Minister Al-Bashir, who previously served as Prime Minister in the Salvation Government, are, at the time of writing, tasked with overseeing a brief transitional period until 1 March 2025. The caretaker authorities have indicated that efforts are under way to organize a national dialogue within the next three months, to be followed by the drafting of a new constitution and the convening of national elections within four years. Many Member States welcomed the fall of President Al-Assad, expressing a mix of cautious optimism and concern over the stability of the country and its future. Multiple high-level delegations visited Damascus to meet with the new authorities. Member States, including in meetings held in Aqaba, Jordan, on 14 December 2024, and Riyadh on 12 January 2025, reiterated the international community’s support for a peaceful and inclusive political transition and an immediate cessation of hostilities. At the time of writing, discussions were ongoing regarding, inter alia, the suspension or lifting of sanctions and the delisting of Hay’at Tahrir al-Sham from the United Nations list of terrorist entities. On 6 January 2025, the Department of the Treasury of the United States of America issued a general licence for six months aimed at ensuring that United States sanctions did not impede essential services, including the provision of electricity, energy, water and sanitation. On 27 January 2025, the European Union announced that it had agreed on a road map to ease sanctions against the Syrian Arab Republic. The Commission has urged Member States to suspend all unilateral sectoral sanctions to allow Syrians to begin to rebuild their country. In January 2025, the caretaker Government invited the Prosecutor of the International Criminal Court to visit the Syrian Arab Republic. In addition to considering the referral of the situation in the country to the International Criminal Court and ratifying the Rome Statute of the Court, the caretaker Government may wish to ratify the International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance and the Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment to emphasize that such violations have no place in a new Syrian Arab Republic. After meeting with the military faction leaders on 29 January, the Military Operations Command announced the repeal of the 2012 Constitution of the Syrian Arab Republic, the dissolution of the parliament, the disbandment of the former Government’s military and security forces and the dissolution of the Baath Party. In addition, all military factions would be integrated under a unified command, with Mr. Al-Sharaa appointed as the interim de facto leader of the caretaker authorities during the transitional period. Mr. Al-Sharaa was also tasked with establishing an interim legislative council. […] Dynamics leading up to the fall of the previous Government In the months preceding President Al-Assad’s departure, violence and human rights violations continued unabated across the Syrian Arab Republic. Political and social fragmentation, coupled with economic and humanitarian deterioration, deepened while the former Government refused to engage in substantive talks to find a just resolution to the conflict. To the contrary, attacks by former pro-Government forces on densely populated civilian areas with airstrikes, artillery, first-person view and so-called “suicide” drones continued until the very last days of President Al-Assad’s rule. Such attacks killed and maimed scores of civilians, including women and children. Until 8 December 2024, political freedoms remained severely curtailed. Candidates from the Baath party and their allies won the majority of seats in the parliamentary elections amid widely shared expectations that the newly elected parliament would pass a constitutional amendment to extend President Al-Assad’s term, which was due to end in 2028. Despite the curtailed civic space, Syrians continued to demonstrate against the Government. In Suwayda Governorate, protests continued throughout 2024, reflecting growing frustration with the Government’s inability to improve the political and economic conditions. Farther north, the prospect of the reopening of the Abu al-Zandayn crossing, which connected areas controlled by the Government and the Turkish-backed Syrian National Army in Aleppo Governorate, triggered demonstrations due to fears that it was a prelude to the normalization of relations between the Governments of the Syrian Arab Republic and Türkiye. In southern Syrian Arab Republic, reconciliation agreements imposed by the Government continued to falter, escalating tensions there. Meanwhile, some countries sought to normalize relations with the Syrian Arab Republic in an attempt to address their national and regional interests. Normalization with neighbouring States through the League of Arab States moved slowly, with the Arab Liaison Committee meeting for the second time on 10 September 2024, a year after its first meeting. President Al-Assad appeared reluctant to provide concessions. Relations with Türkiye did not advance either, with President Al-Assad insisting on a framework agreement for the withdrawal of the Turkish Armed Forces from the Syrian Arab Republic prior to any talks. Developments since late November 2024 The fall of President Al-Assad’s Government in the Syrian Arab Republic has not entailed the end of conflict in Syria. In the north and north-east of the country, advances by the Syrian National Army into areas held by the Syrian Democratic Forces and other armed groups risked furthering conflict that would impact civilians who have been displaced since 30 November 2024. Long-standing grievances held by Arab tribes in areas controlled by the Syrian Democratic Forces also threatened security and stability in the east of the country. Air strikes suspected of being carried out by Türkiye persisted in the north and north-east. Da’esh continued increasing its operational pace. Air strikes by Israel and insecurity continued to plague central, eastern and southern Syrian Arab Republic, while the Israel Defense Forces made repeated incursions into south-western Syrian Arab Republic, pushing beyond the occupied Golan Heights further into Syrian territory. The security situation in southern Syrian Arab Republic remained complex and volatile, shaped by ongoing tensions between rival armed groups. During the first weeks of the caretaker Government’s rule, security operations aimed at pursuing remnants of the previous Government, who had not laid down their arms, sparked clashes and led to growing unrest and insecurity in the coastal region. The Commission received allegations of killings, looting, abductions and kidnappings in Latakia, Tartus, Homs and Hama Governorates. As the previous Government and its forces withdrew from western Syrian Arab Republic, several attacks were reported that appeared to constitute retaliation against persons and property. The Commission received allegations of physical violence, looting and damage to property in areas previously controlled by the former Government. For instance, a video, filmed in December 2024 and circulating on social media, appeared to show the execution by members of an armed group of two hors de combat former Syrian Arab Army soldiers at a farm in Al Rabia in the Hama countryside. In late January 2025, the Commission received additional reports of executions carried out by armed individuals against former pro-Government security force members and individuals perceived to be affiliated with the former Government in rural Damascus and Homs Governorates. Investigations into those and similar incidents are ongoing. The Commission took note of public statements made in December 2024 by the caretaker authorities that earlier incidents of abuse in prisons run by Hay’at Tahrir al-Sham in Idlib “were not done under our orders or directions” and that Hay’at Tahrir al-Sham had already held those involved accountable. The caretaker authorities also committed to holding accountable those who had committed crimes against the Syrian people. The Commission looks forward to continued engagement with the new authorities to ensure that such violations are brought to an end and that families obtain justice and accountability. […] Challenges ahead The fall of the previous Government marks a new beginning for the Syrian people, who have suffered unspeakable violence and atrocities over the past 14 years. At the same time, the Syrian Arab Republic remains deeply fragmented, with non-State armed groups and regional powers continuing to vie for control or influence over different parts of the country. It is now time to prioritize the needs of Syrians and set the country on a course towards a stable, prosperous and just future, one that ensures the human rights and dignity that have long been denied to its people. The fall of the previous Government marks a new beginning for the Syrian people, who have suffered unspeakable violence and atrocities over the past 14 years. At the same time, the Syrian Arab Republic remains deeply fragmented, with non-State armed groups and regional powers continuing to vie for control or influence over different parts of the country. römisch eins t is now time to prioritize the needs of Syrians and set the country on a course towards a stable, prosperous and just future, one that ensures the human rights and dignity that have long been denied to its people. The caretaker Government faces many challenges in a country torn apart by one of the deadliest conflicts of the century and with a massive displacement crisis. Communities have been deeply damaged by the ongoing conflict and the widespread destruction of civilian infrastructure, causing sectarian and ethnic divisions and challenges to a safe, stable, rights-respecting Syrian Arab Republic. The caretaker authorities have made welcome statements about their commitment to protecting the human rights of all Syrian citizens irrespective of their ethnic or religious background. They have also provided assurances to former officials and soldiers who have laid down their arms. Looking ahead, Syrians have articulated several issues that they need and expect the new authorities to address, including seeking accountability and justice for the atrocities committed during the conflict in the Syrian Arab Republic and ensuring that such abuses are never repeated in the country. Legislative, judicial and institutional reforms are required to ensure that laws and State bodies that previously violated fundamental rights will, in the future, respect and protect those rights. Such reforms are essential for equipping a judiciary capable of pursuing justice and accountability for past crimes. Reforming the domestic law of the Syrian Arab Republic, including criminal laws, the counter terrorism framework, and the judicial system are crucial steps in ensuring access to justice. Syrians have also expressed the vital need to protect and preserve evidence of crimes and human rights violations or abuses, which will serve future justice-related processes, and the search for the truth. That includes, but is not limited to, clarifying the fate and whereabouts of the thousands of missing and disappeared persons. The search for the truth might optimally encompass an effort to understand the root causes of the grievances that led to the conflict in the Syrian Arab Republic. Syrians have further identified the requirement for the new authorities to address the justice-based needs of the victims and survivors, such as through reparations programmes and the provision of other remedies, including tackling the challenges around housing, land and property rights and missing civil documentation and the provision of mental health and psychosocial support. The widespread destruction and looting of cities, towns and villages perpetrated by former government forces and non-State armed groups during the conflict constitute significant obstacles to Syrians returning to their original homes and lands. A rapid improvement in access to services, including electricity, and an overall improvement in the economic situation would assist people as they begin to rebuild. Civil society will have much to contribute to building a new Syrian Arab Republic. There is a need to remove the former Government’s restrictions that impeded Syrian civil society organizations from operating in the country. Those priorities for the Syrian people will require a large-scale effort, in which the new authorities could engage with the national and international human rights and humanitarian entities that have offered to aid in the endeavour, including Syrian civil society organizations and family associations, the Independent Institution on Missing Persons in the Syrian Arab Republic and the International, Impartial and Independent Mechanism to Assist in the Investigation and Prosecution of Persons Responsible for the Most Serious Crimes under International Law Committed in the Syrian Arab Republic since March 2011. It is essential that Syrians take the lead in shaping justice and accountability efforts with the full support of the international community. Those priorities for the Syrian people will require a large-scale effort, in which the new authorities could engage with the national and international human rights and humanitarian entities that have offered to aid in the endeavour, including Syrian civil society organizations and family associations, the Independent Institution on Missing Persons in the Syrian Arab Republic and the International, Impartial and Independent Mechanism to Assist in the Investigation and Prosecution of Persons Responsible for the Most Serious Crimes under International Law Committed in the Syrian Arab Republic since March 2011. römisch eins t is essential that Syrians take the lead in shaping justice and accountability efforts with the full support of the international community. Member States should assist the new authorities, Syrian civil society organizations and family associations and international entities in their efforts dedicated to that cause. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11, 27.03.2024 Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf 155 als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf 155 als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). 2. Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Erstbefragung vom 27.08.2023) und dem Bundesamt (siehe Einvernahme durch das Bundesamt vom 21.02.2024), auf die Beschwerde, die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen, auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 03.01.2025) sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.04.2025. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) ergeben sich aus dem Akteninhalt. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend fest. Es handelt sich bloß um eine Verfahrensidentität. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand und seiner Muttersprache gründen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben im Laufe des Verfahrens. Es ergaben sich keine Gründe, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle über seine Heimatregion ergeben sich aus einer in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com (siehe dazu den Screenshot, abgedruckt im Verhandlungsprotokoll auf S. 10 f.), jene zur früheren Lage aus den Länderinformationen. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er sowohl vor dem Bundesamt (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt, S. 4) als auch in der mündlichen Verhandlung an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er sowohl vor dem Bundesamt vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt, S. 4) als auch in der mündlichen Verhandlung an vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt. 2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des vorherrschenden Bürgerkriegs verließ, ergibt sich aus seinen Aussagen im gesamten Verfahren. Vor dem Bundesamt gab er als Fluchtgrund an, er habe Syrien verlassen, weil er als junger Mensch das Recht habe, regelmäßig einen Unterricht zu besuchen. Mangels Schulbesuchs und aufgrund der Tatsache, dass er Analphabet sei, sei er sehr ängstlich geworden. Er habe auch vor Luftangriffen in unmittelbarer Nähe Angst bekommen (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt, S. 8). Dies bestätigte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er angab, wegen Assads Angriffen und der Zerstörung geflohen zu sein. Er habe nicht im Flüchtlingslager leben können, das habe ihn psychisch sehr belastet. Er könne auch jetzt nicht nach Syrien zurück, weil Syrien noch immer nicht sicher sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13).Dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des vorherrschenden Bürgerkriegs verließ, ergibt sich aus seinen Aussagen im gesamten Verfahren. Vor dem Bundesamt gab er als Fluchtgrund an, er habe Syrien verlassen, weil er als junger Mensch das Recht habe, regelmäßig einen Unterricht zu besuchen. Mangels Schulbesuchs und aufgrund der Tatsache, dass er Analphabet sei, sei er sehr ängstlich geworden. Er habe auch vor Luftangriffen in unmittelbarer Nähe Angst bekommen vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt, S. 8). Dies bestätigte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er angab, wegen Assads Angriffen und der Zerstörung geflohen zu sein. Er habe nicht im Flüchtlingslager leben können, das habe ihn psychisch sehr belastet. Er könne auch jetzt nicht nach Syrien zurück, weil Syrien noch immer nicht sicher sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 13). Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund den Militärdienst an (siehe Erstbefragung, S. 6). Dies wiederholte er vor dem Bundesamt (siehe Einvernahme durch das Bundesamt, S. 7). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer selbst, zu seinen Fluchtgründen befragt und aufgefordert, seine Fluchtgründe umfassend und abschließend zu schildern, auf die Thematik des Wehrdiensts von selbst überhaupt nicht einging, sondern sich diesbezüglich erst auf explizite Nachfrage der erkennenden Richterin äußerte (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 13: „R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend und detailliert alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können und welche Fluchtgründe Sie haben. Sie haben nun ausreichend Zeit, ihre Beschwerdegründe detailliert darzulegen (freie Erzählung): BF: Ich bin wegen Assads Angriffen und der Zerstörung geflohen. Ich wollte eine Schule besuchen und eine Ausbildung machen. Das war leider nicht möglich, es war mein Wunsch eine Schule in der Türkei zu besuchen, aber mir wurde das nicht erlaubt. Ich wurde nach Syrien abgeschoben. Ich konnte nicht im Flüchtlingslager leben, das hat mich sehr psychisch belastet. Ich habe Ihnen auch von den Vorfällen, die ich erlebt habe, erzählt. R: Weswegen können Sie jetzt nicht mehr nach Syrien zurück? BF: Weil Syrien ist noch immer nicht sicher. R: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? BF: Ja. R: Haben Sie den Wehrdienst abgeleistet? BF: Nein. Wessen Rekrutierung befürchten Sie? BF: Die Al-Nusra-Front. R: Wieso glauben Sie, dass diese Sie zwangsrekrutieren würden? BF: Die Al-Nusra-Front hat die Macht in Syrien jetzt übernommen. Nachdem sie eine Regierung aufstellen, werden sie einen Wehrdienst einführen. […]“) Nicht glaubhaft waren aufgrund von Widersprüchen inhaltlicher und zeitlicher Natur die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit vorgebrachten Begebenheiten mit der Al-Nusra-Front bzw. der FSA. Bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts an. Vor dem Bundesamt erwähnte er, dass im Jahr 2023, als er eine Woche in XXXX im Flüchtlingslager gewesen sei, die FSA seinen Onkel, der neben ihnen gelebt habe, mitgenommen und zur Armee geschickt habe (siehe Einvernahme durch das Bundesamt, S. 7). In der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass die Al-Nusra-Front seinen Onkel mitgenommen habe. Auf Nachfrage gab er abweichend von seinen vorherigen Angaben an, dies sei etwa im Jahr 2019 in XXXX gewesen. Nachdem sie seinen Onkel mitgenommen hätten, sei er etwa 6 bis 7 Monate danach in die Türkei gegangen. Darauf angesprochen, dass er vor dem Bundesamt angegeben habe, dass die FSA den Onkel Anfang Juli 2023 mitgenommen habe, gab er an, dass es sich dabei um denselben Vorfall gehandelt habe, änderte seine Aussage jedoch auf Vorhalt dieser Unstimmigkeiten wieder (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13 ff.: „R: Welche Probleme hatten Sie mit der Al-Nusra-Front? BF: Ich meine damit, als sie zu meinem Onkel gekommen sind und ein zweites Mal dann zu meinen Nachbarn. Und dass sie auch sehr streng religiös sind. Sie können das den Menschen nicht aufzwingen. Wenn man das nicht möchte, dann muss man das nicht machen. R: Hat die Al-Nusra-Front Sie persönlich auch angesprochen? BF: Ja. R: Können Sie das bitte näher schildern. BF: Wir wohnten neben meinem Onkel. Als sie meinen Onkel mitgenommen haben, haben wir versucht, sie daran zu hindern. Wir haben sie gefragt, warum wollt ihr unseren Onkel mitnehmen. Sie sagten es geht uns nichts an. Sie drohten uns, uns mitzunehmen, wenn wir wieder was sagen. Sie haben uns gezwungen, ins Haus zu gehen. Sie haben uns gestoßen. Diese Vorgehensweise war nicht in Ordnung. In diesem Fall unterscheiden sie sich nicht vom Assad-Regime. R: Wann genau und wo war das? BF: Ich muss überlegen. Das passierte in XXXX , im Jahr 2019 ungefähr. R: Sind sie nachher noch einmal gekommen? BF: Ja, aber nicht zu uns. Zu unserem Nachbarn. Man weiß nie, wann eine Razzia stattfinden kann, man weiß nie wen sie mitnehmen. Das ist der Grund, warum ich diese Gruppe nicht mag und warum ich Angst vor ihnen habe. R. Wie viel später sind Sie in die Türkei gegangen, nachdem Ihr Onkel mitgenommen wurde? BF: Nachdem sie meinen Onkel mitgenommen haben, bin ich in die Türkei gegangen. Vielleicht 6 oder 7 Monate danach, soweit ich mich erinnere. R: Vor dem Bundesamt (S. 7) haben Sie gesagt, dass die FSA Ihren Onkel in der einen Woche mitgenommen hat, als Sie in XXXX waren. Zuvor sagten Sie, dass Sie Anfang Juli 2023 eine Woche in XXXX waren. BF: Ja, das war der gleiche Vorfall, aber ich habe dort auch gesagt, dass ich mir über das Datum nicht sicher bin. R: Es muss Ihnen ja klar sein, ob das vor oder nach Ihrem langjährigen Aufenthalt in der Türkei war. BF: Was mit meinem Onkel passiert ist meinen Sie? Das war davor? R: Bevor Sie in der Türkei waren? BF: Ja. R: Beim BFA haben Sie das anders herum erzählt. BF schweigt. BF: Es ist der gleiche Vorfall, aber ich habe mich mit dem Datum geirrt. Ich hatte das Datum vergessen. Es ist der gleiche Vorfall, aber ich habe mich mit dem Datum vertan.“ Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er sich, insbesondere auch aufgrund seines damaligen jugendlichen Alters unter Umständen nicht an den exakten Zeitpunkt erinnern kann. Angesichts der widersprüchlichen Angaben, insbesondere erwähnte der Beschwerdeführer einmal eine Mitnahme durch die Al-Nusra-Front, ein anderes Mal die FSA, ist gesamt betrachtet von einer insgesamt rekonstruierten Geschichte des Beschwerdeführers auszugehen, der kein Glaube zu schenken ist.Nicht glaubhaft waren aufgrund von Widersprüchen inhaltlicher und zeitlicher Natur die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit vorgebrachten Begebenheiten mit der Al-Nusra-Front bzw. der FSA. Bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts an. Vor dem Bundesamt erwähnte er, dass im Jahr 2023, als er eine Woche in römisch 40 im Flüchtlingslager gewesen sei, die FSA seinen Onkel, der neben ihnen gelebt habe, mitgenommen und zur Armee geschickt habe (siehe Einvernahme durch das Bundesamt, S. 7). In der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass die Al-Nusra-Front seinen Onkel mitgenommen habe. Auf Nachfrage gab er abweichend von seinen vorherigen Angaben an, dies sei etwa im Jahr 2019 in römisch 40 gewesen. Nachdem sie seinen Onkel mitgenommen hätten, sei er etwa 6 bis 7 Monate danach in die Türkei gegangen. Darauf angesprochen, dass er vor dem Bundesamt angegeben habe, dass die FSA den Onkel Anfang Juli 2023 mitgenommen habe, gab er an, dass es sich dabei um denselben Vorfall gehandelt habe, änderte seine Aussage jedoch auf Vorhalt dieser Unstimmigkeiten wieder vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 13 ff.: „R: Welche Probleme hatten Sie mit der Al-Nusra-Front? BF: Ich meine damit, als sie zu meinem Onkel gekommen sind und ein zweites Mal dann zu meinen Nachbarn. Und dass sie auch sehr streng religiös sind. Sie können das den Menschen nicht aufzwingen. Wenn man das nicht möchte, dann muss man das nicht machen. R: Hat die Al-Nusra-Front Sie persönlich auch angesprochen? BF: Ja. R: Können Sie das bitte näher schildern. BF: Wir wohnten neben meinem Onkel. Als sie meinen Onkel mitgenommen haben, haben wir versucht, sie daran zu hindern. Wir haben sie gefragt, warum wollt ihr unseren Onkel mitnehmen. Sie sagten es geht uns nichts an. Sie drohten uns, uns mitzunehmen, wenn wir wieder was sagen. Sie haben uns gezwungen, ins Haus zu gehen. Sie haben uns gestoßen. Diese Vorgehensweise war nicht in Ordnung. In diesem Fall unterscheiden sie sich nicht vom Assad-Regime. R: Wann genau und wo war das? BF: Ich muss überlegen. Das passierte in römisch 40 , im Jahr 2019 ungefähr. R: Sind sie nachher noch einmal gekommen? BF: Ja, aber nicht zu uns. Zu unserem Nachbarn. Man weiß nie, wann eine Razzia stattfinden kann, man weiß nie wen sie mitnehmen. Das ist der Grund, warum ich diese Gruppe nicht mag und warum ich Angst vor ihnen habe. R. Wie viel später sind Sie in die Türkei gegangen, nachdem Ihr Onkel mitgenommen wurde? BF: Nachdem sie meinen Onkel mitgenommen haben, bin ich in die Türkei gegangen. Vielleicht 6 oder 7 Monate danach, soweit ich mich erinnere. R: Vor dem Bundesamt (S. 7) haben Sie gesagt, dass die FSA Ihren Onkel in der einen Woche mitgenommen hat, als Sie in römisch 40 waren. Zuvor sagten Sie, dass Sie Anfang Juli 2023 eine Woche in römisch 40 waren. BF: Ja, das war der gleiche Vorfall, aber ich habe dort auch gesagt, dass ich mir über das Datum nicht sicher bin. R: Es muss Ihnen ja klar sein, ob das vor oder nach Ihrem langjährigen Aufenthalt in der Türkei war. BF: Was mit meinem Onkel passiert ist meinen Sie? Das war davor? R: Bevor Sie in der Türkei waren? BF: Ja. R: Beim BFA haben Sie das anders herum erzählt. BF schweigt. BF: Es ist der gleiche Vorfall, aber ich habe mich mit dem Datum geirrt. Ich hatte das Datum vergessen. Es ist der gleiche Vorfall, aber ich habe mich mit dem Datum vertan.“ Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er sich, insbesondere auch aufgrund seines damaligen jugendlichen Alters unter Umständen nicht an den exakten Zeitpunkt erinnern kann. Angesichts der widersprüchlichen Angaben, insbesondere erwähnte der Beschwerdeführer einmal eine Mitnahme durch die Al-Nusra-Front, ein anderes Mal die FSA, ist gesamt betrachtet von einer insgesamt rekonstruierten Geschichte des Beschwerdeführers auszugehen, der kein Glaube zu schenken ist. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer stets, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, von einer Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Al-Nusra-Front ausging, mittlerweile jedoch als Nachfolger die HTS besteht. Erstmalig in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.04.2025 wird eine Angst vor der HTS vorgebracht. Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehrdienst vor dem Sturz der Regierung von Assad ergeben sich insbesondere aus den Länderinformationen der Staatendokumentation. Diesen ist ebenso zu entnehmen, wie eine Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime angesehen wurde (vgl LIB, S. 117 ff.).Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehrdienst vor dem Sturz der Regierung von Assad ergeben sich insbesondere aus den Länderinformationen der Staatendokumentation. Diesen ist ebenso zu entnehmen, wie eine Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime angesehen wurde vergleiche LIB, S. 117 ff.). Die Feststellungen zu aktuellen Rekrutierungsmaßnahmen in Syrien ergeben sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen, die auszugsweise unter Punkt II. 1. 3. dieses Erkenntnisses abgedruckt ist. In Zusammenschau mit den anderen, in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien keine Zwangsrekrutierung, durch welche Einheit auch immer, droht. Kein Glauben geschenkt werden kann somit insofern den vom Beschwerdeführer geäußerten potentiellen Befürchtungen einer Rekrutierung.Die Feststellungen zu aktuellen Rekrutierungsmaßnahmen in Syrien ergeben sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen, die auszugsweise unter Punkt römisch zwei. 1. 3. dieses Erkenntnisses abgedruckt ist. In Zusammenschau mit den anderen, in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien keine Zwangsrekrutierung, durch welche Einheit auch immer, droht. Kein Glauben geschenkt werden kann somit insofern den vom Beschwerdeführer geäußerten potentiellen Befürchtungen einer Rekrutierung. Dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden hatte, nicht politisch tätig und kein Mitglied einer Partei war, gab er genauso vor dem Bundesamt an, wie dass er keine Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit hatte. Dort gab er weiters an, keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben, nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in Syrien aktiv teilgenommen zu haben sowie nie persönlich bedroht oder verfolgt gewesen zu sein (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt, S. 7 ff.). Vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte er, nie in Haft gewesen zu sein, aufgrund seines Alters nie an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Weder er noch jemand aus seiner Familie sei in Syrien politisch tätig gewesen, er selbst sei auch in Österreich nicht politisch tätig. Von seinen früheren Angaben abweichend gab er in der mündlichen Verhandlung erstmalig an, Probleme aufgrund seiner Religion bzw. Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Es sei in Syrien sehr streng, es würden keine persönlichen Freiheiten respektiert werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Allein daraus lässt sich im Lichte der Länderberichte jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung ableiten. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer in seinem gesamten Leben politisch völlig unauffällig verhalten und zeigte auch ansonsten keinerlei Aktivitäten, wie etwa Teilnahme an Demonstrationen, aus denen etwa eine bei ihm vorliegende oppositionelle Gesinnung ableitbar wäre. Vielmehr hat er seine politische Meinung nie nach außen hin gezeigt. Als einzigen Vorfall, der persönlich gegen ihn gerichtet gewesen sei, schilderte er den angeblichen Vorfall mit der Al-Nusra-Front während der vorgebrachten Verhaftung seines Onkels (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 15), dem jedoch angesichts der zahlreichen, oben skizzierten Widersprüche, kein Glauben zu schenken ist, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich nie gegen ihn gerichtete Vorfälle in Syrien erlebt hat.Dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden hatte, nicht politisch tätig und kein Mitglied einer Partei war, gab er genauso vor dem Bundesamt an, wie dass er keine Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit hatte. Dort gab er weiters an, keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben, nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in Syrien aktiv teilgenommen zu haben sowie nie persönlich bedroht oder verfolgt gewesen zu sein vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt, S. 7 ff.). Vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte er, nie in Haft gewesen zu sein, aufgrund seines Alters nie an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Weder er noch jemand aus seiner Familie sei in Syrien politisch tätig gewesen, er selbst sei auch in Österreich nicht politisch tätig. Von seinen früheren Angaben abweichend gab er in der mündlichen Verhandlung erstmalig an, Probleme aufgrund seiner Religion bzw. Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Es sei in Syrien sehr streng, es würden keine persönlichen Freiheiten respektiert werden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). Allein daraus lässt sich im Lichte der Länderberichte jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung ableiten. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer in seinem gesamten Leben politisch völlig unauffällig verhalten und zeigte auch ansonsten keinerlei Aktivitäten, wie etwa Teilnahme an Demonstrationen, aus denen etwa eine bei ihm vorliegende oppositionelle Gesinnung ableitbar wäre. Vielmehr hat er seine politische Meinung nie nach außen hin gezeigt. Als einzigen Vorfall, der persönlich gegen ihn gerichtet gewesen sei, schilderte er den angeblichen Vorfall mit der Al-Nusra-Front während der vorgebrachten Verhaftung seines Onkels (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 15), dem jedoch angesichts der zahlreichen, oben skizzierten Widersprüche, kein Glauben zu schenken ist, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich nie gegen ihn gerichtete Vorfälle in Syrien erlebt hat. Zur Asylantragstellung im Ausland ist festzuhalten, dass diese nur dann maßgebliche Bedeutung entfalten kann, wenn davon auszugehen ist, dass diese zu einer unverhältnismäßigen Verfolgung in Syrien führen könnte, was ganz allgemein nur der Fall sein kann, wenn Syrien von dieser Antragstellung im Ausland erfährt. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht anzunehmen, weil den syrischen Behörden die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich nicht bekannt ist und es den österreichischen Behörden verboten ist, entsprechende personenbezogene Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben, wie dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch mitgeteilt wurde (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 3). Im Übrigen ist den aktuellen Länderberichten in keiner Weise zu entnehmen, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine illegale Ausreise in Syrien aktuell Konsequenzen nach sich ziehen würde. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzutun, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. 2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den zwischenzeitig nach dem Umbruch im Dezember 2024 wieder zahlreichen, oben angeführten Berichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). 3.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN). 3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde voraus und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). 3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde voraus und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an.Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. 3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Zu den Gründen, die es rechtfertigen, den Wehrdienst zu verweigern, wird unter anderem gezählt, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie fallen, also etwa Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen werden. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung kann in diesem Fall nach Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie als Verfolgung gelten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache Shepherd gegen Bundesrepublik Deutschland, C-472/13, klargestellt, dass sich auf den Flüchtlingsschutz nicht nur derjenige berufen kann, der den Wehrdienst verweigert, weil er persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Es reicht vielmehr aus, dass der Betroffene an solchen Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z.B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Allerdings ist nach den Darlegungen des Europäischen Gerichtshofs erforderlich, dass es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass der Betroffene sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330).Zu den Gründen, die es rechtfertigen, den Wehrdienst zu verweigern, wird unter anderem gezählt, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie fallen, also etwa Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen werden. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung kann in diesem Fall nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie als Verfolgung gelten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache Shepherd gegen Bundesrepublik Deutschland, C-472/13, klargestellt, dass sich auf den Flüchtlingsschutz nicht nur derjenige berufen kann, der den Wehrdienst verweigert, weil er persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Es reicht vielmehr aus, dass der Betroffene an solchen Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z.B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Allerdings ist nach den Darlegungen des Europäischen Gerichtshofs erforderlich, dass es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass der Betroffene sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330). 3.5. Eine aktuelle und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr durch das nicht mehr existierende Assad-Regime, konkret insbesondere eine Zwangsrekrutierung für das ehemalige Militär, ist – wie beweiswürdigend dargestellt – aktuell nicht gegeben. Eine drohende Verfolgung durch die nunmehr in Syrien regierende HTS, die auch die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers hat, ist, wie ebenfalls beweiswürdigend festgehalten, aktuell nicht gegeben. Die HTS nimmt keine Zwangsrekrutierungen vor. Die vom Beschwerdeführer insbesondere in seiner Stellungnahme vom 16.04.2025 angestellten Spekulationen über eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Regierung bzw. HTS weisen kein hinreichendes sachliches Fundament auf. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorbrachte, dass keinem der Berichte zu entnehmen sei, dass die gesetzlichen Grundlagen, die die allgemeine Wehrplicht in Syrien normieren, novelliert oder außer Kraft gesetzt worden seien, ist anzuführen, dass – wie auch der Beschwerdeführer ausführt, die Übergangsrekrutierung angekündigt hat, die allgemeine Wehrpflicht abzuschaffen. Die HTS hat, wie dem letztaktuellen LIB zu entnehmen ist, auch vor dem Umsturz keine Zwangsrekrutierungen vorgenommen und ist auch den neueren Länderberichten des Jahres 2025 zu entnehmen, dass keine Zwangsrekrutierungen stattfinden. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte, die auf unterschiedlichen Quellen basieren und diesbezüglich ein einheitliches Bild abgeben, ist nicht ableitbar, dass dem Beschwerdeführer aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung in Syrien drohen würde. Nach ständiger höchstgerichtliche Rechtsprechung ist die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose ausreichend. Fü