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{'item': 'I403 2310847-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46Artikel 317§ 9Art. 8§ 61§ 66§ 67§ 50§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlI403 2310847-1 Spruch, I403 2310847-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) reiste mit einem von 01.08.2019 bis 30.11.2019 gültigen Visum D in das Bundesgebiet ein. Seit 06.08.2019 ist die Beschwerdeführerin in Österreich behördlich gemeldet. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) reiste mit einem von 01.08.2019 bis 30.11.2019 gültigen Visum D in das Bundesgebiet ein. Seit 06.08.2019 ist die Beschwerdeführerin in Österreich behördlich gemeldet. Für den Zeitraum vom 10.05.2019 bis 10.05.2020 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ gewährt. Von 2020 bis 2022 wurde die Aufenthaltsbewilligung auf Grundlage von Verlängerungsanträgen der Beschwerdeführerin für jeweils ein Jahr genehmigt und zuletzt bis 13.05.2023 verlängert. Am 08.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Verlängerungsantrag. Dieser Antrag wurde am 11.08.2023, rechtskräftig seit 08.01.2024, abgewiesen. Am 23.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

§ 55Abs. 1 Asyl

G (Aufenthaltsberechtigung plus).Am 23.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus). Die Beschwerdeführerin wurde am 05.09.2024 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen und in Spruchpunkt III.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Madagaskar

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Madagaskar

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen richtet sich die am 02.04.2025 eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die aktuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich sowie ihr Privatleben nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2025 vorgelegt und langten am 14.04.2025 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die XXXX -jährige Beschwerdeführerin ist madagassische Staatsangehörige, gesund und erwerbsfähig. Ihre Identität steht fest. Die römisch 40 -jährige Beschwerdeführerin ist madagassische Staatsangehörige, gesund und erwerbsfähig. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin durchlief in Madagaskar eine mehrjährige Schulausbildung und studierte „Audit und Controlling“. 2017 schloss die Beschwerdeführerin das Studium ab. Mit einem von 01.08.2019 bis 30.11.2019 gültigen Visum D reiste die Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein; seit 06.08.2019 ist sie behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Bis 13.05.2023 war sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“. Am 08.05.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, der mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 11.08.2023 abgewiesen wurde. Bis 13.05.2023 war sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“. Am 08.05.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, der mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 11.08.2023 abgewiesen wurde. Seit ihrer erstmaligen Einreise hat die Beschwerdeführerin Österreich zweimal verlassen. 2022 reiste die Beschwerdeführerin nach Frankreich und Madagaskar. Seit 2022 ist sie durchgehend in Österreich aufhältig. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben im Kongo. Ihre Schwester lebt gemeinsam mit ihrer Familie nach wie vor im Herkunftsstaat. Mit ihrer Schwester steht die Beschwerdeführerin regelmäßig in Kontakt. Die Beschwerdeführerin war zunächst als außerordentliche Studierende im Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang“ gemeldet und absolvierte am 21.06.2021 die Ergänzungsprüfung Deutsch. Mit 01.10.2021 war die Beschwerdeführerin im Bachelorstudium „Internationale Betriebswirtschaft“ an der Universität XXXX als ordentliche Studentin inskribiert. Im Studienjahr 2021/2022 erreichte die Beschwerdeführerin sieben ECTS-Punkte, im Studienjahr 2022/2023 zehn ECTS-Punkte.Die Beschwerdeführerin war zunächst als außerordentliche Studierende im Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang“ gemeldet und absolvierte am 21.06.2021 die Ergänzungsprüfung Deutsch. Mit 01.10.2021 war die Beschwerdeführerin im Bachelorstudium „Internationale Betriebswirtschaft“ an der Universität römisch 40 als ordentliche Studentin inskribiert. Im Studienjahr 2021 aus 2022, erreichte die Beschwerdeführerin sieben ECTS-Punkte, im Studienjahr 2022 aus 2023, zehn ECTS-Punkte. Seit 01.08.2019 wohnt die Beschwerdeführerin im XXXX Studierenden-Wohnheim in XXXX . Seit 2021 übernimmt die Beschwerdeführerin Aufgaben der Heimorganisation und ist im Besitz eines mietfreien Studentenwohnplatzes. Seit 01.08.2019 wohnt die Beschwerdeführerin im römisch 40 Studierenden-Wohnheim in römisch 40 . Seit 2021 übernimmt die Beschwerdeführerin Aufgaben der Heimorganisation und ist im Besitz eines mietfreien Studentenwohnplatzes. Die Beschwerdeführerin führt eine Beziehung mit M.V.R., einem madagassischen Staatsangehörigen. Seit 2017 ist das Paar verlobt. Auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist derzeit in Österreich aufhältig und verfügt über eine bis zum 19.01.2026 gültige „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“. Am 13.05.2024 bestand die Beschwerdeführerin die „Integrationsprüfung Sprachniveau B1“. Die Beschwerdeführerin hat Freunde und Bekannte in Österreich. Von 31.08.2019 bis 08.09.2021 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer Selbstversicherung bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse krankenversichert. Von 09.09.2021 bis 31.08.2022 ging sie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Hilfskellnerin nach. Obwohl die arbeitsmarktbehördliche Bewilligung mit 31.08.2022 endete, wurde die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 08.11.2022 ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt. Mit Strafantrag vom 01.02.2023 wurde die Übertretung nach dem AuslBG zur Anzeige gebracht. Von 01.03.2023 bis 24.09.2023 ging die Beschwerdeführerin einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin in einem Gastronomiebetrieb nach. Seit 12.12.2023 ist die Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung laufend selbstversichert. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin kommt für die Kosten der Selbstversicherung auf. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
  4. Informationen zur aktuellen politischen Lage in Madagaskar Zusammenfassung: Am 17.11.2018 fanden Präsidentschaftswahlen in Madagaskar statt, nach der Stichwahl am 19.12.2018 wurde der ehemalige Bürgermeister der Hauptstadt und Interimspräsident [2009-2013], Andry Rajoelina, zum Gewinner erklärt. Andry Rajoelina kam bei der Abstimmung auf 55,66% der Stimmen und lag damit deutlich vor seinem Konkurrenten Marc Ravalomanana. Sein Wahlsieg wurde am 8.1.2019 vom Obersten Verfassungsgericht bestätigt. Die Wahlbeteiligung war gering (ca. 48%), die Wahlen verliefen transparent, in einer friedlichen Atmosphäre. Am 19.1.2019 wurde Andry Rajoelina im Mahamasina Stadion in Antanananarivo in sein Amt eingeführt. Mehr als 30.000 Menschen nahmen an seiner Amtseinführungszeremonie teil. In Madagaskar kam es wiederholt zu politischen Krisen. Während seines Wahlkampfes versprach Rajoelina Entwicklungen in vielen Bereichen. Viele Herausforderungen erwarten den neuen Präsidenten, unter anderem die Eindämmung der landesweiten, endemischen Korruption; weiteres die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Armut, Bildung, Gesundheit, soziale Unsicherheit, etc. Unter anderem sollen auch die Stromerzeugung und -verteilung für die Entwicklung im Land verbessert werden, sowohl für die Bürger als auch für Investoren. Weiters wird Rajoelina einen sozialen Notfallplan aufstellen; Mit der Schaffung einer Lebensmittelbank, sollen Grundnahrungsmittel, wie Reis, Öl und Zucker, um die Hälfte des Preises verkauft werden. Auch die Gesundheitsversorgung ist dem neuen Präsidenten sehr wichtig. Anderes als in seiner ersten Amtszeit kann Rajoelina auf die internationale Gemeinschaft und Investoren zählen und stützt sich auf die Grundlage seiner Madagaskar Emergence Initiative (IEM), der Initiative zur Förderung Madagaskars. Christian Ntsay bleibt bis zu den geplanten Parlamentswahlen Premierminister/Regierungschef. Am 19.1.2019 wurde Christian Ntsay vereidigt. 21 Minister und ein Staatssekretär bilden die neue Regierung, welche am 24.1.2019, wenige Tage nach der Amtseinführung von Präsident Andry Rajoelina, ernannt wurden. Die ersten Maßnahmen der Minister werden sorgfältig geprüft, bis zu weiteren politischen Anpassungen nach den Parlamentswahlen. Das Staatsoberhaupt verlangt schnelle Ergebnisse. Denn Andry Rajoelina wird den Erwartungen, die er unter den benachteiligten Schichten der Gesellschaft geschaffen hat, entsprechen müssen, da Wähler aus diesen Schichten ihn an die Macht gebracht haben. Fernerhin wird berichtet, dass das madagassische Parlament, bis zum Amtsantritt der neuen Nationalversammlung, dem Präsidenten durch Verordnung die Befugnis erteilt, Gesetze zur Durchführung seines Programms zu erlassen. Die Opposition verurteilt die Missachtung der Gewaltenteilung. Die nächsten Parlamentswahlen wurden schließlich von der neuen Regierung für den 27.5.2019 angesetzt. Bis Juli 2019 hätte kein Gesetz verabschiedet werden können. Ein wichtiges Anliegen für den neuen Präsidenten mit dem Spitznamen TGV, der beabsichtigt, sein Programm so schnell wie möglich durchzuführen. Einzelquellen: Die deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit berichtet, folgendes zur Staatsform und Verfassung in Madagaskar: Madagaskar ist eine demokratische Republik und besitzt ein semipräsidentielles Regierungssystem. Der Präsident wird direkt von der madagassischen Bevölkerung für fünf Jahre gewählt. Er kann zweimal kandidieren, also höchstens zehn Jahre im Amt bleiben. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Senat mit 33 Abgeordneten und der Nationalversammlung mit 151 Abgeordneten. Der Senat wird zu 2/3 direkt vom Volk gewählt, 1/3 der Abgeordneten ernennt der Staatspräsident. Die Amtszeit der Senatoren beträgt sechs Jahre. Die Nationalversammlung kann dem Präsidenten ein Misstrauensvotum stellen und den Premierminister vorschlagen; dieser wird jedoch unmittelbar vom Präsidenten ernannt. Der Staatspräsident kann zwar das Parlament, nicht jedoch den Senat auflösen. Gesetzesinitiativen werden vom Parlament und von der Regierung entwickelt und eingebracht. Grundsätzlich richtet sich der Staatsaufbau nach dem französischen Muster. Dem Staatspräsidenten stehen seit der 2010 neu verabschiedeten madagassischen Verfassung große exekutive Machtkompetenzen zu. […] Parteien sind in Madagaskar kaum historisch gewachsene politische Zusammenschlüsse, sondern prinzipiell Gruppierungen zur Förderung einer einzelnen Persönlichkeit. Meist werden sie von der sich zum Präsidentschaftskandidaten aufgestellten Person gegründet, verlieren nach den Wahlen ihren Sinn und können sich auch wieder auflösen bzw. neu strukturieren oder umbenennen. So wurde beispielsweise die von Rajoelina gegründete TGV (Tanora malaGasy Vonona) in MAPAR (Miaraka Amin´ny Prezida Andry Rajoelina = Zusammen mit Präsident Rajoelina) umbenannt. Die MAPAR stellt aktuell die größte Fraktion im Parlament, verfügt aber über keine Mehrheit. Die von Marc Ravalomanana 2015 gegründete TIM-Partei (Tiako-i-madagasikara („Ich liebe Madagaskar“) beherbergt heute auch die von seiner Frau geführte AVANA (Antoko ny Vahoaka Aloha No Andrianina = Regenbogen). Rahaonarimampianinas Partei HVM - 2014 gegründet - hat zwar die Mehrheit im Senat (bei den indirekt durchgeführten Senatswahlen gewann 2015 die Regierungspartei HVM 34 von 42 Sitzen), existiert jedoch praktisch nur auf dem Papier und hat kein eigenständiges Profil. So regiert auch der Präsident nicht mit einer Mehrheit im Parlament, sondern mit wechselnden Zusammenschlüssen. GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (
  5. 2019): Länderinformation, Madagaskar, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/madagaskar/geschichte-staat/, Zugriff 11.3.2019 Die Durchführung der Präsidentschaftswahlen fand am
  6. November 2018 statt. Drei ehemalige Präsidenten (Marc Ravalomanana, Andry Rajoelina und der schon über 80 jährige Didier Ratsiraka) und der amtierende Präsident Hery Rajaonarimampianina stellten sich neben zahlreichen anderen Kandidaten zur Wahl. Aufgrund ihres Vermögens und des dadurch möglichen teuren Wahlkampfes - unterstützt durch internationale Geber - schienen Ravalomanana und Rajoelina die aussichtsreichsten Gewinner. Und so war es kaum verwunderlich, dass diese beiden auch ca. 35% und 39% der Stimmen erhielten, was eine Stichwahl (Durchführung am
  7. Dezember 2018) notwendig machte. Rajaonarimampianina war verfassungskonform erst im September zurückgetreten, um sich als Kandidat aufstellen lassen zu können. Am
  8. Dezember scheint klar zu sein, dass Rajoelina die Wahl gewonnen hat. Viele Madagassen und auch internationale Beobachter sehen die erneute Präsidentenschaft Rjoelinas kritisch. […] Generell ist die korrekte Durchführung von Wahlen nur in Grenzen gewährleistet. Während in der Verfassung und bei einer oberflächigen Betrachtung durchaus politische Partizipation garantiert sind, kann man doch Schwächen konstatieren, die hauptsächlich mit logistischen Problemen, daneben aber auch mit politischen Absprachen und der Manipulation von Wahlergebnissen aufgrund der Verbindung von Eliten und Machtzirkeln zu kämpfen haben. Im Vorfeld der Wahlen greift daher eine starke Politikverdrossenheit um sich, die Korruption scheint nicht eindämmbar, die Frustration unter der Bevölkerung ist groß, die Krisenwahrscheinlichkeit hoch. Um friedliche und korrekte Wahlen abhalten zu können, wurde Madagaskar finanzielle Unterstützung in Millionenhöhe von internationalen Gebern zugesichert. Sowohl Marc Ravalomanana als auch Andry Rajoelina haben sich als Kandidaten aufstellen lassen. Das Gesetz zum notwendigen Alter des Präsidenten – das unter Rajoelina und der HAT [Anm.: Haute Autorité de Transition - Die Übergangsregierung] von 40 auf 35 Jahre gesenkt worden war, wurde wieder diskutiert und machte einige Wählerschaften nervös. Anfang 2018 hatte Ravalomanana noch eine Allianz mit Rajoelina erwogen. Die Neuauflage der Konkurrenten Ravalomanana/Rajoelina hielt die Madagassen das ganz Jahr 2018 in Atem. 2013 noch hatte die internationale Gemeinschaft die beiden Kandidaten von den Wahlen ausgeschlossen, nun scheint sie indifferent. Der Ausspruch "Ni Ravalomanana, ni Rajoelina" kennzeichnete damals die Wahlperiode
  9. […] 2009 kam es dann zu blutigen Unruhen bzw. zu einem Putsch, in deren Verlauf Andry Rajoelina die Macht übernahm. Er war überzeugt, eine neue Regierung ohne Ravalomanana würde Madagaskar zu der dringend nötigen Entwicklung verhelfen und bezichtigte den Präsidenten, die Verfassung nicht zu respektieren und als Diktator zu agieren. Der Putsch von 2009 war höchst undemokratisch und wurde international kritisiert, doch schließlich akzeptiert. Als Interimspräsident der Übergangsregierung versprach Rajoelina allgemeine Wahlen innerhalb von zwei Jahren. Doch diese wurden immer wieder verschoben, so dass erst 2013 gewählt wurde. Im Vorfeld der Wahlen ließ Rajoelina 2010 in einem Referendum über eine neue Verfassung abstimmen, in der man zwischen "ja" und "nein" wählen konnte. Darin wurde das notwendige Alter eines madagassischen Präsidenten auf 35 Jahre gesenkt - was dem 36-jährigen Rajoelina zugute kam - und die Regel festgelegt, dass ein Präsidentschaftskandidat mindestens 6 Monate vor der Bewerbung in Madagaskar gelebt haben müsse - was den ins Exil nach Südafrika geflüchtete Ravalomanana und andere Oppositionsführer von der kommenden Präsidentschaft ausschloss. Es wird als Taktik Rajoelinas gedeutet, dass er zunächst mehrere Male seine Kandidatur ausschloss, um dann schließlich doch anzutreten. [...] GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (
  10. 2019): Länderinformation, Madagaskar, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/madagaskar/geschichte-staat/, Zugriff 11.3.2019 Die österreichische Tageszeitung die Presse berichtet, dass Andry Rajoelina war bereits von 2009 bis 2013 Chef des Inselstaats gewesen. Nun erobert er die Macht zurück. Der frühere madagassische Staatschef Andry Rajoelina ist zum Gewinner der Präsidentenwahl in Madagaskar erklärt worden. Rajoelina habe die Stichwahl mit 55,66 Prozent klar gewonnen, teilte die Wahlkommission in Antananarivo am Donnerstag mit. Der unterlegene Kandidat Marc Ravalomanana - ebenfalls ein früherer Präsident - hatte zuvor von "massivem Wahlbetrug" gesprochen. Madagaskar liegt vor der Südostküste Afrikas im Indischen Ozean. Beide Kandidaten hatten vor der Stimmabgabe am Mittwoch versprochen, die Armut zu bekämpfen und die Korruption einzudämmen. Die Amtszeit Ravalomananas von 2002 bis 2009 war von schweren Korruptionsvorwürfen überschattet gewesen. Als es zu Massenprotesten gegen ihn kam, organisierte der damalige Bürgermeister der Hauptstadt Antananarivo, Rajoelina, mit Hilfe des Militärs den Sturz des Präsidenten und trat selbst an die Staatsspitze. Die internationale Gemeinschaft schnitt Madagaskar wegen des Putsches von Hilfsgeldern ab. Bei der Wahl 2013 durften Ravalomanana und Rajoelina auf internationalen Druck hin beide nicht mehr antreten. Wahlberechtigt waren rund zehn Millionen Menschen. Zwei Drittel der rund 25 Millionen Einwohner Madagaskars leben der Weltbank zufolge in Armut. Madagaskar ist mit einer Fläche von knapp 600.000 Quadratkilometern fast doppelt so groß wie Deutschland. Eines der wichtigsten Exportprodukte ist die Vanille - rund 80 Produzent der Weltproduktion stammen aus dem Inselstaat. DP - Die Presse (27.12.2018): Rajoelina gewinnt Präsidentenwahl in Madagaskar, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5552145/Rajoelina-gewinnt- Praesidentenwahl-in-Madagaskar, Zugriff 27.12.2018 Die Wahlbeteiligung bei dem Votum war gering. Nur knapp über 48 Prozent der Wähler gaben ihre Stimmen in der Stichwahl am
  11. Dezember ab. […] Die Wahlberechtigten konnten sich mit Rajoelina (Artikelbild) und Ravalomanana zwischen zwei ehemaligen Präsidenten entscheiden, die als politische Erzfeinde gelten. […] Wahlbeobachter der Europäischen Union erklärten allerdings, sie hätten keine Anzeichen auf Vergehen beobachtet. "Die Madegassen haben in friedlicher Atmosphäre in einer transparenten und gut organisierten Abstimmung gewählt", sagte der Leiter der Beobachtungsmission, Cristian Preda. Auch die Afrikanische Union lobte Madagaskar für die Durchführung der Wahl. Die Rivalität zwischen Rajoelina und Ravalomanana prägt seit Jahren Madagaskars Politik. Die drängendsten Probleme des bitter armen Landes - Armut, Korruption und chronische Unterentwicklung - spielten im Wahlkampf kaum eine Rolle. DW – Deutsche Welle (27.12.2018): Ex-Präsident Rajoelina gewinnt Wahl auf Madagaskar, https://www.dw.com/de/ex-pr%C3%A4sident-rajoelina-gewinnt-wahl-auf-madagaskar/a- 46876704, Zugriff 12.3.2019 Das Nachrichtenportal Jeune Afrique informiert ebenfalls über die Präsidentschaftswahl in Madagaskar und berichtet über die Amtseinführung des neuen Staatsoberhaupts. Der Wahlsieg wurde mit 55,66% der Stimmen am 8.1.2019 vom Obersten Verfassungsgericht bestätigt. Andry Rajoelina wurde am 19.1.2019 im Mahamasina Stadion, in der Hauptstadt Antanananarivo, in sein Amt eingeführt. Mehr als 30.000 Menschen nahmen an seiner Amtseinführungszeremonie teil. Seine Vorgänger und ehemaligen Gegner waren ebenfalls anwesend. In Madagaskar kam es in der Vergangenheit wiederholt zu politischen Krisen. Während seines Wahlkampfes versprach Rajoelina Entwicklungen in vielen Bereichen. Viele Herausforderungen erwarten den neuen Präsidenten, unter anderem die Eindämmung der endemischen Korruption im ganzen Land. Die Projekte sind zahlreich: Arbeitslosigkeit und Armut, Bildung, Infrastruktur, Gesundheit, Energie, soziale Unsicherheit, Landwirtschaft.... Im Gegensatz zu seiner ersten Machtübernahme zwischen 2009 und 2014, nach dem Staatsstreich, als er nicht gewählt wurde sondern nur Interimspräsident war, isoliert und ohne Ressourcen, ist es Rajoelina bewusst, dass er die internationale Gemeinschaft und ausländische Investoren für seine Vorhaben braucht/benötigt. Andry Rajoelina, oder auch "TGV", wie er von der Bevölkerung genannt wird, hat aus seinen Fehlern gelernt. Er stützt sich auf seine Initiative zur Förderung Madagaskars, der Madagaskar Emergence Initiative (IEM), ein Programm, welches bereits während des Wahlkampfes von ihm gestartet wurde. JA - Jeune Afrique (4.2.2019): Andry Rajoelina : « À Madagascar, nous avons tout pour réussir », https://www.jeuneafrique.com/mag/728692/politique/andry-rajoelina-amadagascar- nous-avons-tout-pour-reussir/, Zugriff 13.3.2019 In einem weiteren Artikel zur aktuellen Lage in Madagaskar, berichtet Jeune Afrique, dass Christian Ntsay bis zu den Parlamentswahlen Premierminister/Regierungschef bleibt. Der wiederernannte Premierminister ist nicht Mitglied einer politischen Partei, Ntsay ist ein Beamter der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und war von 2002 bis 2003 bereits Arbeitsminister. JA - Jeune Afrique (21.1.2019): Madagascar : Christian Ntsay maintenu au poste de Premier ministre par Andry Rajoelina, https://www.jeuneafrique.com/712480/politique/madagascar-christian-ntsay-maintenuau-poste-de-premier-ministre-par-andry-rajoelina/, Zugriff 13.3.2019 Jeune Afrique berichtet zudem über die Einführung der neuen Minister innerhalb der Regierung. Premierminister Christian Ntsay wurde am 19.1.2019 vereidigt und verkündete am 24.1.2019, die Liste seiner neuen Regierung. 21 Minister und ein Staatssekretär bilden die neue Regierung von Christian Ntsay. Mit dem Ziel der Sparsamkeit und der Reduzierung der öffentlichen Ausgaben besteht die Regierung nun aus 22 statt bisher 30 Mitgliedern. Sie sind für die Umsetzung der von Andry Rajoelina festgelegten Zielsetzungen verantwortlich, einschließlich der Entwicklung und des Wachstums des Landes sowie Projekte für neue Städte. Das Staatsoberhaupt bittet um schnelle Ergebnisse. Innerhalb von sechs Monaten soll eine Bewertung der geplanten Vorhaben durchgeführt werden. Und nach einem Jahr wird ersichtlich, welcher der neu ernannten Minister die Herausforderungen erfolgreich gemeistert hat. JA - Jeune Afrique (24.1.2019): Madagascar : le Premier ministre Christian Ntsay dévoile son nouveau gouvernement resserré, https://www.jeuneafrique.com/715080/politique/madagascar-le-premier-ministrechristian- ntsay-devoile-son-nouveau-gouvernement/, Zugriff 13.3.2019 Ferner wird in dem oben bereits angeführten Interview von Jeune Afrique mit dem Präsidenten, über die Vorhaben und Ambitionen seiner neuen Regierung informiert. Die Grundlage seines Handelns wird die Initiative zur Förderung Madagaskars, die IEM [Initiative pour l’émergence de Madagascar] sein. Die Ziele sind klar und eindeutig. Die benötigten Mittel, mit welchen der Präsident diese Ziele erreichen möchte, sollen durch eine Zusammenarbeit mit dem Privatsektor und auch im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften für einen Erfolg sorgen. Weiters soll eine sozialer Notfallplan aufgestellt werden. Zuerst sollen mittels Schaffung einer Lebensmittelbank Grundnahrungsmittel, wie Reis, Öl und Zucker, um die Hälfte des Preises verkauft werden. Auch die Gesundheitsversorgung ist dem neuen Präsidenten sehr wichtig. Als Rajoelina die Übergangsregierung leitete, ließ er in den sechs Provinzhauptstädten Krankenhäuser nach internationalen Standards bauen. Dennoch bleiben die Krankenhäuser veraltet, die Geräte sind nicht vorhanden oder nicht mehr funktionsfähig. Laut Rajoelina, sollen im ganzen Land vermehrt mobile Einrichtungen zur Verfügung stehen. Zudem soll die Erzeugung und Verteilung von Strom verbessert werden, ein entscheidender Faktor für die Entwicklung, sowohl für Bürger als auch für Investoren. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Sicherheit. In Madagaskar ist die Kriminalität hoch. Deshalb wird in die Ausrüstung der Sicherheitskräfte investiert und auch in die Rekrutierung und Ausbildung. Zur Bekämpfung von Korruption und vor allem da viele Beamte, insbesondere in der Polizei, korrupt sind, möchte Rajoelina ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen verbessern. Allerdings wird zum Ausgleich für die Verbesserungen, eine Null-Toleranz Maßnahme in Korruptionsfällen vollzogen. Jeder soll bestraft werden, ob Anstifter oder Korrumpierter, Normalbürger oder Geschäftsleute, regierungsnah oder oppositionell. JA - Jeune Afrique (4.2.2019): Andry Rajoelina : « À Madagascar, nous avons tout pour réussir », https://www.jeuneafrique.com/mag/728692/politique/andry-rajoelina-amadagascar- nous-avons-tout-pour-reussir/, Zugriff 12.3.2019 Jeune Afrique berichtet darüber hinaus auch von den zu erfüllenden Hoffnung und Erwartungen, welche Rajoelina im Zuge seines Wahlkampfes weckte. Sobald die erste Regierung gebildet wurde, und nach den Parlamentswahlen, wird Andry Rajoelina den Erwartungen, die er unter den benachteiligten Schichten der Gesellschaft geschaffen hat und welche ihn an die Macht brachten, entsprechen müssen. JA - Jeune Afrique (18.1.2019): Madagascar: enfin en paix !, https://www.jeuneafrique.com/mag/702982/politique/tribune-madagascar-enfin-enpaix% e2%80%89/, Zugriff 13.3.2019 Weiters berichtet Jeune Afrique, dass das madagassische Parlament, am 5.2.2019 bis zum Amtsantritt der neuen Nationalversammlung dem Präsidenten der Republik durch Verordnung die Befugnis erteilte, Gesetze zur Durchführung seines Programms zu erlassen. Die Opposition verurteilte die Missachtung der Gewaltenteilung. Das Mandat der Abgeordneten endete bereits am 5.2.2019, und die nächsten Parlamentswahlen wurden von der neuen Regierung für den 27.5.2019 einberufen. Bis Juli 2019 hätte somit kein Gesetz verabschiedet werden können. JA - Jeune Afrique (5.2.2019): Madagascar : Andry Rajoelina débute sa présidence en légiférant par ordonnances, https://www.jeuneafrique.com/730534/politique/madagascar-andry-rajoelina-debute-sapresidence-en-legiferant-par-ordonnances/, Zugriff 13.3.2019
  12. Informationen zur wirtschaftlichen Lage und Grundversorgung Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Madagaskar wirtschaftlich zu den ärmsten der Welt gehört. Nach offizieller Datenlage leben auch heute noch über drei Viertel der Madagassen unterhalb der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar am Tag. Mit einem Brutto- Einkommen von ca. 400 US-Dollar pro Kopf liegt Madagaskar unter dem Durchschnitt vieler anderer afrikanischer Länder. Die Gefahr der weiteren Verschlechterung der Lebensbedingungen besteht. Somit bleibt Armut weiterhin verbreitet und der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Gesundheitsversorgung und Bildung eingeschränkt. Seit der politischen Stabilisierung des Landes 2014 steigen die Wachstumsraten der Wirtschaft langsam wieder an. 2017 verzeichnete Madagaskar ein Wirtschaftswachstum (BIP) von etwa 4,1% (gegenüber dem Vorjahr). Für 2018 rechnet der Internationale Währungsfonds mit einem Wachstum von 5,1%. Das kann aber über die insgesamt schlechte wirtschaftliche Lage nicht hinwegtäuschen. Madagaskars Wirtschaft wird vom primären Sektor - der Landwirtschaft - dominiert. Ca. 75% bis 80% der Bevölkerung Madagaskars ist in der Landwirtschaft beschäftigt, aber nur ca. 30% des BIP wird durch den primären Sektor erwirtschaftet. Die meisten Madagassen sind durch die Subsistenzwirtschaft in persistenter Mangel- und Misswirtschaft gebunden. Probleme der Landwirtschaft betreffen sowohl die Export- als auch die substanzielle Landwirtschaft. Die Industrie ist Madagaskars schwächstes Wirtschaftssegment. Nur ca. 8% der Bevölkerung arbeitet im sekundären Sektor und erwirtschaftet um die 17% des BIP. Wichtige Industriezweige sind die Textilindustrie und die Lebensmittelverarbeitung. Die Produktion von Textilien beschäftigt ca. 400.000 Arbeiter und ist damit einer der größten Arbeitgeber im industriellen Sektor Madagaskars. Die Weiterverarbeitung von Agrarprodukten in Agrobusiness-Unternehmen verstärkt sich erst langsam, sie betreffen hauptsächlich Kakao, Zucker und Baumwolle. Im Dienstleistungssektor hat Madagaskar seit ca. 2004 große Fortschritte gemacht, dennoch wird über die Hälfte des BIP durch Handel, Tourismus, Bankensektor und Transport erwirtschaftet. Darüber hinaus haben nur 15% der Madagassen Zugang zu elektrischem Strom. Auf dem Land ist Holz und Holzkohle wichtigster Energieträger. Viele Menschen versuchen der ländlichen Armut zu entkommen, indem sie entweder in den Ballungsräumen nach Arbeit suchen oder im informellen Sektor tätig werden. Die Einwohnerzahl der Städte - allen voran Antananarivo - wächst stetig. Die Bevölkerung im ländlichen Raum kann wirtschaftlich als arm eingestuft werden. Nur etwa ein Zehntel der Bevölkerung wird von einem über Steuern und Abgaben finanzierten Sozialversicherungssystem bei Risiken und Armut sowie im Alter aufgefangen. Zudem sind die Arbeitsbedingungen für viele Madagassen, vor allem Frauen und Kinder häufig schwer. Einzelquellen: Die deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit berichtet Folgendes zur wirtschaftlichen Lage in Madagaskar: Madagaskar belegt Rang 89 (von 129) im wirtschaftlichen Transformationsindex (BTI) für das Jahr
  13. [...] Madagaskar zählt wirtschaftlich zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Konzentration auf die Landwirtschaft, mangelnde Infrastruktur, historische Nachteile durch Kolonialherrschaft und politische Unruhen nach der Unabhängigkeit, Energieprobleme, Korruption und Misswirtschaft kennzeichnen die ökonomische Realität der "großen Insel". Nach offizieller Datenlage leben auch heute noch über drei Viertel der Madagassen unterhalb der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar am Tag. Mit einem Brutto-Einkommen von ca. 400 USDollar pro Kopf liegt Madagaskar unter dem Durchschnitt vieler anderer afrikanischer Länder. Der HDI (Rang der menschlichen Entwicklung) liegt bei 0,51, damit belegt Madagaskar Rang 158 von 188 Ländern weltweit. […] Beunruhigend ist die Tatsache, dass die hohe Armutsgefährdung der Bevölkerung über Jahrzehnte politisch unterschiedlicher Ausrichtung von Wirtschaft und Regierungsorientierung, scheinbar unberührt von Reformplänen und Versprechungen seitens der jeweils regierenden politischen Spitze sowie sozioökonomischen Bemühungen nationaler und internationaler Organisationen unverändert hoch geblieben ist. Die Gefahr der weiteren Verschlechterung der Lebensbedingungen besteht, da eine starke Exklusion großer Bevölkerungsschichten durch Armut vorhanden ist, die einen Teufelskreis initiiert, der durch mangelnde Bildungschancen, Arbeitslosigkeit, Perspektivlosigkeit, Kriminalität usw. gekennzeichnet ist. Seit der politischen Stabilisierung des Landes 2014 steigen die Wachstumsraten der Wirtschaft langsam wieder an. 2017 verzeichnete Madagaskar ein Wirtschaftswachstum (BIP) von etwa 4,1 Prozent (gegenüber dem Vorjahr). Für 2018 rechnet der Internationale Währungsfonds mit einem Wachstum von 5,1 Prozent. Das ist zwar makroökonomisch ein gutes Zeichen, kann aber über die insgesamt schlechte wirtschaftliche Lage nicht hinwegtäuschen. […] Während der politischen Krise 2009 und in den Jahren danach war sie aber deutlich höher. Parallel erhöhte sich die Staatsverschuldung gemessen am BIP und hatte 2017 den höchsten Wert seit 2007 (44% der BIP). Die Bürokratie arbeitet langsam: Madagaskar belegte beim Doing Business Ranking 2018 nur Platz 162 von 190 Ländern. Auch 2019 ist nur eine leichte Verbesserung festzustellen (Platz 161/190). […] Madagaskars Wirtschaft wird vom primären Sektor -der Landwirtschaft - dominiert. Die häufig in Subsistenz wirtschaftenden Madagassen können Produktionssteigerungen aufgrund natürlicher Begrenzungsfaktoren wie Bodenerosion, abnehmende Bodenfruchtbarkeit und Folgen des Klimawandels schon lange nicht mehr erbringen. Heute können sogar Nahrungsmittelimporte größere Hungersnöte nicht verhindern. Reformpläne zur Verbesserung der Infrastruktur und zur Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft konnten bisher nicht oder nur unzureichend umgesetzt werden. Ca. 75% bis 80% der Bevölkerung Madagaskars ist in der Landwirtschaft beschäftigt, aber nur ca. 30% des BIP wird durch den primären Sektor erwirtschaftet. […] In riesigen Plantagen werden hauptsächlich für den Export Sisal, Zuckerrohr, Tabak, Bananen und Baumwolle angebaut. Wichtigstes Produkt für den Export ist Vanille: Madagaskar ist weltweit der größte Produzent des Gewürzes. Daneben ist auch die Produktion von Nelken für den Weltmarkt bedeutend. 19% des Gesamtexportes wurde durch Vanille abgedeckt, immerhin noch 7% durch Gewürznelken. In geringem Maße sind auch Anbauflächen für Kaffee- und Kakao vorhanden. […] Die meisten Madagassen sind durch die Subsistenzwirtschaft in persistenter Mangel- und Misswirtschaft gebunden. Für den Eigenbedarf werden Reis, Maniok, Süßkartoffeln, Bohnen und Mais angebaut, nur der Überschuss wird gegebenenfalls auf kleineren ländlichen Märkten verkauft. Probleme der Landwirtschaft betreffen sowohl die Export- als auch die substanzielle Landwirtschaft. […] Bestes Beispiel für die sprunghafte Wertsteigerung auf dem globalen Weltmarkt für Vanille war die Zerstörungswut der Zyklone "Enawo" 2016 in Madagaskar, die die Vanilleernte stark beeinträchtigte. 20-30% der Ernte waren vernichtet. Plötzlich war Vanille mit 600 Dollar pro Kilo (2013: 20 Dollar/Kilo) extrem teuer, die Bauern bekamen jedoch nur einen Bruchteil davon ausbezahlt. Der Markt wird sich zwar wieder entspannen, aber es wird deutlich, wie hoch die Dependenz Madagaskars vom Hauptexportprodukt ist. Die Preisexplosion betraf 2016/2017 durch die Zyklone auch den bedeutenden Reisanbau in Madagaskar: da die Bevölkerung auch kulturell extreme Dependenzen vom Reis zeigt, hat der Anstieg des Preises der ohnehin von extremer Armut betroffenen Bevölkerung bei vielen zu einer Katastrophe bei der Nahrungsmittelversorgung geführt. […]Bestes Beispiel für die sprunghafte Wertsteigerung auf dem globalen Weltmarkt für Vanille war die Zerstörungswut der Zyklone "Enawo" 2016 in Madagaskar, die die Vanilleernte stark beeinträchtigte. 20-30% der Ernte waren vernichtet. Plötzlich war Vanille mit 600 Dollar pro Kilo (2013: 20 Dollar/Kilo) extrem teuer, die Bauern bekamen jedoch nur einen Bruchteil davon ausbezahlt. Der Markt wird sich zwar wieder entspannen, aber es wird deutlich, wie hoch die Dependenz Madagaskars vom Hauptexportprodukt ist. Die Preisexplosion betraf 2016 aus 2017, durch die Zyklone auch den bedeutenden Reisanbau in Madagaskar: da die Bevölkerung auch kulturell extreme Dependenzen vom Reis zeigt, hat der Anstieg des Preises der ohnehin von extremer Armut betroffenen Bevölkerung bei vielen zu einer Katastrophe bei der Nahrungsmittelversorgung geführt. […] Die Industrie ist Madagaskars schwächstes Wirtschaftssegment. Nur ca. 8% der Bevölkerung arbeitet im sekundären Sektor und erwirtschaftet um die 17% des BIP. […] Madagaskar hat bedeutende Bodenschätze wie Chrom, Titan, Graphit, Nickel und (Halb-)Edelsteine. […] Auch Gold ist in beträchtlicher Menge vorhanden. […] Der Bergbau gilt als besonders korruptionsanfällig und intransparent und illegale Geschäfte sind häufig. Offiziell sind die durch den Bergbau erwirtschafteten Einnahmen verhältnismäßig gering. Beunruhigend ist die Tatsache, dass im Edelsteinabbau immer noch ein großer Prozentsatz von Kinderarbeit vorherrscht. […] Weitere wichtige Industriezweige sind die Textilindustrie und die Lebensmittelverarbeitung. Die Produktion von Textilien beschäftigt ca. 400.000 Arbeiter und ist damit einer der größten Arbeitgeber im industriellen Sektor Madagaskars. Der größte Teil der Textilien wird exportiert. […] Die Weiterverarbeitung von Agrarprodukten in Agrobusiness-Unternehmen verstärkt sich erst langsam, sie betreffen hauptsächlich Kakao, Zucker und Baumwolle. Traditionell wird an den Küsten in großen Becken Salz aus dem Meerwasser gewonnen, v.a. im trockenen Süden. […] Im Dienstleistungssektor hat Madagaskar seit ca. 2004 große Fortschritte gemacht, die Wertschöpfung hat sich seit 2004 mehr als verdoppelt, der Prozentsatz der Beschäftigten im tertiären Sektor ist dagegen fast gleich geblieben. Über die Hälfte des BIP werden durch Handel, Tourismus, Bankensektor und Transport erwirtschaftet. […] Der Tourismus spielt für Madagaskar eine bedeutende sozioökonomische Rolle. […] Madagaskar möchte seinen Energiesektor fördern, wichtiger Pfeiler einer nachhaltigen und dynamischen Wirtschaftsentwicklung. Nur 15% der Madagassen haben z.B. Zugang zu elektrischem Strom. Auf dem Land ist Holz und Holzkohle wichtigster Energieträger, für dessen Gewinnung jährlich Tausende Hektar Wald gerodet werden. Beim Ausbau des Stromnetzes zählt die Regierung auf internationale Investoren: so hat beispielsweise 2017 Siemens mit der Installation von Turbinen eine Unterstützung der Elektrifizierung angestoßen. Auch die erneuerbare Energiegewinnung ist eine Möglichkeit, die Abhängigkeit von natürlichen und fossilen Brennstoffen künftig zu reduzieren. […] Bei anhaltendem Bevölkerungswachstum von derzeit 2,8%, persistierenden Strukturen und nur geringer Investitionsdynamik ist es wahrscheinlich, dass sich der gravierend niedrige Lebensstandard der Bevölkerung Madagaskars weiter verschlechtern, der Raubbau an der Natur zunehmen und politische Unruhen wahrscheinlich werden. Um der Abwärtsspirale ökonomisch, sozial und umweltverträglich entgegenzuwirken, hat Madagaskar in den letzten Jahren Anstrengungen unternommen und durch verschiedene Kooperationen mit internationalen Finanzgebern Gelder generiert sowie Investoren gewinnen können. […] Zu den Entwicklungspotenzialen Madagaskars gehören die kommerziell mögliche Förderung bzw. der Abbau einer breiten Palette von Bodenschätzen, die Schiffsverbindung an den internationalen Fährverkehr, die für den Ausbau des Tourismus einzigartige biologische Vielfalt der Insel und die Einbindung in internationale Wirtschaftskooperationen. Nach wie vor sind aber Risiken einer nachhaltigen Entwicklung dafür verantwortlich, dass sich der Aufschwung nur zögerlich zeigt: die insgesamt schlechte Infrastruktur im Land, die langsame Bürokratie und hohe Korruption, ein nur geringer Bildungsstand der Bevölkerung, ein politisches Unruhepotenzial und eine immer noch recht instabile Regierung mit mangelhafter Rechtsstaatlichkeit sowie das Fehlen langfristiger Perspektiven. GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (
  14. 2019): Länderinformation, Madagaskar, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/madagaskar/wirtschaftentwicklung/, Zugriff 14.3.2019 AI berichtet wie folgt: Armut war nach wie vor weit verbreitet. Der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Gesundheitsversorgung und Bildung war eingeschränkt. AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Madagascar, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446442.html, Zugriff 14.3.2019 Weiters berichtet die deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit Folgendes zur Grundversorgung, bzw. zu den Lebensbedingungen der Menschen in Madagaskar: Die Mehrheit der Madagasssen lebt auf dem Land, nur 36,4% sind in städtischen Räumen zu Hause. […] Wie in vielen afrikanischen Staaten korreliert auch in Madagaskar ein städtischer Wohnplatz häufiger mit mehr Wohlstand als ein ländlicher Lebensraum. Die Gesellschaft weist dabei große wirtschaftliche Disparitäten auf. Die Slums um Antananarivo zeigen eine Parallelwelt zu den reichen Luxusvillen der in der Hauptstadt vorhandenen Oberschicht. […] Bettelnde Kinder, Prostitution und prekäre Lebensverhältnisse sind das Resultat vieler ineinander greifender Missstände einer Gesellschaft, die eine breite Basis von extremer Armut, eine sehr kleine Oberschicht und eine fast völlig fehlende Mittelschicht zeigt. Viele Menschen versuchen der ländlichen Armut zu entkommen, indem sie entweder in den Ballungsräumen nach Arbeit suchen oder im informellen Sektor tätig werden. Die Einwohnerzahl der Städte - allen voran Antananarivo - wächst stetig. […] Die Madagassen im ländlichen Raum können dennoch wirtschaftlich als arm eingestuft werden. Bauern im Süden sind häufig von existenzieller Armut betroffen; dagegen sind die für den Reisanbau kultivierbaren Hochlandflächen im zentralen Teil Madagaskars für ein besseres Auskommen verantwortlich. Doch auch hier sind die Landwirte nicht vor externen Schocks wie Zyklonen mit Wirbelstürmen und Überschwemmungen für heimische Anbaukulturen sowie globalen Preisschwankungen für agrarische Exportprodukte sicher. Und die nutzbare Fläche nimmt ab - die Bevölkerung wächst, aber die Bodenerosion nimmt gravierende Züge an und die Politik fördert die Landokkupation für größere Agrobusinessbetriebe, um die Dynamik für den Export anzukurbeln. Nur etwa ein Zehntel der Bevölkerung wird von einem über Steuern und Abgaben finanzierten Sozialversicherungssystem bei Risiken und Armut sowie im Alter aufgefangen. Für den formellen Sektor gibt es zwar eine Pensionskasse (C.Na.P.S.), aber die Auszahlungsbeträge fallen äußerst gering aus und kommen zum anderen nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zugute, da die meisten Menschen in der Landwirtschaft oder im informellen Sektor ohne Absicherung arbeiten. […] Trotz der im Gesetz festgelegten Chancengleichheit für alle Bewohner Madagaskars hängen auch heute noch gesellschaftliche Reputation und individuelle Bewegungsfreiheit von der viele Generationen zurückreichenden Herkunft ab. Die Arbeitsbedingungen für viele Madagassen gehen an der offiziellen Norm von Arbeitsgesetzen vorbei, vor allem Frauen und Kinder müssen häufig schwer arbeiten. […] GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (
  15. 2019): Länderinformation, Madagaskar, Gesellschaft, https://www.liportal.de/madagaskar/gesellschaft/, Zugriff 14.3.2019
  16. Informationen zur aktuellen Situation von Frauen in Madagaskar Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Madagaskar Frauen dem Mann traditionell unterstellt sind. Das zeigen viele Sitten und Gebräuche des alltäglichen Lebens. Daher ist die Frau im privaten Bereich nicht gleichberechtigt, obwohl die Verfassung dies vorsieht. In Madagaskar ist für die Belange von Familien, Kindern und Frauen das Familienministerium (Ministère de la Population, de la Protection Sociale et de la Promotion de la Femme = MPPSPF) zuständig. Dazu gehören auch Gesetzte zum Schutz von Kindern, von Frauen und der Familie. Diese Gesetze und Rechte werden in der Realität allerdings häufig nicht befolgt. Gewalt ist für die Mehrheit der Frauen immer noch allgegenwärtig. Über die Hälfte aller Frauen in Madagaskar sind unterschiedlichen Arten von Gewalt ausgesetzt, auch innereheliche Gewalt kommt häufig vor. Es gibt nur wenige Unterkünfte für misshandelte Frauen im Land. Nur wenige Frauen nutzen diese. Das Gesetz verbietet Vergewaltigung, befasst sich aber nicht mit Vergewaltigung in der Ehe. Die Behörden setzen das Gesetz jedoch nur selten durch. Das Gesetz verbietet auch häusliche Gewalt, aber es bleibt ein weit verbreitetes Problem. Opfer häuslicher Gewalt aus gefährdeten Bevölkerungsgruppen könnten von nationalen Beratungsstellen unterstützt werden, die vom Ministerium für Bevölkerung, Sozialschutz und Frauenförderung mit Unterstützung des UN-Bevölkerungsfonds in mehreren Regionen eingerichtet wurden. In diesen Zentren werden Opfer bezüglich medizinischer Versorgung beraten, es wird psychologische Hilfe geleistet, und diese Zentren helfen den betroffenen Frauen, rechtliche Verfahren einzuleiten, um von den Tätern Schadensersatz, bzw. eine Abfindung zu erhalten. Sexuelle Belästigung ist rechtswidrig. Die Strafen reichen von ein bis drei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von einer bis vier Millionen Ariary (280 bis 1.120 Dollar). Die Behörden setzen das Gesetz nicht durch und sexuelle Belästigung bleibt weit verbreitet. Zumeist wehren sich Frauen kaum, da sie traditionell dem Mann unterstellt sind, trotz vieler NGOs, die versuchen, durch Programme oder Projekte das Schweigen der Frauen zu brechen und ihnen ihre Rechte aufzuzeigen. Fernerhin ist auch Abtreibung ist in Madagaskar illegal. Im Verlauf des Jahres 2017 wurden mehrere Frauen wegen Schwangerschaftsabbrüchen zu Gefängnisstrafen verurteilt. Allerdings gab die Regierung im Juli 2017 bekannt, dass sie einen Gesetzesentwurf vorbereitete, mit welchem Schwangerschaftsabbruch zum Bagatelldelikt erklärt werden soll. Obwohl Frauen in einigen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte haben wie Männer, gibt es erhebliche Unterschiede. Frauen werden bei der Beschäftigung und der Übertragung von Erbschaften diskriminiert. Es gibt keine Berichte über rechtliche Schritte von Frauen in Fällen angeblicher Diskriminierung. Obwohl es wenig Diskriminierung im Zugang zu Beschäftigung und Krediten gibt, erhalten Frauen oft kein gleiches Entgelt für ähnliche Tätigkeiten. In ländlichen Gebieten, in denen der größte Teil der Bevölkerung Subsistenzwirtschaft betreibt, begünstigten traditionelle Sozialstrukturen tendenziell etablierte Geschlechterrollen, was zu einem Muster der Diskriminierung von Frauen führt. Weiters wird berichtet, dass es in Madagaskar keine Gesetze gibt, welche die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess einschränken, würden. Einzelquellen: Die deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit berichtet, folgendes zur Situation von Frauen in Madagaskar: In Madagaskar ist für die Belange von Familien, Kindern und Frauen das Familienministerium (Ministère de la Population, de la Protection Sociale et de la Promotion de la Femme = MPPSPF) zuständig. Dazu gehören auch Gesetzte zum Schutz von Kindern, von Frauen und der Familie. Diese Gesetze und Rechte werden in der Realität allerdings häufig nicht befolgt [...]. Frauen sind dem Mann traditionell unterstellt. Das zeigen viele Sitten und Gebräuche des alltäglichen Lebens [...]. Daher ist die Frau im privaten Bereich nicht gleichberechtigt, obwohl die Verfassung dies vorsieht. Frauen übernehmen in den ländlichen Gebieten normalerweise den größten Teil der täglichen Arbeit [...]. Bei der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gibt es in Madagaskar noch viel zu tun: theoretisch sind Gesetze vorhanden, doch werden in der Realität Frauen noch immer zu wenig unterstützt. Die Familie hat in Madagaskar generell einen hohen Stellenwert. Auch wenn die Moderne in die madagassische Gesellschaft Einzug gehalten hat und viele Faktoren dazu führen, dass unterschiedliche Lebensformen nebeneinander existieren wie ländliche traditionelle Familien, alleinstehende Frauen in städtischen Gebieten, Obdachlose, Bettler, junge Angestellte mit gutem Gehalt usw., sind die Menschen in der "fianakaviana" verankert, der Großfamilie oder dem Klan. Dazu zählen alle Nachkommen eines mit Namen bekannten männlichen Vorfahren. Die Ahnen ("Razana") bestimmen nach wie vor in starkem Maße die Familienstrukturen, die Hierarchie, das generelle Verhalten der Familienmitglieder untereinander und in ihrem Umfeld. Die Ahnen sind allgegenwärtig. Zwar tot, aber eigentlich unsterblich, wachen sie sozusagen mit den ihnen zugeschriebenen Gesetzen, den "fady" - Regeln und Verboten (Tabus) mit genauen Anweisungen zu deren Bedeutung und Gebrauch - über die Familie. […] Die Zahl der Verheiratungen von Kindern bzw. Mädchen ist in Madagaskar außerordentlich hoch. Das traditionelle Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 bis 16 Jahren, obwohl Frauen wie Männer laut Gesetz frühestens mit 18 Jahren heiraten dürfen. Obwohl bei allen ethnischen Gruppen die Familiengründung offiziell erst mit der Heirat beginnt, waren und sind voreheliche Geburten nicht tabuisiert. Moderne Empfängnisverhütungsmaßnahmen sind nur für einen kleinen Teil der Frauen verfügbar (28% der Frauen auf dem Land und 36% der Frauen im städtischen Umfeld), Kondome werden relativ selten benutzt. Gewalt ist für die Mehrheit der Frauen immer noch allgegenwärtig. Über die Hälfte aller Frauen in Madagaskar sind unterschiedlichen Arten von Gewalt ausgesetzt, auch innereheliche Gewalt kommt offenbar häufig vor. Vielfach wehren sie sich kaum, da sie traditionell dem Mann unterstellt sind. Viele NGOs versuchen durch Programme oder Projekte das Schweigen der Frauen zu brechen und ihnen ihre Rechte aufzuzeigen. GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (
  17. 2019): Länderinformation, Madagaskar, Gesellschaft, https://www.liportal.de/madagaskar/gesellschaft/, Zugriff 14.3.2019 USDOS berichtet unter anderem, dass es in Madagaskar keine Gesetze gibt, welche die Teilnahme von Frauen oder Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess einschränken, würden. Von 209 Parlamentsmitgliedern waren 38 Frauen und sieben von 31 Regierungsmitgliedern/Kabinettsmitgliedern sind ebenfalls Frauen. Es wird angenommen, dass kulturelle und traditionelle Faktoren Frauen daran hindern, am politischen Leben in gleicher Weise teilzunehmen wie Männer. Das Gesetz verbietet Vergewaltigung, befasst sich aber nicht mit Vergewaltigung in der Ehe. Die Strafen reichen von fünf Jahren bis zu lebenslangen Haftstrafen. Die Behörden können eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren vorsehen, wenn die Vergewaltigung mit Körperverletzung und Körperverletzung verbunden ist. Die Behörden setzen das Gesetz selten durch. Das Gesetz verbietet auch häusliche Gewalt, aber es bleibt ein weit verbreitetes Problem. Häusliche Gewalt wird mit zwei bis fünf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von vier Millionen Ariary ($1.120) bestraft, je nach Schwere der Verletzungen und ob das Opfer schwanger war. Es gibt nur wenige Unterkünfte für misshandelte Frauen im Land. Viele nutzen diese nicht und kehren in das Haus ihrer Eltern zurück, wo sie unter Druck gesetzt werden und zu den Tätern zurückzukehren. Opfer häuslicher Gewalt aus gefährdeten Bevölkerungsgruppen könnten von nationalen Beratungsstellen unterstützt werden, die vom Ministerium für Bevölkerung, Sozialschutz und Frauenförderung mit Unterstützung des UN-Bevölkerungsfonds in mehreren Regionen eingerichtet wurden. In diesen Zentren werden Opfer bezüglich medizinischer Versorgung beraten, es wird psychologische Hilfe geleistet und diese Zentren helfen den betroffenen Frauen, rechtliche Verfahren einzuleiten, um von den Tätern Schadensersatz, bzw. eine Abfindung zu erhalten. Sexuelle Belästigung ist rechtswidrig. Die Strafen reichen von ein bis drei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von einer bis vier Millionen Ariary (280 bis 1.120 Dollar). Die Strafe erhöht sich auf zwei bis fünf Jahre Haft und einer Geldstrafe von zwei bis zehn Millionen Ariary (560 bis 2.800 Dollar), wenn Kriminelle das Opfer zu sexuellen Handlungen gezwungen oder unter Druck gesetzt haben oder das Opfer für die Verweigerung solcher Handlungen bestraft haben. Die Behörden setzen das Gesetz nicht durch und sexuelle Belästigung bleibt weit verbreitet. Obwohl Frauen in einigen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte haben wie Männer, gibt es erhebliche Unterschiede. Frauen werden bei der Beschäftigung und der Übertragung von Erbschaften diskriminiert. Während Witwen mit Kindern die Hälfte des gemeinsamen ehelichen Vermögens erben, haben die überlebenden Verwandten eines Ehemannes Vorrang, wenn es keine vorherige Vereinbarung gab. Es gibt keine Berichte über rechtliche Schritte von Frauen in Fällen von Diskriminierung. Obwohl es wenig Diskriminierung im Zugang zu Beschäftigung und Krediten gibt, erhalten Frauen oft kein gleiches Entgelt für ähnliche Tätigkeiten. Das Arbeitsrecht verbietet die Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, politischer Meinung, Herkunft oder Behinderung. In ländlichen Gebieten, in denen der größte Teil der Bevölkerung Subsistenzwirtschaft betreibt, begünstigten traditionelle Sozialstrukturen tendenziell etablierte Geschlechterrollen, was zu einem Muster der Diskriminierung von Frauen führt. USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices for 2018 - Madagascar, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2018&dlid=288 981, Zugriff 14.3.2019 FH berichtet, dass Diskriminierung von Rasse, Geschlecht, Behinderung und sozialem Status aufgrund gesetzliche Bestimmungen verboten ist. Es gibt keine rechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Diskriminierung. Zudem verhindern traditionelle, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Zwänge, die Chancengleichheit. Sozialen Freiheiten von Frauen und Kinder werden in Madagaskar eingeschränkt, insbesondere in ländlichen Gebieten. Zwangsehe und häuslicher Missbrauch sind weit verbreitet. Obwohl sexuelle Belästigung illegal ist, wird das Gesetz nicht durchgesetzt und Belästigung ist weit verbreitet. Des weiteren ist Abtreibung verboten und illegal in Madagaskar und wird mit hohen Geld- und Gefängnisstrafen geahndet. FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Madagascar, https://www.ecoi.net/de/dokument/2000820.html, Zugriff 14.3.2019 Ferner berichtet AI, folgendes zu Schwangerschaftsabbrüchen in Madagaskar:

Artikel 317

des Strafgesetzbuchs waren Schwangerschaftsabbrüche auch 2017 weiterhin ausnahmslos verboten. Personen, die Schwangerschaftsabbrüche anboten oder durchführten, mussten mit hohen Geld- und Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren rechnen. Angehörige medizinischer Berufe, die Informationen über Abtreibungsmöglichkeiten weitergaben, liefen Gefahr, nicht nur zu Haft- und Geldstrafen verurteilt, sondern darüber hinaus mit Berufsverboten zwischen fünf Jahren und lebenslang belegt zu werden. Frauen, die sich um einen Schwangerschaftsabbruch bemühten oder einen Abbruch vornehmen ließen, wurden gleichfalls zu hohen Geldbußen und Haftstrafen von bis zu zwei Jahren verurteilt. Im Verlauf des Jahres 2017 wurden mehrere Frauen wegen Schwangerschaftsabbrüchen zu Gefängnisstrafen verurteilt. Im Juli 2017 gab die Regierung bekannt, dass sie einen Gesetzentwurf vorbereite, mit dem Schwangerschaftsabbrüche zu Bagatelldelikten erklärt werden sollen. AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Madagascar, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446442.html, Zugriff 14.3.2019

  1. Informationen zur Rückkehr Zusammenfassung: USDOS berichtet, dass die Verfassung und das Gesetz die die Bewegungsfreiheit im Inland, der Auswanderung und der Wiedereinbürgerung vorsehen. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices for 2018 - Madagascar, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2018&dlid=288 981, Zugriff 14.3.2019
  2. Beweiswürdigung: Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten madagassischen Reisepasses fest. Die der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltsbewilligungen sind ihrem Fremdenregisterauszug zu entnehmen, ebenfalls die am 08.05.2023 erfolgte Beantragung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“. Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Erwerbsfähigkeit, ihren Lebensumständen, ihrer schulischen und universitären Ausbildung sowie ihrer Partnerschaft und ihren Familienverhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin seit 01.08.2019 im Studierenden-Wohnheim XXXX wohnt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Heimleitung. Dass die Beschwerdeführerin seit 01.08.2019 im Studierenden-Wohnheim römisch 40 wohnt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Heimleitung. Dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet seit ihrer Ankunft im Jahr 2019 zwei Mal verlassen hat, basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Die Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zeugnis vom 22.06.
  3. Die Zeiträume der angemeldeten Erwerbstätigkeit und Selbstversicherungszeiten der Beschwerdeführerin sind der Auskunft des Hauptverbandes österreichischer Sozialversicherungsträger zu entnehmen. Zudem brachte die Beschwerdeführerin eine Einstellungsbestätigung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin in Vorlage. Die Übertretung des AuslBG ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafantrag der Finanzpolizei. Dass die Beschwerdeführerin eine „Integrationsprüfung Sprachniveau B1“ abgelegt hat, lässt sich dem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds entnehmen. Vor der belangten Behörde wurde eine Unterschriftenliste von Freunden und Bekannten in Vorlage gebracht, ein verfestigter Freundeskreis konnte davon jedoch nicht abgeleitet werden. Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, wonach ihr Lebensgefährte für die monatlichen Fixkosten in Höhe von € 150,- – darunter die Kosten der Selbstversicherung – aufkommt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Madagaskar „Allgemeine Information zur Rückkehrentscheidung“ vom 18.03.2019 und wurden bereits im angefochtenen Bescheid zitiert. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben im Kongo; ihre Schwester ist im Herkunftsstaat aufhältig. Seit 2010 führt die Beschwerdeführerin eine Beziehung zum madagassischen Staatsangehörigen M.V.R., der sich aktuell mit einer bis 19.01.2026 gültigen „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ im Bundesgebiet aufhält. Das Paar führt eine langjährige Beziehung, verfügt im Bundesgebiet jedoch über keinen gemeinsamen Wohnsitz und besteht zwischen ihnen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Das Paar nahm die Beziehung bereits im Heimatland auf und ist anhand der „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ des Lebensgefährten nicht ohne Weiteres von dessen dauerhaften Verbleib in Österreich auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten bis zu dessen Rückkehr nach Madagaskar mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechtzuerhalten (vgl. EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07, damit korrespondierend Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben im Kongo; ihre Schwester ist im Herkunftsstaat aufhältig. Seit 2010 führt die Beschwerdeführerin eine Beziehung zum madagassischen Staatsangehörigen M.V.R., der sich aktuell mit einer bis 19.01.2026 gültigen „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ im Bundesgebiet aufhält. Das Paar führt eine langjährige Beziehung, verfügt im Bundesgebiet jedoch über keinen gemeinsamen Wohnsitz und besteht zwischen ihnen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Das Paar nahm die Beziehung bereits im Heimatland auf und ist anhand der „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ des Lebensgefährten nicht ohne Weiteres von dessen dauerhaften Verbleib in Österreich auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten bis zu dessen Rückkehr nach Madagaskar mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechtzuerhalten vergleiche EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07, damit korrespondierend Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Soweit in der Beschwerde auf die Judikatur zu einem knapp unter zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt (vgl VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132) verwiesen wird, wird verkannt, dass diese im gegenständlichen Fall eines weniger als sechs Jahre andauernden Inlandsaufenthaltes keine Anwendung finden kann. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Soweit in der Beschwerde auf die Judikatur zu einem knapp unter zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132) verwiesen wird, wird verkannt, dass diese im gegenständlichen Fall eines weniger als sechs Jahre andauernden Inlandsaufenthaltes keine Anwendung finden kann. Vielmehr ist einer Dauer von nur etwas über fünfeinhalb Jahren keine besondere Bedeutung beizumessen (vgl. zu einem ähnlichen Fall, in dem der Aufenthalt aufgrund der Aufenthaltsberechtigung „Schüler“ nur etwa viereinhalb Jahre rechtmäßig war und sich die Revisionswerberin zudem bereits zuvor wegen Ausbleibens eines Schulerfolgs der Unsicherheit ihres Aufenthalts bewusst sein musste: VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0155).Vielmehr ist einer Dauer von nur etwas über fünfeinhalb Jahren keine besondere Bedeutung beizumessen vergleiche zu einem ähnlichen Fall, in dem der Aufenthalt aufgrund der Aufenthaltsberechtigung „Schüler“ nur etwa viereinhalb Jahre rechtmäßig war und sich die Revisionswerberin zudem bereits zuvor wegen Ausbleibens eines Schulerfolgs der Unsicherheit ihres Aufenthalts bewusst sein musste: VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0155). Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat Madagaskar. Sie ist erst nach Abschluss ihrer universitären Ausbildung als Volljährige ausgereist und hat somit jedenfalls den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens in Madagaskar verbracht. Ihr langjähriger Lebensgefährte stammt aus Madagaskar und lebt dort auch ihre Schwester, mit der die Beschwerdeführerin in regelmäßigen Kontakt steht. Im Gegensatz zu Österreich war es der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat mit Hilfe ihrer Familie möglich, eine umfassende schulische und universitäre Ausbildung abzuschließen und ihren Lebensunterhalt problemlos zu bestreiten. Die mittlerweile XXXX -jährige Beschwerdeführerin hält sich – mit zweifacher Unterbrechung im Jahr 2022 (Urlaub in Frankreich, Reise in den Herkunftsstaat) – seit fünfeinhalb Jahren in Österreich auf und war zuletzt während ihres legalen Aufenthalts mit ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – gültig bis 13.05.2023 – für das Bachelorstudium „Internationale Betriebswirtschaft“ an der Universität XXXX als ordentliche Studentin inskribiert.Die mittlerweile römisch 40 -jährige Beschwerdeführerin hält sich – mit zweifacher Unterbrechung im Jahr 2022 (Urlaub in Frankreich, Reise in den Herkunftsstaat) – seit fünfeinhalb Jahren in Österreich auf und war zuletzt während ihres legalen Aufenthalts mit ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – gültig bis 13.05.2023 – für das Bachelorstudium „Internationale Betriebswirtschaft“ an der Universität römisch 40 als ordentliche Studentin inskribiert. Laut Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 11.08.2023 ist für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Nachweis eines Studienerfolges im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten oder acht Semesterwochenstunden im vergangenen Studienjahr erforderlich. Im Studienjahr 2021/2022 erreichte die Beschwerdeführerin sieben ECTS-Punkte; im Studienjahr 2022/2023 zehn. Sohin erreichte die Beschwerdeführerin über zwei Studienjahre nicht den gesetzlich geforderten Studienerfolg. Spätestens als die Beschwerdeführerin die erforderlichen Studienerfolge nicht nachweisen konnte, musste ihr die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthalts in Österreich bewusst sein. Laut Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 11.08.2023 ist für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Nachweis eines Studienerfolges im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten oder acht Semesterwochenstunden im vergangenen Studienjahr erforderlich. Im Studienjahr 2021 aus 2022, erreichte die Beschwerdeführerin sieben ECTS-Punkte; im Studienjahr 2022 aus 2023, zehn. Sohin erreichte die Beschwerdeführerin über zwei Studienjahre nicht den gesetzlich geforderten Studienerfolg. Spätestens als die Beschwerdeführerin die erforderlichen Studienerfolge nicht nachweisen konnte, musste ihr die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthalts in Österreich bewusst sein. Die Beschwerdeführerin geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Sie wohnt durch Übernahme von Aufgaben der Heimorganisation mietfrei im Studierenden-Wohnheim. Für die darüber hinaus bestehenden monatlichen Fixkosten in Höhe von € 150,- – darunter die Kosten der Selbstversicherung – kommt der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin auf. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die bestandene „Integrationsprüfung Sprachniveau B1“ und die – teilweise ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübte - Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht verkennt, wird das Gewicht ihrer privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie über einen Zeitraum entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN) und kann ihre Integration im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die bestandene „Integrationsprüfung Sprachniveau B1“ und die – teilweise ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübte - Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht verkennt, wird das Gewicht ihrer privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie über einen Zeitraum entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN) und kann ihre Integration im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides abzuweisen ist.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides abzuweisen ist. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Wie zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nicht vor. Zum nicht vorhandenem Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin wird, – um Wiederholungen zu vermeiden –, auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

, Paragraph 55, AsylG nicht vor. Zum nicht vorhandenem Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin wird, – um Wiederholungen zu vermeiden –, auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Der legale Aufenthalt mit der Aufenthaltsberechtigung „Student“ nach dem NAG wurde der Beschwerdeführerin nur bis 13.05.2023 gewährt. Die Beschwerdeführerin hat sowohl ihren schulischen als auch universitären Abschluss im Herkunftsstaat abgeschlossen und hielt sich dort bis zur Volljährigkeit und somit den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens auf. Ihre Eltern sind im Kongo aufhältig; ihre Schwester lebt samt Familie im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin spricht nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Die Beschwerdeführerin hat sowohl ihren schulischen als auch universitären Abschluss im Herkunftsstaat abgeschlossen und hielt sich dort bis zur Volljährigkeit und somit den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens auf. Ihre Eltern sind im Kongo aufhältig; ihre Schwester lebt samt Familie im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin spricht nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Zudem ist der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG, in Zukunft wieder legal in das Bundesgebiet einzureisen. Insgesamt ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides abzuweisen.Insgesamt ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides abzuweisen. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Madagaskar

§ 46FPG zulässig ist.In Spruchpunkt römisch drei.

des Bescheides wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Madagaskar

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Entsprechend kann der nicht näher begründete Hinweis in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin in Madagaskar in eine ausweglose Lage geraten und dies die Gefahr einer Art. 3 EMRK-Verletzung bedeuten würde, die Notwendigkeit der Gewährung subsidiären Schutzes nicht ausreichend belegen.Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Entsprechend kann der nicht näher begründete Hinweis in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin in Madagaskar in eine ausweglose Lage geraten und dies die Gefahr einer Artikel 3, EMRK-Verletzung bedeuten würde, die Notwendigkeit der Gewährung subsidiären Schutzes nicht ausreichend belegen. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des , Artikel 3, EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Die junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin hat ihre Schulausbildung im Herkunftsstaat abgeschlossen und reiste im Anschluss legal nach Österreich ein. 2022 reiste die Beschwerdeführerin problemlos für einen Besuch nach Madagaskar. Sie brachte im Verfahren keine Gefährdung für den Fall ihrer Rückkehr nach Madagaskar vor und ergeben sich solche auch nicht aus den im Bescheid zitierten Feststellungen zur Lage in Marokko. Irgendein besonderes „real risk“, wonach es nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin Nach Madagaskar zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sprechen, sind nicht erkennbar. Irgendein besonderes „real risk“, wonach es nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin Nach Madagaskar zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sprechen, sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, hat nie Verfolgung behauptet und ist zwischendurch für einen Urlaub in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, was gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG spricht. Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, hat nie Verfolgung behauptet und ist zwischendurch für einen Urlaub in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, was gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG spricht. Die Abschiebung ist schließlich

§ 50Abs.

3 FPG unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht nicht.Die Abschiebung ist schließlich

Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht nicht. Insgesamt ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides abzuweisen.Insgesamt ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides abzuweisen. 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55Abs.

2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände"

§ 55Abs.

2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände"

Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch sechs., wendet und war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, sind unbestritten geblieben und wurde in der Beschwerde auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung kein sachbezogenes Vorbringen erstattet, dass den beweiswürdigenden Erwägungen und getroffenen Feststellungen der belangten Behörde in substantiierter Weise entgegentreten würde. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2310847.1.00

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